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{'item': 'W112 2235385-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlW112 2235385-2 Spruch, W112 2235385-2/3EW112 2235387-2/2EW112 2235385-2/3E, W112 2235387-2/2E IM NAMEN DER REPUBL

Art. 3und 8 EMRK eine relevante Änderung eingetreten.

Es gebe keinen Grund für einen Selbsteintritt Österreichs. 2.3. Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerk vom 20.12.2016 fest, dass den Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukomme, weil POLEN der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen zugestimmt habe, die Bescheide vom 02.05.2016 in Rechtskraft erwachsen seien, die Überstellung bisher nicht durchgeführt worden sei, sich die Überstellungsfrist nach POLEN auf 18 Monate verlängert habe und noch nicht abgelaufen sei. Es sei weder im Hinblick auf die Situation in POLEN,

Artikel 3und 8 EMRK eine relevante Änderung eingetreten.

Es gebe keinen Grund für einen Selbsteintritt Österreichs. Die Beschwerdeführerinnen wurden mit der Asylantragstellung in die Betreuungsstelle OST aufgenommen, erschienen aber am 05.01.2017 nicht zur Überstellung in die Betreuungsstelle XXXX . Sie wurden von der Grundversorgung abgemeldet und waren unbekannten Aufenthalts. Am 09.01.2017 wurden sie wieder in der Betreuungsstelle OST aufgenommen, aber am 11.01.2017 wegen unbekannten Aufenthalts wieder abgemeldet. Am 26.01.2017 begründeten die Beschwerdeführerinnen eine Meldeadresse bei XXXX in WIEN XXXX . Diesem ZMR-Auszug zufolge ist die Erstbeschwerdeführerin in GROSNY geboren.Die Beschwerdeführerinnen wurden mit der Asylantragstellung in die Betreuungsstelle OST aufgenommen, erschienen aber am 05.01.2017 nicht zur Überstellung in die Betreuungsstelle römisch 40 . Sie wurden von der Grundversorgung abgemeldet und waren unbekannten Aufenthalts. Am 09.01.2017 wurden sie wieder in der Betreuungsstelle OST aufgenommen, aber am 11.01.2017 wegen unbekannten Aufenthalts wieder abgemeldet. Am 26.01.2017 begründeten die Beschwerdeführerinnen eine Meldeadresse bei römisch 40 in WIEN römisch 40 . Diesem ZMR-Auszug zufolge ist die Erstbeschwerdeführerin in GROSNY geboren. Das Bundesamt erließ am 07.03.2017 einen Durchsuchungsauftrag für die Meldeadresse der Beschwerdeführerinnen, einen Festnahmeauftrag sowie einen Abschiebeauftrag nach POLEN auf dem Landweg für den 15.03.

  1. Die Landespolizeidirektion WIEN teilte am 13.03.2017 mit, dass die Beschwerdeführerinnen laut der Unterkunftgeberin nicht mehr an ihrer Meldeadresse wohnhaft seien und dass diese zum Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen keine Angaben machen könne. Die Polizei habe in der Wohnung auch keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, dass sich die Beschwerdeführerinnen dort noch aufhielten. 2.
  2. Das Bundesamt erließ am 14.03.2017 einen neuen Festnahmeauftrag gegen die Erstbeschwerdeführerin und erließ einen Abschiebeauftrag auf dem Luftweg für 30.03.
  3. Es teilte POLEN die Modalitäten der Überstellung mit und übermittelte auch einen Befund der Abteilung für XXXX des Landesklinikums XXXX vom 15.12.
  4. Demzufolge kam die Erstbeschwerdeführerin mit fraglichem XXXX bei bekannter XXXX ins Krankenhaus. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, in DEUTSCHLAND XXXX bekommen zu haben, was sie in Österreich nicht bekomme. Sie nehme das Medikament nicht regelmäßig, weil es ihr nicht guttue. Es wurde ihr geraten, die Medikation dringend regelmäßig zu nehmen und die Kontrolltermine in Anspruch zu nehmen.2.
  5. Das Bundesamt erließ am 14.03.2017 einen neuen Festnahmeauftrag gegen die Erstbeschwerdeführerin und erließ einen Abschiebeauftrag auf dem Luftweg für 30.03.
  6. Es teilte POLEN die Modalitäten der Überstellung mit und übermittelte auch einen Befund der Abteilung für römisch 40 des Landesklinikums römisch 40 vom 15.12.
  7. Demzufolge kam die Erstbeschwerdeführerin mit fraglichem römisch 40 bei bekannter römisch 40 ins Krankenhaus. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, in DEUTSCHLAND römisch 40 bekommen zu haben, was sie in Österreich nicht bekomme. Sie nehme das Medikament nicht regelmäßig, weil es ihr nicht guttue. Es wurde ihr geraten, die Medikation dringend regelmäßig zu nehmen und die Kontrolltermine in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerinnen wurde am 24.03.2017 festgenommen, in der Familienunterkunft XXXX untergebracht und am 30.03.2017 nach POLEN überstellt.Die Beschwerdeführerinnen wurde am 24.03.2017 festgenommen, in der Familienunterkunft römisch 40 untergebracht und am 30.03.2017 nach POLEN überstellt. 2.
  8. Mit Bescheiden vom 03.04.2017 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach POLEN zulässig ist und ordnete ihre Außerlandesbringung nach POLEN an. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführerinnen am 04.04.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt.2.
  9. Mit Bescheiden vom 03.04.2017 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach POLEN zulässig ist und ordnete ihre Außerlandesbringung nach POLEN an. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführerinnen am 04.04.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. 3.
  10. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 06.06.2017 zum dritten Mal Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem sie am 30.03.2017 Anträge in POLEN gestellt hatten. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab die Erstbeschwerdeführerin an, geschieden zu sein. Sie leide an XXXX und nehme zwei Mal täglich XXXX . Sie sie nicht schwanger. Ihre Tochter und sie seien bis 05.06.2017, zwei Monate lang in POLEN gewesen, weil sie nach POLEN abgeschoben worden seien.Bei der Erstbefragung am selben Tag gab die Erstbeschwerdeführerin an, geschieden zu sein. Sie leide an römisch 40 und nehme zwei Mal täglich römisch 40 . Sie sie nicht schwanger. Ihre Tochter und sie seien bis 05.06.2017, zwei Monate lang in POLEN gewesen, weil sie nach POLEN abgeschoben worden seien. Am 08.11.2015 sei sie mit ihrem Mann und ihrer Tochter nach POLEN gekommen. Nach einem Monat sei sie mit der Tochter nach WIEN geflohen, weil ihr Ehemann sie regelmäßig misshandelt habe. Sie sei am 08.12.2015 mit blauen Flecken übersäht gewesen. Sie habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, der sieben Monate später negativ entschieden worden sei und sie sei aufgefordert worden, Österreich zu verlassen. So sei sie mit ihrer Tochter nach DEUTSCHLAND gefahren. Dort sei sie bis DEZEMBER 2016 geblieben. Im selben Monat sei sie wieder nach Österreich gekommen. Sie habe sich in WIEN XXXX angemeldet. Sie sei in WIEN XXXX in einem Park von der Polizei kontrolliert worden und habe sich mit der Asylverfahrenskarte ausgewiesen. Die Polizei habe ihr gesagt, dass sie von ihrer Adresse schon eine Woche abgemeldet gewesen sei. Sie sei von der Polizei mitgenommen und in einem geschlossenen Asyllager in WIEN XXXX untergebracht worden. Dort sei sie acht Tage lang geblieben und mit dem Flugzeug nach POLEN abgeschoben worden. Am 05.06.2017 sei sie mit dem Zug wieder nach Österreich eingereist. Sie wolle nicht nach der tschetschenischen Tradition leben. Sie wolle sich kleiden wie im Westen und selbst für sich entscheiden. Das sei in Tschetschenien nicht möglich. Ihre Familie habe sich von ihr losgesagt und wünsche keinen Kontakt mit ihr. Sie habe ihren Mann geheiratet, damit sie nach Europa gehen könne. Das dürfen nur verheiratete Frauen. Es habe sich aber herausgestellt, dass er ein Schläger sei. Sie sehe keine gemeinsame Zukunft mit ihm. Sie könne ihre Krankheit in POLEN nicht behandeln lassen. Die schlimmste Gefahr für sie sei ihr Cousin und seine Brüder. Er habe gedroht, sie wegen ihres Lebenswandels umzubringen.Am 08.11.2015 sei sie mit ihrem Mann und ihrer Tochter nach POLEN gekommen. Nach einem Monat sei sie mit der Tochter nach WIEN geflohen, weil ihr Ehemann sie regelmäßig misshandelt habe. Sie sei am 08.12.2015 mit blauen Flecken übersäht gewesen. Sie habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, der sieben Monate später negativ entschieden worden sei und sie sei aufgefordert worden, Österreich zu verlassen. So sei sie mit ihrer Tochter nach DEUTSCHLAND gefahren. Dort sei sie bis DEZEMBER 2016 geblieben. Im selben Monat sei sie wieder nach Österreich gekommen. Sie habe sich in WIEN römisch 40 angemeldet. Sie sei in WIEN römisch 40 in einem Park von der Polizei kontrolliert worden und habe sich mit der Asylverfahrenskarte ausgewiesen. Die Polizei habe ihr gesagt, dass sie von ihrer Adresse schon eine Woche abgemeldet gewesen sei. Sie sei von der Polizei mitgenommen und in einem geschlossenen Asyllager in WIEN römisch 40 untergebracht worden. Dort sei sie acht Tage lang geblieben und mit dem Flugzeug nach POLEN abgeschoben worden. Am 05.06.2017 sei sie mit dem Zug wieder nach Österreich eingereist. Sie wolle nicht nach der tschetschenischen Tradition leben. Sie wolle sich kleiden wie im Westen und selbst für sich entscheiden. Das sei in Tschetschenien nicht möglich. Ihre Familie habe sich von ihr losgesagt und wünsche keinen Kontakt mit ihr. Sie habe ihren Mann geheiratet, damit sie nach Europa gehen könne. Das dürfen nur verheiratete Frauen. Es habe sich aber herausgestellt, dass er ein Schläger sei. Sie sehe keine gemeinsame Zukunft mit ihm. Sie könne ihre Krankheit in POLEN nicht behandeln lassen. Die schlimmste Gefahr für sie sei ihr Cousin und seine Brüder. Er habe gedroht, sie wegen ihres Lebenswandels umzubringen. 3.
  11. Die Beschwerdeführerinnen wurden in der Familienunterbringung XXXX in WIEN XXXX untergebracht. Mit Verfahrensanordnung vom 06.06.2017 teilte das Bundesamt den Beschwerdeführerinnen mit, dass es DUBLIN-Konsultationen mit DEUSCHLAND führe.3.
  12. Die Beschwerdeführerinnen wurden in der Familienunterbringung römisch 40 in WIEN römisch 40 untergebracht. Mit Verfahrensanordnung vom 06.06.2017 teilte das Bundesamt den Beschwerdeführerinnen mit, dass es DUBLIN-Konsultationen mit DEUSCHLAND führe. Ab 08.06.2017 waren die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des gelinderen Mittels in der Familienunterkunft XXXX untergebracht.Ab 08.06.2017 waren die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des gelinderen Mittels in der Familienunterkunft römisch 40 untergebracht. Die Landespolizeidirektion WIEN teilte mit, dass die Beschwerdeführerinnen seit 19.06.2017 der ihnen bescheidmäßig auferlegten Meldeverpflichtung nicht mehr nachgekommen seien. Sie haben an diesem Tag um 16:00 Uhr die Unterkunft verlassen, die Zutrittskarte nicht zurückgegeben und seien nicht zurückgekommen. Es sei davon auszugehen, dass sie in die Anonymität untergetaucht seien. Die Beschwerdeführerinnen wurden mit 23.06.2017 polizeilich abgemeldet. POLEN stimmte am 21.06.2017 dem österreichischen Antrag auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen vom 07.06.2017 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zu.POLEN stimmte am 21.06.2017 dem österreichischen Antrag auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen vom 07.06.2017 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zu. Das Bundesamt teilte den Beschwerdeführerinnen mit Verfahrensanordnungen vom 23.06.2017 mit, dass es von der Zuständigkeit POLENS zur Verfahrensführung ausgehe. Den Beschwerdeführerinnen wurde ein Rechtsberater beigegeben, sie wurden verpflichtet, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen. Österreich teilte POLEN am 26.06.2017 mit, dass die Beschwerdeführerinnen untergetaucht seien und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängere. 3.
  13. Das Bundesamt hielt am 06.07.2017 fest, dass den Beschwerdeführerinnen der faktische Abschiebeschutz nicht zukomme: Die Überstellung nach POLEN habe am 30.03.2017 stattgefunden. Der Bescheid vom 03.04.2017 sei in Rechtskraft erwachsen. POLEN habe der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer am 21.06.2017 zugestimmt. Die Überstellungsfrist habe sich infolge Mitteilen des Untertauchens auf 18 Monate verlängert; diese Frist sei noch nicht abgelaufen. POLEN sei weiterhin zuständig. Es sei weder im Hinblick auf die Situation in POLEN,

Art. 3und 8 EMRK eine relevante Änderung eingetreten.

Es gebe keinen Grund für einen Selbsteintritt Österreichs.3.3. Das Bundesamt hielt am 06.07.2017 fest, dass den Beschwerdeführerinnen der faktische Abschiebeschutz nicht zukomme: Die Überstellung nach POLEN habe am 30.03.2017 stattgefunden. Der Bescheid vom 03.04.2017 sei in Rechtskraft erwachsen. POLEN habe der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer am 21.06.2017 zugestimmt. Die Überstellungsfrist habe sich infolge Mitteilen des Untertauchens auf 18 Monate verlängert; diese Frist sei noch nicht abgelaufen. POLEN sei weiterhin zuständig. Es sei weder im Hinblick auf die Situation in POLEN,

Artikel 3und 8 EMRK eine relevante Änderung eingetreten.

Es gebe keinen Grund für einen Selbsteintritt Österreichs. Am selben Tag erließ es einen Festnahmeauftrag gegen die Erstbeschwerdeführerin. Mit Bescheiden vom 12.09.2017 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit POLENS zur Verfahrensführung zurück, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach POLEN zulässig ist und ordnete ihre Außerlandesbringung nach POLEN an. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführerinnen am 14.09.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. 4.

  1. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 16.01.2018 zum vierten Mal Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Zu diesen wurde die Erstbeschwerdeführerin am selben Tag polizeilich erstbefragt. Dabei gab sie an, dass ihr größter Grund, warum sie sich nicht in POLEN aufhalten könne, sei, dass sie von ihrem Mann geflüchtet sei, der sich in POLEN aufhalte. Er habe ihr gedroht und wolle ihr das gemeinsame Kind wegnehmen. Er habe sie misshandelt und oft geschlagen. Sie könne auch nicht in ihre Heimat zurückkehren, weil sich ihre Verwandten von ihr losgesagt haben. Es gebe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. In erster Linie werde sie durch ihre Brüder in ihrer Heimat umgebracht. Die Änderung ihrer Fluchtgründe sei ihr seit dem ersten Asylantrag bekannt. Für ihre Tochter gelten dieselben Gründe wie für sie. 4.
  2. Das Bundesamt teilte den Beschwerdefürherinnen am 16.01.2018 mit, dass es DUBLIN-Konsultationen mit POLEN führe. Die Beschwerdeführerinnen wurden in der Betreuungsstelle OST untergebracht. Sie nahm dort nicht Quartier und teilte keine Meldeadresse mit. Sie waren unbekannten Aufenthalts. Das Bundesamt hielt am 19.01.2018 fest, dass den Beschwerdeführerinnen der faktische Abschiebeschutz nicht zukam. Der Bescheid vom 12.09.2017 sei in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerinnen haben das Bundesgebiet seither nicht verlassen. Die Zustimmung POLENS sei weiterhin aufrecht. POLEN sei das Untertauchen der Beschwerdeführerinnen mitgeteilt worden, die Überstellungsfrist sei nicht abgelaufen. Im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat, Art. 3 und 8 EMRK habe sich keine Änderung ergeben. Es gebe keinen Grund für einen Selbsteintritt Österreichs.Das Bundesamt hielt am 19.01.2018 fest, dass den Beschwerdeführerinnen der faktische Abschiebeschutz nicht zukam. Der Bescheid vom 12.09.2017 sei in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerinnen haben das Bundesgebiet seither nicht verlassen. Die Zustimmung POLENS sei weiterhin aufrecht. POLEN sei das Untertauchen der Beschwerdeführerinnen mitgeteilt worden, die Überstellungsfrist sei nicht abgelaufen. Im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat, Artikel 3 und 8 EMRK habe sich keine Änderung ergeben. Es gebe keinen Grund für einen Selbsteintritt Österreichs. Das Bundesamt erließ am selben Tag einen Festnahmeauftrag gegen die Erstbeschwerdeführerin. Mit Verfahrensanordnung vom 19.01.2018 teilte das Bundesamt den Beschwerdeführerinnen mit, dass es beabsichtige, die Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und forderte sie auf, einen Zustellbevollmächtigten zu bestellen bzw. ihre Meldeadresse bekanntzugeben. Am 31.01.2018 begründeten die Beschwerdeführerinnen eine Meldeadresse in WIEN XXXX . Beim Unterkunftsgeber handelt es sich laut dem Bundesamt um den Gatten der Erstbeschwerdeführerin, XXXX .Am 31.01.2018 begründeten die Beschwerdeführerinnen eine Meldeadresse in WIEN römisch 40 . Beim Unterkunftsgeber handelt es sich laut dem Bundesamt um den Gatten der Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 . Am 22.03.2018 teilte die Landespolizeidirektion WIEN mit, dass der Erstbeschwerdeführerin bei der Zustellung der Verfahrensanordnungen die Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft WIEN wegen dauernder Sachentziehung zur Kenntnis gebracht worden sei. Das Bundesamt erließ am 10.04.2018 einen Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführerinnen für den 24.04.2018 und einen Durchsuchungsauftrag für ihre Meldeadresseund einen Abschiebeauftrag auf dem Landweg für den 26.04.
  3. Laut dem Foto auf dem Laissez-Passer vom 28.03.2018 trägt die Erstbeschwerdeführerin im Übrigen nunmehr ein schwarzes Kopftuch, das mit Ausnahme von Augen, Nase und Mund das gesamte Gesicht inklusive Stirn, Ohren und Kinn sowie den Hals vollständig bedeckt. Die Landespolizeidirektion WIEN teilte am 24.04.2018 mit, dass die Festnahme der Beschwerdeführerinnen gescheitert sei. An der Meldeadresse lebe XXXX , der nicht der Gatte der Erstbeschwerdeführerin sei. Er lebe dort mit seiner Gattin XXXX und ihren drei Kindern XXXX , XXXX und XXXX . Es gebe in der Wohnung auch keinen Platz und keine Schlafgelegenheit für weitere Personen. Er habe die Erstbeschwerdeführerin nur zwei Mal gesehen und aus Gefälligkeit bei sich angemeldet, wie auch die weiteren elf Personen, die bei ihm gemeldet seien. Er wisse nicht, wo sie sich aufhalte und habe keinen Kontakt zu ihr.Die Landespolizeidirektion WIEN teilte am 24.04.2018 mit, dass die Festnahme der Beschwerdeführerinnen gescheitert sei. An der Meldeadresse lebe römisch 40 , der nicht der Gatte der Erstbeschwerdeführerin sei. Er lebe dort mit seiner Gattin römisch 40 und ihren drei Kindern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Es gebe in der Wohnung auch keinen Platz und keine Schlafgelegenheit für weitere Personen. Er habe die Erstbeschwerdeführerin nur zwei Mal gesehen und aus Gefälligkeit bei sich angemeldet, wie auch die weiteren elf Personen, die bei ihm gemeldet seien. Er wisse nicht, wo sie sich aufhalte und habe keinen Kontakt zu ihr. Angesprochen auf die inkorrekte Meldesituation gab er an, dass er eh bald umziehen werde. Die Polizei hielt fest, dass der Unterkunftgeber bereits im Frühjahr 2017 auf die inkorrekte Meldesituation angesprochen worden sei und damals bereits dieselben Angaben gemacht habe. Es seien Anzeigen nach dem Meldegesetz gelegt und die Abmeldungen durchgeführt worden. Infolge unbekannten Aufenthalts wurde die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen storniert. 4.
  4. Die Erstbeschwerdeführerin und die abgängig gemeldete Zweitbeschwerdeführerin wurden am 07.06.2018 bei einer Amtshandlung wegen Quälens und Vernachlässigens Unmündiger in einer Wohnung in WIEN XXXX polizeilich betreten. Die Erstbeschwerdeführerin wurden im Zuge einer Aufenthaltsermittlung für die Staatsanwaltschaft festgenommen.4.
  5. Die Erstbeschwerdeführerin und die abgängig gemeldete Zweitbeschwerdeführerin wurden am 07.06.2018 bei einer Amtshandlung wegen Quälens und Vernachlässigens Unmündiger in einer Wohnung in WIEN römisch 40 polizeilich betreten. Die Erstbeschwerdeführerin wurden im Zuge einer Aufenthaltsermittlung für die Staatsanwaltschaft festgenommen. Die Beschwerdeführerinnen wurden mit 08.06.2018 als gelinderes Mittel in der Familienunterkunft XXXX untergebracht. Am 11.06.2018 wurden sie wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet.Die Beschwerdeführerinnen wurden mit 08.06.2018 als gelinderes Mittel in der Familienunterkunft römisch 40 untergebracht. Am 11.06.2018 wurden sie wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet. Das Bundesamt erließ am 12.06.2018 einen Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführerinnen für den 25.06.2018, einen Durchsuchungsauftrag für ihre Meldeadresse in WIEN XXXX und einen Abschiebeauftrag auf dem Luftweg für den 27.06.
  6. Österreich teilte POLEN die Modalitäten der Abschiebung mit.Das Bundesamt erließ am 12.06.2018 einen Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführerinnen für den 25.06.2018, einen Durchsuchungsauftrag für ihre Meldeadresse in WIEN römisch 40 und einen Abschiebeauftrag auf dem Luftweg für den 27.06.
  7. Österreich teilte POLEN die Modalitäten der Abschiebung mit. Die Festnahme an der Meldeadresse der Beschwerdeführerinnen scheiterte, weil sie an ihrer Meldeadresse nicht wohnhaft waren. Die Meldeadresse wurde mit 08.06.2018 polizeilich abgemeldet. Die Abschiebung wurde wegen unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen storniert. Das Bundesamt erließ am 25.06.2018 einen neuen Festnahmeauftrag gegen die Erstbeschwerdeführerin. Dieser konnte infolge unbekannten Aufenthalts nicht vollzogen werden. 4.
  8. Am 21.08.2018 erließ das Bundesamt einen neuen Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführerinnen. Erhebungen haben ergeben, dass sie in WIEN XXXX unangemeldet wohnhaft seien. Die Abschiebung auf dem Luftweg wurde für 04.09.2018 organisiert. Das Bundesamt teilte POLEN die Modalitäten der Abschiebung mit. 4.
  9. Am 21.08.2018 erließ das Bundesamt einen neuen Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführerinnen. Erhebungen haben ergeben, dass sie in WIEN römisch 40 unangemeldet wohnhaft seien. Die Abschiebung auf dem Luftweg wurde für 04.09.2018 organisiert. Das Bundesamt teilte POLEN die Modalitäten der Abschiebung mit. Die Landespolizeidirektion WIEN teilte mit, dass auf Grund zweier in dieser Wohnung gemeldeter, wegen Gewaltdelikten vorgemerkter Männer der Festnahmeversuch durch eine Mehrzahl von Polizeieinheiten unter Beiziehung eines Filmdienstes und eines Dolmetschers unternommen worden sei. Die Beschwerdeführerinnen seien dort nicht angetroffen worden. Eine an dieser Adresse nicht gemeldete Person habe die Wohnungstüre geöffnet und den Kontakt zum Wohnungsbesitzer XXXX hergestellt, der unter Beiziehung des Dolmetschers angegeben habe, nicht zu wissen, wer die Erstbeschwerdeführerin sei; er habe den Namen noch nie gehört. Die polizeiliche Aufenthaltsermittlung sei gescheitert, allerdings sei erhoben worden, dass die Zweitbeschwerdeführerin bereits zwei Mal aus einem Fenster dieser Wohnung gefallen sei und dass es diesbezüglich Polizeieinsätze und Strafanzeigen gegen gegeben habe, ebenso gebe es Strafanzeigen gegen die Erstbeschwerdeführerin wegen Bestellbetrugs und Urkundendelikten. Der ständige Aufenthaltsort der Erstbeschwerdeführerin sei unbekannt, sie sei noch nie in dieser Wohnung angetroffen worden, sie sei nur einmal zufällig auf der Straße aufgegriffen worden.Die Landespolizeidirektion WIEN teilte mit, dass auf Grund zweier in dieser Wohnung gemeldeter, wegen Gewaltdelikten vorgemerkter Männer der Festnahmeversuch durch eine Mehrzahl von Polizeieinheiten unter Beiziehung eines Filmdienstes und eines Dolmetschers unternommen worden sei. Die Beschwerdeführerinnen seien dort nicht angetroffen worden. Eine an dieser Adresse nicht gemeldete Person habe die Wohnungstüre geöffnet und den Kontakt zum Wohnungsbesitzer römisch 40 hergestellt, der unter Beiziehung des Dolmetschers angegeben habe, nicht zu wissen, wer die Erstbeschwerdeführerin sei; er habe den Namen noch nie gehört. Die polizeiliche Aufenthaltsermittlung sei gescheitert, allerdings sei erhoben worden, dass die Zweitbeschwerdeführerin bereits zwei Mal aus einem Fenster dieser Wohnung gefallen sei und dass es diesbezüglich Polizeieinsätze und Strafanzeigen gegen gegeben habe, ebenso gebe es Strafanzeigen gegen die Erstbeschwerdeführerin wegen Bestellbetrugs und Urkundendelikten. Der ständige Aufenthaltsort der Erstbeschwerdeführerin sei unbekannt, sie sei noch nie in dieser Wohnung angetroffen worden, sie sei nur einmal zufällig auf der Straße aufgegriffen worden. Die Festnahme am 02.09.2018 und Abschiebung am 04.09.2018 scheiterten wegen des unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen. 4.
  10. Mit Bescheid vom 05.09.2018 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach POLEN zulässig ist und ordnete ihre Außerlandesbringung nach POLEN an. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführerinnen am 05.09.2018 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. 5.
  11. Bei einem Wohnungsbrand am 21.01.2020 in WIEN XXXX wurden die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin polizeilich betreten und ihr unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt. Sie wurden festgenommen und in die Familienunterkunft XXXX überstellt. Dabei wurden ihr weitere Aufenthaltsermittlungen der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht.5.
  12. Bei einem Wohnungsbrand am 21.01.2020 in WIEN römisch 40 wurden die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin polizeilich betreten und ihr unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt. Sie wurden festgenommen und in die Familienunterkunft römisch 40 überstellt. Dabei wurden ihr weitere Aufenthaltsermittlungen der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht. Das Bundesamt vernahm die Erstbeschwerdeführerin am 22.01.2020 niederschriftlich ein. Dabei gab sie an, die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und für diese obsorgeberechtigt zu sein. Sie werde von Hr. XXXX vertreten, dieser sie heute nicht dabei, werde sie aber am nächsten Tag besuchen. Eine Vollmacht legte sie nicht vor. Das Bundesamt vernahm die Erstbeschwerdeführerin am 22.01.2020 niederschriftlich ein. Dabei gab sie an, die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und für diese obsorgeberechtigt zu sein. Sie werde von Hr. römisch 40 vertreten, dieser sie heute nicht dabei, werde sie aber am nächsten Tag besuchen. Eine Vollmacht legte sie nicht vor. Sie leide an XXXX , ihrem Kind gehe es gut, es sei gesund. Seit 11.06.2018 haben sie und ihre Tochter das Bundesgebiet nicht verlassen. Sie seien noch am Tag ihrer Abschiebung nach POLEN am 30.03.2017 mit dem Zug nach Österreich zurückgefahren und am 31.03.2017 hier angekommen. Es bleiben ja sowieso alle hier, die nach POLEN müssten. In POLEN hätte man sie in ein Lager in der Nähe von WARSCHAU gebracht. Da ihr Exmann und dessen Brüder in WARSCHAU leben, seien sie bedroht gewesen und hätten nicht in das Lager wollen.Sie leide an römisch 40 , ihrem Kind gehe es gut, es sei gesund. Seit 11.06.2018 haben sie und ihre Tochter das Bundesgebiet nicht verlassen. Sie seien noch am Tag ihrer Abschiebung nach POLEN am 30.03.2017 mit dem Zug nach Österreich zurückgefahren und am 31.03.2017 hier angekommen. Es bleiben ja sowieso alle hier, die nach POLEN müssten. In POLEN hätte man sie in ein Lager in der Nähe von WARSCHAU gebracht. Da ihr Exmann und dessen Brüder in WARSCHAU leben, seien sie bedroht gewesen und hätten nicht in das Lager wollen. In Österreich haben sie keine Familienangehörigen. Sie habe den Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit als selbständige Friseurin bestritten. Sie habe zwei Tage pro Woche gearbeitet und dadurch € 250 pro Monat verdient. Sie habe bei verschiedenen Personen, Freunden und Bekannten, Unterkunft genommen, jeweils ca. einen Monat bis sechs Wochen lang. Sie könne nicht angeben, bei wem sie Unterkunft genommen habe. In der Wohnung, wo es gebrannt habe, seien sie nur zu Besuch gewesen. Sie könne sich nicht anmelden, weil sie keine Dokumente habe. Immer, wenn sie sich wo anmelde, melde die Polizei sie wieder ab. Ihre Effekten seien in XXXX bei einer Freundin namens XXXX ; ihren Familiennamen und ihre Adresse kenne sie nicht.In Österreich haben sie keine Familienangehörigen. Sie habe den Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit als selbständige Friseurin bestritten. Sie habe zwei Tage pro Woche gearbeitet und dadurch € 250 pro Monat verdient. Sie habe bei verschiedenen Personen, Freunden und Bekannten, Unterkunft genommen, jeweils ca. einen Monat bis sechs Wochen lang. Sie könne nicht angeben, bei wem sie Unterkunft genommen habe. In der Wohnung, wo es gebrannt habe, seien sie nur zu Besuch gewesen. Sie könne sich nicht anmelden, weil sie keine Dokumente habe. Immer, wenn sie sich wo anmelde, melde die Polizei sie wieder ab. Ihre Effekten seien in römisch 40 bei einer Freundin namens römisch 40 ; ihren Familiennamen und ihre Adresse kenne sie nicht. Im Zuge der Einvernahme stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die Zweitbeschwerdeführerin zum fünften Mal einen Antrag auf internationalen Schutz. 5.
  13. Zu diesen Anträgen wurde die Erstbeschwerdeführerin am 23.01.2020 polizeilich erstbefragt. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass Der Name ihrer Tochter korrekt XXXX und nicht XXXX laute. Ihr Vater, XXXX Jahre alt, und ihre Mutter XXXX Jahre alt, sowie ihre Bruder XXXX Jahre alt, und XXXX Jahre alt, in TSCHETSCHENIEN wohnen, ihr Ehemann XXXX Jahre alt, sei Asylwerber in POLEN. Nach islamischem Recht seien sie geschieden, nach staatlichem Recht seien sie in Scheidung. Sie habe XXXX und habe ihre Medikamente schon bekommen, sie nehme XXXX .Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass Der Name ihrer Tochter korrekt römisch 40 und nicht römisch 40 laute. Ihr Vater, römisch 40 Jahre alt, und ihre Mutter römisch 40 Jahre alt, sowie ihre Bruder römisch 40 Jahre alt, und römisch 40 Jahre alt, in TSCHETSCHENIEN wohnen, ihr Ehemann römisch 40 Jahre alt, sei Asylwerber in POLEN. Nach islamischem Recht seien sie geschieden, nach staatlichem Recht seien sie in Scheidung. Sie habe römisch 40 und habe ihre Medikamente schon bekommen, sie nehme römisch 40 . Sie habe nach der Abschiebung nach POLEN am 30.03.2017 dort einen Asylantrag stellen müssen und sei am nächsten Tag wieder mit dem Zug von POLEN nach Österreich gekommen. Seitdem seien sie und ihre Tochter durchgehend in Österreich. Ihr drohe Gefahr von ihrem Ehemann, der sich derzeit in POLEN aufhalte. Er sei zu allem fähig. Nach dem tschetschenischen Recht drohe einer Frau, die ihren Mann verlassen und mit einem anderen Mann ein Verhältnis aufgebaut habe, der Tod. Das sei ein ungeschriebenes Gesetz, da davon ausgegangen werde, dass die Frau Schande über die Familie gebracht habe. Ihr Ehemann habe nämlich erfahren, dass sie mit einem anderen Mann im Jahr 2016 nach Österreich geflüchtet sei. Er habe sich mit ihren Brüdern abgesprochen und ihre Zustimmung erhalten, sie töten zu können. Ihre Brüder haben ihr das Recht geben müssen, nur so könne die Ehre der Familie gerettet werden. 5.
  14. Die Beschwerdeführerinnen wurden am 27.01.2020 in der Betreuungsstelle XXXX in der Grundversorgung aufgenommen. Wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nach POLEN ließ das Bundesamt die Verfahren in Österreich zu. 5.
  15. Die Beschwerdeführerinnen wurden am 27.01.2020 in der Betreuungsstelle römisch 40 in der Grundversorgung aufgenommen. Wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nach POLEN ließ das Bundesamt die Verfahren in Österreich zu. Mit Schriftsätzen vom 10.02.2020 wurde die Erstbeschwerdeführerin zur Einvernahme geladen; am 11.02.2020 hätten sie in die Landesgrundversorgung BURGENLAND überstellt werden sollen. Die Ladung konnte ihr nicht mehr zugestellt werden: Mit 11.02.2020 wurden die Beschwerdeführerinnen wegen unbekannten Aufenthalts polizeilich abgemeldet. 5.
  16. Mit Bescheiden vom 12.02.2020 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten, als auch den Status der subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Es erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen sie und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Das Bundesamt stellte der Erstbeschwerdeführerin die Bescheide am 14.02.2020 durch Hinterlegung zu. Das Bundesamt gründete den Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin auf folgende Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin sei Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehöre der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben an. Sie habe ihr ganzes Leben in GROSNY verbracht. Sie sei gemeinsam mit der Tochter im Bundesgebiet, ihre Familie bestehe aus ihrer Person und ihrer Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin. In Österreich verfüge sie über keine weiteren familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Ihre Identität stehe fest. Es stehe fest, dass sie über die Staatsangehörigkeit zur Russischen Föderation verfüge. Es handle sich bei ihr um XXXX in GROSNY geboren. Sie habe die Heimat am 19.11.2015 mit dem Zug auf legalem Wege im Besitz des eigenen authentischen russischen Reisepasses verlassen, sei damit nach POLEN gereist und habe dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie leide an XXXX . XXXX sei in ihrem Heimatland behandelbar. Ihre Tochter leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung.Die Erstbeschwerdeführerin sei Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehöre der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben an. Sie habe ihr ganzes Leben in GROSNY verbracht. Sie sei gemeinsam mit der Tochter im Bundesgebiet, ihre Familie bestehe aus ihrer Person und ihrer Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin. In Österreich verfüge sie über keine weiteren familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Ihre Identität stehe fest. Es stehe fest, dass sie über die Staatsangehörigkeit zur Russischen Föderation verfüge. Es handle sich bei ihr um römisch 40 in GROSNY geboren. Sie habe die Heimat am 19.11.2015 mit dem Zug auf legalem Wege im Besitz des eigenen authentischen russischen Reisepasses verlassen, sei damit nach POLEN gereist und habe dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie leide an römisch 40 . römisch 40 sei in ihrem Heimatland behandelbar. Ihre Tochter leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie habe angegeben, sie habe die Heimat deswegen verlassen, um ihrem gewalttätigen Ehemann entkommen zu können. Ihr Mann habe sie in der Heimat geschlagen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, ihn zu verlassen. Ihre Brüder haben dem Verlassen der Heimatregion und der Weiterreise nach Europa nur in Begleitung des Ehemannes zugstimmt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in der Heimat einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. in ihrem Recht auf Leben gefährdet wäre bzw. eine Rückverbringung Ihrer Person in die Russische Föderation als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung Ihres Lebens oder Ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es handle sich bei ihr um eine gesunde und arbeitsfähige Staatsbürgerin der Russischen Föderation mit abgeschlossener Schulbildung. Sie gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen und dem Islam an. Sie sei verheiratet und haben eine Tochter. Sie sei in XXXX geboren und dort aufgewachsen. Sie habe dort sieben Jahre die Grundschule besucht. Sie habe Familie im Heimatland. Dort leben ihr Vater XXXX JAHRE, ihre Mutter XXXX JAHRE, ihre Brüder XXXX JAHRE, und XXXX JAHRE. Die letzte Heimatadresse habe sie mit XXXX ; XXXX , TSCHETSCHENIEN, angegeben. Alle Verwandten seien Tschetschenen und Moslems wie sie.Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. in ihrem Recht auf Leben gefährdet wäre bzw. eine Rückverbringung Ihrer Person in die Russische Föderation als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung Ihres Lebens oder Ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es handle sich bei ihr um eine gesunde und arbeitsfähige Staatsbürgerin der Russischen Föderation mit abgeschlossener Schulbildung. Sie gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen und dem Islam an. Sie sei verheiratet und haben eine Tochter. Sie sei in römisch 40 geboren und dort aufgewachsen. Sie habe dort sieben Jahre die Grundschule besucht. Sie habe Familie im Heimatland. Dort leben ihr Vater römisch 40 JAHRE, ihre Mutter römisch 40 JAHRE, ihre Brüder römisch 40 JAHRE, und römisch 40 JAHRE. Die letzte Heimatadresse habe sie mit römisch 40 ; römisch 40 , TSCHETSCHENIEN, angegeben. Alle Verwandten seien Tschetschenen und Moslems wie sie. Sie sei verheiratet und habe eine Tochter. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet sei derzeit unbekannt. Das Bundesamt gründete den Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin auf folgende Feststellungen: Sie sei Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehöre der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben an. Sie sei XXXX in GROSNY geboren worden und habe ihr ganzes Leben in GROSNY verbracht. Sie sei gemeinsam mit der Mutter im Bundesgebiet, ihre Familie bestehe aus ihrer Person und ihrer Mutter, der Erstbeschwerdeführerin. In Österreich verfüge sie über keine weiteren familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Ihre Identität stehe fest. Es steht fest, dass sie über die Staatsangehörigkeit zur Russischen Föderation verfüge.Sie sei Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehöre der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben an. Sie sei römisch 40 in GROSNY geboren worden und habe ihr ganzes Leben in GROSNY verbracht. Sie sei gemeinsam mit der Mutter im Bundesgebiet, ihre Familie bestehe aus ihrer Person und ihrer Mutter, der Erstbeschwerdeführerin. In Österreich verfüge sie über keine weiteren familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Ihre Identität stehe fest. Es steht fest, dass sie über die Staatsangehörigkeit zur Russischen Föderation verfüge. Sie habe die Heimat am 19.11.2015 mit dem Zug auf legalem Wege im Besitz des eigenen authentischen russischen Reisepasses verlassen, sei damit nach POLEN gereist und habe dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Für sie seien im gesamten Verfahrenslauf keine eigenen Asylgründe angegeben worden. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sind bzw. in Ihrem Recht auf Leben gefährdet wäre bzw. eine Rückverbringung ihrer Person in die Russische Föderation als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Sie sei in GROSNY geboren und dort aufgewachsen. Sie sei schulpflichtig. Sie habe Familie im Heimatland in Form der Familie der Mutter und der Familie des Vaters. Alle Verwandten seien Tschetschenen und Moslems wie sie. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet sei derzeit unbekannt. Zur Lage im Herkunftsstaat traf das Bundesamt auszugsweise folgende Feststellungen: Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit 3.12.2019 in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt
  17. Meinungs- und Pressefreiheit, Internet). Ab sofort können in Russland auch Einzelpersonen, die für Medien arbeiten, als „ausländische Agenten“ eingestuft werden (Standard Online 3.12.2019). Präsident Putin erließ am 2.12.2019 einen entsprechenden Zusatzartikel zu dem Gesetz, mit dem ausländische Medien als Agenten eingestuft werden können. Der Zusatzartikel gilt für diejenigen Personen, deren Medium zuvor von den Behörden auf eine entsprechende Liste gesetzt wurden (Zeit Online 3.12.2019). Davon betroffen sein könnten beispielsweise Mitarbeiter des staatlichen US-Radiosenders Voice of America und Radio Free Europe, die bereits vom Justizministerium als "ausländische Agenten" erfasst worden sind (Zeit Online 3.12.2019, vgl. Dekoder 26.11.2019). Ab sofort können in Russland auch Einzelpersonen, die für Medien arbeiten, als „ausländische Agenten“ eingestuft werden (Standard Online 3.12.2019). Präsident Putin erließ am 2.12.2019 einen entsprechenden Zusatzartikel zu dem Gesetz, mit dem ausländische Medien als Agenten eingestuft werden können. Der Zusatzartikel gilt für diejenigen Personen, deren Medium zuvor von den Behörden auf eine entsprechende Liste gesetzt wurden (Zeit Online 3.12.2019). Davon betroffen sein könnten beispielsweise Mitarbeiter des staatlichen US-Radiosenders Voice of America und Radio Free Europe, die bereits vom Justizministerium als "ausländische Agenten" erfasst worden sind (Zeit Online 3.12.2019, vergleiche Dekoder 26.11.2019). Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt und bezeichneten das Gesetz als "weiteren Schritt zur Einschränkung freier und unabhängiger Medien" in Russland. Quellen: - Dekoder (26.11.2019): Ausländische Agenten – Krieg in den Köpfen, https://www.dekoder.org/de/article/auslaendische-agenten-freund-feind, Originalartikel: ВЕДОМОСТИ (21.11.2019): „Иностранные агенты“ для поддержания синдрома осады (Wedomosti: „Ausländische Agenten“ zur Aufrechterhaltung des Belagerungssyndroms), https://www.vedomosti.ru/opinion/columns/2019/11/21/816910-inostrannie-agenti, Zugriff 3.12.2019 - Standard Online (3.12.2019): Putin billigt Gesetz zu Journalisten als „ausländische Agenten“, https://www.derstandard.at/story/2000111799282/putin-billigt-gesetz-zu-journalisten-als-auslaendische-agenten, Zugriff 3.12.2019 - Zeit Online (3.12.2019): Putin lässt Journalisten als „ausländische Agenten“ einstufen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-12/russland-wladimir-putin-mediengesetz-journalisten-ueberwachung, Zugriff 3.12.2019 Politische Lage Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 29.7.2019, vgl. GIZ 8.2019c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 8.2019a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 8.2019a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 29.7.2019, vergleiche GIZ 8.2019c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 8.2019a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 8.2019a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Sieben-Prozent-Klausel. Wichtige Parteien sind: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern , die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 5.2019a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 14.2.2019b). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Die Nicht-Systemopposition unterstützt zwar die parlamentarische Demokratie als Organisationsform der Politik, nimmt aber nicht an Wahlen teil, da ihnen die Teilnahme wegen der restriktiven Regeln oder vermeintlicher Formalfehler versagt wird (Dekoder 24.5.2016). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 8.2019a, vgl. AA 14.2.2019b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 8.2019a). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 8.2019a, vergleiche AA 14.2.2019b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 8.2019a). Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 8.2019a). Bei den Regionalwahlen am 8.9.2019 in Russland hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  18. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu Protesten geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten alles wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall. Umfragen hatten der Partei wegen der Unzufriedenheit über die wirtschaftliche Lage im Land teils massive Verluste vorhergesagt (Zeit Online 9.9.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (14.2.2019b): Russische Föderation – Außen- und Europapolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederation/201534, Zugriff 6.8.2019 - CIA – Central Intelligence Agency (29.7.2019): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 6.8.2019 EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation – State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 6.8.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 5.9.2019 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 5.9.2019 - Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 24.9.2019 - ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 30.9.2019 - OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 6.8.2019 - Presse.at (19.3.2018): Putin: „Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen“, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 6.8.2019 - Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 6.8.2019 Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 6.8.2019 - Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 24.9.2019 Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2019 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 24.1.2019), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2018). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen zu sein (Rüdisser 11.2012). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.2.2019, vgl. AA 13.2.2019).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.2.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Quellen: - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 6.8.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019 - GKS – Staatliches Statistikamt (24.1.2019): Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2019, https://www.ppn2018.ru/novosti/naselenie-rossii-sokratilos-vpervye-za-10-let.html, Zugriff 6.8.2019 - ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 6.8.2019 - Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 6.8.2019- Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 6.8.2019 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 6.8.2019 Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
  19. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 3.9.2019a, vgl. BMeiA 3.9.2019, GIZ 8.2019d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 3.9.2019).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
  20. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 3.9.2019a, vergleiche BMeiA 3.9.2019, GIZ 8.2019d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 3.9.2019). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (3.9.2019a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 3.9.2019 - BmeiA (3.9.2019): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 3.9.2019 - Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.9.2019): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 3.9.2019 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 3.9.2019 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 Nordkaukasus Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff „low level insurgency“ umschrieben (SWP 4.2017). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  21. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz‘, eine ‚Provinz Kaukasus‘, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem ‚Kalifen‘ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich in den vergangenen Jahren die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des sog. IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem sog. IS zuzurechnen waren (ÖB Moskau 12.2018). Offiziell kämpfen bis zu 800 erwachsene Tschetschenen für die Terrormiliz IS. Die Dunkelziffer dürfte höher sein (DW 25.1.2018). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In den vergangenen Jahren hat sich die Hauptkonfliktzone von Tschetschenien in die Nachbarrepublik Dagestan verlagert, die nunmehr als gewaltreichste Republik im Nordkaukasus gilt, mit der vergleichsweise höchsten Anzahl an extremistischen Kämpfern. Die Art des Aufstands hat sich jedoch geändert: aus großen kampferprobten Gruppierungen wurden kleinere, im Verborgenen agierende Gruppen (ÖB Moskau 12.2018). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine konsequente Politik der Repression radikaler Elemente (ÖB Moskau 12.2018). Im Jahr 2018 sank die Gesamtzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus gegenüber 2017 um 38,3%, und zwar von 175 auf 108 Personen. Von allen Regionen des Föderationskreis Nordkaukasus hatte Dagestan im vergangenen Jahr die größte Zahl der Toten und Verwundeten zu verzeichnen; Tschetschenien belegte den zweiten Platz. Im gesamten Nordkaukasus sind von Jänner bis Juni 2019 mindestens 31 Menschen dem Konflikt zum Opfer gefallen. Das ist fast die Hälfte gegenüber dem ersten Halbjahr 2018, als es mindestens 63 Opfer waren. In der ersten Jahreshälfte 2019 umfasste die Zahl der Konfliktopfer 23 Tote und acht Verletzte. Zu den Opfern gehören 22 mutmaßliche Aufständische und eine Exekutivkraft. Verwundet wurden sieben Exekutivkräfte und ein Zivilist. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 lag Kabardino-Balkarien mit der Zahl der erfassten Opfer, neun Tote und ein Verletzter, an der Spitze. Als nächstes folgt Dagestan mit mindestens neun Toten, danach Tschetschenien mit zwei getöteten Personen und vier Verletzten. In Inguschetien wurde eine Person getötet und drei verletzt; im Gebiet Stawropol wurden zwei Personen getötet. Dagestan ist führend in der Anzahl der bewaffneten Vorfälle - mindestens vier bewaffnete Zusammenstöße fanden in dieser Republik in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 statt. Im gleichen Zeitraum wurden in Kabardino-Balkarien drei bewaffnete Vorfälle registriert, zwei in Tschetschenien, einer in Inguschetien und im Gebiet Stawropol. Seit Anfang dieses Jahres gab es in Karatschai-Tscherkessien und in Nordossetien keine Konfliktopfer und bewaffneten Zwischenfälle mehr (Caucasian Knot 30.8.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 3.9.2019 - Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 3.9.2019 - DW – Deutsche Welle (25.1.2018): Tschetschenien: „Wir sind beim IS beliebt“, https://www.dw.com/de/tschetschenien-wir-sind-beim-is-beliebt/a-42302520, Zugriff 3.9.2019 - ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 3.9.2019 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den „Islamischen Staat“ (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3%. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 wurden in Tschetschenien zwei Personen getötet und vier verletzt (Caucasian Knot 30.8.2019). Seit Jahren ist im Nordkaukasus nicht mehr Tschetschenien Hauptkonfliktzone, sondern Dagestan (ÖB Moskau 12.2018). Quellen: - Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 3.9.2019 - ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 3.9.2019 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 3.9.2019 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Administrativ- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2018). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 4.2.2019). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2018). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2018).In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2018). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2018). 2010 ratifizierte Russland das
  22. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  23. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2018). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019, US DOS 13.3.2019). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2018).2010 ratifizierte Russland das
  24. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  25. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2018). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019, US DOS 13.3.2019). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2018). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer „nichtgenehmigten“ friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
  26. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der „Absicht“ angenommen haben, die „Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen“. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 13.2.2019). Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 13.2.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 6.8.2019 - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 – The State of the World's Human Rights – Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 6.8.2019 - EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation – State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 6.8.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019 - ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 6.8.2019 - US DOS – United States Department of State (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html, Zugriff 6.8.2019 Tschetschenien und Dagestan Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens und Dagestans. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien

(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternativer Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014).Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternativer Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Sitte, Blutrache durch einen Blutpreis zu ersetzen, hat sich im letzten Jahrhundert in Tschetschenien weniger stark durchgesetzt als in den anderen Teilrepubliken. Republiksoberhaupt Kadyrow fährt eine widersprüchliche Politik: Einerseits spricht er sich öffentlich gegen die Tradition der Blutrache aus und leitete 2010 den Einsatz von Versöhnungskommissionen ein, die zum Teil mit Druck auf die Konfliktparteien einwirken, von Blutrache abzusehen. Andererseits ist er selbst in mehrere Blutrachefehden verwickelt. Nach wie vor gibt es Clans, welche eine Aussöhnung verweigern (AA 13.2.2019). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich zu den föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 12.2018). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019, vgl. ÖB Moskau 12.2018, AI 22.2.2018, HRW 17.1.2019). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 13.3.2019). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssten mitsamt ihren Familien Tschetschenien verlassen. Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2018) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten droht unter Umständen Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew, gegen den strafrechtliche Ermittlungen wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes laufen, wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Titijew wurde nach fast anderthalb Jahren Gefängnis auf Bewährung freigelassen (AI 10.6.2019).Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019, vergleiche ÖB Moskau 12.2018, AI 22.2.2018, HRW 17.1.2019). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 13.3.2019). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssten mitsamt ihren Familien Tschetschenien verlassen. Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2018) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten droht unter Umständen Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew, gegen den strafrechtliche Ermittlungen wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes laufen, wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Titijew wurde nach fast anderthalb Jahren Gefängnis auf Bewährung freigelassen (AI 10.6.2019). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 90er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u.a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Auch die Blutrache wird im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan angewendet. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Institution der Blutrache zu verzichten (AA 13.2.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 7.8.2019 - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 7.8.2019 - AI Amnesty International (10.6.2019): Oyub Titiev kommt auf Bewährung frei!, https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/russische-foederation-oyub-titiev-kommt-auf-bewaehrung-frei, Zugriff 23.9.2019 - DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 7.8.2019 - EASO – European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 7.8.2019 - EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 7.8.2019 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 7.8.2019 - ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf] - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 7.8.2019 - US DOS – United States Department of State (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html, Zugriff 7.8.2019 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl es Mechanismen zur Untersuchung von Misshandlungen gibt, werden Misshandlungsvorwürfe gegen Polizeibeamte nur selten untersucht und bestraft. Straffreiheit ist weit verbreitet (US DOS 13.3.2018), ebenso wie die Anwendung übermäßiger Gewalt durch die Polizei (FH 4.2.2019). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 13.3.2019). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 13.2.2019). Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Chef der Republik, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 13.3.2019). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächl

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