Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 30§ 7§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 3§ 66§ 75§ 60§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlW247 2253597-1 Spruch, W247 2253600-1/3E W247 2253597-1/3E W247 2253599-1/3E W247 2253598-1/3E BESCHLUSS Das Bund
§ 28Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idg
F., stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen.Den Beschwerden wird
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) verheiratet und beide sind die Eltern der volljährigen Drittbeschwerdeführerin (BF3), sowie der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (BF4). Die BF1-BF4 sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren im Bundesgebiet: 1.
- Die BF1-BF3 reisten zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2003, spätestens am 01.09.2003, mit einer weiteren Tochter der BF1-BF2 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag Anträge auf internationalen Schutz. 1.
- Mit Aktenvermerk vom 30.09.2003 wurden die Asylverfahren der BF1-BF3
§ 30Abs. 1 Asyl
G 1997 formlos eingestellt, weil die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit der Asylwerber – diese haben die Betreuungsstelle am 20.09.2003 nach unbekannt verlassen – nicht möglich war. 1.2. Mit Aktenvermerk vom 30.09.2003 wurden die Asylverfahren der BF1-BF3
Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 formlos eingestellt, weil die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit der Asylwerber – diese haben die Betreuungsstelle am 20.09.2003 nach unbekannt verlassen – nicht möglich war. 1.3. Nach einem Konsultationsverfahren mit der Bundesrepublik Deutschland erklärte sich Österreich mit Schreiben des ehemaligen Bundesasylamts vom 25.03.2004
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates bereit die BF1-BF3 zur Durchführung eines Asylverfahrens zu übernehmen. 1.3. Nach einem Konsultationsverfahren mit der Bundesrepublik Deutschland erklärte sich Österreich mit Schreiben des ehemaligen Bundesasylamts vom 25.03.2004
der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates bereit die BF1-BF3 zur Durchführung eines Asylverfahrens zu übernehmen. 1.
- Die BF4 wurde am 29.06.2004 im österreichischen Bundesgebiet nachgeboren und für diese durch ihren gesetzlichen Vertreter am 12.08.2004 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.
- Die BF2 wurde am 30.12.2004 vor dem ehemaligen Bundesasylamt einvernommen und gab im Rahmen dessen zusammengefasst als Fluchtgrund an, ihr Ehemann, der BF1, sei nach dem ersten Tschetschenienkrieg 1996 von Kämpfern bedrängt worden, dass er für sie arbeiten solle. Dann hätten sie 1998 geheiratet und habe der zweite Tschetschenienkrieg begonnen. Dem BF1 sei von den Kämpfern gesagt worden, dass er mit ihnen arbeiten müsse, wenn er normal leben wolle. Der BF1 habe sich dann mit ihnen verbunden und für diese gearbeitet. Ob der BF1 Kämpfer gewesen sei, wisse die BF2 nicht. Sie wisse nicht, was er genau gemacht habe. Der BF1 habe im Oktober begonnen mit den Kämpfern zu kooperieren und habe im November sein Auge verloren. Dann hätten die Föderalen begonnen nach dem BF1 zu suchen. 1.
- Die Anträge der BF1-BF4 wurden mit Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamtes vom 10.01.2005, Zlen. XXXX als unbegründet abgewiesen.1.
- Die Anträge der BF1-BF4 wurden mit Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamtes vom 10.01.2005, Zlen. römisch 40 als unbegründet abgewiesen. 1.
- Den dagegen erhobenen Berufungen wurde mit Bescheiden des ehemaligen Bundesasylsenats vom 11.04.2005, Zlen. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2005 stattgegeben und den BF1-BF4 in Österreich Asyl gewährt. Begründend wurde in den Asylerstreckungsbescheiden der BF2-BF4 ausgeführt, dass dem BF1 mit Bescheid vom selben Tag Asyl gewährt worden sei, weshalb den BF2-BF4 ebenfalls Asyl durch Erstreckung zu gewähren sei. 1.
- Den dagegen erhobenen Berufungen wurde mit Bescheiden des ehemaligen Bundesasylsenats vom 11.04.2005, Zlen. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2005 stattgegeben und den BF1-BF4 in Österreich Asyl gewährt. Begründend wurde in den Asylerstreckungsbescheiden der BF2-BF4 ausgeführt, dass dem BF1 mit Bescheid vom selben Tag Asyl gewährt worden sei, weshalb den BF2-BF4 ebenfalls Asyl durch Erstreckung zu gewähren sei.
- Gegenständliche Verfahren: 2.
- Mit Aktenvermerken vom 29.07.2020 wurden gegen die BF1-BF4 Asylaberkennungsverfahren wegen Wegfalls der Umstände infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG eingeleitet und diese mit Aktenvermerk vom selben Tag bis zur Erteilung eines NAG-Titels ausgesetzt. 2.
- Mit Aktenvermerken vom 29.07.2020 wurden gegen die BF1-BF4 Asylaberkennungsverfahren wegen Wegfalls der Umstände infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG eingeleitet und diese mit Aktenvermerk vom selben Tag bis zur Erteilung eines NAG-Titels ausgesetzt. 2.
- Mit Bescheiden der XXXX vom 24.09.2020 wurde den BF2-BF4 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt.2.
- Mit Bescheiden der römisch 40 vom 24.09.2020 wurde den BF2-BF4 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. 2.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.03.2021 an die BF2-BF4 wurde diesen die Möglichkeit einer Stellungnahme zur geplanten Asylaberkennung binnen 2 Wochen eingeräumt. 2.
- Mit Bescheid der XXXX vom 12.03.2021 wurde dem BF1 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. 2.
- Mit Bescheid der römisch 40 vom 12.03.2021 wurde dem BF1 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. 2.
- Mit Schreiben vom 01.04.2021 wurde für die BF2-BF4 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter vorgebracht, dass diese mit der Asylaberkennung nicht einverstanden seien. Ihnen sei Asyl durch Erstreckung erteilt worden, weil der BF1 im zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft habe, ihm auch heute noch ein Naheverhältnis zu Separatisten nachgesagt werde und er auf der Fahndungsliste des XXXX -Regimes stehe. Daran habe sich nichts geändert. Nicht nur sei der BF1 weiterhin asylrelevant gefährdet, sondern wären es auch die BF2-BF4, weil Sippenhaftung in Tschetschenien durchaus üblich sei. Es würden auch Angehörige von Gesuchten eingesperrt und gefoltert, um den Gesuchten dazu zu bringen sich zu stellen. Die BF2-BF4 würden daher weiterhin unbedingt Asyl benötigen. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG würden nicht vorliegen, weshalb die belangte Behörde gebeten werde keine Asylaberkennungsverfahren einzuleiten. 2.
- Mit Schreiben vom 01.04.2021 wurde für die BF2-BF4 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter vorgebracht, dass diese mit der Asylaberkennung nicht einverstanden seien. Ihnen sei Asyl durch Erstreckung erteilt worden, weil der BF1 im zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft habe, ihm auch heute noch ein Naheverhältnis zu Separatisten nachgesagt werde und er auf der Fahndungsliste des römisch 40 -Regimes stehe. Daran habe sich nichts geändert. Nicht nur sei der BF1 weiterhin asylrelevant gefährdet, sondern wären es auch die BF2-BF4, weil Sippenhaftung in Tschetschenien durchaus üblich sei. Es würden auch Angehörige von Gesuchten eingesperrt und gefoltert, um den Gesuchten dazu zu bringen sich zu stellen. Die BF2-BF4 würden daher weiterhin unbedingt Asyl benötigen. Die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG würden nicht vorliegen, weshalb die belangte Behörde gebeten werde keine Asylaberkennungsverfahren einzuleiten. 2.
- Mit Schreiben vom 15.05.2021 wurde für den BF1 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ausgeführt, dass diesem gegen seinen Willen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel durch die XXXX erteilt worden sei und werde höflich auf seine Eingabe vom 01.04.2021 verwiesen, wonach der BF1 im zweiten Tschetschenienkrieg mitgekämpft habe, diesem heute noch ein Naheverhältnis zu Separatisten nachgesagt werde und dieser auf der Fahndungsliste des XXXX -Regimes stehe. Der BF1 sei weiterhin asylrelevant gefährdet. Der Rechtsvertreter des BF1 ersuche höflich um Mitteilung, aus welchen konkreten Gründen ein Asylendigungstatbestand erkannt werde. 2.
- Mit Schreiben vom 15.05.2021 wurde für den BF1 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ausgeführt, dass diesem gegen seinen Willen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel durch die römisch 40 erteilt worden sei und werde höflich auf seine Eingabe vom 01.04.2021 verwiesen, wonach der BF1 im zweiten Tschetschenienkrieg mitgekämpft habe, diesem heute noch ein Naheverhältnis zu Separatisten nachgesagt werde und dieser auf der Fahndungsliste des römisch 40 -Regimes stehe. Der BF1 sei weiterhin asylrelevant gefährdet. Der Rechtsvertreter des BF1 ersuche höflich um Mitteilung, aus welchen konkreten Gründen ein Asylendigungstatbestand erkannt werde. 2.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.05.2021 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF1 mitgeteilt, dass das BFA aufgrund des aktuellen Länderinformationsblattes zur Überzeugung gelangt sei, dass im Falle des B1 keine asylrelevante Gefährdung mehr vorliege, weil dies unter Berufung auf valide Quellen festhielte, dass eine Gefährdung von Teilnehmern an den Tschetschenienkriegen bzw. Personen, die separatistisch gesinnt gewesen seien oder denen eine solche Gesinnung unterstellt worden sei, üblicherweise nicht vorliege, da sich die russischen/tschetschenischen Behörden auf die Bekämpfung des Jihadismus von foreign fighters konzentrieren würden. Eine aufrechte Verfolgung sei laut den Länderfeststellungen bloß noch in wenigen Ausnahmefällen, jedoch keinesfalls für die „breite Masse“ der Veteranen zu befürchten und ließe sich eine solche Ausnahme nach Ansicht der belangten Behörde aus dem derzeitigen Akteninhalt nicht ableiten. Sollten substantielle Beweise dafür vorliegen, dass im gegenständlichen Fall entgegen der allgemeinen Lage doch eine Gefährdung vorliege, werde um Vorlage ersucht. 2.
- Mit Stellungnahme vom 08.07.2021 wurde für den BF1 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter im Wesentlichen vorgebracht, dass dieser nach wie vor einer asylrelevanten Gefährdung im Herkunftsstaat unterliege. Beiliegend wurde ein Schreiben des XXXX übermittelt, welcher ehemaliger General und Minister der Widerstandsbewegung der XXXX sei, welche der BF1 unterstützt habe. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass der BF1 tschetschenischen Widerstandskämpfern aktiv materielle und humanitäre Unterstützung geleistet habe. Er sei Anhänger der Unabhängigkeitsbewegung und sei sein Leben, seine Gesundheit und Freiheit wegen seiner politischen Überzeugung in der Russischen Föderation in unmittelbarer Gefahr. 2.
- Mit Stellungnahme vom 08.07.2021 wurde für den BF1 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter im Wesentlichen vorgebracht, dass dieser nach wie vor einer asylrelevanten Gefährdung im Herkunftsstaat unterliege. Beiliegend wurde ein Schreiben des römisch 40 übermittelt, welcher ehemaliger General und Minister der Widerstandsbewegung der römisch 40 sei, welche der BF1 unterstützt habe. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass der BF1 tschetschenischen Widerstandskämpfern aktiv materielle und humanitäre Unterstützung geleistet habe. Er sei Anhänger der Unabhängigkeitsbewegung und sei sein Leben, seine Gesundheit und Freiheit wegen seiner politischen Überzeugung in der Russischen Föderation in unmittelbarer Gefahr. In der Stellungnahme wurde weiters ausgeführt, dass Angehörige dieser Bewegung nach wie vor im Herkunftsstaat, insbesondere Tschetschenien, verfolgt würden, wofür „ XXXX “ eingesetzt würden. Beiliegend wurde ein Link zu einem ausführlichen Video von einem Interview eines ehemaligen Beamten dieser Einheit übermittelt. Darin würden mehrmals Folter und systematische Verfolgungshandlungen von Personen, welche in Tschetschenien als Staatsfeinde gelten würden, erwähnt. Die Befehle sollen direkt von XXXX oder seinen nahen Anhängern stammen. Zudem habe es in Österreich einen Vorfall gegeben, welcher die unmittelbare Gefährdung des BF1 glaubhaft erscheinen ließe. 2008 habe dieser als Nachtwart im Hotel „ XXXX gearbeitet. Während der Fußballeuropameisterschaft sei die russische Nationalmannschaft in diesem Hotel untergebracht gewesen. Der BF1 sollte als Dolmetscher bzw. Betreuer für die Mannschaft fungieren. Kurz davor sei er von der Leitung des Hotels kontaktiert und nach seiner Volksgruppenzugehörigkeit gefragt worden. Als der BF1 bekanntgegeben habe, dass er Tschetschene sei, sei ihm gesagt worden, dass FSB Beamte die Mannschaft begleiten würden und die Personalien sämtlicher Hotelangestellten angefordert worden seien. Kurz darauf sei der BF1 auf Empfehlung des BVT entlassen worden, um diesen nicht zu gefährden. Der BF1 sei - nach wie vor - einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, weshalb ersucht werde das Aberkennungsverfahren einzustellen. In der Stellungnahme wurde weiters ausgeführt, dass Angehörige dieser Bewegung nach wie vor im Herkunftsstaat, insbesondere Tschetschenien, verfolgt würden, wofür „ römisch 40 “ eingesetzt würden. Beiliegend wurde ein Link zu einem ausführlichen Video von einem Interview eines ehemaligen Beamten dieser Einheit übermittelt. Darin würden mehrmals Folter und systematische Verfolgungshandlungen von Personen, welche in Tschetschenien als Staatsfeinde gelten würden, erwähnt. Die Befehle sollen direkt von römisch 40 oder seinen nahen Anhängern stammen. Zudem habe es in Österreich einen Vorfall gegeben, welcher die unmittelbare Gefährdung des BF1 glaubhaft erscheinen ließe. 2008 habe dieser als Nachtwart im Hotel „ römisch 40 gearbeitet. Während der Fußballeuropameisterschaft sei die russische Nationalmannschaft in diesem Hotel untergebracht gewesen. Der BF1 sollte als Dolmetscher bzw. Betreuer für die Mannschaft fungieren. Kurz davor sei er von der Leitung des Hotels kontaktiert und nach seiner Volksgruppenzugehörigkeit gefragt worden. Als der BF1 bekanntgegeben habe, dass er Tschetschene sei, sei ihm gesagt worden, dass FSB Beamte die Mannschaft begleiten würden und die Personalien sämtlicher Hotelangestellten angefordert worden seien. Kurz darauf sei der BF1 auf Empfehlung des BVT entlassen worden, um diesen nicht zu gefährden. Der BF1 sei - nach wie vor - einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, weshalb ersucht werde das Aberkennungsverfahren einzustellen. 2.
- Mit gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 17.02.2022 wurde den BF1-BF4 der mit Erkenntnissen vom 11.04.2005, zuerkannte Status der Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 aberkannt und wurde
§ 7Abs. 4 Asyl
G festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde den BF1-BF4 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). 2.9. Mit gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 17.02.2022 wurde den BF1-BF4 der mit Erkenntnissen vom 11.04.2005, zuerkannte Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und wurde
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde den BF1-BF4 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). 2.10. Mit Information zur Rechtsberatung vom 17.02.2022 wurde den BF1-BF4 ein Rechtsberater
§ 52BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.2.10.
Mit Information zur Rechtsberatung vom 17.02.2022 wurde den BF1-BF4 ein Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 2.
- Mit Schriftsatz vom 28.03.2022, eingelangt am 29.03.2022 brachte die XXXX für die BF1-BF4 fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden in vollem Umfang gegen die gegenständlichen Bescheide des BFA, zugestellt am 28.02.2022, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens ein, wobei beschwerdeseitig zusammenfassend zunächst erneut der Sachverhalt dargestellt wurde. Im Zuge dessen wurde dargelegt, dass dem BF1 mit Bescheid des UBAS vom 11.04.2005 Asyl gewährt worden sei und dieser als politisch verfolgt gelte, weil er tschetschenische Kämpfer jahrelang unterstützt habe, wobei der BF1 im Rahmen der Verhaftung eines anderen Einkäufers für Widerstandskämpfer, welcher diesen (Anm.: den BF1) in der Folge verraten habe in das Blickfeld der russischen Behörden geraten sei. Seitdem sei der BF1 den Behörden namentlich bekannt und werde auf einer Suchliste geführt. Der BF1 gehöre somit zu einem Personenkreis, dem ein Naheverhältnis zu tschetschenischen Separatisten unterstellt werde und welcher deshalb von antiseparatistischen Aktionen gegen die Zivilbevölkerung besonders betroffen sei. Aus diesem Grund sei auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF1 im Falle seiner Rückführung besondere Aufmerksamkeit seitens der russischen Behörden gewidmet würde. Es sei festgehalten worden, dass sich der BF1 aus wohlbegründeter Furcht, einerseits wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung, andererseits wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit, verfolgt zu werden, außerhalb der Russischen Föderation befinde. In der Folge wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren mangelhaft sei, weil die belangte Behörde wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Der verfahrensgegenständliche Bescheid sei ohne vorherige Einvernahme der BF1-BF4 ergangen, weshalb die BF1-BF4 keine Möglichkeit gehabt hätten sich zu äußern und ein Vorbringen zu erstatten. Es werde darauf hingewiesen, dass bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht verzichtet werden dürfe. Auch wenn gegenständlich keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden sei, hätte dennoch eine Einvernahme stattfinden müssen, weil der Verlust des Asylstatus weitreichende Folgen für die BF1-BF4 habe. In der Entscheidung vom 11.04.2005 sei festgehalten worden, dass der BF1 aufgrund seiner Tätigkeiten zu den politisch verfolgten Personen gehöre. Nun behaupte die belangte Behörde, dass diese Verfolgung nicht mehr vorliegen würde. Es sei Pflicht der Behörde festzustellen, ob sich die Lage tatsächlich gebessert habe und dem BF1 tatsächlich keine Verfolgung mehr drohe. Es sei allgemein bekannt, dass politisch Verfolgte auch Jahrzehnte später noch verfolgt würden. Da keine Einvernahme des BF1 erfolgt sei, habe dieser nicht erwähnen können, dass er immer noch aktuell verfolgt werde und diese Verfolgung sogar schlimmer geworden sei. Ein Cousin des BF1 sei vor ca. einem Jahr mitgenommen, zwei Tage festgehalten, geschlagen und nach dem Verbleib des BF1 befragt worden. Wäre der BF1 dazu befragt worden, hätte er sich dazu äußern können. Der BF1 sei zu ganz wesentlichen Umständen nicht befragt worden und habe die belangte Behörde die Gelegenheit ungenützt gelassen, den BF1 zu seinen konkreten Fluchtgründen, sowie zur aktuellen Situation zu befragen. Aus diesem Grund habe die belangte Behörde die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gar nicht beurteilen können, weshalb diese Entscheidung mangelhaft sei. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit der Minderjährigkeit der BF4 auseinandergesetzt. Da keine Einvernahme stattgefunden habe, sei auch die BF2 als gesetzliche Vertreterin nicht zur Lage von minderjährigen Mädchen in Tschetschenien befragt worden. Die neuerliche Einvernahme der BF1 und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde ausdrücklich beantragt. 2.
- Mit Schriftsatz vom 28.03.2022, eingelangt am 29.03.2022 brachte die römisch 40 für die BF1-BF4 fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden in vollem Umfang gegen die gegenständlichen Bescheide des BFA, zugestellt am 28.02.2022, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens ein, wobei beschwerdeseitig zusammenfassend zunächst erneut der Sachverhalt dargestellt wurde. Im Zuge dessen wurde dargelegt, dass dem BF1 mit Bescheid des UBAS vom 11.04.2005 Asyl gewährt worden sei und dieser als politisch verfolgt gelte, weil er tschetschenische Kämpfer jahrelang unterstützt habe, wobei der BF1 im Rahmen der Verhaftung eines anderen Einkäufers für Widerstandskämpfer, welcher diesen Anmerkung, den BF1) in der Folge verraten habe in das Blickfeld der russischen Behörden geraten sei. Seitdem sei der BF1 den Behörden namentlich bekannt und werde auf einer Suchliste geführt. Der BF1 gehöre somit zu einem Personenkreis, dem ein Naheverhältnis zu tschetschenischen Separatisten unterstellt werde und welcher deshalb von antiseparatistischen Aktionen gegen die Zivilbevölkerung besonders betroffen sei. Aus diesem Grund sei auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF1 im Falle seiner Rückführung besondere Aufmerksamkeit seitens der russischen Behörden gewidmet würde. Es sei festgehalten worden, dass sich der BF1 aus wohlbegründeter Furcht, einerseits wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung, andererseits wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit, verfolgt zu werden, außerhalb der Russischen Föderation befinde. In der Folge wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren mangelhaft sei, weil die belangte Behörde wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Der verfahrensgegenständliche Bescheid sei ohne vorherige Einvernahme der BF1-BF4 ergangen, weshalb die BF1-BF4 keine Möglichkeit gehabt hätten sich zu äußern und ein Vorbringen zu erstatten. Es werde darauf hingewiesen, dass bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht verzichtet werden dürfe. Auch wenn gegenständlich keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden sei, hätte dennoch eine Einvernahme stattfinden müssen, weil der Verlust des Asylstatus weitreichende Folgen für die BF1-BF4 habe. In der Entscheidung vom 11.04.2005 sei festgehalten worden, dass der BF1 aufgrund seiner Tätigkeiten zu den politisch verfolgten Personen gehöre. Nun behaupte die belangte Behörde, dass diese Verfolgung nicht mehr vorliegen würde. Es sei Pflicht der Behörde festzustellen, ob sich die Lage tatsächlich gebessert habe und dem BF1 tatsächlich keine Verfolgung mehr drohe. Es sei allgemein bekannt, dass politisch Verfolgte auch Jahrzehnte später noch verfolgt würden. Da keine Einvernahme des BF1 erfolgt sei, habe dieser nicht erwähnen können, dass er immer noch aktuell verfolgt werde und diese Verfolgung sogar schlimmer geworden sei. Ein Cousin des BF1 sei vor ca. einem Jahr mitgenommen, zwei Tage festgehalten, geschlagen und nach dem Verbleib des BF1 befragt worden. Wäre der BF1 dazu befragt worden, hätte er sich dazu äußern können. Der BF1 sei zu ganz wesentlichen Umständen nicht befragt worden und habe die belangte Behörde die Gelegenheit ungenützt gelassen, den BF1 zu seinen konkreten Fluchtgründen, sowie zur aktuellen Situation zu befragen. Aus diesem Grund habe die belangte Behörde die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gar nicht beurteilen können, weshalb diese Entscheidung mangelhaft sei. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit der Minderjährigkeit der BF4 auseinandergesetzt. Da keine Einvernahme stattgefunden habe, sei auch die BF2 als gesetzliche Vertreterin nicht zur Lage von minderjährigen Mädchen in Tschetschenien befragt worden. Die neuerliche Einvernahme der BF1 und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde ausdrücklich beantragt. Darüber hinaus seien die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und alt. Berichte zur politischen Verfolgung in der Russischen Föderation, auch Jahrzehnte nach der Ausreise, würden gänzlich fehlen und würden sich auch keine Feststellungen zur Verfolgung von Familienangehörigen in den angefochtenen Bescheiden befinden. In diesem Zusammenhang wurde höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Länderberichten dargestellt. Die belangte Behörde habe ihrer Entscheidung die Länderinformationen der Staatendokumentation vom 27.03.2020 zugrundegelegt. Die aktuellen Länderinformationen würden vom 10.03.2022 stammen. Da die belangte Behörde die Bescheide am 17.02.2022 erlassen habe, hätte diese zumindest die Länderinformationen vom 17.11.2021 heranzuziehen gehabt. Aus den aktuellen Länderberichten sei ersichtlich, dass es zu keinen fundamentalen und dauerhaften Veränderungen im Herkunftsstaat gekommen sei und wurden in der Folge Auszüge aus dem Länderinformationsblatt wiedergegeben. Darüber hinaus wurden Passagen aus dem Jahresbericht 2021 von Human Rights Watch und einer Accord Anfragebeantwortung vom 31.01.2020 zitiert. Aus diesen Berichten gehe hervor, dass die Verfolgung von ehemaligen Widerstandskämpfern bzw. deren Sympathisanten und deren Familienangehörigen nicht weggefallen sei, sondern diese weiterhin bedroht seien bzw. von willkürlichen Festnahmen und gewaltsamen Übergriffen bedroht seien. Es sei daher anzunehmen, dass den BF1-BF4 vor dem Hintergrund dieser Berichte auch in Zukunft Verfolgung drohe. Außerdem wurden Inhalte eines Gutachtens zum Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands von Juni 2019 auszugsweise wiedergegeben. Demnach bestünde für die BF1-BF4 auch keine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb Tschetscheniens. Es sei auch unklar, wie sich der Ukraine-Krieg auf die Sicherheitslage in Tschetschenien auswirke und, ob die BF1-BF4 bei einer Rückkehr Repressalien zu fürchten hätten, weil der BF1 im Tschetschenienkrieg Kämpfer unterstützt habe und bis heute gegen die russische Regierung sei. Der BF1 fürchte sich auch deshalb vor einer Rückkehr, weil nicht auszuschließen sei, dass Personen, welche im Tschetschenienkrieg involviert gewesen seien, nun auch wieder bei ihrer Rückkehr härteren Strafen ausgesetzt wären, weil bekannt sei, dass sie gegen die russische Regierung seien, so wie viele Menschen, die aktuell demonstrieren oder ihre Meinung frei äußern würden. Laut XXXX würden in die Ukraine entsandte Tschetschenen auf der russischen Seite kämpfen. Aufgrund der derzeitigen Lage in der Russischen Föderation könne eine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden. Auch Mädchen und Frauen in Tschetschenien seien nach wie vor frauenspezifischer Gewalt ausgesetzt, wie sich aus dem LIB ergibt. Die belangte Behörde hätte auch diese Informationen in ihrem Bescheid berücksichtigen müssen. Es sei auch unklar, wie sich der Ukraine-Krieg auf die Sicherheitslage in Tschetschenien auswirke und, ob die BF1-BF4 bei einer Rückkehr Repressalien zu fürchten hätten, weil der BF1 im Tschetschenienkrieg Kämpfer unterstützt habe und bis heute gegen die russische Regierung sei. Der BF1 fürchte sich auch deshalb vor einer Rückkehr, weil nicht auszuschließen sei, dass Personen, welche im Tschetschenienkrieg involviert gewesen seien, nun auch wieder bei ihrer Rückkehr härteren Strafen ausgesetzt wären, weil bekannt sei, dass sie gegen die russische Regierung seien, so wie viele Menschen, die aktuell demonstrieren oder ihre Meinung frei äußern würden. Laut römisch 40 würden in die Ukraine entsandte Tschetschenen auf der russischen Seite kämpfen. Aufgrund der derzeitigen Lage in der Russischen Föderation könne eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bei einer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden. Auch Mädchen und Frauen in Tschetschenien seien nach wie vor frauenspezifischer Gewalt ausgesetzt, wie sich aus dem LIB ergibt. Die belangte Behörde hätte auch diese Informationen in ihrem Bescheid berücksichtigen müssen. Insgesamt seien die Feststellungen der belangten Behörde mangelhaft und viel zu wenig umfangreich. Aus den Feststellungen ergäbe sich nicht, aufgrund welcher Tatsachen die belangte Behörde den BF1-BF4 den Asylstatus aberkannt habe und würden Ausführungen dazu gänzlich fehlen. Feststellungen zur Verfolgung und der aktuellen Situation von ehemaligen politisch Verfolgten bzw. deren Angehörigen würden gänzlich fehlen. Es finden sich auch keine Feststellungen zur Situation von Frauen bzw. mj. Mädchen darin finden. Die belangte Behörde bediene sich einer mangelhaften Beweiswürdigung und habe die belangte Behörde zum damaligen Fluchtgrund nur kurz in den Feststellungen ausgeführt, dass dem BF1 aufgrund einer Verfolgung seiner Person im Zuge des Tschetschenienkrieges wegen (allenfalls unterstellter) oppositioneller Gesinnung Asyl gewährt worden sei. In der Beweiswürdigung setze sich die belangte Behörde mit den ursprünglichen Fluchtgründen des BF1 nicht auseinander. Die belangte Behörde argumentiere, dass sich die Lage in der Russischen Föderation gebessert habe, führe aber gleichzeitig aus, dass gegen politische Gegner rigoros vorgegangen werde und auch Familienangehörige oder mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern zur Verantwortung gezogen oder bestraft werden könnten, was schon einen Widerspruch in sich darstelle. Weitere Ausführungen dazu, aus welchem Grund die belangte Behörde den BF1-BF4 den Asylstatus aberkenne, würden gänzlich fehlen. Aus der Beweiswürdigung würde sich nicht nachvollziehbar ergeben, wie die belangte Behörde darauf komme, dass der BF1 nicht mehr politisch verfolgt sei. Der BF1 sei auch nicht zu neuen, asylrelevanten Gründen befragt worden. Auf die am 09.07.2021 vom BF1 eingebrachten Stellungnahme habe die belangte Behörde in ihrer gesamten Entscheidung nicht ausreichend Bezug genommen, was einen weiteren Mangel darstelle. Zwar habe sich die belangte Behörde mit dem vorgebrachten Vorfall aus dem Jahr 2008 auseinandergesetzt, ließ jedoch das E-Mail vom 28.06.2021 des ehemaligen Generals und Ministers der Widerstandsbewegung, welche der BF1 aktiv unterstützt habe, außer Acht. Aus dieser gehe hervor, dass der BF1 den tschetschenischen Widerstand unterstützt habe. Die angefochtenen Bescheide seien auch inhaltlich rechtswidrig. Für den BF1 gäbe es nach wie vor Umstände, welche asylrelevante Verfolgung für diesen nahelegen würden. Der Cousin des BF1 sei erst vor wenigen Monaten entführt worden und habe sich die Situation von im Ausland lebenden Tschetschenen mit Ausbruch des Ukraine-krieges sogar verschlechtert, weil dem BF1 bei einer Rückkehr auch unterstellt würde, dass er auf Seiten der Ukraine gekämpft habe. Die belangte Behörde argumentiere in ihrer Entscheidung lediglich, dass sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der BF1-BF4 gebessert habe. Dies habe jedoch nichts mit der persönlichen Verfolgung des BF1 zu tun, weshalb die Begründung der belangten Behörde völlig ins Leere gehe. In der Folge wurde die Rechtslage zu § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG dargestellt. Die rechtliche Beurteilung sei insgesamt unschlüssig und hätte den BF1-BF4 der Status der Asylberechtigten nicht aberkannt werden dürfen. Die angefochtenen Bescheide seien auch inhaltlich rechtswidrig. Für den BF1 gäbe es nach wie vor Umstände, welche asylrelevante Verfolgung für diesen nahelegen würden. Der Cousin des BF1 sei erst vor wenigen Monaten entführt worden und habe sich die Situation von im Ausland lebenden Tschetschenen mit Ausbruch des Ukraine-krieges sogar verschlechtert, weil dem BF1 bei einer Rückkehr auch unterstellt würde, dass er auf Seiten der Ukraine gekämpft habe. Die belangte Behörde argumentiere in ihrer Entscheidung lediglich, dass sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der BF1-BF4 gebessert habe. Dies habe jedoch nichts mit der persönlichen Verfolgung des BF1 zu tun, weshalb die Begründung der belangten Behörde völlig ins Leere gehe. In der Folge wurde die Rechtslage zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG dargestellt. Die rechtliche Beurteilung sei insgesamt unschlüssig und hätte den BF1-BF4 der Status der Asylberechtigten nicht aberkannt werden dürfen. Auch die Rechtslage zu § 8 wurde umfangreich dargestellt und ausgeführt, dass den BF1-BF4 bei richtiger rechtlicher Beurteilung zumindest der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hätte werden müssen. Auch die Rechtslage zu Paragraph 8, wurde umfangreich dargestellt und ausgeführt, dass den BF1-BF4 bei richtiger rechtlicher Beurteilung zumindest der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hätte werden müssen. Gegenständlich sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden und sei der maßgebliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden, sodass wesentliche Aspekte des Parteienvorbringens nicht berücksichtigt werden konnten. Zudem sei der Beweiswürdigung des Bundesamtes substantiiert entgegengetreten worden, weshalb eine Beschwerdeverhandlung notwendig sei. Es wurde in der Beschwerde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I, allenfalls nach Verfahrensergänzung, beheben und feststellen, dass den BF1-BF4 der zuerkannte Status der Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist und dieser den BF1-BF4 weiterhin zukomme; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, bezüglich Spruchpunkt II. beheben und den BF1-BF4 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, sodass den BF1-BF4 weiterhin der Asylstatus zukommt; 5.) in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Es wurde in der Beschwerde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins, allenfalls nach Verfahrensergänzung, beheben und feststellen, dass den BF1-BF4 der zuerkannte Status der Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist und dieser den BF1-BF4 weiterhin zukomme; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. beheben und den BF1-BF4 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, sodass den BF1-BF4 weiterhin der Asylstatus zukommt; 5.) in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. 2.
- Die Beschwerdevorlagen vom 30.03.2022 und die Verwaltungsakte langte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 04.04.2022 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der Ablauf des Verfahrensgangs zum bisherigen Verfahren wird - wie unter Punkt I. dargelegt - festgestellt.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der Ablauf des Verfahrensgangs zum bisherigen Verfahren wird - wie unter Punkt römisch eins. dargelegt - festgestellt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.
§ 3BFA-G, BGBl. I 87/2012 id
F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).3.3.
Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).3.
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Zu Spruchpunkt A: 3.
- Zur Zurückverweisung
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG3.5. Zur Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG 3.5.
- § 28 VwGVG lautet:3.5.
- Paragraph 28, VwGVG lautet: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 28 Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 2, 2. Satz VwGVG vergleiche VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, Anmerkung 11). 3.5.
- § 28 Abs. 3, zweiter Satz, VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.5.
- Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz, VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH vom 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH vom 23.5.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH vom 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH vom 23.5.1985, 84/08/0085). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung
§ 66Abs.
2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde‘ beginnen und zugleich – abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof – bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung
Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom
- April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde‘ beginnen und zugleich – abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof – bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung." Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. 3.5.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:3.5.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des Paragraph 28, VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt: ● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. ● Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. ● Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe, wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73f).). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe, wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73f).). 3.5.
- Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, 2003/20/0389). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). 3.5.
- Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte § 7 AsylG 2005 lautet auszugsweise:3.5.
- Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte Paragraph 7, AsylG 2005 lautet auszugsweise: „
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
- ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
- einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen
Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren
Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung
§ 30Abs.
5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist
Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise
Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2)In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen
Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren
Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung
Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist
Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise
Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a)Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse
§ 3Abs.
4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(2a)Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse
Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. […]“ Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet: „Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,
- wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder
- wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder
- wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder
- wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder
- wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
- wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“ 3.5.
- Die angefochtenen Bescheide erweisen sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Den BF1-BF4, Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde mit Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamtes vom 11.04.2005, Zlen. XXXX , der Status von Asylberechtigten gewährt. Die BF2-BF4 beriefen sich dabei auf die Fluchtgründe des BF
- Den BF1-BF4, Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde mit Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamtes vom 11.04.2005, Zlen. römisch 40 , der Status von Asylberechtigten gewährt. Die BF2-BF4 beriefen sich dabei auf die Fluchtgründe des BF1.
§ 75Abs. 5 Asyl
G 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden wurde den BF1-BF4 der Status der Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 aberkannt und ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden wurde den BF1-BF4 der Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.
§ 60
AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH vom 23.11.1993, 93/04/0156; vom 13.10.1991, 90/09/0186; vom 28.07.1994, 90/07/0029).
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH vom 23.11.1993, 93/04/0156; vom 13.10.1991, 90/09/0186; vom 28.07.1994, 90/07/0029). Inhaltlich begründet wird die Asylaberkennung durch die belangte Behörde mit der wesentlichen und nachhaltigen Änderung der Umstände im Herkunftsstaat der BF1-BF4 nach dem Endigungsgrund des Art. 1 C Z 5 der GFK. Die gegenständlichen Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten weisen aber insofern einen gravierenden Mangel auf, als die Behörde keine erkennbaren Feststellungen zum individuellen Sachverhalt, welcher ursprünglich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF1 und durch Erstreckung an die BF2-BF4, ausschlaggebend gewesen seien, getroffen hat.Inhaltlich begründet wird die Asylaberkennung durch die belangte Behörde mit der wesentlichen und nachhaltigen Änderung der Umstände im Herkunftsstaat der BF1-BF4 nach dem Endigungsgrund des Artikel eins, C Ziffer 5, der GFK. Die gegenständlichen Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten weisen aber insofern einen gravierenden Mangel auf, als die Behörde keine erkennbaren Feststellungen zum individuellen Sachverhalt, welcher ursprünglich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF1 und durch Erstreckung an die BF2-BF4, ausschlaggebend gewesen seien, getroffen hat. Die belangte Behörde hat sich, wie im Beschwerdeschriftsatz auch zutreffend bemängelt, im Zuge des Aberkennungsverfahrens in keinster Weise mit den seinerzeitigen Fluchtgründen des BF1 und deren möglichen Fortbestehen befasst. Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides des BF1 ist lediglich zu entnehmen, dass dem BF1 aufgrund der Verfolgung seiner Person im Zuge des zweiten Tschetschenienkrieges wegen (allenfalls unterstellter) oppositioneller Gesinnung Asyl gewährt worden sei. Den BF2-BF4 wurde zwar ein schriftliches Parteiengehör gewährt, doch wurden die BF1-BF4 weder schriftlich einvernommen, noch wurde dem BF1 offiziell ein Parteiengehör eingeräumt. Lediglich auf Nachfrage des rechtsfreundlichen Vertreters des BF1 per E-Mail am 15.05.2021, aus welchen Gründen eine Asylaberkennung betreffend den BF1 erfolge, wurde der Rechtsvertreter des BF1, wiederum per E-Mail vom 19.05.2021 darüber informiert, dass das Bundesamt aufgrund des aktuellen LIBs zur Überzeugung gelangte, dass im Falle des BF1 keine asylrelevante Gefährdung mehr vorliege, weil das LIB unter Berufung auf valide Quellen im Wesentlichen festhielte, dass eine Gefährdung von Teilnehmern der Tschetschenienkriege üblicherweise nicht mehr vorliege, da die heimischen Behörden ihren Fokus auf die Bekämpfung des Jihadismus legen würden. Die belangte Behörde setzte sich in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden mit den ursprünglich vorgebrachten und seinerzeit für glaubhaft befundenen Fluchtgründen des BF1, mit keinem Wort inhaltlich auseinander, sondern begnügt sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit allgemein gehaltenen Ausführungen von wenigen Sätzen, wonach sich aus den Länderberichten ergäbe, dass sich die Verhältnisse in Tschetschenien erheblich verbessert hätten. Insgesamt stehe fest, dass davon auszugehen sei, dass sich die russischen bzw. tschetschenischen Behörden auf IS-Kämpfer bzw. Personen, welche im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen würden, konzentrieren würden, weshalb Veteranen der Tschetschenienkriege keine Verfolgungshandlungen durch die Behörden mehr drohen würde. Vereinzelt sei es zwar zu Tötungen von Personen gekommen, doch habe es sich dabei um zwei regierungskritische Blogger und einen Veteranen des Tschetschenienkrieges gehandelt, doch müssten erhebliche Elemente hinzukommen, wie eine besonders exponierte Stellung in der tschetschenischen Community, um ein staatliches Interesse zu begründen. In ihrer rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde ebenfalls mit nur wenigen Sätzen, die nicht einmal eine halbe Seite füllen, aus, dass objektiv und subjektiv keinerlei Gründe hervorgetreten seien, aufgrund derer dem BF1 eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht zugemutet werden könnte. Jegliche individuelle Begründung und einen Bezug zu den für im Jahr 2005 glaubhaft befunden Fluchtgründen lässt die belangte Behörde gänzlich vermissen. Auch ist der ursprüngliche Zuerkennungsbescheid des BF1 oder seine Einvernahme im damaligen Zuerkennungsverfahren nicht im aktuellen Verwaltungsakt einliegend, was nur neuerlich bestätigt, dass sich die belangte Behörde in keinster Weise mit den ursprünglichen Fluchtgründen des BF1 auseinandergesetzt hat. Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass der BF1 im Zuge des zweiten Tschetschenienkrieges ein Auge verloren hat, weshalb die belangte Behörde umso mehr verpflichtet gewesen wäre, sich mit den ursprünglichen Fluchtgründen und einer allenfalls noch möglichen vorliegenden Verfolgungsgefahr hinsichtlich des BF1 im Herkunftsstaat auseinanderzusetzen. Dem erkennenden Gericht sind die ursprünglich vorgebrachten und für glaubhaft befundenen Fluchtgründe des BF1 aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich, weil weder der ursprüngliche Zuerkennungsbescheid des BF1, noch dessen Einvernahme im Zuerkennungsverfahren in den Verwaltungsakten einliegend sind. Indem die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden die Prüfung des Wegfalls der ursprünglichen Verfolgungsgefahr nicht durchgeführt hat, erweist sich ihr Vorgehen als derart mangelhaft, dass im Ergebnis kaum von tauglichen Ermittlungshandlungen gesprochen werden kann. Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde mit dem in der Stellungnahme vom 08.07.2021 vorgebrachten Schreiben des XXXX im angefochtenen Bescheid in keinster Weise inhaltlich auseinandergesetzt. Zum geschilderten Vorfall aus dem Jahr 2008 hat sich die belangte Behörde zwar kurz geäußert, den BF1 jedoch weder dazu befragt, noch weitere Ermittlungen dahingehend angestellt, ob dem BF1 hinsichtlich dieses Vorfalls, bei welchem nach Angaben des BF1 auch das BVT eingebunden gewesen sei, noch eine aktuelle asylrelevante Gefährdungslage drohe. Auch zum beschwerdeseitig vorgebrachten Link, welcher zu einem Video mit einem XXXX führen solle, hat sich die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt geäußert.Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde mit dem in der Stellungnahme vom 08.07.2021 vorgebrachten Schreiben des römisch 40 im angefochtenen Bescheid in keinster Weise inhaltlich auseinandergesetzt. Zum geschilderten Vorfall aus dem Jahr 2008 hat sich die belangte Behörde zwar kurz geäußert, den BF1 jedoch weder dazu befragt, noch weitere Ermittlungen dahingehend angestellt, ob dem BF1 hinsichtlich dieses Vorfalls, bei welchem nach Angaben des BF1 auch das BVT eingebunden gewesen sei, noch eine aktuelle asylrelevante Gefährdungslage drohe. Auch zum beschwerdeseitig vorgebrachten Link, welcher zu einem Video mit einem römisch 40 führen solle, hat sich die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt geäußert. Darüber hinaus trifft die belangte Behörde hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr der BF1-BF4 lediglich die einzige Feststellung, dass die BF1-BF4 im Falle ihrer Rückkehr nicht bedroht seien in eine aussichtslose Lage zu geraten. Die belangte Behörde vermag damit keine taugliche Grundlage für die Feststellung aufzuzeigen, wonach den BF1-BF4 bei einer Rückkehr keine Art. 2 oder 3 EMRK-widrige Lage drohen würde, zumal die belangte Behörde sich weder mit dem Gesundheitszustand der BF1-BF4, noch mit ihren Schul- und Berufsausbildungen, ihrer Arbeitserfahrungen, oder mit ihrem allfälligen sozialen Netz in der Russischen Föderation, oder sonstigen Unterstützungsmöglichkeiten für die BF1-BF4 im Rückkehrfall beschäftigt hat. Es fehlen demnach sämtliche relevanten Feststellungen zur Beurteilung des Vorliegens von allfälligen Gründen für die Gewährung subsidiären Schutzes völlig.Darüber hinaus trifft die belangte Behörde hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr der BF1-BF4 lediglich die einzige Feststellung, dass die BF1-BF4 im Falle ihrer Rückkehr nicht bedroht seien in eine aussichtslose Lage zu geraten. Die belangte Behörde vermag damit keine taugliche Grundlage für die Feststellung aufzuzeigen, wonach den BF1-BF4 bei einer Rückkehr keine Artikel 2, oder 3 EMRK-widrige Lage drohen würde, zumal die belangte Behörde sich weder mit dem Gesundheitszustand der BF1-BF4, noch mit ihren Schul- und Berufsausbildungen, ihrer Arbeitserfahrungen, oder mit ihrem allfälligen sozialen Netz in der Russischen Föderation, oder sonstigen Unterstützungsmöglichkeiten für die BF1-BF4 im Rückkehrfall beschäftigt hat. Es fehlen demnach sämtliche relevanten Feststellungen zur Beurteilung des Vorliegens von allfälligen Gründen für die Gewährung subsidiären Schutzes völlig. Insgesamt ist keine taugliche Grundlage für die Feststellungen zu erkennen, wonach den BF1-BF4 zum Entscheidungszeitpunkt keine asylrelevante Gefährdung und keine Art. 2 oder 3 EMRK widrige Lage (mehr) in der Russischen Föderation droht. Die aufgezeigten, gravierenden Ermittlungsmängel im Sinne der fehlenden Auseinandersetzung mit den individuellen Gründen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF1, sowie der Grundlagen für die Beurteilung, ob den BF1-BF4 eine Art. 2 oder Art. 3 EMRK widrige Situation im Herkunftsstaat droht, erweckt den Eindruck, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen hat, weil den BF1-BF4 gültige Aufenthaltstitel in Österreich erteilt worden sind. Insgesamt ist keine taugliche Grundlage für die Feststellungen zu erkennen, wonach den BF1-BF4 zum Entscheidungszeitpunkt keine asylrelevante Gefährdung und keine Artikel 2, oder 3 EMRK widrige Lage (mehr) in der Russischen Föderation droht. Die aufgezeigten, gravierenden Ermittlungsmängel im Sinne der fehlenden Auseinandersetzung mit den individuellen Gründen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF1, sowie der Grundlagen für die Beurteilung, ob den BF1-BF4 eine Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widrige Situation im Herkunftsstaat droht, erweckt den Eindruck, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen hat, weil den BF1-BF4 gültige Aufenthaltstitel in Österreich erteilt worden sind. Den ausschließlich abstrakt und oberflächlich gehaltenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid lässt sich kein Begründungswert für den konkreten Einzelfall entnehmen und es entstand der Eindruck, dass die belangte Behörde sämtliche der erforderlichen Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen auf das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren versuchte. 3.5.7. Angesichts derart gravierender Ermittlungslücken und Begründungsmängel erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der ausgesprochenen Aberkennung des Status der Asylberechtigten, sowie der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein von den bekämpften Bescheiden abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist. 3.5.8. Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich das Bundesamt in völlig unzureichender und im Ergebnis untauglicher Weise mit der Frage des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes, sowie allenfalls bestehender Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes, auseinandergesetzt hat. Im gegenständlichen Fall erweisen sich daher die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde und die diesen zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die entscheidenden Ermittlungshandlungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach nahezu zur Gänze erstmals durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. Die dargetanen Mängel lassen sohin im Ergebnis nur die Feststellung zu, dass die belangte Behörde völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist. Die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde und die diesen zugrunde liegende Aberkennungsverfahren sind im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheiten an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob in den vom BFA eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung neuer Bescheide zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit den Beschwerden jedenfalls noch als völlig ungeklärt.Die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde und die diesen zugrunde liegende Aberkennungsverfahren sind im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheiten an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob in den vom BFA eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung neuer Bescheide zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit den Beschwerden jedenfalls noch als völlig ungeklärt. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten und insbesondere des Umstandes, dass die angefochtenen Bescheide keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem ursprünglichen Fluchtgrund des BF1 enthalten und der BF1 weder unmittelbar vor dem BFA, noch im Rahmen eines Parteiengehörs hinsichtlich seines ursprünglichen Fluchtvorbringens befragt wurde, kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268-9).Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten und insbesondere des Umstandes, dass die angefochtenen Bescheide keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem ursprünglichen Fluchtgrund des BF1 enthalten und der BF1 weder unmittelbar vor dem BFA, noch im Rahmen eines Parteiengehörs hinsichtlich seines ursprünglichen Fluchtvorbringens befragt wurde, kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären vergleiche etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268-9). 3.5.9. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegen eine Kassation der angefochtenen Bescheide sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des BFA als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen. Dass das Bundesverwaltungsgericht einen möglichen Grund zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten infolge einer amtswegigen Einleitung eines Aberkennungsverfahrens durch die belangte Behörde erstmals auf Sachverhaltsebene festzustellen und einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen hätte, kann nicht als im Sinne des Gesetzes gelegen erachtet werden. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen.3.5.9. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegen eine Kassation der angefochtenen Bescheide sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des BFA als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen. Dass das Bundesverwaltungsgericht einen möglichen Grund zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten infolge einer amtswegigen Einleitung eines Aberkennungsverfahrens durch die belangte Behörde erstmals auf Sachverhaltsebene festzustellen und einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen hätte, kann nicht als im Sinne des Gesetzes gelegen erachtet werden. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen. 3.6. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg
F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W247.2253597.1.00