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§ 15b§ 28Art. 133§ 29§ 6§ 1§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlW122 2219584-1 SpruchW122 2219584-1/6E, W122 2219584-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 15b
BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres (BMI) vom 14.03.2019, Zl. BMI-PA1000/1247-I/1/b/2019, betreffend Feststellung von Schwerarbeitszeiten
Paragraph 15 b, BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2021 zu Recht: A) Die Beschwerde wird
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 15b BDG 1979 abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 15 b, BDG 1979 abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer beantragte am 07.07.2017 die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate.
- Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 18.03.2019) wurde festgestellt, dass per XXXX 32 Monate der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren sind.
- Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 18.03.2019) wurde festgestellt, dass per römisch 40 32 Monate der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren sind.
- Mit Schriftsatz vom 12.04.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist insoweit das Rechtsmittel der Beschwerde, als nicht mehr als 32 Schwerarbeitsmonate festgestellt wurden. Er brachte im Wesentlichen vor, dass auch seine über den Zeitraum vom XXXX bis XXXX in der ehemaligen XXXX des Bundeskriminalamtes hinausgehenden Tätigkeiten als Schwerarbeitszeiten zu qualifizieren seien. Er habe zumindest 50% wachespezifischen Außendienst im Sinne der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 verrichtet.
- Mit Schriftsatz vom 12.04.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist insoweit das Rechtsmittel der Beschwerde, als nicht mehr als 32 Schwerarbeitsmonate festgestellt wurden. Er brachte im Wesentlichen vor, dass auch seine über den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 in der ehemaligen römisch 40 des Bundeskriminalamtes hinausgehenden Tätigkeiten als Schwerarbeitszeiten zu qualifizieren seien. Er habe zumindest 50% wachespezifischen Außendienst im Sinne der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, verrichtet.
- Mit Schriftsatz vom 31.05.2019 (eingelangt am selben Tag) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte im Wesentlichen aus, dass es sich bei einem wachespezifischen Außendienst um eine außerhalb des Amtsgebäudes vorgenommene polizeiliche Vollzugstätigkeit handeln müsse, wobei es notwendig sei, über entsprechende Befehls- und Zwangsgewalt zu verfügen. Über eine solche habe der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit als Verbindungsbeamter nicht verfügt. Im Bundeskriminalamt habe er überwiegend verwaltungstechnische, administrative Tätigkeiten verrichtet, die nicht das Kriterium für die Zuerkennung von Schwerarbeitszeiten erfüllen würden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.11.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Das Erkenntnis samt der wesentlichen Entscheidungsgründe wurde
§ 29Abs. 2 Vw
GVG verkündet.5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.11.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Das Erkenntnis samt der wesentlichen Entscheidungsgründe wurde
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG verkündet.
- Mit Schriftsatz vom 13.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundeskriminalamt zur Dienstleistung zugewiesen. Er vollendete am XXXX sein
- Lebensjahr.1.
- Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundeskriminalamt zur Dienstleistung zugewiesen. Er vollendete am römisch 40 sein
- Lebensjahr. 1.
- Von XXXX bis XXXX war der Beschwerdeführer in der ehemaligen XXXX im Bundeskriminalamt tätig. 1.
- Von römisch 40 bis römisch 40 war der Beschwerdeführer in der ehemaligen römisch 40 im Bundeskriminalamt tätig. 1.
- Von XXXX war er Verbindungsbeamter im Ausland. Er versah seinen Dienst zu ca. 60% bis 70% außerhalb seines Büros im Botschaftsgebäude und nahm koordinierende, hospitierende, vermittelnde, beratende und repräsentative Aufgaben wahr, etwa im Rahmen von Treffen mit Ermittlungsorganisationen, dem Landespolizeipräsidium, der Grenzwache sowie den Nachrichtendiensten. 1.
- Von römisch 40 war er Verbindungsbeamter im Ausland. Er versah seinen Dienst zu ca. 60% bis 70% außerhalb seines Büros im Botschaftsgebäude und nahm koordinierende, hospitierende, vermittelnde, beratende und repräsentative Aufgaben wahr, etwa im Rahmen von Treffen mit Ermittlungsorganisationen, dem Landespolizeipräsidium, der Grenzwache sowie den Nachrichtendiensten. Amtshandlungen vor Ort stellten die Ausnahme dar und begleitete er diese lediglich, ohne sie selbst aktiv durchzuführen, wobei diese beiwohnenden Tätigkeiten nicht zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit ausmachten. Er verfügte nicht über die Befugnis zur Ausübung von Hoheits-, Befehls- und Zwangsgewalt und wurde diese von den lokalen Behörden ausgeübt. Der Beschwerdeführer war nicht an zumindest 15 Kalendertagen im Monat in Nachtdiensten tätig. 1.
- Von XXXX versah er seinen Dienst im Bundeskriminalamt, XXXX Er verrichtete dort die nachfolgenden Tätigkeiten im nachfolgenden prozentualen Ausmaß an der monatlichen Dienstzeit: 1.
- Von römisch 40 versah er seinen Dienst im Bundeskriminalamt, römisch 40 Er verrichtete dort die nachfolgenden Tätigkeiten im nachfolgenden prozentualen Ausmaß an der monatlichen Dienstzeit:
- Unterstützung bei Koordinierung der gesamten Dienst- und Arbeitsabläufe im Sachgebiet; Dienst- und Fachaufsicht über die im Sachgebiet (Referat) tätigen Mitarbeiter/innen, Erstellung der monatlichen Dienstpläne, Verwaltung der zugewiesenen technischen Einsatzmittel, Abwicklung des organisatorischen Schriftverkehrs (zu 15%);
- Koordinierung und Führung von allgemeinen Akten und Ermittlungsakten sowie Abwicklung des dazugehörigen Schriftverkehrs, insbesondere Verfassen von Berichten, Sachverhaltsdarstellungen und Anzeigen sowie Anleitung und Hilfestellung für die Mitarbeiter/innen im Referat zu diesen Aufgaben (zu 20%);
- Planung, Koordinierung, Führung und Mitarbeit bei strafprozessualen Maßnahmen wie Vollziehung von Haft- und Hausdurchsuchungsbefehlen, Telefonüberwachungen, Vernehmungen, Fahndungsmaßnahmen etc. (zu 15%);
- Logistische Arbeiten in Verbindung mit der Durchführung von operativen Maßnahmen (zu 10%);
- Informationsbeschaffung durch Werben, Führen und Abschöpfen von Quellen und Informanten, Durchführung von Sonderbefragungen (zu 10%);
- Bewertung und Beurteilung von erlangten Informationen in Bezug auf weiterführende einsatztaktische Möglichkeiten sowie den Einsatz von technischen Mitteln – operative Analyse (zu 10%);
- Planung und Führung von Ermittlungen unter Zuhilfenahme von technischen Einsatzmitteln sowie Priorisierungstätigkeiten (zu 5%);
- Erstellen von fachlichen Konzepten, Schulungsunterlagen und Statistiken des Sachgebietes (zu 5%);
- Herstellung und Pflege von Kontakten die für den Zuständigkeitsbereich von Bedeutung sind (zu 10%).
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen, den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH). 2.
- Die Feststellungen zu seinen Tätigkeiten als Verbindungsbeamter ergeben sich insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der VH, in welcher er im Wesentlichen die Feststellungen der belangten Behörde bestätigte. So gab er durch seine Rechtsvertretung zwar zunächst an, dass die polizeiliche Vollzugsgewalt von den jeweiligen Kollegen vor Ort erteilt worden sei und konkretisierte der Beschwerdeführer dies auf Nachfrage damit, dass die Staatssekretärin des ungarischen Innenministeriums im Namen des Ministers die Befugnis erteilt habe, dass der Beschwerdeführer wie ein ungarischer Polizist agieren könne. Auf Nachfrage, ob es sich hierbei um eine Ermächtigung für Ausnahmefälle oder um eine generelle Ermächtigung gehandelt habe, führte er jedoch nur ausweichend aus, dass diese nur mündlich bei gegebenen Erfordernissen einer Amtshandlung erteilt worden sei (VH, S. 3). Es ist aber einerseits nicht schlüssig, dass die ungarische Staatssekretärin dem Beschwerdeführer vor Ort im Einzelfall die Befugnis zu Amtshandlungen erteilte. Andererseits konnte der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Häufigkeit einer solchen Befugnis keine genauen Angaben machen, sondern verwies lediglich auf eine Unterlage des Ministeriums (Beilagen ./1 und ./2), in welcher Fälle aufgelistet werden, die durch eine Zusammenarbeit und Koordination von Ermittlungsarbeiten aufgeklärt werden konnten. Hoheitliche Befugnisse des Beschwerdeführers ergeben sich daraus aber nicht, sondern wird im Gegenteil explizit auf mithelfende, unterstützende, vermittelnde, koordinierende und zusammenarbeitende Tätigkeiten der beteiligten Vermittlungsbeamten Bezug genommen. Auf wiederholte Nachfrage, wie oft die ungarische Staatssekretärin den Beschwerdeführer mit Exekutivbefugnissen ausgestattet habe, gab der Beschwerdeführer erneut nur vage an, dass dies immer dann gewesen sei, wenn ein Bedarf an einer Amtshandlung bestanden habe und verwies darauf, dass es schon 20 Jahre her sei. Auf nochmalige Nachfrage gab er an, dass dies sicher sechsmal in der Woche vorgekommen sei, wobei er aber in diesem Zusammenhang ebenfalls keine konkreten Amtshandlungen nannte, sondern lediglich allgemein darauf, dass sie wissen hätten wollen, wie die österreichische Polizei arbeite (VH, S. 4). Auch gab er selbst an, dass er im Ausland keine Zwangsgewalt, sondern nur Befehlsgewalt ausgeübt habe, wobei er zudem auf die Aufforderung, er solle drei Beispiele für die von ihm ausgeübte Befehlsgewalt nennen, lediglich (zudem generell) die Kontrolle eines Tatverdächtigen mit ver- und gefälschten Dokumenten nannte, der einer zollrechtlichen Kontrolle habe zugeführt werden müssen, ohne aber seine eigene Rolle hierbei zu nennen (VH, S. 6). Auf Nachfrage gab er überdies an, dass er bei der Kontrolle lediglich dabei gewesen sei und den Kollegen gesagt habe, was durchzuführen wäre (VH, S. 7). Auch hinsichtlich der in den Beilagen ./1 und ./2 genannten Fälle gab der Beschwerdeführer explizit an, dass er hier zwar vor Ort gewesen sei und mit den Kriminellen gesprochen habe, aber keine Androhung von Zwangsmaßnahmen durchgeführt habe (VH, S. 6). Dies unterstreicht seine beratende und hospitierende Funktion bei Maßnahmen vor Ort. Auf Nachfrage, ob er im Ausland zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit beigetragen habe, gab er ebenfalls an, dass er durch sein „Wissen“ und durch „Anwesenheiten“ versucht habe, die notwendigen Leistungen zu setzen, auch wenn er auf eine „aktive“ Informationsgewinnung verwies (VH, S. 7). In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer ebenfalls aus, dass er beispielsweise im Rahmen von Grenzüberwachungen als Hospitant tätig war, wobei er dies dahingehend konkretisierte, dass Arbeitsabläufe und Entscheidungsträger in unterschiedlichen Organisationsstrukturen und Örtlichkeiten zu hospitieren und Anweisungen hierzu zu geben gewesen seien. Auch führte er aus, dass er an unterschiedlichen Dienststellen und Einsätzen immer wieder an Aktionen und Kontrollen des Empfangsstaates „teilgenommen“ habe und damit im unmittelbaren Gefahrenbereich gewesen sei. Hinsichtlich des Falles „ XXXX “ verwies er auf seine Funktion als Bindeglied zwischen österreichischen und ungarischen Kollegen und die Koordination der Ermittlungsmaßnahmen, die überwiegend vor Ort mit den jeweiligen Ermittlungen stattgefunden habe. Auch führte er aus, dass eine seiner Hauptaufgaben die Unterstützung beim Einsatz verdeckter Ermittler vor Ort gewesen sei, wobei er hier selbst auf seine bloß beobachtende Funktion verwies und auch seine Funktion als „Eingreifer“ nicht konkretisierte (Beschwerde, S. 3 f). In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer ebenfalls aus, dass er beispielsweise im Rahmen von Grenzüberwachungen als Hospitant tätig war, wobei er dies dahingehend konkretisierte, dass Arbeitsabläufe und Entscheidungsträger in unterschiedlichen Organisationsstrukturen und Örtlichkeiten zu hospitieren und Anweisungen hierzu zu geben gewesen seien. Auch führte er aus, dass er an unterschiedlichen Dienststellen und Einsätzen immer wieder an Aktionen und Kontrollen des Empfangsstaates „teilgenommen“ habe und damit im unmittelbaren Gefahrenbereich gewesen sei. Hinsichtlich des Falles „ römisch 40 “ verwies er auf seine Funktion als Bindeglied zwischen österreichischen und ungarischen Kollegen und die Koordination der Ermittlungsmaßnahmen, die überwiegend vor Ort mit den jeweiligen Ermittlungen stattgefunden habe. Auch führte er aus, dass eine seiner Hauptaufgaben die Unterstützung beim Einsatz verdeckter Ermittler vor Ort gewesen sei, wobei er hier selbst auf seine bloß beobachtende Funktion verwies und auch seine Funktion als „Eingreifer“ nicht konkretisierte (Beschwerde, S. 3 f). Ebenso ergibt sich aus dem Handbuch, dass die Verbindungsbeamten ihren Dienst grundsätzlich in XXXX auf Anordnung und nach eigenem Ermessen erfolgt, was ebenso in der Stellungnahme der Dienstvorgesetzten bestätigt wurde. Dies spricht ebenfalls gegen hoheitliches Tätigwerden des Beschwerdeführers.Ebenso ergibt sich aus dem Handbuch, dass die Verbindungsbeamten ihren Dienst grundsätzlich in römisch 40 auf Anordnung und nach eigenem Ermessen erfolgt, was ebenso in der Stellungnahme der Dienstvorgesetzten bestätigt wurde. Dies spricht ebenfalls gegen hoheitliches Tätigwerden des Beschwerdeführers. Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch bei Tätigkeiten vor Ort rein beobachtende, koordinierende und beratende Aufgaben wahrnahm und Amtshandlungen lediglich – ohne die Ausübung von physischem Zwang oder Befehlsgewalt – begleitete, solche aber nicht selbst durchführte und auch nicht über die Befugnis hierfür verfügte. Dies deckt sich mit der Stellungnahme der damaligen Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers, XXXX , vom 02.10.2017, sowie deren E-Mail vom 31.01.2019, wonach Verbindungsbeamte des BMI hauptsächlich koordinierende Aufgaben, etwa bei Ermittlungen bzw. Amtshandlungen, und repräsentative Aufgaben übernehmen, jedoch über keine Exekutivbefugnis im Ausland verfügen. Nur in Ausnahmefällen könnten sie über Rechtshilfeersuchen exekutivdienstlichen Tätigkeit im Gastland beiwohnen, seien dabei aber nicht ausführend tätig. Die Befehls- und Zwangsgewalt werde von den lokalen Behörden durchgeführt. Dies deckt sich mit der Stellungnahme der damaligen Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers, römisch 40 , vom 02.10.2017, sowie deren E-Mail vom 31.01.2019, wonach Verbindungsbeamte des BMI hauptsächlich koordinierende Aufgaben, etwa bei Ermittlungen bzw. Amtshandlungen, und repräsentative Aufgaben übernehmen, jedoch über keine Exekutivbefugnis im Ausland verfügen. Nur in Ausnahmefällen könnten sie über Rechtshilfeersuchen exekutivdienstlichen Tätigkeit im Gastland beiwohnen, seien dabei aber nicht ausführend tätig. Die Befehls- und Zwangsgewalt werde von den lokalen Behörden durchgeführt. Laut Handbuch XXXX sind zusammengefasst Aufgaben der Verbindungsbeamten insbesondere die Beobachtung der XXXX Laut Handbuch römisch 40 sind zusammengefasst Aufgaben der Verbindungsbeamten insbesondere die Beobachtung der römisch 40 XXXX (Handbuch, S. 9 ff), was konsistent mit den Angaben des Beschwerdeführers sowie jenen seiner damaligen Dienstvorgesetzten ist. römisch 40 (Handbuch, S. 9 ff), was konsistent mit den Angaben des Beschwerdeführers sowie jenen seiner damaligen Dienstvorgesetzten ist. Laut Stellungnahme der damaligen Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers haben sich die Tätigkeiten laut Handbuch seither nur geringfügig verändert. Zwar werden im Handbuch als Tätigkeiten auch die „Mitwirkung“ in XXXX (Handbuch, S. 10). Zwar werden im Handbuch als Tätigkeiten auch die „Mitwirkung“ in römisch 40 (Handbuch, S. 10). Diese Mitwirkung wird aber nicht näher konkretisiert und ergibt sich – wie oben ausgeführt – aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der Stellungnahme seiner damaligen Dienstvorgesetzten klar, dass er nicht selbst Amtshandlungen ausführte, sondern nur bei solchen anwesend war. 2.
- Zudem gab der Beschwerdeführer zwar an, 60 bis 70% im Außendienst gewesen zu sein, meinte damit konkret aber Treffen mit Ermittlungsorganisationen, dem Landespolizeipräsidium, der Grenzwache sowie den Nachrichtendiensten, wobei er angab, dass im Zuge dessen auch die Amtshandlungen stattgefunden hätten. Befragt nach tatsächlichen Amtshandlungen und wie viele Stunden pro Woche er ca. im Außendienst an Amtshandlungen beteiligt gewesen sei, konnte er keine genauen prozentualen Angaben machen, sondern verwies beispielsweise auf Telefonate mit den Grenzbehörden bzw. Kollegen von seinem Büro in der Botschaft aus (VH, S. 8). Die ehemalige Dienstvorgesetzte des Beschwerdeführers gab in ihrer Stellungnahme an, dass Verbindungsbeamten nur in Ausnahmefällen über Rechtshilfeersuchen exekutivdienstlichen Tätigkeiten im Gastland beiwohnen würden. Auch würden die Verbindungsbeamten in der Regel keine Außendiensttätigkeiten mit besonders hohen Gefahren durchführen, da ein regelmäßiges Risiko für Leib und Leben grundsätzlich nicht gegeben sei. Jedenfalls würden solche besonders gefährlichen Tätigkeiten nicht 50% der Dienstzeit des Beschwerdeführers übersteigen. Auch verwies der Beschwerdeführer selbst hinsichtlich seiner Tätigkeiten vor Ort auf die auf Seite 28 und 29 der Beilagen ./1 und ./2 neun genannten Fälle (VH, S. 6). Insoweit der Beschwerdeführer daher – wie oben bereits ausgeführt – auch bei einigen Amtshandlungen vor Ort anwesend war, bei denen von den Tätern eine Gefahr ausgehen hätte können, ist nicht davon auszugehen, dass diese Tätigkeiten zumindest 50% seiner monatlichen Dienstzeit im Außendienst ausmachten. Die Feststellung hinsichtlich der Nachtdienste ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, wonach es einmal fünf, einmal sieben, einmal mehr im Monat gewesen seien (VH, S. 9), wobei er dies nicht näher konkretisierte. Nachtdienste an zumindest 15 Kalendertagen monatlich hat er nicht behauptet, weshalb hiervon nicht auszugehen war. 2.
- Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Bundeskriminalamt ab XXXX im XXXX ergeben sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung, in welcher die zu erfüllenden Tätigkeiten und deren Ausmaß im Verhältnis zum gesamten Tätigkeitsumfang in Prozenten wie festgestellt aufgelistet sind. 2.
- Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Bundeskriminalamt ab römisch 40 im römisch 40 ergeben sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung, in welcher die zu erfüllenden Tätigkeiten und deren Ausmaß im Verhältnis zum gesamten Tätigkeitsumfang in Prozenten wie festgestellt aufgelistet sind. In seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf diese und stellte weder die dort ausgewiesenen Tätigkeiten noch die Prozentsätze infrage (Beschwerde, S. 5). Auch in der VH gab er an, dass die Arbeitsplatzbeschreibung korrekt sei und stellte lediglich die Prozentsätze unsubstantiiert infrage, wobei er diese aber grundsätzlich bestätigte (VH, S. 7). Mangels konkreten Vorbringens ist daher von den in der Arbeitsplatzbeschreibung angegebenen Prozentsätzen der Tätigkeiten des Beschwerdeführers auszugehen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.1.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 15bAbs.
1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. 3.2.1.
Paragraph 15 b, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist.
Abs. 2 leg. cit. ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
Absatz 2, leg. cit. ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
Abs. 3 leg. cit. können Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
Absatz 3, leg. cit. können Beamte des Dienststandes, die ihr
- Lebensjahr vollendet haben, eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert. 3.2.
- Nach § 1 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/2006, gelten als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, alle Tätigkeiten, die geleistet werden in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG oder als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden. 3.2.
- Nach Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, gelten als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, alle Tätigkeiten, die geleistet werden in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 8 NSchG oder als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden. Ob eine bestimmte Tätigkeit als schwere körperliche Arbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 gilt, ist nach den in der Anlage zu dieser Verordnung festgeschriebenen Grundsätzen festzustellen, wonach schwere körperliche Arbeit eine in Bezug auf die Intensität oder Dauer der Belastung über das normale Kräftepotential hinausgehende Verausgabung von Arbeitskraft voraussetzt, bei der die gesamte Körpermuskulatur beansprucht wird. Kriterien für die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als schwere körperliche Arbeit sind neben der energetischen Belastung sowie der Herz- und Kreislaufbelastung auch die Belastung des passiven und aktiven Stütz- und Bewegungsapparates, also der Knochen und Gelenke sowie der Sehnen und Muskeln. Als Arbeitsenergieumsatz-Grenzen gelten 8 374 Kilojoule (2 000 Kilokalorien) pro Tag bei Männern.Ob eine bestimmte Tätigkeit als schwere körperliche Arbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, gilt, ist nach den in der Anlage zu dieser Verordnung festgeschriebenen Grundsätzen festzustellen, wonach schwere körperliche Arbeit eine in Bezug auf die Intensität oder Dauer der Belastung über das normale Kräftepotential hinausgehende Verausgabung von Arbeitskraft voraussetzt, bei der die gesamte Körpermuskulatur beansprucht wird. Kriterien für die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als schwere körperliche Arbeit sind neben der energetischen Belastung sowie der Herz- und Kreislaufbelastung auch die Belastung des passiven und aktiven Stütz- und Bewegungsapparates, also der Knochen und Gelenke sowie der Sehnen und Muskeln. Als Arbeitsenergieumsatz-Grenzen gelten 8 374 Kilojoule (2 000 Kilokalorien) pro Tag bei Männern. 3.2.3.
§ 1
der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, ist die Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, auf Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden (Z 2) und als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt (Z 4). 3.2.3.
Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,, ist die Schwerarbeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, auf Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden (Ziffer 2,) und als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt (Ziffer 4,). Als solche gelten nach Z 4 lit. a leg. cit. Tätigkeiten von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben. Als solche gelten nach Ziffer 4, Litera a, leg. cit. Tätigkeiten von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben. 3.2.
- Wie sich aus § 15b BDG und insbesondere § 1 Z 4 lit. a der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 ergibt, kommen als Schwerarbeitsmonate anzurechnende Zeiten nur solche Monate in Betracht, in denen tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als wachespezifischer Außendienst ausgeübt wurde. Diesbezüglich ist auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen (siehe etwa VwGH 02.07.2018, Ra 2017/12/0127; 20.11.2018, Ra 2017/12/0120).3.2.
- Wie sich aus Paragraph 15 b, BDG und insbesondere Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, ergibt, kommen als Schwerarbeitsmonate anzurechnende Zeiten nur solche Monate in Betracht, in denen tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als wachespezifischer Außendienst ausgeübt wurde. Diesbezüglich ist auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen (siehe etwa VwGH 02.07.2018, Ra 2017/12/0127; 20.11.2018, Ra 2017/12/0120). Die Anzahl der Schwerarbeitsmonate betrifft eine Tatsachen- und nicht (bloß) eine Rechtsfrage, weswegen es dazu konkreter Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse bedarf und kommt es nicht bloß auf den nach den Organisationsnormen (Arbeitsplatzbeschreibung) gesollten Zustand an. Es bedarf daher zunächst konkreter Feststellungen, welche Tätigkeiten der Beamte in welchem Ausmaß erbrachte und war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten (VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine erhöhte Gefahrenzulage bezog, ist nichts zu gewinnen, weil der Bezug dieser Zulage keinen Rückschluss auf das tatsächliche Ausmaß eines allfälligen wachespezifisch verrichteten Außendienstes zulässt. Ebenso wenig gilt ein Rundschreiben (Erlass), dem nicht der Charakter einer Rechtsverordnung zukommt, für das Bundesverwaltungsgericht als verbindliche Rechtsquelle (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120; 24.11.2016, Ro 2014/07/0101). 3.2.
- Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies wie folgt: 3.2.5.
- Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die 32 Monate der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der ehemaligen XXXX im Zeitraum XXXX , die als Schwerarbeitsmonate qualifiziert wurden, sondern wurde die Beschwerde nur insofern erhoben, als keine Schwerarbeitszeiten über dieses Ausmaß hinaus festgestellt wurden. Diesen Zeitraum stellte der Beschwerdeführer auch in der VH außer Streit (VH, S. 3). 3.2.5.
- Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die 32 Monate der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der ehemaligen römisch 40 im Zeitraum römisch 40 , die als Schwerarbeitsmonate qualifiziert wurden, sondern wurde die Beschwerde nur insofern erhoben, als keine Schwerarbeitszeiten über dieses Ausmaß hinaus festgestellt wurden. Diesen Zeitraum stellte der Beschwerdeführer auch in der VH außer Streit (VH, S. 3). Strittig ist daher lediglich die Qualifikation der übrigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Zeitraum ab XXXX .Strittig ist daher lediglich die Qualifikation der übrigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Zeitraum ab römisch 40 . Vorwegzunehmen ist, dass hier lediglich der Zeitraum bis XXXX zu beurteilen ist, da der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag am 07.07.2017 stellte. Vorwegzunehmen ist, dass hier lediglich der Zeitraum bis römisch 40 zu beurteilen ist, da der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag am 07.07.2017 stellte.
§ 15bAbs.
3 BDG kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragt werden. Dies ist konkret der XXXX , weshalb die Feststellung der Schwerarbeitsmonate – wovon auch die belangte Behörde ausging – zu diesem Stichtag zu erfolgen hat.
Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragt werden. Dies ist konkret der römisch 40 , weshalb die Feststellung der Schwerarbeitsmonate – wovon auch die belangte Behörde ausging – zu diesem Stichtag zu erfolgen hat. 3.2.5.
- Zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer als Verbindungsbeamter und in seiner darauffolgenden Zeit im Bundeskriminalamt wachespezifischen Außendienst im Sinne der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, leistete. 3.2.5.
- Zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer als Verbindungsbeamter und in seiner darauffolgenden Zeit im Bundeskriminalamt wachespezifischen Außendienst im Sinne der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,, leistete. Auf der Hand liegt, dass es sich beim "Außendienst" um eine Dienstverrichtung außerhalb des Amtsgebäudes handeln muss (vgl. VwGH 19.12.2001, 96/12/0228). Auf der Hand liegt, dass es sich beim "Außendienst" um eine Dienstverrichtung außerhalb des Amtsgebäudes handeln muss vergleiche VwGH 19.12.2001, 96/12/0228). Die Art des Dienstes wird mit dem Ausdruck "wachespezifisch" umschrieben (vgl. hierzu VwGH 29.03.2012, 2008/12/0118). Die Art des Dienstes wird mit dem Ausdruck "wachespezifisch" umschrieben vergleiche hierzu VwGH 29.03.2012, 2008/12/0118). Nicht jeder Außendienst eines Exekutivbeamten ist daher gleichzeitig auch als wachespezifisch im Sinne der zitierten Verordnung zu qualifizieren. Die belangte Behörde stellte außer Frage, dass der Beschwerdeführer als Verbindungsbeamter ausgezeichnete Arbeit leistete, geholfen hat, ausländische Polizeistrukturen aufzubauen und das Bindeglied zu den ausländischen Behörden war. Richtigerweise ging sie aber davon aus, dass seine Tätigkeiten – welchen die psychische Belastung und die damit verbundenen Herausforderungen im Einzelnen nicht abgesprochen werden – nicht als wachespezifisch zu qualifizieren sind. Der Beschwerdeführer führte koordinierende, hospitierende, vermittelnde, beratende und repräsentative Tätigkeiten durch, etwa im Rahmen von Treffen mit Ermittlungsorganisationen, dem Landespolizeipräsidium, der Grenzwache sowie den Nachrichtendiensten. Organisatorische Tätigkeiten und Besprechungen, Beratungstätigkeiten oder die Kontaktpflege mit Behörden, Ämtern oder sonstigen Organisationen – auch wenn sie außerhalb der Dienststelle bzw. konkret außerhalb des Botschaftsgebäudes stattfanden – sind nicht als wachespezifisch einzustufen, weil diese Tätigkeiten keine wachespezifischen Belastungen im Sinne eines sonst mit der polizeilichen Vollzugstätigkeit typischerweise verbundenen Einsatzrisikos beinhalteten. Mit derartigen Tätigkeiten bei der Beratung und Koordination der polizeilichen Institutionen ist kein erhöhtes Gefahrenmoment verbunden (siehe hierzu auch VwGH 19.12.2001, 96/12/0228, zum Begriff des „exekutiven Außendienstes“ im Sinne der Gefährdungsvergütungs-VO, wonach exekutiver Außendienst voraussetzt, dass die dienstliche Tätigkeit der polizeilichen Vollzugstätigkeit zuzuordnen ist und etwa Kontaktpflege mit anderen Behörden dann nicht als exekutiver Außendienst zu werten ist, wenn das ansonsten mit der polizeilichen Vollzugstätigkeit typischerweise verbundene Einsatzrisiko ausgeschlossen werden kann). Auch die bloße Teilnahme des Beschwerdeführers an exekutiven Amtshandlungen, ohne selbst über Befehls- und Zwangsgewalt zu verfügen, ist nicht als wachespezifischer Außendienst im Sinne der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 zu qualifizieren. Auch die bloße Teilnahme des Beschwerdeführers an exekutiven Amtshandlungen, ohne selbst über Befehls- und Zwangsgewalt zu verfügen, ist nicht als wachespezifischer Außendienst im Sinne der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, zu qualifizieren. Auch wenn aus dem Beiwohnen an Amtshandlungen in hospitierender und beratender Funktion aufgrund der beteiligten Tatverdächtigen im Kriminalbereich grundsätzlich eine Gefahr resultieren kann, so ist diese nicht in dem Ausmaß gegeben, wie sie gegeben ist, wenn mit Hoheitsgewalt solche Amtshandlungen selbst zu setzen sind. Mit der Teilnahme an Amtshandlungen war keine Befugnis des Beschwerdeführers verbunden, selbständig Amtshandlungen zu führen bzw. polizeiliche Vollzugsakte zu setzen. Die bloße Teilnahme an Amtshandlungen ist nicht gleichzusetzen mit dem Vorliegen einer erhöhten Gefährdung, die typischerweise dem mit der polizeilichen Vollzugstätigkeit verbundenen Einsatzrisiko im Sinne einer wachespezifischen Belastung zuzuordnen wäre, zumal der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu seinen ausländischen Amtskollegen – auch nicht verpflichtet war, im Zuge dieser Tätigkeiten die Gefahr aufzusuchen. Abgesehen davon machten – wie festgestellt – diese beiwohnenden Tätigkeiten an Amtshandlungen auch nicht zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit des Beschwerdeführers aus, sondern fand eine solche Teilnahme vielmehr nur in Ausnahmefällen statt, weshalb die Voraussetzungen des § 1 Z 4 lit. a der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, auch aus diesem Grund nicht vorliegen. Abgesehen davon machten – wie festgestellt – diese beiwohnenden Tätigkeiten an Amtshandlungen auch nicht zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit des Beschwerdeführers aus, sondern fand eine solche Teilnahme vielmehr nur in Ausnahmefällen statt, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a, der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,, auch aus diesem Grund nicht vorliegen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Verbindungsbeamter nicht zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausgeübt hat, weshalb ihm für den Zeitraum XXXX keine Schwerarbeitsmonate anzurechnen sind. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Verbindungsbeamter nicht zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausgeübt hat, weshalb ihm für den Zeitraum römisch 40 keine Schwerarbeitsmonate anzurechnen sind. 3.2.5.
- Die vom Beschwerdeführer angegebene Drohung von einem serbischen Mobiltelefonanschluss, dass man wisse, wo er sich aufhalte, vermag ebenfalls nicht die Anwendung der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 zu begründen. 3.2.5.
- Die vom Beschwerdeführer angegebene Drohung von einem serbischen Mobiltelefonanschluss, dass man wisse, wo er sich aufhalte, vermag ebenfalls nicht die Anwendung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, zu begründen. Die Arbeit in Anbetracht einer derartigen Drohung und die damit verbundene und nicht in Abrede gestellte psychische Belastung – auch generell unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in der VH angegebenen Täterstruktur auch in terroristischen Kreisen und im Suchtmittelmilieu – ist nicht als Außendiensttätigkeit im Sinne der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer auch insgesamt nicht überwiegend wachespezifischen Außendienst im Sinne der Verordnung ausübte. Die Arbeit in Anbetracht einer derartigen Drohung und die damit verbundene und nicht in Abrede gestellte psychische Belastung – auch generell unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in der VH angegebenen Täterstruktur auch in terroristischen Kreisen und im Suchtmittelmilieu – ist nicht als Außendiensttätigkeit im Sinne der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer auch insgesamt nicht überwiegend wachespezifischen Außendienst im Sinne der Verordnung ausübte. Der Beschwerdeführer war auch nicht mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat in Nachtdiensten tätig. Auch ist sonst kein Tatbestand der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, erfüllt und hat der Beschwerdeführer Voraussetzungen, die für eine Anwendung der Schwerarbeitsverordnung sprechen könnten, nicht behauptet.Auch ist sonst kein Tatbestand der Schwerarbeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, erfüllt und hat der Beschwerdeführer Voraussetzungen, die für eine Anwendung der Schwerarbeitsverordnung sprechen könnten, nicht behauptet. 3.2.5.
- Hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Bundeskriminalamt ab XXXX qualifizierte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als wachespezifischen Außendienst die Tätigkeiten der Punkte 2, 4, 5, 7 und 9 der Arbeitsplatzbeschreibung und brachte vor, dass man bei Herausrechnung des notwendigen Innendienstes (zum Beispiel Schriftverkehr) im Ausmaß von 5% zu einem prozentualen Ausmaß von 50% gelange. 3.2.5.
- Hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Bundeskriminalamt ab römisch 40 qualifizierte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als wachespezifischen Außendienst die Tätigkeiten der Punkte 2, 4, 5, 7 und 9 der Arbeitsplatzbeschreibung und brachte vor, dass man bei Herausrechnung des notwendigen Innendienstes (zum Beispiel Schriftverkehr) im Ausmaß von 5% zu einem prozentualen Ausmaß von 50% gelange. Wie festgestellt wurde, umfasst Punkt 2 der Arbeitsplatzbeschreibung die Koordinierung und Führung von allgemeinen Akten und Ermittlungsakten sowie die Abwicklung des dazugehörigen Schriftverkehrs, insbesondere das Verfassen von Berichten, Sachverhaltsdarstellungen und Anzeigen sowie die Anleitung und Hilfestellung für die Mitarbeiter im Referat zu diesen Aufgaben (20%). Wie auch bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführte, handelt es sich hierbei um administrative Bürotätigkeiten, die nicht als Außendienst zu qualifizieren sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sämtliche übrigen vom Beschwerdeführer als wachespezifische Außendiensttätigkeiten bewerteten Punkte 4, 5, 7 und 9 der Arbeitsplatzbeschreibung tatsächlich als solche zu qualifizieren sind, machen diese Tätigkeiten zusammen nur einen Anteil von 35% aus (logistische Arbeiten in Verbindung mit der Durchführung von operativen Maßnahmen im Ausmaß von 10%, Informationsbeschaffung durch Werben, Führen und Abschöpfen von Quellen und Informanten sowie Durchführung von Sonderbefragungen im Ausmaß von 10%, Planung und Durchführung von Ermittlungen unter Zuhilfenahme von technischen Einsatzmitteln sowie Priorisierungstätigkeiten im Ausmaß von 5% und Erstellung und Pflege von Kontakten im Ausmaß von 10%), wobei dieses Ausmaß anhand der – vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten – Arbeitsplatzbeschreibung noch als hoch zu bewerten ist, da etwa auch Planungstätigkeiten sowie das Führen von Quellen und damit ebenfalls administrative Tätigkeiten umfasst sind. Der Beschwerdeführer übte daher auch im Zeitraum vom XXXX bis XXXX nicht zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst aus. Der Beschwerdeführer übte daher auch im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 nicht zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst aus. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 15b BDG in Verbindung mit § 1 Z. 4 lit. a der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 und der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, sind daher in dem über den Zeitraum vom XXXX bis XXXX hinausgehenden Zeitraum nicht gegeben, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 15 b, BDG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, und der Schwerarbeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, sind daher in dem über den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 hinausgehenden Zeitraum nicht gegeben, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage der Anrechnung der Schwerarbeitsmonate und die erforderliche wachespezifische Außendiensttätigkeit ist durch die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt. Im Wesentlichen handelt es sich um die Abwägung von Sachverhaltsfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W122.2219584.1.00