RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlI403 2254518-1 Spruch, I403 2254518-1/4Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Deutschland, war von 09.01.2012 bis 04.02.2014 sowie nunmehr laufend seit 20.04.2016 im Bundesgebiet hauptgemeldet. Am 07.09.2012 wurde ihm seitens einer Bezirkshauptmannschaft eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt. Nach insgesamt drei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2019 bis 2021 aufgrund diverser Betrugsdelikte wurde ihm mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 07.12.2021 ("Parteiengehör") zur Kenntnis gebracht, dass gegen ihn ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei. Am 23.03.2022 wurde der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Strafhaft niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab er an, dass er verheiratet sei und sich seine Ehefrau, seine XXXX Tochter und sein einjähriger Sohn in Österreich aufhalten würden, ebenso wie sein Bruder. Mit seiner Ehefrau stehe er täglich in telefonischem Kontakt. Er sei zunächst im Jahr 2012 aus beruflichen Gründen nach Österreich gekommen, da seine Frau schwanger gewesen sei und sein Bruder bereits hier gelebt habe und es in Österreich bessere Verdienstmöglichkeiten gegeben habe als in seiner Heimat in Ostdeutschland. Nachdem er im Jahr 2014 mit seiner Familie vorübergehend wieder nach Deutschland übersiedelt war, seien sie im Jahr 2016 erneut nach Österreich zurückgekehrt und hätten fortan hier gelebt. Der Beschwerdeführer sei ausgebildeter Restaurantfachmann und während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich in Beschäftigung gewesen, zuletzt als Gewürzmischer bei einem Fertignahrungsmittelhersteller. Er und seine Familie würden in Österreich bleiben wollen und könne er seine berufliche Tätigkeit, nachdem er seine zweimonatige Haftstrafe abgesessen habe, sogleich wieder aufnehmen, jedoch habe er noch eine weitere, fünfmonatige Haftstrafe aufgrund seiner dritten Verurteilung zu verbüßen, welche er im Dezember 2022 antreten und hierfür die Fußfessel beantragen werde. In Deutschland würden seine Mutter, seine Großmutter sowie diverse Tanten und Onkel leben, wobei er auch mit seiner Mutter wöchentlich telefoniere.Am 23.03.2022 wurde der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Strafhaft niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab er an, dass er verheiratet sei und sich seine Ehefrau, seine römisch 40 Tochter und sein einjähriger Sohn in Österreich aufhalten würden, ebenso wie sein Bruder. Mit seiner Ehefrau stehe er täglich in telefonischem Kontakt. Er sei zunächst im Jahr 2012 aus beruflichen Gründen nach Österreich gekommen, da seine Frau schwanger gewesen sei und sein Bruder bereits hier gelebt habe und es in Österreich bessere Verdienstmöglichkeiten gegeben habe als in seiner Heimat in Ostdeutschland. Nachdem er im Jahr 2014 mit seiner Familie vorübergehend wieder nach Deutschland übersiedelt war, seien sie im Jahr 2016 erneut nach Österreich zurückgekehrt und hätten fortan hier gelebt. Der Beschwerdeführer sei ausgebildeter Restaurantfachmann und während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich in Beschäftigung gewesen, zuletzt als Gewürzmischer bei einem Fertignahrungsmittelhersteller. Er und seine Familie würden in Österreich bleiben wollen und könne er seine berufliche Tätigkeit, nachdem er seine zweimonatige Haftstrafe abgesessen habe, sogleich wieder aufnehmen, jedoch habe er noch eine weitere, fünfmonatige Haftstrafe aufgrund seiner dritten Verurteilung zu verbüßen, welche er im Dezember 2022 antreten und hierfür die Fußfessel beantragen werde. In Deutschland würden seine Mutter, seine Großmutter sowie diverse Tanten und Onkel leben, wobei er auch mit seiner Mutter wöchentlich telefoniere. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 27.04.2022 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine sofortige Durchsetzung im vorliegenden Fall keinesfalls geboten sei, da der Beschwerdeführer in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wolle und seine Taten bereue, sodass er künftig keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darstelle. Er könne sofort nach seiner Haftentlassung wieder arbeiten und hätte somit ein geregeltes Leben gemeinsam mit seiner Familie. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.05.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland. Seine Identität steht fest. Er hält sich nunmehr seit 20.04.2016 durchgehend und rechtmäßig auf Grundlage einer ihm bereits am 07.09.2012 seitens einer Bezirkshauptmannschaft ausgestellten Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater einer XXXX Tochter und eines einjährigen Sohnes, wobei er bis zu seiner Inhaftierung am 11.03.2022 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen XXXX Kindern gelebt hat. Die Haftentlassung des Beschwerdeführers ist für den 11.05.2022 geplant.Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater einer römisch 40 Tochter und eines einjährigen Sohnes, wobei er bis zu seiner Inhaftierung am 11.03.2022 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen römisch 40 Kindern gelebt hat. Die Haftentlassung des Beschwerdeführers ist für den 11.05.2022 geplant. Er ging zuletzt von 12.08.2019 bis 30.03.2022 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiter bei einem Fertignahrungsmittelhersteller nach. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 21.03.2019, rechtskräftig mit 27.04.2019, Zl. XXXX wurde er wegen Betrugs nach § 146 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 21.03.2019, rechtskräftig mit 27.04.2019, Zl. römisch 40 wurde er wegen Betrugs nach Paragraph 146, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 27.05.2021, rechtskräftig mit 10.09.2021, Zl. XXXX wurde er wegen Betrugs nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 27.05.2021, rechtskräftig mit 10.09.2021, Zl. römisch 40 wurde er wegen Betrugs nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.08.2021, rechtskräftig mit 11.11.2021, Zl. XXXX wurde er wegen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, verhängt als Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf seine vorangegangene Verurteilung.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.08.2021, rechtskräftig mit 11.11.2021, Zl. römisch 40 wurde er wegen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, verhängt als Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf seine vorangegangene Verurteilung.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten, und im zentralen Melderegister sowie Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten deutschen Personalausweises Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten, und im zentralen Melderegister sowie Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten deutschen Personalausweises Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen zum nunmehr durchgehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit 20.04.2016 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einer eingeholten Auskunft aus dem zentralen Melderegister, aus welcher sich überdies ergibt, dass er bis zu seiner Inhaftierung am 11.03.2022 mit seiner Ehefrau und den beiden XXXX Kindern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat.Die Feststellungen zum nunmehr durchgehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit 20.04.2016 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einer eingeholten Auskunft aus dem zentralen Melderegister, aus welcher sich überdies ergibt, dass er bis zu seiner Inhaftierung am 11.03.2022 mit seiner Ehefrau und den beiden römisch 40 Kindern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Die ihm am 07.09.2012 seitens einer Bezirkshauptmannschaft ausgestellte Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ergibt sich aus einer eingeholten Auskunft im Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Die geplante Haftentlassung des Beschwerdeführers am 11.05.2022 ergibt sich aus einer sich im Akt befindlichen Vollzugsinformation. Die angemeldete Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Arbeiter zuletzt bei einem Fertignahrungsmittelhersteller von 12.08.2019 bis 30.03.2022 ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Die drei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gegenständlich wird nur die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, mit dem der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, behandelt.Gegenständlich wird nur die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, mit dem der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, behandelt. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA–Verfahrensgesetz:Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert Paragraph 18, Absatz 5, BFA–Verfahrensgesetz: „Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“„Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend, um dies zu beurteilen. So erscheint eine Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, insbesondere auch in Bezug auf das Kindeswohl der beiden gemeinsamen XXXX Kinder, notwendig. Das Kindeswohl fand im angefochtenen Bescheid keine ausreichende Berücksichtigung. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die besondere Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände hinzuweisen (vgl. VwGH 19.07.2021, Ra 2020/14/0574, mwN). Es ist daher die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich.Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend, um dies zu beurteilen. So erscheint eine Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, insbesondere auch in Bezug auf das Kindeswohl der beiden gemeinsamen römisch 40 Kinder, notwendig. Das Kindeswohl fand im angefochtenen Bescheid keine ausreichende Berücksichtigung. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die besondere Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände hinzuweisen vergleiche VwGH 19.07.2021, Ra 2020/14/0574, mwN). Es ist daher die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2254518.1.00