4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.11.2021 wurde ausgesprochen, dass die von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), bezogene Notstandshilfe für den Zeitraum von 22.11.2018 bis 04.12.2018
Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und der BF
Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 359,06 verpflichtet werde.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.11.2021 wurde ausgesprochen, dass die von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), bezogene Notstandshilfe für den Zeitraum von 22.11.2018 bis 04.12.2018
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und der BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 359,06 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Zeitraum von 22.11.2018 bis 04.12.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da er von der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen für das gesamte Jahr 2018 vollversichert worden sei. Laut Einkommenssteuerbescheid vom 02.08.2019 habe er im Jahr 2018 ein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 41.220,00 und einen Umsatz von EUR 60.000,00 erwirtschaftet. Dies sei der belangten Behörde nicht gemeldet worden.
GVG iVm § 56 AlVG ab. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beurteilung eines Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruches maßgeblich sei, ob im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG Arbeitslosigkeit vorliege. Es gelte demnach derjenige als arbeitslos, der seine selbstständige Tätigkeit beendet habe, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege und keine neue oder weitere selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe. Nach Auffassung des VwGH sei Arbeitslosigkeit bei Vorliegen einer Pflichtversicherung
VG jedenfalls ausgeschlossen (VwGH vom 22.07.2013, 2012/08/0159). Dies bedeute, dass unabhängig von der Beendigung der Tätigkeit, Arbeitslosigkeit dann vorliege, wenn keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliege.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beurteilung eines Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruches maßgeblich sei, ob im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG Arbeitslosigkeit vorliege. Es gelte demnach derjenige als arbeitslos, der seine selbstständige Tätigkeit beendet habe, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege und keine neue oder weitere selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe. Nach Auffassung des VwGH sei Arbeitslosigkeit bei Vorliegen einer Pflichtversicherung
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG jedenfalls ausgeschlossen (VwGH vom 22.07.2013, 2012/08/0159). Dies bedeute, dass unabhängig von der Beendigung der Tätigkeit, Arbeitslosigkeit dann vorliege, wenn keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliege. Der BF sei von der SVS für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 als Selbstständiger in die Pflichtversicherung ua. in der Pensionsversicherung einbezogen worden, sodass im gegenständlichen Zeitraum von 22.11.2018 bis 04.12.2018 keine Arbeitslosigkeit vorgelegen sei. Der Einkommenssteuerbescheid 2018 sei rechtskräftig und werde seitens des Finanzamtes nicht korrigiert. Der BF habe der belangten Behörde nicht gemeldet, dass er ein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit gehabt habe. Es komme beim Rückforderungstatbestand gem. § 25 Abs. 1 erster Satz erster Fall und Abs. 2 AlVG – unwahre Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen – darauf an, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt und/oder der belangten Behörde gleichzeitig und rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruches in einer zumindest gleichwertigen Weise mitgeteilt worden sei. Über die Meldepflichten sei der BF nachweislich bei der Beantragung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe informiert worden.
VG sei er verpflichtet, der belangten Behörde eine selbstständige Tätigkeit bzw. ein Einkommen daraus unverzüglich zu melden. Der Empfänger einer Leistung sei auch dann zum Ersatz des unberechtigt empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommenssteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt habe. Der BF habe im Zeitraum von 22.11.2018 bis 04.12.2018 Notstandhilfe in der Höhe von EUR 359,06 (13 Tage zu je EUR 27,62) bezogen.Der BF sei von der SVS für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 als Selbstständiger in die Pflichtversicherung ua. in der Pensionsversicherung einbezogen worden, sodass im gegenständlichen Zeitraum von 22.11.2018 bis 04.12.2018 keine Arbeitslosigkeit vorgelegen sei. Der Einkommenssteuerbescheid 2018 sei rechtskräftig und werde seitens des Finanzamtes nicht korrigiert. Der BF habe der belangten Behörde nicht gemeldet, dass er ein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit gehabt habe. Es komme beim Rückforderungstatbestand gem. Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz erster Fall und Absatz 2, AlVG – unwahre Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen – darauf an, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt und/oder der belangten Behörde gleichzeitig und rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruches in einer zumindest gleichwertigen Weise mitgeteilt worden sei. Über die Meldepflichten sei der BF nachweislich bei der Beantragung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe informiert worden.
Paragraph 50, AlVG sei er verpflichtet, der belangten Behörde eine selbstständige Tätigkeit bzw. ein Einkommen daraus unverzüglich zu melden. Der Empfänger einer Leistung sei auch dann zum Ersatz des unberechtigt empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommenssteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt habe. Der BF habe im Zeitraum von 22.11.2018 bis 04.12.2018 Notstandhilfe in der Höhe von EUR 359,06 (13 Tage zu je EUR 27,62) bezogen. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen sei daher die bezogene Notstandshilfe zu widerrufen und zurückzufordern gewesen.
1 Z 4 GSVG einbezogen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.02.2022). Die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) hat den BF – offenkundig aufgrund der Höhe der im Einkommensteuerbescheid 2018 ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit – für das gesamte Jahr 2018, daher von 01.01.2018 bis 31.12.2018, in die Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG einbezogen vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.02.2022). Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 22.11.2018 bis 04.12.2018 unterlag der BF daher der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 22.11.2018 bis 04.12.2018 unterlag der BF daher der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Wann dem BF tatsächlich zur Kenntnis über den Einkommenssteuerbescheid und die Höhe der darin festgestellten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bzw. seine darauf basierende Pflichtversicherung
1 Z 4 GSVG zur Kenntnis gelangt ist, konnte nicht festgestellt werden.Wann dem BF tatsächlich zur Kenntnis über den Einkommenssteuerbescheid und die Höhe der darin festgestellten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bzw. seine darauf basierende Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zur Kenntnis gelangt ist, konnte nicht festgestellt werden. Eine Meldung seitens des BF an die belangte Behörde erfolgte jedoch nicht. 2. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Pflichtversicherung des BF
1 Z 4 GSVG für das gesamte Jahr 2018 ist auch zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor aufrecht. Es ist nicht hervorgekommen, dass der BF seine Pflichtversicherung für diesen Zeitraum bei der SVS als zuständiger Behörde bekämpft hätte oder ein diesbezügliches Verfahren derzeit anhängig ist, sodass auch das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich von einer aufrechten Pflichtversicherung des BF
1 Z 4 GSVG im Jahr 2018 auszugehen hat.Die Pflichtversicherung des BF
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für das gesamte Jahr 2018 ist auch zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor aufrecht. Es ist nicht hervorgekommen, dass der BF seine Pflichtversicherung für diesen Zeitraum bei der SVS als zuständiger Behörde bekämpft hätte oder ein diesbezügliches Verfahren derzeit anhängig ist, sodass auch das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich von einer aufrechten Pflichtversicherung des BF
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Jahr 2018 auszugehen hat.
VG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 38, AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist.
VG ist die Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
VG ist arbeitslos, wer eine (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Ziffer eins,), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt (Ziffer 2,) und keine neue oder weitere (unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,). 3.1.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:
1 Z 4 GSVG sind in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbstständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte iSd §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn aufgrund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbstständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte iSd Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn aufgrund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Das Vorliegen der Pflichtversicherung
1 Z 4 GSVG im Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2018 wurde vom BF im gegenständlichen Verfahren mit der Begründung bestritten, er habe überhaupt keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt und sei das Einkommen im Einkommenssteuerbescheid im Schätzungswege ermittelt worden. Wegen der Postsperre und des Schuldenregulierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung habe er gegen den Einkommenssteuerbescheid selbstständig auch kein Rechtsmittel erheben können. Das Vorliegen der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2018 wurde vom BF im gegenständlichen Verfahren mit der Begründung bestritten, er habe überhaupt keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt und sei das Einkommen im Einkommenssteuerbescheid im Schätzungswege ermittelt worden. Wegen der Postsperre und des Schuldenregulierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung habe er gegen den Einkommenssteuerbescheid selbstständig auch kein Rechtsmittel erheben können. Die Bekämpfung der Einbeziehung des BF in die Pflichtversicherung müsste vor der zuständigen Behörde, nämlich der SVS – Landesstelle Steiermark erfolgen. Sollte von dieser eine anderslautenden Entscheidung getroffen werden, wird die umgehende Kontaktaufnahme mit dem AMS angeregt. Im Hinblick darauf, dass aus der dem Bundesverwaltungsgericht gegenständlich vorliegenden Aktenlage zumindest der Anschein erweckt wird, als hätte die Einbeziehung des BF in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausschließlich aufgrund der Daten im Einkommenssteuerbescheid 2018 stattgefunden und des erst kürzlich ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.12.2021, Ro 2017/08/0014, wonach jedoch auch zu prüfen ist, ob diese Einkünfte auch aus einer die Pflichtversicherung nach GSVG tatsächlich begründenden Erwerbstätigkeit resultieren, scheint eine mögliche Bekämpfung der Pflichtversicherung im Jahr 2018 bei der SVS – Landesstelle Steiermark nicht von vornherein völlig aussichtlos. Im Hinblick darauf, dass aus der dem Bundesverwaltungsgericht gegenständlich vorliegenden Aktenlage zumindest der Anschein erweckt wird, als hätte die Einbeziehung des BF in die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausschließlich aufgrund der Daten im Einkommenssteuerbescheid 2018 stattgefunden und des erst kürzlich ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.12.2021, Ro 2017/08/0014, wonach jedoch auch zu prüfen ist, ob diese Einkünfte auch aus einer die Pflichtversicherung nach GSVG tatsächlich begründenden Erwerbstätigkeit resultieren, scheint eine mögliche Bekämpfung der Pflichtversicherung im Jahr 2018 bei der SVS – Landesstelle Steiermark nicht von vornherein völlig aussichtlos. Dass seitens des BF ein solches Verfahren bei der zuständigen Behörde eingeleitet wurde oder ein solches zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes anhängig ist, ergibt sich im gegenständlichen Fall jedoch nicht. Das erkennende Gericht muss daher – wie auch bereits die gegenständlich belangte Behörde – davon ausgehen, dass der BF im gesamten Jahr 2018, somit auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 22.11.2018 bis 04.12.2018, der Pflichtversicherung
1 Z 4 GSVG unterlag, die ex lege auch die Einbeziehung in die Pensionsversicherung umfasst, sodass Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs. 1 AlVG nicht vorlag.Das erkennende Gericht muss daher – wie auch bereits die gegenständlich belangte Behörde – davon ausgehen, dass der BF im gesamten Jahr 2018, somit auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 22.11.2018 bis 04.12.2018, der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlag, die ex lege auch die Einbeziehung in die Pensionsversicherung umfasst, sodass Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, Absatz eins, AlVG nicht vorlag. Der Anspruch auf Notstandshilfe bestand daher im Zeitraum von 22.11.2018 bis 04.12.2018 nicht, sodass diese
Vm § 25 Abs. 1 und § 50 AlVG zurückzufordern war.Der Anspruch auf Notstandshilfe bestand daher im Zeitraum von 22.11.2018 bis 04.12.2018 nicht, sodass diese
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 50, AlVG zurückzufordern war. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den BF nicht beantragt. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage somit als hinreichend geklärt erachtet werden, wodurch die Durchführung einer Verhandlung entfallen kann. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G308.2251303.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.