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W121 2251873-1

Obsah (11)Art. 133§ 49§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 59§ 17§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlW121 2251873-1 Spruch, W121 2251873-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

§ 49Al

VG für den Zeitraum von XXXX bis XXXX kein Arbeitslosengeld erhält. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 kein Arbeitslosengeld erhält. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht eingehalten und sich erst wieder am römisch 40 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er, als er den Antrag für die Pension eingereicht habe, beim AMS angerufen habe. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er sich, solange er auf den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) warte, nicht beim AMS melden müsse. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde die zuständige Mitarbeiterin der Serviceline des AMS, XXXX , im Beschwerdevorverfahren als Zeugin vernommen. Sie gab im Wesentlichen an, sich nicht an das Telefonat vom XXXX erinnern zu können. Zur Frage, ob es möglich sei, dass die Auskunft erteilt worden sei, dass keine Meldepflicht bestehe bis der Bescheid der PVA ergehe, gab sie an, dass sie dies ausschließen könne. Bei der Meldung eines laufenden Pensionsverfahrens informiere sie Anrufende üblicherweise darüber, dass die schriftliche Bestätigung dem AMS unverzüglich zu übermitteln sei, weitere Veranlassungen bezüglich der Vorgangsweise durch die regionale Geschäftsstelle erfolgen würden und bis dahin Verfügbarkeit und Meldepflichten unverändert bleiben würden.Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde die zuständige Mitarbeiterin der Serviceline des AMS, römisch 40 , im Beschwerdevorverfahren als Zeugin vernommen. Sie gab im Wesentlichen an, sich nicht an das Telefonat vom römisch 40 erinnern zu können. Zur Frage, ob es möglich sei, dass die Auskunft erteilt worden sei, dass keine Meldepflicht bestehe bis der Bescheid der PVA ergehe, gab sie an, dass sie dies ausschließen könne. Bei der Meldung eines laufenden Pensionsverfahrens informiere sie Anrufende üblicherweise darüber, dass die schriftliche Bestätigung dem AMS unverzüglich zu übermitteln sei, weitere Veranlassungen bezüglich der Vorgangsweise durch die regionale Geschäftsstelle erfolgen würden und bis dahin Verfügbarkeit und Meldepflichten unverändert bleiben würden. Mit Schreiben des AMS vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, insbesondere zu den Ausführungen der Serviceline-Mitarbeiterin eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben des AMS vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, insbesondere zu den Ausführungen der Serviceline-Mitarbeiterin eine Stellungnahme abzugeben. In einer daraufhin an das AMS übermittelten E-Mail wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die XXXX des Beschwerdeführers, XXXX , das Telefongespräch mit dem AMS geführt habe und ihr von einer Mitarbeiterin des AMS gesagt worden sei, dass der Beschwerdeführer zu den Terminen beim AMS nicht zu erscheinen brauche, da er auf den Bescheid der PVA warte. Der Beschwerdeführer wäre zu dem Termin erschienen, wenn ihm gesagt worden wäre, dass er zu dem Termin zu erscheinen habe. Da die Mitarbeiterin des AMS aber gesagt habe, dass er dies nicht bräuchte, sei er zu dem Termin nicht erschienen.In einer daraufhin an das AMS übermittelten E-Mail wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die römisch 40 des Beschwerdeführers, römisch 40 , das Telefongespräch mit dem AMS geführt habe und ihr von einer Mitarbeiterin des AMS gesagt worden sei, dass der Beschwerdeführer zu den Terminen beim AMS nicht zu erscheinen brauche, da er auf den Bescheid der PVA warte. Der Beschwerdeführer wäre zu dem Termin erschienen, wenn ihm gesagt worden wäre, dass er zu dem Termin zu erscheinen habe. Da die Mitarbeiterin des AMS aber gesagt habe, dass er dies nicht bräuchte, sei er zu dem Termin nicht erschienen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer seinen Kontrolltermin am XXXX , der ihm rechtswirksam vorgeschrieben worden sei, nicht eingehalten habe. Er sei – irrtümlich – davon ausgegangen, dass er aufgrund der Beantragung einer Pension bei der PVA bis auf Weiteres nicht mehr beim AMS vorsprechen müsse. Es wäre ihm auch möglich gewesen wie geplant vorzusprechen. Bei allem Verständnis für seine Situation sei es dem Beschwerdeführer zumutbar sich vom AMS vorgeschriebene Termine geeignet vorzumerken und zuverlässig einzuhalten. Triftige Gründe

§ 49Abs. 2 Al

VG seien in den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu erkennen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer seinen Kontrolltermin am römisch 40 , der ihm rechtswirksam vorgeschrieben worden sei, nicht eingehalten habe. Er sei – irrtümlich – davon ausgegangen, dass er aufgrund der Beantragung einer Pension bei der PVA bis auf Weiteres nicht mehr beim AMS vorsprechen müsse. Es wäre ihm auch möglich gewesen wie geplant vorzusprechen. Bei allem Verständnis für seine Situation sei es dem Beschwerdeführer zumutbar sich vom AMS vorgeschriebene Termine geeignet vorzumerken und zuverlässig einzuhalten. Triftige Gründe

Paragraph 49, Absatz 2, AlVG seien in den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Er brachte im Wesentlichen vor, dass seine XXXX beim Telefonat am XXXX dabei gewesen sei bzw. selbst das Gespräch geführt habe. Sie sei nicht zu einer Befragung eingeladen worden, um nachzuweisen, dass die Angaben der Mitarbeiterin des AMS wie in der Beschwerde des Beschwerdeführers vorgebracht getätigt worden wären.Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Er brachte im Wesentlichen vor, dass seine römisch 40 beim Telefonat am römisch 40 dabei gewesen sei bzw. selbst das Gespräch geführt habe. Sie sei nicht zu einer Befragung eingeladen worden, um nachzuweisen, dass die Angaben der Mitarbeiterin des AMS wie in der Beschwerde des Beschwerdeführers vorgebracht getätigt worden wären. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit einer Dolmetscherin eine mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde der Beschwerdeführer von der vorsitzenden Richterin und den Laienrichter/innen befragt. Ein Vertreter des AMS nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen wurden erneut die jeweiligen Standpunkte bekräftigt. Als Zeugin wurde die XXXX des Beschwerdeführers vernommen.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in Anwesenheit einer Dolmetscherin eine mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde der Beschwerdeführer von der vorsitzenden Richterin und den Laienrichter/innen befragt. Ein Vertreter des AMS nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen wurden erneut die jeweiligen Standpunkte bekräftigt. Als Zeugin wurde die römisch 40 des Beschwerdeführers vernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Krankengeldbezüge.Der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Mit Schreiben des AMS vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer für den XXXX um 09:15 Uhr nachweislich ein Kontrollmeldetermin

§ 49Al

VG vorgeschrieben.Mit Schreiben des AMS vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer für den römisch 40 um 09:15 Uhr nachweislich ein Kontrollmeldetermin

Paragraph 49, AlVG vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben zusätzlich über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt. Am XXXX kontaktierte der Beschwerdeführer die Serviceline des AMS. Aufgrund der geringen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers wurde das Telefongespräch im Beisein seiner XXXX geführt. Zu diesem Telefonat wurde von der Serviceline-Mitarbeiterin, die den Anruf entgegengenommen hatte, Folgendes vermerkt: „SEL/Anruf Kd [=Kunde] und XXXX : Kd hat Pension eingereicht, über erforderliche Bestätigung inf. [=informiert]“Am römisch 40 kontaktierte der Beschwerdeführer die Serviceline des AMS. Aufgrund der geringen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers wurde das Telefongespräch im Beisein seiner römisch 40 geführt. Zu diesem Telefonat wurde von der Serviceline-Mitarbeiterin, die den Anruf entgegengenommen hatte, Folgendes vermerkt: „SEL/Anruf Kd [=Kunde] und römisch 40 : Kd hat Pension eingereicht, über erforderliche Bestätigung inf. [=informiert]“ Die Serviceline-Mitarbeiterin des AMS teilte dem Beschwerdeführer (bzw. dessen XXXX ) nicht mit, dass bis zur Erlassung des Bescheides der PVA keine Meldepflicht besteht. Der konkrete Kontrollmeldetermin am XXXX wurde beim Telefonat am XXXX überhaupt nicht besprochen.Die Serviceline-Mitarbeiterin des AMS teilte dem Beschwerdeführer (bzw. dessen römisch 40 ) nicht mit, dass bis zur Erlassung des Bescheides der PVA keine Meldepflicht besteht. Der konkrete Kontrollmeldetermin am römisch 40 wurde beim Telefonat am römisch 40 überhaupt nicht besprochen. Üblicherweise erteilt diese Mitarbeiterin der Serviceline des AMS bei Meldung eines laufenden Pensionsverfahrens Anrufenden die Auskunft, dem AMS in einem solchen Fall unverzüglich die schriftliche Bestätigung zu übermitteln, dass weitere Veranlassungen bezüglich der Vorgangsweise durch die regionale Geschäftsstelle erfolgen und bis dahin Verfügbarkeit und Meldepflichten unverändert bleiben. Der Beschwerdeführer hat den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX persönlich bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet, weshalb der Leistungsbezug von XXXX bis XXXX eingestellt wurde.Der Beschwerdeführer hat den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht eingehalten und sich erst wieder am römisch 40 persönlich bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet, weshalb der Leistungsbezug von römisch 40 bis römisch 40 eingestellt wurde. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen, den Kontrollmeldetermin einzuhalten. Er hat den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht aus einem triftigen Grund versäumt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Schreiben des AMS vom XXXX , dem Vermerk zum Telefonat am XXXX , dem Vermerk des AMS vom XXXX , der Niederschrift über die Vernehmung der Serviceline-Mitarbeiterin als Zeugin und dem Versicherungs- und Bezugsverlauf des AMS, sowie der mündlichen Verhandlung.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Schreiben des AMS vom römisch 40 , dem Vermerk zum Telefonat am römisch 40 , dem Vermerk des AMS vom römisch 40 , der Niederschrift über die Vernehmung der Serviceline-Mitarbeiterin als Zeugin und dem Versicherungs- und Bezugsverlauf des AMS, sowie der mündlichen Verhandlung. Die Kontaktaufnahme mit der Serviceline des AMS ist unstrittig. Diese ergibt sich auch zweifelsfrei aus dem Vermerk zum Telefonat vom XXXX .Die Kontaktaufnahme mit der Serviceline des AMS ist unstrittig. Diese ergibt sich auch zweifelsfrei aus dem Vermerk zum Telefonat vom römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer geringe Deutschkenntnisse hat, führte er selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus. Unstrittig ist auch, dass dem Beschwerdeführer der in den Feststellungen genannte Kontrollmeldetermin unter Rechtsfolgenbelehrung nachweislich vorgeschrieben wurde, er diesen nicht eingehalten hat und erst am XXXX persönlich beim AMS vorgesprochen hat.Unstrittig ist auch, dass dem Beschwerdeführer der in den Feststellungen genannte Kontrollmeldetermin unter Rechtsfolgenbelehrung nachweislich vorgeschrieben wurde, er diesen nicht eingehalten hat und erst am römisch 40 persönlich beim AMS vorgesprochen hat. Dies ergibt sich auch aus den Verfahrensunterlagen und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er führte selbst aus, dass das AMS dem Beschwerdeführer den gegenständlichen Kontrollmeldetermin per Post übermittelt hat und er diesen nicht eingehalten hat. Der Beschwerdeführer behauptet jedoch im Wesentlichen, dass er (bzw. seine XXXX ) vom AMS telefonisch die Auskunft erhalten habe, dass sich der Beschwerdeführer, solange er auf den Bescheid der PVA warte, nicht beim AMS melden müsse bzw. nicht mehr zum AMS kommen müsse.Der Beschwerdeführer behauptet jedoch im Wesentlichen, dass er (bzw. seine römisch 40 ) vom AMS telefonisch die Auskunft erhalten habe, dass sich der Beschwerdeführer, solange er auf den Bescheid der PVA warte, nicht beim AMS melden müsse bzw. nicht mehr zum AMS kommen müsse. Dass die zuständige Mitarbeiterin der Serviceline des AMS die Auskunft erteilt hat, dass bis zur Erlassung des Bescheides der PVA keine Meldepflicht bestehe, ist für den erkennenden Senat jedoch nicht glaubhaft. Denn der Vertreter der belangten Behörde hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei der Mitarbeiterin der Serviceline, die das Telefongespräch geführt hatte und die bei ihrer Vernehmung im Beschwerdevorverfahren angab, dass sie es ausschließe eine derartige Auskunft erteilt zu haben, um eine erfahrene Mitarbeiterin handelt. Es gibt keine nachvollziehbaren Gründe, warum die routinierte Mitarbeiterin der Serviceline eine derartige (falsche) Auskunft erteilt haben soll. Auch im Vermerk zum Telefonat ist nichts zu einer solchen Auskunft festgehalten. Zudem war der gegenständliche Kontrollmeldetermin beim Telefongespräch am XXXX gar nicht besprochen worden. Dies ergibt sich aus dem Vermerk vom XXXX in Zusammenschau mit den Angaben der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung, wonach beim Telefonat nicht auf den Kontrollmeldetermin Bezug genommen worden war. Somit konnte von der Serviceline-Mitarbeiterin insbesondere auch zum gegenständlichen Kontrollmeldetermin gar keine Auskunft erteilt werden.Zudem war der gegenständliche Kontrollmeldetermin beim Telefongespräch am römisch 40 gar nicht besprochen worden. Dies ergibt sich aus dem Vermerk vom römisch 40 in Zusammenschau mit den Angaben der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung, wonach beim Telefonat nicht auf den Kontrollmeldetermin Bezug genommen worden war. Somit konnte von der Serviceline-Mitarbeiterin insbesondere auch zum gegenständlichen Kontrollmeldetermin gar keine Auskunft erteilt werden. Außerdem führte der Behördenvertreter in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar aus, dass Kontrollmeldetermine jedenfalls nicht durch die Serviceline abgesagt bzw. verschoben werden. Der Beschwerdeführer und die in der Beschwerdeverhandlung vernommene Zeugin konnten auch den erkennenden Senat nicht davon überzeugen, dass von der Serviceline-Mitarbeiterin die Auskunft erteilt worden wäre, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Erhalt des Bescheides der PVA nicht mehr beim AMS melden müsse bzw. nicht mehr zum AMS kommen müsse. Der erkennende Senat hat in der Beschwerdeverhandlung viel mehr den Eindruck gewonnen, dass die von der Serviceline-Mitarbeiterin erteilten Auskünfte missverstanden worden sind und irrtümlicherweise davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Kontrollmeldetermin nicht einhalten müsse, da er bei der PVA die Zuerkennung einer Pension beantragt hatte. Sonstige Gründe, warum der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin nicht habe einhalten können, wurden nicht vorgebracht.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der vorliegenden Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im vorliegenden Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im vorliegenden Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lautet: „Kontrollmeldungen § 49.Paragraph 49,

(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“ Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist Folgendes auszuführen: Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht vergleiche Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar). Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 2.7.2008, 2007/08/0274; 9.8.2002, 2002/08/0039). Es muss sich daher um einen Grund handeln, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten. Ein solch triftiger Grund muss jedoch glaubhaft gemacht werden (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar I,
  1. Lfg 2021, § 49 AlVG Rz 828).Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 2.7.2008, 2007/08/0274; 9.8.2002, 2002/08/0039). Es muss sich daher um einen Grund handeln, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten. Ein solch triftiger Grund muss jedoch glaubhaft gemacht werden (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar römisch eins,
  2. Lfg 2021, Paragraph 49, AlVG Rz 828). Grundsätzlich kann die Nichteinhaltung eines Kontrolltermins auch nachträglich entschuldigt werden, wobei das Gesetz keine Fristsetzung (zB im Sinne einer „unverzüglichen Nachholung“ des versäumten Termins) enthält. Aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG muss sich die arbeitslose Person aber spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272; 23.09.2014, 2013/08/0230, vgl. auch Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar I,
  3. Lfg 2021, § 49 AlVG Rz 828).Grundsätzlich kann die Nichteinhaltung eines Kontrolltermins auch nachträglich entschuldigt werden, wobei das Gesetz keine Fristsetzung (zB im Sinne einer „unverzüglichen Nachholung“ des versäumten Termins) enthält. Aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG muss sich die arbeitslose Person aber spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272; 23.09.2014, 2013/08/0230, vergleiche auch Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar römisch eins,
  4. Lfg 2021, Paragraph 49, AlVG Rz 828). Solche triftigen Gründe iSd Judikatur hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Der Kontrollmeldetermin ist dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen worden und die Folgen der Nichteinhaltung des Termins sind dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Die Einhaltung von Terminen zur Wahrung des Anspruches auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist jedem Arbeitslosen zumutbar und eine Nichteinhaltung hat auch gesetzlich eindeutig geregelte Sanktionen. Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin selbst verschuldet nicht eingehalten hat. Nur weil der Beschwerdeführer irrtümlich davon ausgegangen war, dass er den gegenständlichen Kontrollmeldetermin nicht einhalten müsse, liegt – bei allem Verständnis für seine Situation – kein triftiger Grund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG vor, da es sich um einen in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegenen Umstand handelt. Schließlich war auch die behauptete Auskunft der Serviceline-Mitarbeiterin nicht wie vorgebracht erteilt worden, auf den gegenständlichen Kontrollmeldetermin war im Telefonat gar nicht Bezug genommen worden.Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin selbst verschuldet nicht eingehalten hat. Nur weil der Beschwerdeführer irrtümlich davon ausgegangen war, dass er den gegenständlichen Kontrollmeldetermin nicht einhalten müsse, liegt – bei allem Verständnis für seine Situation – kein triftiger Grund im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vor, da es sich um einen in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegenen Umstand handelt. Schließlich war auch die behauptete Auskunft der Serviceline-Mitarbeiterin nicht wie vorgebracht erteilt worden, auf den gegenständlichen Kontrollmeldetermin war im Telefonat gar nicht Bezug genommen worden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W121.2251873.1.00

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