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{'item': 'W254 2186143-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlW254 2186143-2 SpruchW254 2186143-2/26E , W254 2186143-2/26E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2022, Zl. W254 2186143-2/17E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2022, Zl. W254 2186143-2/17E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 03.05.2022 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Dem Revisionswerber drohen durch den Vollzug der (mangelhaften und rechtswidrigen) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhebliche Nachteile. Insbesondere drohen dem Revisionswerber bei einer Rückkehr in den Iran - wie die nachstehende Revision umfangreich darlegt wird - die politische Verfolgung sowie die unmenschliche Behandlung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen keine erkennbaren zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, weshalb der gegenständlichen Revision die aufschiebende Wirkung antragsgemäß zuzuerkennen sein wird.“„Dem Revisionswerber drohen durch den Vollzug der (mangelhaften und rechtswidrigen) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhebliche Nachteile. Insbesondere drohen dem Revisionswerber bei einer Rückkehr in den Iran - wie die nachstehende Revision umfangreich darlegt wird - die politische Verfolgung sowie die unmenschliche Behandlung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen keine erkennbaren zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, weshalb der gegenständlichen Revision die aufschiebende Wirkung antragsgemäß zuzuerkennen sein wird.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Laut Strafregisterauszug vom 04.05.2022 scheint bezüglich der revisionswerbenden Partei keine strafgerichtliche Verurteilung auf. Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W254.2186143.2.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.