RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlL501 2252887-2 Spruch, L501 2252887-1/6Z L501 2252887-2/5Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Mit Bescheiden des Arbeitsmarktservice Salzburg (in der Folge „belangte Behörde“) vom 09.12.2021 wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Antragsteller (im Folgenden "ASt") gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 seinen Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeiträume 12.11.2021 bis 02.12.2021 bzw. 03.12.2021 bis 23.12.2021 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass er das Arbeitsangebot zum Dienstgeber XXXX (in der Folge „P. GmbH“) vereitelt habe; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.römisch eins.
- Mit Bescheiden des Arbeitsmarktservice Salzburg (in der Folge „belangte Behörde“) vom 09.12.2021 wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Antragsteller (im Folgenden "ASt") gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 seinen Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeiträume 12.11.2021 bis 02.12.2021 bzw. 03.12.2021 bis 23.12.2021 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass er das Arbeitsangebot zum Dienstgeber römisch 40 (in der Folge „P. GmbH“) vereitelt habe; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde gab der ASt an, dass er seiner Bewerbung an den potenziellen Arbeitgeber zwei Diplom Prüfungszeugnisse betreffend sein Jusstudium, welches er voraussichtlich Ende Jänner 2022 abschließen werde, beigelegt habe. Mit Bescheid vom 28.02.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem ASt am 14.10.2021 per eAMS Konto ein Stellenangebot als Sachbearbeiter im Bereich Ein- und Verkauf bei der Firma P. GmbH übermittelt worden sei. Am 11.11.2021 habe der potentielle Dienstgeber dem AMS bekannt gegeben, dass der ASt derzeit studiere, er nach Abschluss des Studiums wechseln werde, er aber jemanden längerfristig benötigte. Der ASt habe der Bewerbung das Zeugnis über die
- Diplomprüfung vom 19.12.2006, das Zeugnis über die
- Diplomprüfung vom 16.6.2021 sowie Bestätigungen über positiv absolvierte Prüfungen vom 8.10.2020 beigelegt.Mit Bescheid vom 28.02.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem ASt am 14.10.2021 per eAMS Konto ein Stellenangebot als Sachbearbeiter im Bereich Ein- und Verkauf bei der Firma P. GmbH übermittelt worden sei. Am 11.11.2021 habe der potentielle Dienstgeber dem AMS bekannt gegeben, dass der ASt derzeit studiere, er nach Abschluss des Studiums wechseln werde, er aber jemanden längerfristig benötigte. Der ASt habe der Bewerbung das Zeugnis über die
- Diplomprüfung vom 19.12.2006, das Zeugnis über die
- Diplomprüfung vom 16.6.2021 sowie Bestätigungen über positiv absolvierte Prüfungen vom 8.10.2020 beigelegt. Rechtlich wurde ausgeführt, dass Kausalität dann gegeben sei, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert werden. Die Erklärung eines Arbeitslosen gegenüber dem Dienstgeber, er wolle in den erlernten Beruf zurückkehren, wenn sich eine entsprechende Stelle finden würde, laufe darauf hinaus, dass die angebotene Stelle vom Dienstgeber als vorübergehend angenommen gesehen wird. Darin liege der Tatbestand der Vereitelung. (Zitierung der entsprechenden Judikatur). Die vom ASt dem Dienstgeber mitgeteilte Absicht, sich nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften in diesem Bereich zu verwirklichen, sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, dem Dienstgeber den Eindruck zu vermitteln, das die angebotene Stelle nicht von ihm dauerhaft besetzt werden will. Mit Schreiben vom 09.03.2022 beantragte der ASt die Vorlage seiner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. I.
- Am Tag vor der mündlichen Verhandlung übermittelte der ASt einen am 05.05.2022 unterfertigen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes. Begründend führte er wie folgt aus: „Da ich mich zwar durchaus imstande sehe, meine Sichtweise angemessen zu kommunizieren und meine Botschaft hinreichend zu artikulieren, meine Kenntnisse betr. des anberaumten Verfahrensrechts aber etwas veraltet sind, würde es mich sehr hilfreich sein, einen Rechtsfreund, der auf dem aktuellen Stand ist, an meiner Seite zu wissen.“römisch eins.
- Am Tag vor der mündlichen Verhandlung übermittelte der ASt einen am 05.05.2022 unterfertigen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes. Begründend führte er wie folgt aus: „Da ich mich zwar durchaus imstande sehe, meine Sichtweise angemessen zu kommunizieren und meine Botschaft hinreichend zu artikulieren, meine Kenntnisse betr. des anberaumten Verfahrensrechts aber etwas veraltet sind, würde es mich sehr hilfreich sein, einen Rechtsfreund, der auf dem aktuellen Stand ist, an meiner Seite zu wissen.“ Der ASt begehrte die Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, den Reisekosten (Anreise zur mündlichen Verhandlung) sowie der Beigebung eines Rechtsanwaltes. Dem Antrag angeschlossen war ein Vermögensbekenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts wird auf den unter Pkt. I. angeführten Verfahrensgang verwiesen.Hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts wird auf den unter Pkt. römisch eins. angeführten Verfahrensgang verwiesen. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie die im gerichtlichen Verfahren zum Verfahrenshilfeantrag vorgelegten Unterlagen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus den erhobenen Beweismitteln. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe III.
- Entscheidung durch Einzelrichterrömisch drei.
- Entscheidung durch Einzelrichter Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich hier jedoch um keine Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle handelt, sondern um einen Verfahrenshilfeantrag, unterliegt die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe somit der Einzelrichterzuständigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG stellt nämlich (nur) auf die bescheiderlassende Behörde ab (vgl. VwGH vom 7.9.2017, Ra 2017/08/0065).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich hier jedoch um keine Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle handelt, sondern um einen Verfahrenshilfeantrag, unterliegt die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe somit der Einzelrichterzuständigkeit. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG stellt nämlich (nur) auf die bescheiderlassende Behörde ab vergleiche VwGH vom 7.9.2017, Ra 2017/08/0065). III.
- Einschlägige Rechtsgrundlage (§ 8a VwGVG):römisch drei.
- Einschlägige Rechtsgrundlage (Paragraph 8 a, VwGVG): § 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt. III.3 Im konkreten Fall bedeutet dies:römisch drei.3 Im konkreten Fall bedeutet dies: III.3.1.römisch drei.3.
- Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH vom 3.9.2015, Ro 2015/21/0032).Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH vom 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.12.2010, C-279/09, festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwaltes umfassen können, einzelfallbezogen nach Maßgabe folgender Kriterien zu erfolgen habe: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH vom 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Verfahrenshilfe nicht in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. In seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG führte, fasste der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahingehend zusammen, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse". In jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde", müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten zum Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. ErläutRV 1255 BlgNR XXV. GP zu § 8a VwGVG).Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.12.2010, C-279/09, festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwaltes umfassen können, einzelfallbezogen nach Maßgabe folgender Kriterien zu erfolgen habe: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH vom 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Verfahrenshilfe nicht in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. In seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 40, VwGVG führte, fasste der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahingehend zusammen, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse". In jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde", müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten zum Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche ErläutRV 1255 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG). III.3.2.römisch drei.3.
- Gemäß § 8a Abs. 2 zweiter Satz VwGVG schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Satz VwGVG schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Demnach kann sich die Gewährung von Verfahrenshilfe – abhängig vom jeweiligen Antrag – je nach Fall auch bloß auf Teile des Verfahrens bzw. einzelne Prozesshandlungen erstrecken (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, § 8a VwGVG, Rz 8). Im gegenständlichen Fall hat der ASt die Bewilligung der Verfahrenshilfe ausschließlich zur Vertretung bei der Verhandlung im erforderlichen Umfang (vgl. dazu die konkret begehrten Befreiungen bzw. die Beigebung eines Rechtsanwaltes; siehe Punkt I.2.) beantragt. Demnach kann sich die Gewährung von Verfahrenshilfe – abhängig vom jeweiligen Antrag – je nach Fall auch bloß auf Teile des Verfahrens bzw. einzelne Prozesshandlungen erstrecken vergleiche Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, Paragraph 8 a, VwGVG, Rz 8). Im gegenständlichen Fall hat der ASt die Bewilligung der Verfahrenshilfe ausschließlich zur Vertretung bei der Verhandlung im erforderlichen Umfang vergleiche dazu die konkret begehrten Befreiungen bzw. die Beigebung eines Rechtsanwaltes; siehe Punkt römisch eins.2.) beantragt. III.3.3.römisch drei.3.
- Den gegenständlichen Fall betreffend ist des Weiteren auszuführen, dass der ASt - wie aus seinen Eingaben hervorgeht – das Studium der Rechtswissenschaften in Kürze abschließen wird (vgl. Zeugnis über die
- Diplomprüfung vom 8.10.2020 im Beschwerdeverfahren für das die Verfahrenshilfe begehrt wird) sowie über entsprechende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden verfügt und durchaus in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen. So verfasste er u.a. auch den Formvorschriften entsprechende Anbringen (unter anderem Beschwerde und Vorlageantrag), die jeweils individuelle Begründungen enthielten und in denen er seine Ansicht ausführlich vortrug. Vor allem sei aber auch betont, dass der ASt im Verfahrenshilfeantrag selbst angibt, sich durchaus in der Lage zu sehen, seine Sichtweise angemessen zu kommunizieren, lediglich seine Kenntnisse im Verfahrensrecht seien etwas veraltet.Den gegenständlichen Fall betreffend ist des Weiteren auszuführen, dass der ASt - wie aus seinen Eingaben hervorgeht – das Studium der Rechtswissenschaften in Kürze abschließen wird vergleiche Zeugnis über die
- Diplomprüfung vom 8.10.2020 im Beschwerdeverfahren für das die Verfahrenshilfe begehrt wird) sowie über entsprechende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden verfügt und durchaus in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen. So verfasste er u.a. auch den Formvorschriften entsprechende Anbringen (unter anderem Beschwerde und Vorlageantrag), die jeweils individuelle Begründungen enthielten und in denen er seine Ansicht ausführlich vortrug. Vor allem sei aber auch betont, dass der ASt im Verfahrenshilfeantrag selbst angibt, sich durchaus in der Lage zu sehen, seine Sichtweise angemessen zu kommunizieren, lediglich seine Kenntnisse im Verfahrensrecht seien etwas veraltet. In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten besteht keine Anwaltspflicht. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die gegenständliche Rechtssache vor dem Hintergrund der Einkommens- und Vermögenssituation des ASt (laut Vermögensbekenntnis) eine wesentliche Bedeutung für den ASt hat. Eine besondere Komplexität der in einer mündlichen Verhandlung durch den ASt vorzunehmenden Verfahrensschritte ist ob der amtswegigen Ermittlungspflicht des Verwaltungsgerichtes allerdings nicht zu erkennen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass gemäß § 75 AVG iVm § 17 VwGVG die Kosten des Gerichtes von Amts wegen zu tragen sind; zudem besteht gemäß § 26 VwGVG iVm § 3 GebAG ein Anspruch des Beteiligten auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten besteht keine Anwaltspflicht. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die gegenständliche Rechtssache vor dem Hintergrund der Einkommens- und Vermögenssituation des ASt (laut Vermögensbekenntnis) eine wesentliche Bedeutung für den ASt hat. Eine besondere Komplexität der in einer mündlichen Verhandlung durch den ASt vorzunehmenden Verfahrensschritte ist ob der amtswegigen Ermittlungspflicht des Verwaltungsgerichtes allerdings nicht zu erkennen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 75, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Kosten des Gerichtes von Amts wegen zu tragen sind; zudem besteht gemäß Paragraph 26, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, GebAG ein Anspruch des Beteiligten auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten. Wenngleich der Erfolg der vom ASt gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 09.12.2021 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 12.11.2021 bis 02.12.2021 bzw. 03.12.2021 bis 23.12.2021 erhobenen Beschwerde schlussendlich vom Ergebnis des Beweisverfahrens im Rahmen der mündlichen Verhandlung abhängt, so erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung des ASt zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar nicht mutwillig, die Erfolgsaussichten sind in Anbetracht des unter Pkt. I.
- dargestellten Sachverhaltes im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes prima facie aber als gering einzustufen.Wenngleich der Erfolg der vom ASt gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 09.12.2021 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 12.11.2021 bis 02.12.2021 bzw. 03.12.2021 bis 23.12.2021 erhobenen Beschwerde schlussendlich vom Ergebnis des Beweisverfahrens im Rahmen der mündlichen Verhandlung abhängt, so erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung des ASt zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar nicht mutwillig, die Erfolgsaussichten sind in Anbetracht des unter Pkt. römisch eins.
- dargestellten Sachverhaltes im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes prima facie aber als gering einzustufen. In einer Gesamtbetrachtung liegen sohin die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG nicht vor.In einer Gesamtbetrachtung liegen sohin die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG nicht vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen – auszugsweise auch zitierte – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen – auszugsweise auch zitierte – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Strittig waren lediglich Rechtsfragen, weshalb von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden konnte. Darüber hinaus gebietet Art. 6 MRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0073, mwN). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Strittig waren lediglich Rechtsfragen, weshalb von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden konnte. Darüber hinaus gebietet Artikel 6, MRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0073, mwN). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2252887.2.01