Obsah (10)
Art 133§ 17§ 14§ 6§ 56Art. 130§ 16§ 46§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlG308 2252956-1 Spruch, G308 2252956-1/4EG308 2252956-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.01.2022 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)
§ 17i
Vm §§ 44 und 46 AlVG ab 11.01.2022 Arbeitslosengeld gebührt.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.01.2022 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab 11.01.2022 Arbeitslosengeld gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seinen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 11.01.2022 eingebracht habe.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die per eAMS-Konto eingereichte Beschwerde vom 24.01.
- Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei leider ein Fehler oder ein „falscher Ablauf“ passiert, da entgegen der Annahme des BF die Leistung der belangten Behörde statt vom 20.12.2021 weg erst ab 11.01.2022 berechnet werde. Der BF habe sich bereits am 20.12.2021 telefonisch bei der belangten Behörde arbeitslos gemeldet. Im Zuge dessen sei er darüber informiert worden, dass er die Zugangsdaten zu seinem eAMS-Konto in den nächsten Tagen erhalten werde. Die Daten habe er am 22.12.2022 erhalten. Auch sei ihm ein Antragsformular bezüglich des Arbeitslosengeldes übermittelt worden, auf dem vermerkt gewesen sei, dass die Daten bis 04.01.2022 der belangten Behörde elektronisch, per Fax oder durch persönliche Einlage im Postfach am Eingang der belangten Behörde zu übermitteln seien. Als er sich in das eAMS-Konto eingeloggt habe, habe er dort fast alle aktuellen persönlichen Daten vorgefunden und sei deswegen der Annahme gewesen, dass seine Daten ohnehin aktuell seien und er deswegen den Antrag in Papierform nicht mehr abgeben müsse und bereits als Leistungsbezieher gelte. Er habe bis 04.01.2022 fristgerecht im eAMS-Konto alle noch fehlenden Daten (hinsichtlich seiner Tochter und Lebensgefährtin) ergänzt und sei damit der Annahme gewesen, alles Erforderliche erledigt zu haben, zumal die Mitarbeiterin der belangten Behörde im Rahmen des Telefonats am 20.12.2021 gemeint habe, er sei jetzt angemeldet und müsse nur seine Daten aktualisieren und die Stellensuche pflegen. Es sei definitiv nicht beabsichtigt gewesen, den Antrag verspätet einzubringen, zumal auf dem Formular und dem Beiblatt nicht spezifisch stehen würde, dass er dieses trotz der telefonischen Meldung einbringen müsse. Der BF stellte sinngemäß dem Antrag, ihm bereits ab 20.12.2021 Arbeitslosengeld zu gewähren.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG ab.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF bis 30.11.2021 beim Dienstgeber XXXX GmbH beschäftigt gewesen sei. Am 01.12.2021 habe er sich telefonisch bei der belangten Behörde gemeldet. Aus dem entsprechenden Aktenvermerk ergebe sich, dass der BF das Ende seines Dienstverhältnisses mit 30.11.2021 gemeldet habe, sich jedoch laufend im Krankenstand befinde. Er sei über die erforderliche Arbeitslosmeldung am ersten Tag nach dem Ende des Krankenstandes informiert worden. Am 20.12.2021 habe sich der BF nach Ende seines Krankenstandes telefonisch bei der belangten Behörde arbeitslos gemeldet und ergebe sich aus dem entsprechenden Aktvermerk, dass sich der BF am 20.12.2021 telefonisch arbeitslos gemeldet habe, seine Telefonnummer aktuell sei, er sich überwiegend am Zweitwohnsitz in Voitsberg aufhalte, wo auch seine Tochter lebe und ihm ein Antrag zuzusenden sei. Die eAMS-Kontodaten seien neu verschickt worden. Daraufhin sei dem BF am 21.12.2021 ein Antrag auf Arbeitslosengeld mit der dort vermerkten Rückgabefrist 04.01.2022 postalisch übermittelt worden. Im Begleitschreiben werde ausdrücklich festgehalten, dass der Antrag der belangten Behörde vollständig ausgefüllt zu übermitteln sei. Auch auf der ersten Seite des Antrages werde ausdrücklich die Rückgabe/Übermittlung des ausgefüllten Antrages bis spätestens 04.01.2022 festgehalten. Der Antrag sei jedoch erst am 11.02.2022 im Briefkasten der belangten Behörde eingeworfen worden. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wären antragsbedürftig und erst nach Erfüllen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen zu gewähren (Antragsprinzip). Es sei gesetzlich vorgesehen, dass der Anspruch unter Verwendung eines bundeseinheitlichen Formulars bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen sei. Geltendmachung setzte die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars voraus. Eine formlose Geltendmachung sei nicht möglich. Die Geltendmachung weise somit zwei rechtliche Komponenten auf, um zwar einerseits die „persönliche Vorsprache“ der arbeitslosen Person (derzeitige Ausnahme aufgrund von COVID-19: postalische oder elektronische Übermittlung) und die Übermittlung des ausgefüllten und unterfertigten Antragsformulars. § 46 AlVG treffe umfassende Regelungen der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragsstellungen. Selbst im Falle eines unverschuldeten verspäteten Antrages lasse § 46 AlVG eine Sanierung des Mangels nicht zu. Eine rückwirkende Gewährung einer Leistung sei nur in Einzelfällen bei Verschulden der belangten Behörde vorgesehen, was gegenständlich nicht der Fall sei. Die rechtzeitige und korrekte Antragstellung obliege der Eigenverantwortlichkeit des Leistungsbeziehers. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF bis 30.11.2021 beim Dienstgeber römisch 40 GmbH beschäftigt gewesen sei. Am 01.12.2021 habe er sich telefonisch bei der belangten Behörde gemeldet. Aus dem entsprechenden Aktenvermerk ergebe sich, dass der BF das Ende seines Dienstverhältnisses mit 30.11.2021 gemeldet habe, sich jedoch laufend im Krankenstand befinde. Er sei über die erforderliche Arbeitslosmeldung am ersten Tag nach dem Ende des Krankenstandes informiert worden. Am 20.12.2021 habe sich der BF nach Ende seines Krankenstandes telefonisch bei der belangten Behörde arbeitslos gemeldet und ergebe sich aus dem entsprechenden Aktvermerk, dass sich der BF am 20.12.2021 telefonisch arbeitslos gemeldet habe, seine Telefonnummer aktuell sei, er sich überwiegend am Zweitwohnsitz in Voitsberg aufhalte, wo auch seine Tochter lebe und ihm ein Antrag zuzusenden sei. Die eAMS-Kontodaten seien neu verschickt worden. Daraufhin sei dem BF am 21.12.2021 ein Antrag auf Arbeitslosengeld mit der dort vermerkten Rückgabefrist 04.01.2022 postalisch übermittelt worden. Im Begleitschreiben werde ausdrücklich festgehalten, dass der Antrag der belangten Behörde vollständig ausgefüllt zu übermitteln sei. Auch auf der ersten Seite des Antrages werde ausdrücklich die Rückgabe/Übermittlung des ausgefüllten Antrages bis spätestens 04.01.2022 festgehalten. Der Antrag sei jedoch erst am 11.02.2022 im Briefkasten der belangten Behörde eingeworfen worden. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wären antragsbedürftig und erst nach Erfüllen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen zu gewähren (Antragsprinzip). Es sei gesetzlich vorgesehen, dass der Anspruch unter Verwendung eines bundeseinheitlichen Formulars bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen sei. Geltendmachung setzte die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars voraus. Eine formlose Geltendmachung sei nicht möglich. Die Geltendmachung weise somit zwei rechtliche Komponenten auf, um zwar einerseits die „persönliche Vorsprache“ der arbeitslosen Person (derzeitige Ausnahme aufgrund von COVID-19: postalische oder elektronische Übermittlung) und die Übermittlung des ausgefüllten und unterfertigten Antragsformulars. Paragraph 46, AlVG treffe umfassende Regelungen der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragsstellungen. Selbst im Falle eines unverschuldeten verspäteten Antrages lasse Paragraph 46, AlVG eine Sanierung des Mangels nicht zu. Eine rückwirkende Gewährung einer Leistung sei nur in Einzelfällen bei Verschulden der belangten Behörde vorgesehen, was gegenständlich nicht der Fall sei. Die rechtzeitige und korrekte Antragstellung obliege der Eigenverantwortlichkeit des Leistungsbeziehers. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.
- Daraufhin beantragte die BF am 09.03.2022 fristgerecht über sein eAMS-Konto die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte zusammengefasst sein Beschwerdevorbringen. Er sei der festen Annahme gewesen, mit dem Telefonat am 20.12.2021 alle nötigen Punkte für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt zu haben. Er habe die fehlenden Daten im eAMS-Konto fristgerecht bis 04.01.2022 eingepflegt und daher „elektronisch übermittelt“, sodass er davon ausgegangen sei, dass es keinen Unterschied mache, ob er auch noch das ausgefüllte Antragsformular übermittle oder nicht. An der verspäteten Antragsstellung treffe ihn keine Schuld, da der Sachverhalt in keiner Situation für ihn erkennbar gewesen wäre. Sinngemäß beantragte der BF abermals, ihm Arbeitslosengeld ab 20.12.2021 zuzuerkennen.
- Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 18.03.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der BF zugleich schriftlich über diesen Umstand informiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF war bis 30.11.2021 bei seinem letzten Dienstgeber als Arbeiter beschäftigt. Von 01.12.2021 bis 19.12.2022 bezog er Krankengeld (vgl. aktenkundiger Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.03.2022).Der BF war bis 30.11.2021 bei seinem letzten Dienstgeber als Arbeiter beschäftigt. Von 01.12.2021 bis 19.12.2022 bezog er Krankengeld vergleiche aktenkundiger Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.03.2022). Bereits am 01.12.2021 meldete sich der BF telefonisch bei der belangten Behörde als arbeitslos. Im Rahmen dieses Telefonats wurde der BF über die erforderliche Arbeitslosmeldung am ersten Tag nach dem Ende seines Krankenstandes informiert (vgl. aktenkundiger Vermerk der belangten Behörde vom 01.12.2021).Bereits am 01.12.2021 meldete sich der BF telefonisch bei der belangten Behörde als arbeitslos. Im Rahmen dieses Telefonats wurde der BF über die erforderliche Arbeitslosmeldung am ersten Tag nach dem Ende seines Krankenstandes informiert vergleiche aktenkundiger Vermerk der belangten Behörde vom 01.12.2021). Am 20.12.2021 meldete sich der BF abermals telefonisch bei der belangten Behörde als arbeitslos ab 20.12.2021 (vgl. aktenkundiger Vermerk der belangten Behörde vom 20.12.2021). Ihm wurde daraufhin ein Antragsformular zur Beantragung von Arbeitslosengeld am 21.12.2021 postalisch übermittelt (vgl. aktenkundiger Vermerk der belangten Behörde vom 21.12.2021).Am 20.12.2021 meldete sich der BF abermals telefonisch bei der belangten Behörde als arbeitslos ab 20.12.2021 vergleiche aktenkundiger Vermerk der belangten Behörde vom 20.12.2021). Ihm wurde daraufhin ein Antragsformular zur Beantragung von Arbeitslosengeld am 21.12.2021 postalisch übermittelt vergleiche aktenkundiger Vermerk der belangten Behörde vom 21.12.2021). Auf dem Antragsformular ist wörtlich vermerkt: „Was ist zu tun? 1) Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus, damit wir Ihren Anspruch richtig berechnen können. 2) Bringen Sie zum Nachweis der Angaben die Dokumente aus der Checkliste (siehe Seite 6) mit. […] 3) Für die erfolgreiche Beantragung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beachten Sie bitte nachstehende Termine bzw. Fristen. […] Dieser Antrag ist dem Arbeitsmarktservice bis spätestens 04.01.2022 zu übermitteln. Wichtig: Sollten Sie diese Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen! […]“ Der BF füllte zwar das Antragsformular aus und unterfertigte es mit 04.01.2022, übermittelte es jedoch nicht bis 04.01.2022 der belangten Behörde. Stattdessen ergänzte er selbst seine persönlichen Daten im eAMS Konto (unstrittig). Es lagen keine tatsächlichen oder faktischen Hinderungsgründe vor, weshalb der BF den Antrag nicht bis 04.01.2022 der belangten Behörde übermittelte. Er hielt eine Übermittlung schlichtweg für nicht nötig, da das eAMS-Konto bereits alle aktuellen Daten aufwies (unstrittig). Den Antrag auf Arbeitslosengeld brachte er tatsächlich erst am 11.01.2022 durch Einwurf in den Postkasten bei der belangten Behörde ein (unstrittig).
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Im Ergebnis ist – wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - davon auszugehen, dass es dem BF jederzeit möglich gewesen ist, – rechtzeitig – das vollständig ausgefüllte Antragsformular der belangten Behörde entweder postalisch, elektronisch über sein eAMS-Konto oder durch Einwurf in den Postkasten der belangten Behörde zu übermitteln. Dies wurde jedoch vom BF selbstverantwortlich und ohne schuldhaftes Zutun der belangten Behörde trotz dahingehender Belehrung bzw. entsprechenden Anweisungen am Formular bzw. Begleitschreiben versäumt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 3.
- Nach Ansicht des BF sei ihm rückwirkend das Arbeitslosengeld ab 20.12.2021 zu gewähren, da er sich an diesem Tag telefonisch bei der belangten Behörde als arbeitslos gemeldet habe, fristgerecht bis 04.01.2022 seine Daten im eAMS-Konto vervollständigt habe und deswegen der Meinung gewesen sei, die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bis 04.01.2022 an die belangte Behörde unterlassen zu können. 3.
- Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant: Der mit „Beginn des Bezuges“ betitelte § 17 AlVG idgF BGBl. I Nr. 63/2010 lautet:Der mit „Beginn des Bezuges“ betitelte Paragraph 17, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010, lautet: „
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
§ 16
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit„
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
§ 46Abs.
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 16Abs.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“ Der mit „Geltendmachung des Anspruches“ betitelte § 46 AlVG idgF BGBl. I Nr. 100/2018 lautet wie folgt:Der mit „Geltendmachung des Anspruches“ betitelte Paragraph 46, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, lautet wie folgt: „
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
- Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“ 3.
- Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde des BF nicht begründet ist: Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, u.a., - zusammengefasst - folgende Rechtsansicht: „[…] 5.
- Voranzustellen ist, dass für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gilt. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg.) § 46 Rz 791).5.
- Voranzustellen ist, dass für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gilt. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg.) Paragraph 46, Rz 791). Nach § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung.Nach Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung. Dem entspricht § 46 Abs. 4 letzter Satz AlVG, wonach die Leistung erst dann gewährt werden kann, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Die Geltendmachung des Anspruchs ist also auch insoweit erforderlich, als damit die Meldung als arbeitssuchend und die zwingende Zurverfügungstellung für die Arbeitsvermittlung (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG) verbunden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2001, 97/08/0428).Dem entspricht Paragraph 46, Absatz 4, letzter Satz AlVG, wonach die Leistung erst dann gewährt werden kann, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Die Geltendmachung des Anspruchs ist also auch insoweit erforderlich, als damit die Meldung als arbeitssuchend und die zwingende Zurverfügungstellung für die Arbeitsvermittlung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) verbunden sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2001, 97/08/0428). 5.
- § 46 AlVG regelt die näheren Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als "Geltendmachung des Anspruches", an welche das Gesetz den Beginn des Bezugs von Leistungen knüpft, zu erachten ist:5.
- Paragraph 46, AlVG regelt die näheren Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als "Geltendmachung des Anspruches", an welche das Gesetz den Beginn des Bezugs von Leistungen knüpft, zu erachten ist: 5.2.
- § 46 Abs. 1 AlVG sieht vor, dass der Anspruch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular grundsätzlich persönlich geltend zu machen ist. Der Arbeitslose muss zumindest einmal persönlich vorsprechen und das vollständig ausgefüllte Formular übermitteln, damit der Anspruch als geltend gemacht gilt. Das Arbeitsmarktservice kann aber vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen.5.2.
- Paragraph 46, Absatz eins, AlVG sieht vor, dass der Anspruch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular grundsätzlich persönlich geltend zu machen ist. Der Arbeitslose muss zumindest einmal persönlich vorsprechen und das vollständig ausgefüllte Formular übermitteln, damit der Anspruch als geltend gemacht gilt. Das Arbeitsmarktservice kann aber vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Personen, die über ein eAMS-Konto verfügen, können den Anspruch auch auf elektronischem Weg geltend machen, wenn die erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice (auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder einer Vormerkung zur Arbeitssuche) bereits bekannt sind. Sie haben grundsätzlich binnen zehn Tagen nach der elektronischen Übermittlung persönlich vorzusprechen, wobei jedoch das Arbeitsmarktservice Abweichendes verfügen kann. § 46 Abs. 1 AlVG bestimmt weiters, dass eine persönliche Vorsprache insbesondere dann nicht erforderlich ist, wenn der Arbeitslose aus zwingenden Gründen - wie etwa durch Arbeitsaufnahme oder Krankheit - verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Daraus ist insbesondere abzuleiten, dass der Anspruch in einem solchen Fall auch anderweitig (zB durch einen bevollmächtigten Vertreter) geltend gemacht werden kann.Paragraph 46, Absatz eins, AlVG bestimmt weiters, dass eine persönliche Vorsprache insbesondere dann nicht erforderlich ist, wenn der Arbeitslose aus zwingenden Gründen - wie etwa durch Arbeitsaufnahme oder Krankheit - verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Daraus ist insbesondere abzuleiten, dass der Anspruch in einem solchen Fall auch anderweitig (zB durch einen bevollmächtigten Vertreter) geltend gemacht werden kann. 5.2.
- § 46 Abs. 3 AlVG betrifft Fälle, in denen - abweichend von Abs. 1 - von einer rückwirkenden Geltendmachung auszugehen ist (Rückwirkung auf die Vorsprache bei einer unzuständigen Geschäftsstelle im Fall der Antragseinbringung bei der zuständigen Stelle binnen angemessener Frist; Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit im Fall der Vorsprache am nächsten Amtstag;5.2.
- Paragraph 46, Absatz 3, AlVG betrifft Fälle, in denen - abweichend von Absatz eins, - von einer rückwirkenden Geltendmachung auszugehen ist (Rückwirkung auf die Vorsprache bei einer unzuständigen Geschäftsstelle im Fall der Antragseinbringung bei der zuständigen Stelle binnen angemessener Frist; Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit im Fall der Vorsprache am nächsten Amtstag; Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit bei späterer Verlegung des Wohnsitzes/Aufenthalts im Fall der Vorsprache bei der nunmehr zuständigen Geschäftsstelle binnen angemessener Frist; Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit bei verspäteter Kenntnis von der Beendigung eines Lehrverhältnisses nach einzelnen Tatbeständen des BAG bzw. LAG im Fall der Vorsprache bei der Geschäftsstelle binnen einer Woche). 5.2.
- § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG betrifft Fälle, in denen nach einer erfolgten Unterbrechung des Bezugs oder einem eingetretenen Ruhen des Anspruchs nach § 16 AlVG das Arbeitslosengeld - mit oder ohne neuerliche Geltendmachung bzw. Wiedermeldung - weiter bezogen wird. Dabei sieht § 46 Abs. 5 und 6 AlVG insofern eine Rückwirkung vor, als das Arbeitslosengeld erst ab der Wiedermeldung gebührt, wenn diese nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums oder nach Beginn der Unterbrechung (bei einem gemeldeten aber nicht eingetretenen Tatbestand) erfolgt.5.2.
- Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG betrifft Fälle, in denen nach einer erfolgten Unterbrechung des Bezugs oder einem eingetretenen Ruhen des Anspruchs nach Paragraph 16, AlVG das Arbeitslosengeld - mit oder ohne neuerliche Geltendmachung bzw. Wiedermeldung - weiter bezogen wird. Dabei sieht Paragraph 46, Absatz 5 und 6 AlVG insofern eine Rückwirkung vor, als das Arbeitslosengeld erst ab der Wiedermeldung gebührt, wenn diese nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums oder nach Beginn der Unterbrechung (bei einem gemeldeten aber nicht eingetretenen Tatbestand) erfolgt. […]
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sieht die - soweit hier wesentlich oben überblicksweise dargelegte - Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen vor. Die abschließende Normierung lässt es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103; vom 23.05.2007, Zl. 2006/08/0330).
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sieht die - soweit hier wesentlich oben überblicksweise dargelegte - Bestimmung des Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen vor. Die abschließende Normierung lässt es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des Paragraph 46, AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage vergleiche die Erk. des VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103; vom 23.05.2007, Zl. 2006/08/0330). […]“ Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041). 3.
- Das Gesetz sieht - wie bereits ausgeführt - in den §§ 17 Abs. 1 und 46 AlVG Tatbestände einer Antragstellung vor, die zurückwirken, die im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorliegen:3.
- Das Gesetz sieht - wie bereits ausgeführt - in den Paragraphen 17, Absatz eins und 46 AlVG Tatbestände einer Antragstellung vor, die zurückwirken, die im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorliegen: Nach Ende des Krankenstandes des BF am 19.12.2021 hat er sich am 20.12.2021 telefonisch bei der belangten Behörde als arbeitslos gemeldet, sodass ihm in der Folge ein Formular zur Stellung eines Antrages auf Arbeitslosengeld am 21.12.2021 zugesendet wurde. Dem Formular ist deutlich zu entnehmen, dass das vollständig ausgefüllte Antragsformular bis 04.01.2022 an die belangte Behörde zu übermitteln ist, widrigenfalls erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übermittlung Arbeitslosengeld gebührt. In der widrigen Annahme, durch die Datenvervollständigung im eAMS-Konto einen „Antrag“ auf Arbeitslosengeld eingebracht zu haben, hat der BF unstrittig den Antrag nicht bis 04.01.2022 an die belangte Behörde übermittelt, sondern schließlich erst am 11.01.2022 in den Postkasten der belangten Behörde eingeworfen. Wenngleich es sich wahrscheinlich um ein Versehen oder eine Unaufmerksamkeit handelt, gebührt dem BF entsprechend der dargelegten gesetzlichen Bestimmungen, dem Antragsprinzip sowie der höchstgerichtlichen Judikatur Arbeitslosengeld erst ab 11.01.2022, zumal keine gesetzlichen Gründe iSd §§ 17 und 46 AlVG vorliegen, die zu einer rückwirkenden Leistungsgewährung führen können.Wenngleich es sich wahrscheinlich um ein Versehen oder eine Unaufmerksamkeit handelt, gebührt dem BF entsprechend der dargelegten gesetzlichen Bestimmungen, dem Antragsprinzip sowie der höchstgerichtlichen Judikatur Arbeitslosengeld erst ab 11.01.2022, zumal keine gesetzlichen Gründe iSd Paragraphen 17 und 46 AlVG vorliegen, die zu einer rückwirkenden Leistungsgewährung führen können. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die BF nicht beantragt, zumal dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen ist und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage somit als hinreichend geklärt erachtet werden, zumal diesbezüglich vom BF keinerlei Bestreitung erfolgte, wodurch die Durchführung einer Verhandlung entfallen kann. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G308.2252956.1.00