RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlW278 2254348-1 Spruch, W278 2254348-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. HABI
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung:
- Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein zum damaligen Zeitpunkt minderjähriger syrischer Staatsangehöriger, stellte am 13.06.2015 im Rahmen des Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 07.09.2015 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) dem BF gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid vom 07.09.2015 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) dem BF gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 08.11.2017 wurde der BF wegen der Vergehen § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, § 27 Abs. 2a, § 27 Abs. 3 SMG iVm. § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 08.11.2017 wurde der BF wegen der Vergehen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, Paragraph 27, Absatz 2 a,, Paragraph 27, Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.06.2018 wurde der BF wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach §288 Abs. 1 StGB, der Begünstigung nach § 299 Abs. 1 StGB und des Diebstahls nach § 127 StGB sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105 Abs.
- § 106 Abs. 1 Z 1
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei acht Monate der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.06.2018 wurde der BF wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach §288 Absatz eins, StGB, der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB und des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei acht Monate der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 24.07.2019 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gem. § 127 und § 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 24.07.2019 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gem. Paragraph 127 und Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Am 04.01.2021 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Das Bundesamt leitete am 11.01.2021 ein Aberkennungsverfahren gegen den BF ein. Mit Urteil eines Landesgerichts wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach § 15, § 127, § 128 Abs. 1 Z 5, § 129 Abs. 1 Z 1 und § 130 Abs. 2 StGB, sowie wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 und § 126 Abs. 1 Z 7 iVm § 15 StGB sowie wegen § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Zusätzlich wurde die bedingte Entlassung und eine bedingte Strafnachsicht betreffend die Vorverurteilungen widerrufen. Aufgrund dieser Widerrufe ergab sich insgesamt eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten für den BF. Mit Urteil eines Landesgerichts wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 15,, Paragraph 127,, Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 130, Absatz 2, StGB, sowie wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125 und Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB sowie wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Zusätzlich wurde die bedingte Entlassung und eine bedingte Strafnachsicht betreffend die Vorverurteilungen widerrufen. Aufgrund dieser Widerrufe ergab sich insgesamt eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten für den BF. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2022 erkannte das BFA dem BF den mit Bescheid vom 07.09.2015 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm damit die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Das BFA erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsyG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bzw. der Enthaftung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2022 erkannte das BFA dem BF den mit Bescheid vom 07.09.2015 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm damit die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Das BFA erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsyG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bzw. der Enthaftung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften und brachte dazu vor, dass sich das BFA nicht mit dem Kriterium der Gemeingefährlichkeit auseinandergesetzt habe, unberücksichtigt geblieben sei, dass beim BF von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen sei. Darüber hinaus mache der BF eine Therapie, was ebenfalls berücksichtigt werden hätte müssen. Ebenso wurde mit der Beschwerde auf das offene Vorabentscheidungsverfahren aufgrund des Beschlusses des VwGH vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246 beim EUGH verwiesen und die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens angeregt.
- Feststellungen: Der BF führt den im Erkenntniskopf genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum Islam.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 08.11.2017 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 2a und Abs. 3 SMG, 15 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 08.11.2017 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 2a und Absatz 3, SMG, 15 StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF anderen vorschriftswidrig Suchtgift (Marihuana), gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf sowie öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen - auf einer zur Tatzeit von zumindest 10 Personen frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche (U-Bahnstation) - überlassen hat und zu überlassen versucht hat. Der BF hat am 22.09.2017 an eine namentlich bekannte Person zwei Baggies mit 2,35 Gramm brutto Marihuana um 20 € überlassen. Der BF hat Suchtgift an unbekannte Abnehmer zu überlassen versucht, indem er an einem amts- und szenebekannten Umschlagplatz für Suchtgifte zu vier verschiedenen Tatzeiten insgesamt 19 Baggies Marihuana mit einer Gesamtmenge von 30,33 Gramm brutto zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt. Für die Strafbemessung wurde vom erkennenden Gericht als mildernd das umfassende Geständnis, die Unbescholtenheit, der teilweise Versuch und die Sicherstellung des Suchtgifts herangezogen. Als erschwerend die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens.
- Am 22.06.2018 verurteilte ein Landesgericht den BF wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB, der Begünstigung nach § 299 Abs. 1 StGB des Diebstahles nach § 127 StGB, sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Z 1
- Fall StGB unter Anwendung des § 28 StGB und §19 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und der Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde.
- Am 22.06.2018 verurteilte ein Landesgericht den BF wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB, der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB des Diebstahles nach Paragraph 127, StGB, sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und §19 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und der Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zuge der Hauptverhandlung vor einem Landesgericht - somit vor Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache - falsch ausgesagt und zwar indem er behauptete, dass nicht die in diesem Verfahren als Angeklagte geführte namentlich bekannte Person die Tat begangen habe, sondern er selbst, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren namentlich bekannten Mittäter. Durch diese Handlung hat der BF eine Person der Strafvollstreckung bzw. der Strafverfolgung absichtlich zur Gänze entzogen, indem das Gericht aufgrund der Aussage des BF einen Freispruch fällte, der in Rechtskraft erwuchs. Am 25.11.2017 nahm der BF einer namentlich bekannten Person ein Handy im Wert von 312,5€ mit dem Vorsatz weg, sich oder einen Dritten durch deren Zuneigung unrechtmäßig zu bereichern. Am 12.03.2018 nötigte der BF eine namentlich bekannte Person, durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zum Verlassen des Eingangsbereiches einer Bildungseinrichtung und Betreten des Gebäudes, indem er einen faustgroßen Stein drohend in die Höhe hob und sagte, wenn er nicht sofort gehe, werde er die Person erschlagen. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Zusammentreffen von drei Vergehen und einem Verbrechen, sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit als erschwerend, das teilweise Geständnis und das Alter des BF hingegen als mildernd.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 24.07.2019 wurde der BF wegen dem Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 24.07.2019 wurde der BF wegen dem Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einer weiteren namentlichen bekannten Person fremde bewegliche Sachen (3 Headsets, 1 Charger und ein Ladegerät im Wert von ca. 50€) einem Dritten durch Einbruch mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, indem er maskiert, mit einem Nothammer die Eingangstüre zu einem Ladenlokal einschlug, den Laden durchsuchte und die Gegenstände mitnahm. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend, das Geständnis des BF als mildernd. Das erkennende Gericht sah von einem Widerruf der mit Urteil vom 08.11.2017 und Urteil vom 22.06.2018 jeweils gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit zu der Verurteilung vom 22.06.2018 bei weiterbestehender Bewährungshilfe auf 5 Jahre.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 20.10.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 130 Abs. 2 StGB, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7, 15 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 20.10.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 130 Absatz 2, StGB, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, 15, StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gewerbsmäßig im Hinblick auf die Verurteilung eines Landesgerichts vom 24.07.2019, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen namentlich bekannten Tätern, fremde bewegliche Sachen in einem 5.000€ übersteigendem Wert (Uhren im Gesamtwert von zumindest 40.000€) durch Einbruch wegzunehmen versucht hat, indem er Teile eines zuvor gesprengten Metallmistkübels als Rammbock verwendete, um die Auslagenscheibe eines Juweliergeschäftes einzuschlagen, wobei es beim Versuch blieb, da das Panzerglas der Auslagenscheibe nicht vollständig brach. Der BF hat des Weiteren mit einem pyrotechnischen Sprengkörper einen Metallmistkübel im Wert von 2.360€ gesprengt und einen Stromkasten, eine Orientierungstafel im Wert von 5.000€ und 5 Fensterscheiben im Wert von 1.000€ beschädigt und sohin einen Schaden von insgesamt mehr als 5.000€ herbeigeführt. Auch hat der BF einen Christbaum, samt Christbaumschmuck mit einer brennbaren Flüssigkeit übergossen und ihn anzuzünden versucht, wobei es beim Versuch blieb und er hat bis zum 29.12.2020 eine Gaspistole besessen, obwohl ihm das gem. § 12 WaffG verboten war. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gewerbsmäßig im Hinblick auf die Verurteilung eines Landesgerichts vom 24.07.2019, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen namentlich bekannten Tätern, fremde bewegliche Sachen in einem 5.000€ übersteigendem Wert (Uhren im Gesamtwert von zumindest 40.000€) durch Einbruch wegzunehmen versucht hat, indem er Teile eines zuvor gesprengten Metallmistkübels als Rammbock verwendete, um die Auslagenscheibe eines Juweliergeschäftes einzuschlagen, wobei es beim Versuch blieb, da das Panzerglas der Auslagenscheibe nicht vollständig brach. Der BF hat des Weiteren mit einem pyrotechnischen Sprengkörper einen Metallmistkübel im Wert von 2.360€ gesprengt und einen Stromkasten, eine Orientierungstafel im Wert von 5.000€ und 5 Fensterscheiben im Wert von 1.000€ beschädigt und sohin einen Schaden von insgesamt mehr als 5.000€ herbeigeführt. Auch hat der BF einen Christbaum, samt Christbaumschmuck mit einer brennbaren Flüssigkeit übergossen und ihn anzuzünden versucht, wobei es beim Versuch blieb und er hat bis zum 29.12.2020 eine Gaspistole besessen, obwohl ihm das gem. Paragraph 12, WaffG verboten war. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen und drei einschlägige Vorstrafe als erschwerend, das reumütige Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie das Alter des BF von unter 21 als mildernd. Das Gericht führte zur Strafbemessung aus, dass trotz Unrechtseinsicht und Verantwortungsübernahme aufgrund der Bereitschaft zu massiver Zerstörung und Eingriff in fremdes Eigentum und der Tatsache, dass der BF bereits dreimal einschlägig delinquierte eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen war, um dem BF das wiederholte Unrecht seiner Straftat eindrucksvoll vor Augen zu führen und ihn zum Umdenken seiner gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnenden Einstellung zu bewegen. Zu Gute wurde dem BF gehalten, dass seine Angaben vor der Polizei und in der Hauptverhandlung dazu führten den Zweit- und Drittangeklagten zu überführen. Der BF zeigte sich von der gegen ihn zuvor verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten gänzlich unbeeindruckt. Die bereits zuvor erfolgten Verlängerungen der Probezeiten und zuvor erfolgte bedingte Entlassung führten zu keinem Umdenken beim BF. Der BF ließ sich trotz wiederholter Verurteilung und bereits verspürtem Haftübel nicht davon abschrecken, neuerlich massiv straffällig zu werden. Das Gericht widerrief die vorangegangene bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung. Der BF hat somit eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten zu verbüßen. Der BF befindet sich derzeit in Haft.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens: Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten. Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Revisionswerber muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein, und viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung müssen seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486, mwN).Für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Revisionswerber muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein, und viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung müssen seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486, mwN). Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035, mwN).Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK handelt vergleiche VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035, mwN). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird betont, dass es auf die Strafdrohung allein bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht ankommt. So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, mwN).In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird betont, dass es auf die Strafdrohung allein bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht ankommt. So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, mwN). Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut:Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt gemäß § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 20.10.2021 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „
- Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?„
- Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
- Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
- Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ Im Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Gleichzeitig erklärte das BFA die Abschiebung des BF nach Syrien für unzulässig.Im Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Gleichzeitig erklärte das BFA die Abschiebung des BF nach Syrien für unzulässig. Im gegenständlichen Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob der BF den Asylausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht hat und damit eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gerechtfertigt ist.Im gegenständlichen Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob der BF den Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht hat und damit eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gerechtfertigt ist. Mit Urteil eines Schöffengerichts vom 20.10.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 130 Abs. 2 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7, 15 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil eines Schöffengerichts vom 20.10.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 130 Absatz 2, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, 15, StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Trotz der bereits zuvor verbüßten unbedingten Haftstrafe schreckte der BF nicht vor massiver Zerstörung und dem neuerlichen Eingriff in fremdes Eigentum zurück, obwohl er bereits dreimal einschlägig vorbestraft war. Das Gericht sah sich veranlasst eine hohe unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen, um dem BF das wiederholte Unrecht seiner Straftat eindrucksvoll vor Augen zu führen und ihn zum Umdenken seiner gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnenden Einstellung zu bewegen. Zu Gute wurde dem BF gehalten, dass seine Angaben vor der Polizei und in der Hauptverhandlung dazu führten den Zweit- und Drittangeklagten zu überführen. Der BF zeigte sich somit von der gegen ihn zuvor verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten gänzlich unbeeindruckt. Die bereits zuvor erfolgten Verlängerungen der Probezeiten und zuvor erfolgte bedingte Entlassung führten ebenso zu keinem Umdenken beim BF. Aus der konkreten Tatbegehung der dem Urteil vom 20.10.2021 zugrundeliegenden Straftaten – Sprengen eines Mistkübels im Wert von 2.360€ mit einem derart straken pyrotechnischen Sprengkörper, dass dieser Kübel komplett in Stücke gerissen wurde und die durch die Luft fliegenden Metallteile weitere Beschädigungen an einem Stromkasten, einer Orientierungstafel und fünf Fensterscheiben mit einem Gesamtschaden von mehr als 5.000€ verursacht hat, sowie der Versuch mit einem großen Metallstück eines Mistkübels, den der Mittäter zuvor gesprengt hatte, die Schaufensterscheibe eines Juweliergeschäfts einzuschlagen, um an Uhren im Wert von 40.000€ zu gelangen – zeugen eindrucksvoll davon, dass vom BF aufgrund der Bereitschaft zu massiver Zerstörung und dem Eingriff in fremdes Eigentum in Zusammenschau mit den einschlägigen Vorstrafen zweifellos eine Gemeingefahr ausgeht und ein besonders schweres Verbrechen vorliegt. Zwar war bei der letzten Verurteilung des BF der Umstand, dass er durch seine Angaben zur Überführung seiner Mittäter beitrug als mildernd zu berücksichtigen, jedoch überwiegen - angesichts der massiven Zerstörungswut und der einschlägigen Vorverurteilungen, was dazu führte, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 3 Jahren verurteilt wurde und sowohl eine bedingte Strafnachsicht, als auch eine bedingte Entlassung widerrufen wurde und er sohin eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten zu verbüßen hat - die Erschwerungsgründe deutlich gegenüber den Milderungsgründen. Aufgrund der Tatsache, dass der BF die Freiheitsstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, sondern sich nach wie vor in Haft befindet, ist nicht von einem Wegfall der vom BF ausgehenden Gemeingefährlichkeit auszugehen, auch wenn er – wie in der Beschwerde vorgebracht – während seiner Haft eine Drogentherapie absolviert. Ebenso wenig führt das junge Alter des BF zum Tatzeitpunkt zum Wegfall der von ihm ausgehenden Gefahr für andere. Zum einen war der BF zum letzten Tatzeitpunkt beinahe 21 Jahre alt und daher durchaus in der Lage, die Verwerflichkeit seiner Taten zu erkennen und entschied sich dennoch dazu, diese fortzusetzen. Zum anderen liegt – betreffend die Vorverurteilungen des BF - gemäß § 2 Abs. 4 AsylG 2005 eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch dann vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist, sodass der Rechtsfolgenausschluss des § 5 Z 10 JGG nicht eintritt (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2019/20/0466).Zum anderen liegt – betreffend die Vorverurteilungen des BF - gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch dann vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist, sodass der Rechtsfolgenausschluss des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG nicht eintritt vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2019/20/0466). Die für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen des besonders schweren Verbrechens, der rechtskräftigen Verurteilung und der Gemeingefährlichkeit sind daher erfüllt, sodass zu prüfen wäre, ob die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen, wobei die Verwerflichkeit der vom BF begangenen Verbrechen und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des BF – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind.Die für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen des besonders schweren Verbrechens, der rechtskräftigen Verurteilung und der Gemeingefährlichkeit sind daher erfüllt, sodass zu prüfen wäre, ob die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen, wobei die Verwerflichkeit der vom BF begangenen Verbrechen und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des BF – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind. Bejahendenfalls ist in weiterer Folge die Rechtmäßigkeit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005, der Erlassung der Rückkehrentscheidung sowie des damit verbundenen Ausspruchs der Unzulässigkeit der Abschiebung und des Einreiseverbots zu prüfen, wobei zu beurteilen wäre, ob die Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Refoulementverbots auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist.Bejahendenfalls ist in weiterer Folge die Rechtmäßigkeit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, der Erlassung der Rückkehrentscheidung sowie des damit verbundenen Ausspruchs der Unzulässigkeit der Abschiebung und des Einreiseverbots zu prüfen, wobei zu beurteilen wäre, ob die Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Refoulementverbots auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist. Der Ausgang des beim Gerichtshof der Europäischen Union zu C-663/21 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ist daher sowohl für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorlagen, als auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorgesehenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung von Bedeutung, sodass das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen ist.Der Ausgang des beim Gerichtshof der Europäischen Union zu C-663/21 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ist daher sowohl für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorlagen, als auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorgesehenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung von Bedeutung, sodass das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W278.2254348.1.00