4 B-VG nicht zulässig.B.1.) Die Revision ist
IM NAMEN DER REPUBLIK! 2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) der XXXX GmbH in XXXX und 2.) der Rechtsanwältin XXXX in XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 15.09.2021, vom 20.12.2021, Zahl XXXX , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) der römisch 40 GmbH in römisch 40 und 2.) der Rechtsanwältin römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.09.2021, vom 20.12.2021, Zahl römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht: , A.2.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B.2.) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B.2.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens
Außerdem wurde beantragt, der Beschwerde „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit“ die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz der Zweitbeschwerdeführerin vom 17.01.2022 gemeinsam und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen; in eventu die Gebühren herabzusetzen; in eventu die Gebühren bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden; sowie
, AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens
Außerdem wurde beantragt, der Beschwerde „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit“ die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die Gerichtsgebühren in Österreich zu hoch seien, sodass der Zugang der Erstbeschwerdeführerin zum Recht vereitelt würde. Im gegenständlichen Fall müsste die Erstbeschwerdeführerin, welche mit einer Vielzahl an Besitzstörern konfrontiert sei, auf die Erhebung entsprechender Klagen verzichten, da dafür bereits Gerichtsgebühren in Höhe über EUR 70.000,00 anlaufen würden, was nicht leistbar sei. Für die Haftung der Zweitbeschwerdeführerin als Bürge und Zahler für den Mehrbetrag der Gerichtsgebühren bei nicht möglicher Abbuchung vom Konto gebe es keine grundrechtskonforme Rechtfertigung. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Art. 6 EMRK und Art. 7 B-VG. Art. 18 B-VG werde durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe, umgangen. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. Personen, denen die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werde, könnten ihr Recht aus finanziellen Gründen weder aktiv noch passiv geltend machen. Die Gebühren seien unabhängig vom Prozessaufwand und von der Verfahrensdauer bei der Einbringung der Klage zu entrichten; dies widerspräche dem Recht auf ein faires Verfahren. Es sei absurd, wenn jemand in einem Verfahren obsiege und trotzdem die Gerichtsgebühren tragen müsse, weil der Gegner die Kosten nicht zahle. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren am Beginn eines Verfahrens zu zahlen seien, obwohl mitunter Monate bis zur ersten Tagsatzung vergingen. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine verbotene Steuer seien. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren vom Streitwert abhängig seien, zumal der Aufwand für das Gericht nicht mit dem Streitwert ansteige. Richter würden die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren (zu Unrecht) als Missachtung des Gerichts ansehen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei als Rechtsvertreterin nicht Partei des Vorschreibungsverfahrens und hafte daher auch nicht für die Gerichtsgebühren. Die zwingende Angabe eines Kontos bei ERV-Eingaben sei verfassungswidrig und verstoße gegen die EMRK. Der EGMR und der EuGH hätten bereits ausgesprochen, dass der Rechtsvertreter nicht zur Haftung für Gerichtsgebühren gezwungen werden dürfe. Durch die verfassungswidrige Haftung für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr habe ein Kollege der Zweitbeschwerdeführerin bereits Mandate ablehnen müssen und sei gegen ihn im Rahmen eines Disziplinarverfahrens der Rechtsanwaltskammer rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehreren Tausend Euro verurteilt worden; ihm würden weitere disziplinäre Sanktionen (bis zum Berufsverbot) drohen. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die Gerichtsgebühren in Österreich zu hoch seien, sodass der Zugang der Erstbeschwerdeführerin zum Recht vereitelt würde. Im gegenständlichen Fall müsste die Erstbeschwerdeführerin, welche mit einer Vielzahl an Besitzstörern konfrontiert sei, auf die Erhebung entsprechender Klagen verzichten, da dafür bereits Gerichtsgebühren in Höhe über EUR 70.000,00 anlaufen würden, was nicht leistbar sei. Für die Haftung der Zweitbeschwerdeführerin als Bürge und Zahler für den Mehrbetrag der Gerichtsgebühren bei nicht möglicher Abbuchung vom Konto gebe es keine grundrechtskonforme Rechtfertigung. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Artikel 6, EMRK und Artikel 7, B-VG. Artikel 18, B-VG werde durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe, umgangen. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. Personen, denen die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werde, könnten ihr Recht aus finanziellen Gründen weder aktiv noch passiv geltend machen. Die Gebühren seien unabhängig vom Prozessaufwand und von der Verfahrensdauer bei der Einbringung der Klage zu entrichten; dies widerspräche dem Recht auf ein faires Verfahren. Es sei absurd, wenn jemand in einem Verfahren obsiege und trotzdem die Gerichtsgebühren tragen müsse, weil der Gegner die Kosten nicht zahle. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren am Beginn eines Verfahrens zu zahlen seien, obwohl mitunter Monate bis zur ersten Tagsatzung vergingen. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine verbotene Steuer seien. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren vom Streitwert abhängig seien, zumal der Aufwand für das Gericht nicht mit dem Streitwert ansteige. Richter würden die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren (zu Unrecht) als Missachtung des Gerichts ansehen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei als Rechtsvertreterin nicht Partei des Vorschreibungsverfahrens und hafte daher auch nicht für die Gerichtsgebühren. Die zwingende Angabe eines Kontos bei ERV-Eingaben sei verfassungswidrig und verstoße gegen die EMRK. Der EGMR und der EuGH hätten bereits ausgesprochen, dass der Rechtsvertreter nicht zur Haftung für Gerichtsgebühren gezwungen werden dürfe. Durch die verfassungswidrige Haftung für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr habe ein Kollege der Zweitbeschwerdeführerin bereits Mandate ablehnen müssen und sei gegen ihn im Rahmen eines Disziplinarverfahrens der Rechtsanwaltskammer rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehreren Tausend Euro verurteilt worden; ihm würden weitere disziplinäre Sanktionen (bis zum Berufsverbot) drohen. Die Beschwerdeführer legten mit der Beschwerde mehrere Artikel vor, die die Höhe und das System der Gerichtsgebühren in Österreich kritisieren. 3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am 24.03.2022 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Erstbeschwerdeführerin, rechtlich vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin brachte als klagende Partei am 14.09.2021 beim Bezirksgericht XXXX eine Besitzstörungsklage gegen die beklagte Partei ein (vgl. aktenkundige Klage zu XXXX ).1.1. Die Erstbeschwerdeführerin, rechtlich vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin brachte als klagende Partei am 14.09.2021 beim Bezirksgericht römisch 40 eine Besitzstörungsklage gegen die beklagte Partei ein vergleiche aktenkundige Klage zu römisch 40 ). Im Rahmen der Klage wurde unter „(weiteres) Vorbringen“ als ergänzende Mitteilung von der Zweitbeschwerdeführerin vermerkt: „Keine Ermächtigung zum Gebühreneinzug!“ 1.2. Daraufhin erließ die Kostenbeamtin mittels Mandatsbescheid vom 07.10.2021 einen Zahlungsauftrag zu Handen der Zweitbeschwerdeführerin als Rechtsvertreterin der Erstbeschwerdeführerin im Grundverfahren über die Gerichtsgebühren für die Besitzstörungsklage in Höhe der Pauschalgebühr nach TP1 GGG und einer Bemessungsgrundlage von EUR 750,00 in Höhe von EUR 114,00 sowie eine Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von EUR 8,00 und einen Mehrbetrag
angefochtener Bescheid, S 2; aktenkundiger Zahlungsauftrag; darüber hinaus unstrittig).1.2. Daraufhin erließ die Kostenbeamtin mittels Mandatsbescheid vom 07.10.2021 einen Zahlungsauftrag zu Handen der Zweitbeschwerdeführerin als Rechtsvertreterin der Erstbeschwerdeführerin im Grundverfahren über die Gerichtsgebühren für die Besitzstörungsklage in Höhe der Pauschalgebühr nach TP1 GGG und einer Bemessungsgrundlage von EUR 750,00 in Höhe von EUR 114,00 sowie eine Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 und einen Mehrbetrag
Paragraph 31, GGG in Höhe von EUR 23,00, insgesamt somit EUR 145,00 vergleiche angefochtener Bescheid, S 2; aktenkundiger Zahlungsauftrag; darüber hinaus unstrittig). Gegen diesen Mandatsbescheid erhoben die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, über welches mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde entschieden wurde. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchteil A.1.): 3.2.1. Zur Zurückweisung des Antrages Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt A.1.I.):
GVG idgF BGBl. I Nr. 109/2021 hat eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde
1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, hat eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. § 22 VwGVG idgF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:Paragraph 22, VwGVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet: „Aufschiebende Wirkung § 22.
1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Paragraph 22,
Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
und Beschlüsse
Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“
Paragraph 13 und Beschlüsse
Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“ Im gegenständlichen Fall kommt einer Beschwerde
GVG ex lege die aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch nicht mit Bescheid der belangten Behörde iSd. § 13 Abs. 2 VwGVG oder mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes
GVG ausgeschlossen.Im gegenständlichen Fall kommt einer Beschwerde
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG ex lege die aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch nicht mit Bescheid der belangten Behörde iSd. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG oder mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes
Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Demnach kann gegenständlich der Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden und ist der darauf gerichtete Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.2.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Herabsetzung der Höhe der Gerichtsgebühren; in eventu Stundung der Gebühren wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (Spruchpunkt A.1.II.): Der mit „Stundung und Nachlass“ betitelte § 9 GEG idgF BGBl. I Nr. 59/2017 lautet:Der mit „Stundung und Nachlass“ betitelte Paragraph 9, GEG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, lautet: „§ 9.
4 GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien zuständig. Dessen Zuständigkeit besteht erst nach Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheides gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die Beschwerdeführer (arg. „in eventu“) in der Beschwerde eine Reihung ihrer Anträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw. Stundung der Gebühren hilfsweise nur für den Fall beantragt haben, dass dem Primärantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides nicht Folge gegeben wird (siehe dazu auch BVwG vom 30.07.2021, G314 2243463-1/3E, mit Verweis auf BVwG vom 01.03.2016, W208 2118846-1/5E).Im gegenständlichen Verfahren wurde erstmals in der Beschwerde ein Antrag auf Herabsetzung und Stundung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gestellt. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern
Paragraph 9, Absatz 4, GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien zuständig. Dessen Zuständigkeit besteht erst nach Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheides gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die Beschwerdeführer (arg. „in eventu“) in der Beschwerde eine Reihung ihrer Anträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw. Stundung der Gebühren hilfsweise nur für den Fall beantragt haben, dass dem Primärantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides nicht Folge gegeben wird (siehe dazu auch BVwG vom 30.07.2021, G314 2243463-1/3E, mit Verweis auf BVwG vom 01.03.2016, W208 2118846-1/5E). 3.3. Zu Spruchteil A.2.): Abweisung der Beschwerde: 3.3.1. Rechtsgrundlagen:
Art. I § 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), idgF BGBl. I Nr. 1/2013, unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Artikel römisch eins, Paragraph eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG), idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird
F BGBl. I Nr. 147/2021 für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021, für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet.
F BGBl. I Nr. 17/2018 sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, im Falle der Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.
Paragraph 4, Absatz 4, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, im Falle der Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89 d GOG) durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden. Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen,
F BGBl. I Nr. 156/2015 in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen,
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger). Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5 GGG) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen
F BGBl. II Nr. 160/2021 neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben.Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5 GGG) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen
Paragraph 31, Absatz eins, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2021, neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben.
2 leg. cit. haftet für diesen Mehrbetrag als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr gegründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1 leg. cit.
Paragraph 31, Absatz 2, leg. cit. haftet für diesen Mehrbetrag als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr gegründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Absatz eins, leg. cit.
F BGBl. I Nr. 147/2021 gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.
Paragraph 32, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021, gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.
F BGBl. I Nr. 86/2021 sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beiträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu erhalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel iSd Exekutionsordnung (§ 6a Abs. 1 GEG idgF BGBl. I Nr. 19/2015).
Paragraph eins, Ziffer eins, GEG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beiträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu erhalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel iSd Exekutionsordnung (Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,). 3.3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus: Die Bemessungsgrundlage beträgt bei Besitzstörungsklagen
F BGBl. I Nr. 148/2020 EUR 750,
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020, EUR 750,
den §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 ZPO besteht auch die Möglichkeit einer Teilverfahrenshilfe in Form der Stundung der Pauschalgebühr auf bestimmte Dauer (etwa bis Verfahrenskosten - allenfalls teilweise - von unterliegenden Prozessgegnern einbringlich gemacht werden können). Außerdem besteht die Möglichkeit eines Stundungs- oder Nachlassantrags iSd § 9 GEG.Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht iS des Artikel 6, Absatz eins, EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Eine exzessive Höhe der Gebühr liegt jedenfalls nicht vor. Artikel 6, EMRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, dass auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren (RIS Justiz RS0109487). Wenn eine Vielzahl von Verfahren angestrengt wird und die finanziellen Mittel für einige, aber nicht für alle ausreichen, kann die Verfahrenshilfe für die Verfahren bewilligt werden, für die die erforderlichen Mittel nicht mehr (vollständig) aufgebracht werden können.
den Paragraphen 63, Absatz eins, 64, Absatz 2, ZPO besteht auch die Möglichkeit einer Teilverfahrenshilfe in Form der Stundung der Pauschalgebühr auf bestimmte Dauer (etwa bis Verfahrenskosten - allenfalls teilweise - von unterliegenden Prozessgegnern einbringlich gemacht werden können). Außerdem besteht die Möglichkeit eines Stundungs- oder Nachlassantrags iSd Paragraph 9, GEG. Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, inwieweit der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht erging und warum er europarechtswidrig sein soll. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass Gerichtsgebühren den Handel oder den Kapital- und Zahlungsverkehr behindern könnten (VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138). Die Pauschalgebühr für die Besitzstörungsklage wurde nicht entrichtet; der Einziehungsversuch blieb erfolglos. Die Zweitbeschwerdeführerin hat die Klage, durch deren Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wurde, als Bevollmächtigte der Erstbeschwerdeführerin verfasst und überreicht. Damit trifft sie nach § 31 Abs. 2 GGG die Haftung für den Mehrbetrag als Bürge und Zahler neben der Erstbeschwerdeführerin. Für die Einhebungsgebühr gilt mangels einer entgegenstehenden Bestimmung dieselbe Form der Haftung wie für jene Beträge, zu deren Einbringung der Zahlungsauftrag erlassen wurde. Die Vorschreibung des Mehrbetrages samt Einhebungsgebühr an die Zweitbeschwerdeführerin als Bürgen und Zahler ist daher nicht zu beanstanden, zumal ihr als berufsmäßiger Parteienvertreterin die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der Haftungen, bekannt sind und ihr die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu ihren Klienten obliegt. Ihr daraus erwachsene Nachteile hat sie selbst zu verantworten und zu tragen (siehe VwGH 30.06.2005, 2005/16/0082). Die Pauschalgebühr für die Besitzstörungsklage wurde nicht entrichtet; der Einziehungsversuch blieb erfolglos. Die Zweitbeschwerdeführerin hat die Klage, durch deren Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wurde, als Bevollmächtigte der Erstbeschwerdeführerin verfasst und überreicht. Damit trifft sie nach , Paragraph 31, Absatz 2, GGG die Haftung für den Mehrbetrag als Bürge und Zahler neben der Erstbeschwerdeführerin. Für die Einhebungsgebühr gilt mangels einer entgegenstehenden Bestimmung dieselbe Form der Haftung wie für jene Beträge, zu deren Einbringung der Zahlungsauftrag erlassen wurde. Die Vorschreibung des Mehrbetrages samt Einhebungsgebühr an die Zweitbeschwerdeführerin als Bürgen und Zahler ist daher nicht zu beanstanden, zumal ihr als berufsmäßiger Parteienvertreterin die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der Haftungen, bekannt sind und ihr die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu ihren Klienten obliegt. Ihr daraus erwachsene Nachteile hat sie selbst zu verantworten und zu tragen (siehe VwGH 30.06.2005, 2005/16/0082). Im Ergebnis ist die Beschwerde somit (soweit sie nicht zurückzuweisen ist) als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH vom 26.06.2003, 2000/16/0305, mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH vom 26.06.2003, 2000/16/0305, mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Zu Spruchteil B.1. und B.2.) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Mit Beschluss vom 07.10.2020, E 3236-3247/2020-6, lehnte der VfGH die Behandlung einer Beschwerde in einer vergleichbaren Angelegenheit mangels hinreichender Erfolgsaussicht unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zum System der Gerichtsgebühren im Zivilprozess (vgl. z.B. VfGH 22.06.1988, B633/87 und 01.03.2007, B301/06) ab. Mit Beschluss vom 07.10.2020, E 3236-3247/2020-6, lehnte der VfGH die Behandlung einer Beschwerde in einer vergleichbaren Angelegenheit mangels hinreichender Erfolgsaussicht unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zum System der Gerichtsgebühren im Zivilprozess vergleiche z.B. VfGH 22.06.1988, B633/87 und 01.03.2007, B301/06) ab. Die Beschwerdeführer haben mit einer gleichen oder ähnlichen Argumentation wie hier bislang in sehr vielen Verfahren keine Gerichtsgebühren entrichtet und Rechtsmittel gegen deren Vorschreibung erhoben. Ihren Vorstellungen und Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht wurde durchwegs nicht Folge gegeben; der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerden ab. Weitere derartige Eingaben werden daher als mutwillig beurteilt, was nach dem (im Vorschreibungsverfahren
GH 03.02.2021, Ra 2020/20/0042, 01.08.2019, Ra 2015/06/0099 und 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Die Beschwerdeführer haben mit einer gleichen oder ähnlichen Argumentation wie hier bislang in sehr vielen Verfahren keine Gerichtsgebühren entrichtet und Rechtsmittel gegen deren Vorschreibung erhoben. Ihren Vorstellungen und Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht wurde durchwegs nicht Folge gegeben; der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerden ab. Weitere derartige Eingaben werden daher als mutwillig beurteilt, was nach dem (im Vorschreibungsverfahren
Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG anzuwendenden) Paragraph 35, AVG die Verhängung einer Mutwillensstrafe von bis zu EUR 726 nach sich zieht (siehe VwGH 03.02.2021, Ra 2020/20/0042, 01.08.2019, Ra 2015/06/0099 und 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G308.2253231.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.