← Österreich

{'item': 'W289 2240401-2'}

Obsah (27)§ 28§ 35Art. 133§ 57§ 61§ 40§ 76§ 52§ 22a§ 21Art. 130§ 46§ 7§ 13§ 46a§ 97§§ 4a§ 68Art. 29§§ 55§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 53§ 16

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlW289 2240401-2 Spruch, W289 2240401-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! I.römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 1 und 6 Vw

GVG iVm § 46 Abs. 1 Z 3 FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung des XXXX nach Italien am 19.03.2021 rechtswidrig war.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird

Paragraph 28, Absatz eins und 6 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung des römisch 40 nach Italien am 19.03.2021 rechtswidrig war. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Lubenovic als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, das Bundesverwaltungsgericht möge die Schubhaft am 19.03.2021, nach Erlass des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021 im Verfahren W 154 2240401-1/13E, für rechtswidrig erklären, den Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Lubenovic als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, das Bundesverwaltungsgericht möge die Schubhaft am 19.03.2021, nach Erlass des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021 im Verfahren W 154 2240401-1/13E, für rechtswidrig erklären, den Beschluss: A) Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

9 in Verbindung mit Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 16.08.2013 in Italien einen Asylantrag. Ihm wurde in der Folge in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt und ein Aufenthaltstitel ausgestellt. Er verfügt zudem über einen italienischen Konventionsreisepass, ausgestellt am 14.10.2020 gültig bis 14.01.
  2. Am 23.10.2019 versuchte der BF (erfolglos) mit einem abgelaufenen italienischen Konventionsreisepass und einem abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitel („Permesso di Soggiorno“ gültig bis 16.07.2019) von Österreich nach Deutschland weiterzureisen. Er wurde am 23.10.2019 nach den Bestimmungen des § 39 FPG festgenommen, nachdem er von der deutschen Bundespolizei aufgrund einer Einreiseverweigerung übernommen wurde.
  3. Am 23.10.2019 versuchte der BF (erfolglos) mit einem abgelaufenen italienischen Konventionsreisepass und einem abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitel („Permesso di Soggiorno“ gültig bis 16.07.2019) von Österreich nach Deutschland weiterzureisen. Er wurde am 23.10.2019 nach den Bestimmungen des Paragraph 39, FPG festgenommen, nachdem er von der deutschen Bundespolizei aufgrund einer Einreiseverweigerung übernommen wurde.
  4. Am 24.10.2019 wurde gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer „Anordnung zur Außerlandesbringung“ nach Italien

dem Rückübernahmeabkommen mit Italien eingeleitet. Am 25.10.2019 wurde gegen den BF mittels Mandatsbescheid das Gelindere Mittel verhängt, mit der Auflage, eine finanzielle Sicherheit zu hinterlegen. 4. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden bezeichnet als belangte Behörde oder BFA) vom 05.11.2019 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung (nach Italien) angeordnet und

§ 61Abs.

2 FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Im Bescheid wurde angeführt, dass eine „Anordnung zur Außerlandesbringung“ gem. § 61 Abs. 2 FPG zur Folge hat, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig ist und die Anordnung binnen 18 Monaten ab Ausreise aufrecht bleibt. Dieser Bescheid wurde vom BF am 12.11.2019 persönlich durch Unterschriftleistung an seiner Meldeadresse übernommen. Die Übernahme des Bescheides vom 05.11.2019 zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 05.11.2019 wurde vom BF durch dessen eigenhändige Unterschrift bestätigt (AS 12). Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Entsprechend dem Bescheid war es dem BF bis 20.06.2021 nicht erlaubt, nach Österreich einzureisen.4. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden bezeichnet als belangte Behörde oder BFA) vom 05.11.2019 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung (nach Italien) angeordnet und

Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Im Bescheid wurde angeführt, dass eine „Anordnung zur Außerlandesbringung“ gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge hat, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig ist und die Anordnung binnen 18 Monaten ab Ausreise aufrecht bleibt. Dieser Bescheid wurde vom BF am 12.11.2019 persönlich durch Unterschriftleistung an seiner Meldeadresse übernommen. Die Übernahme des Bescheides vom 05.11.2019 zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 05.11.2019 wurde vom BF durch dessen eigenhändige Unterschrift bestätigt (AS 12). Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Entsprechend dem Bescheid war es dem BF bis 20.06.2021 nicht erlaubt, nach Österreich einzureisen. 5. Am 20.12.2019 wurde der BF nach Italien überstellt. 6. Der BF reiste seinen Angaben zufolge (zuletzt) im Februar 2021 neuerlich nach Österreich ein. Am 07.03.2021 wurde er im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle wegen unrechtmäßigen Aufenthalts

§ 40BFA-VG festgenommen.

Dabei wies er sich mit einer bis 25.05.2024 gültigen italienischen Aufenthaltserlaubnis („Permesso di Soggiorno“) aus. 6. Der BF reiste seinen Angaben zufolge (zuletzt) im Februar 2021 neuerlich nach Österreich ein. Am 07.03.2021 wurde er im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle wegen unrechtmäßigen Aufenthalts

Paragraph 40, BFA-VG festgenommen. Dabei wies er sich mit einer bis 25.05.2024 gültigen italienischen Aufenthaltserlaubnis („Permesso di Soggiorno“) aus.

  1. Am 08.03.2021 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, nicht davon in Kenntnis zu sein, dass er sich nicht im Bundesgebiet aufhalten dürfe. Er habe darüber keinen Bescheid erhalten. Er gab an, dass er drei Wochen vor seinem Aufgriff in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei seit 22.10.2020 auch an einer näher genannten Adresse in Österreich bei seiner „Verlobten“, einer österreichischen Staatsbürgerin, gemeldet, um sie und deren sechsjährige Tochter immer wieder besuchen zu können. Obwohl er nicht durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sei, sei er hier gemeldet gewesen. Dass er sich bei einer Ausreise hätte abmelden müssen, hätte er nicht gewusst. Er würde über einen italienischen Konventionsreisepass verfügen und sich fast immer in Italien aufhalten. Zu seinen Personalien gab er eine näher angeführte „Heimatadresse“ in XXXX an. Er komme auch zum „Business“ hierher; er kaufe und verkaufe Autos. Leben wolle er in Österreich nicht. Seine Lebensgefährtin sei Österreicherin und würde an der Adresse wohnen, an der er gemeldet sei. Die Tochter seiner Lebensgefährtin sei wie seine eigene. Er gab an, mit einer anderen, namentlich genannten Frau, XXXX , ein leibliches Kind zu haben. Sie hätten nicht viel Kontakt miteinander, er zahle auch keine Alimente und sei in der Geburtsurkunde nicht als Vater eingetragen. XXXX habe er zuletzt vor XXXX Jahren in XXXX gesehen. In Österreich habe er noch einen XXXX , des Weiteren habe er in XXXX noch Verwandte. Derzeit verfüge er über kein Bargeld; sein Geld habe seine Freundin. Er sei im Besitz eines bis zum Jahr 2025 gültigen italienischen „Asyl-Reisepasses“, den seine Freundin bringen werde.
  2. Am 08.03.2021 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, nicht davon in Kenntnis zu sein, dass er sich nicht im Bundesgebiet aufhalten dürfe. Er habe darüber keinen Bescheid erhalten. Er gab an, dass er drei Wochen vor seinem Aufgriff in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei seit 22.10.2020 auch an einer näher genannten Adresse in Österreich bei seiner „Verlobten“, einer österreichischen Staatsbürgerin, gemeldet, um sie und deren sechsjährige Tochter immer wieder besuchen zu können. Obwohl er nicht durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sei, sei er hier gemeldet gewesen. Dass er sich bei einer Ausreise hätte abmelden müssen, hätte er nicht gewusst. Er würde über einen italienischen Konventionsreisepass verfügen und sich fast immer in Italien aufhalten. Zu seinen Personalien gab er eine näher angeführte „Heimatadresse“ in römisch 40 an. Er komme auch zum „Business“ hierher; er kaufe und verkaufe Autos. Leben wolle er in Österreich nicht. Seine Lebensgefährtin sei Österreicherin und würde an der Adresse wohnen, an der er gemeldet sei. Die Tochter seiner Lebensgefährtin sei wie seine eigene. Er gab an, mit einer anderen, namentlich genannten Frau, römisch 40 , ein leibliches Kind zu haben. Sie hätten nicht viel Kontakt miteinander, er zahle auch keine Alimente und sei in der Geburtsurkunde nicht als Vater eingetragen. römisch 40 habe er zuletzt vor römisch 40 Jahren in römisch 40 gesehen. In Österreich habe er noch einen römisch 40 , des Weiteren habe er in römisch 40 noch Verwandte. Derzeit verfüge er über kein Bargeld; sein Geld habe seine Freundin. Er sei im Besitz eines bis zum Jahr 2025 gültigen italienischen „Asyl-Reisepasses“, den seine Freundin bringen werde. Nach der Aktenlage wurde dieser bis
  3. Jänner 2025 gültige Reisepass noch am selben Tag um 11.30 Uhr im Polizeianhaltezentrum zu den Effekten des BF genommen. Am Ende der Vernehmung wurde dem BF dargelegt, dass er bis zu seiner neuerlichen Überstellung nach Italien „im Stande der Schubhaft“ verbleibe; der Bescheid werde ihm im Laufe des Tages ausgefolgt.
  4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 08.03.2021 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Italien angeordnet. Die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung nach Italien wurde sofort nach der Zustellung dieses Bescheides am 08.03.2021 durch persönliche Übergabe an den BF um 13.20 Uhr bis zu seiner Überstellung nach Italien am 19.03.2021 vollzogen.8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 08.03.2021 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Italien angeordnet. Die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung nach Italien wurde sofort nach der Zustellung dieses Bescheides am 08.03.2021 durch persönliche Übergabe an den BF um 13.20 Uhr bis zu seiner Überstellung nach Italien am 19.03.2021 vollzogen. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf § 76 Abs. 3 Z 2 und 9 FPG. Aufgrund der Wiedereinreise des BF innerhalb der bis 20.06.2021 aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der derzeitigen Bargeldlosigkeit sei der Aufenthalt des BF als unrechtmäßig zu bewerten. Er sei in Österreich behördlich gemeldet, ohne sich dort tatsächlich aufgehalten zu haben. Er sei vor seinem Aufgriff von den Organen der LPD Wien am 07.03.2021 auf der Flucht gewesen und stelle den Polizeieinsatz in Abrede weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er kooperieren würde. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich zur Verfügung einer neuerlichen Überstellung nach Italien bereithalten würde, es bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und Fluchtgefahr liege vor. Zudem bestehe ein hohes öffentliches Interesse daran, den BF außer Landes zu bringen. Der BF verfüge über keine familiäre oder berufliche Verankerung in Österreich, neben seiner Freundin würden keine Bindungen bestehen. Er könne im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgehen und sein Geld sei bei seiner Freundin. Eine Entlassung des BF aus der Schubhaft in ein Gelinderes Mittel mit Anordnung einer finanziellen Sicherheitsleistung komme aufgrund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht. Auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden.Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2 und 9 FPG. Aufgrund der Wiedereinreise des BF innerhalb der bis 20.06.2021 aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der derzeitigen Bargeldlosigkeit sei der Aufenthalt des BF als unrechtmäßig zu bewerten. Er sei in Österreich behördlich gemeldet, ohne sich dort tatsächlich aufgehalten zu haben. Er sei vor seinem Aufgriff von den Organen der LPD Wien am 07.03.2021 auf der Flucht gewesen und stelle den Polizeieinsatz in Abrede weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er kooperieren würde. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich zur Verfügung einer neuerlichen Überstellung nach Italien bereithalten würde, es bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und Fluchtgefahr liege vor. Zudem bestehe ein hohes öffentliches Interesse daran, den BF außer Landes zu bringen. Der BF verfüge über keine familiäre oder berufliche Verankerung in Österreich, neben seiner Freundin würden keine Bindungen bestehen. Er könne im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgehen und sein Geld sei bei seiner Freundin. Eine Entlassung des BF aus der Schubhaft in ein Gelinderes Mittel mit Anordnung einer finanziellen Sicherheitsleistung komme aufgrund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht. Auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden. 9. Am 08.03.2021 wurde die Einleitung eines Konsultationsverfahrens

des Rückübernahmeabkommens mit Italien beantragt, unter Einhaltung einer Vorlaufzeit von fünf Tagen ein Flug gebucht und der geplante Überstellungstermin am 19.03.2021 den italienischen Behörden bekanntgegeben.

  1. Gegen die Festnahme, die Anordnung von Schubhaft und die gesamte Zeit der Anhaltung ab 07.03.2021 erhob der BF durch seine anwaltliche Vertretung am 12.03.2021 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der BF sich aufgrund der Tatsache, dass er einen Aufenthaltstitel aus Italien habe, er darüber hinaus in Österreich ordentlich gemeldet sei und er mit seiner österreichischen Lebensgefährtin zusammenwohne, derzeit rechtmäßig in Österreich aufhalte. Er habe wiederholt betont, dass er auch freiwillig ausreisen und eine Kaution hinterlegen würde, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. In der Beschwerde wurde beantragt, die Festnahme am 07.03.2021 und die nachfolgende Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerde angehängt wurden sechs Fotos, die den BF gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter zeigen, sowie ein Foto seines Konventionsreisepasses, ein Meldezettel sowie Flugtickets des BF.
  2. In einem Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom 12.03.2021 wurde das BFA aufgefordert, dem BF die freiwillige Ausreise zu gewähren.
  3. Am 15.03.2021 brachte das BFA eine Stellungnahme in das Verfahren (W154 2240401-1) ein, in der es die Abweisung der Beschwerde beantragte. Seit der Überstellung des BF nach Italien am 20.12.2019 sei es dem BF bis 20.06.2021 nicht erlaubt gewesen, nach Österreich einzureisen. Er sei aber seit 22.10.2020 in Österreich behördlich gemeldet gewesen ohne dort wohnhaft zu sein. Aufgrund der Wiedereinreise des BF innerhalb der Gültigkeitsdauer einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der derzeitigen Bargeldlosigkeit, sei der Aufenthalt des BF als unrechtmäßig zu bewerten. Entgegen den Angaben zu seiner Lebensgefährtin in der Beschwerde, würde der BF seit April 2019 tatsächlich kein gemeinsames Leben mit seiner Lebensgefährtin mehr führen. Der BF verfüge über keine soziale Verankerung, keinen gesicherten Wohnsitz, keine legale Erwerbstätigkeit und keine ausreichenden Existenzmittel. Die Anwendung eines Gelinderen Mittels komme mangels eines ordentlichen Wohnsitzes und Erreichbarkeit für die Behörde nicht in Betracht. Bis dato habe der BF lediglich im Rahmen der Schubhaftbeschwerde seinen Willen, freiwillig nach Italien zurückzukehren bekanntgegeben, jedoch keinen Antrag über die Schubhaftbetreuung gestellt. Die lange Zeit der Anhaltedauer sei im Führen des Verfahrens im Rahmen des Rückübernahmeabkommens begründet.
  4. Mit Schriftsatz vom 17.03.2021 nahm der BF zur aus Anlass der Beschwerdevorlage vom BFA im Verfahren W154 2240401-1 erstatteten Äußerung ergänzend Stellung. Zur Begründung brachte der BF (neuerlich) vor, über einen gültigen Konventionsreisepass und einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien zu verfügen. Selbst wenn er - was er bestreite - aufgrund einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung unrechtmäßig in Österreich aufhältig sei, hätte man ihm

§ 52Abs.

6 FPG erst die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise geben müssen. Er sei zur freiwilligen Ausreise nach Italien sowie auch dazu bereit und in der Lage, zur Absicherung dieser Verpflichtung eine Kaution zu hinterlegen. Außerdem verwies der BF unter Vorlage entsprechender Fotos auf die seit April 2019 bestehende enge Beziehung zu seiner österreichischen Lebensgefährtin, in deren Wohnung er seit einem Aufenthalt im Oktober 2020 auch gemeldet sei, und auf das gute Verhältnis zu deren Tochter. Zum Nachweis seines Vorbringens beantragte er seine Einvernahme in einer mündlichen Verhandlung und auch die Befragung seiner Lebensgefährtin als Zeugin zum Nachweis für die (aktuelle) Möglichkeit einer Unterkunftnahme und Versorgung in ihrer Wohnung sowie auch zu seinen Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit in Italien und damit auch zur Widerlegung der vom BFA angenommenen Mittellosigkeit.13. Mit Schriftsatz vom 17.03.2021 nahm der BF zur aus Anlass der Beschwerdevorlage vom BFA im Verfahren W154 2240401-1 erstatteten Äußerung ergänzend Stellung. Zur Begründung brachte der BF (neuerlich) vor, über einen gültigen Konventionsreisepass und einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien zu verfügen. Selbst wenn er - was er bestreite - aufgrund einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung unrechtmäßig in Österreich aufhältig sei, hätte man ihm

Paragraph 52, Absatz 6, FPG erst die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise geben müssen. Er sei zur freiwilligen Ausreise nach Italien sowie auch dazu bereit und in der Lage, zur Absicherung dieser Verpflichtung eine Kaution zu hinterlegen. Außerdem verwies der BF unter Vorlage entsprechender Fotos auf die seit April 2019 bestehende enge Beziehung zu seiner österreichischen Lebensgefährtin, in deren Wohnung er seit einem Aufenthalt im Oktober 2020 auch gemeldet sei, und auf das gute Verhältnis zu deren Tochter. Zum Nachweis seines Vorbringens beantragte er seine Einvernahme in einer mündlichen Verhandlung und auch die Befragung seiner Lebensgefährtin als Zeugin zum Nachweis für die (aktuelle) Möglichkeit einer Unterkunftnahme und Versorgung in ihrer Wohnung sowie auch zu seinen Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit in Italien und damit auch zur Widerlegung der vom BFA angenommenen Mittellosigkeit. 14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden BVwG) vom 19.03.2021 (W154 2240401-1/13E) wurde die Beschwerde vom 13.03.2021 gegen die Festnahme und den Schubhaftbescheid vom 08.03.2021, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.03.2021

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG und § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 3 FPG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt II.) und eine Kostenentscheidung zulasten des BF getroffen (Spruchpunkt III.).14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden BVwG) vom 19.03.2021 (W154 2240401-1/13E) wurde die Beschwerde vom 13.03.2021 gegen die Festnahme und den Schubhaftbescheid vom 08.03.2021, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.03.2021

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine Kostenentscheidung zulasten des BF getroffen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, das BFA habe mit Bescheid vom 05.11.2019 eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung in Anwendung des § 61 Abs. 1 Z 2 FPG gegen den BF erlassen. Dieser Bescheid sei vom BF am 12.11.2019 persönlich übernommen worden und auf dieser Grundlage sei am 20.12.2019 die Überstellung des BF nach Italien erfolgt. Es sei dem BF im Hinblick auf diese aufenthaltsbeendende Maßnahme, die

§ 61Abs.

2 zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht“ bleibe, fallbezogen bis 20.6.2021 nicht erlaubt gewesen, zwischen 20.12.2019 und 20.06.2021 nach Österreich einzureisen. Der BF sei aber seit 22.10.2020 mit Hauptwohnsitz in Österreich behördlich gemeldet. Die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich am 07.03.2021 (dem Tag der Festnahme des BF im gegenständlichen Verfahren) seien wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ daher nicht rechtmäßig gewesen und das BFA sei zu Recht vom Vorliegen des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG ausgegangen. Zudem sei das BFA zu Recht vom Fehlen einer Verankerung des BF in Österreich

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG ausgegangen, da der BF über ein unstetes Privatleben verfügen würde. Der BF verfüge in Österreich über keine verfestigten privaten, familiären oder sonstigen sozialen Bindungen, dies ergebe sich aus seinen eigenen Aussagen in dessen Einvernahme am 08.03.2021 vor dem BFA. Er sei in Österreich nicht legal erwerbstätig. Die Vertrauenswürdigkeit des BF sei insgesamt beeinträchtigt, er habe in der Vergangenheit unterschiedliche Angaben über seine Berufstätigkeit gemacht, und sei wiederholt rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist. Auf Grund dieser Erwägungen sei das Bundesamt zutreffend davon ausgegangen, dass im Falle des BFs insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß bestehe. Mit der Anwendung gelinderer Mittel könne aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit kein Auslangen gefunden werden. Es sei nicht von einer Ausreisewilligkeit des BF auszugehen. Das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF sei seitens der Behörde bislang zügig geführt worden, der BF werde am 19.03.2021 nach Italien überstellt. Den Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG begründete das BVwG damit, dass die bereits bisher verwirklichten Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft unverändert vorlägen. Da der BF über keine feststellbaren (legalen) beruflichen Möglichkeiten und über lediglich lose familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge, sei angesichts seines bisherigen Verhaltens nicht ersichtlich, was ihn im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft von einem „Untertauchen“ abhalten sollte. Eine mündliche Verhandlung könne

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, was die in der Beschwerde beantragte Zeugeneinvernahme anbelangt, könne mit den expliziten Aussagen des BF in der Einvernahme vom 08.03.2021 über die Tragfähigkeit der Beziehung zur beantragten Zeugin das Auslangen gefunden werden. Eine Revision wurde nicht zugelassen.Begründend wurde ausgeführt, das BFA habe mit Bescheid vom 05.11.2019 eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung in Anwendung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen den BF erlassen. Dieser Bescheid sei vom BF am 12.11.2019 persönlich übernommen worden und auf dieser Grundlage sei am 20.12.2019 die Überstellung des BF nach Italien erfolgt. Es sei dem BF im Hinblick auf diese aufenthaltsbeendende Maßnahme, die

Paragraph 61, Absatz 2, zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht“ bleibe, fallbezogen bis 20.6.2021 nicht erlaubt gewesen, zwischen 20.12.2019 und 20.06.2021 nach Österreich einzureisen. Der BF sei aber seit 22.10.2020 mit Hauptwohnsitz in Österreich behördlich gemeldet. Die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich am 07.03.2021 (dem Tag der Festnahme des BF im gegenständlichen Verfahren) seien wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 21, Absatz eins, SDÜ daher nicht rechtmäßig gewesen und das BFA sei zu Recht vom Vorliegen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ausgegangen. Zudem sei das BFA zu Recht vom Fehlen einer Verankerung des BF in Österreich

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ausgegangen, da der BF über ein unstetes Privatleben verfügen würde. Der BF verfüge in Österreich über keine verfestigten privaten, familiären oder sonstigen sozialen Bindungen, dies ergebe sich aus seinen eigenen Aussagen in dessen Einvernahme am 08.03.2021 vor dem BFA. Er sei in Österreich nicht legal erwerbstätig. Die Vertrauenswürdigkeit des BF sei insgesamt beeinträchtigt, er habe in der Vergangenheit unterschiedliche Angaben über seine Berufstätigkeit gemacht, und sei wiederholt rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist. Auf Grund dieser Erwägungen sei das Bundesamt zutreffend davon ausgegangen, dass im Falle des BFs insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß bestehe. Mit der Anwendung gelinderer Mittel könne aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit kein Auslangen gefunden werden. Es sei nicht von einer Ausreisewilligkeit des BF auszugehen. Das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF sei seitens der Behörde bislang zügig geführt worden, der BF werde am 19.03.2021 nach Italien überstellt. Den Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG begründete das BVwG damit, dass die bereits bisher verwirklichten Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft unverändert vorlägen. Da der BF über keine feststellbaren (legalen) beruflichen Möglichkeiten und über lediglich lose familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge, sei angesichts seines bisherigen Verhaltens nicht ersichtlich, was ihn im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft von einem „Untertauchen“ abhalten sollte. Eine mündliche Verhandlung könne

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, was die in der Beschwerde beantragte Zeugeneinvernahme anbelangt, könne mit den expliziten Aussagen des BF in der Einvernahme vom 08.03.2021 über die Tragfähigkeit der Beziehung zur beantragten Zeugin das Auslangen gefunden werden. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

  1. Am 19.03.2021 wurde der BF auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben.
  2. Mit Schreiben vom 30.04.2021, eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung gegenständliche Maßnahmenbeschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG i

Vm § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG gegen die Abschiebung am 19.03.2021 und brachte im Wesentlichen vor, dass die Schubhaft nicht rechtmäßig gewesen sei, da der BF in Österreich rechtmäßig aufhältig gewesen sei. Er sei in Italien anerkannter Flüchtling und würde über einen Konventionsreisepass verfügen. Als XXXX sei er viel herumgereist, sei aber in Österreich ordentlich gemeldet, würde mit seiner Lebensgefährtin zusammenwohnen und sei in Österreich legal aufhältig. Ein Aufenthaltsverbot habe er nie zugestellt bekommen. Während der Schubhaft habe er wiederholt betont, dass er auch freiwillig ausreisen und eine Kaution hinterlegen würde. Er berief sich auf die Judikatur des VwGH (21.12.2017, Ra 2017/21/0234), wonach ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten sei, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Werde dieser Verpflichtung entsprochen, habe eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben. Zudem bemängelte der BF, dass das BVwG bei seiner Entscheidungsfindung über die von ihm eingebrachte Schubhaftbeschwerde (W154 2240401-1/13E) keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe und trotz seines familiären Bezugs von mangelnder sozialer Verankerung ausgegangen sei. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die restliche Schubhaft am 19.03.2021 nach Erlass des Erkenntnisses des BVwG vom 19.03.2021 im Verfahren W154 2240401-1/13E, sowie die Abschiebung am 19.03.2021 nach Italien, für rechtswidrig zu erklären.16. Mit Schreiben vom 30.04.2021, eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung gegenständliche Maßnahmenbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Abschiebung am 19.03.2021 und brachte im Wesentlichen vor, dass die Schubhaft nicht rechtmäßig gewesen sei, da der BF in Österreich rechtmäßig aufhältig gewesen sei. Er sei in Italien anerkannter Flüchtling und würde über einen Konventionsreisepass verfügen. Als römisch 40 sei er viel herumgereist, sei aber in Österreich ordentlich gemeldet, würde mit seiner Lebensgefährtin zusammenwohnen und sei in Österreich legal aufhältig. Ein Aufenthaltsverbot habe er nie zugestellt bekommen. Während der Schubhaft habe er wiederholt betont, dass er auch freiwillig ausreisen und eine Kaution hinterlegen würde. Er berief sich auf die Judikatur des VwGH (21.12.2017, Ra 2017/21/0234), wonach ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten sei, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Werde dieser Verpflichtung entsprochen, habe eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben. Zudem bemängelte der BF, dass das BVwG bei seiner Entscheidungsfindung über die von ihm eingebrachte Schubhaftbeschwerde (W154 2240401-1/13E) keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe und trotz seines familiären Bezugs von mangelnder sozialer Verankerung ausgegangen sei. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die restliche Schubhaft am 19.03.2021 nach Erlass des Erkenntnisses des BVwG vom 19.03.2021 im Verfahren W154 2240401-1/13E, sowie die Abschiebung am 19.03.2021 nach Italien, für rechtswidrig zu erklären.

  1. Gegen oben genanntes Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2021 (W154 2240401-1/13E) erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 03.05.2021 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH). Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass der BF bereit dazu gewesen wäre, freiwillig auszureisen und die Schubhaft und Abschiebung daher rechtswidrig erfolgt seien. Es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da das BVwG von der Rechtsprechung des VwGH abgegangen sei. Nach § 52 Abs. 6 FPG, der vor dem Hintergrund von Art 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen sei, sei ein Drittstaatsangehöriger, welcher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, aber einen Aufenthaltstitel eines anderen EU Landes habe, zur unverzüglichen Ausreise aufzufordern. Bis dahin dürfe eine Rückkehrentscheidung nicht ergehen. Schubhaft dürfe nur ultima ratio sein und es wäre dem BF zuerst die freiwillige Ausreise zu erlauben gewesen. Zudem würde ein grober Verfahrensmangel vorliegen, da das BVwG keine mündliche Verhandlung durchgeführt hätte. Es würde beim BF eine starke familiäre Verwurzelung in Österreich vorliegen, die mangels mündlicher Verhandlung nicht habe festgestellt werden können. Ein gelinderes Mittel wäre ausreichend, die Anhaltung in Schubhaft daher rechtswidrig gewesen, zumal der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen würde. Der BF sei davon ausgegangen, sich aufgrund des italienischen Aufenthaltstitels für drei Monate in Österreich aufhalten zu dürfen.
  2. Gegen oben genanntes Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2021 (W154 2240401-1/13E) erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 03.05.2021 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH). Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass der BF bereit dazu gewesen wäre, freiwillig auszureisen und die Schubhaft und Abschiebung daher rechtswidrig erfolgt seien. Es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da das BVwG von der Rechtsprechung des VwGH abgegangen sei. Nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG, der vor dem Hintergrund von Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen sei, sei ein Drittstaatsangehöriger, welcher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, aber einen Aufenthaltstitel eines anderen EU Landes habe, zur unverzüglichen Ausreise aufzufordern. Bis dahin dürfe eine Rückkehrentscheidung nicht ergehen. Schubhaft dürfe nur ultima ratio sein und es wäre dem BF zuerst die freiwillige Ausreise zu erlauben gewesen. Zudem würde ein grober Verfahrensmangel vorliegen, da das BVwG keine mündliche Verhandlung durchgeführt hätte. Es würde beim BF eine starke familiäre Verwurzelung in Österreich vorliegen, die mangels mündlicher Verhandlung nicht habe festgestellt werden können. Ein gelinderes Mittel wäre ausreichend, die Anhaltung in Schubhaft daher rechtswidrig gewesen, zumal der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen würde. Der BF sei davon ausgegangen, sich aufgrund des italienischen Aufenthaltstitels für drei Monate in Österreich aufhalten zu dürfen.
  3. Am 04.05.2021 legte das BFA den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, der BF habe den Bescheid vom 12.11.2019 mit der Anordnung zur Außerlandesbringung persönlich übernommen und aufgrund seiner Wiedereinreise innerhalb der Gültigkeitsdauer von 18 Monaten sei der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig gewesen. Er sei am 08.03.2021 zur Sicherung der Überstellung nach Italien in Schubhaft genommen worden. Diese Anhaltung sei durch das BVwG mit Erkenntnis vom 19.03.2021 bestätigt worden und der BF am 19.03.2021

§ 46

FPG rechtmäßig aufgrund der erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung, somit aufgrund einer durchführbaren Ausreiseentscheidung, nach Italien überstellt worden.18. Am 04.05.2021 legte das BFA den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, der BF habe den Bescheid vom 12.11.2019 mit der Anordnung zur Außerlandesbringung persönlich übernommen und aufgrund seiner Wiedereinreise innerhalb der Gültigkeitsdauer von 18 Monaten sei der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig gewesen. Er sei am 08.03.2021 zur Sicherung der Überstellung nach Italien in Schubhaft genommen worden. Diese Anhaltung sei durch das BVwG mit Erkenntnis vom 19.03.2021 bestätigt worden und der BF am 19.03.2021

Paragraph 46, FPG rechtmäßig aufgrund der erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung, somit aufgrund einer durchführbaren Ausreiseentscheidung, nach Italien überstellt worden.

  1. Am 05.05.2021 brachte der BF eine Stellungnahme ein, in der er darauf verwies, dass die mit der Revision vom 03.05.2021 erhobenen rechtlichen Argumente auf das vorliegende Beschwerdeverfahren übertragbar seien. Es lägen beim BF keine Mittellosigkeit und keine Fluchtgefahr vor, er verfüge über eine aufrechte Wohnmeldung und es bestehe ein intensives Familienleben in Österreich. Beantragt wurde die Einvernahme seiner Lebensgefährtin und der BF verwies auf die im Akt einliegenden Familienfotos. Die Anordnung zur Außerlandesbringung sei rechtswidrig ergangen, der BF würde über einen italienischen Konventionspass verfügen und sich deshalb jeweils für drei Monate in Österreich aufhalten dürfen. Er habe keine Kenntnis über die Anordnung zur Außerlandesbringung gehabt und sei freiwillig zur Ausreise bereit gewesen und trotzdem in Schubhaft gehalten und dann abgeschoben worden. Mit der Stellungnahme vorgelegt wurden diverse Fotos des BF gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter (OZ/10) sowie die erhobene außerordentliche Revision.
  2. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache neu zugewiesen.
  3. Der BF wurde am 20.10.2021 um 23:29 erneut in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und am 21.10.2021 um 11:25 aufgrund behördlichen Auftrags wegen Wegfalls des Schubhaftgrundes wieder entlassen.
  4. Mit Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7 wurde über die erhobene außerordentliche Revision - gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2021 zu W154 2240401-1/13E betreffend Festnahme, Anhaltung und Schubhaft – entschieden. Der VwGH fasste den Beschluss, die Revision soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde im Punkt Festnahme des BFs am 07.03.2021 und die darauf gegründete anschließende Anhaltung richtet, mangels vorgebrachter Revisionsgründe zurückzuweisen. Auch gegen den Ausspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft wurde die außerordentliche Revision mangels Rechtsschutzinteresses, zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte der VwGH zu Recht, das angefochtene Erkenntnis werde, nämlich soweit damit die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.03.2021 und gegen die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (Spruchpunkt II.).
  5. Mit Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7 wurde über die erhobene außerordentliche Revision - gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2021 zu W154 2240401-1/13E betreffend Festnahme, Anhaltung und Schubhaft – entschieden. Der VwGH fasste den Beschluss, die Revision soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde im Punkt Festnahme des BFs am 07.03.2021 und die darauf gegründete anschließende Anhaltung richtet, mangels vorgebrachter Revisionsgründe zurückzuweisen. Auch gegen den Ausspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft wurde die außerordentliche Revision mangels Rechtsschutzinteresses, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte der VwGH zu Recht, das angefochtene Erkenntnis werde, nämlich soweit damit die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.03.2021 und gegen die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (Spruchpunkt römisch zwei.). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zum Verfahrensgang: 1.1.
  8. Der unter I.
  9. bis I.
  10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.1.
  11. Der unter römisch eins.
  12. bis römisch eins.
  13. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  14. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Abschiebung: 1.2.
  15. Der BF ist Staatsbürger von Gambia und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Es bestehen weder Zweifel an seiner Identität noch an seiner Volljährigkeit. 1.2.
  16. Der BF stellte am 16.08.2013 in Italien einen Asylantrag und verfügt über einen italienischen Konventionsreisepass, ausgestellt am 14.10.2020 gültig bis 14.01.
  17. 1.2.
  18. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.2.
  19. Der BF ist in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und hat auch zu deren Tochter eine nahe Beziehung. Von 16.07.2019 bis 20.12.2019 und von 22.10.2020 bis zur Festnahme am 07.03.2021 und Anhaltung in Schubhaft, war der BF bei seiner Lebensgefährtin in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet, am 23.03.2021 wurde er amtlich abgemeldet. 1.2.
  20. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Abschiebung am 19.03.2021 lag eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den BF vor: Gegen den BF bestand durch den Bescheid des BFA vom 05.11.2019 eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung. Dieser Bescheid wurde dem BF am 12.11.2019 zugestellt. Auf dessen Grundlage erfolgte am 20.12.2019 die erste Abschiebung des BF nach Italien. Im Hinblick auf diese aufenthaltsbeendende Maßnahme, die binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht bleibt, fallbezogen bis 20.06.2021, wurde eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“ nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ vorgenommen. Es war dem BF zwischen 20.12.2019 und 20.06.2021 nicht erlaubt, nach Österreich einzureisen. Trotzdem reiste der BF mehrmals in das Bundesgebiet ein: Von 16.07.2019 bis 20.12.2019 und von 22.10.2020 bis zur Festnahme am 07.03.2021 und Anhaltung in Schubhaft, war der BF bei seiner Lebensgefährtin in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF reiste am 15.10.2020 mit dem Flugzeug von Milan nach Österreich ein und anschließend am 23.10.2020 wieder aus, um von Wien über Lissabon mit dem Flugzeug in den Senegal zu fliegen. Anschließend reiste er wieder am 25.11.2020 mit einem Zwischenstopp in Milan mit dem Flugzeug nach Wien ein. Nach einer Ausreise zurück nach Italien reiste er dann ca. zwei Wochen vor der Festnahme am 08.03.2021 wieder zurück nach Österreich. Bei seiner Festnahme am 08.03.2021 hielt sich der BF nicht legal in Österreich auf und es lag eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. 1.2.
  21. Vom 08.03.2021, 13:20 bis zum 19.03.2021 wurde der BF in Schubhaft angehalten. Am 19.03.2021 wurde der BF um 09:30 auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben. 1.2.
  22. Das BFA hat es unterlassen, sich mit der Frage zu befassen, ob der BF über entsprechende behördliche Aufforderung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise in den Zielstaat Italien bereit ist. Dem BF wurde durch die belangte Behörde keine Möglichkeit geboten freiwillig auszureisen.
  23. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus dem Akt zum Vorverfahren über die Anhaltung in Schubhaft samt Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2021 (W154 2240401-1/13E). Außerdem aus den vom BFA im Vorverfahren eingebrachten Stellungnahmen, der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde und der außerordentlichen Revision gegen die Entscheidung des BVwG im genannten Vorverfahren. Einsicht genommen wurde in das aktuelle Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
  24. Zum Verfahrensgang: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den oben genannten Verfahrensakten, Stellungnahmen und Beschwerden. Diesen Feststellungen wurde vom BF in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. 2.
  25. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Abschiebung: 2.2.
  26. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Akt zum Vorverfahren (W154 2240401-1). 2.2.
  27. Die Feststellung zum italienischen Konventionsreisepass ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen des BF. Zudem wurde eine Kopie des Ausweises vorgelegt. 2.2.
  28. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF basiert auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. 2.2.
  29. Zur Feststellung über die Beziehung des BF zu einer österreichischen Staatsbürgerin und deren Tochter: Das BFA stellte im angefochtenen Schubhaftbescheid vom 08.03.2021 fest, der BF verfüge über keine familiäre oder berufliche Verankerung in Österreich, neben seiner Freundin würden keine Bindungen bestehen. Entgegen den Angaben des BF zu seiner Lebensgefährtin in der Beschwerde, brachte das BFA in der Stellungnahme vom 15.03.2021 vor, der BF würde seit April 2019 tatsächlich kein gemeinsames Leben mit seiner Lebensgefährtin mehr führen und er verfüge über keine soziale Verankerung in Österreich. Auch das BVwG stellte im Erkenntnis vom 19.03.2021 (W154 2240401-1/13E) fest, dass der BF über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge (vgl. Beweiswürdigung, Erk., S. 7). Auch das BVwG stellte im Erkenntnis vom 19.03.2021 (W154 2240401-1/13E) fest, dass der BF über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge vergleiche Beweiswürdigung, Erk., S. 7). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der BF bereits in der Einvernahme vor dem BFA am 08.03.2021 angab, er sei seit Oktober 2020 im Bundesgebiet gemeldet, weil er hergekommen sei, um seine Verlobte und deren Tochter zu sehen. Seine Lebensgefährtin sei Österreicherin und würde an der Adresse wohnen, an der er gemeldet sei. Die Tochter seiner Lebensgefährtin sei wie seine eigene. Er gab an, mit einer anderen, namentlich genannten Frau, noch ein leibliches Kind zu haben. Sie hätten jedoch nicht viel Kontakt miteinander. Im Verfahren legte der BF zahlreiche Fotos von sich und seiner Lebensgefährtin gemeinsam mit deren Tochter vor. Von 16.07.2019 bis 20.12.2019 und von 22.10.2020 bis zur Festnahme am 07.03.2021 und Anhaltung in Schubhaft, war der BF zudem bei seiner Lebensgefährtin in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet. Auch in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vom 30.04.2021 brachte der BF vor, er habe sich nicht durchgehend seit 22.10.2020 im Bundesgebiet aufgehalten, aber er sei legal eingereist und habe dann bei seiner Lebensgefährtin gewohnt und sich dort auch wohnhaft gemeldet. Mit dieser sei er seit April 2019 in einer Beziehung, lebe dort gemeinsam mit ihr und ihrer Tochter und habe zur Tochter der Lebensgefährtin eine vaterähnliche Rolle. Insgesamt ergibt sich somit, dass der BF über eine gewisse soziale Verankerung in Österreich verfügt, da er mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Beziehung führt und auch zu deren Tochter eine Verbindung hat. 2.2.
  30. Dass zum Zeitpunkt der Abschiebung eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorlag, ergibt sich aus den oben genannten Akten (vgl. dazu genauer die rechtliche Beurteilung unter II.3.1.1.3.):2.2.
  31. Dass zum Zeitpunkt der Abschiebung eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorlag, ergibt sich aus den oben genannten Akten vergleiche dazu genauer die rechtliche Beurteilung unter römisch zwei.3.1.1.3.): Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt ergibt, wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 05.11.2019 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und

§ 61Abs.

2 FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erachtet. Dieser Bescheid wurde vom BF am 12.11.2019 persönlich übernommen. Die Übernahme des Bescheides vom 05.11.2019 zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 05.11.2019 wurde vom BF durch dessen eigenhändige Unterschrift bestätigt. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Die Anordnung der Außerlandesbringung war somit durchsetzbar.Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt ergibt, wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 05.11.2019 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und

Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erachtet. Dieser Bescheid wurde vom BF am 12.11.2019 persönlich übernommen. Die Übernahme des Bescheides vom 05.11.2019 zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 05.11.2019 wurde vom BF durch dessen eigenhändige Unterschrift bestätigt. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Die Anordnung der Außerlandesbringung war somit durchsetzbar. Im Hinblick auf diese aufenthaltsbeendende Maßnahme, die

§ 61Abs.

2 zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht“ bleibt, fallbezogen bis 20.06.2021, wurde – wie sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt entnehmen lässt – eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“ nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ vorgenommen. Angesichts dessen waren die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich am 07.03.2021 (dem Tag der Festnahme des BF im gegenständlichen Verfahren) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ nicht rechtmäßig (vgl. dazu VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009, genauer in der rechtlichen Beurteilung unter II.3.1.1.3.2.). Im Hinblick auf diese aufenthaltsbeendende Maßnahme, die

Paragraph 61, Absatz 2, zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht“ bleibt, fallbezogen bis 20.06.2021, wurde – wie sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt entnehmen lässt – eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“ nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ vorgenommen. Angesichts dessen waren die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich am 07.03.2021 (dem Tag der Festnahme des BF im gegenständlichen Verfahren) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 21, Absatz eins, SDÜ nicht rechtmäßig vergleiche dazu VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009, genauer in der rechtlichen Beurteilung unter römisch zwei.3.1.1.3.2.). In der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vom 30.04.2021 brachte der BF vor, er sei vor ca. zwei Wochen von Italien zurück nach Österreich gereist und in Österreich legal aufhältig gewesen. Erst bei der Polizeistation am 07.03.2021 sei ihm mittgeteilt worden, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bis zum 20.06.2021 bestehe. Er habe ein solches bisher nicht zugestellt bekommen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die mit 12.11.2019 datierte und vom BF unterschriebene Übernahmebestätigung des Bescheides vom 05.11.2019 und der Verfahrensanordnung vom 05.11.2019 aber zweifellos im Verwaltungsakt befinden (AS 12). Die Feststellungen über die Ein- und Ausreisen des BF in das Bundesgebiet, ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren: in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vom 30.04.2021 brachte der BF vor, er sei am 15.10.2020 mit dem Flugzeug von Milan nach Österreich legal eingereist und habe dann bei seiner Lebensgefährtin gewohnt und sich dort auch wohnhaft gemeldet. Er habe sich seitdem aber nicht durchgehend in Österreich aufgehalten, sondern sei nach einer Reise in den Senegal wieder am 25.11.2020 legal und offiziell mit einem Konventionsreisepass nach Wien (mit Zwischenstopp in Milan über den Flughafen Schwechat) eingereist. Nach einer Reise zurück nach Italien, sei er dann vor ca. zwei Wochen wieder zurück nach Österreich gereist und in Österreich legal aufhältig gewesen (vgl. Seite 2 der Maßnahmenbeschwerde). Diese Angaben decken sich auch mit jenen in der Einvernahme des BF am 08.03.2021 (AS 15). Mit Beschwerdeschriftsatz gegen die Anhaltung in Schubhaft wurden zudem Flugtickets vorgelegt, die die Reisetätigkeiten des BF aus und nach Wien am 15.10.2020, 23.10.2020 und 15.11.2020 belegen (AS 93 bis AS 97). Der BF brachte einheitlich vor, nach einer Ausreise zurück nach Italien sei er dann ca. zwei Wochen vor der Festnahme am 08.03.2021 wieder zurück nach Österreich eingereist. In der Einvernahme am 08.03.2021 gab der BF an, über die letzte Einreise nach Wien keinen Nachweis zu haben, da er mit dem Zug eingereist sei.Die Feststellungen über die Ein- und Ausreisen des BF in das Bundesgebiet, ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren: in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vom 30.04.2021 brachte der BF vor, er sei am 15.10.2020 mit dem Flugzeug von Milan nach Österreich legal eingereist und habe dann bei seiner Lebensgefährtin gewohnt und sich dort auch wohnhaft gemeldet. Er habe sich seitdem aber nicht durchgehend in Österreich aufgehalten, sondern sei nach einer Reise in den Senegal wieder am 25.11.2020 legal und offiziell mit einem Konventionsreisepass nach Wien (mit Zwischenstopp in Milan über den Flughafen Schwechat) eingereist. Nach einer Reise zurück nach Italien, sei er dann vor ca. zwei Wochen wieder zurück nach Österreich gereist und in Österreich legal aufhältig gewesen vergleiche Seite 2 der Maßnahmenbeschwerde). Diese Angaben decken sich auch mit jenen in der Einvernahme des BF am 08.03.2021 (AS 15). Mit Beschwerdeschriftsatz gegen die Anhaltung in Schubhaft wurden zudem Flugtickets vorgelegt, die die Reisetätigkeiten des BF aus und nach Wien am 15.10.2020, 23.10.2020 und 15.11.2020 belegen (AS 93 bis AS 97). Der BF brachte einheitlich vor, nach einer Ausreise zurück nach Italien sei er dann ca. zwei Wochen vor der Festnahme am 08.03.2021 wieder zurück nach Österreich eingereist. In der Einvernahme am 08.03.2021 gab der BF an, über die letzte Einreise nach Wien keinen Nachweis zu haben, da er mit dem Zug eingereist sei. 2.2.

  1. Die Feststellung zur Abschiebung ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.2.
  2. Zur Feststellung über das Unterlassen des BFA, sich mit der Frage, ob der BF über entsprechende behördliche Aufforderung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise in den Zielstaat Italien bereit ist, zu befassen: In einem Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom 12.03.2021, mit dem die Beschwerde gegen die Schubhaft eingebracht wurde, wurde das BFA aufgefordert, dem BF die freiwillige Ausreise zu gewähren (AS 79). In der am 15.03.2021 erstatteten Stellungnahme des BFA im Vorverfahren zu W154 2240401-1 brachte die belangte Behörde vor, bis dato habe der BF lediglich im Rahmen der Schubhaftbeschwerde seinen Willen, freiwillig nach Italien zurückzukehren bekanntgegeben, jedoch keinen Antrag über die Schubhaftbetreuung gestellt (AS 114). In der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vom 30.04.2021 brachte der BF wiederum vor, während der Schubhaft vom 07.03.2021 bis zum 19.03.2021 habe er wiederholt betont, dass er auch freiwillig ausreisen würde und auch eine Kaution hinterlegen würde. Im Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2021 (W154 2240401-1/13E) wurde die Fluchtgefahr und Vertrauensunwürdigkeit unter anderem damit begründet, dass der BF am 23.10.2019 versucht hat, mit abgelaufenen Dokumenten von Österreich nach Deutschland zu gelangen und trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung mehrmals – jeweils die österreichische Rechtsordnung missachtend – nach Österreich zurück gekehrt ist: einmal um einen Hauptwohnsitz zu begründen (22.10.2020), ein anderes Mal am 23.10.2020, um von Wien über Lissabon nach Dakar (Senegal) zu fliegen, darüber hinaus belegten weitere mit Beschwerdeschriftsatz vorgelegte Flugtickets die Reisetätigkeit des BF zwischen Mailand und Wien, so am 25.10.20 und 15.11.
  3. Aufgrund all dessen wurde auch nicht ernsthaft von der angedeuteten Ausreisewilligkeit des BF ausgegangen (vgl. W154 2240401-1/13E).Im Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2021 (W154 2240401-1/13E) wurde die Fluchtgefahr und Vertrauensunwürdigkeit unter anderem damit begründet, dass der BF am 23.10.2019 versucht hat, mit abgelaufenen Dokumenten von Österreich nach Deutschland zu gelangen und trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung mehrmals – jeweils die österreichische Rechtsordnung missachtend – nach Österreich zurück gekehrt ist: einmal um einen Hauptwohnsitz zu begründen (22.10.2020), ein anderes Mal am 23.10.2020, um von Wien über Lissabon nach Dakar (Senegal) zu fliegen, darüber hinaus belegten weitere mit Beschwerdeschriftsatz vorgelegte Flugtickets die Reisetätigkeit des BF zwischen Mailand und Wien, so am 25.10.20 und 15.11.
  4. Aufgrund all dessen wurde auch nicht ernsthaft von der angedeuteten Ausreisewilligkeit des BF ausgegangen vergleiche W154 2240401-1/13E). Der VwGH hat bereits zum Vorverfahren des BF W154 2240401-1/13E und dem Schubhaftbescheid entschieden, dass es das BFA unterlassen hat, sich mit der Frage zu befassen, ob der BF über entsprechende behördliche Aufforderung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise in den Zielstaat Italien bereit gewesen ist. Die Feststellung sowie die Begründung des VwGH zu dieser entscheidungswesentlichen Frage wird im gegenständlichen Erkenntnis übernommen und beweiswürdigend zugrunde gelegt (vgl. VwGH vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7, Rz 18 f. und dazu weiter unten in der rechtlichen Beurteilung unter II.3.1.1.3.).Der VwGH hat bereits zum Vorverfahren des BF W154 2240401-1/13E und dem Schubhaftbescheid entschieden, dass es das BFA unterlassen hat, sich mit der Frage zu befassen, ob der BF über entsprechende behördliche Aufforderung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise in den Zielstaat Italien bereit gewesen ist. Die Feststellung sowie die Begründung des VwGH zu dieser entscheidungswesentlichen Frage wird im gegenständlichen Erkenntnis übernommen und beweiswürdigend zugrunde gelegt vergleiche VwGH vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7, Rz 18 f. und dazu weiter unten in der rechtlichen Beurteilung unter römisch zwei.3.1.1.3.). Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden (vgl. 3.1.2.).Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden vergleiche 3.1.2.).
  5. Rechtliche Beurteilung: Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde ist rechtzeitig und zulässig. 3.
  6. Zu I. Erkenntnis:3.
  7. Zu römisch eins. Erkenntnis: 3.1.
  8. Zu I. Spruchteil A. - Spruchpunkt I.3.1.
  9. Zu römisch eins. Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins.

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch Abschiebungen nach § 46 FPG (siehe VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch Abschiebungen nach Paragraph 46, FPG (siehe VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; 29.06.2017, Ra 2017/21/0089). 3.1.1.
  3. Gesetzliche Grundlagen zum Zeitpunkt der Abschiebung am 19.03.2021:

§ 13Abs.

1 FPG dürfen die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung der ihnen nach dem

  1. bis
  2. und
  3. bis
  4. Hauptstück übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person eingreifen.

Paragraph 13, Absatz eins, FPG dürfen die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung der ihnen nach dem

  1. bis
  2. und
  3. bis
  4. Hauptstück übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person eingreifen.

Abs. 2 leg cit. dürfen sie in die Rechte einer Person bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die Art. 2, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 sind in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten.

Absatz 2, leg cit. dürfen sie in die Rechte einer Person bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die Artikel 2, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, sind in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten.

Abs. 3 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die ihnen nach dem

  1. bis
  2. und
  3. bis
  4. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge der Landespolizeidirektionen sowie die ihnen nach dem 7.,
  5. und
  6. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist dem Betroffenen anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.

Absatz 3, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die ihnen nach dem

  1. bis
  2. und
  3. bis
  4. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge der Landespolizeidirektionen sowie die ihnen nach dem 7.,
  5. und
  6. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist dem Betroffenen anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.

Abs. 6 leg. cit sind zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (§ 46) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt

Abs. 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht.

Absatz 6, leg. cit sind zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (Paragraph 46,) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt

Absatz 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht. Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG lautet:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, FPG lautet: "§ 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. (…)" § 16 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden lautet:Paragraph 16, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden lautet: "(...)

(4)Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen."

(4)Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen." Der mit „Anordnung zur Außerlandesbringung“ betitelte § 61 des FPG zum Zeitpunkt der Abschiebung am 19.03.2021 lautet:Der mit „Anordnung zur Außerlandesbringung“ betitelte Paragraph 61, des FPG zum Zeitpunkt der Abschiebung am 19.03.2021 lautet: "§ 61.

(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 24/2016" Aus den Materialien zu § 61 FPG (RV 1803 XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen) ergibt sich: Aus den Materialien zu Paragraph 61, FPG Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen) ergibt sich: "Zu § 61 samt Überschrift"Zu Paragraph 61, samt Überschrift Es wird vorgeschlagen, die notwendige aufenthaltsbeendende Maßnahme der Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Drittstaatsangehörige zur Klarstellung einzuführen. Da aufgrund der VwGH Judikatur vom 31.05.2011, 2011/22/0097-5 nunmehr alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige als Rückkehrentscheidung zu werten sind. Da die Rückkehr aufgrund dieser Entscheidung nach Art. 3 Abs. 3 Rückführungsrichtlinie jedoch jedenfalls in einen Drittstaat zu erfolgen hat, wird nunmehr eine verwaltungsbehördliche Entscheidung vorgesehen, die eine Rückkehr in einen Mitgliedstaat vorsieht. Diese Entscheidung soll jedoch nur für den sehr eingeschränkten Personenkreis gelten, die eine zurückweisende Entscheidung über ihren Antrag bzw. Folgeantrag auf internationalen Schutz im Dublin-Verfahren erhalten haben bzw. bereits Schutz in einem sicheren EWR-Staat genießen. Es wird vorgeschlagen, die notwendige aufenthaltsbeendende Maßnahme der Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Drittstaatsangehörige zur Klarstellung einzuführen. Da aufgrund der VwGH Judikatur vom 31.05.2011, 2011/22/0097-5 nunmehr alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige als Rückkehrentscheidung zu werten sind. Da die Rückkehr aufgrund dieser Entscheidung nach Artikel 3, Absatz 3, Rückführungsrichtlinie jedoch jedenfalls in einen Drittstaat zu erfolgen hat, wird nunmehr eine verwaltungsbehördliche Entscheidung vorgesehen, die eine Rückkehr in einen Mitgliedstaat vorsieht. Diese Entscheidung soll jedoch nur für den sehr eingeschränkten Personenkreis gelten, die eine zurückweisende Entscheidung über ihren Antrag bzw. Folgeantrag auf internationalen Schutz im Dublin-Verfahren erhalten haben bzw. bereits Schutz in einem sicheren EWR-Staat genießen. Die Z 1 gilt somit für Drittstaatsangehörige, die in Österreich einen Antrag bzw. einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt haben, hingegen Z 2 für jene Drittstaatsangehörige gilt, die diesen Antrag lediglich in einem anderen Mitgliedstaat gestellt haben. Die Ziffer eins, gilt somit für Drittstaatsangehörige, die in Österreich einen Antrag bzw. einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt haben, hingegen Ziffer 2, für jene Drittstaatsangehörige gilt, die diesen Antrag lediglich in einem anderen Mitgliedstaat gestellt haben. Mit Abs. 2 soll künftig ein zeitliches Element für die Anordnung zur Außerlandesbringung festgelegt werden und orientiert sich dieses an der geltenden Regelung, des § 10 Abs. 6 AsylG 2005, in der ebenfalls normiert wird, das die Entscheidung 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleibt und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es wie bisher keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt. Des Weiteren ist es unbeachtlich, ob der Drittstaatsangehörige nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Ebenso bleibt die Anordnung zur Außerlandesbringung weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Drittstaatsangehörige seit Erlassung der Entscheidung über die Anordnung zur Außerlandesbringung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Mit Absatz 2, soll künftig ein zeitliches Element für die Anordnung zur Außerlandesbringung festgelegt werden und orientiert sich dieses an der geltenden Regelung, des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, in der ebenfalls normiert wird, das die Entscheidung 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleibt und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es wie bisher keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt. Des Weiteren ist es unbeachtlich, ob der Drittstaatsangehörige nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Ebenso bleibt die Anordnung zur Außerlandesbringung weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Drittstaatsangehörige seit Erlassung der Entscheidung über die Anordnung zur Außerlandesbringung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Der vorgeschlagene Abs. 3 normiert, dass im Rahmen der Anordnung der Außerlandesbringung auch geprüft werden muss, ob die Effektuierung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen und diese nicht von Dauer sind. Diese Bestimmung entspricht somit wortident dem geltenden § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und normiert, dass zeitgleich mit der Anordnung zur Außerlandesbringung auszusprechen ist, für welche Zeitdauer diese aufzuschieben ist. Als Gründe kommen etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, ein Spitalsaufenthalt oder ein vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Betracht."Der vorgeschlagene Absatz 3, normiert, dass im Rahmen der Anordnung der Außerlandesbringung auch geprüft werden muss, ob die Effektuierung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen und diese nicht von Dauer sind. Diese Bestimmung entspricht somit wortident dem geltenden Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und normiert, dass zeitgleich mit der Anordnung zur Außerlandesbringung auszusprechen ist, für welche Zeitdauer diese aufzuschieben ist. Als Gründe kommen etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, ein Spitalsaufenthalt oder ein vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Betracht." Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Art. 29Abs.

1 2. Unterabschnitt der Dublin-III-VO stellt der Mitgliedstaat sicher, dass Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat, sofern diese in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

Artikel 29, Absatz eins, 2.

Unterabschnitt der Dublin-III-VO stellt der Mitgliedstaat sicher, dass Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat, sofern diese in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Artikel 8 EMRK Schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens: "

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." § 31 Abs. 1 Z 3 FPG idF des FNG-AnpassungsG lautet:Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in der Fassung des FNG-AnpassungsG lautet: "§ 31.
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, (...)
  1. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;" Der Abs. 1 des Art. 21 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen), dessen "Geltung" im Zusammenhang mit § 31 Abs. 1 Z 3 FPG ausdrücklich angeordnet wurde und der somit bei der Auslegung dieser Bestimmung einzubeziehen ist (vgl. dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0103, mwN), lautet wie folgt:Der Absatz eins, des Artikel 21, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen), dessen "Geltung" im Zusammenhang mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ausdrücklich angeordnet wurde und der somit bei der Auslegung dieser Bestimmung einzubeziehen ist vergleiche dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0103, mwN), lautet wie folgt: "Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen." Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex n.F. - SGK) ordnet (auszugsweise) an:Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex n.F. - SGK) ordnet (auszugsweise) an: "Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
(1)Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
  1. a)Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
  2. i)Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig (sein). In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
  3. ii)Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein. (...)
  4. c)Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. (...)
  5. e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein." Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG im 8. Hauptstück „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“, 1. Abschnitt „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige“ zum Zeitpunkt der Abschiebung am 19.03.2021 lautet:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG im 8. Hauptstück „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“, 1. Abschnitt „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige“ zum Zeitpunkt der Abschiebung am 19.03.2021 lautet: "§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1.nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2.nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1.dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, 2.dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 3.ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4.ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1.nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1.nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2.ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2.ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3.ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3.ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 4.der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4.der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder 5.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." 3.1.1.2. Zur Prüfung im Beschwerdefall und der relevanten Judikatur: Gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft wurde am 12.03.2021 Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2021 (W154 2240401-1/13E) abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7 wurde nach erhobener außerordentliche Revision das angefochtene Erkenntnis betreffend den BF (W154 2240401-1/13E) - soweit damit die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.03.2021 und gegen die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft abgewiesen wurde - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die hier zu prüfende Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung des BF am 19.03.2021 wurde nach dessen tatsächlicher Abschiebung nach Italien eingebracht. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem Bundesamt zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des Bundesamtes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Abschiebung des BF. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Prüfung der Beschwerde

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG gegen die Abschiebung des BF am 19.03.2021 zuständig. Das Bundesamt ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde (vgl. zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Maßnahmenbeschwerden gegen Abschiebungen und zur Frage, welche Behörde im Beschwerdeverfahren als belangte Behörde beizuziehen ist, VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, VwGH vom 02.09.2021, Ra 2020/21/0467). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Prüfung der Beschwerde

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Abschiebung des BF am 19.03.2021 zuständig. Das Bundesamt ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde vergleiche zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Maßnahmenbeschwerden gegen Abschiebungen und zur Frage, welche Behörde im Beschwerdeverfahren als belangte Behörde beizuziehen ist, VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, VwGH vom 02.09.2021, Ra 2020/21/0467). Der Fremde ist unter zwei Voraussetzungen zur Ausreise durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verhalten (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar 2016 zu § 46 FPG): das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandebringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie die Erfüllung einer der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG. Der Fremde ist unter zwei Voraussetzungen zur Ausreise durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verhalten vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar 2016 zu Paragraph 46, FPG): das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandebringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie die Erfüllung einer der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG. Fremde, gegen die eine Anordnung zur Außerlandesbringung durchsetzbar ist, sind

§ 46Abs.

1 FPG abzuschieben, wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Fremde, gegen die eine Anordnung zur Außerlandesbringung durchsetzbar ist, sind

Paragraph 46, Absatz eins, FPG abzuschieben, wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Grundlage für die Abschiebung des BF bildete im vorliegenden Fall die rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung mit Bescheid vom 05.11.2019. 3.1.1.2.1. Zur Anordnung der Außerlandesbringung des BF:

§ 61Abs.

1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Abs. 2 leg.cit. hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Paragraph 61, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Absatz 2, leg.cit. hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt ergibt, wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 05.11.2019 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und

§ 61Abs.

2 FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erachtet. Dieser Bescheid wurde vom BF am 12.11.2019 persönlich übernommen. Die Übernahme des Bescheides vom 05.11.2019 zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 05.11.2019 wurde vom BF durch dessen eigenhändige Unterschrift bestätigt. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft und war damit seit diesem Zeitpunkt durchsetzbar. Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt ergibt, wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 05.11.2019 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und

Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erachtet. Dieser Bescheid wurde vom BF am 12.11.2019 persönlich übernommen. Die Übernahme des Bescheides vom 05.11.2019 zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 05.11.2019 wurde vom BF durch dessen eigenhändige Unterschrift bestätigt. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft und war damit seit diesem Zeitpunkt durchsetzbar. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar, so ist damit die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verbunden. Der Ausreiseverpflichtung ist der BF jedoch nicht nachgekommen, weshalb er am 20.12.2019 erstmals nach Italien abgeschoben wurde. Mit Bescheid des BFA vom 05.11.2019 wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG angeordnet und

§ 61Abs.

2 FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erachtet. Mit Bescheid des BFA vom 05.11.2019 wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG angeordnet und

Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erachtet. Der BF reiste jedoch, wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, mehrmals erneut ins Bundesgebiet ein. Aus den Materialien zu § 61 FPG (RV 1803 XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen) ergibt sich, dass „die Entscheidung 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleibt und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es wie bisher keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt. Des Weiteren ist es unbeachtlich, ob der Drittstaatsangehörige nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist.“Aus den Materialien zu Paragraph 61, FPG Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen) ergibt sich, dass „die Entscheidung 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleibt und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es wie bisher keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt. Des Weiteren ist es unbeachtlich, ob der Drittstaatsangehörige nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist.“ Abs. 2 des § 61 FPG stellt den Konnex zu § 46 (Abschiebung) her, wobei im Kontext der Dublin III-VO richtigerweise von einer „Überstellung“ zu sprechen wäre. Die Durchsetzbarkeit und (für eine Abschiebung erforderliche) Durchführbarkeit richtet sich nach der Bestimmung des § 16 Abs 4 BFA-VG. Darüber hinaus ist für die Frage, ob Zwangsmittel eingesetzt werden können, eine Prüfung nach § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG (dies im Anwendungsbereich der Dublin III-VO im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 VO 1560/2003) erforderlich (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar 2016: Seite 1191 zu § 61 FPG).Absatz 2, des Paragraph 61, FPG stellt den Konnex zu Paragraph 46, (Abschiebung) her, wobei im Kontext der Dublin III-VO richtigerweise von einer „Überstellung“ zu sprechen wäre. Die Durchsetzbarkeit und (für eine Abschiebung erforderliche) Durchführbarkeit richtet sich nach der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG. Darüber hinaus ist für die Frage, ob Zwangsmittel eingesetzt werden können, eine Prüfung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG (dies im Anwendungsbereich der Dublin III-VO im Einklang mit Artikel 7, Absatz eins, VO 1560 aus 2003,) erforderlich vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar 2016: Seite 1191 zu Paragraph 61, FPG).

§ 16Abs.

4 erster und zweiter Satz BFA-VG ist eine Entscheidung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten.

Paragraph 16, Absatz 4, erster und zweiter Satz BFA-VG ist eine Entscheidung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Da gegen den genannten Bescheid vom 05.11.2019 und die Anordnung zur Außerlandesbringung kein Rechtsmittel erhoben wurde, erwuchs dieser in Rechtskraft und war daher

§ 16Abs.

4 erster und zweiter Satz BFA-VG durchsetzbar.Da gegen den genannten Bescheid vom 05.11.2019 und die Anordnung zur Außerlandesbringung kein Rechtsmittel erhoben wurde, erwuchs dieser in Rechtskraft und war daher

Paragraph 16, Absatz 4, erster und zweiter Satz BFA-VG durchsetzbar. Auch eine Prüfung nach § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG ist im Bescheid vom 05.11.2019 erfolgt, welche gemeinsam mit dem Vorliegen einer durchsetzbaren Entscheidung die Voraussetzungen einer Abschiebung bilden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar 2016: Seite 1065 zu § 46 FPG, K11). Auch eine Prüfung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG ist im Bescheid vom 05.11.2019 erfolgt, welche gemeinsam mit dem Vorliegen einer durchsetzbaren Entscheidung die Voraussetzungen einer Abschiebung bilden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar 2016: Seite 1065 zu Paragraph 46, FPG, K11). 3.1.1.2.

  1. Zum rechtswidrigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Abschiebung: Der Abs. 1 des Art. 21 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen) lautet wie folgt: "Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen."Der Absatz eins, des Artikel 21, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen) lautet wie folgt: "Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen." Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex n.F. - SGK) ordnet unter anderem an: Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex n.F. - SGK) ordnet unter anderem an: "Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige

(1)Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen: (...) e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein." Im Hinblick auf die aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegenüber dem BF mit Bescheid vom 05.11.2019 erlassen wurde, und die

§ 61Abs.

2 zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht“ bleibt, fallbezogen bis 20.06.2021, wurde – wie festgestellt – eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“ nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ vorgenommen. Angesichts dessen waren die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich am 07.03.2021 (dem Tag der Festnahme des BF im gegenständlichen Verfahren) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ iVm Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 nicht rechtmäßig (vgl. dazu oben VwGH 7.3.2019 Ro 2018/21/0009). Im Hinblick auf die aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegenüber dem BF mit Bescheid vom 05.11.2019 erlassen wurde, und die

Paragraph 61, Absatz 2, zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht“ bleibt, fallbezogen bis 20.06.2021, wurde – wie festgestellt – eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“ nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ vorgenommen. Angesichts dessen waren die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich am 07.03.2021 (dem Tag der Festnahme des BF im gegenständlichen Verfahren) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 21, Absatz eins, SDÜ in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 nicht rechtmäßig vergleiche dazu oben VwGH 7.3.2019 Ro 2018/21/0009). Im Verfahren wurde jedoch vorgebracht, der BF würde über einen italienischen Konventionspass verfügen und sich deshalb jeweils für drei Monate in Österreich aufhalten dürfen. In der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde wurde ebenfalls unter anderem vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Schubhaft und Abschiebung deshalb nicht vorlägen, weil der BF im Besitz eines Reisedokuments (dem italienischen Konventionsreisepasses) gewesen sei und deshalb zur Einreise nach Österreich berechtigt gewesen sei und sich zum Zeitpunkt der Schubhaft in Österreich legal aufgehalten hätte. Ein ähnlicher Fall wie der vorliegende wurde bereits vom VwGH entschieden (VwGH 7.3.2019 Ro 2018/21/0009), in dem ein nigerianischer Staatsangehöriger, der in Italien als Flüchtling anerkannt worden war und über einen italienischen Konventionsreisepass und einen Aufenthaltstitel dieses Staates verfügte, seinen Angaben zufolge erstmals im Besitz der genannten Dokumente in das Bundesgebiet einreiste. Er wurde festgenommen und anschließend in Schubhaft angehalten. Mit Bescheid ordnete das BFA

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG seine Außerlandesbringung (nach Italien) an und stellte nach § 61 Abs. 2 FPG fest, dass seine Abschiebung dorthin zulässig sei. Dieser Bescheid ist unbekämpft wie in gegenständlichem Fall in Rechtskraft erwachsen. Der BF reiste im genannten ähnlichen Verfahren (VwGH 7.3.2019 Ro 2018/21/0009) sodann, nachdem er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt hatte, wieder nach Italien zurück. Er kam jedoch, wie im gegenständlichen Fall kurz darauf wieder nach Österreich und verfügte ab dann über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Im vom VwGH entschiedenen Fall ordnete das BFA über den BF

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung (nach Italien) an. Das BFA ging in der Begründung dieses Bescheides insbesondere deshalb von "Fluchtgefahr" aus, weil der BF entgegen der erwähnten, nach wie vor wirksamen Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist sei, wo er keinerlei familiäre Bindungen aufweise, nicht vertrauenswürdig sei und im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Deshalb erweise sich die Schubhaft angesichts des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen auch als verhältnismäßig und die Anordnung gelinderer Mittel wäre nicht ausreichend gewesen (VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009). Ein ähnlicher Fall wie der vorliegende wurde bereits vom VwGH entschieden (VwGH 7.3.2019 Ro 2018/21/0009), in dem ein nigerianischer Staatsangehöriger, der in Italien als Flüchtling anerkannt worden war und über einen italienischen Konventionsreisepass und einen Aufenthaltstitel dieses Staates verfügte, seinen Angaben zufolge erstmals im Besitz der genannten Dokumente in das Bundesgebiet einreiste. Er wurde festgenommen und anschließend in Schubhaft angehalten. Mit Bescheid ordnete das BFA

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG seine Außerlandesbringung (nach Italien) an und stellte nach Paragraph 61, Absatz 2, FPG fest, dass seine Abschiebung dorthin zulässig sei. Dieser Bescheid ist unbekämpft wie in gegenständlichem Fall in Rechtskraft erwachsen. Der BF reiste im genannten ähnliche

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.