4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) vom 29.05.2019 wurde der Bezug des Arbeitslosengelds für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 28.02.2019 widerrufen und die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) zum Ersatz des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv. €1.006,54 verpflichtet. Begründend wurde dazu ausgeführt, die BF hätte Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, da sie im genannten Zeitraum in einem vollversicherten Dienstverhältnis beim Unternehmen XXXX (in der Folge: Firma F) gestanden wäre. Begründend wurde dazu ausgeführt, die BF hätte Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, da sie im genannten Zeitraum in einem vollversicherten Dienstverhältnis beim Unternehmen römisch 40 (in der Folge: Firma F) gestanden wäre. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen anführte, dass sie mit dem Unternehmen vereinbart hätte, 11 Stunden pro Woche zu arbeiten und dafür geringfügig entlohnt zu werden. Der Beschwerde legte die BF auch einen an die Wiener Gebietskrankenkasse am 14.06.2019 geschickten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides über den Leistungszeitraum vom 01.01.2019 bis 31.03.2019 bei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2019 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab. Aufgrund der Angaben der BF in der Beschwerde, der vorliegenden Belege der Firma F und der beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ersichtlichen Daten würde zweifelsfrei bestätigt werden, dass die BF im gegenständlichen Zeitraum in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei. Eine rechtzeitige Meldung des Arbeitsverhältnisses durch die BF sei nicht ersichtlich und von der BF auch nicht behauptet worden. Die BF habe mit ihrem Bruttoentgelt iHv. € 454,98 die Geringfügigkeitsgrenze für 2019 iHv. € 446,81 überschritten, wodurch eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung begründet worden sei. Es sei der BF zumutbar gewesen zu erkennen, dass sie aufgrund des vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses nicht gleichzeitig Arbeitslosengeld beziehen könne. Die BF stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem sie ihr Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholte. In einer nachgereichten Ergänzung des Vorlageantrages vom 25.07.2019 brachte die BF nochmals vor, dass sie mit dem Unternehmen ausdrücklich ein geringfügiges Dienstverhältnis vereinbart hätte. Weiters habe sie zu Beginn der Tätigkeit weder einen Dienstvertrag, noch eine Anmeldung zur Sozialversicherung erhalten. Da auf dem Lohnzettel, den sie Monate später erhalten habe, ein Nettobetrag unter der Geringfügigkeitsgrenze ersichtlich gewesen sei, sei die BF auch davon ausgegangen, dass sie nicht über der Geringfügigkeitsgrenze angemeldet worden sei. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmenden Akt langte am 26.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes – AlVG lauten: „§ 12
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. 2. - 7. [...] § 50.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
VG. Daher war der Bezug des Arbeitslosengeldes vom 01.01.2019 bis 28.02.2019 auch zu wiederrufen. Wenn die BF angab, mit ihrem Dienstgeber die Vereinbarung getroffen zu haben, nur geringfügig beschäftigt zu werden und sich dem Übersteigen der Geringfügigkeitsgrenze nicht bewusst gewesen zu sein, schließt dies den Widerruf des bezogenen Arbeitslosengeldes nicht aus, zumal die BF zusätzlich die Meldepflicht ihres Dienstverhältnisses an das AMS verletzt hat (vgl. VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125 mwN.). Der Arbeitslose hat nämlich dem Arbeitsmarktservice eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwN).Wie bereits festgestellt, befand sich die BF vom 01.01.2019 bis 31.03.2019 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Gleichzeitig bezog sie vom 01.01.2019 bis 28.02.2019 Arbeitslosengeld. Während des Dienstverhältnisses erzielte die BF ein Bruttoentgelt iHv. € 454,98 monatlich. Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2019 betrug € 446,81. Dementsprechend galt die BF während des Dienstverhältnisses nicht als arbeitslos
Paragraph 12, AlVG. Daher war der Bezug des Arbeitslosengeldes vom 01.01.2019 bis 28.02.2019 auch zu wiederrufen. Wenn die BF angab, mit ihrem Dienstgeber die Vereinbarung getroffen zu haben, nur geringfügig beschäftigt zu werden und sich dem Übersteigen der Geringfügigkeitsgrenze nicht bewusst gewesen zu sein, schließt dies den Widerruf des bezogenen Arbeitslosengeldes nicht aus, zumal die BF zusätzlich die Meldepflicht ihres Dienstverhältnisses an das AMS verletzt hat vergleiche VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125 mwN.). Der Arbeitslose hat nämlich dem Arbeitsmarktservice eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwN).
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG erfüllt, nach welcher Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet sind, die Aufnahme einer Tätigkeit
VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist u.a. jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen spätestens binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG erfüllt, nach welcher Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet sind, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist u.a. jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen spätestens binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (vgl. VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125 mwN.)Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen vergleiche VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125 mwN.) Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 3. 10. 2002, 97/08/0611; 16. 2. 2011, 2007/08/0150). Hinsichtlich der Rückforderung der Leistung für den Monat Jänner 2019 liegt, wie festgestellt, jedenfalls eine Meldepflichtverletzung vor, weil die BF, wie festgestellt, trotz Kenntnis ihrer Meldepflicht, die vermeintlich geringfügige Beschäftigung erst am 06.02.2019 dem AMS meldete. Dadurch, dass die BF ein Entgelt aus dem Dienstverhältnis bezog, haben sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geändert. Sie wäre
VG verpflichtet gewesen, dies dem AMS zu melden (vgl. VwGH 28.9.2020, Ra 2020/08/0136). Das Arbeitslosengeld für Jänner 2019 war daher bereits aufgrund der Verletzung der Meldeverpflichtung
VG zurückzufordern.Hinsichtlich der Rückforderung der Leistung für den Monat Jänner 2019 liegt, wie festgestellt, jedenfalls eine Meldepflichtverletzung vor, weil die BF, wie festgestellt, trotz Kenntnis ihrer Meldepflicht, die vermeintlich geringfügige Beschäftigung erst am 06.02.2019 dem AMS meldete. Dadurch, dass die BF ein Entgelt aus dem Dienstverhältnis bezog, haben sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geändert. Sie wäre
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet gewesen, dies dem AMS zu melden vergleiche VwGH 28.9.2020, Ra 2020/08/0136). Das Arbeitslosengeld für Jänner 2019 war daher bereits aufgrund der Verletzung der Meldeverpflichtung
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zurückzufordern. Hinsichtlich der Rückforderung für Februar 2019 ist auszuführen, dass die BF erkennen hätte müssen, dass ihr das Arbeitslosengeld im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in der ausbezahlten Höhe gebührte. Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. VwGH 7.4.2016, Ra 2016/08/0037).Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen vergleiche VwGH 7.4.2016, Ra 2016/08/0037). Es ist somit darauf abzustellen, ob der Leistungsbezieher unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (vgl. VwGH 7.4.2016, Ra 2016/08/0037).Es ist somit darauf abzustellen, ob der Leistungsbezieher unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt vergleiche VwGH 7.4.2016, Ra 2016/08/0037). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, dass ein Antragsteller wissen muss, dass er neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann (vgl. VwGH 15.9.2010, 2007/08/0300). Die BF wusste, dass sie neben dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur geringfügig beschäftigt sein darf. Sie glaubte auch, dass sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis in etwa € 300,-- bis € 350,-- verdienen würde. Sie hat auf dem Dienstzettel gelesen, dass das Bruttogehalt € 454,98 monatlich beträgt. Es ist ihr daher vorzuwerfen, keine entsprechenden Erkundigungen hinsichtlich der Geringfügigkeitsgrenze durchgeführt zu haben und es ist festzuhalten, dass die BF aus Sicht des erkennenden Senates erkennen musste, dass ihr das ausbezahlte Arbeitslosengeld nicht gebührte.Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, dass ein Antragsteller wissen muss, dass er neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann vergleiche VwGH 15.9.2010, 2007/08/0300). Die BF wusste, dass sie neben dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur geringfügig beschäftigt sein darf. Sie glaubte auch, dass sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis in etwa € 300,-- bis € 350,-- verdienen würde. Sie hat auf dem Dienstzettel gelesen, dass das Bruttogehalt € 454,98 monatlich beträgt. Es ist ihr daher vorzuwerfen, keine entsprechenden Erkundigungen hinsichtlich der Geringfügigkeitsgrenze durchgeführt zu haben und es ist festzuhalten, dass die BF aus Sicht des erkennenden Senates erkennen musste, dass ihr das ausbezahlte Arbeitslosengeld nicht gebührte. Aus den genannten Gründen ist daher die Rückforderung des Bezugs von Arbeitslosengeld für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die BF hat gegen die Höhe der Rückforderung kein Vorbringen erstattet und konnte das Bundesverwaltungsgericht auch keinen Fehler in der Berechnung durch die belangte Behörde erkennen. Es war daher die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W266.2221741.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.