RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlL516 2234264-1 Spruch, L516 2234264-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Mag. Nikolaus RAST & Mag. Mirsad MUSLIU, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 654128010-200160027, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Mag. Nikolaus RAST & Mag. Mirsad MUSLIU, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 654128010-200160027, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2022 zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 66 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 70 FPG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 70, FPG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Beschwerdeführer, einen pakistanischen Staatsangehörigen, mit Bescheid vom 06.07.2020 (I.) unter Bezugnahme auf § 66 Abs1 FPG iVm § 55 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte dem Beschwerdeführer (II.,) einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung des BFA gemäß § 70 Abs 3 FPG.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Beschwerdeführer, einen pakistanischen Staatsangehörigen, mit Bescheid vom 06.07.2020 (römisch eins.) unter Bezugnahme auf Paragraph 66, Abs1 FPG in Verbindung mit Paragraph 55, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte dem Beschwerdeführer (römisch zwei.,) einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung des BFA gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 19.04.2022 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer mit seiner Vertretung teilnahm; die belangte Behörde erschien nicht.
- Sachverhalt: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich] 1.1 Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Seine Identität steht fest. (BFA-Bescheid S 5) 1.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2010 durchgehend im Schengenraum, er verfügte zunächst ab 2013 über einen Italienischen Aufenthaltstitel und hält sich seit März 2015 durchgehend in Österreich auf. (IZR; ZMR; BFA-Akt) Dem Beschwerdeführer wurde am 10.03.2017 aufgrund der am 12.11.2016 erfolgten Eheschließung mit der in Österreich lebenden slowakischen Staatsangehörigen und EU-Bürgerin XXXX , geborene XXXX , von der Niederlassungsbehörde einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs 1 NAG ausgestellt, gültig vom 10.03.2017 bis 10.03.
- Dem Beschwerdeführer wurde am 10.03.2017 aufgrund der am 12.11.2016 erfolgten Eheschließung mit der in Österreich lebenden slowakischen Staatsangehörigen und EU-Bürgerin römisch 40 , geborene römisch 40 , von der Niederlassungsbehörde einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG ausgestellt, gültig vom 10.03.2017 bis 10.03.
- 1.3 Von 12.11.2016 bis 15.02.2018 war der Beschwerdeführer mit der slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geborene XXXX verheiratet, am 15.02.2018 die einvernehmliche Scheidung. Seitens des BFA wurde nach Erhebungen festgestellt, dass es sich dabei um keine Scheinehe handelte. (BG 15.02.2018 Beschluss über Scheidung im Einvernehmen)1.3 Von 12.11.2016 bis 15.02.2018 war der Beschwerdeführer mit der slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 , geborene römisch 40 verheiratet, am 15.02.2018 die einvernehmliche Scheidung. Seitens des BFA wurde nach Erhebungen festgestellt, dass es sich dabei um keine Scheinehe handelte. (BG 15.02.2018 Beschluss über Scheidung im Einvernehmen) Dieser Beziehung entstammt der am 11.05.2016 geborene leibliche Sohn XXXX . Im Zuge der Scheidung wurde der Kindesmutter die alleinige Obsorge übertragen, der Beschwerdeführer erhielt jedoch ein Kontaktrecht zu seinem Sohn und verpflichtete sich zudem zu einer monatlichen finanziellen Unterhaltsleistung für seinen Sohn. (BG 15.02.2018, Vergleich (BFA-Akt))Dieser Beziehung entstammt der am 11.05.2016 geborene leibliche Sohn römisch 40 . Im Zuge der Scheidung wurde der Kindesmutter die alleinige Obsorge übertragen, der Beschwerdeführer erhielt jedoch ein Kontaktrecht zu seinem Sohn und verpflichtete sich zudem zu einer monatlichen finanziellen Unterhaltsleistung für seinen Sohn. (BG 15.02.2018, Vergleich (BFA-Akt)) Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Österreich aufenthaltsberechtigten Sohn XXXX besteht eine enge familiäre und soziale Vater-Sohn-Bindung trotz der getrennten Wohnsitze aufgrund der Scheidung. Der Beschwerdeführer verbringt – im Einvernehmen und mit Einverständnis der Kindesmutter – jede Woche zumindest an zwei Tagen Zeit mit seinem Sohn und wenn es die Arbeitszeiten des Beschwerdeführers erlauben auch öfters. Der Beschwerdeführer nimmt seine natürlichen Sorgepflichten als Vater wahr, achtet auf die Bedürfnisse seines Sohnes und kümmert sich liebevoll um seinen Sohn, spielt mit seinem Sohn und unternimmt auch andere gemeinsame Aktivitäten mit seinem Sohn und fördert dessen kreative Neigungen. Er leistet schließlich auch regelmäßig finanziellen Unterhalt für seinen Sohn und die Kindesmutter bespricht auch wichtige Entscheidungen für den gemeinsamen Sohn mit dem Beschwerdeführer (VS 19.04.2022 S 5, 7; Schreiben der geschiedenen Ehefrau bzw Kindesmutter 20.04.2022 (OZ 7))Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Österreich aufenthaltsberechtigten Sohn römisch 40 besteht eine enge familiäre und soziale Vater-Sohn-Bindung trotz der getrennten Wohnsitze aufgrund der Scheidung. Der Beschwerdeführer verbringt – im Einvernehmen und mit Einverständnis der Kindesmutter – jede Woche zumindest an zwei Tagen Zeit mit seinem Sohn und wenn es die Arbeitszeiten des Beschwerdeführers erlauben auch öfters. Der Beschwerdeführer nimmt seine natürlichen Sorgepflichten als Vater wahr, achtet auf die Bedürfnisse seines Sohnes und kümmert sich liebevoll um seinen Sohn, spielt mit seinem Sohn und unternimmt auch andere gemeinsame Aktivitäten mit seinem Sohn und fördert dessen kreative Neigungen. Er leistet schließlich auch regelmäßig finanziellen Unterhalt für seinen Sohn und die Kindesmutter bespricht auch wichtige Entscheidungen für den gemeinsamen Sohn mit dem Beschwerdeführer (VS 19.04.2022 S 5, 7; Schreiben der geschiedenen Ehefrau bzw Kindesmutter 20.04.2022 (OZ 7)) Der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau XXXX erwarten inzwischen zwei weitere gemeinsame Kinder (Zwillinge) und der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau haben die Absicht, in naher Zukunft wieder als Paar zusammenzuleben. (VS 19.04.2022 S 6; Schreiben der geschiedenen Ehefrau bzw Kindesmutter 20.04.2022 (OZ 7))Der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau römisch 40 erwarten inzwischen zwei weitere gemeinsame Kinder (Zwillinge) und der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau haben die Absicht, in naher Zukunft wieder als Paar zusammenzuleben. (VS 19.04.2022 S 6; Schreiben der geschiedenen Ehefrau bzw Kindesmutter 20.04.2022 (OZ 7)) 1.4 Der Beschwerdeführer ist gesund, verfügt über eine eigene Mietwohnung und ist seit Jahren mit seiner Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig und bezieht seit Jahren keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich war er überwiegend und erlaubt unselbstständig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat somit belegt, dass er eigeninitiativ und arbeitsfähig und –willig ist. An der zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit und Selbsterhaltungswilligkeit des Beschwerdeführers bestehen deshalb keine Zweifel. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht nur die gegenwärtige Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern auch die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet. (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282) In Bezug auf einen Aufenthaltstitel iSd § 55 AsylG 2005 ist eine zukunftsorientierte Betrachtung anzustellen (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159 RS3).1.4 Der Beschwerdeführer ist gesund, verfügt über eine eigene Mietwohnung und ist seit Jahren mit seiner Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig und bezieht seit Jahren keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich war er überwiegend und erlaubt unselbstständig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat somit belegt, dass er eigeninitiativ und arbeitsfähig und –willig ist. An der zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit und Selbsterhaltungswilligkeit des Beschwerdeführers bestehen deshalb keine Zweifel. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht nur die gegenwärtige Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern auch die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet. (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282) In Bezug auf einen Aufenthaltstitel iSd Paragraph 55, AsylG 2005 ist eine zukunftsorientierte Betrachtung anzustellen vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159 RS3). 1.5 Der Beschwerdeführer kann sich bereits gut in deutscher Sprache verständigen. Er verstand die ihm in der mündlichen Verhandlung ohne Dolmetscher in deutscher Sprache gestellten Fragen sofort und antwortete auf diese spontan, rasch, flüssig und verständlich in einer freien, zusammenhängenden Erzählung auf Deutsch. Er verstand auch darüber hinaus im gesamten Verlauf der mündlichen Verhandlung die deutschsprachige Konversation, wurde jedoch aus Gründen der Vorsicht vom Bundesverwaltungsgericht angehalten, die Übersetzung in seine Sprache abzuwarten und auch in seiner Muttersprache zu antworten. (VS 19.04.2022 S 4,5) 1.6 Der Beschwerdeführer hat auch mittlerweile seinen Lebensmittelpunkt, seine Freunde, seine Bekannte und sein soziales Netz in Österreich. 1.7 Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich)
- Beweiswürdigung Der Sachverhalt zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus den vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten, den im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Dokumenten und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung aufgrund des dabei gewonnenen Eindrucks, zumal die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung widerspruchsfrei, konsistent und schlüssig waren und mit den vorgelegten Dokumenten in Einklang stehen. Die Feststellungen zum Aufenthalt und der Meldung des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister und den Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 04.06.
- Dass der Beschwerdeführer von 12.11.2016 bis 15.02.2018 mit einer EWR-Bürgerin verheiratet war, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Heiratsurkunde sowie aus dem ebenfalls einliegenden Scheidungsbeschluss vom 15.02.
- Dass der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau vom 23.03.2015 bis zum 19.03.2018 gemeinsam gemeldet waren, ist dem Zentralen Melderegister (ZMR) zu entnehmen. Die Feststellung zur Geburt des gemeinsamen Sohnes ergeben sich aus der im Akt einliegenden Geburtsurkunde vom 17.05.
- Die Feststellungen zur Aufenthaltskarte ergeben sich aus der im Akt einliegenden Mitteilung der XXXX vom 10.02.2020 und dem Bescheid des BFA.Die Feststellung zur Geburt des gemeinsamen Sohnes ergeben sich aus der im Akt einliegenden Geburtsurkunde vom 17.05.
- Die Feststellungen zur Aufenthaltskarte ergeben sich aus der im Akt einliegenden Mitteilung der römisch 40 vom 10.02.2020 und dem Bescheid des BFA. Die Feststellungen zu der enge familiären und soziale Vater-Sohn-Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn XXXX sowie zu dem inzwischen wieder guten Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner geschiedenen Ehefrau und Mutter des gemeinsamen Sohnes beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die sich als konsistent, widerspruchsfrei und schlüssig erweisen und von der geschiedenen Ehefrau und Mutter des gemeinsamen Sohnes ausdrücklich bestätigt wurden. Ebenso waren aufgrund dessen die Feststellungen zu treffen, dass der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau neuerlich zwei gemeinsame Kinder erwarten. (VS 19.04.2022 S 5-7; Schreiben der geschiedenen Ehefrau bzw Kindesmutter 20.04.2022 (OZ 7); Kopie Mutter-Kind-Pass (VS 19.04.2022 Beilage))Die Feststellungen zu der enge familiären und soziale Vater-Sohn-Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn römisch 40 sowie zu dem inzwischen wieder guten Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner geschiedenen Ehefrau und Mutter des gemeinsamen Sohnes beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die sich als konsistent, widerspruchsfrei und schlüssig erweisen und von der geschiedenen Ehefrau und Mutter des gemeinsamen Sohnes ausdrücklich bestätigt wurden. Ebenso waren aufgrund dessen die Feststellungen zu treffen, dass der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau neuerlich zwei gemeinsame Kinder erwarten. (VS 19.04.2022 S 5-7; Schreiben der geschiedenen Ehefrau bzw Kindesmutter 20.04.2022 (OZ 7); Kopie Mutter-Kind-Pass (VS 19.04.2022 Beilage)) Die Feststellungen zur Selbsterhaltungsfähigkeit und Arbeitswilligkeit ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die mit den vorgelegten Arbeitsunterlagen und dem aktuellen Sozialversicherungsauszug in Einklang stehen und damit glaubhaft sind. (IZR; GVS; ZMR; Lohnzettel, Arbeitsvertrag, HV-Auszug). Der Beschwerdeführer verstand die ihm in der mündlichen Verhandlung ohne Dolmetscher in deutscher Sprache gestellten Fragen sofort und antwortete auf diese spontan, rasch, flüssig und sehr verständlich in einer freien, zusammenhängenden Erzählung auf Deutsch, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen zu treffen waren. (VS 19.04.2022 S 4,5) 2.7 Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem unverdächtigen Strafregister der Republik Österreich. (Strafregister der Republik Österreich (SA, SC))
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (§ 28 Abs 2 VwGVG; § 66 FPG; § 9 BFA-VG; § 70 FPG)Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG; Paragraph 66, FPG; Paragraph 9, BFA-VG; Paragraph 70, FPG) 3.1 Gemäß § 66 Abs 2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seine Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.3.1 Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seine Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. 3.2 Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).3.2 Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). 3.3 Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
- Oktober 2012, 2010/22/0136; E
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E
- Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E
- März 2014, 2013/22/0129; E
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E,
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E
- Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).3.3 Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
- Oktober 2012, 2010/22/0136; E
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E
- Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E
- März 2014, 2013/22/0129; E
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E,
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E
- Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). 3.4 Eine Ausweisung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater (die in Lebensgemeinschaft leben) führt, stellt in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar. (vgl. VfGH 12.09.2013, U2770/2012; 19.6.2015, E 426/2015, und VfGH 26.6.2018, E 1791/2018; VfGH 27.02.2018 E 3775/2017). 3.4 Eine Ausweisung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater (die in Lebensgemeinschaft leben) führt, stellt in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar. vergleiche VfGH 12.09.2013, U2770/2012; 19.6.2015, E 426 aus 2015,, und VfGH 26.6.2018, E 1791 aus 2018,; VfGH 27.02.2018 E 3775 aus 2017,). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen (vgl § 138 Z 9 ABGB; siehe auch VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0119; VfGH 19.6.2015, E 426/2015; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0108). (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282)Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen vergleiche Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB; siehe auch VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0119; VfGH 19.6.2015, E 426 aus 2015,; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0108). (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282) Von der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wird regelmäßig auszugehen sein, wenn familiäre Bindungen zu einer Ankerperson einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird (vgl zur Rückkehrentscheidung siehe VwGH 17.09.2019, Ra 2018/14/0118)Von der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wird regelmäßig auszugehen sein, wenn familiäre Bindungen zu einer Ankerperson einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird vergleiche zur Rückkehrentscheidung siehe VwGH 17.09.2019, Ra 2018/14/0118) Zum gegenständlichen Verfahren 3.
- Der Beschwerdeführer hält sich seit 2015 durchgehend in Österreich auf. Dem Beschwerdeführer wurde am 10.03.2017 aufgrund der am 12.11.2016 erfolgten Eheschließung mit einer in Österreich lebenden slowakischen Staatsangehörigen und EU- von der Niederlassungsbehörde einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs 1 NAG ausgestellt, gültig vom 10.03.2017 bis 10.03.
- Von 12.11.2016 bis 15.02.2018 war der Beschwerdeführer mit jener slowakischen Staatsangehörigen standesamtlich verheiratet, am 15.02.2018 erfolgte die einvernehmliche Scheidung. Seitens des BFA wurde nach Erhebungen festgestellt, dass es sich dabei um keine Scheinehe handelte. Dieser Beziehung entstammt der am 11.05.2016 geborene leibliche Sohn. Im Zuge der Scheidung wurde der Kindesmutter die alleinige Obsorge übertragen, der Beschwerdeführer erhielt jedoch ein Kontaktrecht zu seinem Sohn und verpflichtete sich zudem zu einer monatlichen finanziellen Unterhaltsleistung für seinen Sohn. 3.
- Der Beschwerdeführer hält sich seit 2015 durchgehend in Österreich auf. Dem Beschwerdeführer wurde am 10.03.2017 aufgrund der am 12.11.2016 erfolgten Eheschließung mit einer in Österreich lebenden slowakischen Staatsangehörigen und EU- von der Niederlassungsbehörde einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG ausgestellt, gültig vom 10.03.2017 bis 10.03.
- Von 12.11.2016 bis 15.02.2018 war der Beschwerdeführer mit jener slowakischen Staatsangehörigen standesamtlich verheiratet, am 15.02.2018 erfolgte die einvernehmliche Scheidung. Seitens des BFA wurde nach Erhebungen festgestellt, dass es sich dabei um keine Scheinehe handelte. Dieser Beziehung entstammt der am 11.05.2016 geborene leibliche Sohn. Im Zuge der Scheidung wurde der Kindesmutter die alleinige Obsorge übertragen, der Beschwerdeführer erhielt jedoch ein Kontaktrecht zu seinem Sohn und verpflichtete sich zudem zu einer monatlichen finanziellen Unterhaltsleistung für seinen Sohn. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Österreich aufenthaltsberechtigten minderjährigen besteht tatsächlich eine enge familiäre und soziale Vater-Sohn-Bindung trotz der getrennten Wohnsitze aufgrund der Scheidung. Der Beschwerdeführer verbringt – im Einvernehmen und mit Einverständnis der Kindesmutter – jede Woche zumindest an zwei Tagen Zeit mit seinem Sohn und wenn es die Arbeitszeiten des Beschwerdeführers erlauben auch öfters. Der Beschwerdeführer nimmt seine natürlichen Sorgepflichten als Vater wahr, achtet auf die Bedürfnisse seines Sohnes und kümmert sich liebevoll um seinen Sohn, spielt mit seinem Sohn und unternimmt auch andere gemeinsame Aktivitäten mit seinem Sohn und fördert dessen kreative Neigungen. Er leistet schließlich auch regelmäßig finanziellen Unterhalt für seinen Sohn und die Kindesmutter bespricht auch wichtige Entscheidungen für den gemeinsamen Sohn mit dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau erwarten inzwischen zwei weitere gemeinsame Kinder, Zwillinge, und der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau haben die Absicht, in naher Zukunft wieder als Paar zusammenzuleben. Der Beschwerdeführer ist gesund, verfügt über eine eigene Mietwohnung und ist seit Jahren mit seiner Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig und bezieht seit Jahren keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich war er überwiegend und erlaubt unselbstständig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat somit belegt, dass er eigeninitiativ und arbeitsfähig und –willig ist. An der zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit und Selbsterhaltungswilligkeit des Beschwerdeführers bestehen deshalb keine Zweifel. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht nur die gegenwärtige Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern auch die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet. (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282) In Bezug auf einen Aufenthaltstitel iSd § 55 AsylG 2005 ist eine zukunftsorientierte Betrachtung anzustellen (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159 RS3).Der Beschwerdeführer ist gesund, verfügt über eine eigene Mietwohnung und ist seit Jahren mit seiner Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig und bezieht seit Jahren keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich war er überwiegend und erlaubt unselbstständig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat somit belegt, dass er eigeninitiativ und arbeitsfähig und –willig ist. An der zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit und Selbsterhaltungswilligkeit des Beschwerdeführers bestehen deshalb keine Zweifel. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht nur die gegenwärtige Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern auch die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet. (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282) In Bezug auf einen Aufenthaltstitel iSd Paragraph 55, AsylG 2005 ist eine zukunftsorientierte Betrachtung anzustellen vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159 RS3). Der Beschwerdeführer kann sich bereits gut in deutscher Sprache verständigen. Er verstand die ihm in der mündlichen Verhandlung ohne Dolmetscher in deutscher Sprache gestellten Fragen sofort und antwortete auf diese spontan, rasch, flüssig und verständlich in einer freien, zusammenhängenden Erzählung auf Deutsch. Er verstand auch darüber hinaus im gesamten Verlauf der mündlichen Verhandlung die deutschsprachige Konversation, wurde jedoch aus Gründen der Vorsicht vom Bundesverwaltungsgericht angehalten, die Übersetzung in seine Sprache abzuwarten und auch in seiner Muttersprache zu antworten. Der Beschwerdeführer hat auch mittlerweile seinen Lebensmittelpunkt, seine Freunde, seine Bekannte und sein soziales Netz in Österreich. Der Beschwerdeführer ist schließlich strafrechtlich unbescholten. Schließlich kommt im vorliegenden Fall auch dem Kindeswohl des leiblichen Sohnes XXXX eine gewichtige Bedeutung zu und es entspricht nach den bisherigen Ausführungen dem Kindeswohl, dass dieser in Österreich im unmittelbaren Kontakt mit seinem Vater aufwachsen kann. Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen (vgl § 138 Z 9 ABGB; siehe auch VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0119; VfGH 19.6.2015, E 426/2015; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0108). (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282) Von der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wird regelmäßig auszugehen sein, wenn familiäre Bindungen zu einer Ankerperson einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird. (vgl zur Rückkehrentscheidung siehe VwGH 17.09.2019, Ra 2018/14/0118)Schließlich kommt im vorliegenden Fall auch dem Kindeswohl des leiblichen Sohnes römisch 40 eine gewichtige Bedeutung zu und es entspricht nach den bisherigen Ausführungen dem Kindeswohl, dass dieser in Österreich im unmittelbaren Kontakt mit seinem Vater aufwachsen kann. Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen vergleiche Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB; siehe auch VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0119; VfGH 19.6.2015, E 426 aus 2015,; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0108). (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282) Von der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wird regelmäßig auszugehen sein, wenn familiäre Bindungen zu einer Ankerperson einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird. vergleiche zur Rückkehrentscheidung siehe VwGH 17.09.2019, Ra 2018/14/0118) 3.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Gerade im Hinblick auf den persönlichen Kontakt zu seinem Sohn und seinen beiden zukünftigen weiteren Kindern sowie der oben zitierten Judikatur des VwGH entspricht eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht dem Kindeswohl. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer nun Österreich verlassen müsste. Es erweist sich somit die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig. Da die Ausweisung somit unzulässig ist, liegen auch nicht die Voraussetzungen für Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 FPG vor.Da die Ausweisung somit unzulässig ist, liegen auch nicht die Voraussetzungen für Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, FPG vor. 3.7 Es wird daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 66 FPG und § 9 BFA-VG und § 70 FPG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.3.7 Es wird daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, FPG und Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 70, FPG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben. B) Revision 3.8 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.9 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L516.2234264.1.00