← Österreich

{'item': 'W274 2228071-2'}

Obsah (7)§ 1Art. 133Art. 57§ 25a§ 8a§ 46§ 32

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlW274 2228071-2 Spruch, W274 2228071-2/10E Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. Lughofer als Einzelrichte

§ 1Abs 1 Z 4 BVw

G-EVV am 12.5.2020 „auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neuer Beweismittel zu W274 2228071-1/6E“, den2. vom 12.5.2020 im Wege der Schnittstellenfunktion

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, BVwG-EVV am 12.5.2020 „auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neuer Beweismittel zu W274 2228071-1/6E“, den BESCHLUSS:

  1. Der Antrag vom 22.07.2020 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des BVwG vom 28.05.2020 zu W274 2228071-2 wird abgewiesen.
  2. Der Antrag vom 12.5.2020 im Wege der Schnittstellenfunktion

§ 1Abs 1 Z 4 BVw

G-EVV am 12.5.2020 „auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neuer Beweismittel zu W274 2228071-1/6E“ wird zurückgewiesen.2. Der Antrag vom 12.5.2020 im Wege der Schnittstellenfunktion

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, BVwG-EVV am 12.5.2020 „auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neuer Beweismittel zu W274 2228071-1/6E“ wird zurückgewiesen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: Der Beschwerdeführer (BF) XXXX , betreffend den bei diesem Gericht viele und in dieser Abteilung einige Verfahren, insbesondere bezüglich Datenschutz, behängen bzw geführt wurden, erhob in Bezug auf die nunmehr gegenständlichen Anträge zunächst Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 04.12.2019 in Bezug auf die Beschwerdegegnerin „ XXXX “ wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Der Beschwerdeführer (BF) römisch 40 , betreffend den bei diesem Gericht viele und in dieser Abteilung einige Verfahren, insbesondere bezüglich Datenschutz, behängen bzw geführt wurden, erhob in Bezug auf die nunmehr gegenständlichen Anträge zunächst Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 04.12.2019 in Bezug auf die Beschwerdegegnerin „ römisch 40 “ wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Der diesbezüglichen Beschwerde wurde mit Erkenntnis zu W274 2228071-1 vom 29.04.2020 nicht Folge gegeben. Zugrunde lag, dass die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde

Art. 57Abs.

4 DSGVO abgelehnt hatte. Dieser Rechtsansicht wurde durch das genannte Erkenntnis im Ergebnis nicht entgegengetreten. Der diesbezüglichen Beschwerde wurde mit Erkenntnis zu W274 2228071-1 vom 29.04.2020 nicht Folge gegeben. Zugrunde lag, dass die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde

Artikel 57, Absatz 4, DSGVO abgelehnt hatte.

Dieser Rechtsansicht wurde durch das genannte Erkenntnis im Ergebnis nicht entgegengetreten. In weiterer Folge langte am 06.05.2020 bei der Einlaufstelle des BVwG zunächst ein E-Mail des BF ein, mit welchem dieser die Wiederaufnahme zum gegenständlichen Verfahren 2228071- 1 unter Berufung auf Beweismittel aus dem Verfahren des BVwG W214 2224203-1 beantragt. Am 12.05.2020 langte im Wege der Schnittstellenfunktion des BVwG ein weiteres Schreiben des BF mit dem Betreff „Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neuer Beweismittel“ ein, in dem dieser zum Ausdruck bringt, er sei sich nicht sicher, ob sein Antrag auf Wiederaufnahme rechtswirksam beim BVwG eingegangen sei. Diesem Mail ist ein Schriftverkehr bzw Kopien von Aktenstücken als Beilage angeschlossen. Ein weiteres E-Mail vom 03.05.2020, mit dem der BF ausdrücklich gegenüber der Datenschutzbehörde die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, wurde von dieser am 12.5.2020 an das BVwG weitergeleitet und am 02.06.2020 vom BVwG zuständigkeitshalber an die Datenschutzbehörde rückgemittelt. Mit dem hier unmittelbar zugrunde liegenden Beschluss vom 28.05.2020 wurde einerseits zu Spruchpunkt 1. die Eingabe vom 06.05.2020 per E-Mail als unzulässig zurückgewiesen und andererseits zu Spruchpunkt 2. betreffend die im Wege der Schnittstellenfunktion eingegangene Eingabe vom 12.05.2020, bezeichnet als „Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neuer Beweismittel zu W274 2228071-1“ ein Verbesserungsauftrag binnen 14 Tagen erlassen, in dem ausgeführt wurde, welche Umstände für einen tauglichen Wideraufnahmeantrag klarzustellen seien. Die Revision zu 1. wurde als nicht zulässig erklärt und ausgeführt, dass eine abgesonderte Revision zu Spruchpunkt 2.

§ 25aAbs. 3 Vw

GG jedenfalls ausgeschlossen sei. Die Revision zu 1. wurde als nicht zulässig erklärt und ausgeführt, dass eine abgesonderte Revision zu Spruchpunkt 2.

Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG jedenfalls ausgeschlossen sei. Dieser Beschluss wurde dem BF am 05.06.2020 zugestellt. Die Revisionsfrist betreffend Pkt.

  1. endete somit am 17.07.2020, die Verbesserungsfrist zu Pkt.
  2. am 19.6.
  3. Zu Spruchpunkt
  4. Über die Schnittstellenfunktion langte in weiterer Folge am 22.07.2020 eine Eingabe des BF mit dem Betreff „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Verfahrenshilfe“ ein. Der BF führte dort aus, er sei seit langer Zeit aufgrund der traumatischen Belastungserfahrungen (Kindesentzug, Kindesentführung, inhaltlich unrichtige Urkunden in Italien und Österreich, straffällige Datenschutzverletzungen) seit der Geburt seines Sohnes im Jahr 2015 im Krankenstand und seine Dispositionsfähigkeit sei beeinträchtigt. In der Beilage findet sich ein Schreiben, bezeichnet als „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu W274 2228071-2 Beschluss (Bundesverwaltungsgericht Gerichtsabteilung W274, am 28.05.2020)“. Darin führt der BF aus, er beantrage die Befreiung von den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und ersuche um Bestellung von Mag. XXXX in Innsbruck. Die Begründung für den Antrag auf Verfahrenshilfe entspricht im Wesentlichen der dargestellten Begründung in der Eingabe der Schnittstellenfunktion. Eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS ist angeschlossen. In der Beilage findet sich ein Schreiben, bezeichnet als „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu W274 2228071-2 Beschluss (Bundesverwaltungsgericht Gerichtsabteilung W274, am 28.05.2020)“. Darin führt der BF aus, er beantrage die Befreiung von den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und ersuche um Bestellung von Mag. römisch 40 in Innsbruck. Die Begründung für den Antrag auf Verfahrenshilfe entspricht im Wesentlichen der dargestellten Begründung in der Eingabe der Schnittstellenfunktion. Eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS ist angeschlossen. Das gleiche Schreiben betreffend Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde am 12.08.2020 durch den Verwaltungsgerichtshof zu Ra 220/04/0092-4 mit der Bemerkung übermittelt, der Antrag des BF auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des BVwG vom 28.05.2020 zu W274 2228071-2 werde dem BVwG zuständigkeitshalber unter Hinweis auf § 46 Abs. 4 VwGG übermittelt. Das gleiche Schreiben betreffend Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde am 12.08.2020 durch den Verwaltungsgerichtshof zu Ra 220/04/0092-4 mit der Bemerkung übermittelt, der Antrag des BF auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des BVwG vom 28.05.2020 zu W274 2228071-2 werde dem BVwG zuständigkeitshalber unter Hinweis auf Paragraph 46, Absatz 4, VwGG übermittelt. Der nunmehrigen Entscheidung liegt somit der genannte als „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des BVwG vom 28.05.2020, W274 2228071-2“ zu behandelnde Antrag zugrunde.

§ 8aVw

GVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Paragraph 8 a, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Verfahrenshilfe ist unter den den Voraussetzungen der Grundrechtsakzessorietät, der Mittellosigkeit und der nicht offenbar mutwilligen bzw aussichtslosen Rechtsverfolgung zu bewilligen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtverfahren², § 8a VwGVG Anm. 5).Verfahrenshilfe ist unter den den Voraussetzungen der Grundrechtsakzessorietät, der Mittellosigkeit und der nicht offenbar mutwilligen bzw aussichtslosen Rechtsverfolgung zu bewilligen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtverfahren², Paragraph 8 a, VwGVG Anmerkung 5). Die Knüpfung der Verfahrenshilfe daran, dass diese nach Art 6 EMRK bzw Art 47 GRC geboten ist, erfordert eine einzelfallbezogene Beurteilung nach folgenden Kriterien:Die Knüpfung der Verfahrenshilfe daran, dass diese nach Artikel 6, EMRK bzw Artikel 47, GRC geboten ist, erfordert eine einzelfallbezogene Beurteilung nach folgenden Kriterien: Der Zugang zum Recht muß effektiv gewährleistet sein (keine erheblichen finanziellen Hürden); es sind komplexe Rechtsfragen des materiellen oder Verfahrensrechts zu beantworten; Komplexität des anzuwendenden Verfahrens; komplexe Sachverhaltsfragen sind im Verfahren zu klären (stellt sich der zu klärende Sachverhalt als einfach dar oder kann die Partei ihre Interessen im Verfahren selbständig vertreten, ist eine Bewilligung nicht geboten); Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und letztlich die Bedeutung der Angelegenheit für die Allgemeinheit bzw die Partei (intensive Grundrechtseingriffe wie Haft oder Enteignung) (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte ², § 8a, K 6.).Der Zugang zum Recht muß effektiv gewährleistet sein (keine erheblichen finanziellen Hürden); es sind komplexe Rechtsfragen des materiellen oder Verfahrensrechts zu beantworten; Komplexität des anzuwendenden Verfahrens; komplexe Sachverhaltsfragen sind im Verfahren zu klären (stellt sich der zu klärende Sachverhalt als einfach dar oder kann die Partei ihre Interessen im Verfahren selbständig vertreten, ist eine Bewilligung nicht geboten); Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und letztlich die Bedeutung der Angelegenheit für die Allgemeinheit bzw die Partei (intensive Grundrechtseingriffe wie Haft oder Enteignung) (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte ², Paragraph 8 a,, K 6.). Verfahrenshilfe ist jedenfalls nur insoweit zu gewähren, als diese von der Partei zur Führung des Verfahrens vor dem Hintergrund der oben dargestellten maßgeblichen Kriterien tatsächlich benötigt wird (wie oben, K 7.). Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung insbesondere anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde. Eine solche Mutwilligkeit muss überdies offenbar sein, das bedeutet, dass sie von vornherein (ohne weitere Ermittlungen) für das VwG ersichtlich ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte ², § 8a, K 16.).Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung insbesondere anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde. Eine solche Mutwilligkeit muss überdies offenbar sein, das bedeutet, dass sie von vornherein (ohne weitere Ermittlungen) für das VwG ersichtlich ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte ², Paragraph 8 a,, K 16.).

§ 46Vw

GG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 46, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Abs. 3 ist der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Absatz 3, ist der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Abs 4 hat bis zur Vorlage der Revision über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden.

Absatz 4, hat bis zur Vorlage der Revision über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht erachtet sich zunächst an die Ausführung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden, wonach es sich gegenständlich um einen Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zum genannten Beschluss vom 28.05.2020 handelt, wobei diesbezüglich lediglich Spruchpunkt I. in Betracht kommt.Das Verwaltungsgericht erachtet sich zunächst an die Ausführung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden, wonach es sich gegenständlich um einen Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zum genannten Beschluss vom 28.05.2020 handelt, wobei diesbezüglich lediglich Spruchpunkt römisch eins. in Betracht kommt. Der zu beurteilende Verfahrenshilfeantrag bezieht sich, wenngleich indirekt damit eine außerordentliche Revision angestrebt wird, einzig auf eine Wiedereinsetzung in die – vom Beschluss vom 28.5.2020 Pkt

  1. ausgehende – Revisionsfrist. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 VwGG beschränken sich zwar auf das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses und eine dadurch gegebene Fristversäumnis, allerdings ist gleichzeitig die versäumte Prozesshandlung (hier die anwaltsgebundene ao. Revision) nachzuholen. Evident ist, dass der BF grundsätzlich in der Lage ist, seinem Rechtsstandpunkt vielfach und durch ausführliche Schreiben bzw. Rechtsmittel Ausdruck zu verleihen. Gerade im hier zurückgewiesenen Antrag auf Wiederaufnahme vom 6.5.2020 führte der BF aus, er bringe sein Begehren (auf Wiederaufnahme) bestimmt ohne anwaltlichen Beistand vor. Geht man davon aus, dass der BF den Spruchpunkt I. des genannten Beschlusses bekämpfen möchte, so hat er - ausgehend von der Zustellung am 05.06.2020 - die Revisionsfrist um einige Tage versäumt. Wie auch dem BF bekannt sein muss, erfordert die Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. Der zu beurteilende Verfahrenshilfeantrag bezieht sich, wenngleich indirekt damit eine außerordentliche Revision angestrebt wird, einzig auf eine Wiedereinsetzung in die – vom Beschluss vom 28.5.2020 Pkt
  2. ausgehende – Revisionsfrist. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 46, VwGG beschränken sich zwar auf das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses und eine dadurch gegebene Fristversäumnis, allerdings ist gleichzeitig die versäumte Prozesshandlung (hier die anwaltsgebundene ao. Revision) nachzuholen. , Evident ist, dass der BF grundsätzlich in der Lage ist, seinem Rechtsstandpunkt vielfach und durch ausführliche Schreiben bzw. Rechtsmittel Ausdruck zu verleihen. Gerade im hier zurückgewiesenen Antrag auf Wiederaufnahme vom 6.5.2020 führte der BF aus, er bringe sein Begehren (auf Wiederaufnahme) bestimmt ohne anwaltlichen Beistand vor. Geht man davon aus, dass der BF den Spruchpunkt römisch eins. des genannten Beschlusses bekämpfen möchte, so hat er - ausgehend von der Zustellung am 05.06.2020 - die Revisionsfrist um einige Tage versäumt. Wie auch dem BF bekannt sein muss, erfordert die Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. Schon vor dem Hintergrund seiner Ausführung, er sei „seit langer Zeit aufgrund der traumatischen Belastungserfahrungen durch Kindesentzug, Kindesentführung etc. seit der Geburt seines Sohnes im Jahr 2015 im Krankenstand“ und „in seiner Dispositionsfähigkeit beeinträchtigt“, wobei der BF evident innerhalb dieses Zeitraumes in der Lage war, Dutzende Eingaben an das BVwG und an die Datenschutzbehörde zu richten, kann es sich bei den behaupteten Umständen keinesfalls um unvorhergesehene Ereignisse handeln. Wenn innerhalb der Zeitspanne ab Zustellung des hier gegenständlichen Beschlusses und dem nunmehrigen Antrag tatsächlich unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse eingetreten sein sollten, so wäre es am BF gelegen gewesen, solche Umstände zumindest laienhaft darzustellen. Es kommt insofern bei der Beurteilung seines Antrags auf Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Widereinsetzungsantrages primär nicht auf die vom BF genannten „besonderen Schwierigkeiten im Verfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht“ bezüglich der Sache des Verfahrens selbst an, sondern auf Umstände, die den BF an der fristwahrenden Erhebung einer Revision oder eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung einer Revision gehindert hätten. Da der BF, wie dargestellt, grundsätzlich innerhalb der letzten Jahre zu umfangreichen Eingaben an Gerichte und Behörden in der Lage war und ist, hier aber eine konkrete Begründung, welche Umstände ihn an der fristwahrenden Erhebung eines auf eine ao. Revision abzielenden Verfahrenshilfeantrages gehindert haben, fehlt, ist der gegenständliche Antrag offenbar mutwillig, weil eine verständige Partei in der Lage des Antragstellers derartige Umstände in ihr Schreiben bzw. den Verfahrenshilfeantrag aufgenommen hätte. Gar nicht einzugehen war auf den Umstand, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb eine Zurückweisung des nicht den Eingabeerfordernissen vor dem BVwG entsprechenden Antrags per E-Mail vom 6.5.2020 zu Unrecht erfolgt sein soll. Der Verfahrenshilfeantrag war daher schon aufgrund der genannten Umstände aufgrund offenbarer Mutwilligkeit abzuweisen. Zu Spruchpunkt 2.

§ 32Abs. 1 Vw

GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn einer der Wiederaufnahmegründe der Z 1. Bis 4. Vorliegt.

Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn einer der Wiederaufnahmegründe der Ziffer eins, Bis 4. Vorliegt.

Abs. 2 ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. … Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Absatz 2, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. … Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme ermöglicht es dem Verwaltungsgericht, ein durch Erkenntnis (oder Beschluss) abgeschlossenes Verfahren, das mit einer qualifizierten Rechtswidrigkeit belastet ist, über Bewilligung eines entsprechenden Parteiantrags oder durch amtswegige Verfügung neu aufzurollen. Die genannte Bestimmung regelt nur die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwG. Die Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens richtet sich nach § 69 AVG. Die Entscheidung darüber obliegt der bescheiderlassenden Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtverfahren², § 32 VwGVG Anm. 1), 2).Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme ermöglicht es dem Verwaltungsgericht, ein durch Erkenntnis (oder Beschluss) abgeschlossenes Verfahren, das mit einer qualifizierten Rechtswidrigkeit belastet ist, über Bewilligung eines entsprechenden Parteiantrags oder durch amtswegige Verfügung neu aufzurollen. Die genannte Bestimmung regelt nur die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwG. Die Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens richtet sich nach Paragraph 69, AVG. Die Entscheidung darüber obliegt der bescheiderlassenden Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtverfahren², Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 1), 2). Aus dem schriftlichen Antrag muß hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Der Grund, auf den sich die Wiederaufnahme stützt, ist im Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (wie oben, Anm. 12).Aus dem schriftlichen Antrag muß hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Der Grund, auf den sich die Wiederaufnahme stützt, ist im Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (wie oben, Anmerkung 12). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederaufnahme bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen (Anm13). Mit Beschluss vom 28.5.2020 wurde dem BF, wie oben dargestellt, folgende Verbesserung binnen 14 Tagen bezugnehmend auf die im Wege der Schnittstellenfunktion beim BVwG am 12.05.2020 eingegangene Eingabe mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Verbesserung die Eingabe zurückzuweisen sein wird, aufgetragen: Sollte mit dieser Eingabe ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens W274 2228071 – 1

§ 32Vw

GVG angestrebt werden, ist ein solcher Antrag auszuführen und dabei klarzustellen: Sollte mit dieser Eingabe ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens W274 2228071 – 1

Paragraph 32, VwGVG angestrebt werden, ist ein solcher Antrag auszuführen und dabei klarzustellen: a. die Person des Wiederaufnahmewerbers samt Adresse; b. die Aktenzahl sowie der Entscheidungszeitpunkt betreffend jenes Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; c. die Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 bis 4 VwGVG sowie c. die Wiederaufnahmegründe im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VwGVG sowie d. wann und auf welche Weise der Wiederaufnahmewerber Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat (§ 32 Abs. 2 VwGVG). d. wann und auf welche Weise der Wiederaufnahmewerber Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat (Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG). Begründend wurde dazu ausgeführt, das zu Punkt

  1. erledigte per E-Mail eingelangte Schreiben vom 06.05.2020 sei als nicht verbesserbare Eingabe zurückzuweisen und somit zur Beurteilung der Eingabe vom 12.05.2020 nicht heranzuziehen gewesen. Die Eingabe vom 12.05.2020 sei zwar dahingehend zu verstehen, dass der Einschreiter eine Wiederaufnahme des Verfahrens W274 2228071 anstrebt, erfülle aber in keiner Hinsicht die Form- und Inhaltserfordernisse eines Wiederaufnahmeantrags im Sinne des § 32 VwGVG. Ein weiterer von der Datenschutzbehörde dem BVwG am 27.05.2020 übermittelter "Antrag auf Wiederaufnahme", per E-Mail von XXXX am 03.05.2020 an die DSB erhoben, beziehe sich ausdrücklich auf das administrative Verfahren und wurde der Datenschutzbehörde rückgemittelt.Die Eingabe vom 12.05.2020 sei zwar dahingehend zu verstehen, dass der Einschreiter eine Wiederaufnahme des Verfahrens W274 2228071 anstrebt, erfülle aber in keiner Hinsicht die Form- und Inhaltserfordernisse eines Wiederaufnahmeantrags im Sinne des Paragraph 32, VwGVG. Ein weiterer von der Datenschutzbehörde dem BVwG am 27.05.2020 übermittelter "Antrag auf Wiederaufnahme", per E-Mail von römisch 40 am 03.05.2020 an die DSB erhoben, beziehe sich ausdrücklich auf das administrative Verfahren und wurde der Datenschutzbehörde rückgemittelt. Der BF hat auf den dargestellten Verbesserungsauftrag nicht reagiert. Der (außerhalb der Verbesserungsfrist eingegangene) Verfahrenshilfeantrag vom 22.7.2020 bezieht sich auf eine angestrebte Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision betreffend den gegenständlichen Beschluss, wobei gegen den Verbesserungsauftrag Spruchpunkt
  2. eine abgesonderte Revision jedenfalls unzulässig ist. Wie dargestellt, bedarf ein zulässiger Wiederaufnahmeantrag jedenfalls der schlüssigen Darlegung des Wiederaufnahmegrundes sowie der Darstellung des Zeitpunktes der Kenntnis dieses Grundes. Die vorgelegten Beilagen können dies nicht ersetzen. Aus ihnen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine amtswegig wahrzunehmende Wiederaufnahme. Angaben des BF in der als unzulässig zurückgewiesenen Eingabe vorab per E-Mail waren zur Beurteilung des Wiederaufnahmeantrages nicht heranzuziehen. Aufgrund trotz Mangelbehebungsmöglichkeit nicht erfolgter Mangelbehebung war die im Wege der Schnittstellenfunktion beim BVwG am 12.05.2020 eingegangene Eingabe, mit der der BF offenbar eine Wiederaufnahme des genannten Verfahrens wünschte, zurückzuweisen. Weder die Entscheidung zur Verfahrenshilfe noch jene zur Wiedereinsetzung bedurften einer mündlichen Verhandlung (sieh auch wie oben, Anm. 3).Weder die Entscheidung zur Verfahrenshilfe noch jene zur Wiedereinsetzung bedurften einer mündlichen Verhandlung (sieh auch wie oben, Anmerkung 3). Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision gründet auf den Einzelfallcharakter der Entscheidung vor dem Hintergrund der dargestellten eindeutigen Rechtslage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W274.2228071.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.