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{'item': 'W228 2119946-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlW228 2119946-1 SpruchW228 2119946-1/15E, W228 2119946-1/15E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) betreibt in Graz ein Sanatorium für Geburtshilfe und Gynäkologie und erbringt geburtshilfliche Leistungen. Die Beschwerdeführerin zählt zu den in der Anlage 1 des PRIKRAF-Gesetz (PRIKRAF-G) aufgezählten Krankenanstalten. Die römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) betreibt in Graz ein Sanatorium für Geburtshilfe und Gynäkologie und erbringt geburtshilfliche Leistungen. Die Beschwerdeführerin zählt zu den in der Anlage 1 des PRIKRAF-Gesetz (PRIKRAF-G) aufgezählten Krankenanstalten. Mit Antrag vom 19.10.2015 begehrte die Beschwerdeführerin, die Schiedskommission beim PRIKRAF möge bescheidmäßig feststellen, dass: - durch das Versorgungssystem bei der Antragstellerin zumindest gleichwertige Ergebnisse, im Vergleich zu jenen, die bei wörtlicher Einhaltung der Qualitätskriterien des Österreichischen Strukturplan Gesundheit - kurz ÖSG - zu erwarten sind, erzielt werden, sowie - die Anwesenheit einer Hebamme rund um die Uhr bei der Antragstellerin, bei Einhaltung des dargelegten alternativen Versorgungssystem, auch ab dem 01.01.2016 keine zwingende Voraussetzungen für Leistungen des PRIKRAF an die Antragstellerin bzw. die Finanzierung darstellt und - die Antragstellerin sämtliche Nachweise für eine Fonds-Finanzierung über den 31.12.2015 hinaus erbracht hat und eine solche auch gewährleistet wird ohne dass das Kriterium der Hebamme rund um die Uhr im wörtlichen Sinn erfüllt wird. Mit Bescheid vom 17.11.2015 hat die Schiedskommission beim PRIKRAF den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.10.2015 sowie den Eventualantrag vom 17.11.2015 abgewiesen. Zu Punkt 1 des Antrages vom 19.10.2015 als auch des Individualantrages begehre die Beschwerdeführerin die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Feststellung einer Tatsache, dies sei nach ständiger Rechtsprechung unzulässig. Zu den Punkten 2 und 3 des Hauptantrages stellte die belangte Behörde fest, dass im Hinblick auf eine ohnehin nicht bestrittene Leistungspflicht des PRIKRAF keinerlei Rechtsschutzbedürfnis für eine stattgebende Entscheidung bestehe. Zu den Punkten 2 und 3 des Eventualantrages vom 17.11.2015 führte die belangte Behörde weiter aus, dass diese einen hypothetischen Sachverhalt zum Inhalt hätten. Der Eventualantrag stelle einen unzulässigen Versuch dar, ein nicht vorhandenes Rechtschutzbedürfnis mit Hilfe eines nicht vorhandenen Sachverhaltes zu konstruieren. Mit Schreiben vom 21.12.2015 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres bevollmächtigten Vertreters Beschwerde gegen den Bescheid. Die Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 17.08.2016, Zl. W178 2119946-1/2E, ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 17.08.2016, Zl. W178 2119946-1/2E, ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom

  1. November 2017, E 2458/2016, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom
  2. November 2017, E 2458 aus 2016,, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 30.01.2020, Zl. Ra 2018/11/0016, behob der VwGH das angefochtene Erkenntnis, soweit damit der unter Punkt
  3. des Feststellungsbegehrens vom
  4. Oktober 2015 angeführte, in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde um das Datum „01.01.2017“ ergänzte Antrag der Revisionswerberin zurückgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Im Übrigen wurde die Revision als unbegründet abgewiesen. Am 03.05.2022 wurde der Akt der Gerichtsabteilung W228 neu zugeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Mit Erkenntnis vom 30.01.2020, Zl. Ra 2018/11/0016, behob der VwGH das angefochtene Erkenntnis vom 17.08.2016, Zl. W178 2119946-1/2E, soweit damit der unter Punkt
  6. des Feststellungsbegehrens vom
  7. Oktober 2015 angeführte, in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde um das Datum „01.01.2017“ ergänzte Antrag der Revisionswerberin zurückgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Im Übrigen wurde die Revision als unbegründet abgewiesen. Der VwGH führt in seiner Entscheidung vom 30.01.2020, Zl. Ra 2018/11/0016, in Randziffer 10, wie folgt, aus: „Vorauszuschicken ist, dass es sich bei dem Bescheid der belangten Behörde, dessen - vom Verwaltungsgericht bestätigter - Spruch auf Abweisung der Anträge lautet, angesichts der oben erwähnten Bescheidbegründung bei verständiger Würdigung nicht um eine Versagung der beantragten Feststellungen als unbegründet handelt, sondern um eine Zurückweisung der Feststellungsanträge als unzulässig.“
  8. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zur VwGH Entscheidung ergeben sich aus derselbigen und ist diese Teil des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  9. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung gesetzlich nicht vorgesehen ist liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung gesetzlich nicht vorgesehen ist liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde im spruchgegenständlichen Umfang: Einleitend darf festgehalten werden, dass die Sache des gegenständlichen Verfahrens einerseits beschränkt ist durch den Aufhebungsumfang der VwGH Entscheidung vom 30.01.2020, Zl. Ra 2018/11/0016, welcher in den Feststellungen dargestellt ist. Andererseits ist aufgrund der Ausführungen in der Randziffer 10 der VwGH Entscheidung das Bundesverwaltungsgericht an die Ansicht gebunden, dass es sich bei den Spruchpunkten im Bescheid um zurückweisende Entscheidungen handelt. Bezüglich Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichtes ist auf folgende VwGH Rechtssätze zu verweisen: Rechtssatz 3 zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2014, Geschäftszahl Ra 2014/07/0002: „Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung". Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem VwG gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. E
  10. März 2012, 2012/11/0013; E
  11. April 2004, 2004/21/0014; E
  12. Oktober 2002, 2002/12/0232; E
  13. April 1995, 94/18/1046). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem VwG möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen.“Rechtssatz 3 zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2014, Geschäftszahl Ra 2014/07/0002: „Wenngleich Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung". Dies ist damit zu begründen, dass der zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem VwG gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche E
  14. März 2012, 2012/11/0013; E
  15. April 2004, 2004/21/0014; E
  16. Oktober 2002, 2002/12/0232; E
  17. April 1995, 94/18/1046). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" vergleiche dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - Regierungsvorlage 1618 BlgNR römisch 24 . GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem VwG möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen.“ Rechtssatz 2 zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.10.2021, Geschäftszahl Ro 2021/09/0029: „Ist die vor dem VwG belangte Behörde zu einer inhaltlichen Entscheidung über den auf § 32 EpidemieG 1950 gestützten Antrag, soweit er die im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieser Behörde gelegenen Gemeinden betraf, zuständig gewesen und bestätigte das VwG die Zurückweisung des Antrags durch die Behörde, so belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das VwG - dem es verwehrt war über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung hinaus in der Sache selbst zu entscheiden (siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141) - hätte den Zurückweisungsbescheid ersatzlos aufzuheben gehabt. Nach einer solchen Aufhebung ist die Behörde im fortzusetzenden Verfahren zu einer meritorischen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag verpflichtet (vgl. VwGH 6.6.2018, Ra 2017/12/0052). Da somit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, um eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag zu ermöglichen, zunächst der zurückweisende Bescheid der Behörde zu beheben war, bedurfte es zur Fällung einer Sachentscheidung durch den VwGH im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Ermittlungen. Im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis konnte daher gemäß § 42 Abs. 1 und 4 VwGG in der Sache selbst entschieden und das angefochtene Erkenntnis im Sinn einer Behebung des vor dem VwG bekämpften Bescheids abgeändert werden.“Rechtssatz 2 zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.10.2021, Geschäftszahl Ro 2021/09/0029: „Ist die vor dem VwG belangte Behörde zu einer inhaltlichen Entscheidung über den auf Paragraph 32, EpidemieG 1950 gestützten Antrag, soweit er die im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieser Behörde gelegenen Gemeinden betraf, zuständig gewesen und bestätigte das VwG die Zurückweisung des Antrags durch die Behörde, so belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das VwG - dem es verwehrt war über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung hinaus in der Sache selbst zu entscheiden (siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141) - hätte den Zurückweisungsbescheid ersatzlos aufzuheben gehabt. Nach einer solchen Aufhebung ist die Behörde im fortzusetzenden Verfahren zu einer meritorischen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag verpflichtet vergleiche VwGH 6.6.2018, Ra 2017/12/0052). Da somit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, um eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag zu ermöglichen, zunächst der zurückweisende Bescheid der Behörde zu beheben war, bedurfte es zur Fällung einer Sachentscheidung durch den VwGH im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Ermittlungen. Im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis konnte daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins und 4 VwGG in der Sache selbst entschieden und das angefochtene Erkenntnis im Sinn einer Behebung des vor dem VwG bekämpften Bescheids abgeändert werden.“ Im Lichte der oben dargestellten Judikatur war daher - unter Beachtung des Umfanges der Sache des Verfahrens im Falle einer Zurückweisungskonstellation - spruchgemäß mit ersatzloser Behebung vorzugehen. Nach einer solchen Aufhebung ist die Behörde im fortzusetzenden Verfahren zur meritorischen Entscheidung über das wieder offene Feststellungsbegehren verpflichtet. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf der Judikatur des VwGH zur Sache des Verfahrens. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte sich nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2119946.1.00

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