4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Text, Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2020). Mit Stand August 2020 benötigen
UN 10,6 Millionen Menschen in Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa humanitäre Hilfe (HumAngle 11.8.2020). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020).
Schätzungen der Weltbank leben mehr als 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag und 92 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2020). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020).
Schätzungen der Weltbank leben mehr als 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag und 92 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2020). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 12.2020b). Die letzten offiziellen Zahlen dazu stammen aus dem
G 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
G 2005 zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel
G 2005 war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen. 3.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig für auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig für auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Zu prüfen ist daher im gegenständlichen Fall, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, oder ob eine Trennung bzw. Fortführung des Familienlebens außerhalb Österreichs, im Heimatstaat des Beschwerdeführers zumutbar ist, respektive ob eine Rückkehrentscheidung
1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Zu prüfen ist daher im gegenständlichen Fall, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, oder ob eine Trennung bzw. Fortführung des Familienlebens außerhalb Österreichs, im Heimatstaat des Beschwerdeführers zumutbar ist, respektive ob eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band. Wie der EGMR bereits in seinem Urteil vom 12.07.2001, Rs 25702/94 in Rz 150 ausführt, bedarf es aber auch hier einer Beurteilung faktischer Umstände ("…the existence or non-existence of "family life" is essentially a question of fact depending upon the real existence in practice of close personal ties"). Nach ständiger Rechtsprechung sind die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mit Hinweis auf VfGH 11.6.2018, E 343/2018, mwN), wobei ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Nach ständiger Rechtsprechung sind die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mit Hinweis auf VfGH 11.6.2018, E 343 aus 2018,, mwN), wobei ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. vgl. VwGH, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 und 0369; VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.6.2019, Ra 2019/21/0034; jeweils mit weiteren Hinweisen).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche vergleiche VwGH, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 und 0369; VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.6.2019, Ra 2019/21/0034; jeweils mit weiteren Hinweisen). Im gegenständlichen Fall ist bei der Prüfung, ob eine Rückkehrentscheidung zulässig ist, vorrangig auf den Umstand abzustellen, dass die zweieinhalbjährige Tochter des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsbürgerin, im Bundesgebiet lebt. Auch wenn seit September des Vorjahres kein Kontakt mehr besteht, ist dennoch davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band besteht. Eine Fortführung des Familienlebens in Nigeria wird nicht möglich sein, weil die Kindesmutter bzw. Ex-Partnerin des Beschwerdeführers, ebenfalls eine österreichische Staatsbürgerin, keine Veranlassung haben wird, nach Nigeria zu ziehen. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist es notwendig, sich mit dem Kindeswohl sowie mit den Auswirkungen der Trennung des Beschwerdeführers von seiner in Österreich lebenden Tochter auseinanderzusetzen. § 138 Z 9 ABGB sieht „verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen“ als eine Komponente des Kindeswohls.Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist es notwendig, sich mit dem Kindeswohl sowie mit den Auswirkungen der Trennung des Beschwerdeführers von seiner in Österreich lebenden Tochter auseinanderzusetzen. Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB sieht „verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen“ als eine Komponente des Kindeswohls. Die nunmehr zweieinhalbjährige Tochter des Beschwerdeführers ist vor dessen Inhaftierung am 08.10.2020 – somit in ihrem ersten Lebensjahr – mit regelmäßigen Besuchen des Beschwerdeführers aufgewachsen. Der Beschwerdeführer leistete jedoch nie Unterhaltszahlungen und ist somit keine wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben. Auch besteht den Angaben des Beschwerdeführers zufolge bereits seit rund einem halben Jahr kein Kontakt mehr zwischen ihm und der Kindesmutter und somit auch nicht zur Tochter. Unter diesen Gesichtspunkten ist nicht ersichtlich, wie die Prüfung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall zu einem anderen Ergebnis führen könnte, als im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2021, in welchem die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bejaht wurde. Der Sachverhalt hat sich nur dahingehend geändert, dass kein Kontakt mehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter besteht, weshalb im Vergleich zur letzten Entscheidung nicht von einem verstärkten Interesse des Beschwerdeführers oder seiner Tochter an einem Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen ist. Gleiches gilt im Hinblick auf die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Auch diese Beziehung wurde in der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung berücksichtigt und besteht keine Veranlassung, zum jetzigen Zeitpunkt rund ein Jahr später zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Seine Lebensgefährtin besucht den Beschwerdeführer regelmäßig in Haft, jedoch wird die Aufrechterhaltung des Kontaktes auch über elektronische Kontaktmittel möglich sein und ist eine vorrübergehende Trennung infolge der massiven Delinquenz des Beschwerdeführers hinzunehmen. Im Übrigen besteht ein großes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers, welcher im Bundesgebiet dreimal im Zusammenhang mit Suchtgift verurteilt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität besteht (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270) und aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft, im Besonderen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, berührt wird. Dieses große öffentliche Interesse ist auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen - insbesondere des Schutzes der Gesundheit - zu berücksichtigen (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten, welches zu drei rechtskräftigen Verurteilungen führte, ist somit zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die letzten zwei strafgerichtlichen Verurteilungen Tatzeiträume umfassen, die nach der Geburt der Tochter liegen (Datum der letzten Tat 22.05.2020 bzw. 08.10.2020).Im Übrigen besteht ein großes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers, welcher im Bundesgebiet dreimal im Zusammenhang mit Suchtgift verurteilt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität besteht vergleiche VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270) und aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft, im Besonderen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, berührt wird. Dieses große öffentliche Interesse ist auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen - insbesondere des Schutzes der Gesundheit - zu berücksichtigen vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten, welches zu drei rechtskräftigen Verurteilungen führte, ist somit zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die letzten zwei strafgerichtlichen Verurteilungen Tatzeiträume umfassen, die nach der Geburt der Tochter liegen (Datum der letzten Tat 22.05.2020 bzw. 08.10.2020). Was die Rückkehrentscheidung alleine anbelangt, hat somit der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers angesichts der vorangehenden Trennung - auch von seiner Tochter - durch die wiederholte Begehung massiver Straftaten und die folgende Freiheitsstrafe wesentlich an Gewicht verloren. Der Eingriff ist in seiner Schwere dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer durch seine Vergehen die fortgesetzte Trennung bereits wiederholt bewusst riskierte, sodass er gegenüber der Notwendigkeit, die von der Anwesenheit des Beschwerdeführers ausgehende Gefahr zu bannen, keine solche Bedeutung erlangt, dass von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden - Rückkehrentscheidung abzusehen wäre (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Was die Rückkehrentscheidung alleine anbelangt, hat somit der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers angesichts der vorangehenden Trennung - auch von seiner Tochter - durch die wiederholte Begehung massiver Straftaten und die folgende Freiheitsstrafe wesentlich an Gewicht verloren. Der Eingriff ist in seiner Schwere dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer durch seine Vergehen die fortgesetzte Trennung bereits wiederholt bewusst riskierte, sodass er gegenüber der Notwendigkeit, die von der Anwesenheit des Beschwerdeführers ausgehende Gefahr zu bannen, keine solche Bedeutung erlangt, dass von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden - Rückkehrentscheidung abzusehen wäre vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers somit jedenfalls als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweist sich daher nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers somit jedenfalls als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK anzusehen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweist sich daher nicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig. 3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
9 FPG hat die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Der Beschwerdeführer wies zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens darauf hin, dass ihm in Nigeria eine wie auch immer geartete Gefahr drohen würde und haben sich darauf auch aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes keine Hinweise ergeben. Dieser Einschätzung entspricht auch die rechtskräftige Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz mit Erkenntnis vom 26.02.2021. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Abschiebung - etwa aufgrund einer möglichen Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK - unzulässig wäre.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Der Beschwerdeführer wies zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens darauf hin, dass ihm in Nigeria eine wie auch immer geartete Gefahr drohen würde und haben sich darauf auch aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes keine Hinweise ergeben. Dieser Einschätzung entspricht auch die rechtskräftige Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz mit Erkenntnis vom 26.02.
1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Abs. 3 Z 1 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Absatz 3, Ziffer eins, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes dreimal wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig verurteilt, nämlich am 23.09.2019 zu einer sechsmonatigen bedingten Freiheitsstrafe, am 18.08.2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten und zuletzt am 27.01.2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers erfüllen somit alle drei Alternativvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, was sich auch auf die Bemessung des Einreiseverbots auswirkt. Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes dreimal wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig verurteilt, nämlich am 23.09.2019 zu einer sechsmonatigen bedingten Freiheitsstrafe, am 18.08.2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten und zuletzt am 27.01.2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers erfüllen somit alle drei Alternativvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, was sich auch auf die Bemessung des Einreiseverbots auswirkt. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Der Beschwerdeführer hat in Österreich während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes Suchtgift verkauft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH, 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Wie umseits bereits dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner wiederholt unter Beweis gestellten mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht nur als verhältnismäßig angesehen werden. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen.Wie umseits bereits dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner wiederholt unter Beweis gestellten mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht nur als verhältnismäßig angesehen werden. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen. Die Verhängung eines Einreiseverbotes durch das Bundesamt erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht und auch die ausgesprochene Dauer kann – auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls der zweieinhalbjährigen Tochter des Beschwerdeführers – als angemessen, erforderlich und verhältnismäßig angesehen werden, da sich die belangte Behörde mit einem Einreiseverbot von sechs Jahren und damit mit rund der Hälfte des möglichen Rahmens begnügt hat und diese Dauer als dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers angemessen erscheint. Die Verhängung eines sechsjährigen Einreiseverbots verletzt auch nicht das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben. Wie bereits im Zuge der Prüfung der Rückkehrentscheidung dargelegt wurde, besteht schon seit rund einem halben Jahr kein Familienleben bzw. Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter und ist das Kindeswohl auch durch eine mehrjährige Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht nachhaltig gefährdet, da der Beschwerdeführer auch keinen Unterhalt leistet. Selbiges gilt für seine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, mit welcher bereits seit mehreren Jahren haftbedingt kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht und keine wechselseitigen Abhängigkeiten vorliegen. Die Verhängung eines sechsjährigen Einreiseverbots verletzt auch nicht das in Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben. Wie bereits im Zuge der Prüfung der Rückkehrentscheidung dargelegt wurde, besteht schon seit rund einem halben Jahr kein Familienleben bzw. Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter und ist das Kindeswohl auch durch eine mehrjährige Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht nachhaltig gefährdet, da der Beschwerdeführer auch keinen Unterhalt leistet. Selbiges gilt für seine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, mit welcher bereits seit mehreren Jahren haftbedingt kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht und keine wechselseitigen Abhängigkeiten vorliegen. 3.6. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des § 55 Abs. 1a FPG, sodass die Nicht-Gewährung dieser Frist nicht zu beanstanden ist. Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, sodass die Nicht-Gewährung dieser Frist nicht zu beanstanden ist. Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“ (Z 1).Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“ (Ziffer eins,). Die dreimalige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtfertigt jedenfalls diese Annahme, sodass die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ausgegangen ist richtigerweise die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Die dreimalige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtfertigt jedenfalls diese Annahme, sodass die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ausgegangen ist richtigerweise die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, kann eine mündliche Verhandlung
7 BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde voran, in welchem der Beschwerdeführer zuletzt erst am 14.01.2022 einvernommen wurde. Die belangte Behörde hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal die Beweisergebnisse keine für die Entscheidung relevanten Widersprüche aufweisen. In der Beschwerde wurde kein für die rechtliche Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Es handelt sich um einen eindeutigen Fall, in dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 28.12.2020, Ra 2020/14/0554-7). Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden.Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, kann eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde voran, in welchem der Beschwerdeführer zuletzt erst am 14.01.2022 einvernommen wurde. Die belangte Behörde hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal die Beweisergebnisse keine für die Entscheidung relevanten Widersprüche aufweisen. In der Beschwerde wurde kein für die rechtliche Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Es handelt sich um einen eindeutigen Fall, in dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 28.12.2020, Ra 2020/14/0554-7). Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2171629.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.