← Österreich

{'item': 'W266 2221741-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 25§ 21a§ 12§ 18§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlW266 2221741-1 Spruch, W266 2221741-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) vom 29.05.2019 wurde der Bezug des Arbeitslosengelds für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 28.02.2019 widerrufen und die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) zum Ersatz des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv. €1.006,54 verpflichtet. Begründend wurde dazu ausgeführt, die BF hätte Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, da sie im genannten Zeitraum in einem vollversicherten Dienstverhältnis beim Unternehmen XXXX (in der Folge: Firma F) gestanden wäre. Begründend wurde dazu ausgeführt, die BF hätte Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, da sie im genannten Zeitraum in einem vollversicherten Dienstverhältnis beim Unternehmen römisch 40 (in der Folge: Firma F) gestanden wäre. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen anführte, dass sie mit dem Unternehmen vereinbart hätte, 11 Stunden pro Woche zu arbeiten und dafür geringfügig entlohnt zu werden. Der Beschwerde legte die BF auch einen an die Wiener Gebietskrankenkasse am 14.06.2019 geschickten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides über den Leistungszeitraum vom 01.01.2019 bis 31.03.2019 bei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2019 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab. Aufgrund der Angaben der BF in der Beschwerde, der vorliegenden Belege der Firma F und der beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ersichtlichen Daten würde zweifelsfrei bestätigt werden, dass die BF im gegenständlichen Zeitraum in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei. Eine rechtzeitige Meldung des Arbeitsverhältnisses durch die BF sei nicht ersichtlich und von der BF auch nicht behauptet worden. Die BF habe mit ihrem Bruttoentgelt iHv. € 454,98 die Geringfügigkeitsgrenze für 2019 iHv. € 446,81 überschritten, wodurch eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung begründet worden sei. Es sei der BF zumutbar gewesen zu erkennen, dass sie aufgrund des vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses nicht gleichzeitig Arbeitslosengeld beziehen könne. Die BF stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem sie ihr Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholte. In einer nachgereichten Ergänzung des Vorlageantrages vom 25.07.2019 brachte die BF nochmals vor, dass sie mit dem Unternehmen ausdrücklich ein geringfügiges Dienstverhältnis vereinbart hätte. Weiters habe sie zu Beginn der Tätigkeit weder einen Dienstvertrag, noch eine Anmeldung zur Sozialversicherung erhalten. Da auf dem Lohnzettel, den sie Monate später erhalten habe, ein Nettobetrag unter der Geringfügigkeitsgrenze ersichtlich gewesen sei, sei die BF auch davon ausgegangen, dass sie nicht über der Geringfügigkeitsgrenze angemeldet worden sei. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmenden Akt langte am 26.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde, den Vorlageantrag und die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beweismittel sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2022 steht folgender Sachverhalt fest: Die BF bezog ab dem 30.12.2018 Arbeitslosengeld. Im gegenständlichen Zeitraum betrug das Arbeitslosengeld € 17,06 täglich. Die BF erhielt am 04.02.2019 ihren Anspruch für Jänner 2019 iHv. € 528,86 und am 04.03.2019 ihren Anspruch für Februar 2019 iHv. € 477,68 ausbezahlt. Im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 27.12.2018, den die BF zum Bezug dieser Ansprüche eigenhändig unterschrieben hatte, wurde dezidiert angeführt, dass die BF verpflichtet ist, das AMS bei Eintritt in ein Arbeitsverhältnis sofort zu informieren, dies auch bei geringfügiger Beschäftigung. Am 6.2.2019 gab die BF gegenüber dem AMS an, dass sie derzeit in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma F arbeitet und dort eventuell vollversichert zu arbeiten beginnen könnte. Die BF wusste, dass sie neben dem Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung nur ein geringfügiges Dienstverhältnis ausüben durfte. Die BF war vom 01.01.2019 bis 31.03.2019 bei der Firma F vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die BF hat diese Beschäftigung dem AMS nicht gemeldet. Während dieser Beschäftigung erzielte die BF ein monatliches Entgelt von € 454,
  2. Die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2019 betrug € 446,
  3. Die BF war in dem Glauben, dass man für eine Tätigkeit unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze zirka € 300,-- bis € 350,-- verdient, unternahm aber vor bzw. zu Beginn der Tätigkeit bei der Firma F keine Erkundigungen zur genauen Höhe der Geringfügigkeitsgrenze. Obwohl sie ca. einen Monat nach Aufnahme der Beschäftigung den Dienstzettel, auf welchem die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe des Gehalts angeführt waren, gelesen und unterschrieben hat, hat die BF auch zu diesem Zeitpunkt keine Erkundigungen gemacht.
  4. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld sowie zu dessen Auszahlung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in den Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Der unterschriebene Antrag auf Arbeitslosengeld, aus dem die Verpflichtung der BF, auch eine geringfügige Beschäftigung dem AMS zu melden, hervorgeht, liegt im Verwaltungsakt auf. Die Feststellung zum gegenständlichen Dienstverhältnis, dessen Meldung und dass sie eventuell in einem vollversicherten Dienstverhältnis arbeiten werden könne, ergibt sich aus der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden diesbezüglichen Meldung der BF beim AMS. Dass die BF wusste, dass sie neben dem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nur ein geringfügiges Dienstverhältnis haben darf ergibt sich aus dem Vorbringen der BF im gesamten Verfahren. Die Feststellungen zum vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis der BF gründen sich auf den Verwaltungsakt; insbesondere liegen die Lohnzettel für den Zeitraum Januar und Februar 2019, ein Auszug der Versicherungszeiten der BF von 01.01.2018 bis 24.08.2019 sowie insbesondere der Bescheid der ÖGK vom 10.01.2022 vor, aus dem ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis der BF hervorgeht. Dass die BF das vermeintlich geringfügige Dienstverhältnis dem AMS erst am 06.02.2019 meldete, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. Die Feststellungen hinsichtlich der Annahmen der BF betreffend die Geringfügigkeitsgrenze und dass die BF es unterließ, Nachforschungen bezüglich der genauen Grenze anzustellen, gründen sich auf die schlüssigen und glaubhaften Aussagen der BF in der mündlichen Verhandlung. Dass die BF den Dienstzettel ca. einen Monat nach Beginn der Beschäftigung gelesen und unterschrieben hat ergibt sich aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung.
  5. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes – AlVG lauten: „§ 12

(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)-
  3. h)(…)
(4)-
(5)(…)
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  3. b)
  4. g)(…) § 24
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. 2. - 7. [...] § 50.

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“ Daraus folgt: Im gegenständlichen Fall wurde das vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis der BF zur Firma F mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 10.01.2022 rechtskräftig festgestellt. Als arbeitslos iSd. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 12 Abs. 1 AlVG gilt eine Person, wenn sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt hat und die Bezugsdauer nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Arbeitslos iSd. § 12 Abs. 1 AlVG ist allerdings nur, wer keine neue oder weitere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt (§ 12 Abs. 1 Z 3 AlVG). Als arbeitslos iSd. Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, AlVG gilt eine Person, wenn sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt hat und die Bezugsdauer nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Arbeitslos iSd. Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist allerdings nur, wer keine neue oder weitere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG). Wie bereits festgestellt, befand sich die BF vom 01.01.2019 bis 31.03.2019 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Gleichzeitig bezog sie vom 01.01.2019 bis 28.02.2019 Arbeitslosengeld. Während des Dienstverhältnisses erzielte die BF ein Bruttoentgelt iHv. € 454,98 monatlich. Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2019 betrug € 446,81. Dementsprechend galt die BF während des Dienstverhältnisses nicht als arbeitslos

§ 12Al

VG. Daher war der Bezug des Arbeitslosengeldes vom 01.01.2019 bis 28.02.2019 auch zu wiederrufen. Wenn die BF angab, mit ihrem Dienstgeber die Vereinbarung getroffen zu haben, nur geringfügig beschäftigt zu werden und sich dem Übersteigen der Geringfügigkeitsgrenze nicht bewusst gewesen zu sein, schließt dies den Widerruf des bezogenen Arbeitslosengeldes nicht aus, zumal die BF zusätzlich die Meldepflicht ihres Dienstverhältnisses an das AMS verletzt hat (vgl. VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125 mwN.). Der Arbeitslose hat nämlich dem Arbeitsmarktservice eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwN).Wie bereits festgestellt, befand sich die BF vom 01.01.2019 bis 31.03.2019 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Gleichzeitig bezog sie vom 01.01.2019 bis 28.02.2019 Arbeitslosengeld. Während des Dienstverhältnisses erzielte die BF ein Bruttoentgelt iHv. € 454,98 monatlich. Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2019 betrug € 446,81. Dementsprechend galt die BF während des Dienstverhältnisses nicht als arbeitslos

Paragraph 12, AlVG. Daher war der Bezug des Arbeitslosengeldes vom 01.01.2019 bis 28.02.2019 auch zu wiederrufen. Wenn die BF angab, mit ihrem Dienstgeber die Vereinbarung getroffen zu haben, nur geringfügig beschäftigt zu werden und sich dem Übersteigen der Geringfügigkeitsgrenze nicht bewusst gewesen zu sein, schließt dies den Widerruf des bezogenen Arbeitslosengeldes nicht aus, zumal die BF zusätzlich die Meldepflicht ihres Dienstverhältnisses an das AMS verletzt hat vergleiche VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125 mwN.). Der Arbeitslose hat nämlich dem Arbeitsmarktservice eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwN).

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG erfüllt, nach welcher Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet sind, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist u.a. jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen spätestens binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG erfüllt, nach welcher Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet sind, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist u.a. jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen spätestens binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (vgl. VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125 mwN.)Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen vergleiche VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125 mwN.) Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 3. 10. 2002, 97/08/0611; 16. 2. 2011, 2007/08/0150). Hinsichtlich der Rückforderung der Leistung für den Monat Jänner 2019 liegt, wie festgestellt, jedenfalls eine Meldepflichtverletzung vor, weil die BF, wie festgestellt, trotz Kenntnis ihrer Meldepflicht, die vermeintlich geringfügige Beschäftigung erst am 06.02.2019 dem AMS meldete. Dadurch, dass die BF ein Entgelt aus dem Dienstverhältnis bezog, haben sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geändert. Sie wäre

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet gewesen, dies dem AMS zu melden (vgl. VwGH 28.9.2020, Ra 2020/08/0136). Das Arbeitslosengeld für Jänner 2019 war daher bereits aufgrund der Verletzung der Meldeverpflichtung

§ 25Abs. 1 Al

VG zurückzufordern.Hinsichtlich der Rückforderung der Leistung für den Monat Jänner 2019 liegt, wie festgestellt, jedenfalls eine Meldepflichtverletzung vor, weil die BF, wie festgestellt, trotz Kenntnis ihrer Meldepflicht, die vermeintlich geringfügige Beschäftigung erst am 06.02.2019 dem AMS meldete. Dadurch, dass die BF ein Entgelt aus dem Dienstverhältnis bezog, haben sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geändert. Sie wäre

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet gewesen, dies dem AMS zu melden vergleiche VwGH 28.9.2020, Ra 2020/08/0136). Das Arbeitslosengeld für Jänner 2019 war daher bereits aufgrund der Verletzung der Meldeverpflichtung

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zurückzufordern. Hinsichtlich der Rückforderung für Februar 2019 ist auszuführen, dass die BF erkennen hätte müssen, dass ihr das Arbeitslosengeld im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in der ausbezahlten Höhe gebührte. Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. VwGH 7.4.2016, Ra 2016/08/0037).Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen vergleiche VwGH 7.4.2016, Ra 2016/08/0037). Es ist somit darauf abzustellen, ob der Leistungsbezieher unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (vgl. VwGH 7.4.2016, Ra 2016/08/0037).Es ist somit darauf abzustellen, ob der Leistungsbezieher unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt vergleiche VwGH 7.4.2016, Ra 2016/08/0037). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, dass ein Antragsteller wissen muss, dass er neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann (vgl. VwGH 15.9.2010, 2007/08/0300). Die BF wusste, dass sie neben dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur geringfügig beschäftigt sein darf. Sie glaubte auch, dass sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis in etwa € 300,-- bis € 350,-- verdienen würde. Sie hat auf dem Dienstzettel gelesen, dass das Bruttogehalt € 454,98 monatlich beträgt. Es ist ihr daher vorzuwerfen, keine entsprechenden Erkundigungen hinsichtlich der Geringfügigkeitsgrenze durchgeführt zu haben und es ist festzuhalten, dass die BF aus Sicht des erkennenden Senates erkennen musste, dass ihr das ausbezahlte Arbeitslosengeld nicht gebührte.Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, dass ein Antragsteller wissen muss, dass er neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann vergleiche VwGH 15.9.2010, 2007/08/0300). Die BF wusste, dass sie neben dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur geringfügig beschäftigt sein darf. Sie glaubte auch, dass sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis in etwa € 300,-- bis € 350,-- verdienen würde. Sie hat auf dem Dienstzettel gelesen, dass das Bruttogehalt € 454,98 monatlich beträgt. Es ist ihr daher vorzuwerfen, keine entsprechenden Erkundigungen hinsichtlich der Geringfügigkeitsgrenze durchgeführt zu haben und es ist festzuhalten, dass die BF aus Sicht des erkennenden Senates erkennen musste, dass ihr das ausbezahlte Arbeitslosengeld nicht gebührte. Aus den genannten Gründen ist daher die Rückforderung des Bezugs von Arbeitslosengeld für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die BF hat gegen die Höhe der Rückforderung kein Vorbringen erstattet und konnte das Bundesverwaltungsgericht auch keinen Fehler in der Berechnung durch die belangte Behörde erkennen. Es war daher die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W266.2221741.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.