Vm § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG wird dem Antrag stattgegeben. , TextBegründung, Begründung 1.1.
GG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 1.1.
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
GG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. 1.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II). Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wurde ihm
Asylgesetz 2005 nicht erteilt.
Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und es wurde
9 Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung
Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt III) und dass
1a Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz wurde überdies
1 Z 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).1.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wurde ihm
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei) und dass
Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz wurde überdies
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. April 2018 wurde dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
„§ 57 Asylgesetz 2005“ nicht erteilt (Spruchpunkt I).
„§ 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
„§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt II) und es wurde
„§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung
„§ 46 FPG“ nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt III). Zudem wurde gegen ihn
„§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 FPG“ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde „
Absatz 1 bis 3 FPG“ mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V). Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. April 2018 wurde dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
„§ 57 Asylgesetz 2005“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins).
„§ 10 Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
„§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und es wurde
„§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung
„§ 46 FPG“ nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Zudem wurde gegen ihn
„§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 FPG“ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde „
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG“ mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf). Gegen diese Bescheide erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.