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{'item': 'I421 2248431-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlI421 2248431-1 SpruchI421 2248431-1/15E, I421 2248431-1/15E I421 2248433-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesv

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin 2 (im Folgenden: BF2) stellte am 29.10.2020 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger.
  2. Mit Schreiben vom 11.05.2021 wurden die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verständigt und ihnen eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gegeben. Am 11.08.2021 wurde neuerlich ein Parteigehör an die BF übermittelt. Eine schriftliche Stellungnahme wurde nicht in Vorlage gebracht.
  3. Mit den Bescheiden vom 19.10.2021, Zl. XXXX und Zl. XXXX sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 FPG aus (Spruchpunkt I.) und erteilte ihnen gemäß § 70 Abs 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt II.).
  4. Mit den Bescheiden vom 19.10.2021, Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, FPG aus (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.).
  5. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die Rechtsvertretung der BF eingebrachte Beschwerde vom 15.11.2021, eingelangt beim BFA am selbigen Tag, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 1 (im Folgenden: BF1) nach Bestätigung der Arbeitsfähigkeit am 13.09.2021 seine Beschäftigungssuche wieder aufgenommen habe und bereit sei, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich auch die BF2 wieder auf Beschäftigungssuche befinde, weshalb § 66 Abs 1 FPG nicht erfüllt sei. Der BF1 beziehe keine Sozialhilfe, sondern ihm aufgrund seiner früheren Erwerbstätigkeit zustehende Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Beantragt werde daher, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die bekämpften Bescheide des BFA wegen Rechtswidrigkeit gänzlich beheben, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Zudem wurden Beilagen 1.-
  6. (Aufenthaltsbestätigung des BF1, Bescheid Pflegegeld BF1, Verständigung Leistungshöhe Pflegegeld BF1, Ärztlicher Entlassungsbrief BF1, Befund Depression BF1 sowie Vollmachten) in Vorlage gebracht. Mit Schriftsatz vom 14.02.2022 wurden weitere Urkunden in Vorlage gebracht.
  7. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die Rechtsvertretung der BF eingebrachte Beschwerde vom 15.11.2021, eingelangt beim BFA am selbigen Tag, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 1 (im Folgenden: BF1) nach Bestätigung der Arbeitsfähigkeit am 13.09.2021 seine Beschäftigungssuche wieder aufgenommen habe und bereit sei, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich auch die BF2 wieder auf Beschäftigungssuche befinde, weshalb Paragraph 66, Absatz eins, FPG nicht erfüllt sei. Der BF1 beziehe keine Sozialhilfe, sondern ihm aufgrund seiner früheren Erwerbstätigkeit zustehende Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Beantragt werde daher, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die bekämpften Bescheide des BFA wegen Rechtswidrigkeit gänzlich beheben, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Zudem wurden Beilagen 1.-
  8. (Aufenthaltsbestätigung des BF1, Bescheid Pflegegeld BF1, Verständigung Leistungshöhe Pflegegeld BF1, Ärztlicher Entlassungsbrief BF1, Befund Depression BF1 sowie Vollmachten) in Vorlage gebracht. Mit Schriftsatz vom 14.02.2022 wurden weitere Urkunden in Vorlage gebracht.
  9. Mit Schriftsatz vom 18.11.2021, beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eingelangt am 22.11.2021, wurden die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, vorgelegt.
  10. Am 17.02.2022 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, in Anwesenheit der BF2, der Rechtsvertreterin sowie einer Dolmetscherin für die ungarische Sprache statt. Der BF1 konnte auf Grund seiner Erkrankung nicht persönlich an der Verhandlung teilnehmen. Eine Vertretung der belangten Behörde blieb entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der BF1 und die BF2 sind rumänische Staatsangehörige und sind miteinander verheiratet. Ihre Identität steht fest. Dem BF1 wurde am 07.12.2018 eine unbefristete Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck Arbeitnehmer ausgestellt. Die BF2 hat am 29.10.2020 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck Familienangehöriger gestellt. Die BF sind in Rumänien aufgewachsen und haben gemeinsam einen Sohn, XXXX , und eine Tochter, XXXX , die beide auch in Österreich leben. Die Tochter ist Hausfrau und hat zwei Kinder, der Sohn arbeitet bei der Firma XXXX . Die BF haben in Rumänien ein Einfamilienhaus mit Garten. Der BF1 hat in Rumänien und Ungarn zuerst als Hilfsarbeiter, dann als Maurer bei einer Firma gearbeitet. Die BF2 hat zu keiner Zeit gearbeitet. In Rumänien lebt noch die Familie der BF2 bestehend aus Eltern und zwei Schwestern sowie die Familie des BF1 bestehend aus seiner Mutter und seinen sechs Geschwistern. Die BF sind in Rumänien aufgewachsen und haben gemeinsam einen Sohn, römisch 40 , und eine Tochter, römisch 40 , die beide auch in Österreich leben. Die Tochter ist Hausfrau und hat zwei Kinder, der Sohn arbeitet bei der Firma römisch 40 . Die BF haben in Rumänien ein Einfamilienhaus mit Garten. Der BF1 hat in Rumänien und Ungarn zuerst als Hilfsarbeiter, dann als Maurer bei einer Firma gearbeitet. Die BF2 hat zu keiner Zeit gearbeitet. In Rumänien lebt noch die Familie der BF2 bestehend aus Eltern und zwei Schwestern sowie die Familie des BF1 bestehend aus seiner Mutter und seinen sechs Geschwistern. Der BF1 ist seit 24.07.2018 durchgehend mit Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet erfasst, die BF2 ist es seit 26.09.
  12. Die BF wohnen gemeinsam in einer Mietwohnung. Der BF1 hat von 16.07.2018 bis 13.08.2019 mit zwei Unterbrechungen bei XXXX gearbeitet und in den Zeiträumen von 14.08.2019 bis 29.06.2020 sowie von 29.07.2020 bis 12.02.2021 Krankengeld bezogen. Von 30.06.2020 bis 28.07.2020 bezog er Übergangsgeld von der Pensionsversicherungsanstalt und von 13.01.2021 bis 01.06.2021 Arbeitslosengeld. Seit 14.06.2021 befindet er sich im Bezug von Notstandshilfe, welche seit 01.01.2022 täglich EUR 32,63 beträgt und auf welche er noch bis 12.06.2022 Anspruch hat. Der BF1 ist seit 11.01.2021 beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend gemeldet, allerdings ist er nicht in der Lage eine Arbeit aufzunehmen. Die BF2 ist in Österreich zu keiner Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist nicht beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend gemeldet. Der BF1 hat von 16.07.2018 bis 13.08.2019 mit zwei Unterbrechungen bei römisch 40 gearbeitet und in den Zeiträumen von 14.08.2019 bis 29.06.2020 sowie von 29.07.2020 bis 12.02.2021 Krankengeld bezogen. Von 30.06.2020 bis 28.07.2020 bezog er Übergangsgeld von der Pensionsversicherungsanstalt und von 13.01.2021 bis 01.06.2021 Arbeitslosengeld. Seit 14.06.2021 befindet er sich im Bezug von Notstandshilfe, welche seit 01.01.2022 täglich EUR 32,63 beträgt und auf welche er noch bis 12.06.2022 Anspruch hat. Der BF1 ist seit 11.01.2021 beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend gemeldet, allerdings ist er nicht in der Lage eine Arbeit aufzunehmen. Die BF2 ist in Österreich zu keiner Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist nicht beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend gemeldet. Der BF1 bezieht seit 01.07.2019 Pflegegeld der Stufe 2, seit 01.01.2022 beträgt die Leistungshöhe EUR 305,00 monatlich. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.08.2021 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension abgelehnt, weil die Wartezeit nicht erfüllt ist. Die BF2 ist gesund und leidet an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen. Der BF1 erlitt am 01.06.2019 einen Schlaganfall und leidet an einer Hemiparese links und zunehmenden epileptischen Anfällen, weshalb er seit mehr als zwei Jahren 24 Stunden am Tag Betreuung von der BF2 braucht. Die BF2 hilft dem BF1 beim Essen, bei der Körperpflege, beim Anziehen, beim Gehen und bei der Verrichtung von alltäglichen Dingen. Sie kümmert sich um die Dosierung der vielen Medikamente, die der BF1 seit zwei Jahren wegen der Epilepsie und dem Schlaganfall einnehmen muss, und führt mit ihm die Therapie durch. Die Kinder und der Schwiegersohn gehen mit dem BF1 in den Garten, ansonsten verbringt er den Tag in der Wohnung. Er kann nicht selbständig gehen. Der BF1 ist nicht in der Lage zu arbeiten. Aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultiert eine dauernde Arbeitsunfähigkeit des BF
  13. Von 14.08.20219 bis 11.09.2019 befand sich der BF1 zur stationären neurologischen Rehabilitation in der Klinik XXXX . Darüber hinaus war der BF1 von 01.06.2019 bis 21.06.2019, von 16.11.2019 bis 18.11.2019, von 04.10.2020 bis 07.10.2020 und am 21.01.2021 in stationärer Krankenhausbehandlung sowie am 16.07.2021 in ambulanter Krankenhausbehandlung. Die BF2 ist gesund und leidet an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen. Der BF1 erlitt am 01.06.2019 einen Schlaganfall und leidet an einer Hemiparese links und zunehmenden epileptischen Anfällen, weshalb er seit mehr als zwei Jahren 24 Stunden am Tag Betreuung von der BF2 braucht. Die BF2 hilft dem BF1 beim Essen, bei der Körperpflege, beim Anziehen, beim Gehen und bei der Verrichtung von alltäglichen Dingen. Sie kümmert sich um die Dosierung der vielen Medikamente, die der BF1 seit zwei Jahren wegen der Epilepsie und dem Schlaganfall einnehmen muss, und führt mit ihm die Therapie durch. Die Kinder und der Schwiegersohn gehen mit dem BF1 in den Garten, ansonsten verbringt er den Tag in der Wohnung. Er kann nicht selbständig gehen. Der BF1 ist nicht in der Lage zu arbeiten. Aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultiert eine dauernde Arbeitsunfähigkeit des BF
  14. Von 14.08.20219 bis 11.09.2019 befand sich der BF1 zur stationären neurologischen Rehabilitation in der Klinik römisch 40 . Darüber hinaus war der BF1 von 01.06.2019 bis 21.06.2019, von 16.11.2019 bis 18.11.2019, von 04.10.2020 bis 07.10.2020 und am 21.01.2021 in stationärer Krankenhausbehandlung sowie am 16.07.2021 in ambulanter Krankenhausbehandlung. Die BF2 spricht kein Deutsch und hat während ihres Aufenthaltes keinen Deutschkurs besucht. Der BF1 hat jedenfalls vor seiner Erkrankung ein wenig Deutsch sprechen können. Die BF verfügen über kein erspartes Vermögen in Österreich. Insgesamt sind die BF seit mehr als drei Jahren durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz erfasst. Die BF sind strafgerichtlich unbescholten. Es sind ihnen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten.Insgesamt sind die BF seit mehr als drei Jahren durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz erfasst. Die BF sind strafgerichtlich unbescholten. Es sind ihnen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten.,
  15. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  16. Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  17. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes und der vorgelegten Dokumente. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters und Sozialversicherungsdatenauszüge eingeholt. 2.
  18. Zur Person der Beschwerdeführer: Die Feststellungen im Hinblick auf den Familienstand, die Lebensumstände und die Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich aus den Verwaltungsakten und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Zwar gab die BF2 im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, auch die ungarische Staatsbürgerschaft zu besitzen, allerdings liegen dafür keine Nachweise vor und geht dies auch sonst nicht aus dem Akteninhalt hervor (Protokoll vom 17.02.2022, S 4). In einer Abfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister ist ersichtlich, dass sich die BF bei den österreichischen Behörden mit einem Personalausweis ausweisen konnten. Ebenso konnten auf Basis dieser Abfrage die Feststellungen zu den Anmeldebescheinigungen getroffen werden. Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Kindern sowie zu den Lebensumständen der BF in Rumänien und den dort lebenden Familienangehörigen basieren auf den glaubhaften und ausführlichen Angaben der BF2 in der mündlichen Verhandlung. Zudem waren der Sohn und der Schwiegersohn in der Verhandlung anwesend (Protokoll vom 17.02.2022, S 4 f). Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet basieren auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den glaubhaften Angaben der BF im Rahmen ihrer Einvernahme, in welcher sie angab, dass ihr Mann (BF1) und sie in einer Mietwohnung wohnen und die Miete EUR 260,00 und die Betriebskosten inklusive Heizkosten EUR 195,00 betragen würden (Protokoll vom 17.02.2022, S 5). Im Sozialversicherungsdatenauszug sind die Beschäftigungen sowie der Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe des BF1 in Österreich ersichtlich und ist auch erkennbar, dass die BF2 zu keiner Zeit einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist. Aus der Beilage ./C und Beilage ./H war die Höhe und die Anspruchsdauer der Notstandshilfe zu entnehmen, der Beilage ./D der Bezug und die Höhe des Pflegegeldes und aus Beilage ./F, dass der Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension abgelehnt wurde. Auf Nachfrage beim AMS teilte dieses am 15.02.2022 mit, dass der BF1 als Arbeit suchend vorgemerkt ist und die BF2 nicht vorgemerkt ist. Zudem gab die BF2 diesbezüglich selbst an, keine E-Card zu haben, sich nicht melden zu können und auch nicht arbeiten gehen zu können, weil sie ihren Mann pflegen müsse (Protokoll vom 17.02.2022, S 6). Die Feststellung zum Gesundheitszustand der BF2 basiert auf ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 17.02.2022, S 3). Die Feststellung, dass der BF am 01.06.2019 einen Schlaganfall erlitten hat, beruht auf dem gesamten Vorbringen, insbesondere den Ausführungen der BF2 in der Verhandlung als auch den zahlreichen vorgelegten ärztlichen Befunden und Bestätigungen der Klinik XXXX und des Landesklinikum XXXX , aus welchen hervorgeht, dass der BF eine intracerebrale Blutung temporal rechts erlitt. Zudem ist der Beilage ./A zu entnehmen, dass der BF1 bis heute an einer Hemiparese links und zunehmenden epileptischen Anfällen leidet. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der BF2 basiert auf ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 17.02.2022, S 3). Die Feststellung, dass der BF am 01.06.2019 einen Schlaganfall erlitten hat, beruht auf dem gesamten Vorbringen, insbesondere den Ausführungen der BF2 in der Verhandlung als auch den zahlreichen vorgelegten ärztlichen Befunden und Bestätigungen der Klinik römisch 40 und des Landesklinikum römisch 40 , aus welchen hervorgeht, dass der BF eine intracerebrale Blutung temporal rechts erlitt. Zudem ist der Beilage ./A zu entnehmen, dass der BF1 bis heute an einer Hemiparese links und zunehmenden epileptischen Anfällen leidet. Zwar wurde in der Überweisung vom 13.09.2021 die Arbeitsfähigkeit des BF1 von der Ärztin für Allgemeinmedizin Frau XXXX bestätigt, allerdings erklärte diese im E-Mail vom 16.02.2022 (Beilage ./A), dass ihr Computersystem im Überweisungsschein vom 13.09.2021 fälschlicherweise die Arbeitsfähigkeit des BF1 bestätigt hat und der BF1 zu diesem Zeitpunkt definitiv nicht arbeitsfähig war und es aus allgemeinmedizinischer Sicht nie wieder sein wird. Dies erscheint insofern plausibel, als sie im ärztlichen Attest vom 29.11.2021 (Beilage ./E) ausführte, dass der BF1 seit zwei Jahren eine 24 Stunden Betreuung benötigt. Ebenso schilderte die BF2 in der mündlichen Verhandlung ausführlich einen normalen Tagesablauf und war ihr zu glauben, dass sie sich rund um die Uhr um die Betreuung und Pflege des BF1 kümmern muss (Protokoll vom 17.02.2022, S 6). Aufgrund dieser Umstände ist daher nicht nachvollziehbar, wie der BF1 in der Lage sein sollte zu arbeiten und war der Allgemeinärztin daher zu glauben, dass die Arbeitsunfähigkeit fälschlicherweise verneint wurde. Zwar wurde in der Überweisung vom 13.09.2021 die Arbeitsfähigkeit des BF1 von der Ärztin für Allgemeinmedizin Frau römisch 40 bestätigt, allerdings erklärte diese im E-Mail vom 16.02.2022 (Beilage ./A), dass ihr Computersystem im Überweisungsschein vom 13.09.2021 fälschlicherweise die Arbeitsfähigkeit des BF1 bestätigt hat und der BF1 zu diesem Zeitpunkt definitiv nicht arbeitsfähig war und es aus allgemeinmedizinischer Sicht nie wieder sein wird. Dies erscheint insofern plausibel, als sie im ärztlichen Attest vom 29.11.2021 (Beilage ./E) ausführte, dass der BF1 seit zwei Jahren eine 24 Stunden Betreuung benötigt. Ebenso schilderte die BF2 in der mündlichen Verhandlung ausführlich einen normalen Tagesablauf und war ihr zu glauben, dass sie sich rund um die Uhr um die Betreuung und Pflege des BF1 kümmern muss (Protokoll vom 17.02.2022, S 6). Aufgrund dieser Umstände ist daher nicht nachvollziehbar, wie der BF1 in der Lage sein sollte zu arbeiten und war der Allgemeinärztin daher zu glauben, dass die Arbeitsunfähigkeit fälschlicherweise verneint wurde. Dass darüber hinaus von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit des BF1 auszugehen ist, ergibt sich aus einer Gesamtschau der Ausführungen der BF2 und der Ärztin für Allgemeinmedizin zum Gesundheitszustand des BF1 sowie den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen. So befand sich der BF1 von 14.08.2019 bis 12.01.2021 mit einer einmonatigen Unterbrechung durchgehend im Krankenstand. Ein derzeitiges Ende der Arbeitsunfähigkeit ist laut der Ärztin für Allgemeinmedizin nicht absehbar. Allein der Umstand, dass der BF1 beim Arbeitsmarktservice weiterhin als Arbeit suchend vorgemerkt ist, schließt eine dauernde Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Schließlich ist es für die Gewährung von Arbeitslosengeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz AlVG nicht nur notwendig, dass sich der Antragsteller der AMS-Hilfe beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend meldet, sondern muss der Begünstigte aus dem AlVG gemäß § 7 Abs. 2 AlVG auch eine Beschäftigung aufnehmen können, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sein. Ohne einen solchen Sachverhalt zu verwirklichen kann kein Arbeitslosengeld bezogen werden. Der BF1 ist aufgrund seiner Erkrankung Zustand nach Hirnblutung und symptomatischer Epilepsie nicht gehfähig und war nicht einmal in der Lage vor Gericht persönlich zu erscheinen. Zudem benötigt er - wie bereits oben ausgeführt - seit zwei Jahren eine 24 Stunden Betreuung und muss zahlreiche Medikamente einnehmen. Damit ist er jedenfalls nicht in der Lage eine Beschäftigung aufzunehmen, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, warum er beim Arbeitsmarktservice als Arbeit suchend vorgemerkt ist. Die BF2 gab in der mündlichen Verhandlung explizit und glaubhaft an, zwar zu hoffen, dass der BF1 wieder gesund werde, aber nicht zu wissen, ob er jemals wieder arbeitsfähig sein werde. Auf Nachfrage, wie es möglich sei, dass er laut AMS Bestätigung als arbeitssuchend vorgemerkt ist, wenn er zurzeit nicht in der Lage ist, zu arbeiten, gab die BF2 zu Protokoll, dass dies ein Missverständnis sein müsse und er das sicher nicht sei (Protokoll vom 17.02.2022, S 6). Aus all dem war der Einschätzung der Allgemeinärztin, dass aus allgemeinärztlicher Sicht eine Arbeitsfähigkeit nie wieder bestehen wird, zu folgen. Dass darüber hinaus von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit des BF1 auszugehen ist, ergibt sich aus einer Gesamtschau der Ausführungen der BF2 und der Ärztin für Allgemeinmedizin zum Gesundheitszustand des BF1 sowie den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen. So befand sich der BF1 von 14.08.2019 bis 12.01.2021 mit einer einmonatigen Unterbrechung durchgehend im Krankenstand. Ein derzeitiges Ende der Arbeitsunfähigkeit ist laut der Ärztin für Allgemeinmedizin nicht absehbar. Allein der Umstand, dass der BF1 beim Arbeitsmarktservice weiterhin als Arbeit suchend vorgemerkt ist, schließt eine dauernde Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Schließlich ist es für die Gewährung von Arbeitslosengeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz AlVG nicht nur notwendig, dass sich der Antragsteller der AMS-Hilfe beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend meldet, sondern muss der Begünstigte aus dem AlVG gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AlVG auch eine Beschäftigung aufnehmen können, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sein. Ohne einen solchen Sachverhalt zu verwirklichen kann kein Arbeitslosengeld bezogen werden. Der BF1 ist aufgrund seiner Erkrankung Zustand nach Hirnblutung und symptomatischer Epilepsie nicht gehfähig und war nicht einmal in der Lage vor Gericht persönlich zu erscheinen. Zudem benötigt er - wie bereits oben ausgeführt - seit zwei Jahren eine 24 Stunden Betreuung und muss zahlreiche Medikamente einnehmen. Damit ist er jedenfalls nicht in der Lage eine Beschäftigung aufzunehmen, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, warum er beim Arbeitsmarktservice als Arbeit suchend vorgemerkt ist. Die BF2 gab in der mündlichen Verhandlung explizit und glaubhaft an, zwar zu hoffen, dass der BF1 wieder gesund werde, aber nicht zu wissen, ob er jemals wieder arbeitsfähig sein werde. Auf Nachfrage, wie es möglich sei, dass er laut AMS Bestätigung als arbeitssuchend vorgemerkt ist, wenn er zurzeit nicht in der Lage ist, zu arbeiten, gab die BF2 zu Protokoll, dass dies ein Missverständnis sein müsse und er das sicher nicht sei (Protokoll vom 17.02.2022, S 6). Aus all dem war der Einschätzung der Allgemeinärztin, dass aus allgemeinärztlicher Sicht eine Arbeitsfähigkeit nie wieder bestehen wird, zu folgen. Den mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten Aufenthaltsbestätigungen im Landesklinikum XXXX waren die Krankenhausaufenthalte des BF1 zu entnehmen. Hinsichtlich dem Rehabilitationsaufenthalt wurde eine Bestätigung vom 11.09.2019 vorgelegt.Den mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten Aufenthaltsbestätigungen im Landesklinikum römisch 40 waren die Krankenhausaufenthalte des BF1 zu entnehmen. Hinsichtlich dem Rehabilitationsaufenthalt wurde eine Bestätigung vom 11.09.2019 vorgelegt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sich der erkennende Richter von den nicht vorhandenen Deutschkenntnissen der BF2 persönlich überzeugen. Dabei war die BF2 bei ihrer Einvernahme durchwegs auf die Dolmetscherin angewiesen und führte sie selbst aus, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätte, einen Kurs zu besuchen. Nachvollziehbar erscheinen die weiteren Ausführungen, dass der BF1 ein wenig Deutsch spreche, dies aber wohl wieder vergessen hätte, weil er immer zuhause sei und sie mit ihm Ungarisch spreche (Protokoll vom 17.02.2022, S 6). Aus den Angaben der BF2 geht nicht hervor, dass sie - außer einem Eigentumshaus in Rumänien - über Vermögensgegenstände verfügen. So verwies sie in der Einvernahme darauf, dass sie ohne dieses Geld (Pflegegeld und Notstandshilfe) nicht überleben könnten, da die Familie ihnen nicht helfen könnte (Protokoll vom 17.02.2022, S 7). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
  20. Rechtslage: § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 27/2020 regelt die Ausweisung: Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2020, regelt die Ausweisung: „

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. „
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Gemäß § 51 Abs. 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3). Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Ziffer 3,). Gemäß Abs. 2 bleibt dem EW-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 erhalten, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist (Z 1). Gemäß Absatz 2, bleibt dem EW-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erhalten, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist (Ziffer eins,). Gemäß § 52 Abs. 1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind (Z 1). Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind (Ziffer eins,). § 53a Abs 1 bis Abs 3 NAG "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet: Paragraph 53 a, Absatz eins bis Absatz 3, NAG "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet:
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet wie folgt: Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet wie folgt: „
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. „
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." 3.
  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die BF sind Staatsangehörige von Rumänien und damit EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG.Die BF sind Staatsangehörige von Rumänien und damit EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurden sie gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Im Bescheid des BF1 wurde begründend im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der BF1 nicht Arbeitsnehmer und nicht selbständig erwerbstätig sei, nicht über ausreichend Existenzmittel verfüge und seit 16.04.2021 Notstandshilfe beziehe und damit die unionsrechtlichen Vorgaben gemäß § 51 NAG nicht erfülle. Der Bescheid der BF2 wurde darüber hinaus damit begründet, dass sich aus dem Verfahren nicht ergeben hätte, dass der aktuelle Gesundheitszustand des BF1 aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen ihre persönliche Pflege zwingend erforderlich mache. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurden sie gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Im Bescheid des BF1 wurde begründend im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der BF1 nicht Arbeitsnehmer und nicht selbständig erwerbstätig sei, nicht über ausreichend Existenzmittel verfüge und seit 16.04.2021 Notstandshilfe beziehe und damit die unionsrechtlichen Vorgaben gemäß Paragraph 51, NAG nicht erfülle. Der Bescheid der BF2 wurde darüber hinaus damit begründet, dass sich aus dem Verfahren nicht ergeben hätte, dass der aktuelle Gesundheitszustand des BF1 aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen ihre persönliche Pflege zwingend erforderlich mache. Im vorliegenden Fall hat der BF1 von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht und die BF2 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck Familienangehöriger gestellt, um den Aufenthaltsstatus gemäß § 52 Abs 1 Z 1 NAG vom BF1 abzuleiten. Unbestritten geht weder der BF1 noch die BF2 derzeit einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, wodurch sie auf Grundlage des § 51 Abs 1 Z 1 NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wären. Im vorliegenden Fall hat der BF1 von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht und die BF2 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck Familienangehöriger gestellt, um den Aufenthaltsstatus gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vom BF1 abzuleiten. Unbestritten geht weder der BF1 noch die BF2 derzeit einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, wodurch sie auf Grundlage des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wären. Außer Streit steht, dass die BF mangels eines über fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a Abs 1 NAG erworben haben. Außer Streit steht, dass die BF mangels eines über fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erworben haben. Allerdings hätte sich die belangte Behörde die Frage stellen müssen, ob dem BF1 die "Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer" gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 NAG erhalten blieb, weil er wegen Krankheit nur vorübergehend arbeitsunfähig gewesen ist oder ob schon eine dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt.Allerdings hätte sich die belangte Behörde die Frage stellen müssen, ob dem BF1 die "Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer" gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, NAG erhalten blieb, weil er wegen Krankheit nur vorübergehend arbeitsunfähig gewesen ist oder ob schon eine dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt. So wird von der belangten Behörde übersehen, dass für einen EWR-Bürger gemäß § 53a Abs. 3 Z 2 NAG die Möglichkeit besteht, ein Daueraufenthaltsrecht zu erwerben, wenn dieser sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat, die Erwerbstätigkeit aber infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben muss. Genau regelt die Bestimmung des § 53a Abs
  2. Z 2 NAG, dass abweichend von Abs. 1 EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht. So wird von der belangten Behörde übersehen, dass für einen EWR-Bürger gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer 2, NAG die Möglichkeit besteht, ein Daueraufenthaltsrecht zu erwerben, wenn dieser sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat, die Erwerbstätigkeit aber infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben muss. Genau regelt die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer 2, NAG, dass abweichend von Absatz eins, EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht. Wie festgestellt ist der BF1 seit seinem ersten Aufenthalt am 24.07.2018 durchgehend in Österreich aufhältig und hält er sich damit seit mehr als zwei Jahren ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Es ist davon auszugehen, dass bei der Zweijahresfrist von einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt auszugehen ist. Während seines Aufenthaltes war er im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und war als unselbständig beschäftigter Arbeitnehmer tätig und bezog zuletzt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Umstand, dass er im Zeitraum von 13.01.2021 bis 01.06.2021 Arbeitslosengeld aus der Sozialversicherung bezog, kann ihm bei der Beurteilung seines Aufenthaltsrechtes nicht angelastet werden, zumal er sich zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat und der Bezug von Arbeitslosengeld als Versicherungsleistung und nicht als Sozialhilfeleistung zu werten ist, weshalb er zu diesem Zeitpunkt jedenfalls zum Aufenthalt gemäß § 51 Abs 1 NAG berechtigt war (VwGH 22.03.2011, 2009/18/0402). Wie festgestellt ist der BF1 seit seinem ersten Aufenthalt am 24.07.2018 durchgehend in Österreich aufhältig und hält er sich damit seit mehr als zwei Jahren ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Es ist davon auszugehen, dass bei der Zweijahresfrist von einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt auszugehen ist. Während seines Aufenthaltes war er im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und war als unselbständig beschäftigter Arbeitnehmer tätig und bezog zuletzt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Umstand, dass er im Zeitraum von 13.01.2021 bis 01.06.2021 Arbeitslosengeld aus der Sozialversicherung bezog, kann ihm bei der Beurteilung seines Aufenthaltsrechtes nicht angelastet werden, zumal er sich zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat und der Bezug von Arbeitslosengeld als Versicherungsleistung und nicht als Sozialhilfeleistung zu werten ist, weshalb er zu diesem Zeitpunkt jedenfalls zum Aufenthalt gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG berechtigt war (VwGH 22.03.2011, 2009/18/0402). Feststellungsgemäß erlitt der BF1 am 01.06.2019 einen Schlaganfall und leidet an einer Hemiparese links und zunehmenden epileptischen Anfällen, weshalb er aus allgemeinmedizinischer Sicht nie wieder arbeitsfähig sein wird und die Arbeitsunfähigkeit durch die Ärztin für Allgemeinmedizin im Überweisungsschein nur fälschlicherweise verneint wurde. Aufgrund des zweijährigen ununterbrochenen Aufenthaltes und der dauernden Arbeitsunfähigkeit erfüllt der BF1 die Voraussetzungen des § 53a Abs 3 Z 2 NAG und hat er damit das Recht auf Daueraufenthalt erworben. Feststellungsgemäß erlitt der BF1 am 01.06.2019 einen Schlaganfall und leidet an einer Hemiparese links und zunehmenden epileptischen Anfällen, weshalb er aus allgemeinmedizinischer Sicht nie wieder arbeitsfähig sein wird und die Arbeitsunfähigkeit durch die Ärztin für Allgemeinmedizin im Überweisungsschein nur fälschlicherweise verneint wurde. Aufgrund des zweijährigen ununterbrochenen Aufenthaltes und der dauernden Arbeitsunfähigkeit erfüllt der BF1 die Voraussetzungen des Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer 2, NAG und hat er damit das Recht auf Daueraufenthalt erworben. Gegen Fremde, die nach der FreizügigkeitsRL über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügen, darf eine Ausweisung nur aus „schwerwiegenden“ Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden, wobei zwar auch hier gemäß Art 27 Abs 2 der RL auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG 2005 insofern umgesetzt, als nach dessen § 66 Abs 1 idF FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228; VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452). Die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität fällt unter den Ausdruck „schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG) (vgl. EuGH
  3. 2010, C-145/09, Baden-Württemberg/Panagiotis Tsakouridis; Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 66 FPG 2005 (Stand 1.1.2015, rdb.at))Gegen Fremde, die nach der FreizügigkeitsRL über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügen, darf eine Ausweisung nur aus „schwerwiegenden“ Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden, wobei zwar auch hier gemäß Artikel 27, Absatz 2, der RL auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG 2005 insofern umgesetzt, als nach dessen Paragraph 66, Absatz eins, in der Fassung FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228; VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452). Die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität fällt unter den Ausdruck „schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG) vergleiche EuGH
  4. 2010, C-145/09, Baden-Württemberg/Panagiotis Tsakouridis; Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 66, FPG 2005 (Stand 1.1.2015, rdb.at)) Zumal der BF1 bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat, kommt eine Ausweisung nach dem letzten Halbsatz des § 66 Abs. 1 FPG von vornherein nur dann in Betracht, wenn sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Zumal der BF1 bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat, kommt eine Ausweisung nach dem letzten Halbsatz des Paragraph 66, Absatz eins, FPG von vornherein nur dann in Betracht, wenn sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Der BF1 ist strafgerichtlich unbescholten und es sind ihm keine gravierenden Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Es ergeben sich somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährden würde. Damit erfolgte die Ausweisung des BF1 nicht zu Recht. Ist das Recht eines Unionsbürgers auf Daueraufenthalt im Inland gegeben, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob auch die sonstigen, für einen mehr als drei Monate währenden Inlandsaufenthalt notwendigen Voraussetzungen (wie ausreichende Existenzmittel und umfassender Krankenversicherungsschutz) noch vorliegen (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132; OGH 21.07.2011, 10 Ob S 20/11f).Ist das Recht eines Unionsbürgers auf Daueraufenthalt im Inland gegeben, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob auch die sonstigen, für einen mehr als drei Monate währenden Inlandsaufenthalt notwendigen Voraussetzungen (wie ausreichende Existenzmittel und umfassender Krankenversicherungsschutz) noch vorliegen vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132; OGH 21.07.2011, 10 Ob S 20/11f). Der Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass der BF1 auch bei einer bloß vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zum weiteren Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre, zumal ihm im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer nach § 51 Abs. 2 Z 1 NAG erhalten geblieben wäre. Der Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass der BF1 auch bei einer bloß vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zum weiteren Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre, zumal ihm im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, NAG erhalten geblieben wäre. Schließlich kommt der BF2 auf Grundlage von §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm 55 Abs. 1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Der Tatbestand des § 52 Abs 1 Z 1 NAG berechtigt EWR Bürger, welche Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind. Fallgegenständlich ist die BF2 Ehegattin des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten BF1, weshalb auch ihr ein Aufenthaltsrecht zu gewähren ist.Schließlich kommt der BF2 auf Grundlage von Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 55 Absatz eins, NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG berechtigt EWR Bürger, welche Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind. Fallgegenständlich ist die BF2 Ehegattin des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten BF1, weshalb auch ihr ein Aufenthaltsrecht zu gewähren ist. Die Ausweisung der BF mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des den BF mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt.Die Ausweisung der BF mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des den BF mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt. In Stattgabe der Beschwerde waren die angefochtenen Bescheide daher ersatzlos aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I421.2248431.1.00

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