RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlW283 2191615-3 Spruch, W283 2116811-3/10E W283 2191615-3/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind verheiratet. Sie sind afghanische Staatsbürger.
- Die Beschwerdeführer stellten am 18.09.2014 (BF1) und am 16.10.2016 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Verfahren wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2019 rechtskräftig negativ abgeschlossen.
- Am 02.09.2019 stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin den zweiten Antrag (erster Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Auch diese Verfahren wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2019 rechtskräftig negativ abgeschlossen.
- Am 20.07.2020 stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin den dritten Antrag (zweiter Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wies im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten die Anträge wegen entschiedener Sache zurück, der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 22.10.2020 zuerkannt.
- Mit den fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurde eingeräumt, dass die Konversion bereits im Vorverfahren behandelt worden sei, aufgrund der neuen Beweismittel eine Vertiefung des christlichen Glaubens aber belegt sei. Auch wenn das Vorbringen des nunmehrigen Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Vorverfahren stehe, schließe dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handle, das auf seinen glaubhaften Kern zu beurteilen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet. Die Beschwerdeführer (BF1 und BF2) sind afghanische Staatsbürger (BF 1: 287; BF2: AS 317). Der Erstbeschwerdeführer ist seit dem 24.09.2014 in Österreich behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet, die Zweitbeschwerdeführerin seit dem 18.10.2016 (Auszug aus dem Zentralen Melderegister). Den Beschwerdeführern wurde mit Bescheid vom 22.10.2020 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung erteilt (BF 1: 141ff; BF2: AS 149ff). 1.
- Zum gegenständlichen zweiten Folgeantrag (dritten Antrag) der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz 1.2.
- Erster Antrag auf internationalen Schutz: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) stellte am 18.09.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 16.10.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) den Antrag vollinhaltlich ab und erließ eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen. Zu den Fluchtgründen gab der BF1 im Wesentlichen an, von den Taliban entführt worden zu sein und von diesen aufgefordert worden zu sein ein Selbstmordattentat zu verüben. Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) stellte am 16.10.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 08.03.2018 wies das Bundesamt den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin vollinhaltlich ab und erließ eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen. Zu ihren Fluchtgründen gab die BF2 im Rahmen der Erstbefragung an, dass ihr Mann vor drei Jahren von den Taliban verhaftet worden sei und sei die BF 2 daraufhin in den Iran ausgereist. Bei der Einvernahme beim Bundesamt am 01.03.2018 brachte die BF2 befragt zu ihrem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sie während der Gefangenschaft ihres Ehemannes von Mitgliedern der Taliban vergewaltigt worden sei. Die gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 16.10.2015 und 08.03.2018 erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2019 als unbegründet abgewiesen (GZ W242 2116811-1/21E und W242 2191615-1/14E). Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2019 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes vom 22.01.2019, abgelehnt, und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (E 768-769/2019-9). Die Erhebung einer Revision durch die Beschwerdeführer ist beim Bundesverwaltungsgericht nicht aktenkundig (GZ W242 2116811-1 und W242 2191615-1). 1.2.
- Zweiter Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag): Am 02.09.2019 stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin den zweiten Antrag (erster Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründete der Erstbeschwerdeführer seinen Antrag damit, dass er vor ca. vier bis fünf Monaten zum Christentum konvertiert sei und bald getauft werde. Seine Fluchtgründe seien gleichgeblieben. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung an, dass ihre Fluchtgründe aufrecht bleiben würden; hinzukomme, dass sie in Österreich zum Christentum konvertiert sei; getauft sei sie noch nicht. Am 12.09.2019 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch aufrecht seien und er in Afghanistan befürchte, getötet zu werden, da er seinen Glauben gewechselt habe. Er besuche die evangelische Kirche und beginne demnächst mit dem Taufkurs. Die Zweitbeschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sie nicht nach Afghanistan zurückkehren könnten, da sie zum Christentum konvertiert seien. Wenn jemand konvertiere, sei man zum Tode verurteilt. Zudem würden die „alten Gründe“ noch gelten. Die Beschwerdeführer legten dazu jeweils Bestätigungen eines Pfarrers vom 19.08.2019 sowie Bestätigungen der Bezirkshauptmannschaft vom 12.08.2019 über ihren Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vor. Mit den Bescheiden vom 27.09.2019 wies das Bundesamt die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und erließ wiederum eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen. Mit den Bescheiden vom 27.09.2019 wies das Bundesamt die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und erließ wiederum eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen. Die eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, vom 16.12.2019 als unbegründet abgewiesen (W194 2116811-2/5E und W194 2191615-2/5E). Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2020 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die Erhebung einer Revision durch die Beschwerdeführer ist beim Bundesverwaltungsgericht nicht aktenkundig (W194 2116811-2 und W194 2191615-2). 1.2.
- Dritter Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag): Am 20.07.2020 stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin den gegenständlichen dritten Antrag (zweiter Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründete der Erstbeschwerdeführer seinen Antrag damit, dass er Christ sei und einen Taufschein besitze. Bei der Einvernahme beim Bundesamt am 04.08.2020 legte der BF1 einen Taufschein vor und gab unter anderem an, dass viele in Afghanistan davon wüssten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung an, dass sie getauft worden sei und aus diesem Grund nicht nach Afghanistan zurückkehren könne (BF1: AS 9 ff; AS 31 ff; AS 69 ff; BF 2: AS 5 ff; AS 29 ff; AS 70 ff). Das Bundesamt wie mit Bescheiden vom 22.10.2020 die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigen wegen entschiedener Sacher zurück, der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde den Beschwerdeführer zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung erteilt (BF1: AS 141 ff; BF 2: AS 149 ff).
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in die Gerichtsakten und in die Akten der Vorverfahren. Darüber hinaus wurde Beweis erhoben durch Einsicht in das Zentrale Melderegister und Strafregister. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.
- Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer Dass die Beschwerdeführer verheiratet sind und afghanische Staatsangehörige, ergibt sich aus den vorliegenden Akten und ist überdies unzweifelhaft (BF 1: 287; BF2: AS 317). Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen fußen auf dem Zentralen Melderegister, der Status der subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich aufgrund der in den Akten aufliegenden Bescheiden vom 22.10.2020 (BF 1: 141ff; BF2: AS 149ff). 2.
- Zum gegenständlichen zweiten Folgeantrag (dritten Antrag) der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz 2.2.
- Die Feststellungen zu den ersten zwei Anträgen der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz und den jeweiligen Verfahrensausgang ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakten (GZ W242 2116811-1 und W242 2191615-1; W194 2116811-2 und W194 2191615-2). 2.2.
- Die Feststellungen zum gegenständlichen dritten Antrag (zweiter Folgeantrag) auf internationalen Schutz, dem darin erstatteten Vorbringen und den Bescheiden des Bundesamtes folgt dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere den Protokollen der Erstbefragung und der Einvernahmen beim Bundesamt, den vorgelegten Beweismitteln sowie den Bescheiden des Bundesamtes (BF1: AS 9 ff; AS 31 ff; AS 69 ff; AS 141 ff; BF 2: AS 5 ff; AS 29 ff; AS 70 ff; AS 149 ff). Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Folgeantragsverfahren dargelegt, dass sich der innere Entschluss, nach dem christlichen Glauben zu leben, nunmehr auch in der - nach der Entscheidung im zweiten Asylverfahren erfolgten - Taufe manifestiere und damit neue Umstände dargelegt, die asylrelevant sind und deren glaubhafter Kern nicht ohne Durchführung eines inhaltlichen Asylverfahrens von vornherein abgesprochen werden kann. Der Beschwerdeführer brachten im gegenständlichen Folgeantrag einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor, dem nicht von Vornherein der glaubhafte Kern abgesprochen werden kann. Die Beschwerdeführer haben sich zur Begründung seines Folgeantrages auf internationalen Schutz auf Umstände berufen, die im zweiten Asylverfahren noch nicht vorlagen, und daher in diesem Verfahren auch keiner Überprüfung unterzogen wurden, ob ihnen deswegen ein Schutzstatus zuzuerkennen wäre. Insoweit wurden neue Elemente vorgebracht, die aufgrund der Situation im Herkunftsstaat in Bezug auf den dort gepflogenen Umgang mit vom Islam zum Christentum konvertierten Menschen eine asylrelevante Verfolgung im Heimatland hervorrufen und somit die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten rechtfertigen würden. Die belangte Behörde hat sich in weiterer Folge inhaltlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, zum Christentum konvertiert zu sein, auseinanderzusetzen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.
- Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). 3.
- Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob die belangte Behörde die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdeinstanz (dem Bundesverwaltungsgericht) diesfalls verwehrt, erstmals – unter Übergehen einer Instanz – den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, G 5/2014-9 zu § 28 VwGVG).Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob die belangte Behörde die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdeinstanz (dem Bundesverwaltungsgericht) diesfalls verwehrt, erstmals – unter Übergehen einer Instanz – den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen vergleiche dazu etwa VwGH 09.11.2010, 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, G 5/2014-9 zu Paragraph 28, VwGVG). 3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgt oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. VwGH 10.3.2021, Ra 2021/19/0042, mwN).3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgt oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden vergleiche VwGH 10.3.2021, Ra 2021/19/0042, mwN). Die Beschwerdeführer haben mit dem Vorbringen, deren (behaupteter) innerer Entschluss, nach dem christlichen Glauben zu leben, manifestiere sich nunmehr auch in der - nach der Entscheidung im zweiten Asylverfahren erfolgten - Taufe, neue Umstände dargelegt, die diese in ihrem Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung aussetzen würden (vgl. VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412). Die Beschwerdeführer haben mit dem Vorbringen, deren (behaupteter) innerer Entschluss, nach dem christlichen Glauben zu leben, manifestiere sich nunmehr auch in der - nach der Entscheidung im zweiten Asylverfahren erfolgten - Taufe, neue Umstände dargelegt, die diese in ihrem Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung aussetzen würden vergleiche VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412). 3.
- Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache erfolgte somit zu Unrecht, weswegen der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war.3.
- Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache erfolgte somit zu Unrecht, weswegen der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war. 3.
- Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.3.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W283.2191615.3.00