← Österreich

{'item': 'L530 2178805-2'}

Obsah (10)§ 30§ 30a§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlL530 2178805-2 SpruchL530 2178805-1/43E, L530 2178805-1/43E L530 2178805-2/35E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsger

§ 30Abs. 2 i

Vm § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG wird dem Antrag stattgegeben. , TextBegründung, Begründung 1.1.

§ 30Abs. 2 Vw

GG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 1.1.

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

§ 30aAbs. 3 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. 1.

  1. Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
  2. November 2017 wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom
  3. September 2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II). Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wurde ihm

§ 57

Asylgesetz 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und es wurde

§ 52Abs.

9 Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt III) und dass

§ 55Abs.

1a Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz wurde überdies

§ 18Abs.

1 Z 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).1.

  1. Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
  2. November 2017 wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom
  3. September 2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wurde ihm

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei) und dass

Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz wurde überdies

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. April 2018 wurde dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

„§ 57 Asylgesetz 2005“ nicht erteilt (Spruchpunkt I).

„§ 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

„§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt II) und es wurde

„§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung

„§ 46 FPG“ nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt III). Zudem wurde gegen ihn

„§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 FPG“ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde „

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG“ mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V). Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. April 2018 wurde dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

„§ 57 Asylgesetz 2005“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins).

„§ 10 Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

„§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und es wurde

„§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung

„§ 46 FPG“ nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Zudem wurde gegen ihn

„§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 FPG“ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde „

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG“ mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf). Gegen diese Bescheide erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom

  1. Dezember 2017 und
  2. Mai 2018 jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  3. Jänner 2022 wurden der Spruchpunkt IV des erstangefochtenen Bescheides sowie die Spruchpunkte I bis III des zweitangefochtenen Bescheides behoben und die Beschwerden im Übrigen als unbegründet abgewiesen.Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  4. Jänner 2022 wurden der Spruchpunkt römisch vier des erstangefochtenen Bescheides sowie die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des zweitangefochtenen Bescheides behoben und die Beschwerden im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. 1.
  5. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. März 2018, Ra 2018/06/0016).1.
  7. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  8. März 2018, Ra 2018/06/0016). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die revisionswerbende Partei – unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses – in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. Juni 2014, Ra 2014/01/0003, sowie vom
  10. Jänner 2019, Ra 2019/20/0022). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die revisionswerbende Partei – unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses – in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen vergleiche dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  11. Juni 2014, Ra 2014/01/0003, sowie vom
  12. Jänner 2019, Ra 2019/20/0022). Vorliegend ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber – mit Blick auf die angeordnete Außerlandesbringung – ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind konkret nicht ersichtlich.
  13. Dem Antrag war daher stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L530.2178805.2.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.