RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlW258 2183959-1 Spruch, W258 2183959-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Artikel 17der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ verwiesen wird).
Bereits das Vorliegen einer der genannten Umstände kann zu dem Schluss führen, dass eine „schwere Straftat“ im Sinn des Art 17 Abs 1 lit b Statusrichtlinie vorliegt (vgl VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067).Ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 liegt aber nur dann vor, wenn eine Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Diese Umstände können ua sein, die Art der Straftat, durch die Tat verursachte Schäden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, die Art der Strafmaßnahme und ob die fragliche Straftat in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird. Dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß kommt eine besondere Bedeutung zu; die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens ist daher ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung vergleiche die Entscheidungen EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17 und VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, in denen unter anderem auf die UNHCR Richtlinien zum internationalen Schutz vom 30.08.2018 mit dem Titel „Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 04.09.2003“ (HCR/GIP/03/05) und den EASO-Bericht vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss:
Artikel 17der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ verwiesen wird).
Bereits das Vorliegen einer der genannten Umstände kann zu dem Schluss führen, dass eine „schwere Straftat“ im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie vorliegt vergleiche VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067). Suchtgifthandel nach § 28a Abs 1 SMG ist in Österreich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht und ist gemäß § 17 StGB ein Verbrechen.Suchtgifthandel nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG ist in Österreich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht und ist gemäß Paragraph 17, StGB ein Verbrechen. Als Beispiele schwerer Straftaten nennt der EASO Leitfaden „Ausschluss“ unter Punkt 2.2.3.2. unter anderem den Drogenhandel. Art 83 Abs 1 AEUV listet Straftaten bzw Kriminalitätsbereiche auf, welche als besonders schwer anzusehen sind, und nennt unter anderem den illegalen Drogenhandel.Artikel 83, Absatz eins, AEUV listet Straftaten bzw Kriminalitätsbereiche auf, welche als besonders schwer anzusehen sind, und nennt unter anderem den illegalen Drogenhandel. Zeitablauf kann in Verbindung mit dem (Wohl-)Verhalten des Täters nach der Tat dazu führen, dass ein (ursprünglich rechtmäßiger) Ausschluss nicht länger gerechtfertigt ist (EASO-Bericht vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss:
Artikel 17der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“, Punkt 2.5.).
Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: Der BF ist wegen eines Verbrechens verurteilt worden, nämlich des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5.Fall SMG. Der BF ist wegen eines Verbrechens verurteilt worden, nämlich des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5.Fall SMG. Zur Einzelfallprüfung: Zur Art der Straftat: Beim Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG handelt sich um eine gegen die gegen die menschliche Gesundheit (RIS-Justiz RS0091972) gerichtete Vorsatztat, die an sich als „schwer“ zu werten ist (vgl auch EASO Leitfaden „Ausschluss“, Punkt 2.2.3.
- und Art 83 Abs 1 AEUV).Beim Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG handelt sich um eine gegen die gegen die menschliche Gesundheit (RIS-Justiz RS0091972) gerichtete Vorsatztat, die an sich als „schwer“ zu werten ist vergleiche auch EASO Leitfaden „Ausschluss“, Punkt 2.2.3.
- und Artikel 83, Absatz eins, AEUV). Zur Tatbegehung: Über beinahe ein Jahr hinweg hat der BF regelmäßig anderen Suchtgiftverkäufern auf Kommissionsbasis Pakete zu je 400 bis 500 Gramm Cannabiskraut verkauft. Insgesamt hat er auf diese Art Anderen zwei Kilogramm Cannabiskraut, das lt Suchtgift-Grenzmengenverordnung der dreieinhalbfachen Grenzmenge THC und der halben Grenzmenge Delta-9-Tetrahydrocannabinol entspricht, gewinnbringend überlassen. Zu den verursachten Schäden: Indem der BF mittelbar Suchtgift an Konsumenten weitergegeben hat, hat er ihre Gesundheit gefährdet bzw beeinträchtigt. Da er eine große Menge Suchtgift verkauft hat, war potentiell eine größere Anzahl von Personen betroffen. Zur Form des Verfahrens sowie der Art der Strafmaßnahme: Der BF wurde vom Landesgericht Steyr strafgerichtlich verurteilt. Von einer diversionellen Erledigung wurde abgesehen und über den BF eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die unter Festsetzung einer dreijährigen Probezeit zur Bewährung ausgesetzt worden ist, sowie eine unbedingte Geldstrafe iHv 240 Tagsätzen verhängt. Das Delikt im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen: Aus dem EASO Leitfaden „Ausschluss“ und Art 83 Abs 1 AEUV, die den Drogenhandel jeweils als (besonders) schwere Straftat definieren, erhellt, dass der Suchtgifthandel auch im internationalen Vergleich eine „schwere“ Straftat darstellt.Aus dem EASO Leitfaden „Ausschluss“ und Artikel 83, Absatz eins, AEUV, die den Drogenhandel jeweils als (besonders) schwere Straftat definieren, erhellt, dass der Suchtgifthandel auch im internationalen Vergleich eine „schwere“ Straftat darstellt. Ergebnis der Einzelfallprüfung: Die Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB ist ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen des Aberkennungstatbestands des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG
- Dieses Indiz hat sich bestätigt, auf Grund des hohen Handlungs- (Menge des gehandelten Suchtmittels, Mehrzahl der Angriffe und langer Tatzeitraum) und Erfolgsunwerts (potentiell große Anzahl der gefährdeten Personen) der Tat, das fehlende Unrechtsbewusstsein des BF und der grundsätzlich vergleichbaren Strafdrohungen in anderen Rechtsordnungen.Die Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB ist ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen des Aberkennungstatbestands des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG
- Dieses Indiz hat sich bestätigt, auf Grund des hohen Handlungs- (Menge des gehandelten Suchtmittels, Mehrzahl der Angriffe und langer Tatzeitraum) und Erfolgsunwerts (potentiell große Anzahl der gefährdeten Personen) der Tat, das fehlende Unrechtsbewusstsein des BF und der grundsätzlich vergleichbaren Strafdrohungen in anderen Rechtsordnungen. Der BF hat somit eine schwere Straftat iSd Art 17 Abs 1 lit b Statusrichtlinie begangen, weshalb er von der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 8 Abs 3a iVm 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 ausgeschlossen ist. Der BF hat somit eine schwere Straftat iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie begangen, weshalb er von der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ausgeschlossen ist. Zum Verhalten des BF nach der Straftat: Das Verstreichen eines gewissen Zeitraums in Kombination mit Zeichen der Reue, Wiedergutmachung und Übernahme von Verantwortung für frühere Taten kann dazu führen, dass ein Ausschluss nicht länger gerechtfertigt ist (EASO-Bericht vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss:
Artikel 17der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“, Punkt 2.5.).
Eine derartige Verantwortungsübernahme liegt nicht vor. Der BF bestritt bis zuletzt in der hg Beschwerdeverhandlung den Tatvorwurf und berief sich auf vermeintliche Falschaussagen von Zeugen. Selbst unter Vorhalt der strafgerichtlichen Begründung, in der die Rechtfertigung des BF, Zeugen hätten ihn unrichtig belastet, begründet verworfen worden ist, zeigte der BF keinerlei Einsicht oder Reue und bestritt jegliches Fehlverhalten. Er konnte damit vor dem erkennenden Gericht nicht darlegen, dass es bei ihm zu einem Gesinnungswandel gekommen ist. Hinzu kommt, dass der BF über keinen Freundeskreis verfüg