RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlL521 2233085-1 Spruch, L521 2233085-1/19EL521 2233085-1/19E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 1Abs. 1 lit. a Al
VG der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag. 1.
- Mit Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 25.02.2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 23.04.2012 bis 31.12.2014 aufgrund ihrer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit für die römisch 40 gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die XXXX wie auch die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Rechtsmittel wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2018, L510 2127009-1/336E als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die römisch 40 wie auch die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Rechtsmittel wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2018, L510 2127009-1/336E als unbegründet abgewiesen. Die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin für die XXXX wurde von ihr auch nach dem 31.12.2014 bis zum 31.12.2017 in unveränderter Form fortgesetzt.Die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin für die römisch 40 wurde von ihr auch nach dem 31.12.2014 bis zum 31.12.2017 in unveränderter Form fortgesetzt. 1.
- Vor der XXXX Gebietskrankenkasse und anderen Gebietskrankenkassen waren nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2018 und der Zurückweisung der dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 06.09.2018, Ra 2018/08/0070 bis 0073, 0075, 0078 bis 0080 und 0084, weitere Verfahren zur Feststellung der Dienstnehmereigenschaft von Beschäftigten der XXXX anhängig. Nach Klarstellung der Rechtslage durch die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurden die noch offenen Bescheidanträge in den anhängigen Beitragsprüfungsverfahren und unerledigte Rechtsmittel in Verfahren betreffend Zeiträume nach dem 31.12.2014 seitens der Beteiligen zurückgezogen. Die Österreichische Gesundheitskasse und die XXXX erzielten ferner Einvernehmen über eine Korrektur der festgestellten Beitragsgrundlagen unter Berücksichtigung eines pauschalen Abzuges für Reisekosten in der Höhe 30% sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlagen nach dem ASVG.1.
- Vor der römisch 40 Gebietskrankenkasse und anderen Gebietskrankenkassen waren nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2018 und der Zurückweisung der dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 06.09.2018, Ra 2018/08/0070 bis 0073, 0075, 0078 bis 0080 und 0084, weitere Verfahren zur Feststellung der Dienstnehmereigenschaft von Beschäftigten der römisch 40 anhängig. Nach Klarstellung der Rechtslage durch die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurden die noch offenen Bescheidanträge in den anhängigen Beitragsprüfungsverfahren und unerledigte Rechtsmittel in Verfahren betreffend Zeiträume nach dem 31.12.2014 seitens der Beteiligen zurückgezogen. Die Österreichische Gesundheitskasse und die römisch 40 erzielten ferner Einvernehmen über eine Korrektur der festgestellten Beitragsgrundlagen unter Berücksichtigung eines pauschalen Abzuges für Reisekosten in der Höhe 30% sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlagen nach dem ASVG. 1.
- Mit Eingaben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 27.03.2019 sowie vom 26.06.2019 wurde die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen förmlich über die rechtskräftige Änderung der Versicherungszuständigkeit (unter anderem) betreffend die Beschwerdeführerin informiert und unter einem die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für den Zeitraum 23.04.2012 bis 31.12.2017 bekanntgegeben sowie die Überweisung der an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zu Ungebühr entrichteten Beiträge an die der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 41 Abs. 3 GSVG beantragt.1.
- Mit Eingaben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 27.03.2019 sowie vom 26.06.2019 wurde die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen förmlich über die rechtskräftige Änderung der Versicherungszuständigkeit (unter anderem) betreffend die Beschwerdeführerin informiert und unter einem die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für den Zeitraum 23.04.2012 bis 31.12.2017 bekanntgegeben sowie die Überweisung der an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zu Ungebühr entrichteten Beiträge an die der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß Paragraph 41, Absatz 3, GSVG beantragt. 1.
- Das Beitragskonto der Beschwerdeführerin bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen wies am 26.01.2019 einen negativen Saldo von EUR 12.057,53 auf. Im zweiten Quartal 2019 führte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen aufgrund der Änderung der Änderung der Versicherungszuordnung in Bezug auf die für die XXXX ausgeübte Tätigkeit eine erste Berichtigung des Beitragskontos im Hinblick auf die Jahre 2012 bis 2015 sowie 2019 durch und nahm eine Gutschrift ungebührlich entrichteter Beiträge im Betrag von EUR 19.213,23 vor. Die Berichtigung von Verzugszinsen sowie Mahnungs- und Exekutionskosten führte zu weiteren Gutschriften von EUR 535,12 sowie EUR 81,
- Unter Berücksichtigung einer Nachverrechnung für das Jahr 2016 und von Kostenanteilen (§ 86 GSVG) wurde auf der Beitragsabrechnung für das zweite Quartal 2019 vom 20.04.2019 ein Guthaben auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin von EUR 7.235,45 angeführt.1.
- Das Beitragskonto der Beschwerdeführerin bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen wies am 26.01.2019 einen negativen Saldo von EUR 12.057,53 auf. Im zweiten Quartal 2019 führte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen aufgrund der Änderung der Änderung der Versicherungszuordnung in Bezug auf die für die römisch 40 ausgeübte Tätigkeit eine erste Berichtigung des Beitragskontos im Hinblick auf die Jahre 2012 bis 2015 sowie 2019 durch und nahm eine Gutschrift ungebührlich entrichteter Beiträge im Betrag von EUR 19.213,23 vor. Die Berichtigung von Verzugszinsen sowie Mahnungs- und Exekutionskosten führte zu weiteren Gutschriften von EUR 535,12 sowie EUR 81,
- Unter Berücksichtigung einer Nachverrechnung für das Jahr 2016 und von Kostenanteilen (Paragraph 86, GSVG) wurde auf der Beitragsabrechnung für das zweite Quartal 2019 vom 20.04.2019 ein Guthaben auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin von EUR 7.235,45 angeführt. Die Beschwerdeführerin beantragte am 02.05.2019 die Rückzahlung des Guthabens von EUR 7.235,
- Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen entsprach diesem Antrag – ungeachtet des vorliegenden Begehrens der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 41 Abs. 3 GSVG – und bewilligte die Rückzahlung von EUR 7.235,45 mit Erledigung vom 07.05.2019.Die Beschwerdeführerin beantragte am 02.05.2019 die Rückzahlung des Guthabens von EUR 7.235,
- Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen entsprach diesem Antrag – ungeachtet des vorliegenden Begehrens der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß Paragraph 41, Absatz 3, GSVG – und bewilligte die Rückzahlung von EUR 7.235,45 mit Erledigung vom 07.05.
- 1.
- Im dritten Quartal 2019 führte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen neuerlich Berichtigungen des Beitragskontos in Bezug auf die Jahre 2012 bis 2015 aufgrund des nunmehrigen Vorliegens einer Mehrfachversicherung durch und nahm weitere Gutschriften auf dem Beitragskonto im Betrag von EUR 7.701,75 führte. Aufgrund der Übermittelung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2017 erfolgte ferner eine Berichtigung der Beitragsgrundlagen in Bezug auf das Jahr 2017, was einschließlich der Vorschreibung eines Kostenanteiles (§ 86 GSVG) zu einer Belastung des Beitragskontos von EUR 1.982,09 führte. Die Kontomitteilung vom 20.07.2019 wies demzufolge ein Guthaben von EUR 5.719,66 aus.1.
- Im dritten Quartal 2019 führte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen neuerlich Berichtigungen des Beitragskontos in Bezug auf die Jahre 2012 bis 2015 aufgrund des nunmehrigen Vorliegens einer Mehrfachversicherung durch und nahm weitere Gutschriften auf dem Beitragskonto im Betrag von EUR 7.701,75 führte. Aufgrund der Übermittelung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2017 erfolgte ferner eine Berichtigung der Beitragsgrundlagen in Bezug auf das Jahr 2017, was einschließlich der Vorschreibung eines Kostenanteiles (Paragraph 86, GSVG) zu einer Belastung des Beitragskontos von EUR 1.982,09 führte. Die Kontomitteilung vom 20.07.2019 wies demzufolge ein Guthaben von EUR 5.719,66 aus. Im ersten Quartal 2020 führte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen eine weitere Berichtigung des Beitragskontos der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Jahre 2016 und 2017 aufgrund des nunmehrigen Vorliegens einer Mehrfachversicherung durch, was zu einer Gutschrift von weiteren EUR 8.813,52 an ungebührlich entrichteten Beiträgen führte. Die Kontomitteilung vom 25.01.2020 wies demzufolge ein Guthaben von EUR 14.533,18 aus. Die Summe der aufgrund der Tätigkeit für die XXXX zu Ungebühr entrichteten Beiträge nach dem GSVG beträgt EUR 32.947,44.Die Summe der aufgrund der Tätigkeit für die römisch 40 zu Ungebühr entrichteten Beiträge nach dem GSVG beträgt EUR 32.947,
- 1.
- Die Beschwerdeführerin beantragte mehrfach die Rückzahlung von in ihr übermittelten Kontomitteilungen ausgewiesenen Beitragsguthaben. Zuletzt begehrte sie mit Eingabe vom 20.02.2020 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die Rückzahlung ungebührlich entrichteter Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung im Betrag von EUR 14.533,
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Landesstelle XXXX ) vorgelegten Verfahrensakt, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl L510 2127009-1/336E vom 14.02.2018 und den diesem Verfahren zugrundeliegenden Versicherungspflichtbescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 25.02.2016, Zl. XXXX , Einholung eines Auszuges aus dem Gewerbeinformationssystem Austria und die im Rechtsmittelverfahren eingeholten schriftlichen Stellungnahmen samt Beilagen.2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Landesstelle römisch 40 ) vorgelegten Verfahrensakt, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl L510 2127009-1/336E vom 14.02.2018 und den diesem Verfahren zugrundeliegenden Versicherungspflichtbescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 25.02.2016, Zl. römisch 40 , Einholung eines Auszuges aus dem Gewerbeinformationssystem Austria und die im Rechtsmittelverfahren eingeholten schriftlichen Stellungnahmen samt Beilagen. 2.
- Zu den in der Beschwerde gestellten Beweisanträgen betreffend die Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie Beischaffung des Aktes der XXXX Gebietskrankenkasse aufgrund angeblich unrichtiger Feststelllungen ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hat rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 23.04.2012 bis 31.12.2014 aufgrund ihrer entgeltlichen und in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit für die XXXX gemäß § 4 Abs.
§ 1Abs.
1 lit. a ASVG der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag. Diese Feststellung entfaltet für das gegenständliche Verfahren Bindungswirkung. Dass die Feststellung – in Ansehung der Beschwerdeführerin – lediglich den Zeitraum von 23.04.2012 bis 31.12.2014 umfasst, ergibt sich unzweifelhaft aus der Begründung der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und dem bezughabenden Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 25.02.
- Letzterer wurde dem Bundesverwaltungsgericht nach Aufforderung von der belangten Sozialversicherungsanstalt vorgelegt. Die Beischaffung weiterer Aktenteile ist aufgrund der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2018, L510 2127009-1/336E, nicht erforderlich. 2.
- Zu den in der Beschwerde gestellten Beweisanträgen betreffend die Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie Beischaffung des Aktes der römisch 40 Gebietskrankenkasse aufgrund angeblich unrichtiger Feststelllungen ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hat rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 23.04.2012 bis 31.12.2014 aufgrund ihrer entgeltlichen und in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit für die römisch 40 gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, ASVG der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag. Diese Feststellung entfaltet für das gegenständliche Verfahren Bindungswirkung. Dass die Feststellung – in Ansehung der Beschwerdeführerin – lediglich den Zeitraum von 23.04.2012 bis 31.12.2014 umfasst, ergibt sich unzweifelhaft aus der Begründung der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und dem bezughabenden Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 25.02.
- Letzterer wurde dem Bundesverwaltungsgericht nach Aufforderung von der belangten Sozialversicherungsanstalt vorgelegt. Die Beischaffung weiterer Aktenteile ist aufgrund der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2018, L510 2127009-1/336E, nicht erforderlich. Die fortgesetzte Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die XXXX über den 31.12.2014 hinaus bis zum 31.12.2017 – wobei das Gesamtbild der Tätigkeit der Beschwerdeführerin unverändert blieb – wurde von der XXXX gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse anerkannt. Da der Aktenlage nach alle noch offenen Bescheidanträge und unerledigten Rechtsmittel in Verfahren betreffend Zeiträume nach dem 31.12.2014 zurückgezogen wurden, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2017 aufgrund ihrer entgeltlichen und in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit für die XXXX der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs.
§ 1Abs.
1 lit. a ASVG unterlag. Der Antrag der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 41 Abs. 3 GSVG umfasst unzweifelhaft den gesamten Zeitraum 23.04.2012 bis 31.12.
- Vor diesem Hintergrund ist die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen oder einer Einvernahme der Beschwerdeführerin in einer mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich.Die fortgesetzte Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die römisch 40 über den 31.12.2014 hinaus bis zum 31.12.2017 – wobei das Gesamtbild der Tätigkeit der Beschwerdeführerin unverändert blieb – wurde von der römisch 40 gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse anerkannt. Da der Aktenlage nach alle noch offenen Bescheidanträge und unerledigten Rechtsmittel in Verfahren betreffend Zeiträume nach dem 31.12.2014 zurückgezogen wurden, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2017 aufgrund ihrer entgeltlichen und in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit für die römisch 40 der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, ASVG unterlag. Der Antrag der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß Paragraph 41, Absatz 3, GSVG umfasst unzweifelhaft den gesamten Zeitraum 23.04.2012 bis 31.12.
- Vor diesem Hintergrund ist die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen oder einer Einvernahme der Beschwerdeführerin in einer mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. Dem weiters gestellten Beweisantrag auf Beischaffung eines zur Zahl G302 2167841-1/3E ergangenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes ist schon deshalb nicht zu entsprechen, weil diese Verfahren in keinem erkennbarem Zusammenhang mit der gegenständlichen Rechtssache steht und ihm somit die Relevanz fehlt. Mit dem zitierten Beschluss wurde ferner lediglich die Einstellung eines Beschwerdeverfahrens – dem der Sache nach gar kein Antrag gemäß § 41 Abs. 3 GSVG zugrunde lag – wegen Zurückziehung des Rechtsmittels ausgesprochen. In der Beschwerde wird nicht näher ausgeführt, inwieweit der angesprochene Beschluss mit der verfahrensgegenständlichen Problemstellung in einem relevanten Zusammenhang stehen sollte. Dem weiters gestellten Beweisantrag auf Beischaffung eines zur Zahl G302 2167841-1/3E ergangenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes ist schon deshalb nicht zu entsprechen, weil diese Verfahren in keinem erkennbarem Zusammenhang mit der gegenständlichen Rechtssache steht und ihm somit die Relevanz fehlt. Mit dem zitierten Beschluss wurde ferner lediglich die Einstellung eines Beschwerdeverfahrens – dem der Sache nach gar kein Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz 3, GSVG zugrunde lag – wegen Zurückziehung des Rechtsmittels ausgesprochen. In der Beschwerde wird nicht näher ausgeführt, inwieweit der angesprochene Beschluss mit der verfahrensgegenständlichen Problemstellung in einem relevanten Zusammenhang stehen sollte. 2.
- Die unter Punkt 1.
- sowie 1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, dem vorgelegten Verfahrensakt sowie den mit Schriftsatz der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 25.09.2020 ergänzend in Vorlage gebrachten Urkunden. Demnach hat die XXXX Gebietskrankenkasse am 27.03.2019 und am 26.06.2019 einen – mehrere Personen betreffenden – bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Anträge gemäß § 41 Abs. 3 GSVG eingebracht. Die Anträge umfassen tabellarische Aufstellungen der Beitragsgrundlagen der Dienstnehmer der XXXX beigefügt. Aus einem Aktenvermerk der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 24.09.2020 ergibt sich zudem zweifelsfrei, dass mit der XXXX nach Klarstellung der Rechtslage im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2018, Ra 2018/08/0070 bis 0073, 0075, 0078 bis 0080 und 0084, eine einvernehmliche Vorgehensweise bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen durch Vornahme eines pauschalen Abzuges für Reisekosten in Höhe von 30% erzielt werden konnte. 2.
- Die unter Punkt 1.
- sowie 1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, dem vorgelegten Verfahrensakt sowie den mit Schriftsatz der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 25.09.2020 ergänzend in Vorlage gebrachten Urkunden. Demnach hat die römisch 40 Gebietskrankenkasse am 27.03.2019 und am 26.06.2019 einen – mehrere Personen betreffenden – bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Anträge gemäß Paragraph 41, Absatz 3, GSVG eingebracht. Die Anträge umfassen tabellarische Aufstellungen der Beitragsgrundlagen der Dienstnehmer der römisch 40 beigefügt. Aus einem Aktenvermerk der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 24.09.2020 ergibt sich zudem zweifelsfrei, dass mit der römisch 40 nach Klarstellung der Rechtslage im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2018, Ra 2018/08/0070 bis 0073, 0075, 0078 bis 0080 und 0084, eine einvernehmliche Vorgehensweise bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen durch Vornahme eines pauschalen Abzuges für Reisekosten in Höhe von 30% erzielt werden konnte. 2.
- Der letzte aktenkundige Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin datiert auf den 20.02.2020 und wurde elektronisch über das Internetportal der Sozialversicherung der Selbständigen eingebracht. Die Antragstellung erfolgte demnach in Kenntnis der Kontomitteilung vom 25.01.2020, zumal er sich der Höhe nach auf das darin ausgewiesene Guthaben bezieht. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführerin schon am 02.05.2019 die Rückzahlung eines Guthabens in der Höhe EUR 7.235,45 beantragte und die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen diesem Antrag rechtsirrig entsprochen hat. 2.
- Schließlich ist der Umstand unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung an die belangte Sozialversicherungsanstalt entrichtet hat. Die auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin ab dem ersten Quartal 2019 vorgenommenen Buchungen einschließlich des negativen Ausgangssaldos von EUR 12.057,53 ergeben sich zweifelsfrei aus den von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (letztlich) vollständig vorgelegten Kontomitteilungen sowie den bezughabenden Erläuterungen im Schriftsatz vom 04.04.
- Vor dem Hintergrund der letzten Erläuterungen stellt sich der in der Beschwerde erhobenen Vorwurf der mangelnden Nachvollziehbarkeit des Betrages von EUR 14.533,18 als nicht (mehr) zutreffend dar. Auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin bestand im ersten Quartal 2019 ein unbestritten gebliebener negativer Ausgangssaldo von EUR 12.057,
- Für die folgenden Buchungsschritte ist zunächst wesentlich, dass die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im hier strittigen Zeitraum eine Berichtigung der Beitragsgrundlagen gemäß § 41 Abs. 3 Z. 2 GSVG durchgeführt hat, zumal die Beschwerdeführerin im hier gegenständlichen Zeitraum aufgrund der vorhandenen Gewerbeberechtigung jedenfalls gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG pflichtversichert war (zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG bei Vorliegen einer Gewerbeberechtigung grundlegend VwGH 23.01.1996, Zl. 95/08/0206) und auch im Verfahren nicht vorgebracht wurde, dass neben der Tätigkeit für die XXXX keine weitere gewerbliche Tätigkeit ausgeübt worden sei (zur Maßgeblichkeit der tatsächlichen Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit bei einem Vorgehen nach § 41 Abs. 3 GSVG Derntl in Sonntag, GSVG/SVSG10 § 41 GSVG Rz 15). Die belangte Sozialversicherungsanstalt hat in dieser Hinsicht in ihrer letzten Stellungnahme explizit darauf hingewiesen, dass in Ansehung der Beschwerdeführerin eine Berichtigung der Beitragsgrundlagen gemäß § 41 Abs. 3 Z. 2 GSVG durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin ist dem zuletzt nicht entgegengetreten, auch in ihrem Rechtsmittel wird kein Vorbringen und auch kein Beweisanbot dahingehend erstattet, dass allenfalls gemäß § 41 Abs. 3 Z. 1 GSVG vorzugehen gewesen wäre. Der vorgelegte Verwaltungsakt enthält schließlich keinen Hinweis darauf, dass ein solches Vorgehen aufgrund bestimmter Umstände geboten gewesen wäre, sodass weitere Nachforschungen zu dieser Frage nicht angestellt werden mussten. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schuldete die Beschwerdeführerin aufgrund einer weiteren von ihr ausgeübten selbständigen Tätigkeit Beiträge (zumindest) auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 2 und 4 GSVG, sodass die Änderung der Versicherungszuordnung in Bezug auf die für die XXXX ausgeübte Tätigkeit (lediglich) zu einer Herabsetzung der Beitragsgrundlage führen konnte und nicht zu einem gänzlichen Entfall der Beitragspflicht. Die Berechnungen der belangten Sozialversicherungsanstalt sind vor diesem Hintergrund schlüssig. Vor dem Hintergrund der letzten Erläuterungen stellt sich der in der Beschwerde erhobenen Vorwurf der mangelnden Nachvollziehbarkeit des Betrages von EUR 14.533,18 als nicht (mehr) zutreffend dar. Auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin bestand im ersten Quartal 2019 ein unbestritten gebliebener negativer Ausgangssaldo von EUR 12.057,
- Für die folgenden Buchungsschritte ist zunächst wesentlich, dass die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im hier strittigen Zeitraum eine Berichtigung der Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, GSVG durchgeführt hat, zumal die Beschwerdeführerin im hier gegenständlichen Zeitraum aufgrund der vorhandenen Gewerbeberechtigung jedenfalls gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG pflichtversichert war (zur Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG bei Vorliegen einer Gewerbeberechtigung grundlegend VwGH 23.01.1996, Zl. 95/08/0206) und auch im Verfahren nicht vorgebracht wurde, dass neben der Tätigkeit für die römisch 40 keine weitere gewerbliche Tätigkeit ausgeübt worden sei (zur Maßgeblichkeit der tatsächlichen Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit bei einem Vorgehen nach Paragraph 41, Absatz 3, GSVG Derntl in Sonntag, GSVG/SVSG10 Paragraph 41, GSVG Rz 15). Die belangte Sozialversicherungsanstalt hat in dieser Hinsicht in ihrer letzten Stellungnahme explizit darauf hingewiesen, dass in Ansehung der Beschwerdeführerin eine Berichtigung der Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, GSVG durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin ist dem zuletzt nicht entgegengetreten, auch in ihrem Rechtsmittel wird kein Vorbringen und auch kein Beweisanbot dahingehend erstattet, dass allenfalls gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, GSVG vorzugehen gewesen wäre. Der vorgelegte Verwaltungsakt enthält schließlich keinen Hinweis darauf, dass ein solches Vorgehen aufgrund bestimmter Umstände geboten gewesen wäre, sodass weitere Nachforschungen zu dieser Frage nicht angestellt werden mussten. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schuldete die Beschwerdeführerin aufgrund einer weiteren von ihr ausgeübten selbständigen Tätigkeit Beiträge (zumindest) auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 2 und 4 GSVG, sodass die Änderung der Versicherungszuordnung in Bezug auf die für die römisch 40 ausgeübte Tätigkeit (lediglich) zu einer Herabsetzung der Beitragsgrundlage führen konnte und nicht zu einem gänzlichen Entfall der Beitragspflicht. Die Berechnungen der belangten Sozialversicherungsanstalt sind vor diesem Hintergrund schlüssig. Aufgrund des nach der Änderung der Versicherungszuordnung betreffend die für die XXXX ausgeübte Tätigkeit lag außerdem für den Zeitraum 23.04.2012 bis 31.12.2017 eine Mehrfachversicherung in der Kranken- und der Pensionsversicherung vor, was die in den §§ 35a, 35b und 127b GSVG vorgesehene Rechtsfolge der Erstattung von Beiträgen bei Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage nach sich zog. Ausgehend davon ergibt sich nachvollziehbar und von der Beschwerdeführerin unbestritten eine Summe an aufgrund der Beschäftigung bei der XXXX zu Ungebühr entrichteten Beiträgen nach dem GSVG von EUR 32.947,
- Dass das Beitragskonto der Beschwerdeführerin zuletzt nur ein Guthaben von EUR 14.533,18 aufwies, resultiert einerseits aus der rechtsirrigen Auszahlung von EUR 7.235,45 und andererseits aus der Saldierung der Gutschriften mit dem negativen Ausgangssaldo von EUR 12.057,53 sowie den auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 04.04.2022 angeführten Korrekturbuchungen (insbesondere der Gutschrift von Verzugszinsen und der Stornierung der vor den Monat März 2019 bereits vorgeschriebenen Beiträge nach Zurücklegung der Gewerbeberechtigung mit 07.02.2019). Die Buchungen auf dem Betragskonto der Beschwerdeführerin sind vor diesem Hintergrund aus der (vervollständigten) Aktenlage schlüssig nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin ist den Erläuterungen der belangten Sozialversicherungsanstalt im Schriftsatz vom 04.04.2022 zuletzt nicht mehr entgegengetreten, sodass keine verbleibenden Unklarheiten mehr anzunehmen sind.Aufgrund des nach der Änderung der Versicherungszuordnung betreffend die für die römisch 40 ausgeübte Tätigkeit lag außerdem für den Zeitraum 23.04.2012 bis 31.12.2017 eine Mehrfachversicherung in der Kranken- und der Pensionsversicherung vor, was die in den Paragraphen 35 a, 35 b und 127 b GSVG vorgesehene Rechtsfolge der Erstattung von Beiträgen bei Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage nach sich zog. Ausgehend davon ergibt sich nachvollziehbar und von der Beschwerdeführerin unbestritten eine Summe an aufgrund der Beschäftigung bei der römisch 40 zu Ungebühr entrichteten Beiträgen nach dem GSVG von EUR 32.947,
- Dass das Beitragskonto der Beschwerdeführerin zuletzt nur ein Guthaben von EUR 14.533,18 aufwies, resultiert einerseits aus der rechtsirrigen Auszahlung von EUR 7.235,45 und andererseits aus der Saldierung der Gutschriften mit dem negativen Ausgangssaldo von EUR 12.057,53 sowie den auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 04.04.2022 angeführten Korrekturbuchungen (insbesondere der Gutschrift von Verzugszinsen und der Stornierung der vor den Monat März 2019 bereits vorgeschriebenen Beiträge nach Zurücklegung der Gewerbeberechtigung mit 07.02.2019). Die Buchungen auf dem Betragskonto der Beschwerdeführerin sind vor diesem Hintergrund aus der (vervollständigten) Aktenlage schlüssig nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin ist den Erläuterungen der belangten Sozialversicherungsanstalt im Schriftsatz vom 04.04.2022 zuletzt nicht mehr entgegengetreten, sodass keine verbleibenden Unklarheiten mehr anzunehmen sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Rechtslage: Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idF BGBl. I Nr. 41/2022, sind in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert, soweit es sich um natürliche Personen handelt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2022,, sind in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert, soweit es sich um natürliche Personen handelt. § 35 Abs. 4a GSVG lautet:Paragraph 35, Absatz 4 a, GSVG lautet: „Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf § 41 auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach § 35b Abs. 5 oder einer Erstattung nach § 36 entsteht Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Abs. 2 auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.“„Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf Paragraph 41, auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach Paragraph 35 b, Absatz 5, oder einer Erstattung nach Paragraph 36, entsteht Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Absatz 2, auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.“ § 41 GSVG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 41, GSVG lautet auszugsweise wie folgt: „
(1)Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen. [...]
(3)Wenn für eine Person auf Grund einer bestimmten Tätigkeit nachträglich statt der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt wird, so hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
- keine Pflichtversicherung für den entsprechenden Zeitraum festzustellen, wenn in diesem Zeitraum keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, andernfalls
- die Beitragsgrundlagen nach § 26 um die auf Grund dieser Tätigkeit festgestellten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (allgemeine Beitragsgrundlage und Sonderzahlungen) zu vermindern.
- die Beitragsgrundlagen nach Paragraph 26, um die auf Grund dieser Tätigkeit festgestellten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (allgemeine Beitragsgrundlage und Sonderzahlungen) zu vermindern. Soweit aus diesem Grund Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu Ungebühr entrichtet wurden, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss der versicherten Person durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.Soweit aus diesem Grund Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu Ungebühr entrichtet wurden, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Absatz eins, ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss der versicherten Person durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. [...]“ 3.
- In der Sache: 3.2.
- Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrem Antrag vom 20.02.2020 die Rückzahlung ungebührlich entrichteter Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung in der Höhe des in der Kontomittteilung vom 25.01.2020 ausgewiesenen Guthabens im Betrag von EUR 14.533,
- Den folgenden Ausführungen ist vorauszuschicken, dass die an die Beschwerdeführerin ergangene Kontomitteilung vom 25.01.2020 tatsächlich ein Guthaben in der angeführten Höhe anführt. Eine Kontomitteilung ist allerdings lediglich ein Auszug aus den Rechnungsbehelfen des Versicherungsträgers und kein Bescheid (zur Vorschreibung gemäß § 35 Abs. 2 GSVG ausdrücklich VwGH 27.07.2001, Zl. 97/08/0650; vgl auch VwGH 23.05.1989, Zl. 88/08/0256). Die verbindliche Feststellung eines bestimmten offenen Saldos bzw. bestehenden Guthabens hätte mittels Abrechnungsbescheid zu erfolgen (VwGH 24.04.2014, Ro 2014/08/0013). Den folgenden Ausführungen ist vorauszuschicken, dass die an die Beschwerdeführerin ergangene Kontomitteilung vom 25.01.2020 tatsächlich ein Guthaben in der angeführten Höhe anführt. Eine Kontomitteilung ist allerdings lediglich ein Auszug aus den Rechnungsbehelfen des Versicherungsträgers und kein Bescheid (zur Vorschreibung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GSVG ausdrücklich VwGH 27.07.2001, Zl. 97/08/0650; vergleiche auch VwGH 23.05.1989, Zl. 88/08/0256). Die verbindliche Feststellung eines bestimmten offenen Saldos bzw. bestehenden Guthabens hätte mittels Abrechnungsbescheid zu erfolgen (VwGH 24.04.2014, Ro 2014/08/0013). Die Kontomittteilung vom 25.01.2020 stellt somit keine für das gegenständliche Verfahren verbindliche Feststellung des Inhaltes dar, dass auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin ein ihr unter allen Umständen auszuzahlendes Guthaben von EUR 14.533,18 vorhanden war. 3.2.
- Die belangte Sozialversicherungsanstalt hat auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin nach der Änderung der Versicherungszuordnung betreffend die für die XXXX ausgeübte Tätigkeit in mehreren Quartalen Gutbuchungen aufgrund nach Korrektur der Beitragsgrundlagen (§ 41 Abs. 3 Z. 2 GSVG) nachträglich entstandenen Überzahlungen sowie aufgrund von Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs vorgenommen. Da § 35 Abs. 4a GSVG hinsichtlich der Auszahlung eines dermaßen entstandenen Guthabens auf § 41 GSVG verweist („… unter Bedachtnahme auf § 41 auszuzahlen. …“), ist der geltend gemachte Anspruch nach dieser Gesetzesstelle zu beurteilen.3.2.
- Die belangte Sozialversicherungsanstalt hat auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin nach der Änderung der Versicherungszuordnung betreffend die für die römisch 40 ausgeübte Tätigkeit in mehreren Quartalen Gutbuchungen aufgrund nach Korrektur der Beitragsgrundlagen (Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, GSVG) nachträglich entstandenen Überzahlungen sowie aufgrund von Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs vorgenommen. Da Paragraph 35, Absatz 4 a, GSVG hinsichtlich der Auszahlung eines dermaßen entstandenen Guthabens auf Paragraph 41, GSVG verweist („… unter Bedachtnahme auf Paragraph 41, auszuzahlen. …“), ist der geltend gemachte Anspruch nach dieser Gesetzesstelle zu beurteilen. Die belangte Sozialversicherungsanstalt hat im angefochtenen Bescheid den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung ungebührlich entrichteter Beiträge nach Änderung der Versicherungszuordnung betreffend die für die XXXX ausgeübte Tätigkeit aufgrund des in § 41 Abs. 3 GSVG vorgesehen Ausschlusses der Rückforderung verneint. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrem Rechtsmittel gegen die Heranziehung dieser Bestimmung. Folgende Erwägungen sind in diesem Zusammenhang maßgeblich: Die belangte Sozialversicherungsanstalt hat im angefochtenen Bescheid den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung ungebührlich entrichteter Beiträge nach Änderung der Versicherungszuordnung betreffend die für die römisch 40 ausgeübte Tätigkeit aufgrund des in Paragraph 41, Absatz 3, GSVG vorgesehen Ausschlusses der Rückforderung verneint. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrem Rechtsmittel gegen die Heranziehung dieser Bestimmung. Folgende Erwägungen sind in diesem Zusammenhang maßgeblich: § 41 Abs. 3 GSVG in der hier anzuwendenden Fassung geht im Wesentlichen auf das SV-ZG zurück. Die zwischenzeitlich am 01.01.2020 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 100/2018 bewirkte lediglich eine Änderung der Bezeichnung des Sozialversicherungsträgers. § 41 Abs. 3 GSVG ermöglicht die Überweisung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen zur Pflichtversicherung nach dem GSVG an den nach einer rückwirkenden Änderung der Versicherungszuordnung nunmehr für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger. Der Krankenversicherungsträger (hier die Österreichische Gesundheitskasse) hat diese Beiträge auf die entstandene Beitragsschuld nach dem ASVG anzurechnen. Allfällige Überschüsse sind vom zuständigen Versicherungsträger von Amts wegen an die versicherte Person auszuzahlen (vgl. RV 1613 BlgNR
- GP, sowie Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater2, Rz 15 und 16 zu § 41).Paragraph 41, Absatz 3, GSVG in der hier anzuwendenden Fassung geht im Wesentlichen auf das SV-ZG zurück. Die zwischenzeitlich am 01.01.2020 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, bewirkte lediglich eine Änderung der Bezeichnung des Sozialversicherungsträgers. Paragraph 41, Absatz 3, GSVG ermöglicht die Überweisung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen zur Pflichtversicherung nach dem GSVG an den nach einer rückwirkenden Änderung der Versicherungszuordnung nunmehr für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger. Der Krankenversicherungsträger (hier die Österreichische Gesundheitskasse) hat diese Beiträge auf die entstandene Beitragsschuld nach dem ASVG anzurechnen. Allfällige Überschüsse sind vom zuständigen Versicherungsträger von Amts wegen an die versicherte Person auszuzahlen vergleiche Regierungsvorlage 1613 BlgNR
- GP, sowie Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater2, Rz 15 und 16 zu Paragraph 41,). Das SV-ZG bezweckte die Schaffung eines in sich geschlossenen Verfahrens zur Klärung der Zuordnung von Versicherten zur Sozialversicherung der Selbständigen oder Unselbständigen. Die bezughabenden Bestimmungen traten gemäß § 707 ASVG mit 01.07.2017 in Kraft. § 41 Abs. 3 GSVG trat gemäß § 367 GSVG ebenfalls mit 01.07.2017 in Kraft. In den Erläuterungen wird zum neuen Verfahren zur Versicherungszuordnung nach den §§ 412a ff ASVG bzw. seiner Verweisungsnorm in § 194b GSVG festgehalten, dass es sich „entsprechend dem Zweck dieser Normen – auch auf die versicherungsrechtliche Prüfung von Zeiträumen [beziehe], die vor dem Inkrafttretenszeiträumen liegen.“ (RV 1613 BlgNR
- GP, S. 2).Das SV-ZG bezweckte die Schaffung eines in sich geschlossenen Verfahrens zur Klärung der Zuordnung von Versicherten zur Sozialversicherung der Selbständigen oder Unselbständigen. Die bezughabenden Bestimmungen traten gemäß Paragraph 707, ASVG mit 01.07.2017 in Kraft. Paragraph 41, Absatz 3, GSVG trat gemäß Paragraph 367, GSVG ebenfalls mit 01.07.2017 in Kraft. In den Erläuterungen wird zum neuen Verfahren zur Versicherungszuordnung nach den Paragraphen 412 a, ff ASVG bzw. seiner Verweisungsnorm in Paragraph 194 b, GSVG festgehalten, dass es sich „entsprechend dem Zweck dieser Normen – auch auf die versicherungsrechtliche Prüfung von Zeiträumen [beziehe], die vor dem Inkrafttretenszeiträumen liegen.“ Regierungsvorlage 1613 BlgNR
- GP, S. 2). 3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat (VwGH 19.12.2018, Ra 2015/08/0098 mit Hinweis VwSlg. 9.315 A/1977). Eine andere Betrachtungsweise ist nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051). Die Beurteilung des Bestehens einer Pflichtversicherung ist zeitraumbezogen, somit aufgrund der Bestimmungen in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung vorzunehmen. Dies betrifft allerdings nur die materiellen Voraussetzungen für die Pflichtversicherung, nicht hingegen die Regelungen über das einzuhaltende Verfahren (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098 mwN). 3.2.
- Entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war daher die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit für die XXXX der Pflichtversicherung im Sinne des ASVG unterlag, zeitraumbezogen zu treffen. In dieser Hinsicht liegt eine rechtskräftige und in diesem Verfahren bindende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes für den Zeitraum 23.04.2012 bis 31.12.2014 vor, womit festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum aufgrund ihrer entgeltlichen und in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit als Schlafberaterin für die XXXX gemäß § 4 Abs.
§ 1Abs.
1 lit. a ASVG der unterlag. Für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2017 kam es zu keiner Änderung in Bezug auf das Gesamtbild der Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die XXXX . Bescheidanträge bzw. offene Rechtsmittel in Bezug auf diesen Zeitpunkt wurden von der Dienstgeberin zurückgezogen, sodass auch in Bezug auf diesen Zeitraum Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs.
§ 1Abs. 1 lit. a Al
VG besteht. Die Beschwerdeführerin hat mit dem gegenständlichen Rückerstattungsbegehren unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dieser Einschätzung beizutreten. 3.2.
- Entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war daher die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit für die römisch 40 der Pflichtversicherung im Sinne des ASVG unterlag, zeitraumbezogen zu treffen. In dieser Hinsicht liegt eine rechtskräftige und in diesem Verfahren bindende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes für den Zeitraum 23.04.2012 bis 31.12.2014 vor, womit festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum aufgrund ihrer entgeltlichen und in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit als Schlafberaterin für die römisch 40 gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, ASVG der unterlag. Für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2017 kam es zu keiner Änderung in Bezug auf das Gesamtbild der Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die römisch 40 . Bescheidanträge bzw. offene Rechtsmittel in Bezug auf diesen Zeitpunkt wurden von der Dienstgeberin zurückgezogen, sodass auch in Bezug auf diesen Zeitraum Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG besteht. Die Beschwerdeführerin hat mit dem gegenständlichen Rückerstattungsbegehren unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dieser Einschätzung beizutreten. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zunächst, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 23.04.2012 bis 31.12.2017 der Sozialversicherung der Selbständigen zu Ungebühr Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG entrichtet hat. Die zu Ungebühr entrichteten Beiträge im Betrag von EUR 32.947,44 sind gemäß § 41 Abs. 3 GSVG dem nunmehr für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Die Rückforderung solcher Beiträge durch den Versicherten ist in einer solchen Konstellation ausgeschlossen (§ 41 Abs. 3 dritter Satz GSVG). Da das zuletzt ausgewiesene Guthaben auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin den dem nunmehr für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisenden Betrag von EUR 32.947,44 nicht einmal annähernd überschreitet (insbesondere weil bereits ein Betrag von EUR 7.235,45 rechtsirrig der Beschwerdeführerin erstattet wurde und weitere EUR 11.178,81 zur Abdeckung des negativen Ausgangssaldos auf dem Beitragskonto (zumindest rechnerisch) herangezogen wurden, bleibt kein restliches auszahlbares Guthaben der Beschwerdeführerin. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zunächst, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 23.04.2012 bis 31.12.2017 der Sozialversicherung der Selbständigen zu Ungebühr Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG entrichtet hat. Die zu Ungebühr entrichteten Beiträge im Betrag von EUR 32.947,44 sind gemäß Paragraph 41, Absatz 3, GSVG dem nunmehr für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Die Rückforderung solcher Beiträge durch den Versicherten ist in einer solchen Konstellation ausgeschlossen (Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz GSVG). Da das zuletzt ausgewiesene Guthaben auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin den dem nunmehr für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisenden Betrag von EUR 32.947,44 nicht einmal annähernd überschreitet (insbesondere weil bereits ein Betrag von EUR 7.235,45 rechtsirrig der Beschwerdeführerin erstattet wurde und weitere EUR 11.178,81 zur Abdeckung des negativen Ausgangssaldos auf dem Beitragskonto (zumindest rechnerisch) herangezogen wurden, bleibt kein restliches auszahlbares Guthaben der Beschwerdeführerin. 3.2.
- Die Beschwerdeführerin hat dessen ungeachtet – wohl auch infolge der mehrfachen Übermittlung von Kontoauszügen durch die Sozialversicherung der Selbständigen, die das Bestehen eines auszahlbaren Guthabens suggerieren – die Rückzahlung der ausgewiesenen Guthaben beantragt. Zuletzt wurde am 20.02.2020 ausdrücklich die Rückerstattung ungebührlich entrichteter Beiträge im Betrag von EUR 14.533,18 (das in der Kontomitteilung vom 25.01.2020 zuletzt ausgewiesene Guthaben) beantragt. Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, dass § 41 Abs. 3 GSVG idF BGBl. I Nr. 125/2017 auf ihr Begehren nicht anzuwenden sei, da die ungebührlich entrichteten Beiträge (weitestehend) für Zeiträume vor dem 01.07.2017 entrichtet worden wären. Damit würde § 41 Abs. 3 GSVG in rechtswidriger Weise auf einen vor dem Inkrafttreten am 01.07.2017 liegenden Zeitraum rückwirkend angewendet. Entscheidend sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Feststellung der Pflicht(Voll-)versicherung gemäß § 4 Abs.
§ 1Abs.
1 lit. a ASVG.3.2.
- Die Beschwerdeführerin hat dessen ungeachtet – wohl auch infolge der mehrfachen Übermittlung von Kontoauszügen durch die Sozialversicherung der Selbständigen, die das Bestehen eines auszahlbaren Guthabens suggerieren – die Rückzahlung der ausgewiesenen Guthaben beantragt. Zuletzt wurde am 20.02.2020 ausdrücklich die Rückerstattung ungebührlich entrichteter Beiträge im Betrag von EUR 14.533,18 (das in der Kontomitteilung vom 25.01.2020 zuletzt ausgewiesene Guthaben) beantragt. Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, dass Paragraph 41, Absatz 3, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, auf ihr Begehren nicht anzuwenden sei, da die ungebührlich entrichteten Beiträge (weitestehend) für Zeiträume vor dem 01.07.2017 entrichtet worden wären. Damit würde Paragraph 41, Absatz 3, GSVG in rechtswidriger Weise auf einen vor dem Inkrafttreten am 01.07.2017 liegenden Zeitraum rückwirkend angewendet. Entscheidend sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Feststellung der Pflicht(Voll-)versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, ASVG. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin ist unzutreffend. Zur Klarstellung ist an dieser Stelle zunächst festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens nicht (mehr) die Feststellung der Pflichtversicherung ist, sondern die begehrte Rückerstattung ungebührlich entrichteter Beiträge. Das Gebot der zeitraumbezogenen Beurteilung des Bestehens einer Pflichtversicherung betrifft – wie bereits erörtert – nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, nicht jedoch nicht die Regelungen über das einzuhaltende Verfahren. § 41 Abs. 3 GSVG ist keine materiell die Pflichtversicherung regelnde Norm und deshalb nicht zeitraumbezogen anzuwenden. Die Rechtsprechung zur zeitraumbezogen vorzunehmenden Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtversicherung ist somit im gegenständlichen Verfahren nicht einschlägig.Der Standpunkt der Beschwerdeführerin ist unzutreffend. Zur Klarstellung ist an dieser Stelle zunächst festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens nicht (mehr) die Feststellung der Pflichtversicherung ist, sondern die begehrte Rückerstattung ungebührlich entrichteter Beiträge. Das Gebot der zeitraumbezogenen Beurteilung des Bestehens einer Pflichtversicherung betrifft – wie bereits erörtert – nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, nicht jedoch nicht die Regelungen über das einzuhaltende Verfahren. Paragraph 41, Absatz 3, GSVG ist keine materiell die Pflichtversicherung regelnde Norm und deshalb nicht zeitraumbezogen anzuwenden. Die Rechtsprechung zur zeitraumbezogen vorzunehmenden Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtversicherung ist somit im gegenständlichen Verfahren nicht einschlägig. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 09.12.2021, Ra 2020/08/0155, womit die gegen das Erkenntnis das Bundesverwaltungsgericht vom 21.08.2020, G308 2230998-1/6E, erhobenen Revision zurückgewiesen wurde, vielmehr festgehalten, dass in der gegenständlichen Konstellation § 41 Abs. 3 GSVG in der im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltenden Fassung anzuwenden ist. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat die zu Ungebühr entrichteten Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung demzufolge an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Eine Rückerstattung dieser Beiträge durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen kommt nach dem klaren Wortlaut des § 41 Abs. 3 GSVG nunmehr – anders als nach der Rechtslage vor dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz – jedenfalls nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund ist ergänzend festzuhalten, dass § 41 Abs. 3 GSVG der versicherten Person gar keinen materiellrechtlichen Anspruch einräumt. Die Bestimmung kann aus diesem Grund (im Verhältnis zur versicherten Person) gar nicht zeitraumbezogen angewendet werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 09.12.2021, Ra 2020/08/0155, womit die gegen das Erkenntnis das Bundesverwaltungsgericht vom 21.08.2020, G308 2230998-1/6E, erhobenen Revision zurückgewiesen wurde, vielmehr festgehalten, dass in der gegenständlichen Konstellation Paragraph 41, Absatz 3, GSVG in der im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltenden Fassung anzuwenden ist. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat die zu Ungebühr entrichteten Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung demzufolge an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Eine Rückerstattung dieser Beiträge durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen kommt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 41, Absatz 3, GSVG nunmehr – anders als nach der Rechtslage vor dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz – jedenfalls nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund ist ergänzend festzuhalten, dass Paragraph 41, Absatz 3, GSVG der versicherten Person gar keinen materiellrechtlichen Anspruch einräumt. Die Bestimmung kann aus diesem Grund (im Verhältnis zur versicherten Person) gar nicht zeitraumbezogen angewendet werden. Für die Frage nach welcher Rechtslage der diesem Verfahren zugrundeliegende Antrag zu beurteilen ist, ist die Rechtsprechung zur zeitraumbezogenen Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtversicherung zusammenfassend nicht einschlägig. Die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht hat § 41 Abs. 3 GSVG in der im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung bzw. des Erkenntnisses geltenden Fassung anzuwenden.Für die Frage nach welcher Rechtslage der diesem Verfahren zugrundeliegende Antrag zu beurteilen ist, ist die Rechtsprechung zur zeitraumbezogenen Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtversicherung zusammenfassend nicht einschlägig. Die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht hat Paragraph 41, Absatz 3, GSVG in der im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung bzw. des Erkenntnisses geltenden Fassung anzuwenden. 3.2.
- Der in der Beschwerde enthaltene Hinweis auf § 86 Abs. 1a EStG ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil es im gegenständlichen Verfahren nicht um die einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Einkünften geht. § 86 Abs. 1a EStG sieht in zwei näher geregelten Fällen eine Ausnahme von der Bindung der Abgabenbehörde an rechtskräftige Feststellungsbescheide der Sozialversicherungsträger vor und steht demnach mit den hier gegenständlichen Rechtsfragen in keinem erkennbaren Zusammenhang.3.2.
- Der in der Beschwerde enthaltene Hinweis auf Paragraph 86, Absatz eins a, EStG ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil es im gegenständlichen Verfahren nicht um die einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Einkünften geht. Paragraph 86, Absatz eins a, EStG sieht in zwei näher geregelten Fällen eine Ausnahme von der Bindung der Abgabenbehörde an rechtskräftige Feststellungsbescheide der Sozialversicherungsträger vor und steht demnach mit den hier gegenständlichen Rechtsfragen in keinem erkennbaren Zusammenhang. 3.2.
- In Bezug auf die in der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken ist darüber hinaus auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2019, E 4911/2018, hinzuweisen. Mit dem in diesem Verfahren angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2018, G312 2156683-1/5E, wurde ein Hotelbetrieb nach der Feststellung der Dienstgebereigenschaft in Bezug auf eine Masseurin im Zeitraum 01.02.2012 bis 30.11.2015 zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen und Sonderbeiträgen sowie Verzugszinsen im Betrag von EUR 42.387,14 verpflichtet. Der angerufene Verfassungsgerichtshof hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Verletzung der Dienstgeberin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG auf, da das Bundesverwaltungsgericht es unterlassen hatte, allfällige Beitragszahlungen nach dem GSVG und daraus resultierende Ansprüche der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse auf die Überweisung zu Ungebühr entrichteter Beiträge gemäß § 41 Abs. 3 GSVG festzustellen. 3.2.
- In Bezug auf die in der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken ist darüber hinaus auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2019, E 4911 aus 2018,, hinzuweisen. Mit dem in diesem Verfahren angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2018, G312 2156683-1/5E, wurde ein Hotelbetrieb nach der Feststellung der Dienstgebereigenschaft in Bezug auf eine Masseurin im Zeitraum 01.02.2012 bis 30.11.2015 zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen und Sonderbeiträgen sowie Verzugszinsen im Betrag von EUR 42.387,14 verpflichtet. Der angerufene Verfassungsgerichtshof hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Verletzung der Dienstgeberin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Artikel 2, StGG und Artikel 7, B-VG auf, da das Bundesverwaltungsgericht es unterlassen hatte, allfällige Beitragszahlungen nach dem GSVG und daraus resultierende Ansprüche der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse auf die Überweisung zu Ungebühr entrichteter Beiträge gemäß Paragraph 41, Absatz 3, GSVG festzustellen. Der Verfassungsgerichtshof führte zur anzuwendenden Rechtslage wörtlich aus: „Während des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens hat das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz, BGBl I 125/2017, unter anderem § 41 Abs 3 GSVG neu gefasst, der seitdem den Fall regelt, dass für eine Person nachträglich statt der Pflichtversicherung nach dem GSVG die Pflichtversicherung nach ASVG festgestellt wird; soweit aus diesem Grund Pflichtversicherungsbeiträge nach GSVG zu Unrecht entrichtet wurden, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen, und der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. § 41 Abs 3 GSVG ist gemäß § 367 leg. cit. zum
- Juli 2017 ohne weitere Übergangsanordnung in Kraft getreten.“ Da § 41 Abs. 3 GSVG nunmehr die Überweisung ungebührlich entrichteter Sozialversicherungsbeiträge nach einer Umqualifizierung einer vormals selbstständigen Erwerbstätigkeit in ein unselbstständiges Dienstverhältnis vorsieht, hätte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der konkreten Höhe der Beitragszahlungen der Masseurin nach dem GSVG auseinandersetzen und diese in Anwendung des § 41 Abs. 3 GSVG von den mit dem dort angefochtenen Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse ausgesprochenen Nachverrechnungsbeträgen gegenüber der Auftraggeberin abziehen müssen. Ein Normenprüfungsverfahren wurde vom Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Behandlung der Beschwerde nicht eingeleitet. Der Verfassungsgerichtshof führte zur anzuwendenden Rechtslage wörtlich aus: „Während des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens hat das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 125 aus 2017,, unter anderem Paragraph 41, Absatz 3, GSVG neu gefasst, der seitdem den Fall regelt, dass für eine Person nachträglich statt der Pflichtversicherung nach dem GSVG die Pflichtversicherung nach ASVG festgestellt wird; soweit aus diesem Grund Pflichtversicherungsbeiträge nach GSVG zu Unrecht entrichtet wurden, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen, und der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Paragraph 41, Absatz 3, GSVG ist gemäß Paragraph 367, leg. cit. zum
- Juli 2017 ohne weitere Übergangsanordnung in Kraft getreten.“ Da Paragraph 41, Absatz 3, GSVG nunmehr die Überweisung ungebührlich entrichteter Sozialversicherungsbeiträge nach einer Umqualifizierung einer vormals selbstständigen Erwerbstätigkeit in ein unselbstständiges Dienstverhältnis vorsieht, hätte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der konkreten Höhe der Beitragszahlungen der Masseurin nach dem GSVG auseinandersetzen und diese in Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, GSVG von den mit dem dort angefochtenen Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse ausgesprochenen Nachverrechnungsbeträgen gegenüber der Auftraggeberin abziehen müssen. Ein Normenprüfungsverfahren wurde vom Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Behandlung der Beschwerde nicht eingeleitet. In weiterer Folge wurde der Verfassungsgerichtshof in einer vergleichbaren Konstellation – nämlich im Wege der Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis das Bundesverwaltungsgericht vom 21.08.2020, G308 2230998-1/6E – angerufen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.2021, E 3320/2020-12, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Zur Begründung wies der Verfassungsgerichtshof insbesondere darauf hin, dass die Frage, auf welche Beitragsverbindlichkeiten eine Anrechnung nach § 41 Abs. 3 GSVG stattfinden könne, als Vorfrage bei der Bestimmung des Maßes der Erstattungspflicht nach § 41 Abs. 3 letzter Satz GSVG zu beantworten ist. Die Frage sei daher nicht Verfahrensgegenstand der angefochtenen Entscheidung und deshalb Verletzung eines verfassungsrechtlich geschützten Vertrauens durch das angefochtene Erkenntnis auszuschießen.In weiterer Folge wurde der Verfassungsgerichtshof in einer vergleichbaren Konstellation – nämlich im Wege der Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis das Bundesverwaltungsgericht vom 21.08.2020, G308 2230998-1/6E – angerufen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.2021, E 3320/2020-12, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Zur Begründung wies der Verfassungsgerichtshof insbesondere darauf hin, dass die Frage, auf welche Beitragsverbindlichkeiten eine Anrechnung nach Paragraph 41, Absatz 3, GSVG stattfinden könne, als Vorfrage bei der Bestimmung des Maßes der Erstattungspflicht nach Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz GSVG zu beantworten ist. Die Frage sei daher nicht Verfahrensgegenstand der angefochtenen Entscheidung und deshalb Verletzung eines verfassungsrechtlich geschützten Vertrauens durch das angefochtene Erkenntnis auszuschießen. Aus den angeführten Entscheidungen folgt, dass es der Beschwerdeführerin – sofern sie die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf eine behauptete Vermögensverschiebung zu ihren Lasten weiterhin hegt – freisteht, bei der Österreichischen Gesundheitskasse die Rückzahlung eines allfällig bestehenden oder zumindest behaupteten Überschusses gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz GSVG zu beantragen und die verfassungsrechtlichen Bedenken in diesem Verfahren geltend zu machen. Im gegenständlichen Verfahren besteht diese Möglichkeit nach der erörterten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes nicht. Aus den angeführten Entscheidungen folgt, dass es der Beschwerdeführerin – sofern sie die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf eine behauptete Vermögensverschiebung zu ihren Lasten weiterhin hegt – freisteht, bei der Österreichischen Gesundheitskasse die Rückzahlung eines allfällig bestehenden oder zumindest behaupteten Überschusses gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz GSVG zu beantragen und die verfassungsrechtlichen Bedenken in diesem Verfahren geltend zu machen. Im gegenständlichen Verfahren besteht diese Möglichkeit nach der erörterten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes nicht. Eine Anrechnung nach § 41 Abs. 3 GSVG kommt erst in Betracht, wenn die Überweisung der Beiträge durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) bereits erfolgt ist und der zuständige Versicherungsträger über die Beiträge daher verfügt (VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0245). Sollte der überwiesene Betrag die geschuldeten Beiträge übersteigen, hat der zuständige Versicherungsträger den Überschuss von Amts wegen an die versicherte Person – gegenständlich die Beschwerdeführerin – gemäß § 69 Abs. 3 ASVG rückzuerstatten.Eine Anrechnung nach Paragraph 41, Absatz 3, GSVG kommt erst in Betracht, wenn die Überweisung der Beiträge durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) bereits erfolgt ist und der zuständige Versicherungsträger über die Beiträge daher verfügt (VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0245). Sollte der überwiesene Betrag die geschuldeten Beiträge übersteigen, hat der zuständige Versicherungsträger den Überschuss von Amts wegen an die versicherte Person – gegenständlich die Beschwerdeführerin – gemäß Paragraph 69, Absatz 3, ASVG rückzuerstatten. 3.2.
- Zusammenfassend verdrängt der in der vorliegenden Konstellation gemäß § 41 Abs. 3 GSVG vorzunehmende Ausgleich unter den Versicherungsträgern den Rückforderungsanspruch der Beschwerdeführerin zur Gänze, zumal auf dem Beitragskonto kein den Rückforderungsanspruch übersteigendes (und damit auszahlbares) Guthaben vorhanden ist. Die belangte Sozialversicherungsanstalt hat den Rückzahlungsantrag daher zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist dem Vorgesagten zufolge unbegründet und somit abzuweisen.3.2.
- Zusammenfassend verdrängt der in der vorliegenden Konstellation gemäß Paragraph 41, Absatz 3, GSVG vorzunehmende Ausgleich unter den Versicherungsträgern den Rückforderungsanspruch der Beschwerdeführerin zur Gänze, zumal auf dem Beitragskonto kein den Rückforderungsanspruch übersteigendes (und damit auszahlbares) Guthaben vorhanden ist. Die belangte Sozialversicherungsanstalt hat den Rückzahlungsantrag daher zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist dem Vorgesagten zufolge unbegründet und somit abzuweisen. 3.
- Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Der festgestellte Sachverhalt ist im Beschwerdeverfahren unstrittig und ergibt sich eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und den eingeholten Stellungnahmen. Strittig ist im Ergebnis lediglich die Rechtsfrage, welche Fassung des § 41 Abs. 3 GSVG auf den Verfahrensgegenstand – den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.02.2020 – anwendbar ist; diesbezüglich liegt zu ähnlich gelagerten Fallkonstellationen einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (VwGH 05.04.2022, Ra 2020/08/0159; 09.12.2021, Ra 2020/08/0155)., weshalb von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden konnte Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Der festgestellte Sachverhalt ist im Beschwerdeverfahren unstrittig und ergibt sich eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und den eingeholten Stellungnahmen. Strittig ist im Ergebnis lediglich die Rechtsfrage, welche Fassung des Paragraph 41, Absatz 3, GSVG auf den Verfahrensgegenstand – den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.02.2020 – anwendbar ist; diesbezüglich liegt zu ähnlich gelagerten Fallkonstellationen einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (VwGH 05.04.2022, Ra 2020/08/0159; 09.12.2021, Ra 2020/08/0155)., weshalb von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden konnte Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die Rechtslage ist in Anbetracht der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.12.2021, Ra 2020/08/0155, geklärt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die Rechtslage ist in Anbetracht der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.12.2021, Ra 2020/08/0155, geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L521.2233085.1.00