4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
VG für den Zeitraum von XXXX bis XXXX kein Arbeitslosengeld erhält. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 kein Arbeitslosengeld erhält. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht eingehalten und sich erst wieder am römisch 40 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er, als er den Antrag für die Pension eingereicht habe, beim AMS angerufen habe. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er sich, solange er auf den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) warte, nicht beim AMS melden müsse. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde die zuständige Mitarbeiterin der Serviceline des AMS, XXXX , im Beschwerdevorverfahren als Zeugin vernommen. Sie gab im Wesentlichen an, sich nicht an das Telefonat vom XXXX erinnern zu können. Zur Frage, ob es möglich sei, dass die Auskunft erteilt worden sei, dass keine Meldepflicht bestehe bis der Bescheid der PVA ergehe, gab sie an, dass sie dies ausschließen könne. Bei der Meldung eines laufenden Pensionsverfahrens informiere sie Anrufende üblicherweise darüber, dass die schriftliche Bestätigung dem AMS unverzüglich zu übermitteln sei, weitere Veranlassungen bezüglich der Vorgangsweise durch die regionale Geschäftsstelle erfolgen würden und bis dahin Verfügbarkeit und Meldepflichten unverändert bleiben würden.Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde die zuständige Mitarbeiterin der Serviceline des AMS, römisch 40 , im Beschwerdevorverfahren als Zeugin vernommen. Sie gab im Wesentlichen an, sich nicht an das Telefonat vom römisch 40 erinnern zu können. Zur Frage, ob es möglich sei, dass die Auskunft erteilt worden sei, dass keine Meldepflicht bestehe bis der Bescheid der PVA ergehe, gab sie an, dass sie dies ausschließen könne. Bei der Meldung eines laufenden Pensionsverfahrens informiere sie Anrufende üblicherweise darüber, dass die schriftliche Bestätigung dem AMS unverzüglich zu übermitteln sei, weitere Veranlassungen bezüglich der Vorgangsweise durch die regionale Geschäftsstelle erfolgen würden und bis dahin Verfügbarkeit und Meldepflichten unverändert bleiben würden. Mit Schreiben des AMS vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, insbesondere zu den Ausführungen der Serviceline-Mitarbeiterin eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben des AMS vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, insbesondere zu den Ausführungen der Serviceline-Mitarbeiterin eine Stellungnahme abzugeben. In einer daraufhin an das AMS übermittelten E-Mail wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die XXXX des Beschwerdeführers, XXXX , das Telefongespräch mit dem AMS geführt habe und ihr von einer Mitarbeiterin des AMS gesagt worden sei, dass der Beschwerdeführer zu den Terminen beim AMS nicht zu erscheinen brauche, da er auf den Bescheid der PVA warte. Der Beschwerdeführer wäre zu dem Termin erschienen, wenn ihm gesagt worden wäre, dass er zu dem Termin zu erscheinen habe. Da die Mitarbeiterin des AMS aber gesagt habe, dass er dies nicht bräuchte, sei er zu dem Termin nicht erschienen.In einer daraufhin an das AMS übermittelten E-Mail wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die römisch 40 des Beschwerdeführers, römisch 40 , das Telefongespräch mit dem AMS geführt habe und ihr von einer Mitarbeiterin des AMS gesagt worden sei, dass der Beschwerdeführer zu den Terminen beim AMS nicht zu erscheinen brauche, da er auf den Bescheid der PVA warte. Der Beschwerdeführer wäre zu dem Termin erschienen, wenn ihm gesagt worden wäre, dass er zu dem Termin zu erscheinen habe. Da die Mitarbeiterin des AMS aber gesagt habe, dass er dies nicht bräuchte, sei er zu dem Termin nicht erschienen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer seinen Kontrolltermin am XXXX , der ihm rechtswirksam vorgeschrieben worden sei, nicht eingehalten habe. Er sei – irrtümlich – davon ausgegangen, dass er aufgrund der Beantragung einer Pension bei der PVA bis auf Weiteres nicht mehr beim AMS vorsprechen müsse. Es wäre ihm auch möglich gewesen wie geplant vorzusprechen. Bei allem Verständnis für seine Situation sei es dem Beschwerdeführer zumutbar sich vom AMS vorgeschriebene Termine geeignet vorzumerken und zuverlässig einzuhalten. Triftige Gründe
VG seien in den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu erkennen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer seinen Kontrolltermin am römisch 40 , der ihm rechtswirksam vorgeschrieben worden sei, nicht eingehalten habe. Er sei – irrtümlich – davon ausgegangen, dass er aufgrund der Beantragung einer Pension bei der PVA bis auf Weiteres nicht mehr beim AMS vorsprechen müsse. Es wäre ihm auch möglich gewesen wie geplant vorzusprechen. Bei allem Verständnis für seine Situation sei es dem Beschwerdeführer zumutbar sich vom AMS vorgeschriebene Termine geeignet vorzumerken und zuverlässig einzuhalten. Triftige Gründe
Paragraph 49, Absatz 2, AlVG seien in den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Er brachte im Wesentlichen vor, dass seine XXXX beim Telefonat am XXXX dabei gewesen sei bzw. selbst das Gespräch geführt habe. Sie sei nicht zu einer Befragung eingeladen worden, um nachzuweisen, dass die Angaben der Mitarbeiterin des AMS wie in der Beschwerde des Beschwerdeführers vorgebracht getätigt worden wären.Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Er brachte im Wesentlichen vor, dass seine römisch 40 beim Telefonat am römisch 40 dabei gewesen sei bzw. selbst das Gespräch geführt habe. Sie sei nicht zu einer Befragung eingeladen worden, um nachzuweisen, dass die Angaben der Mitarbeiterin des AMS wie in der Beschwerde des Beschwerdeführers vorgebracht getätigt worden wären. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit einer Dolmetscherin eine mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde der Beschwerdeführer von der vorsitzenden Richterin und den Laienrichter/innen befragt. Ein Vertreter des AMS nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen wurden erneut die jeweiligen Standpunkte bekräftigt. Als Zeugin wurde die XXXX des Beschwerdeführers vernommen.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in Anwesenheit einer Dolmetscherin eine mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde der Beschwerdeführer von der vorsitzenden Richterin und den Laienrichter/innen befragt. Ein Vertreter des AMS nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen wurden erneut die jeweiligen Standpunkte bekräftigt. Als Zeugin wurde die römisch 40 des Beschwerdeführers vernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Krankengeldbezüge.Der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Mit Schreiben des AMS vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer für den XXXX um 09:15 Uhr nachweislich ein Kontrollmeldetermin
VG vorgeschrieben.Mit Schreiben des AMS vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer für den römisch 40 um 09:15 Uhr nachweislich ein Kontrollmeldetermin
Paragraph 49, AlVG vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben zusätzlich über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt. Am XXXX kontaktierte der Beschwerdeführer die Serviceline des AMS. Aufgrund der geringen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers wurde das Telefongespräch im Beisein seiner XXXX geführt. Zu diesem Telefonat wurde von der Serviceline-Mitarbeiterin, die den Anruf entgegengenommen hatte, Folgendes vermerkt: „SEL/Anruf Kd [=Kunde] und XXXX : Kd hat Pension eingereicht, über erforderliche Bestätigung inf. [=informiert]“Am römisch 40 kontaktierte der Beschwerdeführer die Serviceline des AMS. Aufgrund der geringen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers wurde das Telefongespräch im Beisein seiner römisch 40 geführt. Zu diesem Telefonat wurde von der Serviceline-Mitarbeiterin, die den Anruf entgegengenommen hatte, Folgendes vermerkt: „SEL/Anruf Kd [=Kunde] und römisch 40 : Kd hat Pension eingereicht, über erforderliche Bestätigung inf. [=informiert]“ Die Serviceline-Mitarbeiterin des AMS teilte dem Beschwerdeführer (bzw. dessen XXXX ) nicht mit, dass bis zur Erlassung des Bescheides der PVA keine Meldepflicht besteht. Der konkrete Kontrollmeldetermin am XXXX wurde beim Telefonat am XXXX überhaupt nicht besprochen.Die Serviceline-Mitarbeiterin des AMS teilte dem Beschwerdeführer (bzw. dessen römisch 40 ) nicht mit, dass bis zur Erlassung des Bescheides der PVA keine Meldepflicht besteht. Der konkrete Kontrollmeldetermin am römisch 40 wurde beim Telefonat am römisch 40 überhaupt nicht besprochen. Üblicherweise erteilt diese Mitarbeiterin der Serviceline des AMS bei Meldung eines laufenden Pensionsverfahrens Anrufenden die Auskunft, dem AMS in einem solchen Fall unverzüglich die schriftliche Bestätigung zu übermitteln, dass weitere Veranlassungen bezüglich der Vorgangsweise durch die regionale Geschäftsstelle erfolgen und bis dahin Verfügbarkeit und Meldepflichten unverändert bleiben. Der Beschwerdeführer hat den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX persönlich bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet, weshalb der Leistungsbezug von XXXX bis XXXX eingestellt wurde.Der Beschwerdeführer hat den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht eingehalten und sich erst wieder am römisch 40 persönlich bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet, weshalb der Leistungsbezug von römisch 40 bis römisch 40 eingestellt wurde. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen, den Kontrollmeldetermin einzuhalten. Er hat den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht aus einem triftigen Grund versäumt.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der vorliegenden Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im vorliegenden Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im vorliegenden Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W121.2251873.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.