4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste zusammen mit seinen Eltern und Geschwister illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.10.2002 durch seine gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Asylerstreckung, welchem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.06.2006
G 1997 unter gleichzeitiger Feststellung, dass dem Beschwerdeführer
G 1997 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, stattgegeben wurde. 1. Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste zusammen mit seinen Eltern und Geschwister illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.10.2002 durch seine gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Asylerstreckung, welchem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.06.2006
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 unter gleichzeitiger Feststellung, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 12, AsylG 1997 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, stattgegeben wurde. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. der ihm mit Bescheid vom 29.06.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten
G 2005 idgF aberkannt.
G wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiter wurde ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt; darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer
G 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung
F erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation
In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. der ihm mit Bescheid vom 29.06.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiter wurde ihm in Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt; darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.
G 1997 bezogen auf das Verfahren seines Vaters Asyl gewährt wurde. Der volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum moslemischen Glauben bekennt. Infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte seine damalige gesetzliche Vertreterin am 30.10.2002 einen Antrag auf Asylerstreckung nach den Bestimmungen des AsylG 1997 für ihren damals minderjährigen Sohn, welchem mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.06.2006 stattgegeben und dem damals minderjährigen Beschwerdeführer
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 bezogen auf das Verfahren seines Vaters Asyl gewährt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. der ihm mit Bescheid vom 29.06.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten
G 2005 idgF aberkannt.
G wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiter wurde ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt; darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer
G 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung
F erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation
In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. der ihm mit Bescheid vom 29.06.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiter wurde ihm in Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt; darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Mit Erkenntnis vom 16.09.2020, W111 2205800-1/15E wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides „Die Frist zur freiwilligen Ausreise beträgt 14 Tage ab Wegfall der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ausreisebeschränkungen.“ zu lauten habe, als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 16.09.2020, W111 2205800-1/15E wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides „Die Frist zur freiwilligen Ausreise beträgt 14 Tage ab Wegfall der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ausreisebeschränkungen.“ zu lauten habe, als unbegründet ab. Gegen das Erkenntnis vom 16.09.2020 erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision in vollem Umfang. Mit Erkenntnis vom 31.01.2022, Ra 2020/14/0489-17, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2020, W111 2205800-1/15E, soweit damit die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgeändert wurde, wegen Rehctwidrigkeit des Inhaltes auf (Spruchpunkt I.). Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Erkenntnis vom 31.01.2022, Ra 2020/14/0489-17, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2020, W111 2205800-1/15E, soweit damit die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgeändert wurde, wegen Rehctwidrigkeit des Inhaltes auf (Spruchpunkt römisch eins.). Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). 2. Beweiswürdigung: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Aktenlage in Übereinstimmung mit der Feststellung der belangten Behörde fest. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers und der Asylantragstellung ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs. 3. Rechtliche Beurteilung
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) Ausreisefrist § 55 Abs 1 bis 3 FPG (Spruchpunkt IV.):Ausreisefrist Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG (Spruchpunkt römisch vier.):
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3 FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis 16.09.2020, W111 2205800-1/15E eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen „ab Wegfall der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ausreisebeschränkungen“ festgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Fall mit Erkenntnis 31.01.2022, Ra 2020/14/0489-17 ausgesprochen, dass die Festlegung dieser Frist mit einem Fristbeginn, der auf „Ausreisebeschränkungen“ auf Grund der COVID-19-Pandemie abstellt, dem aus § 59 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG abzuleitenden Gebot der hinreichenden Bestimmtheit einer Entscheidung widerspricht, zumal bislang im Zuge der COVID-19-Pandemie zwar die Einreise nach Österreich Beschränkungen unterworfen, allgemeine „Ausreisebeschränkungen“ aber nicht erlassen wurden (vgl. VwGH 25.11.2020, Ra 2020/19/0251, mwN). Unabhängig von der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 und 3 FPG vorgelegen sind, erweist sich die Festlegung der Frist schon auf Grund ihrer Unbestimmtheit als rechtswidrig. Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Fall mit Erkenntnis 31.01.2022, Ra 2020/14/0489-17 ausgesprochen, dass die Festlegung dieser Frist mit einem Fristbeginn, der auf „Ausreisebeschränkungen“ auf Grund der COVID-19-Pandemie abstellt, dem aus Paragraph 59, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG abzuleitenden Gebot der hinreichenden Bestimmtheit einer Entscheidung widerspricht, zumal bislang im Zuge der COVID-19-Pandemie zwar die Einreise nach Österreich Beschränkungen unterworfen, allgemeine „Ausreisebeschränkungen“ aber nicht erlassen wurden vergleiche VwGH 25.11.2020, Ra 2020/19/0251, mwN). Unabhängig von der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG vorgelegen sind, erweist sich die Festlegung der Frist schon auf Grund ihrer Unbestimmtheit als rechtswidrig. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde daher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde daher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung auch dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, der Sachverhalt jedoch aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung auch dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, der Sachverhalt jedoch aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Im vorliegenden Fall ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und wurde in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, das dem entgegenstehen würde. Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zur Klärung der Rechtssache war daher abzusehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W111.2205800.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.