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{'item': 'I403 2242648-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlI403 2242648-1 Spruch, I403 2242648-1/17E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, war ab dem 09.01.2017 bei seinem Vater im Bundesgebiet hauptgemeldet. Am 24.07.2018 wurde er wegen des Verdachts, seinen Vater am 10.07.2018 getötet zu haben, festgenommen. Mit Urteil des LG XXXX vom 30.07.2018 zu Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Er hatte am 30.11.2017 durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre und mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz, nämlich durch Drohung mit einer nicht sachlich gerechtfertigten Strafanzeige sowie der Verbreitung rufschädigender Nachrichten, eine Rechtsanwaltskanzlei zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe des ihm als Sachwalter im Pflegschaftsverfahren seines Vaters anvertrauten Geldbetrages von EUR 75.000,00, zu nötigen versucht, indem er gegenüber einer Kanzleimitarbeiterin telefonisch äußerte, die Schikanen gegenüber ihm sollten aufhören, die Unterschlagung des Pflegegeldes solle beendet und das Geld, EUR 75.000,00, müsse ausbezahlt werden, ansonsten werde er den Ruf der Rechtsanwaltskanzlei vernichten, alle Daten ins Internet stellen und Postwurfsendungen verteilen. Zu einem späteren Zeitpunkt betrat er überdies die Rechtsanwaltskanzlei, forderte vom Rechtsanwalt einen Barscheck von EUR 2.400,00 (Pflegegeld) und äußerte, widrigenfalls werde keiner die Kanzlei mehr betreten.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 30.07.2018 zu Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Er hatte am 30.11.2017 durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre und mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz, nämlich durch Drohung mit einer nicht sachlich gerechtfertigten Strafanzeige sowie der Verbreitung rufschädigender Nachrichten, eine Rechtsanwaltskanzlei zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe des ihm als Sachwalter im Pflegschaftsverfahren seines Vaters anvertrauten Geldbetrages von EUR 75.000,00, zu nötigen versucht, indem er gegenüber einer Kanzleimitarbeiterin telefonisch äußerte, die Schikanen gegenüber ihm sollten aufhören, die Unterschlagung des Pflegegeldes solle beendet und das Geld, EUR 75.000,00, müsse ausbezahlt werden, ansonsten werde er den Ruf der Rechtsanwaltskanzlei vernichten, alle Daten ins Internet stellen und Postwurfsendungen verteilen. Zu einem späteren Zeitpunkt betrat er überdies die Rechtsanwaltskanzlei, forderte vom Rechtsanwalt einen Barscheck von EUR 2.400,00 (Pflegegeld) und äußerte, widrigenfalls werde keiner die Kanzlei mehr betreten. Mit Schriftsatz vom 08.08.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde verständigt, dass gegen ihn die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geprüft werde. Der Beschwerdeführer erklärte mit Stellungnahme vom 31.08.2018, dass er unschuldig sei, als freischaffender Künstler tätig sei und von seinem Vater, den er bis zu seinem Tod gepflegt habe, finanziell unterstützt worden sei. Er fordere die Einstellung des Verfahrens. Mit Urteil des LG XXXX vom 17.01.2020 zu Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Mordes nach § 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Unter Bezugnahme auf ein eingeholtes psychiatrisches und ein eingeholtes psychologisches Sachverständigengutachten gelangte das LG zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit v.a. narzisstischen, dissozialen und paranoiden Anteilen (ICD-10:F 61) leide. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde vom OGH mit Beschluss vom 05.06.2020 zu Zl. XXXX zurückgewiesen, zur Entscheidung über die von ihm erhobene Berufung wurden die Akten dem OLG XXXX zugeleitet. Dieses gab der Berufung dahin Folge, dass mit Urteil vom 26.01.2021 zu Zl. XXXX über den Beschwerdeführer eine Zusatzfreiheitsstrafe von 19 Jahren verhängt wurde. Hintergrund war, dass über die vom Schuldspruch umfasste Tat (der Mord an seinem Vater) bereits im Verfahren, das zum Urteil des LG XXXX vom 30.07.2018 zu Zl. XXXX (Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen des Verbrechens der schweren Nötigung) führte, abgeurteilt hätte werden können. Bei gemeinsamer Aburteilung beider Verbrechen wäre nach Ansicht des OLG XXXX eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren angemessen gewesen, weswegen eine Zusatzstrafe von 19 Jahren verhängt wurde.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 17.01.2020 zu Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Mordes nach Paragraph 75, StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Unter Bezugnahme auf ein eingeholtes psychiatrisches und ein eingeholtes psychologisches Sachverständigengutachten gelangte das LG zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit v.a. narzisstischen, dissozialen und paranoiden Anteilen (ICD-10:F 61) leide. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde vom OGH mit Beschluss vom 05.06.2020 zu Zl. römisch 40 zurückgewiesen, zur Entscheidung über die von ihm erhobene Berufung wurden die Akten dem OLG römisch 40 zugeleitet. Dieses gab der Berufung dahin Folge, dass mit Urteil vom 26.01.2021 zu Zl. römisch 40 über den Beschwerdeführer eine Zusatzfreiheitsstrafe von 19 Jahren verhängt wurde. Hintergrund war, dass über die vom Schuldspruch umfasste Tat (der Mord an seinem Vater) bereits im Verfahren, das zum Urteil des LG römisch 40 vom 30.07.2018 zu Zl. römisch 40 (Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen des Verbrechens der schweren Nötigung) führte, abgeurteilt hätte werden können. Bei gemeinsamer Aburteilung beider Verbrechen wäre nach Ansicht des OLG römisch 40 eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren angemessen gewesen, weswegen eine Zusatzstrafe von 19 Jahren verhängt wurde. Mit Schriftsatz vom 19.03.2021 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde neuerlich verständigt, dass gegen ihn die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geprüft werde. Ihm wurde die Gelegenheit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte am 09.04.2021 einen Schriftsatz ein, den er mit „absolutem Widerspruch“ bzw. „Beschwerde“ bezeichnete. Er verwies auf die „Nichtigkeitsbeschwerde u. Berufungsschrift vom 3.3.2020 905 Seiten + Anlagen“ und auf alle Eingaben beim OLG XXXX ; daraus gehe seine Unschuld hervor. Zudem fehle im Schreiben der belangten Behörde eine Rechtsmittelbelehrung zur „Beigabe eines kostenlosen Rechtsanwaltes“, den er beantrage. Am 28.04.2021 langte ein weiteres Schreiben ein, in welchem er auf das am 09.04.2021 bei der Behörde eingelangte Schreiben verwies und ergänzte, dass er widerrechtlich seiner Freiheit beraubt worden sei. Der Richter des LG XXXX (Verurteilung vom 30.07.2018 zu Zl. XXXX ) habe Beweismittel gefälscht und werde dabei von Staatsanwälten und Richtern, auch vom OLG, gedeckt. Auch die Gutachten seien gefälscht. Er habe seit seiner Inhaftierung über 60 Richter und Staatsanwälte aus der XXXX Staatsanwaltschaft einer Straftat überführt, die aber alle von den Staatsanwälten Rückendeckung erhalten würden. Das Urteil sei nie rechtskräftig geworden und er beantrage die Beiziehung seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufungsschrift vom 03.03.

  1. Der OGH habe nicht seine Beschwerde vom 03.03.2020 zurückgewiesen, sondern eine von den Rechtsanwälten gefälschte Beschwerde vom 04.03.2020, welche er selbst nie unterschrieben habe. Es habe keinen Mord gegeben, da die klassischen Merkmale eines Erstickungstodes bei seinem Vater nicht gegeben gewesen seien.Mit Schriftsatz vom 19.03.2021 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde neuerlich verständigt, dass gegen ihn die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geprüft werde. Ihm wurde die Gelegenheit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte am 09.04.2021 einen Schriftsatz ein, den er mit „absolutem Widerspruch“ bzw. „Beschwerde“ bezeichnete. Er verwies auf die „Nichtigkeitsbeschwerde u. Berufungsschrift vom 3.3.2020 905 Seiten + Anlagen“ und auf alle Eingaben beim OLG römisch 40 ; daraus gehe seine Unschuld hervor. Zudem fehle im Schreiben der belangten Behörde eine Rechtsmittelbelehrung zur „Beigabe eines kostenlosen Rechtsanwaltes“, den er beantrage. Am 28.04.2021 langte ein weiteres Schreiben ein, in welchem er auf das am 09.04.2021 bei der Behörde eingelangte Schreiben verwies und ergänzte, dass er widerrechtlich seiner Freiheit beraubt worden sei. Der Richter des LG römisch 40 (Verurteilung vom 30.07.2018 zu Zl. römisch 40 ) habe Beweismittel gefälscht und werde dabei von Staatsanwälten und Richtern, auch vom OLG, gedeckt. Auch die Gutachten seien gefälscht. Er habe seit seiner Inhaftierung über 60 Richter und Staatsanwälte aus der römisch 40 Staatsanwaltschaft einer Straftat überführt, die aber alle von den Staatsanwälten Rückendeckung erhalten würden. Das Urteil sei nie rechtskräftig geworden und er beantrage die Beiziehung seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufungsschrift vom 03.03.
  2. Der OGH habe nicht seine Beschwerde vom 03.03.2020 zurückgewiesen, sondern eine von den Rechtsanwälten gefälschte Beschwerde vom 04.03.2020, welche er selbst nie unterschrieben habe. Es habe keinen Mord gegeben, da die klassischen Merkmale eines Erstickungstodes bei seinem Vater nicht gegeben gewesen seien. Mit der gegenständlich als "Bescheid" bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom 29.04.2021 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Diese als "Bescheid" bezeichnete Erledigung wurde dem Beschwerdeführer eigenhändig am 03.05.2021 während seiner Anhaltung in einer Justizanstalt zugestellt, ebenso wie eine Information über die Möglichkeit einer Rechtsberatung durch die BBU GmbH.Mit der gegenständlich als "Bescheid" bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom 29.04.2021 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Diese als "Bescheid" bezeichnete Erledigung wurde dem Beschwerdeführer eigenhändig am 03.05.2021 während seiner Anhaltung in einer Justizanstalt zugestellt, ebenso wie eine Information über die Möglichkeit einer Rechtsberatung durch die BBU GmbH. Gegen die als "Bescheid" bezeichnete Erledigung wurde fristgerecht mit handschriftlichem Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.05.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.05.2021, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen argumentiert, dass der Beschwerdeführer in Österreich laufende Verfahren habe, bei welchen seine Anwesenheit zwingend erforderlich sei; das Bezirksgericht weigere sich „mittels Sabotage“ sein Eigentum am Haus seines verstorbenen Vaters ins Grundbuch aufzunehmen. Er habe seine Unschuld am Tod seines Vaters nachgewiesen und gebe es kein rechtskräftiges Urteil, da seine Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung vom 03.03.2020 unterdrückt worden sei. Er sei „praktizierender Sachverständiger und Gutachter und habe die gerichtsmedizinischen Gutachten gerichtsverwertbar“ widerlegt. Er habe auch bereits dem deutschen Außenminister und dem deutschen Botschafter „zu verstehen gegeben“, dass er keinen Tag länger als nötig in einem Land wie Österreich bleiben wolle, das von derart kriminellen Strukturen geleitet werde; aufgrund seiner Gerichtsverfahren sei seine Anwesenheit in Österreich aber notwendig. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2021 vorgelegt. Am 26.05.2021 übermittelte die BBU GmbH der belangten Behörde einen weiteren als „Beschwerde“ bezeichneten Schriftsatz samt einer seitens des Beschwerdeführers bereits am 07.05.2021 unterfertigten Vollmacht. Schriftsatz samt Vollmacht und Anhängen wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 26.05.2021 nachgereicht. Am 28.05.2021, nach Einlangen der „Beschwerde“ der BBU GmbH, richtete das Bundesverwaltungsgericht zunächst telefonisch und anschließend via E-Mail eine Anfrage an das BG XXXX (wo zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters anhängig war), wonach der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen Aufenthaltsverbotsverfahren vor dem BFA unvertreten gewesen sei, sich aus seinen Eingaben im Administrativ- und Beschwerdeverfahren jedoch ergebe, dass er die Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Strafurteils wegen Mordes nicht anerkenne bzw. erfasse und sich angesichts dessen Zweifel in Bezug auf seine Prozessfähigkeit ergeben würden, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob er in dem Verfahren vor dem BFA in der Lage gewesen sei, sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Es werde daher ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht einen seitens des BG XXXX ergangenen Beschluss über die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer zu übermitteln.Am 28.05.2021, nach Einlangen der „Beschwerde“ der BBU GmbH, richtete das Bundesverwaltungsgericht zunächst telefonisch und anschließend via E-Mail eine Anfrage an das BG römisch 40 (wo zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters anhängig war), wonach der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen Aufenthaltsverbotsverfahren vor dem BFA unvertreten gewesen sei, sich aus seinen Eingaben im Administrativ- und Beschwerdeverfahren jedoch ergebe, dass er die Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Strafurteils wegen Mordes nicht anerkenne bzw. erfasse und sich angesichts dessen Zweifel in Bezug auf seine Prozessfähigkeit ergeben würden, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob er in dem Verfahren vor dem BFA in der Lage gewesen sei, sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Es werde daher ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht einen seitens des BG römisch 40 ergangenen Beschluss über die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer zu übermitteln. Am 28.05.2021 übermittelte das BG XXXX dem Bundesverwaltungsgericht den Beschluss vom 01.12.2020 zu Zl. XXXX , mit welchem für den Beschwerdeführer gemäß § 120 AußStrG mit sofortiger Wirksamkeit ein einstweiliger Erwachsenenvertreter zu seiner Vertretung vor Gericht in Verfahren einschließlich Grundbuchsangelegenheiten bestellt worden war. Aus dem Beschluss geht hervor, dass sich nach der Aktenlage und insbesondere nach einer Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein, einem beigeschafften psychiatrischen Gutachten, beigeschafften VJ-Auszügen sowie der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers ergeben habe, dass dieser nicht in der Lage zu sein scheine, all seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Nach dem beigeschafften psychiatrischen Gutachten leide der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit v.a. narzisstischen, dissozialen und paranoiden Anteilen.Am 28.05.2021 übermittelte das BG römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht den Beschluss vom 01.12.2020 zu Zl. römisch 40 , mit welchem für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 120, AußStrG mit sofortiger Wirksamkeit ein einstweiliger Erwachsenenvertreter zu seiner Vertretung vor Gericht in Verfahren einschließlich Grundbuchsangelegenheiten bestellt worden war. Aus dem Beschluss geht hervor, dass sich nach der Aktenlage und insbesondere nach einer Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein, einem beigeschafften psychiatrischen Gutachten, beigeschafften VJ-Auszügen sowie der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers ergeben habe, dass dieser nicht in der Lage zu sein scheine, all seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Nach dem beigeschafften psychiatrischen Gutachten leide der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit v.a. narzisstischen, dissozialen und paranoiden Anteilen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2021 zu Zl. I403 2242648-1/8Z wurde das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 9, 38 AVG bis zur Entscheidung über das beim BG XXXX zu Zl. XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer ausgesetzt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2021 zu Zl. I403 2242648-1/8Z wurde das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 9, 38, AVG bis zur Entscheidung über das beim BG römisch 40 zu Zl. römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer ausgesetzt. Mit Schreiben vom 12.07.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.07.2021, übermittelte der Beschwerdeführer ein handschriftliches Schreiben, adressiert sowohl an das Bundesverwaltungsgericht als auch an den Verfassungsgerichtshof. Darin führte er im Wesentlichen aus, er lege gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2021 zu Zl. I403 2242648-1/8Z „absoluten Widerspruch“ ein und erstatte „an die vorgenannten Gerichte je Beschwerde – Revision u. außerordentliche Revision. Ich beantrage ferner Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof einzulegen“. Der Beschluss sei mit Formfehlern behaftet, da dem Beschwerdeführer „die Belehrung über die mir aufgrund meiner Mittellosigkeit zustehende Verfahrenshilfe sowie den Kostenerlass sämtlicher Gebühren unterschlagen wurde“. Darüber hinaus sei der Beschluss nichtig, da er auf den Beschluss des BG XXXX vom 01.12.2020 zu Zl. XXXX verweise, welcher lediglich auf einer „Rufmordkampagne“ gegen den Beschwerdeführer „von zwei geistig verwirrten Richterinnen“ beruhe, welche den Beschwerdeführer „mundtot machen und ihre Straftaten und Verbrechen verschleiern“ wollen würden. Das Bundesverwaltungsgericht wäre überdies in der Pflicht gewesen, die aus diesem Beschluss hervorgehenden Verbrechen zu melden. Darüber hinaus fordere der Beschwerdeführer von der Kriminalpolizei „die sofortige Fortführung“ des gegenständlichen Verfahrens und beantrage zudem Verfahrenshilfe.Mit Schreiben vom 12.07.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.07.2021, übermittelte der Beschwerdeführer ein handschriftliches Schreiben, adressiert sowohl an das Bundesverwaltungsgericht als auch an den Verfassungsgerichtshof. Darin führte er im Wesentlichen aus, er lege gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2021 zu Zl. I403 2242648-1/8Z „absoluten Widerspruch“ ein und erstatte „an die vorgenannten Gerichte je Beschwerde – Revision u. außerordentliche Revision. Ich beantrage ferner Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof einzulegen“. Der Beschluss sei mit Formfehlern behaftet, da dem Beschwerdeführer „die Belehrung über die mir aufgrund meiner Mittellosigkeit zustehende Verfahrenshilfe sowie den Kostenerlass sämtlicher Gebühren unterschlagen wurde“. Darüber hinaus sei der Beschluss nichtig, da er auf den Beschluss des BG römisch 40 vom 01.12.2020 zu Zl. römisch 40 verweise, welcher lediglich auf einer „Rufmordkampagne“ gegen den Beschwerdeführer „von zwei geistig verwirrten Richterinnen“ beruhe, welche den Beschwerdeführer „mundtot machen und ihre Straftaten und Verbrechen verschleiern“ wollen würden. Das Bundesverwaltungsgericht wäre überdies in der Pflicht gewesen, die aus diesem Beschluss hervorgehenden Verbrechen zu melden. Darüber hinaus fordere der Beschwerdeführer von der Kriminalpolizei „die sofortige Fortführung“ des gegenständlichen Verfahrens und beantrage zudem Verfahrenshilfe. Mit jeweils zwei Schreiben vom 22.06.2021 sowie einem Schreiben vom 08.07.2021 hatte der Beschwerdeführer der belangten Behörde bereits zuvor zwei weitere handschriftliche Eingaben übermittelt, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2021 weitergeleitet wurden. In diesen Schreiben verwies er im Wesentlichen abermals über mehrere Seiten auf seiner Ansicht nach „kriminelle“ Vorgänge im Rahmen der gegen ihn geführten Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und sei die Justiz in Österreich im Vergleich zu Deutschland „ein Mega-Skandal („Affenhaus“) und ich glaube regelmäßig, es mit Autisten zu tun zu haben“. Am 02.03.2022 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine telefonische Erkundigung beim BG XXXX bezüglich des Verfahrensstandes des Verfahrens zu Zl. XXXX hinsichtlich der Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer eingeholt. Hierbei konnte in Erfahrung gebracht werden, dass das betreffende Verfahren mittlerweile zuständigkeitshalber an das BG XXXX abgetreten worden und dort nunmehr unter der Zl. XXXX anhängig sei.Am 02.03.2022 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine telefonische Erkundigung beim BG römisch 40 bezüglich des Verfahrensstandes des Verfahrens zu Zl. römisch 40 hinsichtlich der Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer eingeholt. Hierbei konnte in Erfahrung gebracht werden, dass das betreffende Verfahren mittlerweile zuständigkeitshalber an das BG römisch 40 abgetreten worden und dort nunmehr unter der Zl. römisch 40 anhängig sei. Am 26.04.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung des BG XXXX vom 21.04.2022 ein, wonach zwischenzeitig mit Beschluss zu Zl. XXXX ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt worden sei, wobei der Wirkungsbereich dessen Vertretung in sämtlichen gerichtlichen und behördlichen Verfahren umfasse. Der Beschluss sei noch nicht rechtskräftig, zumal mit einer Ausschöpfung des Instanzenzuges durch den Beschwerdeführer gerechnet werde.Am 26.04.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung des BG römisch 40 vom 21.04.2022 ein, wonach zwischenzeitig mit Beschluss zu Zl. römisch 40 ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt worden sei, wobei der Wirkungsbereich dessen Vertretung in sämtlichen gerichtlichen und behördlichen Verfahren umfasse. Der Beschluss sei noch nicht rechtskräftig, zumal mit einer Ausschöpfung des Instanzenzuges durch den Beschwerdeführer gerechnet werde. Am 03.05.2022 brachte das BG XXXX dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage zur Kenntnis, dass die im Spruch genannte Rechtsanwältin Mag. Irene Pumberger zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin für den Beschwerdeführer bestellt wurde.Am 03.05.2022 brachte das BG römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage zur Kenntnis, dass die im Spruch genannte Rechtsanwältin Mag. Irene Pumberger zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin für den Beschwerdeführer bestellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland. Seine Identität steht fest. Er leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit v.a. narzisstischen, dissozialen und paranoiden Anteilen (ICD-10:F 61). Er ist nicht in der Lage, bestimmte oder einzelne Angelegenheiten des täglichen Lebens ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen. Mit Beschluss des BG XXXX zu Zl. XXXX wurde zwischenzeitig ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für ihn bestellt, wobei der Wirkungsbereich seine Vertretung in sämtlichen gerichtlichen und behördlichen Verfahren umfasst. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, zumal in Anbetracht des bisherigen, seitens des Beschwerdeführers vor den österreichischen Behörden und Gerichten gezeigten Verhaltens mit einer Ausschöpfung des Instanzenzuges seinerseits zu rechnen ist.Er leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit v.a. narzisstischen, dissozialen und paranoiden Anteilen (ICD-10:F 61). Er ist nicht in der Lage, bestimmte oder einzelne Angelegenheiten des täglichen Lebens ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen. Mit Beschluss des BG römisch 40 zu Zl. römisch 40 wurde zwischenzeitig ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für ihn bestellt, wobei der Wirkungsbereich seine Vertretung in sämtlichen gerichtlichen und behördlichen Verfahren umfasst. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, zumal in Anbetracht des bisherigen, seitens des Beschwerdeführers vor den österreichischen Behörden und Gerichten gezeigten Verhaltens mit einer Ausschöpfung des Instanzenzuges seinerseits zu rechnen ist. Bereits vor Erlassung der gegenständlich als "Bescheid" bezeichneten Erledigung der belangten Behörde war für den Beschwerdeführer mit Beschluss des BG XXXX vom 01.12.2020 zu Zl. XXXX gemäß § 120 AußStrG mit sofortiger Wirksamkeit ein einstweiliger Erwachsenenvertreter zur seiner Vertretung vor Gericht in Verfahren einschließlich Grundbuchsangelegenheiten bestellt worden. Auf diese Bestellung nahm die belangte Behörde in der gegenständlich als "Bescheid" bezeichneten Erledigung vom 29.04.2021 weder Bezug, noch setzte sie weitere Ermittlungsschritte in Bezug auf die prozessuale Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, wenngleich ihr der Inhalt des sich im Akt befindlichen Strafurteils des LG XXXX vom 17.01.2020 zu Zl. XXXX , auf welchen sie in der als "Bescheid" bezeichneten Erledigung verwies und worin auch ausgeführt wurde, dass das LG unter Bezugnahme auf ein eingeholtes psychiatrisches und ein eingeholtes psychologisches Sachverständigengutachten zum Schluss gelange, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit v.a. narzisstischen, dissozialen und paranoiden Anteilen (ICD-10:F 61) leide, bekannt war.Bereits vor Erlassung der gegenständlich als "Bescheid" bezeichneten Erledigung der belangten Behörde war für den Beschwerdeführer mit Beschluss des BG römisch 40 vom 01.12.2020 zu Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 120, AußStrG mit sofortiger Wirksamkeit ein einstweiliger Erwachsenenvertreter zur seiner Vertretung vor Gericht in Verfahren einschließlich Grundbuchsangelegenheiten bestellt worden. Auf diese Bestellung nahm die belangte Behörde in der gegenständlich als "Bescheid" bezeichneten Erledigung vom 29.04.2021 weder Bezug, noch setzte sie weitere Ermittlungsschritte in Bezug auf die prozessuale Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, wenngleich ihr der Inhalt des sich im Akt befindlichen Strafurteils des LG römisch 40 vom 17.01.2020 zu Zl. römisch 40 , auf welchen sie in der als "Bescheid" bezeichneten Erledigung verwies und worin auch ausgeführt wurde, dass das LG unter Bezugnahme auf ein eingeholtes psychiatrisches und ein eingeholtes psychologisches Sachverständigengutachten zum Schluss gelange, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit v.a. narzisstischen, dissozialen und paranoiden Anteilen (ICD-10:F 61) leide, bekannt war. Der Beschwerdeführer war während des gegenständlichen Verfahrens vor der belangten Behörde und zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entgegennahme der als "Bescheid" bezeichneten Erledigung am 03.05.2021 nicht in der Lage, die Tragweite dieser Rechtshandlung (nämlich die Übernahme eines behördlichen Schriftstückes, womit über ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt und eine Rechtsmittelfrist ausgelöst wird) zu begreifen und die notwendigen Schritte ohne die Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen.
  4. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor der Meldebehörde in Vorlage gebrachten, sowie im zentralen Melderegister vermerkten, deutschen Reisepasses Nr. XXXX sowie seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor der Meldebehörde in Vorlage gebrachten, sowie im zentralen Melderegister vermerkten, deutschen Reisepasses Nr. römisch 40 sowie seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden fest. Dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit v.a. narzisstischen, dissozialen und paranoiden Anteilen nach ICD-10:F 61 leidet, ergibt sich sowohl aus dem Strafurteil des LG XXXX vom 17.01.2020 zu Zl. XXXX , mit welchem der Beschwerdeführer wegen Mordes nach § 75 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, als auch aus dem Beschluss des BG XXXX vom 01.12.2020 zu Zl. XXXX , mit welchem für den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirksamkeit ein einstweiliger Erwachsenenvertreter zu seiner Vertretung vor Gericht in Verfahren einschließlich Grundbuchsangelegenheiten bestellt wurde. Das Gerichtsurteil des LG XXXX bezieht sich hierbei ausdrücklich auf den Inhalt der „logisch aufgebauten, unbedenklichen und widerspruchsfreien Gutachten“ des psychiatrischen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. Manfred W. und der psychologischen Sachverständigen Mag. Anita R., während der Beschluss des BG XXXX gleichermaßen auf das beigeschaffte psychiatrische Gutachten von Prof. W. verweist.Dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit v.a. narzisstischen, dissozialen und paranoiden Anteilen nach ICD-10:F 61 leidet, ergibt sich sowohl aus dem Strafurteil des LG römisch 40 vom 17.01.2020 zu Zl. römisch 40 , mit welchem der Beschwerdeführer wegen Mordes nach Paragraph 75, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, als auch aus dem Beschluss des BG römisch 40 vom 01.12.2020 zu Zl. römisch 40 , mit welchem für den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirksamkeit ein einstweiliger Erwachsenenvertreter zu seiner Vertretung vor Gericht in Verfahren einschließlich Grundbuchsangelegenheiten bestellt wurde. Das Gerichtsurteil des LG römisch 40 bezieht sich hierbei ausdrücklich auf den Inhalt der „logisch aufgebauten, unbedenklichen und widerspruchsfreien Gutachten“ des psychiatrischen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. Manfred W. und der psychologischen Sachverständigen Mag. Anita R., während der Beschluss des BG römisch 40 gleichermaßen auf das beigeschaffte psychiatrische Gutachten von Prof. W. verweist. Die Feststellungen zum Beschluss des BG XXXX zu Zl. XXXX , mit welchem zwischenzeitig ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt wurde, wobei der Wirkungsbereich seine Vertretung in sämtlichen gerichtlichen und behördlichen Verfahren umfasst, ergeben sich aus einer betreffenden, dem Bundesverwaltungsgericht seitens des BG XXXX übermittelten Verständigungsnote vom 21.04.2022.Die Feststellungen zum Beschluss des BG römisch 40 zu Zl. römisch 40 , mit welchem zwischenzeitig ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt wurde, wobei der Wirkungsbereich seine Vertretung in sämtlichen gerichtlichen und behördlichen Verfahren umfasst, ergeben sich aus einer betreffenden, dem Bundesverwaltungsgericht seitens des BG römisch 40 übermittelten Verständigungsnote vom 21.04.
  5. Die Feststellungen zum Beschluss des BG XXXX vom 01.12.2020 zu Zl. XXXX , mit welchem gemäß § 120 AußStrG mit sofortiger Wirksamkeit ein einstweiliger Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer zur seiner Vertretung vor Gericht in Verfahren einschließlich Grundbuchsangelegenheiten bestellt wurde, ergeben sich aus einer Übermittlung des betreffenden Beschlusses seitens des BG XXXX an das Bundesverwaltungsgericht. Dass die belangte Behörde auf diese Bestellung in der als "Bescheid" bezeichneten Erledigung vom 29.04.2021 keinerlei Bezug nahm, ergibt sich aus dessen Inhalt. Dass sie auch keine weiteren Ermittlungsschritte in Bezug auf die prozessuale Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers setzte, ergibt sich aus dem Umstand, dass solche im Akt nicht ansatzweise dokumentiert sind.Die Feststellungen zum Beschluss des BG römisch 40 vom 01.12.2020 zu Zl. römisch 40 , mit welchem gemäß Paragraph 120, AußStrG mit sofortiger Wirksamkeit ein einstweiliger Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer zur seiner Vertretung vor Gericht in Verfahren einschließlich Grundbuchsangelegenheiten bestellt wurde, ergeben sich aus einer Übermittlung des betreffenden Beschlusses seitens des BG römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht. Dass die belangte Behörde auf diese Bestellung in der als "Bescheid" bezeichneten Erledigung vom 29.04.2021 keinerlei Bezug nahm, ergibt sich aus dessen Inhalt. Dass sie auch keine weiteren Ermittlungsschritte in Bezug auf die prozessuale Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers setzte, ergibt sich aus dem Umstand, dass solche im Akt nicht ansatzweise dokumentiert sind. In einer Zusammenschau aus der am Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung, der zwischenzeitigen Bestellung eines Erwachsenenvertreters für seine Vertretung in sämtlichen gerichtlichen und behördlichen Verfahren als auch insbesondere aus dem Inhalt seiner eigenen Eingaben im Rahmen des gegenständlichen Administrativ- und Beschwerdeverfahrens, welche verdeutlichen, dass er die Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Strafurteils wegen Mordes nicht anerkennt bzw. erfasst und überdies in wahnhafter Weise versucht, österreichischen Behörden und Gerichten systematisch gegen seine Person gerichtete, kriminelle Machenschaften zu unterstellen, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt und deshalb nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten, insbesondere die Vertretung in Verwaltungsverfahren/Verfahren vor Verwaltungsgerichten bzw. die Vertretung in gerichtlichen Verfahren ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) einer Partei ist gemäß § 9 AVG - wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiell-rechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hierfür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist nach § 9 AVG als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die Behörde hat somit bei Zweifeln über die Handlungsfähigkeit des Betroffenen die Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren - in der Regel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - zu führen (vgl. VwGH 24.03.2022, Ra 2021/18/0249, mwN). Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung hat die Behörde nach § 11 AVG vorzugehen oder das Verfahren mit der betreffenden Person durchzuführen (vgl. VwGH 28.07.2020, Ra 2019/01/0330, mwN).Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) einer Partei ist gemäß Paragraph 9, AVG - wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiell-rechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hierfür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist nach Paragraph 9, AVG als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die Behörde hat somit bei Zweifeln über die Handlungsfähigkeit des Betroffenen die Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren - in der Regel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - zu führen vergleiche VwGH 24.03.2022, Ra 2021/18/0249, mwN). Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung hat die Behörde nach Paragraph 11, AVG vorzugehen oder das Verfahren mit der betreffenden Person durchzuführen vergleiche VwGH 28.07.2020, Ra 2019/01/0330, mwN). Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß § 120 AußStrG bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter. Über den Zeitraum vor der Erwachsenenvertreterbestellung ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben (vgl. VwGH 24.03.2022, Ra 2021/18/0249, mwN).Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß Paragraph 120, AußStrG bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter. Über den Zeitraum vor der Erwachsenenvertreterbestellung ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben vergleiche VwGH 24.03.2022, Ra 2021/18/0249, mwN). War die Partei schon bei Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheids prozessunfähig, führt dies zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der Behörde (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).War die Partei schon bei Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheids prozessunfähig, führt dies zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der Behörde vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Ausweislich der Feststellungen war der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der gegenständlich als "Bescheid" bezeichneten Erledigung der belangten Behörde am 03.05.2021 nicht in der Lage, die Tragweite der Rechtshandlung der Übernahme eines behördlichen Schriftstückes, womit über ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt und eine Rechtsmittelfrist ausgelöst wird, zu begreifen und die notwendigen Schritte ohne die Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen. Darüber hinaus ist zu betonen, dass bereits vor Erlassung der als "Bescheid" bezeichneten Erledigung für den Beschwerdeführer mit Beschluss des BG XXXX vom 01.12.2020 zu Zl. XXXX gemäß § 120 AußStrG mit sofortiger Wirksamkeit ein einstweiliger Erwachsenenvertreter zu seiner Vertretung vor Gericht in Verfahren einschließlich Grundbuchsangelegenheiten bestellt worden war. Auf diese Bestellung nahm die belangte Behörde in der als "Bescheid" bezeichneten Erledigung vom 29.04.2021 jedoch weder Bezug, noch setzte sie weitere Ermittlungsschritte in Bezug auf die prozessuale Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, wenngleich ihr der Inhalt des sich im Akt befindlichen Strafurteils des LG XXXX vom 17.01.2020 zu Zl. XXXX , auf welchen sie in der als "Bescheid" bezeichneten Erledigung verwies und worin auch ausgeführt wurde, dass das LG unter Bezugnahme auf ein eingeholtes psychiatrisches und ein eingeholtes psychologisches Sachverständigengutachten zum Schluss gelange, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit v.a. narzisstischen, dissozialen und paranoiden Anteilen (ICD-10:F 61) leide, bekannt war.Darüber hinaus ist zu betonen, dass bereits vor Erlassung der als "Bescheid" bezeichneten Erledigung für den Beschwerdeführer mit Beschluss des BG römisch 40 vom 01.12.2020 zu Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 120, AußStrG mit sofortiger Wirksamkeit ein einstweiliger Erwachsenenvertreter zu seiner Vertretung vor Gericht in Verfahren einschließlich Grundbuchsangelegenheiten bestellt worden war. Auf diese Bestellung nahm die belangte Behörde in der als "Bescheid" bezeichneten Erledigung vom 29.04.2021 jedoch weder Bezug, noch setzte sie weitere Ermittlungsschritte in Bezug auf die prozessuale Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, wenngleich ihr der Inhalt des sich im Akt befindlichen Strafurteils des LG römisch 40 vom 17.01.2020 zu Zl. römisch 40 , auf welchen sie in der als "Bescheid" bezeichneten Erledigung verwies und worin auch ausgeführt wurde, dass das LG unter Bezugnahme auf ein eingeholtes psychiatrisches und ein eingeholtes psychologisches Sachverständigengutachten zum Schluss gelange, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit v.a. narzisstischen, dissozialen und paranoiden Anteilen (ICD-10:F 61) leide, bekannt war. Die an den Beschwerdeführer erfolgte Zustellung der als "Bescheid" bezeichneten Erledigung am 03.05.2021 war daher aufgrund der bei ihm zu diesem Zeitpunkt bereits nicht vorgelegenen Prozessfähigkeit rechtsunwirksam, was zur Folge hat, dass der Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist (vgl. VwGH 14.05.1992, 91/16/0025, mwN).Die an den Beschwerdeführer erfolgte Zustellung der als "Bescheid" bezeichneten Erledigung am 03.05.2021 war daher aufgrund der bei ihm zu diesem Zeitpunkt bereits nicht vorgelegenen Prozessfähigkeit rechtsunwirksam, was zur Folge hat, dass der Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist vergleiche VwGH 14.05.1992, 91/16/0025, mwN). Ist der behördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 22.04.2021, Ra 2020/18/0442, mwN). Die Frage der eigenen Zuständigkeit haben Behörden und Verwaltungsgerichte gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 23.06.2021, Ra 2019/13/0111, mwN).Ist der behördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche VwGH 22.04.2021, Ra 2020/18/0442, mwN). Die Frage der eigenen Zuständigkeit haben Behörden und Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 23.06.2021, Ra 2019/13/0111, mwN). Da es der lediglich als "Bescheid" bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom 29.04.2021 mangels einer rechtswirksame Zustellung sohin an der Bescheidqualität fehlt, war die dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
  7. Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2242648.1.00

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