GVG iVm § 46 Abs. 1 Z 3 FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung des XXXX nach Italien am 19.03.2021 rechtswidrig war.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird
Paragraph 28, Absatz eins und 6 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung des römisch 40 nach Italien am 19.03.2021 rechtswidrig war. II.
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
II.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Lubenovic als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, das Bundesverwaltungsgericht möge die Schubhaft am 19.03.2021, nach Erlass des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021 im Verfahren W 154 2240401-1/13E, für rechtswidrig erklären, den Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Lubenovic als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, das Bundesverwaltungsgericht möge die Schubhaft am 19.03.2021, nach Erlass des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021 im Verfahren W 154 2240401-1/13E, für rechtswidrig erklären, den Beschluss: A) Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
9 in Verbindung mit Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
dem Rückübernahmeabkommen mit Italien eingeleitet. Am 25.10.2019 wurde gegen den BF mittels Mandatsbescheid das Gelindere Mittel verhängt, mit der Auflage, eine finanzielle Sicherheit zu hinterlegen. 4. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden bezeichnet als belangte Behörde oder BFA) vom 05.11.2019 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
1 Z 2 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung (nach Italien) angeordnet und
2 FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Im Bescheid wurde angeführt, dass eine „Anordnung zur Außerlandesbringung“ gem. § 61 Abs. 2 FPG zur Folge hat, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig ist und die Anordnung binnen 18 Monaten ab Ausreise aufrecht bleibt. Dieser Bescheid wurde vom BF am 12.11.2019 persönlich durch Unterschriftleistung an seiner Meldeadresse übernommen. Die Übernahme des Bescheides vom 05.11.2019 zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 05.11.2019 wurde vom BF durch dessen eigenhändige Unterschrift bestätigt (AS 12). Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Entsprechend dem Bescheid war es dem BF bis 20.06.2021 nicht erlaubt, nach Österreich einzureisen.4. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden bezeichnet als belangte Behörde oder BFA) vom 05.11.2019 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung (nach Italien) angeordnet und
Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Im Bescheid wurde angeführt, dass eine „Anordnung zur Außerlandesbringung“ gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge hat, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig ist und die Anordnung binnen 18 Monaten ab Ausreise aufrecht bleibt. Dieser Bescheid wurde vom BF am 12.11.2019 persönlich durch Unterschriftleistung an seiner Meldeadresse übernommen. Die Übernahme des Bescheides vom 05.11.2019 zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 05.11.2019 wurde vom BF durch dessen eigenhändige Unterschrift bestätigt (AS 12). Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Entsprechend dem Bescheid war es dem BF bis 20.06.2021 nicht erlaubt, nach Österreich einzureisen. 5. Am 20.12.2019 wurde der BF nach Italien überstellt. 6. Der BF reiste seinen Angaben zufolge (zuletzt) im Februar 2021 neuerlich nach Österreich ein. Am 07.03.2021 wurde er im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle wegen unrechtmäßigen Aufenthalts
Dabei wies er sich mit einer bis 25.05.2024 gültigen italienischen Aufenthaltserlaubnis („Permesso di Soggiorno“) aus. 6. Der BF reiste seinen Angaben zufolge (zuletzt) im Februar 2021 neuerlich nach Österreich ein. Am 07.03.2021 wurde er im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle wegen unrechtmäßigen Aufenthalts
Paragraph 40, BFA-VG festgenommen. Dabei wies er sich mit einer bis 25.05.2024 gültigen italienischen Aufenthaltserlaubnis („Permesso di Soggiorno“) aus.
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Italien angeordnet. Die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung nach Italien wurde sofort nach der Zustellung dieses Bescheides am 08.03.2021 durch persönliche Übergabe an den BF um 13.20 Uhr bis zu seiner Überstellung nach Italien am 19.03.2021 vollzogen.8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 08.03.2021 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Italien angeordnet. Die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung nach Italien wurde sofort nach der Zustellung dieses Bescheides am 08.03.2021 durch persönliche Übergabe an den BF um 13.20 Uhr bis zu seiner Überstellung nach Italien am 19.03.2021 vollzogen. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf § 76 Abs. 3 Z 2 und 9 FPG. Aufgrund der Wiedereinreise des BF innerhalb der bis 20.06.2021 aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der derzeitigen Bargeldlosigkeit sei der Aufenthalt des BF als unrechtmäßig zu bewerten. Er sei in Österreich behördlich gemeldet, ohne sich dort tatsächlich aufgehalten zu haben. Er sei vor seinem Aufgriff von den Organen der LPD Wien am 07.03.2021 auf der Flucht gewesen und stelle den Polizeieinsatz in Abrede weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er kooperieren würde. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich zur Verfügung einer neuerlichen Überstellung nach Italien bereithalten würde, es bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und Fluchtgefahr liege vor. Zudem bestehe ein hohes öffentliches Interesse daran, den BF außer Landes zu bringen. Der BF verfüge über keine familiäre oder berufliche Verankerung in Österreich, neben seiner Freundin würden keine Bindungen bestehen. Er könne im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgehen und sein Geld sei bei seiner Freundin. Eine Entlassung des BF aus der Schubhaft in ein Gelinderes Mittel mit Anordnung einer finanziellen Sicherheitsleistung komme aufgrund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht. Auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden.Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2 und 9 FPG. Aufgrund der Wiedereinreise des BF innerhalb der bis 20.06.2021 aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der derzeitigen Bargeldlosigkeit sei der Aufenthalt des BF als unrechtmäßig zu bewerten. Er sei in Österreich behördlich gemeldet, ohne sich dort tatsächlich aufgehalten zu haben. Er sei vor seinem Aufgriff von den Organen der LPD Wien am 07.03.2021 auf der Flucht gewesen und stelle den Polizeieinsatz in Abrede weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er kooperieren würde. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich zur Verfügung einer neuerlichen Überstellung nach Italien bereithalten würde, es bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und Fluchtgefahr liege vor. Zudem bestehe ein hohes öffentliches Interesse daran, den BF außer Landes zu bringen. Der BF verfüge über keine familiäre oder berufliche Verankerung in Österreich, neben seiner Freundin würden keine Bindungen bestehen. Er könne im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgehen und sein Geld sei bei seiner Freundin. Eine Entlassung des BF aus der Schubhaft in ein Gelinderes Mittel mit Anordnung einer finanziellen Sicherheitsleistung komme aufgrund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht. Auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden. 9. Am 08.03.2021 wurde die Einleitung eines Konsultationsverfahrens
des Rückübernahmeabkommens mit Italien beantragt, unter Einhaltung einer Vorlaufzeit von fünf Tagen ein Flug gebucht und der geplante Überstellungstermin am 19.03.2021 den italienischen Behörden bekanntgegeben.
6 FPG erst die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise geben müssen. Er sei zur freiwilligen Ausreise nach Italien sowie auch dazu bereit und in der Lage, zur Absicherung dieser Verpflichtung eine Kaution zu hinterlegen. Außerdem verwies der BF unter Vorlage entsprechender Fotos auf die seit April 2019 bestehende enge Beziehung zu seiner österreichischen Lebensgefährtin, in deren Wohnung er seit einem Aufenthalt im Oktober 2020 auch gemeldet sei, und auf das gute Verhältnis zu deren Tochter. Zum Nachweis seines Vorbringens beantragte er seine Einvernahme in einer mündlichen Verhandlung und auch die Befragung seiner Lebensgefährtin als Zeugin zum Nachweis für die (aktuelle) Möglichkeit einer Unterkunftnahme und Versorgung in ihrer Wohnung sowie auch zu seinen Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit in Italien und damit auch zur Widerlegung der vom BFA angenommenen Mittellosigkeit.13. Mit Schriftsatz vom 17.03.2021 nahm der BF zur aus Anlass der Beschwerdevorlage vom BFA im Verfahren W154 2240401-1 erstatteten Äußerung ergänzend Stellung. Zur Begründung brachte der BF (neuerlich) vor, über einen gültigen Konventionsreisepass und einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien zu verfügen. Selbst wenn er - was er bestreite - aufgrund einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung unrechtmäßig in Österreich aufhältig sei, hätte man ihm
Paragraph 52, Absatz 6, FPG erst die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise geben müssen. Er sei zur freiwilligen Ausreise nach Italien sowie auch dazu bereit und in der Lage, zur Absicherung dieser Verpflichtung eine Kaution zu hinterlegen. Außerdem verwies der BF unter Vorlage entsprechender Fotos auf die seit April 2019 bestehende enge Beziehung zu seiner österreichischen Lebensgefährtin, in deren Wohnung er seit einem Aufenthalt im Oktober 2020 auch gemeldet sei, und auf das gute Verhältnis zu deren Tochter. Zum Nachweis seines Vorbringens beantragte er seine Einvernahme in einer mündlichen Verhandlung und auch die Befragung seiner Lebensgefährtin als Zeugin zum Nachweis für die (aktuelle) Möglichkeit einer Unterkunftnahme und Versorgung in ihrer Wohnung sowie auch zu seinen Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit in Italien und damit auch zur Widerlegung der vom BFA angenommenen Mittellosigkeit. 14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden BVwG) vom 19.03.2021 (W154 2240401-1/13E) wurde die Beschwerde vom 13.03.2021 gegen die Festnahme und den Schubhaftbescheid vom 08.03.2021, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.03.2021
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG und § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 76 Abs. 3 FPG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt II.) und eine Kostenentscheidung zulasten des BF getroffen (Spruchpunkt III.).14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden BVwG) vom 19.03.2021 (W154 2240401-1/13E) wurde die Beschwerde vom 13.03.2021 gegen die Festnahme und den Schubhaftbescheid vom 08.03.2021, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.03.2021
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine Kostenentscheidung zulasten des BF getroffen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, das BFA habe mit Bescheid vom 05.11.2019 eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung in Anwendung des § 61 Abs. 1 Z 2 FPG gegen den BF erlassen. Dieser Bescheid sei vom BF am 12.11.2019 persönlich übernommen worden und auf dieser Grundlage sei am 20.12.2019 die Überstellung des BF nach Italien erfolgt. Es sei dem BF im Hinblick auf diese aufenthaltsbeendende Maßnahme, die
2 zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht“ bleibe, fallbezogen bis 20.6.2021 nicht erlaubt gewesen, zwischen 20.12.2019 und 20.06.2021 nach Österreich einzureisen. Der BF sei aber seit 22.10.2020 mit Hauptwohnsitz in Österreich behördlich gemeldet. Die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich am 07.03.2021 (dem Tag der Festnahme des BF im gegenständlichen Verfahren) seien wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ daher nicht rechtmäßig gewesen und das BFA sei zu Recht vom Vorliegen des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG ausgegangen. Zudem sei das BFA zu Recht vom Fehlen einer Verankerung des BF in Österreich
3 Z 9 FPG ausgegangen, da der BF über ein unstetes Privatleben verfügen würde. Der BF verfüge in Österreich über keine verfestigten privaten, familiären oder sonstigen sozialen Bindungen, dies ergebe sich aus seinen eigenen Aussagen in dessen Einvernahme am 08.03.2021 vor dem BFA. Er sei in Österreich nicht legal erwerbstätig. Die Vertrauenswürdigkeit des BF sei insgesamt beeinträchtigt, er habe in der Vergangenheit unterschiedliche Angaben über seine Berufstätigkeit gemacht, und sei wiederholt rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist. Auf Grund dieser Erwägungen sei das Bundesamt zutreffend davon ausgegangen, dass im Falle des BFs insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß bestehe. Mit der Anwendung gelinderer Mittel könne aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit kein Auslangen gefunden werden. Es sei nicht von einer Ausreisewilligkeit des BF auszugehen. Das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF sei seitens der Behörde bislang zügig geführt worden, der BF werde am 19.03.2021 nach Italien überstellt. Den Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG begründete das BVwG damit, dass die bereits bisher verwirklichten Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft unverändert vorlägen. Da der BF über keine feststellbaren (legalen) beruflichen Möglichkeiten und über lediglich lose familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge, sei angesichts seines bisherigen Verhaltens nicht ersichtlich, was ihn im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft von einem „Untertauchen“ abhalten sollte. Eine mündliche Verhandlung könne
7 BFA-VG unterbleiben, was die in der Beschwerde beantragte Zeugeneinvernahme anbelangt, könne mit den expliziten Aussagen des BF in der Einvernahme vom 08.03.2021 über die Tragfähigkeit der Beziehung zur beantragten Zeugin das Auslangen gefunden werden. Eine Revision wurde nicht zugelassen.Begründend wurde ausgeführt, das BFA habe mit Bescheid vom 05.11.2019 eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung in Anwendung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen den BF erlassen. Dieser Bescheid sei vom BF am 12.11.2019 persönlich übernommen worden und auf dieser Grundlage sei am 20.12.2019 die Überstellung des BF nach Italien erfolgt. Es sei dem BF im Hinblick auf diese aufenthaltsbeendende Maßnahme, die
Paragraph 61, Absatz 2, zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht“ bleibe, fallbezogen bis 20.6.2021 nicht erlaubt gewesen, zwischen 20.12.2019 und 20.06.2021 nach Österreich einzureisen. Der BF sei aber seit 22.10.2020 mit Hauptwohnsitz in Österreich behördlich gemeldet. Die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich am 07.03.2021 (dem Tag der Festnahme des BF im gegenständlichen Verfahren) seien wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 21, Absatz eins, SDÜ daher nicht rechtmäßig gewesen und das BFA sei zu Recht vom Vorliegen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ausgegangen. Zudem sei das BFA zu Recht vom Fehlen einer Verankerung des BF in Österreich
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ausgegangen, da der BF über ein unstetes Privatleben verfügen würde. Der BF verfüge in Österreich über keine verfestigten privaten, familiären oder sonstigen sozialen Bindungen, dies ergebe sich aus seinen eigenen Aussagen in dessen Einvernahme am 08.03.2021 vor dem BFA. Er sei in Österreich nicht legal erwerbstätig. Die Vertrauenswürdigkeit des BF sei insgesamt beeinträchtigt, er habe in der Vergangenheit unterschiedliche Angaben über seine Berufstätigkeit gemacht, und sei wiederholt rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist. Auf Grund dieser Erwägungen sei das Bundesamt zutreffend davon ausgegangen, dass im Falle des BFs insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß bestehe. Mit der Anwendung gelinderer Mittel könne aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit kein Auslangen gefunden werden. Es sei nicht von einer Ausreisewilligkeit des BF auszugehen. Das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF sei seitens der Behörde bislang zügig geführt worden, der BF werde am 19.03.2021 nach Italien überstellt. Den Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG begründete das BVwG damit, dass die bereits bisher verwirklichten Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft unverändert vorlägen. Da der BF über keine feststellbaren (legalen) beruflichen Möglichkeiten und über lediglich lose familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge, sei angesichts seines bisherigen Verhaltens nicht ersichtlich, was ihn im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft von einem „Untertauchen“ abhalten sollte. Eine mündliche Verhandlung könne
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, was die in der Beschwerde beantragte Zeugeneinvernahme anbelangt, könne mit den expliziten Aussagen des BF in der Einvernahme vom 08.03.2021 über die Tragfähigkeit der Beziehung zur beantragten Zeugin das Auslangen gefunden werden. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Vm § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG gegen die Abschiebung am 19.03.2021 und brachte im Wesentlichen vor, dass die Schubhaft nicht rechtmäßig gewesen sei, da der BF in Österreich rechtmäßig aufhältig gewesen sei. Er sei in Italien anerkannter Flüchtling und würde über einen Konventionsreisepass verfügen. Als XXXX sei er viel herumgereist, sei aber in Österreich ordentlich gemeldet, würde mit seiner Lebensgefährtin zusammenwohnen und sei in Österreich legal aufhältig. Ein Aufenthaltsverbot habe er nie zugestellt bekommen. Während der Schubhaft habe er wiederholt betont, dass er auch freiwillig ausreisen und eine Kaution hinterlegen würde. Er berief sich auf die Judikatur des VwGH (21.12.2017, Ra 2017/21/0234), wonach ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten sei, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Werde dieser Verpflichtung entsprochen, habe eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben. Zudem bemängelte der BF, dass das BVwG bei seiner Entscheidungsfindung über die von ihm eingebrachte Schubhaftbeschwerde (W154 2240401-1/13E) keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe und trotz seines familiären Bezugs von mangelnder sozialer Verankerung ausgegangen sei. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die restliche Schubhaft am 19.03.2021 nach Erlass des Erkenntnisses des BVwG vom 19.03.2021 im Verfahren W154 2240401-1/13E, sowie die Abschiebung am 19.03.2021 nach Italien, für rechtswidrig zu erklären.16. Mit Schreiben vom 30.04.2021, eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung gegenständliche Maßnahmenbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Abschiebung am 19.03.2021 und brachte im Wesentlichen vor, dass die Schubhaft nicht rechtmäßig gewesen sei, da der BF in Österreich rechtmäßig aufhältig gewesen sei. Er sei in Italien anerkannter Flüchtling und würde über einen Konventionsreisepass verfügen. Als römisch 40 sei er viel herumgereist, sei aber in Österreich ordentlich gemeldet, würde mit seiner Lebensgefährtin zusammenwohnen und sei in Österreich legal aufhältig. Ein Aufenthaltsverbot habe er nie zugestellt bekommen. Während der Schubhaft habe er wiederholt betont, dass er auch freiwillig ausreisen und eine Kaution hinterlegen würde. Er berief sich auf die Judikatur des VwGH (21.12.2017, Ra 2017/21/0234), wonach ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten sei, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Werde dieser Verpflichtung entsprochen, habe eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben. Zudem bemängelte der BF, dass das BVwG bei seiner Entscheidungsfindung über die von ihm eingebrachte Schubhaftbeschwerde (W154 2240401-1/13E) keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe und trotz seines familiären Bezugs von mangelnder sozialer Verankerung ausgegangen sei. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die restliche Schubhaft am 19.03.2021 nach Erlass des Erkenntnisses des BVwG vom 19.03.2021 im Verfahren W154 2240401-1/13E, sowie die Abschiebung am 19.03.2021 nach Italien, für rechtswidrig zu erklären.
FPG rechtmäßig aufgrund der erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung, somit aufgrund einer durchführbaren Ausreiseentscheidung, nach Italien überstellt worden.18. Am 04.05.2021 legte das BFA den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, der BF habe den Bescheid vom 12.11.2019 mit der Anordnung zur Außerlandesbringung persönlich übernommen und aufgrund seiner Wiedereinreise innerhalb der Gültigkeitsdauer von 18 Monaten sei der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig gewesen. Er sei am 08.03.2021 zur Sicherung der Überstellung nach Italien in Schubhaft genommen worden. Diese Anhaltung sei durch das BVwG mit Erkenntnis vom 19.03.2021 bestätigt worden und der BF am 19.03.2021
Paragraph 46, FPG rechtmäßig aufgrund der erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung, somit aufgrund einer durchführbaren Ausreiseentscheidung, nach Italien überstellt worden.
G nicht erteilt.
1 Z 2 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und
2 FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erachtet. Dieser Bescheid wurde vom BF am 12.11.2019 persönlich übernommen. Die Übernahme des Bescheides vom 05.11.2019 zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 05.11.2019 wurde vom BF durch dessen eigenhändige Unterschrift bestätigt. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Die Anordnung der Außerlandesbringung war somit durchsetzbar.Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt ergibt, wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 05.11.2019 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und
Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erachtet. Dieser Bescheid wurde vom BF am 12.11.2019 persönlich übernommen. Die Übernahme des Bescheides vom 05.11.2019 zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 05.11.2019 wurde vom BF durch dessen eigenhändige Unterschrift bestätigt. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Die Anordnung der Außerlandesbringung war somit durchsetzbar. Im Hinblick auf diese aufenthaltsbeendende Maßnahme, die
2 zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht“ bleibt, fallbezogen bis 20.06.2021, wurde – wie sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt entnehmen lässt – eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“ nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ vorgenommen. Angesichts dessen waren die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich am 07.03.2021 (dem Tag der Festnahme des BF im gegenständlichen Verfahren) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ nicht rechtmäßig (vgl. dazu VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009, genauer in der rechtlichen Beurteilung unter II.3.1.1.3.2.). Im Hinblick auf diese aufenthaltsbeendende Maßnahme, die
Paragraph 61, Absatz 2, zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht“ bleibt, fallbezogen bis 20.06.2021, wurde – wie sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt entnehmen lässt – eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“ nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ vorgenommen. Angesichts dessen waren die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich am 07.03.2021 (dem Tag der Festnahme des BF im gegenständlichen Verfahren) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 21, Absatz eins, SDÜ nicht rechtmäßig vergleiche dazu VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009, genauer in der rechtlichen Beurteilung unter römisch zwei.3.1.1.3.2.). In der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vom 30.04.2021 brachte der BF vor, er sei vor ca. zwei Wochen von Italien zurück nach Österreich gereist und in Österreich legal aufhältig gewesen. Erst bei der Polizeistation am 07.03.2021 sei ihm mittgeteilt worden, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bis zum 20.06.2021 bestehe. Er habe ein solches bisher nicht zugestellt bekommen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die mit 12.11.2019 datierte und vom BF unterschriebene Übernahmebestätigung des Bescheides vom 05.11.2019 und der Verfahrensanordnung vom 05.11.2019 aber zweifellos im Verwaltungsakt befinden (AS 12). Die Feststellungen über die Ein- und Ausreisen des BF in das Bundesgebiet, ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren: in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vom 30.04.2021 brachte der BF vor, er sei am 15.10.2020 mit dem Flugzeug von Milan nach Österreich legal eingereist und habe dann bei seiner Lebensgefährtin gewohnt und sich dort auch wohnhaft gemeldet. Er habe sich seitdem aber nicht durchgehend in Österreich aufgehalten, sondern sei nach einer Reise in den Senegal wieder am 25.11.2020 legal und offiziell mit einem Konventionsreisepass nach Wien (mit Zwischenstopp in Milan über den Flughafen Schwechat) eingereist. Nach einer Reise zurück nach Italien, sei er dann vor ca. zwei Wochen wieder zurück nach Österreich gereist und in Österreich legal aufhältig gewesen (vgl. Seite 2 der Maßnahmenbeschwerde). Diese Angaben decken sich auch mit jenen in der Einvernahme des BF am 08.03.2021 (AS 15). Mit Beschwerdeschriftsatz gegen die Anhaltung in Schubhaft wurden zudem Flugtickets vorgelegt, die die Reisetätigkeiten des BF aus und nach Wien am 15.10.2020, 23.10.2020 und 15.11.2020 belegen (AS 93 bis AS 97). Der BF brachte einheitlich vor, nach einer Ausreise zurück nach Italien sei er dann ca. zwei Wochen vor der Festnahme am 08.03.2021 wieder zurück nach Österreich eingereist. In der Einvernahme am 08.03.2021 gab der BF an, über die letzte Einreise nach Wien keinen Nachweis zu haben, da er mit dem Zug eingereist sei.Die Feststellungen über die Ein- und Ausreisen des BF in das Bundesgebiet, ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren: in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vom 30.04.2021 brachte der BF vor, er sei am 15.10.2020 mit dem Flugzeug von Milan nach Österreich legal eingereist und habe dann bei seiner Lebensgefährtin gewohnt und sich dort auch wohnhaft gemeldet. Er habe sich seitdem aber nicht durchgehend in Österreich aufgehalten, sondern sei nach einer Reise in den Senegal wieder am 25.11.2020 legal und offiziell mit einem Konventionsreisepass nach Wien (mit Zwischenstopp in Milan über den Flughafen Schwechat) eingereist. Nach einer Reise zurück nach Italien, sei er dann vor ca. zwei Wochen wieder zurück nach Österreich gereist und in Österreich legal aufhältig gewesen vergleiche Seite 2 der Maßnahmenbeschwerde). Diese Angaben decken sich auch mit jenen in der Einvernahme des BF am 08.03.2021 (AS 15). Mit Beschwerdeschriftsatz gegen die Anhaltung in Schubhaft wurden zudem Flugtickets vorgelegt, die die Reisetätigkeiten des BF aus und nach Wien am 15.10.2020, 23.10.2020 und 15.11.2020 belegen (AS 93 bis AS 97). Der BF brachte einheitlich vor, nach einer Ausreise zurück nach Italien sei er dann ca. zwei Wochen vor der Festnahme am 08.03.2021 wieder zurück nach Österreich eingereist. In der Einvernahme am 08.03.2021 gab der BF an, über die letzte Einreise nach Wien keinen Nachweis zu haben, da er mit dem Zug eingereist sei. 2.2.
1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
1 FPG dürfen die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung der ihnen nach dem
Paragraph 13, Absatz eins, FPG dürfen die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung der ihnen nach dem
Abs. 2 leg cit. dürfen sie in die Rechte einer Person bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die Art. 2, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 sind in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten.
Absatz 2, leg cit. dürfen sie in die Rechte einer Person bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die Artikel 2, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, sind in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten.
Abs. 3 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die ihnen nach dem
Absatz 3, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die ihnen nach dem
Abs. 6 leg. cit sind zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (§ 46) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt
Abs. 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht.
Absatz 6, leg. cit sind zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (Paragraph 46,) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt
Absatz 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht. Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG lautet:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, FPG lautet: "§ 46.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. (…)" § 16 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden lautet:Paragraph 16, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden lautet: "(...)
1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen."
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen." Der mit „Anordnung zur Außerlandesbringung“ betitelte § 61 des FPG zum Zeitpunkt der Abschiebung am 19.03.2021 lautet:Der mit „Anordnung zur Außerlandesbringung“ betitelte Paragraph 61, des FPG zum Zeitpunkt der Abschiebung am 19.03.2021 lautet: "§ 61.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 24/2016" Aus den Materialien zu § 61 FPG (RV 1803 XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen) ergibt sich: Aus den Materialien zu Paragraph 61, FPG Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen) ergibt sich: "Zu § 61 samt Überschrift"Zu Paragraph 61, samt Überschrift Es wird vorgeschlagen, die notwendige aufenthaltsbeendende Maßnahme der Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Drittstaatsangehörige zur Klarstellung einzuführen. Da aufgrund der VwGH Judikatur vom 31.05.2011, 2011/22/0097-5 nunmehr alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige als Rückkehrentscheidung zu werten sind. Da die Rückkehr aufgrund dieser Entscheidung nach Art. 3 Abs. 3 Rückführungsrichtlinie jedoch jedenfalls in einen Drittstaat zu erfolgen hat, wird nunmehr eine verwaltungsbehördliche Entscheidung vorgesehen, die eine Rückkehr in einen Mitgliedstaat vorsieht. Diese Entscheidung soll jedoch nur für den sehr eingeschränkten Personenkreis gelten, die eine zurückweisende Entscheidung über ihren Antrag bzw. Folgeantrag auf internationalen Schutz im Dublin-Verfahren erhalten haben bzw. bereits Schutz in einem sicheren EWR-Staat genießen. Es wird vorgeschlagen, die notwendige aufenthaltsbeendende Maßnahme der Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Drittstaatsangehörige zur Klarstellung einzuführen. Da aufgrund der VwGH Judikatur vom 31.05.2011, 2011/22/0097-5 nunmehr alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige als Rückkehrentscheidung zu werten sind. Da die Rückkehr aufgrund dieser Entscheidung nach Artikel 3, Absatz 3, Rückführungsrichtlinie jedoch jedenfalls in einen Drittstaat zu erfolgen hat, wird nunmehr eine verwaltungsbehördliche Entscheidung vorgesehen, die eine Rückkehr in einen Mitgliedstaat vorsieht. Diese Entscheidung soll jedoch nur für den sehr eingeschränkten Personenkreis gelten, die eine zurückweisende Entscheidung über ihren Antrag bzw. Folgeantrag auf internationalen Schutz im Dublin-Verfahren erhalten haben bzw. bereits Schutz in einem sicheren EWR-Staat genießen. Die Z 1 gilt somit für Drittstaatsangehörige, die in Österreich einen Antrag bzw. einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt haben, hingegen Z 2 für jene Drittstaatsangehörige gilt, die diesen Antrag lediglich in einem anderen Mitgliedstaat gestellt haben. Die Ziffer eins, gilt somit für Drittstaatsangehörige, die in Österreich einen Antrag bzw. einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt haben, hingegen Ziffer 2, für jene Drittstaatsangehörige gilt, die diesen Antrag lediglich in einem anderen Mitgliedstaat gestellt haben. Mit Abs. 2 soll künftig ein zeitliches Element für die Anordnung zur Außerlandesbringung festgelegt werden und orientiert sich dieses an der geltenden Regelung, des § 10 Abs. 6 AsylG 2005, in der ebenfalls normiert wird, das die Entscheidung 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleibt und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es wie bisher keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt. Des Weiteren ist es unbeachtlich, ob der Drittstaatsangehörige nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Ebenso bleibt die Anordnung zur Außerlandesbringung weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Drittstaatsangehörige seit Erlassung der Entscheidung über die Anordnung zur Außerlandesbringung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Mit Absatz 2, soll künftig ein zeitliches Element für die Anordnung zur Außerlandesbringung festgelegt werden und orientiert sich dieses an der geltenden Regelung, des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, in der ebenfalls normiert wird, das die Entscheidung 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleibt und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es wie bisher keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt. Des Weiteren ist es unbeachtlich, ob der Drittstaatsangehörige nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Ebenso bleibt die Anordnung zur Außerlandesbringung weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Drittstaatsangehörige seit Erlassung der Entscheidung über die Anordnung zur Außerlandesbringung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Der vorgeschlagene Abs. 3 normiert, dass im Rahmen der Anordnung der Außerlandesbringung auch geprüft werden muss, ob die Effektuierung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen und diese nicht von Dauer sind. Diese Bestimmung entspricht somit wortident dem geltenden § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und normiert, dass zeitgleich mit der Anordnung zur Außerlandesbringung auszusprechen ist, für welche Zeitdauer diese aufzuschieben ist. Als Gründe kommen etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, ein Spitalsaufenthalt oder ein vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Betracht."Der vorgeschlagene Absatz 3, normiert, dass im Rahmen der Anordnung der Außerlandesbringung auch geprüft werden muss, ob die Effektuierung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen und diese nicht von Dauer sind. Diese Bestimmung entspricht somit wortident dem geltenden Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und normiert, dass zeitgleich mit der Anordnung zur Außerlandesbringung auszusprechen ist, für welche Zeitdauer diese aufzuschieben ist. Als Gründe kommen etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, ein Spitalsaufenthalt oder ein vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Betracht." Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
1 2. Unterabschnitt der Dublin-III-VO stellt der Mitgliedstaat sicher, dass Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat, sofern diese in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.
Unterabschnitt der Dublin-III-VO stellt der Mitgliedstaat sicher, dass Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat, sofern diese in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Artikel 8 EMRK Schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens: "
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1.nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2.ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2.ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3.ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3.ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 4.der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4.der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder 5.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." 3.1.1.2. Zur Prüfung im Beschwerdefall und der relevanten Judikatur: Gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft wurde am 12.03.2021 Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2021 (W154 2240401-1/13E) abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7 wurde nach erhobener außerordentliche Revision das angefochtene Erkenntnis betreffend den BF (W154 2240401-1/13E) - soweit damit die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.03.2021 und gegen die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft abgewiesen wurde - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die hier zu prüfende Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung des BF am 19.03.2021 wurde nach dessen tatsächlicher Abschiebung nach Italien eingebracht. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem Bundesamt zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des Bundesamtes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Abschiebung des BF. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Prüfung der Beschwerde
1 Z 3 BFA-VG gegen die Abschiebung des BF am 19.03.2021 zuständig. Das Bundesamt ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde (vgl. zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Maßnahmenbeschwerden gegen Abschiebungen und zur Frage, welche Behörde im Beschwerdeverfahren als belangte Behörde beizuziehen ist, VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, VwGH vom 02.09.2021, Ra 2020/21/0467). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Prüfung der Beschwerde
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Abschiebung des BF am 19.03.2021 zuständig. Das Bundesamt ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde vergleiche zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Maßnahmenbeschwerden gegen Abschiebungen und zur Frage, welche Behörde im Beschwerdeverfahren als belangte Behörde beizuziehen ist, VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, VwGH vom 02.09.2021, Ra 2020/21/0467). Der Fremde ist unter zwei Voraussetzungen zur Ausreise durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verhalten (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar 2016 zu § 46 FPG): das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandebringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie die Erfüllung einer der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG. Der Fremde ist unter zwei Voraussetzungen zur Ausreise durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verhalten vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar 2016 zu Paragraph 46, FPG): das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandebringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie die Erfüllung einer der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG. Fremde, gegen die eine Anordnung zur Außerlandesbringung durchsetzbar ist, sind
1 FPG abzuschieben, wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Fremde, gegen die eine Anordnung zur Außerlandesbringung durchsetzbar ist, sind
Paragraph 46, Absatz eins, FPG abzuschieben, wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Grundlage für die Abschiebung des BF bildete im vorliegenden Fall die rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung mit Bescheid vom 05.11.2019. 3.1.1.2.1. Zur Anordnung der Außerlandesbringung des BF:
1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Abs. 2 leg.cit. hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Paragraph 61, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Absatz 2, leg.cit. hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt ergibt, wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 05.11.2019 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
1 Z 2 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und
2 FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erachtet. Dieser Bescheid wurde vom BF am 12.11.2019 persönlich übernommen. Die Übernahme des Bescheides vom 05.11.2019 zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 05.11.2019 wurde vom BF durch dessen eigenhändige Unterschrift bestätigt. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft und war damit seit diesem Zeitpunkt durchsetzbar. Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt ergibt, wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 05.11.2019 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und
Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erachtet. Dieser Bescheid wurde vom BF am 12.11.2019 persönlich übernommen. Die Übernahme des Bescheides vom 05.11.2019 zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 05.11.2019 wurde vom BF durch dessen eigenhändige Unterschrift bestätigt. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft und war damit seit diesem Zeitpunkt durchsetzbar. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar, so ist damit die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verbunden. Der Ausreiseverpflichtung ist der BF jedoch nicht nachgekommen, weshalb er am 20.12.2019 erstmals nach Italien abgeschoben wurde. Mit Bescheid des BFA vom 05.11.2019 wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung
1 Z 2 FPG angeordnet und
2 FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erachtet. Mit Bescheid des BFA vom 05.11.2019 wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG angeordnet und
Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erachtet. Der BF reiste jedoch, wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, mehrmals erneut ins Bundesgebiet ein. Aus den Materialien zu § 61 FPG (RV 1803 XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen) ergibt sich, dass „die Entscheidung 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleibt und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es wie bisher keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt. Des Weiteren ist es unbeachtlich, ob der Drittstaatsangehörige nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist.“Aus den Materialien zu Paragraph 61, FPG Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen) ergibt sich, dass „die Entscheidung 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleibt und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es wie bisher keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt. Des Weiteren ist es unbeachtlich, ob der Drittstaatsangehörige nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist.“ Abs. 2 des § 61 FPG stellt den Konnex zu § 46 (Abschiebung) her, wobei im Kontext der Dublin III-VO richtigerweise von einer „Überstellung“ zu sprechen wäre. Die Durchsetzbarkeit und (für eine Abschiebung erforderliche) Durchführbarkeit richtet sich nach der Bestimmung des § 16 Abs 4 BFA-VG. Darüber hinaus ist für die Frage, ob Zwangsmittel eingesetzt werden können, eine Prüfung nach § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG (dies im Anwendungsbereich der Dublin III-VO im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 VO 1560/2003) erforderlich (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar 2016: Seite 1191 zu § 61 FPG).Absatz 2, des Paragraph 61, FPG stellt den Konnex zu Paragraph 46, (Abschiebung) her, wobei im Kontext der Dublin III-VO richtigerweise von einer „Überstellung“ zu sprechen wäre. Die Durchsetzbarkeit und (für eine Abschiebung erforderliche) Durchführbarkeit richtet sich nach der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG. Darüber hinaus ist für die Frage, ob Zwangsmittel eingesetzt werden können, eine Prüfung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG (dies im Anwendungsbereich der Dublin III-VO im Einklang mit Artikel 7, Absatz eins, VO 1560 aus 2003,) erforderlich vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar 2016: Seite 1191 zu Paragraph 61, FPG).
4 erster und zweiter Satz BFA-VG ist eine Entscheidung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung
1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten.
Paragraph 16, Absatz 4, erster und zweiter Satz BFA-VG ist eine Entscheidung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Da gegen den genannten Bescheid vom 05.11.2019 und die Anordnung zur Außerlandesbringung kein Rechtsmittel erhoben wurde, erwuchs dieser in Rechtskraft und war daher
4 erster und zweiter Satz BFA-VG durchsetzbar.Da gegen den genannten Bescheid vom 05.11.2019 und die Anordnung zur Außerlandesbringung kein Rechtsmittel erhoben wurde, erwuchs dieser in Rechtskraft und war daher
Paragraph 16, Absatz 4, erster und zweiter Satz BFA-VG durchsetzbar. Auch eine Prüfung nach § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG ist im Bescheid vom 05.11.2019 erfolgt, welche gemeinsam mit dem Vorliegen einer durchsetzbaren Entscheidung die Voraussetzungen einer Abschiebung bilden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar 2016: Seite 1065 zu § 46 FPG, K11). Auch eine Prüfung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG ist im Bescheid vom 05.11.2019 erfolgt, welche gemeinsam mit dem Vorliegen einer durchsetzbaren Entscheidung die Voraussetzungen einer Abschiebung bilden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar 2016: Seite 1065 zu Paragraph 46, FPG, K11). 3.1.1.2.
2 zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht“ bleibt, fallbezogen bis 20.06.2021, wurde – wie festgestellt – eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“ nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ vorgenommen. Angesichts dessen waren die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich am 07.03.2021 (dem Tag der Festnahme des BF im gegenständlichen Verfahren) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ iVm Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 nicht rechtmäßig (vgl. dazu oben VwGH 7.3.2019 Ro 2018/21/0009). Im Hinblick auf die aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegenüber dem BF mit Bescheid vom 05.11.2019 erlassen wurde, und die
Paragraph 61, Absatz 2, zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht“ bleibt, fallbezogen bis 20.06.2021, wurde – wie festgestellt – eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“ nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ vorgenommen. Angesichts dessen waren die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich am 07.03.2021 (dem Tag der Festnahme des BF im gegenständlichen Verfahren) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 21, Absatz eins, SDÜ in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 nicht rechtmäßig vergleiche dazu oben VwGH 7.3.2019 Ro 2018/21/0009). Im Verfahren wurde jedoch vorgebracht, der BF würde über einen italienischen Konventionspass verfügen und sich deshalb jeweils für drei Monate in Österreich aufhalten dürfen. In der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde wurde ebenfalls unter anderem vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Schubhaft und Abschiebung deshalb nicht vorlägen, weil der BF im Besitz eines Reisedokuments (dem italienischen Konventionsreisepasses) gewesen sei und deshalb zur Einreise nach Österreich berechtigt gewesen sei und sich zum Zeitpunkt der Schubhaft in Österreich legal aufgehalten hätte. Ein ähnlicher Fall wie der vorliegende wurde bereits vom VwGH entschieden (VwGH 7.3.2019 Ro 2018/21/0009), in dem ein nigerianischer Staatsangehöriger, der in Italien als Flüchtling anerkannt worden war und über einen italienischen Konventionsreisepass und einen Aufenthaltstitel dieses Staates verfügte, seinen Angaben zufolge erstmals im Besitz der genannten Dokumente in das Bundesgebiet einreiste. Er wurde festgenommen und anschließend in Schubhaft angehalten. Mit Bescheid ordnete das BFA
1 Z 2 FPG seine Außerlandesbringung (nach Italien) an und stellte nach § 61 Abs. 2 FPG fest, dass seine Abschiebung dorthin zulässig sei. Dieser Bescheid ist unbekämpft wie in gegenständlichem Fall in Rechtskraft erwachsen. Der BF reiste im genannten ähnlichen Verfahren (VwGH 7.3.2019 Ro 2018/21/0009) sodann, nachdem er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt hatte, wieder nach Italien zurück. Er kam jedoch, wie im gegenständlichen Fall kurz darauf wieder nach Österreich und verfügte ab dann über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Im vom VwGH entschiedenen Fall ordnete das BFA über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung (nach Italien) an. Das BFA ging in der Begründung dieses Bescheides insbesondere deshalb von "Fluchtgefahr" aus, weil der BF entgegen der erwähnten, nach wie vor wirksamen Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist sei, wo er keinerlei familiäre Bindungen aufweise, nicht vertrauenswürdig sei und im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Deshalb erweise sich die Schubhaft angesichts des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen auch als verhältnismäßig und die Anordnung gelinderer Mittel wäre nicht ausreichend gewesen (VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009). Ein ähnlicher Fall wie der vorliegende wurde bereits vom VwGH entschieden (VwGH 7.3.2019 Ro 2018/21/0009), in dem ein nigerianischer Staatsangehöriger, der in Italien als Flüchtling anerkannt worden war und über einen italienischen Konventionsreisepass und einen Aufenthaltstitel dieses Staates verfügte, seinen Angaben zufolge erstmals im Besitz der genannten Dokumente in das Bundesgebiet einreiste. Er wurde festgenommen und anschließend in Schubhaft angehalten. Mit Bescheid ordnete das BFA
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG seine Außerlandesbringung (nach Italien) an und stellte nach Paragraph 61, Absatz 2, FPG fest, dass seine Abschiebung dorthin zulässig sei. Dieser Bescheid ist unbekämpft wie in gegenständlichem Fall in Rechtskraft erwachsen. Der BF reiste im genannten ähnliche
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.