RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlI404 2240699-3 Spruch, I404 2240699-1/4EI404 2240699-3/3EI404 2240699-1/4E, I404 2240699-3/3E IM NAMEN DER REPUBL
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH, vom 10.05.2021 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Tirol, vom 14.04.2021 betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.02.2021 nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH, vom 10.05.2021 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Tirol, vom 14.04.2021 betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.02.2021 nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.04.2021 wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.04.2021 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) begehrte mit Eingabe vom 20.11.2020 an das Arbeitsmarktservice Tirol (in Folge: belangte Behörde) die Gewährung von Covid-19 Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG). Dem Antragsformular wurde eine „Sozialpartnervereinbarung Einzelvereinbarung“ angeschlossen.
- Herr römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) begehrte mit Eingabe vom 20.11.2020 an das Arbeitsmarktservice Tirol (in Folge: belangte Behörde) die Gewährung von Covid-19 Kurzarbeitsbeihilfe gemäß Paragraph 37 b, Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG). Dem Antragsformular wurde eine „Sozialpartnervereinbarung Einzelvereinbarung“ angeschlossen.
- Mit eAMS Nachricht vom 25.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Antrag auf Kurzarbeit aus näher genannten Gründen „zurückgewiesen“ werden müsse. Der Beschwerdeführer habe ab Zustellung dieser Nachricht 14 Tage Zeit, sein Begehren zu verbessern.
- Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 09.02.2021 stellte der Beschwerdeführer einen näher begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig „Beschwerde“ gegen den „Bescheid“ vom 25.11.
- Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die E-Mail vom 25.11.2020 zwar äußerlich nicht als Bescheid erkennbar sei, jedoch durch Auslegung als individuell hoheitlicher Akt einzustufen sei, da die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurückweise. Dies gehe auch eindeutig aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.07.2020, G 202/2020-20, hervor, in welchem dieser einerseits darauf verweise, dass auf Kurzarbeitsbeihilfen ein durchsetzbarer Rechtsanspruch bestehe und andererseits auch ganz klar zwischen diesen Maßnahmen und den weiteren Unterstützungs- und Förderungsmaßnahmen „im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung“ differenziere.
- Mit Schreiben vom 22.03.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass völlig eindeutig sei, dass die Kurzarbeitsbeihilfe nicht mittels Bescheid im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sondern auf Basis zivilrechtlicher Förderungsverträge im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werde. Zwar sei das zitierte Erkenntnis des VfGH zugegebenermaßen etwas missverständlich, allerdings sei für die belangte Behörde klar, dass sich der VfGH mit der Frage der Rechtsnatur der Kurzarbeitshilfe nicht näher auseinandergesetzt habe. Für eine so grundsätzliche Entscheidung wie die Qualifikation einer Beihilfe als hoheitlich oder privatwirtschaftlich reiche das „einerseits – andererseits“ in einem Nebensatz nicht aus. Nachdem die Gewährung der Kurzarbeitshilfe im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung erfolge, sei die Nachricht vom 25.11.2020 nicht als Bescheid zu qualifizieren und könne in weiterer Folge auch weder eine Beschwerde erhoben noch ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden.
- Mit Schreiben vom 22.03.2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht, woraufhin ihm die belangte Behörde mit Schreiben vom selben Tag mitteilte, dass keine Beschwerde erhoben werden könne und daher eine Weiterleitung an das Verwaltungsgericht nicht vorgesehen sei.
- Der Beschwerdeführer brachte daraufhin die Beschwerde und den Wiedereinsetzungsantrag am 24.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss vom selben Tag zu GZ I404 2240699-2/2E leitete das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an die belangte Behörde zuständigkeitshalber weiter.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.04.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 AVG gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Nachricht an das eAMS-Konto des AMS Tirol vom 25.11.2020 wegen Unzulässigkeit zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfe im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu entscheiden sei, weshalb das AVG nicht zur Anwendung komme und somit kein Wiedereinsetzungsantrag möglich sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.04.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Nachricht an das eAMS-Konto des AMS Tirol vom 25.11.2020 wegen Unzulässigkeit zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfe im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu entscheiden sei, weshalb das AVG nicht zur Anwendung komme und somit kein Wiedereinsetzungsantrag möglich sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.05.2021 fristgerecht Beschwerde und führte neuerlich aus, dass aus seiner Sicht das Verfahren nach § 37b AMSG ein solches sei, welches in Hoheitsverwaltung geführt werde, weshalb das AVG zur Anwendung gelange und die belangte Behörde meritorisch zu entscheiden gehabt hätte.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.05.2021 fristgerecht Beschwerde und führte neuerlich aus, dass aus seiner Sicht das Verfahren nach Paragraph 37 b, AMSG ein solches sei, welches in Hoheitsverwaltung geführt werde, weshalb das AVG zur Anwendung gelange und die belangte Behörde meritorisch zu entscheiden gehabt hätte.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.04.2021 und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 20.11.2020 einen Antrag auf Gewährung von Covid-19 Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSG an die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer stellte am 20.11.2020 einen Antrag auf Gewährung von Covid-19 Kurzarbeitsbeihilfe gemäß Paragraph 37 b, AMSG an die belangte Behörde. Am 25.11.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer an dessen eAMS-Konto eine Nachricht mit folgendem Inhalt [auszugsweise]: „Betreff: Ihr Begehren wurde zurückgewiesen Sehr geehrte Frau S., leider müssen wir den Antrag auf Kurzarbeit für [Beschwerdeführer] zurückweisen, da sich folgende Differenzen ergeben: […] Wir bitten um Überprüfung und allfällige Korrektur Ihrer Angaben. Sie können danach ein neues Begehren stellen. Ab Zustellung dieser Nachricht haben Sie 14 Tage Zeit, Ihr Begehren dementsprechend zu verbessern. […] Mit freundlichen Grüßen [Mitarbeiterin der belangten Behörde] Ihr Arbeitsmarktservice Tirol“ Diese Nachricht ist nicht als Bescheid bezeichnet, enthält keine Gliederung und ist weder elektronisch noch handschriftlich unterfertigt. Es fehlt eine Rechtsmittelbelehrung.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Begehren auf Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfe und zur Nachricht vom 25.11.2020 ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 31 Abs. 1 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 31 Absatz eins, VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. 3.
- Zu
- Zurückweisung der Beschwerde vom 09.02.2021: 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten auszugsweise wie folgt: Inhalt und Form der Bescheide § 58.
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58,
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. … § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. … § 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Paragraph 60, In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. § 61.
(1)Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.Paragraph 61,
(1)Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
(2)Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. … Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) lauten auszugsweise wie folgt: Beihilfen bei Kurzarbeit § 37b.
(1)Kurzarbeitsbeihilfen können Arbeitgebern gewährt werden, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Kurzarbeit für Arbeitnehmer durchführen, wennParagraph 37 b,
(1)Kurzarbeitsbeihilfen können Arbeitgebern gewährt werden, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Kurzarbeit für Arbeitnehmer durchführen, wenn
- der Betrieb durch vorüber gehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten betroffen ist,
- die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Arbeitgeber erfolgenden Beratung, der vom Arbeitsmarktservice der Betriebsrat und die gemäß Z 3 in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind, keine andere Lösungsmöglichkeit für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde und
- die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Arbeitgeber erfolgenden Beratung, der vom Arbeitsmarktservice der Betriebsrat und die gemäß Ziffer 3, in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind, keine andere Lösungsmöglichkeit für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde und
- zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrates Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung während der Kurzarbeit (Kurzarbeitsunterstützung) und die näheren Bedingungen der Kurzarbeit sowie die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes getroffen werden.
(2)Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 3 muss auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Durch die Vereinbarung muss zumindest hinsichtlich des von der Kurzarbeit erfassten Beschäftigtenstandes sichergestellt sein, dass während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung der Beschäftigtenstand aufrechterhalten wird, es sei denn, dass die regionale Organisation des Arbeitsmarktservice in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt. Von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern muss für die entfallenden Arbeitsstunden wegen der vorgesehenen Kurzarbeitsbeihilfe eine Kurzarbeitsunterstützung zumindest in der Höhe jenes Anteiles des Arbeitslosengeldes, der der Verringerung der Normalarbeitszeit entspricht, gewährt werden. Bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen, von denen nur einzelne Unternehmen betroffen sind, kann der Abschluss einer Vereinbarung entfallen. Die Vereinbarung hat Bestimmungen über den Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben vorzusehen, die von § 4 Abs. 1, 3, 4 und 5 Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, abweichende Regelungen beinhalten können.
(2)Die Vereinbarung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, muss auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Durch die Vereinbarung muss zumindest hinsichtlich des von der Kurzarbeit erfassten Beschäftigtenstandes sichergestellt sein, dass während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung der Beschäftigtenstand aufrechterhalten wird, es sei denn, dass die regionale Organisation des Arbeitsmarktservice in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt. Von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern muss für die entfallenden Arbeitsstunden wegen der vorgesehenen Kurzarbeitsbeihilfe eine Kurzarbeitsunterstützung zumindest in der Höhe jenes Anteiles des Arbeitslosengeldes, der der Verringerung der Normalarbeitszeit entspricht, gewährt werden. Bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen, von denen nur einzelne Unternehmen betroffen sind, kann der Abschluss einer Vereinbarung entfallen. Die Vereinbarung hat Bestimmungen über den Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben vorzusehen, die von Paragraph 4, Absatz eins, 3, 4 und 5 Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, abweichende Regelungen beinhalten können. … Rückforderung § 38.
(1)Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.Paragraph 38,
(1)Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist. … 3.2.
- Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Beschwerde vom 09.02.2021 grundlegend auf den Umstand, dass es sich bei der Nachricht der belangten Behörde vom 25.11.2020 um einen Bescheid – und damit um einen mit Beschwerde bekämpfbaren Verwaltungsakt – handle. Die belangte Behörde hat dazu im Verfahren wiederholt ausgeführt, dass es sich bei der Kurzarbeitshilfe generell um ein Instrument der Privatwirtschaftsverwaltung handeln würde, weshalb die Nachricht vom 25.11.2020 schon aus diesem Grund nicht als Bescheid zu qualifizieren sein könne. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist die belangte Behörde damit im Recht: 3.2.
- Voraussetzung für die Zulässigkeit einer (Bescheid)Beschwerde an die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist das Vorliegen eines Bescheids. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist für den Fall, dass eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift bzw. Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter unerheblich. Allerdings kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ - also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend - eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Die bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen, können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden. Lässt der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen - wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist -, so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2017/08/0096).3.2.
- Voraussetzung für die Zulässigkeit einer (Bescheid)Beschwerde an die Verwaltungsgerichte gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist das Vorliegen eines Bescheids. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist für den Fall, dass eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift bzw. Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter unerheblich. Allerdings kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ - also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend - eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Die bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen, können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden. Lässt der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen - wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist -, so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2017/08/0096). 3.2.3.
- In der Literatur wird einhellig die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Gewährung der Kurzarbeitshilfe um ein Instrument der Privatwirtschaftsverwaltung handelt: Mit dem Fixkostenzuschuss, dem Corona-Hilfsfonds, der Kurzarbeit, dem Härtefallfonds, den Steuerstundungen und dem Lockdown-Umsatzersatz sowie dem zuletzt eingeführten Verlustersatz wurde ein Konvolut an Corona-Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der negativen wirtschaftlichen Begleiterscheinungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 bereitgestellt. Zur Abwicklung der genannten Hilfsmaßnahmen bedient sich der Gesetzgeber privatrechtlicher Gebilde. Aus verfassungsrechtlicher Sicht bedeutet diese privatrechtliche Ausgestaltung, dass die Förderungsvergabe aus dem Bereich der Hoheitsverwaltung entzogen und in die Privatwirtschaftsverwaltung verlagert wurde. Im Vergleich zur Hoheitsverwaltung ergehen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung keine hoheitlichen Akte (Bescheide, Verordnungen). Vielmehr kommt ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Rechtsunterworfenen und dem privatrechtlichen Verwaltungskörper zustande. Diese Form des (privatrechtlichen) Verwaltungshandelns ist zwar nach Art 17 B-VG verfassungsrechtlich zulässig, führt allerdings zu eingeschränkteren Rechtsschutzperspektiven, als dies bei einer Vergabe durch öffentlich-rechtliche Bescheide der Fall wäre. Darüber hinaus geht aus den jeweiligen Richtlinien betreffend die Vergabe der Hilfsmaßnahmen hervor, dass die Betroffenen "auf die Gewährung von Förderungen bzw von finanziellen Maßnahmen keinen Rechtsanspruch" haben (Robert Rzeszut/Philip Predota, Rechtsschutz bei COVID-19-Förderungen - Hürden bei der Rechtsdurchsetzung, VWT 2021, 28, rdb.at).Mit dem Fixkostenzuschuss, dem Corona-Hilfsfonds, der Kurzarbeit, dem Härtefallfonds, den Steuerstundungen und dem Lockdown-Umsatzersatz sowie dem zuletzt eingeführten Verlustersatz wurde ein Konvolut an Corona-Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der negativen wirtschaftlichen Begleiterscheinungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 bereitgestellt. Zur Abwicklung der genannten Hilfsmaßnahmen bedient sich der Gesetzgeber privatrechtlicher Gebilde. Aus verfassungsrechtlicher Sicht bedeutet diese privatrechtliche Ausgestaltung, dass die Förderungsvergabe aus dem Bereich der Hoheitsverwaltung entzogen und in die Privatwirtschaftsverwaltung verlagert wurde. Im Vergleich zur Hoheitsverwaltung ergehen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung keine hoheitlichen Akte (Bescheide, Verordnungen). Vielmehr kommt ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Rechtsunterworfenen und dem privatrechtlichen Verwaltungskörper zustande. Diese Form des (privatrechtlichen) Verwaltungshandelns ist zwar nach Artikel 17, B-VG verfassungsrechtlich zulässig, führt allerdings zu eingeschränkteren Rechtsschutzperspektiven, als dies bei einer Vergabe durch öffentlich-rechtliche Bescheide der Fall wäre. Darüber hinaus geht aus den jeweiligen Richtlinien betreffend die Vergabe der Hilfsmaßnahmen hervor, dass die Betroffenen "auf die Gewährung von Förderungen bzw von finanziellen Maßnahmen keinen Rechtsanspruch" haben (Robert Rzeszut/Philip Predota, Rechtsschutz bei COVID-19-Förderungen - Hürden bei der Rechtsdurchsetzung, VWT 2021, 28, rdb.at). Bei der Vergabe von Förderungen zur Überbrückung der tiefgreifenden wirtschaftlichen Krise infolge der COVID-19-Pandemie hat sich der Staat für die privatrechtliche Fördervergabe entschieden. Die COFAG ist (wie auch die ABBAG) eine GmbH, die im Rahmen des Privatrechts agiert. Weder die ABBAG noch die COFAG sind mit Zwangsbefugnissen ausgestattet. Sie werden nichthoheitlich tätig. Die Gewährung von Förderungen erfolgt nicht mittels Bescheid (Eisenberger/Holzmann, Rechtsqualität der COVID-19-Förderungsrichtlinien und Rechtsschutzmöglichkeiten bei verweigerter Förderungsvergabe, RdW 2022/128, 171). Es wird allgemein die Ansicht vertreten, daß die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe zur nichthoheitlichen Staatstätigkeit zu rechnen ist, die üblicherweise als Privatwirtschaftsverwaltung bezeichnet wird. Der Staat betreibt insoweit Daseinsvorsorge mit privatrechtlichen Mitteln (o. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Schnorr (Innsbruck), Rechtsfragen der Kurzarbeit, DRdA 1987, 261). 3.2.
- Aus der zitierten Literatur geht unzweifelhaft hervor, dass die Abwicklung der Hilfsmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen ist, weshalb die Erlassung eines Bescheides nicht in Betracht kommt. Im AMSG wird das Beihilfenwesen zwar nicht ausdrücklich als privatwirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, bei einer Gesamtbetrachtung der entsprechenden Normen ist jedoch kein anderes Ergebnis denkbar, als dass die Qualifizierung der Beihilfengewährung als hoheitliche Tätigkeit auszuschließen ist. Schon das Verfahren zur Gewährung von Beihilfen iSd § 37a ff AMSG ist derart gestaltet, dass nicht mit individuell konkretisierter hoheitlicher Gewalt (Bescheid) vorzugehen ist, sondern es von Instrumenten des Privatrechts, nämlich der Koordination und einer Willenseinigung beherrscht wird. So bestimmt § 37b Abs. 1 AMSG nicht etwa die einseitige Erlassung eines Bescheides, sondern sieht für die Gewährung von Kurzarbeitshilfe „Beratungen“ zwischen dem Arbeitsmarktservice, dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat und den in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vor. Auch § 38 Abs. 1 AMSG normiert, dass anlässlich der Gewährung einer Beihilfe „zu vereinbaren“ ist, dass der Empfänger dieser Beihilfe unter Umständen zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist. Hätte der Gesetzgeber nun eine hoheitliche Entscheidung mittels Bescheid angestrebt, so hätte es dieser schuldrechtlichen Konstruktion der Ersatzpflicht nicht bedurft. Schon das Verfahren zur Gewährung von Beihilfen iSd Paragraph 37 a, ff AMSG ist derart gestaltet, dass nicht mit individuell konkretisierter hoheitlicher Gewalt (Bescheid) vorzugehen ist, sondern es von Instrumenten des Privatrechts, nämlich der Koordination und einer Willenseinigung beherrscht wird. So bestimmt Paragraph 37 b, Absatz eins, AMSG nicht etwa die einseitige Erlassung eines Bescheides, sondern sieht für die Gewährung von Kurzarbeitshilfe „Beratungen“ zwischen dem Arbeitsmarktservice, dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat und den in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vor. Auch Paragraph 38, Absatz eins, AMSG normiert, dass anlässlich der Gewährung einer Beihilfe „zu vereinbaren“ ist, dass der Empfänger dieser Beihilfe unter Umständen zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist. Hätte der Gesetzgeber nun eine hoheitliche Entscheidung mittels Bescheid angestrebt, so hätte es dieser schuldrechtlichen Konstruktion der Ersatzpflicht nicht bedurft. Da somit die belangte Behörde mit ihrem Schreiben vom 25.11.2020 keinen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, liegt schon aus diesem Grund kein Bescheid vor. 3.2.
- Insoweit im Beschwerdeschriftsatz auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.07.2020, G 202/2020-20, verwiesen und dazu ausgeführt wird, dass der VfGH einerseits darauf verweise, dass auf Kurzarbeitsbeihilfen ein durchsetzbarer Rechtsanspruch bestehe und andererseits auch ganz klar zwischen diesen Maßnahmen und den weiteren Unterstützungs- und Förderungsmaßnahmen „im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung“ differenziere, ist dieses Vorbringen nicht dazu geeignet, eine anderslautende Entscheidung zu tragen. Wie schon die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, differenziert der Verfassungsgerichtshof in dem insgesamt 61 Seiten umfassenden Erkenntnis zu einer Verordnungsprüfung nur in einem Nebensatz zwischen „einerseits Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung“ und „andererseits Beihilfen zur Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG“ (Rz 102), ohne dies jedoch näher zu begründen. Der belangten Behörde ist dahingehend beizutreten, dass aus dieser nebensächlichen Bemerkung des Verfassungsgerichtshofes eine bindende Entscheidung über die Rechtsnatur der Kurzarbeitsbeihilfe nicht abzuleiten ist. 3.2.
- Insoweit im Beschwerdeschriftsatz auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.07.2020, G 202/2020-20, verwiesen und dazu ausgeführt wird, dass der VfGH einerseits darauf verweise, dass auf Kurzarbeitsbeihilfen ein durchsetzbarer Rechtsanspruch bestehe und andererseits auch ganz klar zwischen diesen Maßnahmen und den weiteren Unterstützungs- und Förderungsmaßnahmen „im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung“ differenziere, ist dieses Vorbringen nicht dazu geeignet, eine anderslautende Entscheidung zu tragen. Wie schon die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, differenziert der Verfassungsgerichtshof in dem insgesamt 61 Seiten umfassenden Erkenntnis zu einer Verordnungsprüfung nur in einem Nebensatz zwischen „einerseits Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung“ und „andererseits Beihilfen zur Kurzarbeit gemäß Paragraph 37 b, AMSG“ (Rz 102), ohne dies jedoch näher zu begründen. Der belangten Behörde ist dahingehend beizutreten, dass aus dieser nebensächlichen Bemerkung des Verfassungsgerichtshofes eine bindende Entscheidung über die Rechtsnatur der Kurzarbeitsbeihilfe nicht abzuleiten ist. 3.2.
- Da nur gegen einen Bescheid eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden kann und im gegenständlichen Fall kein Bescheid erlassen wurde, ist die Beschwerde somit zurückzuweisen. 3.2.
- Da nur gegen einen Bescheid eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben werden kann und im gegenständlichen Fall kein Bescheid erlassen wurde, ist die Beschwerde somit zurückzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die Gewährung bzw. Versagung von Kurzarbeitshilfen gemäß § 37b AMSG hoheitliches oder privatwirtschaftliches Handeln der Behörde darstellt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die Gewährung bzw. Versagung von Kurzarbeitshilfen gemäß Paragraph 37 b, AMSG hoheitliches oder privatwirtschaftliches Handeln der Behörde darstellt. 3.3. Zu 2. Abweisung der Beschwerde vom 10.05.2021: 3.3.1. Die maßgebliche Bestimmung des AVG lautet auszugsweise wie folgt: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71.
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71,
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei. … Die maßgebliche Bestimmung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) lautet auszugsweise wie folgt: Artikel IArtikel römisch eins
(1)Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2)Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
- das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden; … 3.3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.04.2021 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 AVG gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Nachricht an das eAms Konto des AMS Tirol vom 25.11.2020 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass kein Bescheid vorliegen würde und somit das AVG nicht zur Anwendung komme. 3.3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.04.2021 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Nachricht an das eAms Konto des AMS Tirol vom 25.11.2020 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass kein Bescheid vorliegen würde und somit das AVG nicht zur Anwendung komme. Wie umseits ausgeführt und bereits von der belangten Behörde richtigerweise dargestellt, liegt im gegenständlichen Fall kein Bescheid – und somit kein „behördliches“ Verfahren (vgl. VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0065) – vor, weshalb ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 AVG iVm Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG nicht zulässig ist. Wie umseits ausgeführt und bereits von der belangten Behörde richtigerweise dargestellt, liegt im gegenständlichen Fall kein Bescheid – und somit kein „behördliches“ Verfahren vergleiche VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0065) – vor, weshalb ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG nicht zulässig ist. Die belangte Behörde hat den Wiedereinsetzungsantrag somit zu Recht zurückgewiesen und war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die Gewährung bzw. Versagung von Kurzarbeitshilfen gemäß § 37b AMSG hoheitliches oder privatwirtschaftliches Handeln der Behörde darstellt. Da dies auch für die Frage, ob ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich ist, von Relevanz ist, war auch diesbezüglich die ordentliche Revision zuzulassen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die Gewährung bzw. Versagung von Kurzarbeitshilfen gemäß Paragraph 37 b, AMSG hoheitliches oder privatwirtschaftliches Handeln der Behörde darstellt. Da dies auch für die Frage, ob ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich ist, von Relevanz ist, war auch diesbezüglich die ordentliche Revision zuzulassen. 4. Absehen von der mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil der Beschwerdeschriftsatz, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext „any hearing at all“) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden, zumal es sich beim gegenständlichen Verfahren ausschließlich um die Klärung einer Rechtsfrage handelt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt. Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil der Beschwerdeschriftsatz, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext „any hearing at all“) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden, zumal es sich beim gegenständlichen Verfahren ausschließlich um die Klärung einer Rechtsfrage handelt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I404.2240699.3.00