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{'item': 'I408 2171629-2'}

Obsah (11)Art. 133§ 57§ 58§ 55§ 52Art. 8§ 46§ 53§ 18§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlI408 2171629-2 SpruchI408 2171629-2/4E, I408 2171629-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 14.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.08.2017 in vollem Umfang abgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.02.2021, I417 2171629-1/42E, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 10.08.2020, 22.10.2020 und 14.12.2020 als unbegründet ab. Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht u.a. fest., dass der Beschwerdeführer Vater einer am XXXX. 2019 geborenen österreichischen Staatsbürgerin ist, eine Rückkehrentscheidung aber dennoch zulässig ist. Dieses Erkenntnis erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
  2. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 14.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.08.2017 in vollem Umfang abgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.02.2021, I417 2171629-1/42E, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 10.08.2020, 22.10.2020 und 14.12.2020 als unbegründet ab. Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht u.a. fest., dass der Beschwerdeführer Vater einer am römisch 40 . 2019 geborenen österreichischen Staatsbürgerin ist, eine Rückkehrentscheidung aber dennoch zulässig ist. Dieses Erkenntnis erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
  3. Der Beschwerdeführer, welcher seit 08.10.2020 eine Freiheitsstrafe nach mehreren SMG-Verurteilungen verbüßt, verblieb im Bundesgebiet und wurde seitens der belangten Behörde am 14.01.2022 zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in der Justizanstalt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, mit seiner Tochter zuletzt im September 2021 Kontakt gehabt zu haben, die Kindesmutter seither verärgert sei und seine Anrufe nicht mehr beantworte.
  4. Am 20.01.2022 wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
  5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25.02.2022 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.), erließ ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25.02.2022 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.).
  7. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin monierte er im Wesentlichen, dass die belangte Behörde einen Eingriff in seine Rechte nach Art. 8 EMRK als nicht zulässig beurteilen hätte müssen. Im Übrigen beantragte er die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens zum seelischen Schmerz der Tochter, in ihrer Kleinkindphase ohne Vater aufwachsen zu müssen.
  8. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin monierte er im Wesentlichen, dass die belangte Behörde einen Eingriff in seine Rechte nach Artikel 8, EMRK als nicht zulässig beurteilen hätte müssen. Im Übrigen beantragte er die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens zum seelischen Schmerz der Tochter, in ihrer Kleinkindphase ohne Vater aufwachsen zu müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er leidet an einem Astigmatismus, darüber hinaus ist er gesund, haft- und arbeitsfähig. Seitens der nigerianischen Botschaft wurde im Mai 2021 eine Zusage für die Erteilung eines Heimreise-Zertifikates erteilt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid belangte Behörde vom 30.08.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese Entscheidung ist mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2021, I417 2171629-1/42E, zugestellt am selben Tag, in Rechtskraft erwachsen. Seither besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Zur Person und zum Privatleben des Beschwerdeführers wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2021 festgehalten und wird im gegenständlichen Verfahrens mangels Anhaltspunkten einer Änderung zunächst darauf verwiesen: „Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der Pfingstkirche an. Seine Muttersprache ist Esan und eignete er sich in Nigeria überdies die Sprache Englisch an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an einem Astigmatismus, wobei es sich um keine derartige physische Beeinträchtigung handelt, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. Darüber hinaus gehört er keiner Risikogruppe im Sinne der COVID 19-Pandemie an. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2014 als Minderjähriger illegal aus Nigeria aus und gelangte anschließend über Niger und Libyen nach Italien, wo er am 19.06.2014 einen Asylantrag stellte und sich längere Zeit aufhielt. Im Dezember 2015 reiste er selbständig mit einem Reisezug unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich nunmehr seit (mindestens) 14.12.2015 in Österreich auf. In Nigeria besuchte der Beschwerdeführer sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Mittelschule. Der Beschwerdeführer absolvierte anschließend keine Berufsausbildung, erlernte jedoch das Autofahren. Vor seiner Ausreise sorgten seine Eltern für seinen Lebensunterhalt in Nigeria. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern und seinen beiden Schwestern, lebt nach wie vor in Nigeria und bestand bis vor seinem Antritt der Untersuchungshaft ein aufrechter und regelmäßiger telefonischer Kontakt. Der Beschwerdeführer ist ledig. Er führt jedoch eine Beziehung mit der österreichischen Staatangehörigen XXXX und beabsichtigt diese zu heiraten. Das Paar lebte bis zur Inhaftierung des Beschwerdeführers, sohin zwischen 20.03.2020 und 08.10.2020, in einem gemeinsamen Haushalt und besuchte ihn seine Verlobte bereits mehrfach in der Untersuchungshaft. Eine finanzielle oder anderweitige Abhängigkeit besteht nicht. Es konnte nicht festgestellt werden, ob seine Verlobte schwanger ist.Der Beschwerdeführer ist ledig. Er führt jedoch eine Beziehung mit der österreichischen Staatangehörigen römisch 40 und beabsichtigt diese zu heiraten. Das Paar lebte bis zur Inhaftierung des Beschwerdeführers, sohin zwischen 20.03.2020 und 08.10.2020, in einem gemeinsamen Haushalt und besuchte ihn seine Verlobte bereits mehrfach in der Untersuchungshaft. Eine finanzielle oder anderweitige Abhängigkeit besteht nicht. Es konnte nicht festgestellt werden, ob seine Verlobte schwanger ist. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer Vater der am XXXX .2019 geborenen österreichischen Staatsbürgerin XXXX aus einer früheren Beziehung mit der Österreicherin XXXX . Sein Kind lebt bei der Kindesmutter und bestand vor seiner Inhaftierung zwei bis drei Mal wöchentlich ein persönlicher Kontakt. Regelmäßigen Unterhalt für seine Tochter leistet der Beschwerdeführer nicht und wurden seiner Tochter von 01.11.2020 bis 31.10.2025 Unterhaltsvorschüsse gerichtlich gewährt.Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer Vater der am römisch 40 .2019 geborenen österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 aus einer früheren Beziehung mit der Österreicherin römisch 40 . Sein Kind lebt bei der Kindesmutter und bestand vor seiner Inhaftierung zwei bis drei Mal wöchentlich ein persönlicher Kontakt. Regelmäßigen Unterhalt für seine Tochter leistet der Beschwerdeführer nicht und wurden seiner Tochter von 01.11.2020 bis 31.10.2025 Unterhaltsvorschüsse gerichtlich gewährt. Ansonsten verfügt er über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen in Österreich. Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs, absolvierte allerdings keine Sprachprüfung und verfügt über keine qualifizierten Deutschkenntnisse. Er ist Mitglied in einem Fitnessclub, besucht jedoch ansonsten keine Kurse und ist nicht gemeinnützig tätig. Er geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nach und verteilte zeitweise Visitenkarten. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Berücksichtigungswürdige Integrationsmerkmale des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher oder kultureller Hinsicht liegen in Österreich nicht vor. Der Beschwerdeführer weist in Österreich drei strafgerichtliche Verurteilungen auf: Erstmals wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.09.2019 zu XXXX als junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wohingegen die verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Für die Dauer der Probezeit wurde überdies Bewährungshilfe angeordnet.Erstmals wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.09.2019 zu römisch 40 als junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wohingegen die verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Für die Dauer der Probezeit wurde überdies Bewährungshilfe angeordnet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.08.2020 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.08.2020 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, 27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.01.2021 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3, Abs. 5 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.“Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.01.2021 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall, Absatz 3,, Absatz 5, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.“ Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Strafhaft und das seit 08.10.2020 durchgehend. Errechneter Entlassungstermin ist der 06.09.
  11. Er führt nach wie vor eine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, die ihn egelmäßig in Haft besucht. Schwanger war sie vom Beschwerdeführer, entgegen seinem Vorbringen, nie. Der Kontakt zu seiner Tochter besteht mittlerweile nicht mehr, weil die Kindesmutter diesen unterbindet. Der letzte Kontakt war im September 2021 und der Beschwerdeführer leistet nach wie vor keinen Unterhalt. Die Eltern und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Nigeria, mit denen er zuletzt im Dezember 2021 telefonisch Kontakt hatte. 1.
  12. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren existentiellen Bedrohung ausgesetzt oder automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt sein wird. Es spricht daher nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.Es spricht daher nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. 1.
  13. Zur Lage in Nigeria: Im angefochtenen Bescheid wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen auf Basis 03.09.2021 von Relevanz und werden festgestellt: Die COVID-19-Situation in Nigeria ist nach wie vor angespannt. Die veröffentlichten absoluten Zahlen an bisherigen Infizierten geben angesichts der geringen Durchtestung der 200-Millionen-Bevölkerung ein verzerrtes Bild. Aussagekräftiger ist der Anteil der positiven Fälle gemessen an der Zahl der durchgeführten Tests. Dieser lag im Oktober 2020 landesweit bei mehr als drei Prozent, in der Metropole Lagos hingegen bei etwa 30 Prozent. Die Zahlen berücksichtigen noch nicht die Auswirkung der #EndSARS-Proteste, bei denen von den Demonstrierenden praktisch keine Schutzvorkehrungen gegen COVID-19 getroffen worden sind. Ein Anstieg an positiven Fällen ist hauptsächlich in der Südwestzone des Landes zu beobachten. In einigen Bundesstaaten herrscht überhaupt Skepsis an der Notwendigkeit von COVID-19-Maßnahmen. Die allgemeine Risikowahrnehmung und die Nachfrage nach Tests sind gering (ÖB 10.2020). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den COVID-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im
  14. Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 USD pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 16.6.2021). Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 5.12.2020). Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog inkl. Grund- und Freiheitsrechten (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2020). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 5.12.202). Die Menschenrechtslage hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert (ÖB 10.2020; vgl. AA 5.12.2020, GIZ 12.2020a) - etwa durch die Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, die nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe (ÖB 10.2020).Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog inkl. Grund- und Freiheitsrechten (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 5.12.202). Die Menschenrechtslage hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert (ÖB 10.2020; vergleiche AA 5.12.2020, GIZ 12.2020a) - etwa durch die Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, die nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe (ÖB 10.2020). Auch bekennt sich die Regierung ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind. Daneben ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 10.2020). Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte. 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent. Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe) (GIZ 6.2020). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den COVID-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im
  15. Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 US-Dollar pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 16.6.2021). Über 70 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020). Dennoch ist Nigeria in diesem Bereich keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten (ÖB 10.2020). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent.

Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2020). Mit Stand August 2020 benötigen

UN 10,6 Millionen Menschen in Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa humanitäre Hilfe (HumAngle 11.8.2020). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020).

Schätzungen der Weltbank leben mehr als 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag und 92 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2020). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020).

Schätzungen der Weltbank leben mehr als 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag und 92 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2020). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 12.2020b). Die letzten offiziellen Zahlen dazu stammen aus dem

  1. Quartal
  2. Demnach waren damals 42 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Seither werden Arbeitslosenzahlen, angeblich aus Kostengründen, nicht mehr veröffentlicht. Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit unter Jugendlichen (ÖB 10.2020). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2020; vgl. BS 2020). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 12.2020b). Die letzten offiziellen Zahlen dazu stammen aus dem
  3. Quartal
  4. Demnach waren damals 42 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Seither werden Arbeitslosenzahlen, angeblich aus Kostengründen, nicht mehr veröffentlicht. Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit unter Jugendlichen (ÖB 10.2020). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2020; vergleiche BS 2020). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 12.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2020). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2020). Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2020).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2020). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 5.12.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2020).
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die belangte Behörde hat zudem im verfahrensgegenständlichen Bescheid umfassend und widerspruchsfrei den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seine Straffälligkeiten dargelegt (Bescheid S 2-5). Mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes ergibt sich Identität des Beschwerdeführers aus seinen Angaben und der HRZ-Zusage der nigerianischen Botschaft im Mai 2021 (AS 383). Dass er abgesehen von einem Astigmatismus gesund und somit auch arbeitsfähig ist, wurde im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2021, I417 2171629-1/42E, festgestellt und haben sich im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte einer Änderung ergeben. Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem Zentralen Fremdenregister und der Einsicht in den Gerichtsakt I417 2171629-1 und das Erkenntnis vom 26.02.2021, I417 2171629-1/42E. Aus dem Erkenntnis vom 26.02.2021 konnten die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben getroffen werden. Dass sich diesbezüglich nichts geändert hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 14.01.2022 in Zusammenschau mit den Angaben seiner Lebensgefährtin in ihrer Einvernahme am 20.01.2022 sowie den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz. Dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft befindet, ist aus dem eingeholten Melderegisterauszug ersichtlich und geht überdies auch aus der im Verwaltungsakt einliegenden Vollzugsinformation hervor, welche den 06.09.2022 als errechneten Entlassungstermin ausweist. Die Feststellungen zu seiner Beziehung entsprechen den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme. Seine Lebensgefährtin gab in ihrer Einvernahme am 20.01.2022 an, dass sie entgegen den Angaben des Beschwerdeführers nie von ihm schwanger war (AS 515). Die Feststellungen zum fehlenden Kontakt zu seiner Tochter beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 14.01.2022 und es ist auch dem Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen, dass aktuell kein Kontakt mehr besteht (AS 671). Auf die Nachfrage der belangten Behörde, was sich seit der Entscheidung des BVwG an den Kontakten zu seiner Tochter geändert hat, gab der Beschwerdeführer am 14.01.2022 an: „Ich soll Unterhalt zahlen, kann ich aber nicht, da ich in der JA bin.“ (AS 495), sodass auch die entsprechende Feststellung zum Unterhalt getroffen werden konnte. Die Feststellungen zu seinen Angehörigen in Nigeria und zum letzten Kontakt entsprechen den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme. 2.
  7. Zur Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, warum er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Gefahr liefe, in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden. Zudem wurde erst am 26.02.2021, im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ I417 2171629-1/42E der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen und die Zulässigkeit der Abschiebung bejaht. Anhaltspunkte einer Änderung haben sich nicht ergeben, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria eine wie auch immer geartete Gefährdung droht.Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, warum er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Gefahr liefe, in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt zu werden. Zudem wurde erst am 26.02.2021, im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ I417 2171629-1/42E der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen und die Zulässigkeit der Abschiebung bejaht. Anhaltspunkte einer Änderung haben sich nicht ergeben, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria eine wie auch immer geartete Gefährdung droht. 2.
  8. Zu den Länderfeststellungen: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation vom 03.09.2021 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, und auf jene von internationalen Organisationen, wie z.B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer den im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 14.01.2022 ausgehändigten und im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichten auch nicht entgegengetreten ist.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  10. Zum Beweisantrag der Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 26.08.2019, Ra 2019/20/0375).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH 26.08.2019, Ra 2019/20/0375). Im Beschwerdeschriftsatz führt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter aus, dass bei einer Entscheidung über die Rückführung des Vaters die Interessen der Kinder mit zu berücksichtigen wären. Daraus folge die Notwendigkeit, für das Kleinkind zu beurteilen, sein Recht auf persönliche Kontakte zum Vater wahrnehmen zu können. Dazu bedürfe es einer psychologischen Begutachtung des Kindes, die von der der belangten Behörde nicht durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte in weiterer Folge die Einholung „eines kinderpsychologischen Gutachtens zum seelischen Schmerz der Tochter in ihrer Kleinkindphase ohne Vater aufwachsen zu müssen“. Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme ein Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332). Überhaupt kann eine Beweisaufnahme dann unterlassen werden, wenn das von einer Partei im Antrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (vgl. VwGH 09.09.2019, Ra 2019/18/0169).Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme ein Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist vergleiche VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332). Überhaupt kann eine Beweisaufnahme dann unterlassen werden, wenn das von einer Partei im Antrag genannte Beweisthema unbestimmt ist vergleiche VwGH 09.09.2019, Ra 2019/18/0169). Bereits in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 26.02.2021, I417 2171629-1/42E, hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Bindung und Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter auseinandergesetzt und nach Abwägung aller Umstände die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für zulässig erklärt. Im gegenständlichen Verfahren war festzustellen, dass eine verstärke Abhängigkeit oder Bindung auch zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegt, sondern vielmehr kein Kontakt mehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter besteht. Der Antrag, ein Gutachten „zum seelischen Schmerz“ der Tochter des Beschwerdeführers einzuholen, kommt unter diesen Gesichtspunkten einem unzulässigen Erkundungsbeweis gleich, da es sich dabei um ein nicht ausreichend bestimmtes Beweisthema bzw. um einen erkennbar beabsichtigten Erkundungsbeweis handelt (dies im Gegensatz etwa zu konkreten Tatsachenbehauptungen, durch welche Beweis geführt werden soll). Der Erkundungsbeweis dient nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Beschwerdeführer zu untermauern, sondern soll es erst ermöglichen, dieses zu erstatten (siehe dazu den Beschluss des VwGH vom 18.03.2021, Ra 2020/20/0451, mit welchem die Revision betreffend einen ähnlich gelagerten Sachverhalt zurückgewiesen wurde). Aufgrund dieser Erwägungen ist nach Ansicht des erkennenden Richters die Einholung des beantragen kinderpsychologischen Gutachtens im gegenständlichen Fall nicht geboten. 3.
  11. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig für auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig für auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Zu prüfen ist daher im gegenständlichen Fall, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, oder ob eine Trennung bzw. Fortführung des Familienlebens außerhalb Österreichs, im Heimatstaat des Beschwerdeführers zumutbar ist, respektive ob eine Rückkehrentscheidung

§ 52FPG auf Basis des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Zu prüfen ist daher im gegenständlichen Fall, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, oder ob eine Trennung bzw. Fortführung des Familienlebens außerhalb Österreichs, im Heimatstaat des Beschwerdeführers zumutbar ist, respektive ob eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band. Wie der EGMR bereits in seinem Urteil vom 12.07.2001, Rs 25702/94 in Rz 150 ausführt, bedarf es aber auch hier einer Beurteilung faktischer Umstände ("…the existence or non-existence of "family life" is essentially a question of fact depending upon the real existence in practice of close personal ties"). Nach ständiger Rechtsprechung sind die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mit Hinweis auf VfGH 11.6.2018, E 343/2018, mwN), wobei ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Nach ständiger Rechtsprechung sind die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mit Hinweis auf VfGH 11.6.2018, E 343 aus 2018,, mwN), wobei ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. vgl. VwGH, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 und 0369; VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.6.2019, Ra 2019/21/0034; jeweils mit weiteren Hinweisen).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche vergleiche VwGH, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 und 0369; VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.6.2019, Ra 2019/21/0034; jeweils mit weiteren Hinweisen). Im gegenständlichen Fall ist bei der Prüfung, ob eine Rückkehrentscheidung zulässig ist, vorrangig auf den Umstand abzustellen, dass die zweieinhalbjährige Tochter des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsbürgerin, im Bundesgebiet lebt. Auch wenn seit September des Vorjahres kein Kontakt mehr besteht, ist dennoch davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band besteht. Eine Fortführung des Familienlebens in Nigeria wird nicht möglich sein, weil die Kindesmutter bzw. Ex-Partnerin des Beschwerdeführers, ebenfalls eine österreichische Staatsbürgerin, keine Veranlassung haben wird, nach Nigeria zu ziehen. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist es notwendig, sich mit dem Kindeswohl sowie mit den Auswirkungen der Trennung des Beschwerdeführers von seiner in Österreich lebenden Tochter auseinanderzusetzen. § 138 Z 9 ABGB sieht „verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen“ als eine Komponente des Kindeswohls.Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist es notwendig, sich mit dem Kindeswohl sowie mit den Auswirkungen der Trennung des Beschwerdeführers von seiner in Österreich lebenden Tochter auseinanderzusetzen. Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB sieht „verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen“ als eine Komponente des Kindeswohls. Die nunmehr zweieinhalbjährige Tochter des Beschwerdeführers ist vor dessen Inhaftierung am 08.10.2020 – somit in ihrem ersten Lebensjahr – mit regelmäßigen Besuchen des Beschwerdeführers aufgewachsen. Der Beschwerdeführer leistete jedoch nie Unterhaltszahlungen und ist somit keine wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben. Auch besteht den Angaben des Beschwerdeführers zufolge bereits seit rund einem halben Jahr kein Kontakt mehr zwischen ihm und der Kindesmutter und somit auch nicht zur Tochter. Unter diesen Gesichtspunkten ist nicht ersichtlich, wie die Prüfung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall zu einem anderen Ergebnis führen könnte, als im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2021, in welchem die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bejaht wurde. Der Sachverhalt hat sich nur dahingehend geändert, dass kein Kontakt mehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter besteht, weshalb im Vergleich zur letzten Entscheidung nicht von einem verstärkten Interesse des Beschwerdeführers oder seiner Tochter an einem Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen ist. Gleiches gilt im Hinblick auf die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Auch diese Beziehung wurde in der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung berücksichtigt und besteht keine Veranlassung, zum jetzigen Zeitpunkt rund ein Jahr später zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Seine Lebensgefährtin besucht den Beschwerdeführer regelmäßig in Haft, jedoch wird die Aufrechterhaltung des Kontaktes auch über elektronische Kontaktmittel möglich sein und ist eine vorrübergehende Trennung infolge der massiven Delinquenz des Beschwerdeführers hinzunehmen. Im Übrigen besteht ein großes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers, welcher im Bundesgebiet dreimal im Zusammenhang mit Suchtgift verurteilt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität besteht (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270) und aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft, im Besonderen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, berührt wird. Dieses große öffentliche Interesse ist auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen - insbesondere des Schutzes der Gesundheit - zu berücksichtigen (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten, welches zu drei rechtskräftigen Verurteilungen führte, ist somit zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die letzten zwei strafgerichtlichen Verurteilungen Tatzeiträume umfassen, die nach der Geburt der Tochter liegen (Datum der letzten Tat 22.05.2020 bzw. 08.10.2020).Im Übrigen besteht ein großes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers, welcher im Bundesgebiet dreimal im Zusammenhang mit Suchtgift verurteilt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität besteht vergleiche VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270) und aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft, im Besonderen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, berührt wird. Dieses große öffentliche Interesse ist auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen - insbesondere des Schutzes der Gesundheit - zu berücksichtigen vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten, welches zu drei rechtskräftigen Verurteilungen führte, ist somit zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die letzten zwei strafgerichtlichen Verurteilungen Tatzeiträume umfassen, die nach der Geburt der Tochter liegen (Datum der letzten Tat 22.05.2020 bzw. 08.10.2020). Was die Rückkehrentscheidung alleine anbelangt, hat somit der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers angesichts der vorangehenden Trennung - auch von seiner Tochter - durch die wiederholte Begehung massiver Straftaten und die folgende Freiheitsstrafe wesentlich an Gewicht verloren. Der Eingriff ist in seiner Schwere dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer durch seine Vergehen die fortgesetzte Trennung bereits wiederholt bewusst riskierte, sodass er gegenüber der Notwendigkeit, die von der Anwesenheit des Beschwerdeführers ausgehende Gefahr zu bannen, keine solche Bedeutung erlangt, dass von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden - Rückkehrentscheidung abzusehen wäre (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Was die Rückkehrentscheidung alleine anbelangt, hat somit der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers angesichts der vorangehenden Trennung - auch von seiner Tochter - durch die wiederholte Begehung massiver Straftaten und die folgende Freiheitsstrafe wesentlich an Gewicht verloren. Der Eingriff ist in seiner Schwere dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer durch seine Vergehen die fortgesetzte Trennung bereits wiederholt bewusst riskierte, sodass er gegenüber der Notwendigkeit, die von der Anwesenheit des Beschwerdeführers ausgehende Gefahr zu bannen, keine solche Bedeutung erlangt, dass von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden - Rückkehrentscheidung abzusehen wäre vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers somit jedenfalls als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweist sich daher nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers somit jedenfalls als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK anzusehen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweist sich daher nicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig. 3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

9 FPG hat die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Der Beschwerdeführer wies zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens darauf hin, dass ihm in Nigeria eine wie auch immer geartete Gefahr drohen würde und haben sich darauf auch aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes keine Hinweise ergeben. Dieser Einschätzung entspricht auch die rechtskräftige Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz mit Erkenntnis vom 26.02.2021. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Abschiebung - etwa aufgrund einer möglichen Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK - unzulässig wäre.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Der Beschwerdeführer wies zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens darauf hin, dass ihm in Nigeria eine wie auch immer geartete Gefahr drohen würde und haben sich darauf auch aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes keine Hinweise ergeben. Dieser Einschätzung entspricht auch die rechtskräftige Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz mit Erkenntnis vom 26.02.

  1. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Abschiebung - etwa aufgrund einer möglichen Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK - unzulässig wäre. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht. 3.
  2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Abs. 3 Z 1 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Absatz 3, Ziffer eins, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes dreimal wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig verurteilt, nämlich am 23.09.2019 zu einer sechsmonatigen bedingten Freiheitsstrafe, am 18.08.2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten und zuletzt am 27.01.2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers erfüllen somit alle drei Alternativvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, was sich auch auf die Bemessung des Einreiseverbots auswirkt. Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes dreimal wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig verurteilt, nämlich am 23.09.2019 zu einer sechsmonatigen bedingten Freiheitsstrafe, am 18.08.2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten und zuletzt am 27.01.2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers erfüllen somit alle drei Alternativvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, was sich auch auf die Bemessung des Einreiseverbots auswirkt. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Der Beschwerdeführer hat in Österreich während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes Suchtgift verkauft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH, 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Wie umseits bereits dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner wiederholt unter Beweis gestellten mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht nur als verhältnismäßig angesehen werden. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen.Wie umseits bereits dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner wiederholt unter Beweis gestellten mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht nur als verhältnismäßig angesehen werden. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen. Die Verhängung eines Einreiseverbotes durch das Bundesamt erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht und auch die ausgesprochene Dauer kann – auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls der zweieinhalbjährigen Tochter des Beschwerdeführers – als angemessen, erforderlich und verhältnismäßig angesehen werden, da sich die belangte Behörde mit einem Einreiseverbot von sechs Jahren und damit mit rund der Hälfte des möglichen Rahmens begnügt hat und diese Dauer als dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers angemessen erscheint. Die Verhängung eines sechsjährigen Einreiseverbots verletzt auch nicht das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben. Wie bereits im Zuge der Prüfung der Rückkehrentscheidung dargelegt wurde, besteht schon seit rund einem halben Jahr kein Familienleben bzw. Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter und ist das Kindeswohl auch durch eine mehrjährige Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht nachhaltig gefährdet, da der Beschwerdeführer auch keinen Unterhalt leistet. Selbiges gilt für seine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, mit welcher bereits seit mehreren Jahren haftbedingt kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht und keine wechselseitigen Abhängigkeiten vorliegen. Die Verhängung eines sechsjährigen Einreiseverbots verletzt auch nicht das in Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben. Wie bereits im Zuge der Prüfung der Rückkehrentscheidung dargelegt wurde, besteht schon seit rund einem halben Jahr kein Familienleben bzw. Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter und ist das Kindeswohl auch durch eine mehrjährige Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht nachhaltig gefährdet, da der Beschwerdeführer auch keinen Unterhalt leistet. Selbiges gilt für seine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, mit welcher bereits seit mehreren Jahren haftbedingt kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht und keine wechselseitigen Abhängigkeiten vorliegen. 3.6. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

§ 18

BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des § 55 Abs. 1a FPG, sodass die Nicht-Gewährung dieser Frist nicht zu beanstanden ist. Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, sodass die Nicht-Gewährung dieser Frist nicht zu beanstanden ist. Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“ (Z 1).Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“ (Ziffer eins,). Die dreimalige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtfertigt jedenfalls diese Annahme, sodass die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ausgegangen ist richtigerweise die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Die dreimalige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtfertigt jedenfalls diese Annahme, sodass die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ausgegangen ist richtigerweise die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, kann eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde voran, in welchem der Beschwerdeführer zuletzt erst am 14.01.2022 einvernommen wurde. Die belangte Behörde hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal die Beweisergebnisse keine für die Entscheidung relevanten Widersprüche aufweisen. In der Beschwerde wurde kein für die rechtliche Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Es handelt sich um einen eindeutigen Fall, in dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 28.12.2020, Ra 2020/14/0554-7). Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden.Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, kann eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde voran, in welchem der Beschwerdeführer zuletzt erst am 14.01.2022 einvernommen wurde. Die belangte Behörde hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal die Beweisergebnisse keine für die Entscheidung relevanten Widersprüche aufweisen. In der Beschwerde wurde kein für die rechtliche Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Es handelt sich um einen eindeutigen Fall, in dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 28.12.2020, Ra 2020/14/0554-7). Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2171629.2.00

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