Obsah (11)
§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 67§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlW292 2243083-1 SpruchW292 2243083-1/17E, W292 2243083-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht ha
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und XXXX
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde von römisch 40 wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. II.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der XXXX -jährige männliche Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) führt den im Spruch bezeichneten Namen und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen am XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der römisch 40 -jährige männliche Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) führt den im Spruch bezeichneten Namen und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen am römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am XXXX fand eine niederschriftliche Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF den Krieg in Syrien sowie die damit verbundene schlechte Sicherheitslage im Land an.
- Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF den Krieg in Syrien sowie die damit verbundene schlechte Sicherheitslage im Land an.
- Am XXXX wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen einvernommen. In Bezug auf seine Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen gab der BF im Wesentlichen an, dass die wirtschaftliche Lage sehr schlecht sei, es keine Sicherheit gäbe und Krieg in Syrien herrsche.
- Am römisch 40 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen einvernommen. In Bezug auf seine Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen gab der BF im Wesentlichen an, dass die wirtschaftliche Lage sehr schlecht sei, es keine Sicherheit gäbe und Krieg in Syrien herrsche.
- Das BFA wies die Anträge des BF auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 zu (Spruchpunkt II) und erteilte
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III). Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der BF habe keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht, weshalb aufgrund der allgemein schlechten Situation in Syrien lediglich subsidiärer Schutz zuzusprechen gewesen sei. 4. Das BFA wies die Anträge des BF auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der BF habe keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht, weshalb aufgrund der allgemein schlechten Situation in Syrien lediglich subsidiärer Schutz zuzusprechen gewesen sei.
- Gegen Spruchpunkt I des verfahrensgegenständlichen Bescheides richtet sich nunmehr die rechtzeitige und zulässige Bescheidbeschwerde, im Rahmen derer der BF vorbringt, es bestehe im Falle seiner Rückkehr für ihn mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, als Reservist zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und im Rahmen dessen entweder selbst getötet zu werden oder dazu verpflichtet zu werden, an menschen- und völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen. Diese Gefahr ergebe sich insbesondere anhand des Umstandes, dass er in den Jahren vor seiner ausreise mehrfach von der syrischen Militärverwaltung verhaftet worden sei und der Zwangsrekrutierung als Reservist nur durch Zahlung von Bestechungsgeldern über Mittelsmänner entgehen konnte; weiterhin suche das syrische Militär seit seiner Flucht regelmäßig an seinem vormaligen Wohnort nach ihm und sei seiner noch dort aufhältigen Ehefrau im Zuge mehrerer Hausdurchsuchungen mitgeteilt worden, der BF habe sich schnellstmöglich zum Militärdienst als Reservist bei der Militärverwaltung einzufinden.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins des verfahrensgegenständlichen Bescheides richtet sich nunmehr die rechtzeitige und zulässige Bescheidbeschwerde, im Rahmen derer der BF vorbringt, es bestehe im Falle seiner Rückkehr für ihn mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, als Reservist zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und im Rahmen dessen entweder selbst getötet zu werden oder dazu verpflichtet zu werden, an menschen- und völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen. Diese Gefahr ergebe sich insbesondere anhand des Umstandes, dass er in den Jahren vor seiner ausreise mehrfach von der syrischen Militärverwaltung verhaftet worden sei und der Zwangsrekrutierung als Reservist nur durch Zahlung von Bestechungsgeldern über Mittelsmänner entgehen konnte; weiterhin suche das syrische Militär seit seiner Flucht regelmäßig an seinem vormaligen Wohnort nach ihm und sei seiner noch dort aufhältigen Ehefrau im Zuge mehrerer Hausdurchsuchungen mitgeteilt worden, der BF habe sich schnellstmöglich zum Militärdienst als Reservist bei der Militärverwaltung einzufinden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, wobei an dieser seitens der belangten Behörde kein Vertreter teilnahm. Zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt führte der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, er sei in den Jahren vor seiner Ausreise insgesamt vier Mal an Checkpoints in und um seinen Herkunftsort festgenommen und von der Polizei angehalten worden, um ihn zum Militärdienst als Reservist einzuziehen, wobei er im Zuge der letzten Anhaltung körperlich misshandelt worden sei und daraus resultierend bis dato an seinem Körper Folterspuren aufweise und er unter psychischen Problemen leide; diesbezüglich brachte der BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung einen Arztbrief der Klinik Ottakring in Vorlage.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, wobei an dieser seitens der belangten Behörde kein Vertreter teilnahm. Zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt führte der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, er sei in den Jahren vor seiner Ausreise insgesamt vier Mal an Checkpoints in und um seinen Herkunftsort festgenommen und von der Polizei angehalten worden, um ihn zum Militärdienst als Reservist einzuziehen, wobei er im Zuge der letzten Anhaltung körperlich misshandelt worden sei und daraus resultierend bis dato an seinem Körper Folterspuren aufweise und er unter psychischen Problemen leide; diesbezüglich brachte der BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung einen Arztbrief der Klinik Ottakring in Vorlage. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX und ist in Syrien im Dorf XXXX (näherhin in XXXX ) geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF spricht Arabisch als Muttersprache.1.1.
- Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 und ist in Syrien im Dorf römisch 40 (näherhin in römisch 40 ) geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF spricht Arabisch als Muttersprache. XXXX liegt rund 50 Kilometer südwestlich der syrischen Hauptstadt. Die Stadt liegt innerhalb einer demilitarisierten Zone an der Grenze zwischen Syrien und den israelisch XXXX . römisch 40 liegt rund 50 Kilometer südwestlich der syrischen Hauptstadt. Die Stadt liegt innerhalb einer demilitarisierten Zone an der Grenze zwischen Syrien und den israelisch römisch 40 . 1.1.
- Der BF hat in Syrien elf Jahre lang eine Grundschule besucht, nicht maturiert, danach den Militärdienst abgeleistet und hat bis zu seiner Ausreise als Bauarbeiter gearbeitet. 1.1.
- Der BF ist in Syrien verheiratet, hat drei Söhne und eine Tochter, die zum Entscheidungszeitpunkt noch in der Provinz XXXX in Syrien leben.1.1.
- Der BF ist in Syrien verheiratet, hat drei Söhne und eine Tochter, die zum Entscheidungszeitpunkt noch in der Provinz römisch 40 in Syrien leben. 1.1.
- Der BF ist illegal nach Österreich eingereist und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF hat in Österreich seit XXXX den Status eines subsidiär Schutzberechtigten inne.1.1.
- Der BF ist illegal nach Österreich eingereist und stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF hat in Österreich seit römisch 40 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten inne. 1.1.
- Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Identität des BF steht fest. Er verfügt über Fotos eines syrischen Personalausweises. 1.1.
- Der BF lebte bis zu seiner Ausreise im XXXX aus Syrien in einem Dorf namens XXXX in der Provinz XXXX . Die Frau und die Kinder des BF leben zum Entscheidungszeitpunkt eben dort. Der Ort steht zum Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der syrischen Regierung.1.1.
- Der BF lebte bis zu seiner Ausreise im römisch 40 aus Syrien in einem Dorf namens römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Die Frau und die Kinder des BF leben zum Entscheidungszeitpunkt eben dort. Der Ort steht zum Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der syrischen Regierung. 1.1.
- Der BF nutzte für seine Ausreise aus Syrien den Grenzübergang XXXX in die Türkei und ist seit seiner Ausreise nicht wieder nach Syrien eingereist. Der BF wurde bei seiner Ausreise aus Syrien nicht von Angehörigen der syrischen Regierung kontrolliert, da er illegal mit Hilfe eines Schleppers die Grenze überquerte. 1.1.
- Der BF nutzte für seine Ausreise aus Syrien den Grenzübergang römisch 40 in die Türkei und ist seit seiner Ausreise nicht wieder nach Syrien eingereist. Der BF wurde bei seiner Ausreise aus Syrien nicht von Angehörigen der syrischen Regierung kontrolliert, da er illegal mit Hilfe eines Schleppers die Grenze überquerte. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der BF hat bereits in den Jahren XXXX seinen Militärdienst abgeleistet und ist kein Militärdienstverweigerer. Aufgrund einer Namensgleichheit und der notorischen Ungenauigkeit der syrischen Datenbanken/Militärdienstableistungslisten wurde er bei verschiedenen Kontrollpunkten (Checkpoints) zwischen 2015 und 2020 zumindest vier Mal angehalten, temporär verhaftet und von Angehörigen des Militärs verhört, da eine andere Person mit demselben Namen als Reservist einberufen wurde, jedoch nicht zum Militärdienst erschienen ist. Bis dato konnte der BF zwar durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern wieder freikommen, lebt aber aufgrund dessen in Furcht vor Verfolgung durch das Regime aufgrund der Annahme der staatlichen Stellen, er sei ein Wehrdienstverweigerer. Zudem wurde versucht, dem BF einen Einberufungsbefehl als Reservist aufzuzwingen; zudem hat der BF Furcht vor Verfolgung in Syrien, weil er auf keiner Seite der Streitparteien kämpfen will und diese politische Gesinnung durch seine Flucht vor dem Einberufungsbefehl offengelegt hat. 1.2.
- Der BF hat bereits in den Jahren römisch 40 seinen Militärdienst abgeleistet und ist kein Militärdienstverweigerer. Aufgrund einer Namensgleichheit und der notorischen Ungenauigkeit der syrischen Datenbanken/Militärdienstableistungslisten wurde er bei verschiedenen Kontrollpunkten (Checkpoints) zwischen 2015 und 2020 zumindest vier Mal angehalten, temporär verhaftet und von Angehörigen des Militärs verhört, da eine andere Person mit demselben Namen als Reservist einberufen wurde, jedoch nicht zum Militärdienst erschienen ist. Bis dato konnte der BF zwar durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern wieder freikommen, lebt aber aufgrund dessen in Furcht vor Verfolgung durch das Regime aufgrund der Annahme der staatlichen Stellen, er sei ein Wehrdienstverweigerer. Zudem wurde versucht, dem BF einen Einberufungsbefehl als Reservist aufzuzwingen; zudem hat der BF Furcht vor Verfolgung in Syrien, weil er auf keiner Seite der Streitparteien kämpfen will und diese politische Gesinnung durch seine Flucht vor dem Einberufungsbefehl offengelegt hat. 1.2.
- Der BF weist an seinem Körper spuren von Misshandlungen auf und ist psychisch in einem labilen Zustand. 1.2.
- Der BF verließ Syrien, weil er weder auf Seiten der syrischen Armee noch auf Seiten einer oppositionellen Gruppierung kämpfen und im Zuge von Kampfhandlungen Menschen töten bzw. selbst getötet werden wollte. 1.2.
- Der BF hat zuletzt XXXX von der syrischen Militärverwaltung den Befehl erhalten, sich als Reservist zum Einsatz in der syrischen Armee zur Verfügung zu stellen. Dieser Befehl wurde der Ehefrau des BF an deren Wohnort mündlich kommuniziert, wobei sich der BF während des Vorfalles versteckt hielt. Insgesamt kam es am Wohnort des BF immer wieder zu willkürlichen Hausdurchsuchungen, im Zuge derer die Familie des BF aufgefordert wurde dem BF anzuweisen, sich bei der Militärverwaltung einzufinden um als Reservist zu dienen.1.2.
- Der BF hat zuletzt römisch 40 von der syrischen Militärverwaltung den Befehl erhalten, sich als Reservist zum Einsatz in der syrischen Armee zur Verfügung zu stellen. Dieser Befehl wurde der Ehefrau des BF an deren Wohnort mündlich kommuniziert, wobei sich der BF während des Vorfalles versteckt hielt. Insgesamt kam es am Wohnort des BF immer wieder zu willkürlichen Hausdurchsuchungen, im Zuge derer die Familie des BF aufgefordert wurde dem BF anzuweisen, sich bei der Militärverwaltung einzufinden um als Reservist zu dienen. 1.2.
- Im XXXX wurde der BF neuerlich vom Militär verhaftet, als er auf der Suche nach einer Arbeit war und dabei von einer temporären Militärkontrolle auf der Straße angehalten wurde. Im Zuge dieser Anhaltung mussten der BF einen größeren Geldbetrag zahlen, um seine Freilassung zu erwirken und ihn davor zu bewahren, unter Zwang als Reservist der syrischen Armee zu dienen. 1.2.
- Im römisch 40 wurde der BF neuerlich vom Militär verhaftet, als er auf der Suche nach einer Arbeit war und dabei von einer temporären Militärkontrolle auf der Straße angehalten wurde. Im Zuge dieser Anhaltung mussten der BF einen größeren Geldbetrag zahlen, um seine Freilassung zu erwirken und ihn davor zu bewahren, unter Zwang als Reservist der syrischen Armee zu dienen. 1.2.
- Während seiner Zeit bei der syrischen Armee gehörte der BF einer bedeutsamen Einheit des militärischen Nachrichtendienstes an und erhielt eine spezielle Ausbildung zum Kommunikationsexperten. Zu seinen Aufgaben gehörte es, Angehörige des Militärs abzuhören und darüber Berichte zu erstatten. An Verhaftungen oder sonstigen Maßnahmen gegen zuvor abgehörte Personen war der BF nicht beteiligt. Neben seiner Ausbildung als Kommunikationsexperte wurde der BF auch zum Dienst an der Waffe ausgebildet. 1.2.
- Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in XXXX möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet. Einreisende Personen werden im Falle einer Abschiebung oder einer Rückkehr ohne Reisedokument einer intensiven Überprüfung unterzogen.1.2.
- Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in römisch 40 möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet. Einreisende Personen werden im Falle einer Abschiebung oder einer Rückkehr ohne Reisedokument einer intensiven Überprüfung unterzogen. 1.2.
- Für den BF besteht das reale Risiko, dass er am jeweiligen Grenzkontrollposten verhaftet und zum Dienst als Reservist für die syrische Armee gezwungen werden würde und im Zuge dessen ebenso gezwungen wäre, an menschen- und völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen. 1.2.
- Zudem besteht für den BF im Falle seiner Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr verhaftet und einer unmenschlichen Strafe oder Behandlung zugeführt zu werden, da ihm aufgrund seiner nunmehr jahrelangen Weigerung, wieder als Reservist für die syrischen Streitkräfte zu dienen, seitens der syrischen Regierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: 1.3.
- Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen (z.T. bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler): - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Syrien vom 24.01.2022 - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (
- aktualisierte Fassung) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 4.11.2021 zum Thema: Reservedienst in der Syrisch Arabischen Armee (SAA) bzw. den Syrian Democratic Forces (SDF) 1.3.
- Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien: Letzte Änderung: 21.01.2022 Mit großer militärischer Unterstützung der russischen Luftwaffe und iranischer Bodentruppen hat das Assad-Regime mittlerweile etwa zwei Drittel des Landes wieder unter seine Kontrolle gebracht (KAS 8.2020; vgl. ÖB 1.10.2021). Im März 2021 kontrollierte die Regierung den größten Teil des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama sowie fast alle Hauptstädte der Gouvernements (ISW 26.4.2021). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; SWP 3.2020; FP 15.3.2021; EUI 13.3.2020). Die syrische Regierung hat nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbullah, der IRGC und regierungsnahe Milizen wie die National Defence Force (NDF) (USDOS 30.3.2021).Mit großer militärischer Unterstützung der russischen Luftwaffe und iranischer Bodentruppen hat das Assad-Regime mittlerweile etwa zwei Drittel des Landes wieder unter seine Kontrolle gebracht (KAS 8.2020; vergleiche ÖB 1.10.2021). Im März 2021 kontrollierte die Regierung den größten Teil des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama sowie fast alle Hauptstädte der Gouvernements (ISW 26.4.2021). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; SWP 3.2020; FP 15.3.2021; EUI 13.3.2020). Die syrische Regierung hat nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbullah, der IRGC und regierungsnahe Milizen wie die National Defence Force (NDF) (USDOS 30.3.2021). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Es besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). Dazu gehören Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche Verhaftungen durch Sicherheitsdienste oder Milizen (AA 19.5.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020). Regierungsnahe Milizen sind zwar nominell loyal gegenüber dem Regime, können aber die Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten oft frei ausbeuten (FH 16.9.2021). In ehemals vom IS kontrollierten Gebieten im Gouvernement Deir ez-Zour sollen sich Milizen an Kriminalität und Erpressung von Zivilisten beteiligt haben (AM 21.12.2020, ICG 13.2.2020). Gebiete wie Daraʿa, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs sind aufgrund schwerer Zerstörungen, der Herrschaft missbrauchender regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des sogenannten IS oder einer Kombination aus allen drei Faktoren unwirtlich für Rückkehrer (ICG 13.2.2020). Gebiete in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021).Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Es besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). Dazu gehören Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche Verhaftungen durch Sicherheitsdienste oder Milizen (AA 19.5.2020; vergleiche UNHRC 14.8.2020). Regierungsnahe Milizen sind zwar nominell loyal gegenüber dem Regime, können aber die Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten oft frei ausbeuten (FH 16.9.2021). In ehemals vom IS kontrollierten Gebieten im Gouvernement Deir ez-Zour sollen sich Milizen an Kriminalität und Erpressung von Zivilisten beteiligt haben (AM 21.12.2020, ICG 13.2.2020). Gebiete wie Daraʿa, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs sind aufgrund schwerer Zerstörungen, der Herrschaft missbrauchender regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des sogenannten IS oder einer Kombination aus allen drei Faktoren unwirtlich für Rückkehrer (ICG 13.2.2020). Gebiete in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021). Der Westen des Landes, insbesondere Tartous und Lattakia, war im Verlauf des Konflikts vergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen (AA 19.5.2020; vgl. ÖB 1.10.2021). Im Hinterland von Latakia kommt es immer wieder zu einem Übergreifen des Konfliktes von Idlib aus. Im Zentralraum, insb. in den größeren Städten und deren Einzugsgebieten wie Damaskus, Aleppo (allerdings nicht Umgebung), Homs und Hama stellt sich die Sicherheitslage als relativ stabil dar. Im Osten der Provinz Homs ist der IS aktiv; es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021).Der Westen des Landes, insbesondere Tartous und Lattakia, war im Verlauf des Konflikts vergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen (AA 19.5.2020; vergleiche ÖB 1.10.2021). Im Hinterland von Latakia kommt es immer wieder zu einem Übergreifen des Konfliktes von Idlib aus. Im Zentralraum, insb. in den größeren Städten und deren Einzugsgebieten wie Damaskus, Aleppo (allerdings nicht Umgebung), Homs und Hama stellt sich die Sicherheitslage als relativ stabil dar. Im Osten der Provinz Homs ist der IS aktiv; es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (DP 1.4.2018). Ende Mai 2018 zogen sich die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit unter der Kontrolle der Regierung standen (Spiegel 21.5.2018; vgl. ISW 1.6.2018). Seitdem hat sich die Sicherheitslage in Damaskus und Damaskus-Umland (Rif Dimashq) deutlich verbessert (DIS/DRC 2.2019). Anfang des Jahres 2020 kam es in Damaskus und Damaskus-Umland zu wiederholten Anschlägen, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020) und auch 2021 wurde von gelegentlichen Anschlägen berichtet (COAR 25.10.2021).In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (DP 1.4.2018). Ende Mai 2018 zogen sich die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit unter der Kontrolle der Regierung standen (Spiegel 21.5.2018; vergleiche ISW 1.6.2018). Seitdem hat sich die Sicherheitslage in Damaskus und Damaskus-Umland (Rif Dimashq) deutlich verbessert (DIS/DRC 2.2019). Anfang des Jahres 2020 kam es in Damaskus und Damaskus-Umland zu wiederholten Anschlägen, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020) und auch 2021 wurde von gelegentlichen Anschlägen berichtet (COAR 25.10.2021). Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genützt werden, durch. Die Luftangriffe wurden 2020 zunehmend auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet (ÖB 1.10.2021; vgl. AA 4.12.2020, UNHCR 14.8.2020). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Im Dezember 2021 führte Israel zwei Luftschläge auf den Hafen von Latakia durch, welche angeblich Warenlager von Iran-nahen Milizen zum Ziel hatten und erhebliche Sachschäden verursachten (Times of Israel 28.12.2021; vgl. MEE 7.12.2021). Der Hafen von Latakia ist der wichtigste Hafen der syrischen Regierung (MEE 7.12.2021). Über ihn wird ein Großteil der syrischen Importe in das vom Krieg zerrüttete Land gebracht (Times of Israel 28.12.2021). Rund 25 km vom Hafen entfernt liegt die russische Luftwaffenbasis Hmeymim [Khmeimim]. Russland verfügt außerdem über ein umfangreiches Marinekontingent, das im syrischen Hafen Tartus stationiert ist und die russischen Luft- und Bodenoperationen im Land unterstützt (RFE/RL 14.9.2021; JP 7.12.2021).Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genützt werden, durch. Die Luftangriffe wurden 2020 zunehmend auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet (ÖB 1.10.2021; vergleiche AA 4.12.2020, UNHCR 14.8.2020). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Im Dezember 2021 führte Israel zwei Luftschläge auf den Hafen von Latakia durch, welche angeblich Warenlager von Iran-nahen Milizen zum Ziel hatten und erhebliche Sachschäden verursachten (Times of Israel 28.12.2021; vergleiche MEE 7.12.2021). Der Hafen von Latakia ist der wichtigste Hafen der syrischen Regierung (MEE 7.12.2021). Über ihn wird ein Großteil der syrischen Importe in das vom Krieg zerrüttete Land gebracht (Times of Israel 28.12.2021). Rund 25 km vom Hafen entfernt liegt die russische Luftwaffenbasis Hmeymim [Khmeimim]. Russland verfügt außerdem über ein umfangreiches Marinekontingent, das im syrischen Hafen Tartus stationiert ist und die russischen Luft- und Bodenoperationen im Land unterstützt (RFE/RL 14.9.2021; JP 7.12.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2, Zugriff 18.1.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_19.05.2020.pdf, Zugriff 7.9.2020 - AM - al-Monitor (23.2.2021): Iranian forces form new groups to boost influence in east Syria, https://www.al-monitor.com/originals/2021/02/iran-groups-east-syria-presence-influence-recruitment.html, accessed 16.9.2021 - AM - al-Monitor (21.12.2020): Pro-Iran militias in Syria soak merchants for cash at checkpoints, https://www.al-monitor.com/originals/2020/12/syria-regime-iranian-militias-royalties-checkpoints-traders.html, accessed 21.9.2021 - COAR - Center for Operational Analysis Research (25.10.2021): Deadly Bus Blast Evinces Security Risks in Damascus and Beyond, https://coar-global.org/2021/10/25/deadly-bus-blast-evinces-security-risks-in-damascus-and-beyond/, Zugriff 3.1.2022 - DIS/DRC - Danish Immigration Service / Danish Refugee Council [Dänemark] (2.2019): Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, https://nyidanmark.dk/-/media/Files/US/Landerapporter/Syrien_FFM_rapport_2019_Final_31012019.pdf?la=da&hash=A4D0089B4FB64FC6E812AF6240757FC0097849AC, Zugriff 8.9.2020 - DP - Die Presse (1.4.2018): Ost-Ghouta: Rebellen und Russen einigen sich über Abzug der Zivilisten, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5398698/OstGhouta_Rebellen-und-Russen-einigen-sich-ueber-Abzug-der-Zivilisten, Zugriff 12.10.2020 - EUI - European University Institute (13.3.2020): Lebanese Hezbollah’s Experience in Syria, https://cadmus.eui.eu/bitstream/handle/1814/66546/MED_WPCS_2020_4.pdf?sequence=1&isAllowed=y, accessed 16.9.2021 - FH - Freedom House (16.9.2021): Freedom in the World 2020 - Syria, https://freedomhouse.org/country/syria/freedom-world/2021, accessed 16.9.2021 - FP - Foreign Policy (15.3.2021): Iran Is Trying to Convert Syria to Shiism, https://foreignpolicy.com/2021/03/15/iran-syria-convert-shiism-war-assad/, accessed 16.9.2021- FP - Foreign Policy (15.3.2021): Iran römisch eins s Trying to Convert Syria to Shiism, https://foreignpolicy.com/2021/03/15/iran-syria-convert-shiism-war-assad/, accessed 16.9.2021 - ICG - International Crisis Group (13.2.2020): Easing Syrian Refugees’ Plight in Lebanon, https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/211-easing-syrian-refugees-plight-in-lebanon.pdf, accessed 16.9.2021 - ISW - Institute for the Study of War (1.6.2018): Syria Situation Report: May 2-29, 2018, http://iswresearch.blogspot.com/2018/06/syria-situation-report-may-2-29-2018.html, Zugriff 12.10.2020 - ISW - Institute for the Study of War (26.4.2021): Syria Situation Report: March 22 - April 19, 2021, http://www.iswresearch.org/2021/04/syria-situation-report-march-22-april.html, accessed 16.9.2021 - JP - Jerusalem Post (7.12.2021): Why an airstrike on Syria's Latakia Port matters – analysis, https://www.jpost.com/middle-east/why-an-airstrike-on-syrias-latakia-port-matters-analysis-688065, Zugriff 21.12.2021 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (8.2020): Syrien, Entwicklungen im Schatten von Corona, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Syrien+-+Entwicklungen+im+Schatten+von+Corona.pdf/a250276d-c6ca-81d2-87f8-1ed0febff82b?version=1.1&t=1598365598256, Zugriff 12.10.2020 - MEE - Middle East Eye (7.12.2021): Syria: Latakia port hit by 'Israeli air strikes' for first time since 2011, https://www.middleeasteye.net/news/syria-israel-iran-weapons-shipment-latakia-port, Zugriff 21.12.2021 - NPA - North Press Agency (3.11.2021): Israel re-attacks Damascus vicinity within days, https://npasyria.com/en/67122/, Zugriff 3.1.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 13.1.2022 - RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.9.2021): Putin, Assad Meet For First Time In Over A Year, https://www.rferl.org/a/putin-assad-meeting/31459369.html, Zugriff 21.12.2021 - Spiegel (21.5.2018): IS-Terroristen offenbar aus Großraum Damaskus abgezogen, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-letzte-is-terroristen-offenbar-aus-grossraum-damaskus-abgezogen-a-1208822.html, Zugriff 12.10.2020 - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2020): Iran’s Multi-Faceted Strategy in Deir ez-Zor. 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Geschichte, Universität Amsterdam/NIOD Institute (15.12.2021): Interview, via Videocall - UNHRC - United Nations Human Rights Council (14.8.2020): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/45/31], https://www.ecoi.net/en/file/local/2037646/A_HRC_45_31_E.pdf, Zugriff 12.10.2020 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/SYRIA-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, accessed 16.9.2021 1.3.
- Südsyrien: Letzte Änderung: 21.01.2022 In der Provinzhauptstadt Dara'a im Süden Syriens waren 2011 die ersten Proteste gegen das Assad-Regime ausgebrochen. Im Juli 2017 wurde dort eine Deeskalationszone eingerichtet, dennoch startete die syrische Regierung im Juni 2018 eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Dara'a (DS 5.7.2018). Die beiden Provinzen wurden durch die Regierung zurückerobert und Ende Juli 2018 wurden auch die letzten Dörfer, die sich noch unter Kontrolle einer mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehenden Gruppierung befanden, erobert. Die meisten dieser Städte und Dörfer kapitulierten unter sogenannten Versöhnungsabkommen, wobei Kämpfern und Zivilisten die Möglichkeit gegeben wurde, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen (TG 31.7.2018). Mit der Rückeroberung der Gebiete in Südsyrien erlangte die syrische Regierung außerdem die Kontrolle über die syrisch-jordanische Grenze zurück (ISW 15.7.2018).
einem Bericht von Human Rights Watch gingen die Angriffe auf oppositionelle Gruppen und Einzelpersonen nach dem von Russland unterstützten Waffenstillstandsabkommen im Jahr 2018 trotz der Tatsache, dass Kämpfer der Opposition ihren Status mit der Regierung "klären" oder im Rahmen dieses Abkommens sicher nach Idlib ausreisen durften, weiter, und die allgemeine Destabilisierung hielt an. Befragte aus Dara'a berichteten Human Rights Watch, dass Mitglieder der syrischen Sicherheitskräfte, regierungsnahe Milizen und Oppositionsgruppen an gezielten Tötungen und Entführungen beteiligt waren (HRW 10.2021). Suweida wird von der syrischen Regierung nicht militärisch kontrolliert, das Gouvernement hat seit dem Beginn der syrischen Revolution 2011 keine wirklichen Militäroperationen erlebt. Die Sicherheitskräfte des Regimes kontrollieren Suweida jedoch über lokale Banden und die Unterstützung der National Defence Forces (NDF). Seit 2011 hat das syrische Regime in Suweida bewaffnete Gruppen in seine Sicherheitsdienste rekrutiert. Im Verlauf der Ereignisse in der Region verwandelten sich diese Gruppen in Banden, die Entführungen, Raubüberfälle und Attentate verübten. Einige Banden gaben ihre Zugehörigkeit zu den Sicherheitsdiensten bekannt; außerdem besitzen ihre Mitglieder Sicherheitsausweise, mit denen sie sich innerhalb des Gouvernements frei bewegen können. Parallel dazu wurden andere bewaffnete Gruppen mit dem Ziel gebildet, diese Banden zu bekämpfen und die Sicherheit von Suweida und seiner Zivilbevölkerung zu gewährleisten. Im Oktober 2021 wurde von zunehmenden Kämpfen zwischen verschiedenen Gruppierungen in Suweida berichtet (EB 3.10.2021; vgl. AM 18.7.2021). Der Iran und russische Kräfte verfügen über eine Präsenz im Süden Syriens (EB 3.10.2021; vgl. NPA 22.11.2021).Suweida wird von der syrischen Regierung nicht militärisch kontrolliert, das Gouvernement hat seit dem Beginn der syrischen Revolution 2011 keine wirklichen Militäroperationen erlebt. Die Sicherheitskräfte des Regimes kontrollieren Suweida jedoch über lokale Banden und die Unterstützung der National Defence Forces (NDF). Seit 2011 hat das syrische Regime in Suweida bewaffnete Gruppen in seine Sicherheitsdienste rekrutiert. Im Verlauf der Ereignisse in der Region verwandelten sich diese Gruppen in Banden, die Entführungen, Raubüberfälle und Attentate verübten. Einige Banden gaben ihre Zugehörigkeit zu den Sicherheitsdiensten bekannt; außerdem besitzen ihre Mitglieder Sicherheitsausweise, mit denen sie sich innerhalb des Gouvernements frei bewegen können. Parallel dazu wurden andere bewaffnete Gruppen mit dem Ziel gebildet, diese Banden zu bekämpfen und die Sicherheit von Suweida und seiner Zivilbevölkerung zu gewährleisten. Im Oktober 2021 wurde von zunehmenden Kämpfen zwischen verschiedenen Gruppierungen in Suweida berichtet (EB 3.10.2021; vergleiche AM 18.7.2021). Der Iran und russische Kräfte verfügen über eine Präsenz im Süden Syriens (EB 3.10.2021; vergleiche NPA 22.11.2021). In Dara'a und Suweida bzw. Quneitra verschlechterte sich die Sicherheitslage 2020 bzw. 2021 und es kam zu einer Reihe von Zwischenfällen bewaffneter Gewalt zwischen der Vielzahl miteinander konkurrierender bewaffneter Akteure (UNHRC 14.8.2020, ORSAM 16.8.2021). Im Süden/Südwesten Syriens kommt es aufgrund großer Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem syrischen Regime, vor allem aufgrund fehlender Grundversorgung, nicht eingehaltener Abmachungen im Rahmen von "Versöhnungsabkommen" und einer Zunahme an anhaltenden Verhaftungswellen, Gewaltausübung und gezielten Tötungen vermehrt zu Demonstrationen, Unruhen sowie bewaffneten Auseinandersetzungen, Anschlägen und gezielten Tötungen (AA 4.12.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020, ORSAM 3.2021). In Suweida wurde in der ersten Jahreshälfte 2020 aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage gegen das Regime demonstriert (UNHRC 14.8.2020; vgl. HRW 28.6.2020, DP 18.6.2020). Bei Protesten am 15.6.2020 kam es zu Festnahmen und Misshandlungen von Demonstranten (HRW 28.6.2020). Im Dezember 2021 führte die Festnahme eines Aktivisten zu Protesten und Auseinandersetzungen zwischen einer bewaffneten Oppositionsgruppe und Regierungskräften, bei denen eine Person starb und drei weitere verletzt wurden (NPA 28.12.2021).In Dara'a und Suweida bzw. Quneitra verschlechterte sich die Sicherheitslage 2020 bzw. 2021 und es kam zu einer Reihe von Zwischenfällen bewaffneter Gewalt zwischen der Vielzahl miteinander konkurrierender bewaffneter Akteure (UNHRC 14.8.2020, ORSAM 16.8.2021). Im Süden/Südwesten Syriens kommt es aufgrund großer Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem syrischen Regime, vor allem aufgrund fehlender Grundversorgung, nicht eingehaltener Abmachungen im Rahmen von "Versöhnungsabkommen" und einer Zunahme an anhaltenden Verhaftungswellen, Gewaltausübung und gezielten Tötungen vermehrt zu Demonstrationen, Unruhen sowie bewaffneten Auseinandersetzungen, Anschlägen und gezielten Tötungen (AA 4.12.2020; vergleiche UNHRC 14.8.2020, ORSAM 3.2021). In Suweida wurde in der ersten Jahreshälfte 2020 aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage gegen das Regime demonstriert (UNHRC 14.8.2020; vergleiche HRW 28.6.2020, DP 18.6.2020). Bei Protesten am 15.6.2020 kam es zu Festnahmen und Misshandlungen von Demonstranten (HRW 28.6.2020). Im Dezember 2021 führte die Festnahme eines Aktivisten zu Protesten und Auseinandersetzungen zwischen einer bewaffneten Oppositionsgruppe und Regierungskräften, bei denen eine Person starb und drei weitere verletzt wurden (NPA 28.12.2021). Im März 2020 kam es zu umfangreichen Kampfhandlungen, als Regimetruppen bewaffnete Oppositionelle im südsyrischen Ort Sanamayn belagerten und sie unter Einsatz von Panzern innerhalb weniger Tage besiegten (AA 4.12.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020). Ende September bis Anfang Oktober 2020 kam es erneut zu umfangreichen Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppen aus den Gouvernements Dara'a und Suweida, darunter Kämpfer der drusischen Minderheit, Regimetruppen und -Milizen, sowie von Russland unterstützte Einheiten ehemaliger Oppositionskämpfer (AA 4.12.2020). Die Regierung schränkte seit der Präsidentschaftswahl Ende Mai 2021 die Mobilität in der Stadt Dara'a ein, reduzierte die Stromversorgung in den Gebieten, in denen Versöhnungsabkommen geschlossen wurden, und widerrief die Reisegenehmigung für "versöhnte" Kämpfer (COAR 7.6.2021).Im März 2020 kam es zu umfangreichen Kampfhandlungen, als Regimetruppen bewaffnete Oppositionelle im südsyrischen Ort Sanamayn belagerten und sie unter Einsatz von Panzern innerhalb weniger Tage besiegten (AA 4.12.2020; vergleiche UNHRC 14.8.2020). Ende September bis Anfang Oktober 2020 kam es erneut zu umfangreichen Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppen aus den Gouvernements Dara'a und Suweida, darunter Kämpfer der drusischen Minderheit, Regimetruppen und -Milizen, sowie von Russland unterstützte Einheiten ehemaliger Oppositionskämpfer (AA 4.12.2020). Die Regierung schränkte seit der Präsidentschaftswahl Ende Mai 2021 die Mobilität in der Stadt Dara'a ein, reduzierte die Stromversorgung in den Gebieten, in denen Versöhnungsabkommen geschlossen wurden, und widerrief die Reisegenehmigung für "versöhnte" Kämpfer (COAR 7.6.2021). Vom 24.6. bis zum 9.9.2021 wurde Dara'a al-Balad von der syrischen Regierung und russischen Streitkräften belagert, die den Zugang zu Lebensmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern blockierten und zeitweise Strom und Wasser abschalteten. Die Hauptverbindungsstraßen zwischen Dara'a al-Balad, dem Teil von Dara'a, der noch unter der teilweisen Kontrolle Oppositioneller, mit denen ein "Versöhnungsabkommen" geschlossen worden war steht, und anderen Teilen der Stadt sowie zu den Außenbezirken sind abgeschnitten worden. Die Belagerungstruppen hatten die Übergabe von leichten Waffen und die Erlaubnis für die Regimekräfte gefordert, Häuser in dem Gebiet zu durchsuchen. Die Forderung sei abgelehnt worden, weil sie eine "rote Linie" überschreite und gegen die Bedingungen eines Abkommens aus dem Jahr 2018 zwischen den Oppositionskämpfern von Dara'a und den russischen Streitkräften verstoße, wonach die Bewohner des Gebiets und ehemalige Oppositionelle alle schweren Waffen abgeben mussten, ihre persönlichen Schusswaffen aber behalten durften (COAR 5.7.2021; vgl. AJ 29.7.2021). Als tiefere Ursache wird jedoch das fortgesetzte Beharren von Dara'a auf Halbautonomie angesehen, das sich in der Weigerung des Gebiets ausdrückte, an den syrischen Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 teilzunehmen (COAR 5.7.2021). Die Belagerung führte zu Engpässen bei Lebensmitteln, Treibstoff und Medikamenten (AM 13.8.2021, EB 11.7.2021).Vom 24.6. bis zum 9.9.2021 wurde Dara'a al-Balad von der syrischen Regierung und russischen Streitkräften belagert, die den Zugang zu Lebensmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern blockierten und zeitweise Strom und Wasser abschalteten. Die Hauptverbindungsstraßen zwischen Dara'a al-Balad, dem Teil von Dara'a, der noch unter der teilweisen Kontrolle Oppositioneller, mit denen ein "Versöhnungsabkommen" geschlossen worden war steht, und anderen Teilen der Stadt sowie zu den Außenbezirken sind abgeschnitten worden. Die Belagerungstruppen hatten die Übergabe von leichten Waffen und die Erlaubnis für die Regimekräfte gefordert, Häuser in dem Gebiet zu durchsuchen. Die Forderung sei abgelehnt worden, weil sie eine "rote Linie" überschreite und gegen die Bedingungen eines Abkommens aus dem Jahr 2018 zwischen den Oppositionskämpfern von Dara'a und den russischen Streitkräften verstoße, wonach die Bewohner des Gebiets und ehemalige Oppositionelle alle schweren Waffen abgeben mussten, ihre persönlichen Schusswaffen aber behalten durften (COAR 5.7.2021; vergleiche AJ 29.7.2021). Als tiefere Ursache wird jedoch das fortgesetzte Beharren von Dara'a auf Halbautonomie angesehen, das sich in der Weigerung des Gebiets ausdrückte, an den syrischen Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 teilzunehmen (COAR 5.7.2021). Die Belagerung führte zu Engpässen bei Lebensmitteln, Treibstoff und Medikamenten (AM 13.8.2021, EB 11.7.2021). Am 29.7.2021 begann das syrische Regime eine Bodenoffensive gegen Dara'a Al-Balad und versuchte, das Viertel durch Aushungern und Beschuss zu unterwerfen. In den folgenden Wochen kam es zu schweren Kämpfen zwischen den beiden Seiten. Russland bemühte sich um eine Lösung der Krise, die seinen Ruf als potenzieller Vermittler in Syrien wahren könnte (TNA 24.9.2021). Schlussendlich rückten am 8.9.2021 syrische Regierungstruppen
einer Vereinbarung mit Rebellengruppen in Dara'a al-Balad ein. Regierung und Rebellen hatten sich am 7.9.2021 auf ein Abkommen geeinigt, das die Beendigung der Belagerung des Gebiets durch die Regierung, die Einrichtung von Checkpoints der Regierung unter russischer Aufsicht, "Versöhnungsabkommen" mit Deserteuren der syrischen Armee und anderen gesuchten Personen, die Übergabe von Waffen und die Evakuierung von Personen, die sich dem Abkommen verweigern, in den von Rebellen gehaltenen Norden Syriens, vorsieht (AM 8.9.2021). Die Vereinbarungen mit verschiedenen Städten und Dörfern in der Provinz Dara'a unterscheiden sich von Ort zu Ort, aber im Allgemeinen beinhalten die neuen Vereinbarungen die Abgabe von leichten Waffen, die Einberufung in die syrische Armee und die Regelung des Status von oppositionellen Individuen. Die Regelung des Status ist zwar eine nominelle Begnadigung, garantiert aber in der Praxis nicht die Sicherheit der Betroffenen vor dem Regime. Trotz der Regelung des Status sind die Menschen in Dara'a willkürlichen Verhaftungen und Entführungen ausgesetzt. Die Betroffenen haben drei Monate Zeit, um sich bei der Syrischen Arabischen Armee zu melden. Durch die Einberufung von versöhnten Personen kann das Regime unerwünschte ehemalige Oppositionelle aus Dara'a entfernen und so die künftige Opposition schwächen. In der Vergangenheit wurden "versöhnte" Personen oft auf die gefährlichsten Posten an die Front in Syrien geschickt (TNA 24.9.2021). Mitte Oktober wurde von einer Zunahme an Morden in Dara'a berichtet. Lokale Quellen machten den militärischen Sicherheitsdienst des Regimes für die Morde verantwortlich, um diejenigen, die an Versöhnungsaktionen teilgenommen und sich geweigert haben, der Armee des Regimes beizutreten sowie andere einflussreiche Persönlichkeiten zu beseitigen (SHRC 17.10.2021). Mit der "Rückeroberung" von Dara'a verfolgt das Regime auch nach außen gerichtete Ziele. Regionale Mächte - wie die arabischen Golfstaaten und Jordanien - bemühen sich, die Beziehungen zum Assad-Regime zu normalisieren. Ein offener Krieg mit nicht-dschihadistischen Kämpfern lässt Assads Einfluss auf Syrien schwächer erscheinen und den Krieg des Regimes gegen seine eigenen Bürger schwerer unter den Teppich zu kehren (TNA 24.9.2021). Bei den Kämpfen wurden mehr als 38.000 Menschen vertrieben. Die in Dar'a al-Balad verbliebenen Zivilisten sahen sich mit Engpässen bei Nahrungsmitteln, Wasser, Strom und Gas konfrontiert. Anfang September 2021, nach der Aushandlung eines neuen Abkommens zwischen den Parteien, hat sich die Sicherheitslage in Dar'a al-Balad stabilisiert, die meisten Vertriebenen kehrten nach Hause zurück, öffentliche Dienstleistungen wurden wiederhergestellt (UNSC 21.10.2021). Rund 3.700 Vertriebene waren bis Anfang November 2021 aufgrund der Beschädigungen ihrer Häuser jedoch noch nicht nach Dar'a al-Balad zurückgekehrt. Auch explosive Kampfmittelrückstände behindern die Rückkehr und Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung (UNOCHA 9.11.2021; USAID 3.12.2021). 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AM - Al-Monitor (30.7.2021): Fighting between government, rebels intensifies in Syria's Daraa, https://www.al-monitor.com/originals/2021/07/fighting-between-government-rebels-intensifies-syrias-daraa, Zugriff 27.9.2021 - AM - Al-Monitor (18.7.2021): New Druze political party, military faction take shape in Suwayda, https://www.al-monitor.com/originals/2021/07/new-druze-political-party-military-faction-take-shape-suwayda, Zugriff 3.1.2022 - COAR - Center for Operational Analysis and Research (5.7.2021): Dar’a Siege: Russia Abouts Face, Amps up Pressure, https://coar-global.org/2021/07/05/dara-siege-russia-abouts-face-amps-up-pressure/, Zugriff 27.9.2021 - COAR - Center for Operational Analysis and Research (7.6.2021): Deadly SDF Crackdown as Conscription Sparks Menbij Unrest, https://coar-global.org/2021/06/07/deadly-sdf-crackdown-as-conscription-sparks-menbij-unrest/, Zugriff 14.6.2021 - DP - Die Presse (18.6.2020): "Caesar Act" soll Assad in die Knie zwingen, https://www.diepresse.com/5827895/caesar-act-soll-assad-in-die-knie-zwingen, Zugriff 12.10.2020 - DS - Der Standard [Harrer, Gudrun] (5.7.2018): Assad wird wieder zum Nachbarn Israels, https://derstandard.at/2000082904700/Assad-wird-wieder-zum-Nachbarn-Israels, Zugriff 12.10.2020 - EB - Enab Baladi (3.10.2021): Multiple conflicting forces on the ground portend possible clash in Syria’s As-Suwayda, https://english.enabbaladi.net/archives/2021/10/multiple-conflicting-forces-on-the-ground-portend-possible-clash-in-syrias-as-suwayda/, Zugriff 30.12.2021 - EB - Enab Baladi (11.7.2021):النظام يواصل حصاره ويمنع دخول المساعدات إلى درعا البلد [Das Regime setzt die Belagerung fort und verhindert, dass Hilfsgütern in Dara'a al-Balad eintreffen], https://www.enabbaladi.net/archives/492508, Zugriff 27.9.2021 - HRW - Human Rights Watch (10.2021): "Our Lives Are Like Death" Syrian Refugee Returns from Lebanon and Jordan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062564/syria1021_web.pdf, Zugriff 22.12.2021 - HRW - Human Rights Watch (28.6.2020): Syria: Protesters Describe Beatings, Arrests, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032299.html, Zugriff 12.10.2020 - ISW - Institute for the Study of War (15.7.2018): Syria Situation Report: June 29 - July 12, 2018, http://iswresearch.blogspot.com/2018/07/syria-situation-report-june-29-july-12.html, Zugriff 12.10.2020 - NPA - North Press Agency (28.12.2021): Dozens protest against government in Syria’s Suwayda, https://npasyria.com/en/69898/, Zugriff 30.12.2021 - NPA - North Press Agency (22.11.2021): Russia’s patrols out of Suwayda as local people lose trust, https://npasyria.com/en/68086/, Zugriff 30.12.2021 - ORSAM - Ortadoğu Araştırmaları Merkezi - Center for Middle Eastern Studies [al-Ghazi, Suhail] (16.8.2021): Insecurity in Southern Syria: The Case of Quneitra and Suwayda (April – June 2021), https://orsam.org.tr//d_hbanaliz/insecurity-in-southern-syria-the-case-of-quneitra-and-suwayda-april-june-2021.pdf, Zugriff 30.12.2021 - ORSAM - Ortadoğu Araştırmaları Merkezi - Center for Middle Eastern Studies [al-Ghazi, Suhail] (3.2021): Insecurity in Southern Syria: Tracking Daraa, Quneitra and Suwayda (January - February 2021), https://orsam.org.tr/d_hbanaliz/insecurity-in-southern-syria-tracking-daraa-quneitra-and-suwayda-january-february-2021.pdf, Zugriff 10.6.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (7.2019): Asylländerbericht Syrien 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014213/SYRI_ÖB+Report_2019_07.pdf, Zugriff 17.8.2020 - SHRC - The Syrian Human Rights Committee (17.10.2021): Escalation of assassinations in Daraa province, https://www.shrc.org/en/?p=33915, Zugriff 22.12.2021 - SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (8.2.2021): Growing tension - Regime forces bring in military reinforcement to positions in western Daraa, amid popular fear of new security campaign, https://www.syriahr.com/en/204101/, Zugriff 14.6.2021 - TG - The Guardian (31.7.2018): Syrian government forces seal victory in southern territories, https://www.theguardian.com/world/2018/jul/31/syrian-government-forces-seal-victory-in-southern-territories, Zugriff 12.10.2020 - TNA - The New Arab (24.9.2021): Syria Insight: What do the regime and Russia want from Daraa province?, https://english.alaraby.co.uk/analysis/syria-insight-what-do-regime-and-russia-want-daraa, Zugriff 27.9.2021 - 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(2015), 2332
(2016), 2393
(2017), 2401
(2018), 2449
(2018), 2504
(2020), 2533
(2020)and 2585
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- Wehr- und Reservedienst: 1.3.
- Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste, Polizei: Letzte Änderung: 21.01.2022 Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen (USDOS 30.3.2021). Es gibt vier Hauptzweige der Sicherheits- und Nachrichtendienste: den militärischen Nachrichtendienst, den Luftwaffennachrichtendienst, das Direktorat für politische Sicherheit und das allgemeine Nachrichtendienstdirektorat (USDOS 30.3.2021; vgl. EIP 6.2019). Diese vier Dienste arbeiten unabhängig voneinander und größtenteils außerhalb des Justizsystems, überwachen einzelne Staatsbürger und unterdrücken oppositionelle Stimmen innerhalb Syriens (GS 11.2.2017). Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhöreinrichtungen, bei denen es sich de facto um weitgehend rechtsfreie Räume handelt. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle im Zuge des Konfliktes verteidigt oder sogar weiter ausgebaut (AA 4.12.2020). Innerhalb der Sicherheitsdienste ist bekannt, dass die Nachrichtendienste der Luftwaffe am wenigsten einer Kontrolle unterliegen und mit der geringsten Zurückhaltung agieren (BS 29.4.2020). Vor 2011 war die vorrangige Aufgabe der Nachrichtendienste die syrische Bevölkerung zu überwachen. Seit dem Beginn des Konfliktes nutzt Assad den Sicherheitssektor, um die Kontrolle zu behalten. Diese Einheiten überwachten, verhafteten, folterten und exekutierten politische Gegner sowie friedliche Demonstranten. Um seine Kontrolle über die Sicherheitsdienste zu stärken, sorgte Assad künstlich für Feindschaft und Konkurrenz zwischen ihnen. Um die Loyalität zu sichern, wurde einzelnen Behörden bzw. Beamten die Kontrolle über alle Bereiche des Staatswesens in einem bestimmten Gebiet überlassen, was für diese eine enorme Geldquelle darstellt (EIP 6.2019). Es gibt vier Hauptzweige der Sicherheits- und Nachrichtendienste: den militärischen Nachrichtendienst, den Luftwaffennachrichtendienst, das Direktorat für politische Sicherheit und das allgemeine Nachrichtendienstdirektorat (USDOS 30.3.2021; vergleiche EIP 6.2019). Diese vier Dienste arbeiten unabhängig voneinander und größtenteils außerhalb des Justizsystems, überwachen einzelne Staatsbürger und unterdrücken oppositionelle Stimmen innerhalb Syriens (GS 11.2.2017). Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhöreinrichtungen, bei denen es sich de facto um weitgehend rechtsfreie Räume handelt. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle im Zuge des Konfliktes verteidigt oder sogar weiter ausgebaut (AA 4.12.2020). Innerhalb der Sicherheitsdienste ist bekannt, dass die Nachrichtendienste der Luftwaffe am wenigsten einer Kontrolle unterliegen und mit der geringsten Zurückhaltung agieren (BS 29.4.2020). Vor 2011 war die vorrangige Aufgabe der Nachrichtendienste die syrische Bevölkerung zu überwachen. Seit dem Beginn des Konfliktes nutzt Assad den Sicherheitssektor, um die Kontrolle zu behalten. Diese Einheiten überwachten, verhafteten, folterten und exekutierten politische Gegner sowie friedliche Demonstranten. Um seine Kontrolle über die Sicherheitsdienste zu stärken, sorgte Assad künstlich für Feindschaft und Konkurrenz zwischen ihnen. Um die Loyalität zu sichern, wurde einzelnen Behörden bzw. Beamten die Kontrolle über alle Bereiche des Staatswesens in einem bestimmten Gebiet überlassen, was für diese eine enorme Geldquelle darstellt (EIP 6.2019). Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe an Techniken, um Bürger einzuschüchtern oder zur Kooperation zu bringen. Diese Techniken beinhalten im besten Fall Belohnungen, andererseits jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikanen von Individuen und/oder deren Familienmitgliedern, Verhaftungen, Verhöre oder die Androhung von Inhaftierung. Die Zivilgesellschaft und die Opposition in Syrien erhalten spezielle Aufmerksamkeit von den Sicherheitskräften, aber auch ganz im Allgemeinen müssen Gruppen und Individuen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen (GS 11.2.2017; vgl. USDOS 30.3.2021). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, stehen nun unter verstärkter Beobachtung der Geheimdienste (Üngör 15.12.2021).Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe an Techniken, um Bürger einzuschüchtern oder zur Kooperation zu bringen. Diese Techniken beinhalten im besten Fall Belohnungen, andererseits jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikanen von Individuen und/oder deren Familienmitgliedern, Verhaftungen, Verhöre oder die Androhung von Inhaftierung. Die Zivilgesellschaft und die Opposition in Syrien erhalten spezielle Aufmerksamkeit von den Sicherheitskräften, aber auch ganz im Allgemeinen müssen Gruppen und Individuen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen (GS 11.2.2017; vergleiche USDOS 30.3.2021). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, stehen nun unter verstärkter Beobachtung der Geheimdienste (Üngör 15.12.2021). Der Sicherheitssektor übt eine allgegenwärtige Kontrolle über die Gesellschaft (sowohl informell als auch formell) aus. Festnahmen und Inhaftierungen werden genutzt, um Informationen zu erhalten, jene, die als illoyal gesehen werden, zu bestrafen, und um Geld für die Freilassung der Inhaftierten zu erpressen (EIP 6.2019). In jüngster Zeit hat das syrische Regime seine Sicherheitsdienste umgebaut, indem es neue "Loyalisten" in leitende Sicherheitspositionen berufen hat. Es handelt sich um bisher unbekannte Personen, die sich durch ihre Rolle bei der Eskalation der Gewalt nach 2011 einen Namen machten, und gegen die das Regime in Form von Korruptionsakten erhebliche Druckmittel besitzt. Es zeigt sich außerdem grundsätzlich eine breitere Dynamik der russisch-iranischen Konkurrenz um die Gestaltung der syrischen Sicherheitslandschaft (Clingendael 5.2020). Die Führung der Sicherheitsdienste hat oft enge familiäre und persönliche Beziehungen zum Präsidenten, der Alawit ist. Im Allgemeinen sind diese Behörden weitgehend mit Personen aus Communities besetzt, die historisch der herrschenden Familie gegenüber loyal sind. Das klarste Beispiel hierfür ist die verhältnismäßig große Anzahl an Alawiten, die im Sicherheitssektor arbeiten (NMFA 5.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2, Zugriff 18.1.2021 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Syria, Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029497/country_report_2020_SYR.pdf, Zugriff 19.8.2020 - Clingendael (5.2020): The nature of the Syrian regime, Chapter 1, CRU Report, https://www.clingendael.org/pub/2020/pandoras-box-in-syria/1-the-nature-of-the-syrian-regime/, Zugriff 14.9.2020 - EIP - European Institute of Peace (6.2019): Refugee return in Syria: Dangers, security risks and information scarcity, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018602/EIP+Report+-+Security+and+Refugee+Return+in+Syria+-+July.pdf, Zugriff 27.10.2020 - GS - Global Security (11.2.2017): Syria Intelligence & Security Agencies, http://www.globalsecurity.org/intell/world/syria/intro.htm, Zugriff 14.9.2020 - NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2020): Country of Origin Information Report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038451/2020_05_MinBZ_NLMFA_COI_Report_Syria_Algemeen_ambtsbericht_Syrie.pdf, Zugriff 17.8.2021 - Üngör, Uğur Ümit - Professor f. Geschichte, Universität Amsterdam/NIOD Institute (15.12.2021): Interview, via Videocall - USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html, Zugriff 10.6.2021 1.3.
- Rückkehr: Amnesty International hat in seinem Bericht aus dem Jahr 2021 Informationen über 66 Personen vorgelegt, die bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland Opfer von Verstößen wurden. Unter ihnen wurden 59 Fälle von unrechtmäßiger oder willkürlicher Inhaftierung von Männern, Frauen und Kindern dokumentiert. Unter den Inhaftierten befanden sich zwei schwangere Frauen und zehn Kinder im Alter zwischen drei Wochen und 16 Jahren, von denen sieben vier Jahre alt oder jünger waren. Außerdem wurden 27 Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen dokumentiert, darunter vier Kinder, die mindestens eine Woche und bis zu vier Jahre lang festgehalten wurden, wobei 17 Fälle noch andauern. Die Sicherheitsbeamten verhafteten die Rückkehrer zumeist unter dem pauschalen Vorwurf des "Terrorismus", da sie häufig davon ausgingen, dass einer ihrer Verwandten der politischen oder bewaffneten Opposition angehörte, oder weil die Rückkehrer aus einem Gebiet kamen, das zuvor von der Opposition kontrolliert wurde. Darüber hinaus wurden 14 Fälle gemeldet, in denen Sicherheitsbeamte sexuelle Gewalt gegen Kinder, Frauen und männliche Rückkehrer ausübten, darunter Vergewaltigungen an fünf Frauen, einem 13-jährigen Jungen und einem fünfjährigen Mädchen. Die sexuelle Gewalt fand an Grenzübergängen oder in Haftanstalten während der Befragung am Tag der Rückkehr oder kurz danach statt. Berichten zufolge setzten Geheimdienstmitarbeiter 33 Rückkehrer, darunter Männer, Frauen und fünf Kinder, während ihrer Inhaftierung und Verhöre in Geheimdiensteinrichtungen Praktiken aus, die Folter oder anderen Misshandlungen gleichkommen (AI 9.2021).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Arabisch. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburts- und Aufenthaltsort, seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsort sowie zu seinem schulischen Werdegang sind ebenso glaubhaft. 2.
- Zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen: Der Beschwerdeführer schilderte die Gründe seiner Flucht im Rahmen seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht auf äußerst detaillierte und schlüssige Art und Weise: Er gab an, dass er in den letzten Jahren vor seiner Ausreise aus Syrien mehrfach von Sicherheitskräften angehalten und verhört wurde und waren seine diesbezüglichen Schilderungen konsistent und chronologisch nachvollziehbar. Zudem war auch der Umstand, wonach er während seiner Zeit beim Militärdienst eine Spezialausbildung beim militärischen Nachrichtendienst als Kommunikationsexperte im Bereich von Abhörmaßnahmen erhielt, und daher als Reservist nach wie vor von Interesse für das syrische Militär ist, in Summe als glaubhaft anzusehen. Das diesbezügliche Vorbringe des BF in Bezug auf das hieraus resultierende Verfolgungsrisiko, als Reservist erneut dem Militärdienst zugeführt zu werden, findet sich auch im Einklang mit den herangezogenen Länderinformationen, wonach eine Wiedereinberufung als Reservist maßgeblich davon abhängt, ob die betreffende Person im Zuge der militärischen Ausbildung Spezialfähigkeiten – wie im Fall des Beschwerdeführers im Bereich der Telekommunikationstechnologien – erworben hat. Der Umstand, wonach Angehörige der syrischen Armee – wie auch Angehörige bewaffneter Einheiten sonstiger Streitparteien – im Zuge des Einsatzes an systematischen Verletzungen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte beteiligt werden können, kann mit Blick auf die aktuellen und herangezogenen Länderinformationen als notorisch angesehen werden. Dass sich der BF an derartigen Militäraktionen aus Gewissensgründen nicht beteiligen möchte, ergibt sich anhand dessen diesbezüglich nachvollziehbaren und im Ergebnis glaubhaften Aussagen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF zeigte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG offen und bemüht, an der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und waren seine Aussagen insgesamt als glaubhaft anzusehen. Die Feststellungen zur fallbezogen maßgeblichen Lage in Syrien ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Syrien vom 24.01.2022 (Version 5), der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, SYRIEN Reservedienst in der Syrisch Arabischen Armee (SAA) bzw. den Syrian Democratic Forces (SDF), 04.11.2021 sowie den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (
- aktualisierte Fassung).
- Rechtliche Beurteilung
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A): 3.1. Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten: 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 3Abs. 3 Asyl
G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. 3.1.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Demnach ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Demnach ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Unter Verfolgung ist dabei ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.1.3.
§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl
G ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „inländischen Flucht- oder Schutzalternative“ (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539).3.1.3.
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss vergleiche VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „inländischen Flucht- oder Schutzalternative“ vergleiche VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539). 3.1.
- Fallbezogen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende aktuelle Verfolgungsgefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen:3.1.
- Fallbezogen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende aktuelle Verfolgungsgefahr iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK glaubhaft zu machen: In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine, wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatzes drohende, Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem betroffenen Asylwerber aufgrund dessen Weigerung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird (vgl. etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072).In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine, wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatzes drohende, Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem betroffenen Asylwerber aufgrund dessen Weigerung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird vergleiche etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Die Furcht des Beschwerdeführers, im Falle seiner Wiedereinreise nach Syrien durch die Militärverwaltung dazu gezwungen zu werden, als Reservist erneut innerhalb der syrischen Streitkräfte zu dienen und in diesem Zusammenhang gezwungen zu werden, an völker- und menschenrechtswidrigen Militäraktionen teilnehmen zu müssen, ist fallbezogen wohlbegründet. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF wie festgestellt während seiner Zeit beim Militär eine besondere Ausbildung in einer Spezialeinheit für nachrichtendienstliche Abhörmaßnahmen als Telekommunikationsexperte erhielt und daher nach wie vor – wenn auch als Reservist – nützlich für die syrische Armee ist. Seine diesbezügliche Wiedersetzung, sich trotz mehrfacher Aufforderung als Reservist beim Militär zu melden, war unter Berücksichtigung der Schilderungen des BF in Zusammenschau mit den verfügbaren Länderinformationen, mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit dahingehend zu werten, dass dem Beschwerdeführer aus den zuvor genannten Gründen vom syrischen Regime eine oppositionelle politische Gesinnung zumindest unterstellt wird. Weiterhin ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinberufung als Reservist durch die syrische Armee zur Mitwirkung und Begehung von Menschenrechtsverletzungen gezwungen wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Wehrdienstverweigerung dann Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann auch schon eine Bestrafung mit einer „bloßen“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Die Tatsache, dass die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung als Ausdruck politischen Dissens betrachtet (auch in Kombination mit den, den Betroffenen drohenden, völlig unverhältnismäßigen Sanktionen), kann nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung (zumindest) unterstellt. Aufgrund der Ergebnisse der Beweiswürdigung droht dem Beschwerdeführer in Summe daher Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK.Aufgrund der Ergebnisse der Beweiswürdigung droht dem Beschwerdeführer in Summe daher Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK. 3.1.
- Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA sind dabei auch vom BVwG im Beschwerdeverfahren betreffend den Status eines Asylberechtigten zu beachten. Sie stehen der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen. Eine Durchbrechung dieser Rechtskraftwirkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung des BFA der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorgelegen wäre, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH vom 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). 3.1.
- Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA sind dabei auch vom BVwG im Beschwerdeverfahren betreffend den Status eines Asylberechtigten zu beachten. Sie stehen der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen. Eine Durchbrechung dieser Rechtskraftwirkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung des BFA der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorgelegen wäre, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört vergleiche VwGH vom 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). Da fallbezogen keinerlei Änderungen in Bezug auf die Sachlage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, hervorgekommen sind, kommt die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Sinne von § 11 AsylG nicht in Betracht. Da fallbezogen keinerlei Änderungen in Bezug auf die Sachlage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, hervorgekommen sind, kommt die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Sinne von Paragraph 11, AsylG nicht in Betracht. 3.1.
- In Bezug auf den Beschwerdeführer sind im Zuge des Verfahrens keinerlei Asylausschluss- oder Endigungsgründe hervorgekommen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war sohin im Lichte der vorstehenden Erwägungen
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG stattzugeben, und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.1.6. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind im Zuge des Verfahrens keinerlei Asylausschluss- oder Endigungsgründe hervorgekommen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war sohin im Lichte der vorstehenden Erwägungen
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG stattzugeben, und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs. 4 Asyl
G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. 3.1.7. Der Beschwerdeführer hat
§ 67Abs. 1 Asyl
G unverzüglich nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum Zwecke der Integrationsförderung bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds persönlich zu erscheinen. 3.1.7. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 67, Absatz eins, AsylG unverzüglich nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum Zwecke der Integrationsförderung bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds persönlich zu erscheinen. Zu Spruchpunkt B): 3.2. Unzulässigkeit der Revision: 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
- Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel (vgl. VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).3.2.
- Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel vergleiche VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). 3.2.
- Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die zu Punkt 3.
- dargestellte Judikatur des VwGH); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche – über den Anlassfall hinausgehende – Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im Ergebnis bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.3.2.
- Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung vergleiche die zu Punkt 3.1. dargestellte Judikatur des VwGH); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche – über den Anlassfall hinausgehende – Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im Ergebnis bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W292.2243083.1.00