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{'item': 'G307 2253615-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlG307 2253615-1 SpruchG307 2253615-1/17E, G307 2253615-1/17E Im NAMEN der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 57Abs.

1 AVG (erstmalig) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme und Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.

  1. Mit Bescheid des BFA vom 07.08.2021, 19:20 Uhr, wurde gegenüber dem BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG (erstmalig) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme und Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am selben Tag wurde dem BF mit Bescheid des BFA ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 46 FPG eine Abschiebung in die Ukraine gemäß § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt.Am selben Tag wurde dem BF mit Bescheid des BFA ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, gemäß Paragraph 46, FPG eine Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG für zulässig erklärt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. 1.
  2. Am 09.08.2021 beantragte die belangte Behörde bei der ukrainischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ). 1.
  3. Am XXXX .2021 wurde der BF zwecks Identitätsfeststellung der ukrainischen Vertretungsbehörde vorgeführt. 1.
  4. Am römisch 40 .2021 wurde der BF zwecks Identitätsfeststellung der ukrainischen Vertretungsbehörde vorgeführt. 1.
  5. Am 27.08.2021 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Sowohl das BFA als auch, nach Erhebung einer Beschwerde, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wiesen diesen Antrag vollinhaltlich ab. Die letztgenannte Entscheidung wie auch die vorhin erwähnte Rückkehrentscheidung erwuchsen am 11.11.2021 in Rechtskraft. 1.
  6. Am XXXX .2021 um 14:15 Uhr wurde der BF wegen einer Covid-19-Infektion zwecks Übergabe an die Gesundheitsbehörde aus der Schubhaft entlassen.1.
  7. Am römisch 40 .2021 um 14:15 Uhr wurde der BF wegen einer Covid-19-Infektion zwecks Übergabe an die Gesundheitsbehörde aus der Schubhaft entlassen. 1.
  8. Nachdem von der belangten Behörde am XXXX .2021 gemäß § 34 BFA-VG der Auftrag erlassen worden war, den BF nach Ende der Quarantäne festzunehmen, wurde dieser am XXXX .2021 in der Einrichtung “ XXXX ” in XXXX vollzogen.1.
  9. Nachdem von der belangten Behörde am römisch 40 .2021 gemäß Paragraph 34, BFA-VG der Auftrag erlassen worden war, den BF nach Ende der Quarantäne festzunehmen, wurde dieser am römisch 40 .2021 in der Einrichtung “ römisch 40 ” in römisch 40 vollzogen. 1.
  10. dem im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX .2021, wurde gegenüber dem BF gemäß § 76 Abs.

§ 57Abs.

1 AVG neuerlich die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme und Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.

  1. dem im Spruch angeführten Bescheid vom römisch 40 .2021, wurde gegenüber dem BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG neuerlich die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme und Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.
  2. Am XXXX .2022 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.1.
  3. Am römisch 40 .2022 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. 1.
  4. Gegen diesen, unter I.1.8 genannten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am XXXX .2021, 11:00 Uhr, erhob er durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (RV) mit Schreiben vom 04.04.2022 Beschwerde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer “Habeas-Corpus-Akte” auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen.1.
  5. Gegen diesen, unter römisch eins.1.8 genannten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am römisch 40 .2021, 11:00 Uhr, erhob er durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung Regierungsvorlage mit Schreiben vom 04.04.2022 Beschwerde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer “Habeas-Corpus-Akte” auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen. 1.
  6. Die Beschwerde langte am 05.04.2022 beim BVwG ein, worauf der zugehörige Verwaltungsakt beim BFA angefordert wurde, welcher am selben Tag beim erkennenden Gericht einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  7. Feststellungen 1.
  8. Der BF führt die im Spruch genannte Identität, ist ukrainischer Staatsbürger und wurde am XXXX .2021 auf dem Gelände des XXXX von Beamten der dortigen PI einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass er sich ohne gültiges Reisedokument und somit rechtswidrig im Bundesgebiet befand.1.
  9. Der BF führt die im Spruch genannte Identität, ist ukrainischer Staatsbürger und wurde am römisch 40 .2021 auf dem Gelände des römisch 40 von Beamten der dortigen PI einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass er sich ohne gültiges Reisedokument und somit rechtswidrig im Bundesgebiet befand. 1.
  10. Der BF stellte bereits im Jahr 2020 in der Slowakei einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher abgewiesen und der BF in seine Heimat abgeschoben wurde. In der Slowakei wurde gegen den BF auch ein schengenweites Einreiseverbot verhängt, welches zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung aufrecht war und noch immer ist. 1.
  11. Der BF verfügt in Österreich weder über Familienangehörige, noch Verwandte noch über eine gesicherte, nicht nur vorübergehende, private Unterkunft. Er ist einkommenslos und besaß zum Zeitpunkt seiner Einreise rund € 400,00, dieser Betrag wuchs während der zweiten Schubhaft auf € 734,40 an und sank bei seiner Entlassung am XXXX .2022 auf
  12. In der Vergangenheit pendelte der BF immer wieder zwischen der Ukraine und Österreich hin und her. Der BF ist geschieden, sein bisheriger „Ankerpunkt“ ist die Ukraine, wo sich auch seine Kinder aufhalten.1.
  13. Der BF verfügt in Österreich weder über Familienangehörige, noch Verwandte noch über eine gesicherte, nicht nur vorübergehende, private Unterkunft. Er ist einkommenslos und besaß zum Zeitpunkt seiner Einreise rund € 400,00, dieser Betrag wuchs während der zweiten Schubhaft auf € 734,40 an und sank bei seiner Entlassung am römisch 40 .2022 auf
  14. In der Vergangenheit pendelte der BF immer wieder zwischen der Ukraine und Österreich hin und her. Der BF ist geschieden, sein bisheriger „Ankerpunkt“ ist die Ukraine, wo sich auch seine Kinder aufhalten. 1.
  15. Der BF war bis dato im Bundesgebiet nicht legal beschäftigt, ist strafrechtlich unbescholten und weist keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus auf. 1.
  16. Nachdem der BF bereits am XXXX .2021 in Schubhaft genommen und am XXXX .2021 bei der ukrainischen Botschaft die Erlassung eines HRZ beantragt worden war, wurde der BF – nach positiver Corona-Testung – am XXXX .2021 aus der Schubhaft entlassen und der Gesundheitsbehörde übergeben. Am XXXX .2021 wurde er – nach Ende der Quarantänezeit – wieder in Schubhaft genommen, zumal er (auch damals) über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte.1.
  17. Nachdem der BF bereits am römisch 40 .2021 in Schubhaft genommen und am römisch 40 .2021 bei der ukrainischen Botschaft die Erlassung eines HRZ beantragt worden war, wurde der BF – nach positiver Corona-Testung – am römisch 40 .2021 aus der Schubhaft entlassen und der Gesundheitsbehörde übergeben. Am römisch 40 .2021 wurde er – nach Ende der Quarantänezeit – wieder in Schubhaft genommen, zumal er (auch damals) über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte. 1.
  18. Das am 27.08.2021 aus der Schubhaft vom BF in die Wege geleitete Asylverfahren endete mit einer negativen Entscheidung vor dem BVwG, welche am 11.11.2021 in Rechtskraft erwuchs. Gleiches gilt für die ihm gegenüber am 07.08.2021 erlassene Rückkehrentscheidung. 1.
  19. Abgesehen von der – temporär aufgetretenen – Covid-19-Infektion konnte nicht festgestellt werden, dass der BF während der Schubhaft an schweren, lebensbedrohlichen oder nicht behandelbaren Krankheiten gelitten hatte.
  20. Beweiswürdigung Namen und Geburtsdatum folgen den eigenen Angaben des BF und sind mit dem von den Beamten der PI XXXX zu Tage geförderten Eintrag in der erkennungsdienstlichen Evidenz in Einklang zu bringen. Zwar konnte die ukrainische Staatsangehörigkeit des BF – wie schon in dessen Asylverfahren – nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, weil er in der UDSSR geboren wurde und – eigenen Angaben zufolge – die Annahme der ukrainischen Staatsbürgerschaft abgelehnt hat. Wie noch in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird, hätte auch das Vorliegen einer allfälligen Staatenlosigkeit nichts an der Zulässigkeit der – ursprünglich in Aussicht genommenen – Abschiebung in die Ukraine geändert.Namen und Geburtsdatum folgen den eigenen Angaben des BF und sind mit dem von den Beamten der PI römisch 40 zu Tage geförderten Eintrag in der erkennungsdienstlichen Evidenz in Einklang zu bringen. Zwar konnte die ukrainische Staatsangehörigkeit des BF – wie schon in dessen Asylverfahren – nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, weil er in der UDSSR geboren wurde und – eigenen Angaben zufolge – die Annahme der ukrainischen Staatsbürgerschaft abgelehnt hat. Wie noch in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird, hätte auch das Vorliegen einer allfälligen Staatenlosigkeit nichts an der Zulässigkeit der – ursprünglich in Aussicht genommenen – Abschiebung in die Ukraine geändert. Der Aufgriff des BF durch Beamte der PI XXXX ist dem diesbezüglichen Aufgriffsbericht (AS 1 f) zu entnehmen. Daraus ergibt sich ferner, dass der BF gegenüber den einschreitenden Organen angegeben hat, er „pendle“ regelmäßig zwischen Österreich und der Ukraine hin und her. Der Aufgriff des BF durch Beamte der PI römisch 40 ist dem diesbezüglichen Aufgriffsbericht (AS 1 f) zu entnehmen. Daraus ergibt sich ferner, dass der BF gegenüber den einschreitenden Organen angegeben hat, er „pendle“ regelmäßig zwischen Österreich und der Ukraine hin und her. Den in der Slowakei gestellten Asylantrag, der mit einem negativen Verfahrensausgang endete, das dort verhängte Einreiseverbot für den Schengenraum (AS 43) sowie die Abschiebung des BF in die Ukraine sind dessen Vorbringen in dem zu W236 2247770-1 geführten Asylverfahren wie dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) zu entnehmen. Der Verlauf der in Österreich geführten fremden- und aslyrechtlichen Verfahren, deren Ausgang sowie die zeitweise Entlassung des BF aus der Schubhaft wegen seiner Corona-Erkrankung ist aus den im Akt einliegenden Bescheiden (AS 27f, 43f und 135f) ersichtlich und deckt sich ebenso mit dem Inhalt des IZR-Auszuges zur Person des BF. Die persönlichen Verhältnisse des BF in der Ukraine (Familie, bisheriger Wohnsitz, Lebensmittelpunkt) hat der BF in seinen Einvernahmen (AS 80f und 154f) und in der Verhandlung zum Asylverfahren (W236 2247770-1) zu Protokoll gegeben. Die Vorführung vor die ukrainische Botschaft ergibt sich aus dem Bericht auf AS 79, der Antrag auf Ausstellung eines HRZ dem IZR-Auszug. Die beim Aufgriff des BF sowie im Laufe der Schubhaft gegebenen finanziellen Verhältnisse sind dem Vorbringen des BF wie dem Inhalt des Referentenportals „Vollzugsauskunft“ zu entnehmen. Der Sozialversicherungsdatenauszug förderte zum Namen des BF keine Beschäftigung zu Tage. Die fehlenden Deutschkenntnisse sind der Verhandlungsschrift des in Österreich geführten Asylverfahrens (siehe oben), dessen Unbescholtenheit dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich zu entnehmen. Die (erste) Entlassung des BF aus der Schubhaft ist dem Entlassungsschein vom XXXX .2021 (AS 132), die aktuelle der vorhin erwähnten Vollzugsauskunft zu entnehmen. Die (erste) Entlassung des BF aus der Schubhaft ist dem Entlassungsschein vom römisch 40 .2021 (AS 132), die aktuelle der vorhin erwähnten Vollzugsauskunft zu entnehmen. Der BF hat in seiner Einvernahme vor dem BFA, welche zur Erlassung der ersten Schubhaft geführt hat, angegeben, er sei gesund. Abgesehen von seiner Corona-Infektion, für deren nicht fachgerechte Behandlung es keine Anzeichen gibt, sind keine (schweren, lebensbedrohlichen oder sonst bedenklichen) Krankheiten bei aufrechter Schubhaft aktenkundig. Wie in der Aktenvorlage des BFA zutreffend hervorgehoben, ist das Alter eines Fremden nicht selbstredend mit dessen (schlechten) Gesundheitszustand gleichzusetzen.
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.
  22. Beschwerdegegenstand und Prüfungsumfang: In der Beschwerde wurden die Erlassung des zweiten Schubhaftbescheides (vom XXXX .2021) sowie die weitere Anhaltung des BF bis zum XXXX .2022 angefochten.In der Beschwerde wurden die Erlassung des zweiten Schubhaftbescheides (vom römisch 40 .2021) sowie die weitere Anhaltung des BF bis zum römisch 40 .2022 angefochten. 3.
  23. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.I.): Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte Paragraph 80, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: "§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen."
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen." Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes haben sich die Erlassung des Schubhaftbescheides und die seit XXXX .2021, 11:00 Uhr, andauernde (bis XXXX .2022 aufrechterhaltene) Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig erwiesen:Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes haben sich die Erlassung des Schubhaftbescheides und die seit römisch 40 .2021, 11:00 Uhr, andauernde (bis römisch 40 .2022 aufrechterhaltene) Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig erwiesen: Die belangte Behörde hat die Anordnung der Schubhaft gegen den unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF und die anschließende Anhaltung in Schubhaft ab XXXX .2021, 11:00 Uhr, auf § 76 Abs.

§ 57Abs.

1 AVG gestützt. Die belangte Behörde hat die Anordnung der Schubhaft gegen den unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF und die anschließende Anhaltung in Schubhaft ab römisch 40 .2021, 11:00 Uhr, auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt. Der BF wurde ursprünglich am XXXX .2021, 23:05 Uhr von Beamten der XXXX einer Identitätsfeststellung unterzogen und – auf Anordnung des BFA – festgenommen. Der BF verfügte über kein zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich bzw. im Schengenraum berechtigendes Reisedokument und gab gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er pendle regelmäßig zwischen der Ukraine und Österreich. Wegen fehlender Verwurzelungen im Bundesgebiet, nicht ausreichender Unterhaltsmittel und der Einreise entgegen einem von der Slowakei verhängten Einreiseverbot ging das Bundesamt im Zusammenhalt mit seiner erkennbaren Reisemobilität zu Recht von einer erhöhten Fluchtgefahr aus. Der BF wurde ursprünglich am römisch 40 .2021, 23:05 Uhr von Beamten der römisch 40 einer Identitätsfeststellung unterzogen und – auf Anordnung des BFA – festgenommen. Der BF verfügte über kein zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich bzw. im Schengenraum berechtigendes Reisedokument und gab gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er pendle regelmäßig zwischen der Ukraine und Österreich. Wegen fehlender Verwurzelungen im Bundesgebiet, nicht ausreichender Unterhaltsmittel und der Einreise entgegen einem von der Slowakei verhängten Einreiseverbot ging das Bundesamt im Zusammenhalt mit seiner erkennbaren Reisemobilität zu Recht von einer erhöhten Fluchtgefahr aus. Der BF führt im Bundesgebiet kein Familienleben und kann auf keine sozialen Bindungen zurückgreifen. Auch verfügt er, wie in den Feststelllungen hervorgehoben, über keine gesicherte, nicht nur vorübergehende Unterkunft. Er hat keine ihm zur Verfügung stehenden Barmittel, aus welchen er seinen Unterhalt bestreiten könnte. All diese Umstände rechtfertigten im Zusammenhalt mit dem bisherigen Verhalten des BF die (neuerliche) Anordnung der Schubhaft. Das Bundesamt hat daher diese zu Recht (unter anderem) auf § 76 Abs. 2 Z 2 gestützt. Insgesamt war die Anordnung der Schubhaft daher rechtmäßig.Das Bundesamt hat daher diese zu Recht (unter anderem) auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, gestützt. Insgesamt war die Anordnung der Schubhaft daher rechtmäßig. Die (nochmalige) Verhängung der Schubhaft zeigte sich – entgegen der Beschwerdemeinung – als rechtens. Die erhebliche Fluchtgefahr ergibt sich aus der immer wiederkehrenden Einreise in den Schengenraum, trotz Bestandes eines Einreiseverbotes, den – zahlenmäßig nicht genau eruierbaren – mehrfachen, vom BF selbst eingestandenen Einreisen nach Österreich (AS 2) und erwies sich auch dessen Asylantragstellung als haltlos. Wenn im Rechtsmittel vermeint wird, der BF sei nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt und anschließend die Schubhaft verhängt wurden, wird übersehen, dass deren neuerliche Anordnung erst nach Ende der Quarantänezeit erfolgte und sich dem Akt keinerlei Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass dem irgendwelche gesundheitliche Bedenken entgegenstanden. Des Weiteren wird das Vorbringen, der BF sei jedenfalls bereit (gewesen), mit den Behörden zu kooperieren, leer im Raum stehen gelassen. Abgesehen davon, dass nicht konkretisiert wird, in welcher Form der BF mit dem BFA kooperiert haben soll, waren bei aufrechter Schubhaft und davor keine Umstände für eine Mitwirkungspflicht des BF erkennbar. Der BF war ab der Einreise weder im Bundesgebiet gemeldet, noch beachtete er das ihm gegenüber verhängte slowakische Einreiseverbot. Wenn im Rechtsmittel vermeint wird, der BF sei nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt und anschließend die Schubhaft verhängt wurden, wird übersehen, dass deren neuerliche Anordnung erst nach Ende der Quarantänezeit erfolgte und sich dem Akt keinerlei Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass dem irgendwelche gesundheitliche Bedenken entgegenstanden. Des Weiteren wird das Vorbringen, der BF sei jedenfalls bereit (gewesen), mit den Behörden zu kooperieren, leer im Raum stehen gelassen. Abgesehen davon, dass nicht konkretisiert wird, in welcher Form der BF mit dem BFA kooperiert haben soll, waren bei aufrechter Schubhaft und davor keine Umstände für eine Mitwirkungspflicht des BF erkennbar. Der BF war ab der Einreise weder im Bundesgebiet gemeldet, noch beachtete er das ihm gegenüber verhängte slowakische Einreiseverbot. Dass die Haft den BF wegen seines Alters besonders schwer getroffen und die Covid-19-Infektion einen schweren Verlauf genommen habe, macht die Schubhaft per se nicht rechtswidrig. So wird außer Acht gelassen, dass der BF gerade wegen seiner Infektion aus der ersten Schubhaft entlassen und der Gesundheitsbehörde übergeben wurde. Erst als die Quarantäne beendet wurde, wurde neuerlich ein Schubhaftbescheid erlassen. Dass deren Anordnung nur wegen der (damals bereits überstandenen) Infektion unzulässig gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen, zumal den Insassen im XXXX jederzeit die Inanspruchnahme medizinischer Betreuung offensteht. Dies ergibt sich auch aus den in der Vollzugsauskunft vermerkten Arztbesuchen.Dass die Haft den BF wegen seines Alters besonders schwer getroffen und die Covid-19-Infektion einen schweren Verlauf genommen habe, macht die Schubhaft per se nicht rechtswidrig. So wird außer Acht gelassen, dass der BF gerade wegen seiner Infektion aus der ersten Schubhaft entlassen und der Gesundheitsbehörde übergeben wurde. Erst als die Quarantäne beendet wurde, wurde neuerlich ein Schubhaftbescheid erlassen. Dass deren Anordnung nur wegen der (damals bereits überstandenen) Infektion unzulässig gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen, zumal den Insassen im römisch 40 jederzeit die Inanspruchnahme medizinischer Betreuung offensteht. Dies ergibt sich auch aus den in der Vollzugsauskunft vermerkten Arztbesuchen. Zudem bildete die bis zur Entlassung verstrichene Zeit (rund 3 Monate, einschließlich des ersten Asylverfahrens waren es rund 6 ½ Monate) noch kein Kriterium für die Aufhebung der Schubhaft. Das Bundesamt leitete unverzüglich, konkret am 09.08.2021, ein HRZ-Verfahren mit der Ukraine ein und wurde der BF zeitnah der ukrainischen Botschaft vorgeführt. Da auch sonst keine Voraussetzungen vorlagen, die für eine Entlassung aus der Schubhaft gesprochen hätten (keine privaten Anbindungen, keine nachweislichen Verwandten, keine gesicherte Unterkunft und unzureichend Barmittel, Vorverhalten des BF), bestanden auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft. Dass der Zweck der Schubhaft bis zur Entlassung des BF nicht erreicht hätte werden können, ist nicht ersichtlich. Die erhebliche Fluchtgefahr ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass der BF – wie bereits hervorgehoben – sich dem Zugriff der österreichischen Behörden entzogen hat und entgegen einem bereits von der Slowakei verhängten Aufenthaltsverbot nach Österreich eingereist ist. Aus dieser Zusammenschau konnte das BFA daher begründet annehmen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen werde, um sich einer Rückführung in die Ukraine zu entziehen. Der BF ist in Österreich ohne gesicherte Unterkunft, verfügt weder über Verwandte noch sonstige enge Beziehungen zu im Bundesgebiet wohnhaften Personen, kann auf keine ausreichenden Barmittel zurückgreifen und ist auch sonst nicht integriert. 3.

  1. Die Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich gewesen wäre, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Rückführung des BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert hätte werden können, erwies sich unter Berücksichtigung des aufgezeigten Gesamtverhaltens des BF, insbesondere der mangelnden Vertrauenswürdigkeit, hohen Mobilität und des bereits mit der Ukraine laufenden HRZ-Verfahrens auch während des weiteren Laufes der Schubhaft nach wie vor als begründet. Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung in die Ukraine war wegen Vorliegens von Fluchtgefahr somit weiterhin gegeben. Schon angesichts der bei aufrechter Schubhaft laufend möglichen Flüge in die Ukraine konnte eine Rückführung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer erwartet werden. Festzuhalten ist ferner, dass sich die Schubhaft erst im ersten Drittel der höchstzulässigen Dauer befand, sodass noch keinesfalls gesagt werden konnte, dass eine Rückführung des BF in die Ukraine aussichtslos gewesen wäre. Erst wenn eine Abschiebung in den Herkunftsstaat aussichtslos erscheint, ist der Judikatur des VwGH zufolge eine weitere Aufrechterhaltung der Haft nicht mehr begründbar. Der BF begab sich ohne gültiges Reisedokument nach Österreich und hat hierher keinerlei Bindungen. Er war bei aufrechter Schubhaft nicht bereit, freiwillig in seine Heimat auszureisen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG (z.B. in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder einer angeordneten Unterkunftnahme) wäre unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des gegenständlichen Falles, insbesondere des Vorliegens von verstärkter Fluchtgefahr und des Umstandes, dass der BF mehrfach in den Schengenraum einreiste, als nicht Ziel führend und zulässig zu werten gewesen. Wenn die Beschwerde weiter vermeint, der BF wäre einer periodischen Meldeverpflichtung nachgekommen, konnte die Einhaltung dieser Zusage – auf die Vergangenheit bezogen – nicht glaubhaft dargelegt werden. Die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG (z.B. in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder einer angeordneten Unterkunftnahme) wäre unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des gegenständlichen Falles, insbesondere des Vorliegens von verstärkter Fluchtgefahr und des Umstandes, dass der BF mehrfach in den Schengenraum einreiste, als nicht Ziel führend und zulässig zu werten gewesen. Wenn die Beschwerde weiter vermeint, der BF wäre einer periodischen Meldeverpflichtung nachgekommen, konnte die Einhaltung dieser Zusage – auf die Vergangenheit bezogen – nicht glaubhaft dargelegt werden. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen umso größer sein, je mehr die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen umso größer sein, je mehr die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Der BF nannte zwar die Option eines gelinderen Mittels, führte aber – wie soeben erwähnt – keine konkreten Umstände in seiner Person an, die eine solche Anordnung gerechtfertigt hätten. Die Fortsetzung der Schubhaft wegen - verstärkter - Fluchtgefahr erwies sich schon angesichts dessen und einer in Aussicht genommenen Abschiebung zur Erreichung des Sicherungszwecks als verhältnismäßig. Deswegen erachtet auch das BVwG die an das Ende der Quarantäne anschließende Schubhaft jedenfalls als verhältnismäßig und auch notwendig, wobei auch von einer Rückführung des in die Ukraine binnen der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen war. Die für die Fortsetzung der Schubhaft ab dem XXXX .2021 maßgeblichen Voraussetzungen lagen somit bis zum XXXX .2022 weiterhin vor.Die Fortsetzung der Schubhaft wegen - verstärkter - Fluchtgefahr erwies sich schon angesichts dessen und einer in Aussicht genommenen Abschiebung zur Erreichung des Sicherungszwecks als verhältnismäßig. Deswegen erachtet auch das BVwG die an das Ende der Quarantäne anschließende Schubhaft jedenfalls als verhältnismäßig und auch notwendig, wobei auch von einer Rückführung des in die Ukraine binnen der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen war. Die für die Fortsetzung der Schubhaft ab dem römisch 40 .2021 maßgeblichen Voraussetzungen lagen somit bis zum römisch 40 .2022 weiterhin vor. Da das BFA innerhalb von 19 Tagen nach der ursprünglichen Schubhaftverhängung die Vorführung des BF vor die ukrainische Botschaft veranlasst hatte und aus damaliger Sicht keine Umstände fassbar waren, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat nicht möglich sein sollte, ging das BFA nachvollziehbar davon aus, dass es zu einer Überstellung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftfristen hätte kommen können. Was schließlich die ungeklärte Herkunft des BF betrifft, so begegnet dieser Umstand in Bezug auf eine (während der Schubhaft noch denkbare) Rückführung des BF keinen Bedenken, weil diese bei nicht feststellbarer Staatsbürgerschaft eines Fremden auch in den Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts möglich ist. 3.
  2. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.): Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die Beschwerde abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurden, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und der BF unterlegene Partei. Ein Verhandlungsaufwand wurde nicht beantragt, weshalb der im Spruch angeführte Betrag zugesprochen wurde.Da die Beschwerde abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurden, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und der BF unterlegene Partei. Ein Verhandlungsaufwand wurde nicht beantragt, weshalb der im Spruch angeführte Betrag zugesprochen wurde. Es war daher spruchgemäß dem BF als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 426,20 Euro aufzuerlegen. 3.
  3. Zu Spruchteil A) II. 3.
  4. Zu Spruchteil A) römisch zwei. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO zwar grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Im gegenständlichen Fall wurden jedoch die gesetzlich festgelegten Erfordernisse zur Beantragung von Verfahrenshilfe nicht erfüllt. Der Bargeldstand des BF wies zwar laut Vollzugsauskunft zum Zeitpunkt der Entlassung den Wert „0“ auf, doch wurde kein Vermögensbekenntnis vorgelegt, mit dessen Hilfe glaubhaft hätte dargelegt werden können, dass der BF nicht über (weitere) ausreichende finanzielle Mittel verfügt und er daher außerstande wäre, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO zwar grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Im gegenständlichen Fall wurden jedoch die gesetzlich festgelegten Erfordernisse zur Beantragung von Verfahrenshilfe nicht erfüllt. Der Bargeldstand des BF wies zwar laut Vollzugsauskunft zum Zeitpunkt der Entlassung den Wert „0“ auf, doch wurde kein Vermögensbekenntnis vorgelegt, mit dessen Hilfe glaubhaft hätte dargelegt werden können, dass der BF nicht über (weitere) ausreichende finanzielle Mittel verfügt und er daher außerstande wäre, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Der Antrag war daher gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO abzuweisen.Der Antrag war daher gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO abzuweisen. 3.
  5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G307.2253615.1.00

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