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{'item': 'G308 2253231-1'}

Obsah (21)Art. 133Art. 267Art. 140§ 6a§ 31§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 13§ 22§ 9§ 2§ 4§ 7§ 32§ 1§ 16§ 24§ 25a§ 6b

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlG308 2253231-1 Spruch, G308 2253231-1/2E BESCHLUSS 1.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B.1.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK! 2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) der XXXX GmbH in XXXX und 2.) der Rechtsanwältin XXXX in XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 15.09.2021, vom 20.12.2021, Zahl XXXX , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) der römisch 40 GmbH in römisch 40 und 2.) der Rechtsanwältin römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.09.2021, vom 20.12.2021, Zahl römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht: , A.2.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B.2.) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B.2.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 20.12.2021, Zahl XXXX , schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) in der Rechtssache der klagenden Partei XXXX GmbH (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) wider die beklagte Partei XXXX (im Folgenden: beklagte Partei) wegen Besitzstörung zur Zahl XXXX des Bezirksgerichtes XXXX , der Erstbeschwerdeführerin Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution in folgender Höhe vor:
  2. Mit Bescheid vom 20.12.2021, Zahl römisch 40 , schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) in der Rechtssache der klagenden Partei römisch 40 GmbH (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) wider die beklagte Partei römisch 40 (im Folgenden: beklagte Partei) wegen Besitzstörung zur Zahl römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 , der Erstbeschwerdeführerin Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution in folgender Höhe vor: Pauschalgebühr TP 1 GGG, Bemessungsgrundlage EUR 750,00 EUR 114,00 Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG EUR 8,00Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8,00 Mehrbetrag § 31 GGG EUR 23,00Mehrbetrag Paragraph 31, GGG EUR 23,00 offener Gesamtbetrag EUR 145,00 Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr auch die bevollmächtigte Rechtsvertreterin aus dem Grundverfahren, XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin), als Bürge und Zahler zahlungspflichtig sei. Würden Mehrbetrag und Einhebungsgebühr nicht binnen 14 Tagen einlangen, werde insoweit auch ein Exekutionsverfahren gegen die Zweitbeschwerdeführerin als Parteienvertreterin eingeleitet.Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr auch die bevollmächtigte Rechtsvertreterin aus dem Grundverfahren, römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin), als Bürge und Zahler zahlungspflichtig sei. Würden Mehrbetrag und Einhebungsgebühr nicht binnen 14 Tagen einlangen, werde insoweit auch ein Exekutionsverfahren gegen die Zweitbeschwerdeführerin als Parteienvertreterin eingeleitet. In der Begründung des Bescheids werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert angeführt und dargelegt, dass gegen das System der Gerichtsgebühren keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken bestünden.
  3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz der Zweitbeschwerdeführerin vom 17.01.2022 gemeinsam und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen; in eventu die Gebühren herabzusetzen; in eventu die Gebühren bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden; sowie

Art. 267

AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens

Art. 140B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.

Außerdem wurde beantragt, der Beschwerde „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit“ die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz der Zweitbeschwerdeführerin vom 17.01.2022 gemeinsam und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen; in eventu die Gebühren herabzusetzen; in eventu die Gebühren bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden; sowie

Artikel 267

, AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens

Artikel 140, B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.

Außerdem wurde beantragt, der Beschwerde „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit“ die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die Gerichtsgebühren in Österreich zu hoch seien, sodass der Zugang der Erstbeschwerdeführerin zum Recht vereitelt würde. Im gegenständlichen Fall müsste die Erstbeschwerdeführerin, welche mit einer Vielzahl an Besitzstörern konfrontiert sei, auf die Erhebung entsprechender Klagen verzichten, da dafür bereits Gerichtsgebühren in Höhe über EUR 70.000,00 anlaufen würden, was nicht leistbar sei. Für die Haftung der Zweitbeschwerdeführerin als Bürge und Zahler für den Mehrbetrag der Gerichtsgebühren bei nicht möglicher Abbuchung vom Konto gebe es keine grundrechtskonforme Rechtfertigung. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Art. 6 EMRK und Art. 7 B-VG. Art. 18 B-VG werde durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe, umgangen. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. Personen, denen die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werde, könnten ihr Recht aus finanziellen Gründen weder aktiv noch passiv geltend machen. Die Gebühren seien unabhängig vom Prozessaufwand und von der Verfahrensdauer bei der Einbringung der Klage zu entrichten; dies widerspräche dem Recht auf ein faires Verfahren. Es sei absurd, wenn jemand in einem Verfahren obsiege und trotzdem die Gerichtsgebühren tragen müsse, weil der Gegner die Kosten nicht zahle. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren am Beginn eines Verfahrens zu zahlen seien, obwohl mitunter Monate bis zur ersten Tagsatzung vergingen. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine verbotene Steuer seien. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren vom Streitwert abhängig seien, zumal der Aufwand für das Gericht nicht mit dem Streitwert ansteige. Richter würden die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren (zu Unrecht) als Missachtung des Gerichts ansehen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei als Rechtsvertreterin nicht Partei des Vorschreibungsverfahrens und hafte daher auch nicht für die Gerichtsgebühren. Die zwingende Angabe eines Kontos bei ERV-Eingaben sei verfassungswidrig und verstoße gegen die EMRK. Der EGMR und der EuGH hätten bereits ausgesprochen, dass der Rechtsvertreter nicht zur Haftung für Gerichtsgebühren gezwungen werden dürfe. Durch die verfassungswidrige Haftung für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr habe ein Kollege der Zweitbeschwerdeführerin bereits Mandate ablehnen müssen und sei gegen ihn im Rahmen eines Disziplinarverfahrens der Rechtsanwaltskammer rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehreren Tausend Euro verurteilt worden; ihm würden weitere disziplinäre Sanktionen (bis zum Berufsverbot) drohen. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die Gerichtsgebühren in Österreich zu hoch seien, sodass der Zugang der Erstbeschwerdeführerin zum Recht vereitelt würde. Im gegenständlichen Fall müsste die Erstbeschwerdeführerin, welche mit einer Vielzahl an Besitzstörern konfrontiert sei, auf die Erhebung entsprechender Klagen verzichten, da dafür bereits Gerichtsgebühren in Höhe über EUR 70.000,00 anlaufen würden, was nicht leistbar sei. Für die Haftung der Zweitbeschwerdeführerin als Bürge und Zahler für den Mehrbetrag der Gerichtsgebühren bei nicht möglicher Abbuchung vom Konto gebe es keine grundrechtskonforme Rechtfertigung. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Artikel 6, EMRK und Artikel 7, B-VG. Artikel 18, B-VG werde durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe, umgangen. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. Personen, denen die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werde, könnten ihr Recht aus finanziellen Gründen weder aktiv noch passiv geltend machen. Die Gebühren seien unabhängig vom Prozessaufwand und von der Verfahrensdauer bei der Einbringung der Klage zu entrichten; dies widerspräche dem Recht auf ein faires Verfahren. Es sei absurd, wenn jemand in einem Verfahren obsiege und trotzdem die Gerichtsgebühren tragen müsse, weil der Gegner die Kosten nicht zahle. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren am Beginn eines Verfahrens zu zahlen seien, obwohl mitunter Monate bis zur ersten Tagsatzung vergingen. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine verbotene Steuer seien. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren vom Streitwert abhängig seien, zumal der Aufwand für das Gericht nicht mit dem Streitwert ansteige. Richter würden die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren (zu Unrecht) als Missachtung des Gerichts ansehen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei als Rechtsvertreterin nicht Partei des Vorschreibungsverfahrens und hafte daher auch nicht für die Gerichtsgebühren. Die zwingende Angabe eines Kontos bei ERV-Eingaben sei verfassungswidrig und verstoße gegen die EMRK. Der EGMR und der EuGH hätten bereits ausgesprochen, dass der Rechtsvertreter nicht zur Haftung für Gerichtsgebühren gezwungen werden dürfe. Durch die verfassungswidrige Haftung für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr habe ein Kollege der Zweitbeschwerdeführerin bereits Mandate ablehnen müssen und sei gegen ihn im Rahmen eines Disziplinarverfahrens der Rechtsanwaltskammer rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehreren Tausend Euro verurteilt worden; ihm würden weitere disziplinäre Sanktionen (bis zum Berufsverbot) drohen. Die Beschwerdeführer legten mit der Beschwerde mehrere Artikel vor, die die Höhe und das System der Gerichtsgebühren in Österreich kritisieren. 3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am 24.03.2022 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Erstbeschwerdeführerin, rechtlich vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin brachte als klagende Partei am 14.09.2021 beim Bezirksgericht XXXX eine Besitzstörungsklage gegen die beklagte Partei ein (vgl. aktenkundige Klage zu XXXX ).1.1. Die Erstbeschwerdeführerin, rechtlich vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin brachte als klagende Partei am 14.09.2021 beim Bezirksgericht römisch 40 eine Besitzstörungsklage gegen die beklagte Partei ein vergleiche aktenkundige Klage zu römisch 40 ). Im Rahmen der Klage wurde unter „(weiteres) Vorbringen“ als ergänzende Mitteilung von der Zweitbeschwerdeführerin vermerkt: „Keine Ermächtigung zum Gebühreneinzug!“ 1.2. Daraufhin erließ die Kostenbeamtin mittels Mandatsbescheid vom 07.10.2021 einen Zahlungsauftrag zu Handen der Zweitbeschwerdeführerin als Rechtsvertreterin der Erstbeschwerdeführerin im Grundverfahren über die Gerichtsgebühren für die Besitzstörungsklage in Höhe der Pauschalgebühr nach TP1 GGG und einer Bemessungsgrundlage von EUR 750,00 in Höhe von EUR 114,00 sowie eine Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von EUR 8,00 und einen Mehrbetrag

§ 31GGG in Höhe von EUR 23,00, insgesamt somit EUR 145,00 (vgl.

angefochtener Bescheid, S 2; aktenkundiger Zahlungsauftrag; darüber hinaus unstrittig).1.2. Daraufhin erließ die Kostenbeamtin mittels Mandatsbescheid vom 07.10.2021 einen Zahlungsauftrag zu Handen der Zweitbeschwerdeführerin als Rechtsvertreterin der Erstbeschwerdeführerin im Grundverfahren über die Gerichtsgebühren für die Besitzstörungsklage in Höhe der Pauschalgebühr nach TP1 GGG und einer Bemessungsgrundlage von EUR 750,00 in Höhe von EUR 114,00 sowie eine Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 und einen Mehrbetrag

Paragraph 31, GGG in Höhe von EUR 23,00, insgesamt somit EUR 145,00 vergleiche angefochtener Bescheid, S 2; aktenkundiger Zahlungsauftrag; darüber hinaus unstrittig). Gegen diesen Mandatsbescheid erhoben die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, über welches mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde entschieden wurde. 1.

  1. Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Der Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig. Strittig sind lediglich Rechtfragen und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. 1.
  2. Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Der Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig. Strittig sind lediglich Rechtfragen und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
  3. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchteil A.1.): 3.2.1. Zur Zurückweisung des Antrages Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt A.1.I.):

§ 13Abs. 1 Vw

GVG idgF BGBl. I Nr. 109/2021 hat eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, hat eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. § 22 VwGVG idgF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:Paragraph 22, VwGVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet: „Aufschiebende Wirkung § 22.

(1)Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Paragraph 22,

(1)Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung.

Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(2)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide

§ 13

und Beschlüsse

Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“

(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide

Paragraph 13 und Beschlüsse

Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“ Im gegenständlichen Fall kommt einer Beschwerde

§ 13Abs. 1 Vw

GVG ex lege die aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch nicht mit Bescheid der belangten Behörde iSd. § 13 Abs. 2 VwGVG oder mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 22Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen.Im gegenständlichen Fall kommt einer Beschwerde

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG ex lege die aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch nicht mit Bescheid der belangten Behörde iSd. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG oder mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes

Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Demnach kann gegenständlich der Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden und ist der darauf gerichtete Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.2.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Herabsetzung der Höhe der Gerichtsgebühren; in eventu Stundung der Gebühren wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (Spruchpunkt A.1.II.): Der mit „Stundung und Nachlass“ betitelte § 9 GEG idgF BGBl. I Nr. 59/2017 lautet:Der mit „Stundung und Nachlass“ betitelte Paragraph 9, GEG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, lautet: „§ 9.

(1)Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2)Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
(3)Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.
(4)Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(4)Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind Paragraph 6 b,, Paragraph 7, Absatz 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat.“
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für die in Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in Paragraph eins, Ziffer 2, angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat.“ Im gegenständlichen Verfahren wurde erstmals in der Beschwerde ein Antrag auf Herabsetzung und Stundung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gestellt. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern

§ 9Abs.

4 GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien zuständig. Dessen Zuständigkeit besteht erst nach Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheides gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die Beschwerdeführer (arg. „in eventu“) in der Beschwerde eine Reihung ihrer Anträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw. Stundung der Gebühren hilfsweise nur für den Fall beantragt haben, dass dem Primärantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides nicht Folge gegeben wird (siehe dazu auch BVwG vom 30.07.2021, G314 2243463-1/3E, mit Verweis auf BVwG vom 01.03.2016, W208 2118846-1/5E).Im gegenständlichen Verfahren wurde erstmals in der Beschwerde ein Antrag auf Herabsetzung und Stundung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gestellt. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern

Paragraph 9, Absatz 4, GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien zuständig. Dessen Zuständigkeit besteht erst nach Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheides gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die Beschwerdeführer (arg. „in eventu“) in der Beschwerde eine Reihung ihrer Anträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw. Stundung der Gebühren hilfsweise nur für den Fall beantragt haben, dass dem Primärantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides nicht Folge gegeben wird (siehe dazu auch BVwG vom 30.07.2021, G314 2243463-1/3E, mit Verweis auf BVwG vom 01.03.2016, W208 2118846-1/5E). 3.3. Zu Spruchteil A.2.): Abweisung der Beschwerde: 3.3.1. Rechtsgrundlagen:

Art. I § 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), idgF BGBl. I Nr. 1/2013, unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Artikel römisch eins, Paragraph eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG), idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird

§ 2Z 1 lit. a GGG idg

F BGBl. I Nr. 147/2021 für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021, für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet.

§ 4Abs. 4 GGG idg

F BGBl. I Nr. 17/2018 sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, im Falle der Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.

Paragraph 4, Absatz 4, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, im Falle der Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89 d GOG) durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden. Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen,

§ 7Abs. 1 Z 1 GGG idg

F BGBl. I Nr. 156/2015 in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen,

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger). Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5 GGG) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen

§ 31Abs. 1 GGG idg

F BGBl. II Nr. 160/2021 neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben.Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5 GGG) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen

Paragraph 31, Absatz eins, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2021, neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben.

§ 31Abs.

2 leg. cit. haftet für diesen Mehrbetrag als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr gegründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1 leg. cit.

Paragraph 31, Absatz 2, leg. cit. haftet für diesen Mehrbetrag als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr gegründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Absatz eins, leg. cit.

§ 32GGG idg

F BGBl. I Nr. 147/2021 gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.

Paragraph 32, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021, gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.

§ 1Z 1 GEG idg

F BGBl. I Nr. 86/2021 sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beiträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu erhalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel iSd Exekutionsordnung (§ 6a Abs. 1 GEG idgF BGBl. I Nr. 19/2015).

Paragraph eins, Ziffer eins, GEG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beiträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu erhalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel iSd Exekutionsordnung (Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,). 3.3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus: Die Bemessungsgrundlage beträgt bei Besitzstörungsklagen

§ 16Abs. 1 Z 1 GGG idg

F BGBl. I Nr. 148/2020 EUR 750,

  1. Basierend auf dieser Bemessungsgrundlage ergibt sich aus § 32 GGG idgF BGBl. I Nr. 147/2021, Tarifpost 1 eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 114,
  2. Die Gerichtsgebühren wurden daher den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend korrekt berechnet.Die Bemessungsgrundlage beträgt bei Besitzstörungsklagen

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020, EUR 750,

  1. Basierend auf dieser Bemessungsgrundlage ergibt sich aus Paragraph 32, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,, Tarifpost 1 eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 114,
  2. Die Gerichtsgebühren wurden daher den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend korrekt berechnet. Darüber hinausgehend teilt das Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe – ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren13 bei § 1 GGG und bei TP 1 GGG E 1 ff angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen – nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Art 140 B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben. Gerichtsgebühren sind nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten) Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (siehe VfGH 18.06.2018, E 421/2018).Darüber hinausgehend teilt das Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe – ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren13 bei Paragraph eins, GGG und bei TP 1 GGG E 1 ff angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen – nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Artikel 140, B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben. Gerichtsgebühren sind nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten) Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (siehe VfGH 18.06.2018, E 421 aus 2018,). Vom EGMR wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht (EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (z.B. Verfahrenshilfe, Stundungs- oder Nachlassantrag) bestehen (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht iS des Art 6 Abs. 1 EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Eine exzessive Höhe der Gebühr liegt jedenfalls nicht vor. Art 6 EMRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, dass auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren (RIS Justiz RS0109487). Wenn eine Vielzahl von Verfahren angestrengt wird und die finanziellen Mittel für einige, aber nicht für alle ausreichen, kann die Verfahrenshilfe für die Verfahren bewilligt werden, für die die erforderlichen Mittel nicht mehr (vollständig) aufgebracht werden können.

den §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 ZPO besteht auch die Möglichkeit einer Teilverfahrenshilfe in Form der Stundung der Pauschalgebühr auf bestimmte Dauer (etwa bis Verfahrenskosten - allenfalls teilweise - von unterliegenden Prozessgegnern einbringlich gemacht werden können). Außerdem besteht die Möglichkeit eines Stundungs- oder Nachlassantrags iSd § 9 GEG.Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht iS des Artikel 6, Absatz eins, EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Eine exzessive Höhe der Gebühr liegt jedenfalls nicht vor. Artikel 6, EMRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, dass auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren (RIS Justiz RS0109487). Wenn eine Vielzahl von Verfahren angestrengt wird und die finanziellen Mittel für einige, aber nicht für alle ausreichen, kann die Verfahrenshilfe für die Verfahren bewilligt werden, für die die erforderlichen Mittel nicht mehr (vollständig) aufgebracht werden können.

den Paragraphen 63, Absatz eins, 64, Absatz 2, ZPO besteht auch die Möglichkeit einer Teilverfahrenshilfe in Form der Stundung der Pauschalgebühr auf bestimmte Dauer (etwa bis Verfahrenskosten - allenfalls teilweise - von unterliegenden Prozessgegnern einbringlich gemacht werden können). Außerdem besteht die Möglichkeit eines Stundungs- oder Nachlassantrags iSd Paragraph 9, GEG. Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, inwieweit der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht erging und warum er europarechtswidrig sein soll. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass Gerichtsgebühren den Handel oder den Kapital- und Zahlungsverkehr behindern könnten (VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138). Die Pauschalgebühr für die Besitzstörungsklage wurde nicht entrichtet; der Einziehungsversuch blieb erfolglos. Die Zweitbeschwerdeführerin hat die Klage, durch deren Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wurde, als Bevollmächtigte der Erstbeschwerdeführerin verfasst und überreicht. Damit trifft sie nach § 31 Abs. 2 GGG die Haftung für den Mehrbetrag als Bürge und Zahler neben der Erstbeschwerdeführerin. Für die Einhebungsgebühr gilt mangels einer entgegenstehenden Bestimmung dieselbe Form der Haftung wie für jene Beträge, zu deren Einbringung der Zahlungsauftrag erlassen wurde. Die Vorschreibung des Mehrbetrages samt Einhebungsgebühr an die Zweitbeschwerdeführerin als Bürgen und Zahler ist daher nicht zu beanstanden, zumal ihr als berufsmäßiger Parteienvertreterin die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der Haftungen, bekannt sind und ihr die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu ihren Klienten obliegt. Ihr daraus erwachsene Nachteile hat sie selbst zu verantworten und zu tragen (siehe VwGH 30.06.2005, 2005/16/0082). Die Pauschalgebühr für die Besitzstörungsklage wurde nicht entrichtet; der Einziehungsversuch blieb erfolglos. Die Zweitbeschwerdeführerin hat die Klage, durch deren Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wurde, als Bevollmächtigte der Erstbeschwerdeführerin verfasst und überreicht. Damit trifft sie nach , Paragraph 31, Absatz 2, GGG die Haftung für den Mehrbetrag als Bürge und Zahler neben der Erstbeschwerdeführerin. Für die Einhebungsgebühr gilt mangels einer entgegenstehenden Bestimmung dieselbe Form der Haftung wie für jene Beträge, zu deren Einbringung der Zahlungsauftrag erlassen wurde. Die Vorschreibung des Mehrbetrages samt Einhebungsgebühr an die Zweitbeschwerdeführerin als Bürgen und Zahler ist daher nicht zu beanstanden, zumal ihr als berufsmäßiger Parteienvertreterin die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der Haftungen, bekannt sind und ihr die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu ihren Klienten obliegt. Ihr daraus erwachsene Nachteile hat sie selbst zu verantworten und zu tragen (siehe VwGH 30.06.2005, 2005/16/0082). Im Ergebnis ist die Beschwerde somit (soweit sie nicht zurückzuweisen ist) als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH vom 26.06.2003, 2000/16/0305, mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH vom 26.06.2003, 2000/16/0305, mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Zu Spruchteil B.1. und B.2.) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Mit Beschluss vom 07.10.2020, E 3236-3247/2020-6, lehnte der VfGH die Behandlung einer Beschwerde in einer vergleichbaren Angelegenheit mangels hinreichender Erfolgsaussicht unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zum System der Gerichtsgebühren im Zivilprozess (vgl. z.B. VfGH 22.06.1988, B633/87 und 01.03.2007, B301/06) ab. Mit Beschluss vom 07.10.2020, E 3236-3247/2020-6, lehnte der VfGH die Behandlung einer Beschwerde in einer vergleichbaren Angelegenheit mangels hinreichender Erfolgsaussicht unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zum System der Gerichtsgebühren im Zivilprozess vergleiche z.B. VfGH 22.06.1988, B633/87 und 01.03.2007, B301/06) ab. Die Beschwerdeführer haben mit einer gleichen oder ähnlichen Argumentation wie hier bislang in sehr vielen Verfahren keine Gerichtsgebühren entrichtet und Rechtsmittel gegen deren Vorschreibung erhoben. Ihren Vorstellungen und Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht wurde durchwegs nicht Folge gegeben; der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerden ab. Weitere derartige Eingaben werden daher als mutwillig beurteilt, was nach dem (im Vorschreibungsverfahren

§ 6bAbs. 1 GEG anzuwendenden) § 35 AVG die Verhängung einer Mutwillensstrafe von bis zu EUR 726 nach sich zieht (siehe Vw

GH 03.02.2021, Ra 2020/20/0042, 01.08.2019, Ra 2015/06/0099 und 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Die Beschwerdeführer haben mit einer gleichen oder ähnlichen Argumentation wie hier bislang in sehr vielen Verfahren keine Gerichtsgebühren entrichtet und Rechtsmittel gegen deren Vorschreibung erhoben. Ihren Vorstellungen und Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht wurde durchwegs nicht Folge gegeben; der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerden ab. Weitere derartige Eingaben werden daher als mutwillig beurteilt, was nach dem (im Vorschreibungsverfahren

Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG anzuwendenden) Paragraph 35, AVG die Verhängung einer Mutwillensstrafe von bis zu EUR 726 nach sich zieht (siehe VwGH 03.02.2021, Ra 2020/20/0042, 01.08.2019, Ra 2015/06/0099 und 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G308.2253231.1.00

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