RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlW297 2254516-1 SpruchW297 2254516-1/4Z, W297 2254516-1/4Z, TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2022, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nordmazedonien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2022, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht: A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31.03.2022 wurde XXXX (im Folgenden: BF) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG für die Dauer von 6 Jahren (Spruchpunkt III.) erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.)
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31.03.2022 wurde römisch 40 (im Folgenden: BF) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG für die Dauer von 6 Jahren (Spruchpunkt römisch drei.) erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) Die belangte Behörde begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des BF eine sofortige Ausreise unter dem Gesichtspunkt des Interesses der öffentlichen Ordnung erforderlich sei.
- Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte II.-VI. und führte aus, dass der BF über einen unbefristeten bulgarischen Aufenthaltstitel verfüge und er mit seiner Familie seit ungefähr 25 Jahren in Bulgarien lebe. Die belangte Behörde hätte keine Rückkehrentscheidung und kein Einreiseverbot erlassen dürfen, sondern hätte nach § 52 Abs. 6 FPG vorgehen müssen.
- Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei.-VI. und führte aus, dass der BF über einen unbefristeten bulgarischen Aufenthaltstitel verfüge und er mit seiner Familie seit ungefähr 25 Jahren in Bulgarien lebe. Die belangte Behörde hätte keine Rückkehrentscheidung und kein Einreiseverbot erlassen dürfen, sondern hätte nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG vorgehen müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.02.2022, Zl. XXXX wurde der BF wegen §§ 127, 130 Abs. 1, 229 Abs. 1, 241e Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.02.2022, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 229, Absatz eins, 241 e, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt. Der BF wurde am 01.04.2022 aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen. Am 10.04.2022 wurde er in seinen Heimatstaat Nordmazedonien abgeschoben. Mit seiner Beschwerde vom 28.04.2022 legte der BF eine Kopie einer bulgarischen Aufenthaltskarte gültig bis 21.09.2022 als Nachweis für seinen bulgarischen Aufenthaltstitel vor. Für den BF scheinen abgesehen von den Anhaltungen in Straf- und Schubhaft keine Eintragungen im Zentralen Melderegister auf.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie der bulgarischen Aufenthaltskarte und aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Strafregister.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- § 18 BFA-VG, „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“, lautet auszugsweise:3.
- Paragraph 18, BFA-VG, „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“, lautet auszugsweise: (…)
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht. (…)
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar. 3.
- § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 verpflichtet das BVwG dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden (VwGH 19.10.2017, Ra 2017/18/0278).3.
- Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 verpflichtet das BVwG dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden (VwGH 19.10.2017, Ra 2017/18/0278). Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349). Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom
- September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, somit iSd Art. 11 Abs. 1 iVm Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021).Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom
- September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Gegenständlich bringt der BF in der Beschwerde vor, über einen unbefristeten Aufenthaltstitel im EU-Mitgliedstaat Bulgarien zu verfügen, wo er mit seiner Familie die letzten 25 Jahre gelebt und zuletzt als Unternehmer gearbeitet habe. Mit diesem Vorbringen macht er ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 8 EMRK geltend. Da der BF behauptet, seit 25 Jahren in Bulgarien gelebt zu haben und dort über ein entsprechendes Privat- und Familienleben zu verfügen ist bei der Prüfung des Vorbringens im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur zu Artikel 8 EMRK in Verbindung mit Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot ein besonderer Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Weitere Ermittlungen sind daher notwendig, um im gegenständlichen Fall eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ausschließen zu können. Es war daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen.Es war daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W297.2254516.1.00