Obsah (23)
§ 21Art. 133Art. 34§ 29§ 4a§ 57§ 61Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 10§§ 4§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28Art 8Art. 3§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlW235 2237726-1 Spruch, W235 2237726-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sa
§ 21Abs.
3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B)Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte am 31.08.2020 nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .10.2019 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am XXXX .11.2019 dort einen Asylantrag stellte (vgl. AS 25).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .10.2019 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am römisch 40 .11.2019 dort einen Asylantrag stellte vergleiche AS 25). 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, nicht schwanger sei und keine Angehörigen in Österreich sowie im Gebiet der Europäischen Union habe. Im September 2019 sei sie legal, mit ihrem eigenen afghanischen Reisepass, der auf der Flucht verloren gegangen sei, ausgereist und über den Iran sowie die Türkei nach Griechenland gelangt. In Griechenland habe sie sich ca. zehn Monate lange auf XXXX und in XXXX aufgehalten. Ob sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Ihr seien jedoch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Von Griechenland aus sei sie auf einer unbekannten Route nach Österreich gebracht worden. Die Lage in Griechenland – vor allem auf XXXX – sei sehr schlecht gewesen. Afghanistan habe sie verlassen, da sie von ihrem Ehemann, mit dem sie zwangsverheiratet worden sei, misshandelt und geschlagen worden sei. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, nicht schwanger sei und keine Angehörigen in Österreich sowie im Gebiet der Europäischen Union habe. Im September 2019 sei sie legal, mit ihrem eigenen afghanischen Reisepass, der auf der Flucht verloren gegangen sei, ausgereist und über den Iran sowie die Türkei nach Griechenland gelangt. In Griechenland habe sie sich ca. zehn Monate lange auf römisch 40 und in römisch 40 aufgehalten. Ob sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Ihr seien jedoch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Von Griechenland aus sei sie auf einer unbekannten Route nach Österreich gebracht worden. Die Lage in Griechenland – vor allem auf römisch 40 – sei sehr schlecht gewesen. Afghanistan habe sie verlassen, da sie von ihrem Ehemann, mit dem sie zwangsverheiratet worden sei, misshandelt und geschlagen worden sei. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.09.2020 ein Informationsersuchen
Art. 34
der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Griechenland. 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.09.2020 ein Informationsersuchen
Artikel 34
, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Griechenland. Nach Erinnerung durch das Bundesamt gab die griechische Dublinbehörde mit Schreiben vom 29.10.2020 bekannt, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .11.2019 in Griechenland um Asyl angesucht hat. Am XXXX .06.2020 wurde ihr in erster Instanz der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Aufenthaltserlaubnis und Konventionspass wurden allerdings noch nicht ausgestellt (vgl. AS 67). Nach Erinnerung durch das Bundesamt gab die griechische Dublinbehörde mit Schreiben vom 29.10.2020 bekannt, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .11.2019 in Griechenland um Asyl angesucht hat. Am römisch 40 .06.2020 wurde ihr in erster Instanz der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Aufenthaltserlaubnis und Konventionspass wurden allerdings noch nicht ausgestellt vergleiche AS 67). Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G wurde der Beschwerdeführerin
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat. 1.
- Am 25.11.2020 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit zweier Rechtsberaterinnen und unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetsches für die Sprache Dari vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie sei operiert worden und nehme Beruhigungsmittel. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in medizinischer Behandlung und nehme das Schmerzmittel Clindamycin 400g wegen der erfolgten Operation. Jeden zweiten Tag gehe sie wegen der Operationsnarbe zur Untersuchung. Auch sei die Beschwerdeführerin zweimal in psychotherapeutischer Behandlung gewesen, weil sie psychische Probleme habe. Sie habe Albträume und Ängste. Befunde könne sie nicht vorlegen. Sie sei von ihrem Ehemann bedroht worden und habe deshalb Ängste. Ihr Ehemann halte sich in Afghanistan auf. Medikamente gegen die psychischen Probleme nehme die Beschwerdeführerin nicht. Diese Angstzustände habe sie seitdem sie Afghanistan verlassen habe und nach Europa gekommen sei. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin in Griechenland in Behandlung gewesen. Der Cousin ihres Großvaters lebe in Wien und die Beschwerdeführerin habe zu diesem Kontakt. Ein gemeinsamer Haushalt und/oder wechselseitige Abhängigkeiten hätten niemals bestanden. Die Beschwerdeführerin lebe weder in einer Familien- noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie arbeite im Camp als Küchengehilfin und könne bis zu € 35,00 pro Woche verdienen. Derzeit besuche sie keinen Deutschkurs, da wegen Corona keine Kurse in der Unterkunft stattfänden. Sonstige Bindungen bestünden zu Österreich nicht. Auf Vorhalt, im Verfahren sei hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, gab sie an, sie habe dort keine Einvernahme gehabt. Als sie angekommen sei, sei sie gefragt worden, wie sie heiße und ihr seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Die Beschwerdeführerin wisse nichts davon, dass sie anerkannter Flüchtling sei. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland auszuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann sie finden werde, wenn sie nach Griechenland zurückkehre. Deshalb könne sie nicht zurückkehren. Es sei leicht nach Griechenland zu kommen und dort gebe es keine Sicherheit für die Beschwerdeführerin. Frauen seien in Griechenland nicht sicher; es seien Frauen auch schon vergewaltigt worden. Man könne dort auch nicht alleine das WC aufsuchen. Die Beschwerdeführerin sei zehn Monate in Griechenland aufhältig gewesen. Konkret sie betreffende Vorfälle habe es keine gegeben. Sie habe staatlich untergebracht sechs Monate lang auf der Insel XXXX und danach vier Monate in XXXX in einem Flüchtlingsheim gelebt. Zu den Länderfeststellungen zur Situation für Schutzberechtigte in Griechenland gab die Beschwerdeführerin an, dass sie diese weder ausgefolgt noch übersetzt haben wolle, da sie in Österreich bleiben wolle. In Griechenland sei es schrecklich. Die Beschwerdeführerin wisse, dass sie hier sicher sei. Sonst habe sie keine Verbindung zu Österreich. Sie werde Deutsch lernen und wolle hier leben. Auf Vorhalt, im Verfahren sei hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, gab sie an, sie habe dort keine Einvernahme gehabt. Als sie angekommen sei, sei sie gefragt worden, wie sie heiße und ihr seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Die Beschwerdeführerin wisse nichts davon, dass sie anerkannter Flüchtling sei. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland auszuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann sie finden werde, wenn sie nach Griechenland zurückkehre. Deshalb könne sie nicht zurückkehren. Es sei leicht nach Griechenland zu kommen und dort gebe es keine Sicherheit für die Beschwerdeführerin. Frauen seien in Griechenland nicht sicher; es seien Frauen auch schon vergewaltigt worden. Man könne dort auch nicht alleine das WC aufsuchen. Die Beschwerdeführerin sei zehn Monate in Griechenland aufhältig gewesen. Konkret sie betreffende Vorfälle habe es keine gegeben. Sie habe staatlich untergebracht sechs Monate lang auf der Insel römisch 40 und danach vier Monate in römisch 40 in einem Flüchtlingsheim gelebt. Zu den Länderfeststellungen zur Situation für Schutzberechtigte in Griechenland gab die Beschwerdeführerin an, dass sie diese weder ausgefolgt noch übersetzt haben wolle, da sie in Österreich bleiben wolle. In Griechenland sei es schrecklich. Die Beschwerdeführerin wisse, dass sie hier sicher sei. Sonst habe sie keine Verbindung zu Österreich. Sie werde Deutsch lernen und wolle hier leben. Die Rechtsberaterin beantragte den Eintritt Österreichs in das Asylverfahren, da die Beschwerdeführerin eine vulnerable Frau sei und aufgrund der prekären Situation in Griechenland dort einer besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Weiteres wurde die Einholung eines PSY-III Gutachtens beantragt. Nachstehende Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin vorgelegt: ● Farbkopie der Verpackung des Medikaments Clindamycin; ● Terminvereinbarungen für Arzttermine am XXXX .11.2020, am XXXX .11.2020 sowie am XXXX .11.2020 jeweils an einer chirurgischen Ambulanz; Terminvereinbarungen für Arzttermine am römisch 40 .11.2020, am römisch 40 .11.2020 sowie am römisch 40 .11.2020 jeweils an einer chirurgischen Ambulanz; ● Kurzarztbrief eines Krankenhauses vom XXXX .11.2020, demzufolge bei der Beschwerdeführerin eine Abszessspaltung an der rechten Achsel komplikationslos vorgenommen wurde und im Zuge derer sie von XXXX .11.2020 bis XXXX .11.2020 stationär behandelt wurde und Kurzarztbrief eines Krankenhauses vom römisch 40 .11.2020, demzufolge bei der Beschwerdeführerin eine Abszessspaltung an der rechten Achsel komplikationslos vorgenommen wurde und im Zuge derer sie von römisch 40 .11.2020 bis römisch 40 .11.2020 stationär behandelt wurde und ● Blatt für Eintragungen zum Blutdruckmessen 2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
§ 4aAsyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt III.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Griechenland
§ 61Abs.
2 FPG zulässig ist. 2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Beschwerdeführerin die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Griechenland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 11.12.2020 im Wege ihrer damals ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Außerlandesbringung von den unzulänglichen Lebensumständen in Griechenland betroffen wäre. Weder Unterkunft oder Nahrungsmittel noch medizinische Versorgung wären gesichert, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeute. Ferner seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte unvollständig, da sie auf die verschärfte Lage angesichts der COVID-19 Pandemie nicht eingehen würden. In der Folge wurde unter Verweis und teilweiser Zitierung von Berichten auf die Situation in Griechenland hingewiesen und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als international Schutzberechtigte keine staatliche Unterkunft und keine Mietzuschüsse erhalte. Daher bestehe eine hohe Gefahr der Obdachlosigkeit. Theoretisch habe ein international Schutzberechtigter in Griechenland zwar das Recht einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen, allerdings sei es für die Betroffenen de facto sehr schwierig alle Voraussetzungen dafür zu erfüllen; wie etwa die Bekanntgabe einer Bankverbindung oder die Abgabe eines Steuerbescheides. Nach dem Brand im Camp XXXX würden nun Tausende Menschen eine neue Unterkunft benötigen, was die griechische Regierung vor große Herausforderungen stelle. Auch würden sich rechtsextreme Schlägertruppen in der Nähe von XXXX aufhalten und die Polizei habe Wasser und Tränengas gegen die nun obdachlosen Asylwerber eingesetzt. Mit der Zuerkennung von Schutz verschlechtere sich die Lage von Flüchtlingen in Griechenland und drohe ihnen Armut sowie Obdachlosigkeit. 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 11.12.2020 im Wege ihrer damals ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Außerlandesbringung von den unzulänglichen Lebensumständen in Griechenland betroffen wäre. Weder Unterkunft oder Nahrungsmittel noch medizinische Versorgung wären gesichert, was eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeute. Ferner seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte unvollständig, da sie auf die verschärfte Lage angesichts der COVID-19 Pandemie nicht eingehen würden. In der Folge wurde unter Verweis und teilweiser Zitierung von Berichten auf die Situation in Griechenland hingewiesen und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als international Schutzberechtigte keine staatliche Unterkunft und keine Mietzuschüsse erhalte. Daher bestehe eine hohe Gefahr der Obdachlosigkeit. Theoretisch habe ein international Schutzberechtigter in Griechenland zwar das Recht einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen, allerdings sei es für die Betroffenen de facto sehr schwierig alle Voraussetzungen dafür zu erfüllen; wie etwa die Bekanntgabe einer Bankverbindung oder die Abgabe eines Steuerbescheides. Nach dem Brand im Camp römisch 40 würden nun Tausende Menschen eine neue Unterkunft benötigen, was die griechische Regierung vor große Herausforderungen stelle. Auch würden sich rechtsextreme Schlägertruppen in der Nähe von römisch 40 aufhalten und die Polizei habe Wasser und Tränengas gegen die nun obdachlosen Asylwerber eingesetzt. Mit der Zuerkennung von Schutz verschlechtere sich die Lage von Flüchtlingen in Griechenland und drohe ihnen Armut sowie Obdachlosigkeit. Es sei wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland von Obdachlosigkeit bedroht sei. Als vulnerable Person würde sie dies in eine ausweglose Lage bringen. Bei Obdachlosigkeit wäre es ihr auch nicht möglich, die durch COVID-19 gebotenen Hygienestandards und Abstandsregelungen einzuhalten, wodurch sie einem sehr hohen Ansteckungsrisiko ausgesetzt wäre. Darüber hinaus habe sie große Angst, dass ihr Ehemann sie in Griechenland finde. Die Beschwerdeführerin sei Opfer von Gewalt durch ihren Ehemann geworden und habe sich ihr psychischer Zustand durch die in Griechenland verbrachten Monate verschlechtert, sodass neuerlich die Einholung eines PSY-III Gutachten beantragt werde. Unter Hinweis auf das Urteil [des EGMR] im Fall Tarakhel gegen die Schweiz wurde ausgeführt, dass die Behörde im vorliegenden Fall konkret hätte prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin in Griechenland in einer angemessenen Unterkunft untergebracht wäre und entsprechend versorgt werden könnte, insbesondere da es sich bei ihr als alleinstehende junge Frau um eine besonders vulnerable und schutzwürdige Person handle. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde die Beschwerdeführerin trotz ihres Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten, weswegen von einer Verletzung ihres nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgegangen werden müsse. Es sei wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland von Obdachlosigkeit bedroht sei. Als vulnerable Person würde sie dies in eine ausweglose Lage bringen. Bei Obdachlosigkeit wäre es ihr auch nicht möglich, die durch COVID-19 gebotenen Hygienestandards und Abstandsregelungen einzuhalten, wodurch sie einem sehr hohen Ansteckungsrisiko ausgesetzt wäre. Darüber hinaus habe sie große Angst, dass ihr Ehemann sie in Griechenland finde. Die Beschwerdeführerin sei Opfer von Gewalt durch ihren Ehemann geworden und habe sich ihr psychischer Zustand durch die in Griechenland verbrachten Monate verschlechtert, sodass neuerlich die Einholung eines PSY-III Gutachten beantragt werde. Unter Hinweis auf das Urteil [des EGMR] im Fall Tarakhel gegen die Schweiz wurde ausgeführt, dass die Behörde im vorliegenden Fall konkret hätte prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin in Griechenland in einer angemessenen Unterkunft untergebracht wäre und entsprechend versorgt werden könnte, insbesondere da es sich bei ihr als alleinstehende junge Frau um eine besonders vulnerable und schutzwürdige Person handle. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde die Beschwerdeführerin trotz ihres Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten, weswegen von einer Verletzung ihres nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechts ausgegangen werden müsse. 2.
- Am 10.12.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein ärztlicher Entlassungsbrief eines Krankenhauses vom XXXX .11.2020 betreffend die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Abszessspaltung ein. In dieser Unterlage findet sich darüber hinaus der Hinweis, dass sie keine Beschwerden hat. 2.
- Am 10.12.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein ärztlicher Entlassungsbrief eines Krankenhauses vom römisch 40 .11.2020 betreffend die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Abszessspaltung ein. In dieser Unterlage findet sich darüber hinaus der Hinweis, dass sie keine Beschwerden hat. 2.
- Mit E-Mail vom 03.01.2021 gaben die griechischen Behörden dem Bundesamt bekannt, dass die Übernahme der Beschwerdeführerin nach Griechenland akzeptiert wird, da diese seit XXXX .06.2020 den Status einer Asylberechtigten erlangt hat. 2.
- Mit E-Mail vom 03.01.2021 gaben die griechischen Behörden dem Bundesamt bekannt, dass die Übernahme der Beschwerdeführerin nach Griechenland akzeptiert wird, da diese seit römisch 40 .06.2020 den Status einer Asylberechtigten erlangt hat.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2021 wurde die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde
§§ 4a, 10 Abs. 1 und 57 Asyl
G sowie § 9 FBA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2021 wurde die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde
Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, FBA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. 4. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2021 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 26.02.2021 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 25.03.2021 mit Erkenntnis vom 25.01.2022, Ra 2021/18/0058-11, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2021 wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob. In seinen In seinen , TextEntscheidungsgründen hält der Verwaltungsgerichtshof unter anderem wie folgt fest:, Entscheidungsgründen hält der Verwaltungsgerichtshof unter anderem wie folgt fest: „Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt Entscheidungen des BVwG nach § 4a AsylG 2005 behoben, weil sich das Verwaltungsgericht mit den prekären Lebensumständen der Geflüchteten (bei denen es sich jeweils um besonders vulnerable Personen, wie etwa alleinerziehende Mütter mit minderjährigen Kindern oder schwangere Frauen gehandelt hatte), bei Rückkehr nach Griechenland nicht ausreichend auseinandergesetzt hatte (vgl. VfGH 28.11.2019, E 1208/2019 u.a., VfGH 21.9.2020, E 930/2020 u.a.; VfGH 22.9.2020, E 670/2020 u.a.).„Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt Entscheidungen des BVwG nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 behoben, weil sich das Verwaltungsgericht mit den prekären Lebensumständen der Geflüchteten (bei denen es sich jeweils um besonders vulnerable Personen, wie etwa alleinerziehende Mütter mit minderjährigen Kindern oder schwangere Frauen gehandelt hatte), bei Rückkehr nach Griechenland nicht ausreichend auseinandergesetzt hatte vergleiche VfGH 28.11.2019, E 1208 aus 2019, u.a., VfGH 21.9.2020, E 930 aus 2020, u.a.; VfGH 22.9.2020, E 670 aus 2020, u.a.). Jüngst hat der Verfassungsgerichtshof bei einem mit dem gegenständlichen Fall vergleichbaren Sachverhalt einer alleinstehenden afghanischen Asylwerberin, der in Griechenland bereits Asyl zuerkannt worden war und die in Österreich neuerlich um internationalen Schutz angesucht hatte, unter Hinweis auf die oben dargestellte Rechtsprechung des EuGH eine Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses zur Ergänzung der Sachverhaltsermittlungen in Bezug auf eine drohende Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte der dortigen Beschwerdeführerin angeordnet (VfGH 25.6.2021, E 599/2021-12).Jüngst hat der Verfassungsgerichtshof bei einem mit dem gegenständlichen Fall vergleichbaren Sachverhalt einer alleinstehenden afghanischen Asylwerberin, der in Griechenland bereits Asyl zuerkannt worden war und die in Österreich neuerlich um internationalen Schutz angesucht hatte, unter Hinweis auf die oben dargestellte Rechtsprechung des EuGH eine Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses zur Ergänzung der Sachverhaltsermittlungen in Bezug auf eine drohende Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte der dortigen Beschwerdeführerin angeordnet (VfGH 25.6.2021, E 599/2021-12). Mit Bezug auf die im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Länderfeststellungen zur Lage von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland, die sich wortgleich auch im vorliegenden angefochtenen Erkenntnis finden, führte der Verfassungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung aus, dass vor dem Hintergrund dieser Berichtslage sich ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Asylwerberin unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten nicht nachvollziehen lasse, dass ihr im Falle ihrer Rückkehr keine reale Gefahr einer den Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung drohen werde. Die Argumente des BVwG im dort entschiedenen Fall, die vom BVwG auch in der vorliegenden Entscheidung herangezogen werden, um die reale Gefahr einer Verletzung dieser Grundrechte zu verneinen, überzeugten den Verfassungsgerichtshof nicht. Dass das BVwG seine Entscheidung, dass der Asylwerberin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland keine gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung drohen werde, vor allem darauf gestützt habe, dass sie als anerkannter Flüchtling in Griechenland weitgehend mit griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt sei und pauschal auf Hilfsangebote von NGOs verwiesen werden könne, stehe - so der Verfassungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung - in einem deutlichen Spannungsfeld zur Situation von Schutzberechtigten in Griechenland, wie sie in den Länderfeststellungen beschrieben werde und müsse im weiteren Verfahren näher aufgeklärt werden […].Mit Bezug auf die im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Länderfeststellungen zur Lage von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland, die sich wortgleich auch im vorliegenden angefochtenen Erkenntnis finden, führte der Verfassungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung aus, dass vor dem Hintergrund dieser Berichtslage sich ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Asylwerberin unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten nicht nachvollziehen lasse, dass ihr im Falle ihrer Rückkehr keine reale Gefahr einer den Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung drohen werde. Die Argumente des BVwG im dort entschiedenen Fall, die vom BVwG auch in der vorliegenden Entscheidung herangezogen werden, um die reale Gefahr einer Verletzung dieser Grundrechte zu verneinen, überzeugten den Verfassungsgerichtshof nicht. Dass das BVwG seine Entscheidung, dass der Asylwerberin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland keine gegen Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK verstoßende Behandlung drohen werde, vor allem darauf gestützt habe, dass sie als anerkannter Flüchtling in Griechenland weitgehend mit griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt sei und pauschal auf Hilfsangebote von NGOs verwiesen werden könne, stehe - so der Verfassungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung - in einem deutlichen Spannungsfeld zur Situation von Schutzberechtigten in Griechenland, wie sie in den Länderfeststellungen beschrieben werde und müsse im weiteren Verfahren näher aufgeklärt werden […]. Auch im vorliegenden Fall kommen diese vom Verfassungsgerichtshof zu Recht aufgezeigten Ermittlungsdefizite zum Tragen. Dass die Revisionswerberin, wie das BVwG in seiner Begründung ausführt, während ihres Aufenthalts in Griechenland „untergebracht und grundsätzlich versorgt“ worden sei bzw. die Möglichkeit gehabt hätte, „sich in Griechenland an die dort zahlreich ansässigen NGOs zu wenden, die im Übrigen auch Sprachkurse für Griechisch und Englisch“ anböten, mag zutreffen, lässt aber allein noch keine Rückschlüsse darauf zu, welche konkrete Situation sie bei Rückkehr nach Griechenland vorfinden würde. Auch der Hinweis darauf, dass staatliche Sozialleistungen zur Wohnungsunterstützung auch für die griechische Bevölkerung nicht bestünden, reicht - wie auch der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich betonte - nicht aus, um die reale Gefahr einer Verletzung der in Rede stehenden Grundrechte der Revisionswerberin zu verneinen. Im Ergebnis zu Recht macht die Revision daher geltend, dass das BVwG seine den verwaltungsbehördlichen Bescheid bestätigende Entscheidung auf der Grundlage von Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat, die dieses Ergebnis nicht decken. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BVwG nach Einholung aktueller Länderberichte zur Lage von (asylberechtigten) Rückkehrerinnen nach Griechenland mit der konkret für die Revisionswerberin sich daraus abzuleitenden Rückkehrsituation auseinanderzusetzen haben.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 1.1.
§ 21Abs.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.1.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.2.
§ 4aAsyl
G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.1.2.
Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4
oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. Das Bundesamt hat
§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl
G die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird.
Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG).
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 2.
- Im gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland asylberechtigt ist und sohin im Mitgliedstaat Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Allerdings ist der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf der Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hat. 2.
- Im gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland asylberechtigt ist und sohin im Mitgliedstaat Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Allerdings ist der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf der Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hat. 2.
- Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie aufgrund einer Operation in ärztlicher Behandlung sei, Beruhigungsmittel nehme und psychotherapeutisch behandelt werde. In Österreich halte sich der Cousin ihres Großvaters auf, zu dem sie Kontakt habe. In Griechenland sei sie zwar untergebracht gewesen, es gäbe aber – insbesondere für Frauen – keine Sicherheit. 2.2.
- Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.06.2021, E 599/2021-12, betreffend eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde, afghanische Staatsangehörige ohne Sorgepflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügt und ca. neun Monate lang in Griechenland aufhältig war, zunächst unter Anführung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Art. 33 Abs. 2 lit. a Verfahrensrichtlinie (= Richtlinie 2013/32/EU) darauf verwiesen, dass eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, dann zu unterbleiben hat, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würde, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. EuGH vom 13.11.2019, C-540/17, Hamed u.a. sowie EuGH vom 19.03.2019, C-297/17, Ibrahim u.a.). Hieraus hat der Verfassungsgerichtshof geschlossen, dass das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – die Verpflichtung trifft „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen. Diese Schwachstellen – so der Verfassungsgerichtshof weiter – sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, indem etwa „die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. EuGH vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo sowie C-297/17, Ibrahim u.a.).2.2.
- Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.06.2021, E 599/2021-12, betreffend eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde, afghanische Staatsangehörige ohne Sorgepflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügt und ca. neun Monate lang in Griechenland aufhältig war, zunächst unter Anführung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Artikel 33, Absatz 2, Litera a, Verfahrensrichtlinie (= Richtlinie 2013/32/EU) darauf verwiesen, dass eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, dann zu unterbleiben hat, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würde, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK zu erfahren vergleiche EuGH vom 13.11.2019, C-540/17, Hamed u.a. sowie EuGH vom 19.03.2019, C-297/17, Ibrahim u.a.). Hieraus hat der Verfassungsgerichtshof geschlossen, dass das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – die Verpflichtung trifft „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen. Diese Schwachstellen – so der Verfassungsgerichtshof weiter – sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, indem etwa „die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ vergleiche EuGH vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo sowie C-297/17, Ibrahim u.a.). Nach Zitierung der in dem diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zugrundliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes herangezogenen Länderberichte vom 04.10.2019 mit letzter Kurzinformation vom 19.03.2020 führte der Verfassungsgerichtshof aus wie folgt: „Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage (wobei aktuellere Berichte eine wohl noch stärkere Gefährdungslage beschreiben, siehe nur die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beigelegte Stellungnahme der Stiftung ProAsyl/RSA, Information zur Situation international Schutzberechtigter in Griechenland, vom
- Dezember 2020) ergibt sich ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr keine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung drohen werde. Zwar trifft es zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 L 337, 9, grundsätzlich „nur“ ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden (vgl. dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“„Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage (wobei aktuellere Berichte eine wohl noch stärkere Gefährdungslage beschreiben, siehe nur die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beigelegte Stellungnahme der Stiftung ProAsyl/RSA, Information zur Situation international Schutzberechtigter in Griechenland, vom
- Dezember 2020) ergibt sich ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr keine reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung drohen werde. Zwar trifft es zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Artikel 20, ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt 2011 L 337, 9, grundsätzlich „nur“ ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden vergleiche dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“ 2.2.
- Im vorliegenden Fall wurden dem angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen inhaltlich ähnliche, jedoch weniger ausführliche Länderfeststellungen zugrunde gelegt, die trotz aller Kürze ebenso deutlich auf Schwierigkeiten für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und zu Integrationsprogrammen hinweisen (vgl. Seiten 10 bis 17 des angefochtenen Bescheides).2.2.
- Im vorliegenden Fall wurden dem angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen inhaltlich ähnliche, jedoch weniger ausführliche Länderfeststellungen zugrunde gelegt, die trotz aller Kürze ebenso deutlich auf Schwierigkeiten für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und zu Integrationsprogrammen hinweisen vergleiche Seiten 10 bis 17 des angefochtenen Bescheides). Zum Integrationsplan für Schutzberechtigte in Griechenland wurde in den im Bescheid zitierten Länderfeststellungen Folgendes ausgeführt: „Die sogenannte Nationale Strategie zur Integration von Drittstaatsangehörigen ist nur teilweise umgesetzt. Maßnahmen und Projekte des Ministeriums für Arbeit und Sozialfürsorge sind zwar für diejenigen, die unter der Armutsgrenze leben, vorgesehen, aber nicht für Personen, die kein Griechisch sprechen oder verstehen (Pro Asyl/RSA 8.2018). In der Praxis werden konkrete Integrationsprogramme (z.B. Soforthilfe für Integration und Unterbringung (ESTIA)) weitgehend von einer EU-Finanzierung abhängig sein, da weder auf nationaler noch auf kommunaler Ebene nennenswerte Ressourcen zur Verfügung stehen. Positiver gestaltet sich die Integration der etwa 12.000 schulpflichtigen Flüchtlingskinder in Griechenland, von denen im Schuljahr 2017/2018 ca. 8.000 eingeschult waren (AA 6.12.2018).“In der Praxis werden konkrete Integrationsprogramme (z.B. Soforthilfe für Integration und Unterbringung (ESTIA)) weitgehend von einer EU-Finanzierung abhängig sein, da weder auf nationaler noch auf kommunaler Ebene nennenswerte Ressourcen zur Verfügung stehen. Positiver gestaltet sich die Integration der etwa 12.000 schulpflichtigen Flüchtlingskinder in Griechenland, von denen im Schuljahr 2017 aus 2018, ca. 8.000 eingeschult waren (AA 6.12.2018).“ Der aktualisierten Version der Länderfeststellungen vom 28.05.2021 ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: „Eine Residence Permit Card (RPC) ist Voraussetzung für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer, für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten – oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (VB 19.3.2021). Der Erhalt einer RPC dauert jedoch in der Praxis Monate und die Behördengänge sind für Personen ohne Sprachkenntnisse und Unterstützung äußerst schwierig zu bewerkstelligen. Bei HELIOS handelt es sich um ein Projekt von IOM zur Integration von Schutzberechtigten, die in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung leben (AIDA 6.2020; vgl. IOM o.D.).Bei HELIOS handelt es sich um ein Projekt von IOM zur Integration von Schutzberechtigten, die in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung leben (AIDA 6.2020; vergleiche IOM o.D.). Helios ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für internationale Schutzberechtigte. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF); Umgesetzt wird das Programm von IOM in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Das Programm wurde im Juni 2019 gestartet und hat eine Laufzeit bis Juni
- Neben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration beinhaltet es Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum (ProAsyl 4.2021). Keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge international Schutzberechtigte, die entweder vor dem
- Januar 2018 internationalen Schutz erhalten haben oder die zwar nach dem
- Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht innerhalb eines Jahres nach Anerkennung für HELIOS registriert haben. Somit besteht in aller Regel für Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, keine Möglichkeit, von Helios zu profitieren (ProAsyl 4.2021). Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vgl. VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte – ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vergleiche VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte – ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung für diesen Personenkreis. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe,…) stellen kostenlos – aber bei weitem nicht in ausreichendem Maße, um alle Bedürftigen zu versorgen – Essen zur Verfügung. Die Bereitstellung von zB Hygiene- und Toilettenartikel gestaltet sich sehr schwierig; hierfür gibt es nur sehr wenige Anlaufstellen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und mit großem Zeitaufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 12.4.2021). Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige, in der Praxis schmälert aber der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang, was aber in gleichem Maße auch für griechische Staatsbürger gilt. Bei Flüchtlingen kommen jedoch auch Verständigungsschwierigkeiten und Probleme beim Erlangen der Sozialversicherungsnummer (AMKA) hinzu (AIDA 6.2020). Die AMKA kann bei der Gesundheitsbehörde (EKKA) elektronisch beantragt werden, man braucht dazu aber eine RPC und ein Jobangebot einer Firma. Ohne Jobangebot können Flüchtlinge eine PAAYPA (vorläufige AMKA für Fremde) beantragen. Mit AMKA ist voller Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, usw. möglich, mit PAAYPA nicht. Jene Personen wären dann auf Privatärzte oder NGOs angewiesen (VB 1.3.2021). Zudem gibt es in Athen einige „Sozial-Apotheken“ wo billige oder sogar kostenlose Medikamente und medizinische Artikel erhältlich sind – diese unterstützen auch einkommenslose Griechen (VB 12.4.2021). Um die Spitäler als erste Anlaufstelle für gesundheitliche Probleme zu entlasten, wurde mit dem Gesetz 4486/2017 24 die Grundlage für die Einführung eines medizinischen Erstversorgungsnetzwerkes (TOMY) geschaffen. Dieses Netzwerk orientiert sich an den Prinzipien der WHO, die seit 2018 in Griechenland ein Country Office unterhält (WHO 2019, WHO 20.6.2021). Das Team der Erstversorgung besteht aus Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Pflegefachpersonen und Sozialarbeitern und ist nun erste Anlaufstelle für Gesundheitsfragen der Menschen in den Regionen abseits der großen Ballungszentren. Sie übernehmen Behandlung und Pflege sowie die Überwachung von Krankheiten und arbeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung. Bei Bedarf werden Patienten dann an andere Gesundheitszentren und städtische Tageskliniken überwiesen, wo spezialisierte und diagnostischer Abklärungen, ein 24-Stunden-Betrieb und ambulante Behandlungen angeboten werden. Zudem übernehmen diese Zentren die Koordination der TOMYs ihres Sektors, die ambulante Pflege der Patienten, die Überweisungen an übergeordnete Spitäler und die Verantwortung für die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden. Im Sommer 2019 waren 120 solcher TOMY-Zentren in Betrieb (WHO 2019; vgl. OECD o.D.).Um die Spitäler als erste Anlaufstelle für gesundheitliche Probleme zu entlasten, wurde mit dem Gesetz 4486 aus 2017, 24 die Grundlage für die Einführung eines medizinischen Erstversorgungsnetzwerkes (TOMY) geschaffen. Dieses Netzwerk orientiert sich an den Prinzipien der WHO, die seit 2018 in Griechenland ein Country Office unterhält (WHO 2019, WHO 20.6.2021). Das Team der Erstversorgung besteht aus Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Pflegefachpersonen und Sozialarbeitern und ist nun erste Anlaufstelle für Gesundheitsfragen der Menschen in den Regionen abseits der großen Ballungszentren. Sie übernehmen Behandlung und Pflege sowie die Überwachung von Krankheiten und arbeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung. Bei Bedarf werden Patienten dann an andere Gesundheitszentren und städtische Tageskliniken überwiesen, wo spezialisierte und diagnostischer Abklärungen, ein 24-Stunden-Betrieb und ambulante Behandlungen angeboten werden. Zudem übernehmen diese Zentren die Koordination der TOMYs ihres Sektors, die ambulante Pflege der Patienten, die Überweisungen an übergeordnete Spitäler und die Verantwortung für die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden. Im Sommer 2019 waren 120 solcher TOMY-Zentren in Betrieb (WHO 2019; vergleiche OECD o.D.). Durch die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise kann der Zugang zum Gesundheitssystem mit langen Wartezeiten verbunden sein (AI 3.3.2021). Anerkannte Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter den gleichen Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis. Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird (UNHCR o.D.). Voraussetzung ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z.B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Miete ist der Mietvertrag oder eine entsprechende Stromabrechnung vorzulegen. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält (UNHCR o.D., vgl. ProAsyl 4.2021).Voraussetzung ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z.B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Miete ist der Mietvertrag oder eine entsprechende Stromabrechnung vorzulegen. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält (UNHCR o.D., vergleiche ProAsyl 4.2021). Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). Diese ist auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Sozialversicherungsbestimmungen für Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die AMKA sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung. Den Antrag auf eine AMKA kann in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt oder in einem Bürgerservicezentrum (KEP) gestellt werden. An manchen Orten wird die AMKA schnell an Asylbewerber vergeben, an anderen Orten verlangen die Behörden zusätzliche Unterlagen (UNHCR o.D.). Tatsächlich aber behindern die hohe Arbeitslosigkeit, fehlende Sprachkenntnisse und bürokratische Hindernisse diesen Zugang, außer im informellen Sektor. Die meisten Schutzberechtigten sind daher auf Unterstützung angewiesen. Zugang zu Sozialhilfe ist gegeben; bürokratische Hürden stellen aber ein Problem dar (AIDA 6.2020). Sechs Monate nach Einbringung eines Asylantrags ist legale Arbeit erlaubt, in Ausnahmefällen (Hochsaison Landwirtschaft oder Tourismus) kann bei Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes und Garantiestellung durch den Arbeitgeber schon ab acht bis zehn Wochen legal einer Beschäftigung nachgegangen werden. Allerdings wollen Arbeitgeber ohne vorhandene AMKA (permanente Sozialversicherungsnummer) keine Arbeitnehmer einstellen. Es ist keine Residence Permit Card (RPC) für die legale Ausübung einer selbstständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich (VB 12.4.2021).“ 2.2.
- Wie aus den oben auszugsweise wiedergegebenen Länderinformationen ersichtlich, sind Schutzberechtigte in Griechenland zwar rechtlich griechischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt, können jedoch faktisch auf besondere Schwierigkeiten stoßen, die auf ihre herausfordernde Situation als Fremde ohne oder mit bestenfalls geringen Kenntnissen der griechischen Sprache und der administrativen Vorgänge in einem Staat, dessen wirtschaftliche Lage angespannt ist, zurückzuführen sind. Laut den vorliegenden Länderinformationen werden Schutzberechtigten in Griechenland im Rahmen des HELIOS-Programm Unterstützungsleistungen gewährt. Beim HELIOS-Programm handelt es sich um das einzige in Griechenland existierende Integrationsprogramm für Schutzberechtigte, welches neben Integrationskursen und einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsintegration auch Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum bietet. Mangels näherer Ermittlungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bleibt im vorliegenden Fall jedoch unklar, ob die Beschwerdeführerin an diesem Integrationsprogramm bereits teilgenommen hat bzw. im Fall einer Rückkehr tatsächlich Zugang dazu hätte. Auf einer öffentlich zugänglichen Website der International Organization for Migration Greece wird allerdings eine Laufzeit bis Juni 2022 erwähnt (siehe https://greece.iom.int/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-helios). In dieser Hinsicht erweisen sich die Länderinformationen als nicht hinreichend aktuell und insofern mangelhaft. Die Ermittlungen sind ebenfalls mangelhaft, da offenbleibt, ob die Beschwerdeführerin, die ihren Schutzstatus bereits vor mehr als zwölf Monaten erhalten hat, Zugang zum Leistungsangebot des HELIOS-Programmes oder einem anderen Integrationsprogramm hatte. Ferner wird nunmehr auch die aktuelle ACCORD Anfragebeantwortung „Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalen Schutzstatus)“ vom 26.08.2021 zu berücksichtigten sein. Schon vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderinformationen wäre das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin - insbesondere angesichts der von ihr vorgebrachten gesundheitlichen Problemen im Zusammenhang mit der Operationsnarbe und des Bedarfs an psychotherapeutischer Behandlung - gehalten gewesen, die Rückkehrsituation nach Griechenland näher zu prüfen. Ferner hätte sich das Bundesamt nicht auf die (Negativ)feststellung beschränken dürfen, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Sohin ist festzuhalten, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend auseinander gesetzt hat. Relevant für die Beurteilung der Situation der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr sind im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte jedenfalls die Lebensumstände der Beschwerdeführerin nach Zuerkennung des Schutzstatus und nach Verlassen der für Asylwerber bestehenden Unterkünfte in Griechenland. Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. dem vom Bundesamt ermittelten Sachverhalt lässt sich nicht entnehmen, wie die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Griechenland aufgrund der Gewährung des Flüchtlingsstatus leben könnte. Die Lebensumstände der Beschwerdeführerin während der Zeit nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, insbesondere, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte untergebracht und versorgt worden zu sein, lässt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Länderinformationen keinen Schluss auf jene Lebensumstände zu, die die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Griechenland erwarten würden. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderinformationen und der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2021, E 599/2021-12, kommt dieser Frage aber Relevanz im Hinblick darauf zu, ob die Beschwerdeführerin – sollten ihr in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr nicht von Seiten des griechischen Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen ermöglicht werden – selbst oder mit Unterstützung durch NGOs oder mithilfe bereits während des vormaligen Aufenthaltes in Griechenland aufgebauten sozialen Netzwerken in der Lage wäre, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Für die Beurteilung der Rückkehrsituation können neben den bisherigen Lebensumständen in Griechenland unter Berücksichtigung der Dauer des vormaligen Aufenthalts als Schutzberechtigte auch eine etwaige auf dem griechischen Arbeitsmarkt verwertbare Ausbildung und/oder Arbeitserfahrung sowie Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin von Bedeutung sein. In diese Bewertung können auch vorhandene eigene finanzielle Mittel und/oder familiäre bzw. soziale Unterstützung miteinbezogen werden. Letztlich darf bei der Beurteilung der Rückkehrsituation nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau und aufgrund der im Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Probleme besonders vulnerabel ist. Nicht zuletzt im Hinblick auf die gesundheitliche Situation wird auf den Zugang zu hygienischen Einrichtungen Bedacht zu nehmen sein. Ferner ist auch der Antrag der Beschwerdeführerin bzw. ihrer (damaligen) Vertretung auf Einholung eines „PSY-III Gutachtens“ entsprechend zu berücksichtigen bzw. ist es nachvollziehbar zu begründen, wenn diesem Antrag nicht nähergetreten wird. 2.
- Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Fall einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer
Art. 3EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.2.3.
Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Fall einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer
Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.
Daher sind im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungen durchzuführen, um Feststellungen treffen zu können, anhand derer die Frage geklärt werden kann, ob im konkreten Fall der Beschwerdeführerin durch ihre Überstellung nach Griechenland in ihre Rechte
Art. 3EMRK eingegriffen wird.
Der Umstand, dass Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass diese Personen dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wären, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich diese Personen aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer menschlicher Not befänden (vgl. EuGH vom 19.03.2019, C-297/17, Ibrahim u.a.).Daher sind im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungen durchzuführen, um Feststellungen treffen zu können, anhand derer die Frage geklärt werden kann, ob im konkreten Fall der Beschwerdeführerin durch ihre Überstellung nach Griechenland in ihre Rechte
Artikel 3, EMRK eingegriffen wird.
Der Umstand, dass Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass diese Personen dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wären, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich diese Personen aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer menschlicher Not befänden vergleiche EuGH vom 19.03.2019, C-297/17, Ibrahim u.a.). Die Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes sind der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen und ihr hierzu Parteiengehör zu gewähren bzw. ist erforderlichenfalls eine Einvernahme durchzuführen. 3.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
§ 31Abs. 1 Vw
GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 17BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.5.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W235.2237726.1.00