Obsah (11)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§§ 4§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlW123 2248821-1 Spruch, W123 2248821-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 01.08.2021 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er in seinem Dorf ein Verhältnis mit einem Mann gehabt habe – dieses sei öffentlich geworden und der Beschwerdeführer habe nach Dhaka flüchten müssen. Dort sei er auch gefunden worden, worauf der Beschwerdeführer vorerst nach Saudi-Arabien geflüchtet sei.
- Am 02.08.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] F: Warum verließen Sie Ihren Herkunftsstaat? Erzählen Sie nun unter Anführung aller Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen den Sachverhalt. A: Ich war schwul, hatte mit einem Mann ein Verhältnis. Deshalb habe ich das Land verlassen müssen. Nachgefragt bin ich seit 2008 schwul. F: Sie haben angegeben seit 2008 gewusst zu haben, dass Sie homosexuell sind. Wie haben Sie bis 2017 dort leben können? A: Wir sind Muslime. Wir gehen in die Moschee und jemand hat zum Oberhaupt der Moschee gesagt, dass ich homosexuell bin. Dann sind sie immer mir nachgegangen und geschaut, weil es ja dort verboten ist. Deswegen habe ich das Land verlassen. […] F: Von wann bis wann haben Sie tatsächlich mit einem Mann zusammengelebt? A: Von 2006 bis
- Nachgefragt mit XXXX . A: Von 2006 bis
- Nachgefragt mit römisch 40 . F: Haben Sie noch immer Kontakt mit ihm? A: Nein, der ist irgendwann weggelaufen. Seit 2008 habe ich keinen Kontakt mehr. F: Hatten Sie weitere Beziehungen mit anderen Männern? A: Nein. F: Wie haben Sie erfahren, dass in der Moschee darüber geredet wurde? A: Ein Freund von mir hat gesehen, dass wir eine Affäre hatten, der Freund hat das dem Oberhaupt der Moschee gesagt. Dann sind die nach Hause gekommen, ins Studentenheim, haben immer nachgefragt wo. F: Wurden Sie jemals persönlich bedroht? A: Die haben mir nicht nur gedroht, sie werden versuchen mich umzubringen. F: Wenn das 2008 rausgekommen ist, wie konnten Sie bis 2017 noch in Bangladesch leben? A: Ich war immer versteckt, habe mir vom Vater Geld geliehen. Ich habe dann das Land verlassen. F: Wovon haben Sie im Herkunftsland gelebt? A: Mein Vater hat mich unterstützt. […] F: Gab es ein spezielles fluchtauslösendes Ereignis? A: Nein. Es gab keine Probleme zum Zeitpunkt der Ausreise. Der Schlepper hat ein Visum besorgt und ich bin ganz normal ausgereist. F: Aber warum sind Sie ausgerechnet 2017 ausgereist? A: Ich hatte Geld besorgen müssen, da hat das Zeit gebraucht. F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe? A: Damals habe ich vom Vater Geld bekommen und dann bin ich weg. F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen? A: Nein. F: Wurden Sie im Herkunftsstaat von der Polizei oder anderen staatlichen Organen jemals verfolgt, bedroht, geschlagen, misshandelt, gefoltert oder ähnliches? A: Nein. F: Gab es irgendwelche Übergriffe auf Ihre Person von Privatpersonen? A: Andere Leute, die gewusst haben, dass ich homosexuell bin, haben mich geschlagen. F: Wann war das? A:
- F: Wo war das? A: In XXXX . Ich bin wohin gegangen, weil ich Arbeit gesucht habe, da haben Sie mich geschlagen.A: In römisch 40 . Ich bin wohin gegangen, weil ich Arbeit gesucht habe, da haben Sie mich geschlagen. F: Gab es danach weitere Übergriffe? A: Nein, das war alles. Sie wollten mich festhalten aber ich bin von dort weggelaufen. F: Von 2009 bis zur Ausreise ist nichts mehr passiert? A: Das ist richtig.
- Am 11.10.2021 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: […] F: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit! A: Aus gesellschaftlichen Gründen, die Imame haben mich schlagen lassen wollen, weil ich mit einem Jungen ein Verhältnis hatte und die Leute davon erfuhren. Der Vorfall mit den Imamen war
- Bis 2017 bin ich dann da und dort gewesen. F: Wo ist der Junge jetzt mit dem Sie von 2006 bis 2008 zusammen waren? A: Wo er jetzt ist weiß ich nicht. Ab 2008 ist er irgendwohin geflohen. F: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? A: Das sind alle Gründe. F. Gab es ein Schlüsselerlebnis, warum Sie erst 2017, also fast 10 Jahre nach dem vorhin geschilderten Vorfall, ausgereist sind? A: Nachdem ich 10 Jahre lang auf der Flucht da und dort war habe ich eingesehen, dass ich nicht mehr dableiben kann und bin ausgereist. F: Gab es nach 2008 noch Vorfälle gegen Sie? A: Im Jahr 2009 wurde ich einmal angegriffen in XXXX . Danach wollten mich die Imame einige Male erwischen, aber ich bin immer geflohen.A: Im Jahr 2009 wurde ich einmal angegriffen in römisch 40 . Danach wollten mich die Imame einige Male erwischen, aber ich bin immer geflohen. F: In Ihrer Einvernahme vom 02.08.2021 sagten Sie, dass es 2009 einen Übergriff auf sie gegeben hätte, konkret hätte man Sie geschlagen. Danach allerdings – konkret bis zur Ausreise im Jahr 2017 – hätte es keine weiteren Vorfälle gegeben. Bleiben sie bei dieser Aussage? A: Ich bleibe dabei. F: Hatten Sie nach 2009 bis zu Ihrer Ausreise in Bangladesch homosexuelle Kontakte? A: Nach 2009 nicht, ich war ja auf der Flucht. F: Gab es eine polizeiliche Anzeige gegen Sie in Bangladesch? A: Das weiß ich nicht, aber die Imame, die mich bestrafen wollten, kommen immer noch nach Hause. Die suchen noch nach mir. F: Ich muss Ihnen jetzt ein paar Fragen zu Ihrer behaupteten homosexuellen Neigung stellen. Haben Sie dagegen etwas einzuwenden bzw. sind Sie damit einverstanden? A: Das ist okay. F: Seit wann wissen Sie, dass Homosexualität in Österreich nicht unter Strafe gestellt ist? A: Schon im Heimatland wusste ich, dass in Europa es so ist. F: Wie viele sexual Partner hatten Sie bisher? A: Nur einen, nachgefragt den Jungen von 2006 bis
- F: Wie haben Sie gemerkt, dass Sie homosexuell wären? Wie haben Sie den Jungen kennen gelernt? A: Ich mag Jungs. Wir lernten gemeinsam im College. Wir hatten eine gemeinsame Unterkunft. F: Wie haben sie gemerkt, dass auch der Junge homosexuell ist? A: Wir haben von klein auf gemeinsam gelernt. F: Wie ist es zum ersten Kuss gekommen ist? A: Wir waren gemeinsam in einer Unterkunft und haben uns gegenseitig angegriffen und geküsst, so halt. F: Wie haben Sie in Saudi-Arabien Ihre sexuelle Neigung ausgelebt? A: In Saudi-Arabien ist es Gesetzeswiderig. In Bangladesch auch. Nach 2008 hatte ich keinen Sex. F: Haben Sie in Österreich einen Freund, mit dem Sie ein intimes Verhältnis haben? A: Ich habe nur ein freundschaftliches Verhältnis, aber noch keinen Sex. Nachgefragt ist er auch homosexuell. Sein Name ist XXXX (phonetisch), Nachgefragt sein Aufenthaltsstatus ist der eines Asylwerbers.A: Ich habe nur ein freundschaftliches Verhältnis, aber noch keinen Sex. Nachgefragt ist er auch homosexuell. Sein Name ist römisch 40 (phonetisch), Nachgefragt sein Aufenthaltsstatus ist der eines Asylwerbers.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.),
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z°6 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.),
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z°6 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Mit Schriftsatz vom 18.11.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte einleitend vor, dass er in Österreich offen und selbstbestimmt leben könne und in einer Beziehung stehe. Die belangte Behörde hätte Informationen zur Lage Homosexueller in Bangladesch einholen müssen. Wie die belangte Behörde richtig erkannt habe, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass er in Bangladesch bereits konkreten Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Homosexualität erlitten habe. Der Vorhalt, dass der Beschwerdeführer noch keine Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Homosexualität erlitten hätte und sich deshalb auch noch nie ernsthaft mit der Lage von Homosexuellen in Bangladesch auseinandergesetzt habe, weshalb es sich um ein konstruiertes Vorbringen handeln würde, sei in keiner Weise nachvollziehbar, sondern vielmehr anmaßend. Hätte sich die belangte Behörde auch nur annähernd mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, so hätte diese erkannt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl die Situation von Homosexuellen in Bangladesch kenne und gerade aus diesem Grunde seine Beziehung stets geheim halten habe müssen, da ihm bei Bekanntwerden eine Haftstrafe gedroht hätte. Zudem könne dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht zugemutet werden, dass er seine Homosexualität versteckt halten müsse. Zu Spruchpunkt VII. wurde vorgebracht, dass die Verhängung des Einreiseverbotes willkürlich sei, da der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe und er sich in der Grundversorgung befinde. Hier liege eine Ungleichbehandlung der Fremden untereinander vor, da andere Asylwerber, die auch keine Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachweisen könnten, mit einem Einreiseverbot nicht belegt würden. Das Einreiseverbot sei daher aufzuheben.Zu Spruchpunkt römisch sieben. wurde vorgebracht, dass die Verhängung des Einreiseverbotes willkürlich sei, da der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe und er sich in der Grundversorgung befinde. Hier liege eine Ungleichbehandlung der Fremden untereinander vor, da andere Asylwerber, die auch keine Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachweisen könnten, mit einem Einreiseverbot nicht belegt würden. Das Einreiseverbot sei daher aufzuheben.
- Am 20.04.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
- Mit Schriftsatz vom 26.04.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und wies insbesondere auf diverse öffentlich zugänglichen Länderberichte hin, woraus sich ergebe, dass Angehörige der LGBTQI+ mit dem Tod bedroht würden. Dem Schriftsatz war eine Stellungnahme der Queer Base vom 09.12.2021 beigelegt. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung seit 20.10.2021 in Kontakt mit der Beratungsstelle der Queer Base stehe. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Partner, Herrn XXXX , zur Beratung gekommen und beide hätten um Unterstützung gebeten, da sie zusammenleben möchten. Beide hätten sich in der Erstaufnahmestelle XXXX in XXXX kennengelernt und seien ein Paar geworden. Der Beschwerdeführer sei dann nach Niederösterreich und Herr XXXX nach Tirol verlegt worden. Sie seien trotz der Distanz in den letzten Monaten im Kontakt geblieben und hätten versucht, sich zu sehen. Der Stellungnahme wurden ferner Kopien von Fotos des Beschwerdeführers, beigelegt. Auf einem Foto ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit einem Mann im Bett liegt. Ebenfalls in Kopie wurde jeweils die Mitgliedskarte des Beschwerdeführers und jene von XXXX der Homosexuellen Initiative Wien (beide gültig bis 31.01.2022) beigelegt.
- Mit Schriftsatz vom 26.04.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und wies insbesondere auf diverse öffentlich zugänglichen Länderberichte hin, woraus sich ergebe, dass Angehörige der LGBTQI+ mit dem Tod bedroht würden. Dem Schriftsatz war eine Stellungnahme der Queer Base vom 09.12.2021 beigelegt. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung seit 20.10.2021 in Kontakt mit der Beratungsstelle der Queer Base stehe. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Partner, Herrn römisch 40 , zur Beratung gekommen und beide hätten um Unterstützung gebeten, da sie zusammenleben möchten. Beide hätten sich in der Erstaufnahmestelle römisch 40 in römisch 40 kennengelernt und seien ein Paar geworden. Der Beschwerdeführer sei dann nach Niederösterreich und Herr römisch 40 nach Tirol verlegt worden. Sie seien trotz der Distanz in den letzten Monaten im Kontakt geblieben und hätten versucht, sich zu sehen. Der Stellungnahme wurden ferner Kopien von Fotos des Beschwerdeführers, beigelegt. Auf einem Foto ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit einem Mann im Bett liegt. Ebenfalls in Kopie wurde jeweils die Mitgliedskarte des Beschwerdeführers und jene von römisch 40 der Homosexuellen Initiative Wien (beide gültig bis 31.01.2022) beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des Islam.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik , Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des Islam. Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch, Distrikt XXXX , geboren und aufgewachsen und besuchte dort 12 Jahre die Grundschule. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Die Eltern sowie der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers leben in Bangladesch. Die Eltern und der Bruder leben im Heimatort des Beschwerdeführers, die verheiratete Schwester in einem Ort ca. 10 km vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt. Der Beschwerdeführer steht ein bis zweimal im Monat mit seinen Familienangehörigen in Kontakt.Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch, Distrikt römisch 40 , geboren und aufgewachsen und besuchte dort 12 Jahre die Grundschule. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Die Eltern sowie der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers leben in Bangladesch. Die Eltern und der Bruder leben im Heimatort des Beschwerdeführers, die verheiratete Schwester in einem Ort ca. 10 km vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt. Der Beschwerdeführer steht ein bis zweimal im Monat mit seinen Familienangehörigen in Kontakt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörige und geht keiner legalen erwerbsmäßigen Beschäftigung nach. Es liegen auch keine sonstigen integrationsbegründenden Merkmale im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Bangladesch einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er von 2006 bis 2008 mit einem Mann in einer Schüler-WG zusammengelebt hat und mit diesem ein Verhältnis hatte. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Bangladesch in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Bangladesch für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seines Heimatortes zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen. Selbst für den Fall der Wahrunterstellung seiner vorgebrachten Verfolgung stünde dem Beschwerdeführer in Bangladesch eine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung. Gründe, die erkennen ließen, dass dem Beschwerdeführer, der in Bangladesch sozialisiert, im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig ist sowie über Schulbildung verfügt, die Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Bangladeschs, wo ihm keine Verfolgung droht, nicht zumutbar wären oder er dort kein Fortkommen hätte, sind nicht hervorgekommen. Auch die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie bildet kein Rückkehrhindernis. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesch eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. 1.
- Zum Herkunftsstaat: Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 05.07.2021 (Version 4) COVID-19 Letzte Änderung: 08.06.2021 Der Regierung wird vorgeworfen, dass die Vorbereitung auf die Viruserkrankung im Inland inadäquat gewesen sind. COVID-19-Testungen waren zunächst nur in der Hauptstadt Dhaka möglich gewesen. Anfang April 2020 nahmen Diagnostikeinrichtungen am Rajshahi Medical College und am Cox's Bazar Medical College ihre Tätigkeiten auf und testen seitdem Bewohner ihrer jeweiligen Regionen auf eine Infektion mit COVID-
- Mit Ende März 2020 erließ die Regierung weitreichende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Das Transportwesen, Einkaufsmöglichkeiten, behördliche Dienste und anderes wurden auf das nötigste reduziert. Von den erlassenen Kontakt- und Arbeitsbeschränkungen ist ein Großteil der bangladeschischen Bevölkerung betroffen. Viele stehen dadurch vor unmittelbar existenzbedrohenden finanziellen Risiken. Viele Großaufträge beispielsweise im Bereich der Textilindustrie wurden zurückgezogen. Diese Maßnahmen bedeuteten einen Wegfall der Einkommensgrundlage von 4,1 Millionen Textilarbeitern, die zu den Geringverdienern in Bangladesch zählen. Einige Textilfabriken stellten jedoch ihre Produktion teilweise auf die Herstellung von Atemschutzmasken und Schutzanzügen um. Lokale Initiativen von einkommensstärkeren Personen versuchen, die Grundversorgung von einkommensschwächeren Familien durch die Verteilung von Lebensmitteln in den jeweiligen Anwohnergebieten aufrecht zu erhalten. Auch die Regierung hat erste staatliche Entlastungsprogramme in die Wege geleitet. Darunter Programme zur finanziellen Unterstützung der in der Landwirtschaft Tätigen oder für Personen, die in extremer Armut leben (GIZ 11.2020; vgl. ÖB 9.2020). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020).Der Regierung wird vorgeworfen, dass die Vorbereitung auf die Viruserkrankung im Inland inadäquat gewesen sind. COVID-19-Testungen waren zunächst nur in der Hauptstadt Dhaka möglich gewesen. Anfang April 2020 nahmen Diagnostikeinrichtungen am Rajshahi Medical College und am Cox's Bazar Medical College ihre Tätigkeiten auf und testen seitdem Bewohner ihrer jeweiligen Regionen auf eine Infektion mit COVID-
- Mit Ende März 2020 erließ die Regierung weitreichende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Das Transportwesen, Einkaufsmöglichkeiten, behördliche Dienste und anderes wurden auf das nötigste reduziert. Von den erlassenen Kontakt- und Arbeitsbeschränkungen ist ein Großteil der bangladeschischen Bevölkerung betroffen. Viele stehen dadurch vor unmittelbar existenzbedrohenden finanziellen Risiken. Viele Großaufträge beispielsweise im Bereich der Textilindustrie wurden zurückgezogen. Diese Maßnahmen bedeuteten einen Wegfall der Einkommensgrundlage von 4,1 Millionen Textilarbeitern, die zu den Geringverdienern in Bangladesch zählen. Einige Textilfabriken stellten jedoch ihre Produktion teilweise auf die Herstellung von Atemschutzmasken und Schutzanzügen um. Lokale Initiativen von einkommensstärkeren Personen versuchen, die Grundversorgung von einkommensschwächeren Familien durch die Verteilung von Lebensmitteln in den jeweiligen Anwohnergebieten aufrecht zu erhalten. Auch die Regierung hat erste staatliche Entlastungsprogramme in die Wege geleitet. Darunter Programme zur finanziellen Unterstützung der in der Landwirtschaft Tätigen oder für Personen, die in extremer Armut leben (GIZ 11.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Die bangladeschische Regierung hat im April 2020 Hilfspakete mit einem Volumen in Höhe von 12 Milliarden USD beschlossen. Die Konjunkturmaßnahmen zielen unter anderem auf eine Stützung von für die Wirtschaft bedeutende Industriezweige wie die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie den Agrar- und Nahrungsmittelsektor ab (GTAI 21.9.2020a). Der durch die Regierung verhängte umfassende Lockdown war de facto jedoch immer brüchig und wurde einmal mehr und einmal weniger eingehalten. Am 30.5.2020 wurde der Lockdown wieder aufgehoben, da eine weiter Fortsetzung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar war (ÖB 9.2020). Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Angesichts der historisch niedrigen Ausgaben für die öffentliche Gesundheitsversorgung im Land erwiesen sich die Einrichtungen als unzureichend, schlecht vorbereitet und schlecht ausgerüstet, um die Krise zu bewältigen (AI 7.4.2021). Die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen. Landesweit sind etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar. Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020b). Eine weitere Problemstellung für das Land stellen die zahlreichen Rückkehrer aus den Ländern des Nahen Ostens aufgrund des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs dar. Viele bringen so das Virus auf ihrem Heimweg mit ins Land. Da viele Migranten aus Bangladesch im Nahen Osten im Zuge der COVID-Krise ihre Arbeit verloren haben und ausgewiesen wurden, ist in den kommenden Jahren mit einem vermehrten Aufkommen von AsylwerberInnen aus Bangladesch in (West-)Europa zu rechnen (ÖB 9.2020). COVID-19 erhöht Risiken im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt und setzen Frauen und Kinder zusätzlichen Bedrohungen aus (iMMAP 3.2021). Die Behörden gehen gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten (HRW 20.5.2021; vgl. AI 19.5.2021). Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Eine Überwachung von Personen, die "Gerüchte" über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.5.2021). Die Behörden gehen gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten (HRW 20.5.2021; vergleiche AI 19.5.2021). Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Eine Überwachung von Personen, die "Gerüchte" über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.5.2021). Nachdem die Zahl der Neuinfektionen im April 2021 Tagen stark angestiegen, wurden die Anfang April 2021 eingeführten Abriegelungsmaßnahmen, die auch die Schließung von Geschäften beinhaltet, aufgrund der sich verschlechternden Situation weiter verschärft (BAMF 12.4.2021). Das Außenministerium des Landes bestätigt Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Massenimpfprogrammes wegen einem Fehlen an den dafür notwendigen Impfstoff-Dosen. Bisher hat Bangladesch erst 7 Millionen Dosen (darüber hinaus schenkte Indien 3,2 Millionen Dosen separat) einer vertraglich mit Indien vereinbarten Menge von 30 Millionen Dosen des vom Serum Institute of India hergestellten Oxford AstraZeneca-Impfstoffs erhalten (AnAg 22.5.2021). Um eine Übertragung von den als ansteckender eingestuften Varianten des COVID-19-Virus aus Indien zu verhindern, wurden Flüge abgesagt und Grenzen geschlossen (TG 5.5.2021). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020).Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen sowie Folter (USDOS 30.3.2021). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2.000 Mitglieder der RABs (Rapid Action Battalion (RAB), Spezialkräfte für u.a. den Antiterrorkampf wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keinen diesbezüglichen Verurteilungen wegen diverser Vergehen (ÖB 9.2020). Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Frauen, Kinder, Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021). Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen. Die Regierung von Bangladesch versäumt es, einen angeforderten Folgebericht zur Überprüfung ihrer Praktiken durch den Ausschuss gegen Folter vorzulegen (HRW 13.1.2021). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Nichtsdestotrotz stellt eine wissenschaftliche Studie vom Mai 2020 fest, dass 2,2 Millionen Strafverfahren gegen Menschen mit Behinderungen anhängig sind. So wird resümiert, dass Menschen mit Behinderungen "die am meisten gefährdeten unter den Gefährdeten" sind. Über Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und andere Minderheiten, insbesondere im privaten Bereich, wird berichtet (USDOS 30.3.2021). Die Regierung nutzt weiterhin den Digital Security Act (DSA) 2018, um das Recht auf freie Meinungsäußerung zu unterdrücken. Trotz wiederholter Aufrufe der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen, die umstrittenen und strafenden Bestimmungen des DSA aufzuheben, wurde das Gesetz nicht abgeändert. Offiziellen Statistiken zufolge wurden zwischen Januar und Dezember 2020 mehr als 900 Fälle unter dem DSA eingereicht. Etwa 1.000 Personen wurden angeklagt und 353 inhaftiert (AI 7.4.2021). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 3.3.2021). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt sind. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von "Wegschauen" über Annahme von Bestechungsgeldern für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern, bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 30.3.2021). SOGI - Sexuelle Orientierung und Genderidentität Letzte Änderung: 16.06.2021 […] Homosexuelle Handlungen sind illegal und können wegen „Geschlechtsverkehr entgegen der natürlichen Ordnung“ nach § 377 des „Bangladesh Penal Code, 1860“ (BPC) mit lebenslangem Freiheitsentzug (HRW 13.1.2021; ILGA 12.2020), mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren, inklusive der Möglichkeit einer Geldstrafe, bestraft werden (ILGA 12.2020; vgl. AA 21.6.2020). Traditionell tendiert die Bevölkerung zu einer
igten Ausübung des Islam, die Sexualmoral ist allerdings konservativ (ÖB 9.2020). Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie LGBTI Rechte ein (FH 3.3.2021).Homosexuelle Handlungen sind illegal und können wegen „Geschlechtsverkehr entgegen der natürlichen Ordnung“ nach Paragraph 377, des „Bangladesh Penal Code, 1860“ (BPC) mit lebenslangem Freiheitsentzug (HRW 13.1.2021; ILGA 12.2020), mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren, inklusive der Möglichkeit einer Geldstrafe, bestraft werden (ILGA 12.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Traditionell tendiert die Bevölkerung zu einer
igten Ausübung des Islam, die Sexualmoral ist allerdings konservativ (ÖB 9.2020). Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie LGBTI Rechte ein (FH 3.3.2021). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft (Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender und Intersex) erhielten Drohbotschaften per Telefon, SMS und über soziale Medien und berichten, dass die Polizei das Gesetz als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen sowie feminine Männer, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, zu schikanieren (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 21.6.2020). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft (Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender und Intersex) erhielten Drohbotschaften per Telefon, SMS und über soziale Medien und berichten, dass die Polizei das Gesetz als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen sowie feminine Männer, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, zu schikanieren (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 21.6.2020). Homosexualität ist gesellschaftlich absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt. Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen (ÖB 9.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Ein strafrechtliches Verbot gleichgeschlechtlicher Beziehungen wird selten durchgesetzt, aber gesellschaftliche Diskriminierung bleibt die Norm, und jedes Jahr werden dutzende Angriffe LGBTI- Personen gemeldet. Nach der Ermordung von Xulhaz Mannan, einem prominenten LGBTI Aktivisten, durch militanten Islamisten im Jahr 2016 befinden sich einige LGBTI Personen im Exil (FH 3.3.2021).Homosexualität ist gesellschaftlich absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt. Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Ein strafrechtliches Verbot gleichgeschlechtlicher Beziehungen wird selten durchgesetzt, aber gesellschaftliche Diskriminierung bleibt die Norm, und jedes Jahr werden dutzende Angriffe LGBTI- Personen gemeldet. Nach der Ermordung von Xulhaz Mannan, einem prominenten LGBTI Aktivisten, durch militanten Islamisten im Jahr 2016 befinden sich einige LGBTI Personen im Exil (FH 3.3.2021). Bei einem durch das Human Rights Forum Bangladesh (HRFB) eingereichten Bericht beim UN-Ausschuss gegen Folter vom 29.6.2019 wurden für den Zeitraum 2013 bis 2018 insgesamt 434 Beschwerden wegen schikanöser Behandlungen oder Misshandlungen angeführt. Davon betrafen 294 Fälle Angriffe gegen Angehörige sexueller Minderheiten (HRFB 22.6.2019). […] LGBT-Organisationen, insbesondere für Lesben, sind selten (USDOS 11.3.2020). Es gibt keine NGO für sexuelle Orientierung und Geschlechteridentität in Bangladesch, dafür aber NGOs wie „Boys of Bangladesh“, die „Bhandu Social Welfare Society“ und Online-Gemeinschaften wie „Roopbaan“, das lesbische Netzwerk „Shambhab“ und „Vivid Rainbow“ (ILGA 3.2019). Die Nationale Menschenrechtskommission bildet ein Komitee, das sich mit Fragen für marginalisierte Gruppen, einschließlich Transgender, befasst, und der Nationale Lehrplan- und Schulbuchausschuss von Bangladesch stimmte zu, Fragen des dritten Geschlechts in den Lehrplan der Sekundarschule aufzunehmen (HRW 13.1.2021). Im September 2020 kündigte das staatliche Statistikamt Bangladesch an, dass die Volkszählung 2021 Hijra als Kategorie des „dritten Geschlechts“ einschließen wird (USDOS 30.3.2021). Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, AA 21.6.2020). Ausgenommen davon sind jedoch zwei sensiblen Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT) und die Rohingya-Lagern in Cox's Bazar (USDOS 30.3.2021). Auch wurden im Zuge der Eindämmung der COVID-19-Pandemie durch die Regierung einige Bewegungseinschränkungen angeordnet, deren Umfang und Dauer begrenzt sind (FH 3.3.2021).Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, AA 21.6.2020). Ausgenommen davon sind jedoch zwei sensiblen Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT) und die Rohingya-Lagern in Cox's Bazar (USDOS 30.3.2021). Auch wurden im Zuge der Eindämmung der COVID-19-Pandemie durch die Regierung einige Bewegungseinschränkungen angeordnet, deren Umfang und Dauer begrenzt sind (FH 3.3.2021). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 9.2020; vgl. FH 3.3.2021; AA 21.6.2020). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerungen bei der Reisepassausstellung (ÖB 9.2020). Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB 9.2020). Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 9.2020; vergleiche FH 3.3.2021; AA 21.6.2020). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerungen bei der Reisepassausstellung (ÖB 9.2020). Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB 9.2020). Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner, um zu reisen. Minderjährige über zwölf Jahren brauchen keinen gesetzlichen Vertreter, um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formular (ÖB 9.2020). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden.Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 21.6.2020). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden.Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 21.6.2020). Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein. Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien. Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein (ÖB 9.2020). Grundversorgung Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 21.6.2020). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 11,3 Prozent der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar (DB 1.10.2019). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verschärfte sich die Situation.
Schätzungen der Bangladesh Economic Association verloren etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene (DB 1.10.2019). Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund sechs Prozent gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 4.5.2021). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung (GIZ 3.2020b; vgl. CIA 24.5.2021). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 Prozent des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 Prozent aller Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftete 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 4.5.2021).Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund sechs Prozent gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 4.5.2021). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung (GIZ 3.2020b; vergleiche CIA 24.5.2021). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 Prozent des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 Prozent aller Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftete 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 4.5.2021). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. „BRAC“, „Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees“, „Bangladesh Migrant Centre“, „Bangladesh Women Migrants Association“). Dachverband ist das „Bangladesh Migration Development Forum“ (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 21.6.2020). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 500.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten) (ÖB 9.2020). Der Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung der durch Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch geleistet wird, beträgt mehr als 10 Prozent (GIZ 3.2020b). Das entspricht etwa 13 - 16 Mrd. USD (ÖB 9.2020; vgl. GIZ 3.2020b, CIA 24.5.2021). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 500.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten) (ÖB 9.2020). Der Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung der durch Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch geleistet wird, beträgt mehr als 10 Prozent (GIZ 3.2020b). Das entspricht etwa 13 - 16 Mrd. USD (ÖB 9.2020; vergleiche GIZ 3.2020b, CIA 24.5.2021). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2019 gem. Weltbank bei lediglich 4,2 Prozent jedoch mit verdeckter, weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association allerdings ca. 36 Mio. Menschen während des Lockdown ihre Arbeit. Darüber hinaus mussten zehntausende Bangladeshi, die im Ausland beschäftigt waren, in ihre Heimat zurückkehren, nachdem sie ihre Arbeitsplätze verloren hatten. Vor allem in der Landwirtschaft (19 Prozent des BIP und mehr als 65 Prozent der Beschäftigten) ist Subsistenzwirtschaft ausgeprägt. Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es lediglich im staatlichen Bereich, sowie bei größeren Unternehmen. 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Von ca. 70 Millionen Beschäftigten sind nur rund zwei Mio. gewerkschaftlich organisiert. Die Gewerkschaften sind stark politisiert oder von einzelnen Führern oder Unternehmen abhängig. Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht. Staatlichen Angestellten, Mitgliedern der Sicherheitskräfte, sowie staatlichen und privaten Lehrern ist die Bildung von Gewerkschaften oder der Beitritt zu solchen, aufgrund deren starker Politisierung, explizit verboten (ÖB 9.2020). Die Bevölkerung Bangladeschs erfährt seit einigen Jahren einen erhöhten Verteilungs- und Chancenkonflikt, aufgrund des Bevölkerungswachstums bei gleichzeitig abnehmenden Landressourcen und fehlenden Alternativen zur Landarbeit, sowie erhöhtem Druck durch Extremwetterereignisse und anderen Konsequenzen des Klimawandels. Die Slums der Städte wachsen, wenn auch im Vergleich zu anderen Ländern mit ähnlichen Bedingungen etwas langsamer. Ebenso konkurriert die Bevölkerung mit einem höheren Bildungsabschluss um Universitätsplätze und besser bezahlte Arbeitsplätze. Die Lebenshaltungskosten in den Städten steigen und die Versorgung mit Wasser und Elektrizität in den ländlichen Gebieten und kleineren Städten ist oft lückenhaft bzw. ist ein Anschluss an öffentliche Versorgungsnetzwerke noch nicht vollzogen. Die Strukturen werden zusätzlich temporär belastet, wenn Saisonarbeiter für einige Zeit in die Städte ziehen und dort Arbeitsplätze und Unterkünfte suchen. Die nötige Infrastruktur wird in vielen Gebieten ausgebaut, allerdings kann das Tempo dieses Ausbaus noch nicht mit der Bevölkerungsdynamik mithalten. Aktuell sind ungefähr 60 Prozent aller Haushalte an das staatliche Stromnetz angeschlossen (GIZ 3.2020b). Für ca. 85 Prozent der Bevölkerung, die im informellen Sektor arbeiten, gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung, sei es durch ein System der Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung (ÖB 9.2020). Die Menschen sind auf die Versorgung durch ihre Familie und ihre Ersparnisse angewiesen. Staatlicherseits gibt es Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen. Außerdem gibt es ein ebenfalls extrem ineffizientes System der Nahrungsmittelausgabe mittels Rationskarten. Oft werden die für Arme vorgesehenen preisgestützten Lebensmittel aber illegal zu Marktpreisen verkauft (ÖB 9.2020). Mikrokreditinstitute bieten Gruppen und Individuen ohne Zugang zum herkömmlichen Finanzsystem die Möglichkeit, einen Kredit aufzunehmen (GIZ 3.2020b). Das bekannteste davon ist die Grameen Bank, die 1976 in Bangladesch durch den späteren Friedensnobelpreisträger Muhammad Yunus gegründet wurde. Die Grameen Bank, deren Konzept von zahlreichen weiteren Institutionen aufgegriffen und auch in anderen Ländern umgesetzt wurde, gewährt Kredite ohne die banküblichen materiellen Sicherheiten und setzt stattdessen vor allem auf die soziale Komponente, um die Rückzahlung zu gewährleisten. Die Kreditnehmerinnen, die kaum unternehmerische Erfahrung und zumeist einen sehr niedrigen Bildungsstand haben, sollen auch langfristig beraten und unterstützt werden, um ein realistisches Konzept entwickeln und erfolgreich umsetzen zu können – so zumindest ist es vorgesehen. Bei seriösen Programmen sind auch Schulungen über Grundlagen der Unternehmensführung enthalten (finanzielle Alphabetisierung) (IP 6.3.2018).
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Zumal keine sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers vorgebracht wurden, gelangte das Bundesverwaltungsgericht auch zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf COVID-19 keiner Risikogruppe angehört. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht verweist zunächst auf die schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der es sich inhaltlich anschließt: „Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Ihrem Fluchtvorbringen wegen Ihrer angeblichen Homosexualität in Bangladesch verfolgt worden zu sein, und deshalb über einen Zeitraum von beinahe zehn Jahren einer Verfolgungshandlungen durch örtliche Imame ausgesetzt gewesen zu sein, konnten Sie nicht glaubhaft machen. Es ist nicht glaubhaft, dass Sie in den Jahren 2006 bis 2008 tatsächlich eine gleichgeschlechtliche Beziehung zu einem etwa gleichaltrigen Jungen geführt hätten. Auf Fragen des Behörde, wie Sie den besagten jungen Mann seinerzeit kennen gelernt beziehungsweise wie es zu den ersten sexuellen Kontakten gekommen sei, konnten Sie keine konkreten Angaben tätigen und verstiegen sich in vagen Ausführungen. Auch wäre zu erwarten gewesen, wenn Sie schon Ihre gleichgeschlechtliche Neigung als Ausreisegrund darlegen, dass Sie der Behörde zumindest in Ansätzen darlegen können, wie sich Ihr Leben als homosexuell orientierter Mann über einen Zeitraum von fast zehn Jahren in Bangladesch und danach in einem streng konservativen muslimischen Land wie Saudi-Arabien es ist, im Detail dargestellt hätte. In einer Gesamtschau stellten sich Ihre Angaben zu der behaupteten sexuellen Orientierung jedoch als nicht ausreichend substantiiert dar, weil - letztlich – diese Antworten von Ihnen lediglich allgemein und oberflächlich gehalten gewesen sind. Hinsichtlich Ihrer Lebensumstände (als homosexuell orientierter Mann) beschränkten sich Ihre Angaben im Ergebnis im Wesentlichen lediglich darauf, Ihre sexuelle Neigung ständig verstecken haben zu müssen. Aus dem von Ihnen geschilderten Lebensweg kann in keinster Weise erkannt werden, dass Sie vom Drang beseelt sind, Ihre angebliche homosexuelle Orientierung öffentlich zu machen. Insofern ist es auch nicht nachvollziehbar, warum dann ausgerechnet im Jahr 2008, dieses Verhalten öffentlich geworden wäre. […] Die von Ihnen behauptete Verfolgung durch örtliche Imame über einen Zeitraum von beinahe zehn Jahren kann als nicht glaubhaft gewertet werden, da es nicht nachvollziehbar ist, warum man gerade Sie, einen Mann, der durch sein geschildertes Verhalten in Bangladesch keinen Verdacht aufkommen ließ, homosexuell orientiert zu sein, über einen dermaßen langen Zeitraum zu verfolgen versucht. Das man Sie in Dhaka ausfindig machen hätte können, ist ebenfalls auf Basis der Länderfeststellungen nicht glaubhaft. Auch muss gesagt werden, hätten es die besagten Imame tatsächlich auf Sie abgesehen gehabt, so ist davon auszugehen, dass diese sich auch mit einer Anzeige an die Polizei oder Gerichte gewandt hätten um Ihnen leichter habhaft zu werden, was aber alles nicht geschehen ist. 2.3.
- Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer seine Fluchtvorbringen, homosexuell zu sein und deshalb einer asylrelevanten Gefahr bei einer Rückkehr nach Bangladesch ausgesetzt zu sein, nicht glaubhaft machen. Einerseits bereits aufgrund von Widersprüchen in seinen Aussagen, andererseits aber vor allem deshalb, weil seine „Geschichte“ insgesamt in sich nicht konsistent erscheint. 2.3.2.
- Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass schon seine Aussage in der Befragung vor der belangten Behörde am 02.08.2021, „seit 2008 schwul“ zu sein (vgl. AS 85), insofern nicht nachvollziehbar ist, als er im späteren Verlauf in der Einvernahme angab, von 2006 bis 2008 eine Beziehung mit einem Mann gehabt zu haben (vgl. AS 87). Falls der Beschwerdeführer aber tatsächlich erst seit dem Jahr 2008 weiß, homosexuell zu sein, ist es aber nicht erklärlich, wie er dann bereits in den Jahren 2006 und 2007 in einem Verhältnis mit einem Mann stehen konnte.2.3.2.
- Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass schon seine Aussage in der Befragung vor der belangten Behörde am 02.08.2021, „seit 2008 schwul“ zu sein vergleiche AS 85), insofern nicht nachvollziehbar ist, als er im späteren Verlauf in der Einvernahme angab, von 2006 bis 2008 eine Beziehung mit einem Mann gehabt zu haben vergleiche AS 87). Falls der Beschwerdeführer aber tatsächlich erst seit dem Jahr 2008 weiß, homosexuell zu sein, ist es aber nicht erklärlich, wie er dann bereits in den Jahren 2006 und 2007 in einem Verhältnis mit einem Mann stehen konnte. 2.3.2.
- Geht man aber nunmehr – mit dem Beschwerdeführer – davon aus, dass er tatsächlich von 2006 bis 2008 eine sexuelle Beziehung mit einem Mann geführt hat, dann erscheint es höchstunwahrscheinlich, dass sich die Geschehnisse in der Weise abgespielt haben, wie vom Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet: Der Beschwerdeführer behauptete, im Polizeiverwaltungsbezirk XXXX , Distrikt XXXX , in einer WG für Schüler mit seinem damaligen Freund ein Zimmer geteilt und mit diesem regelmäßige („1-2 Mal in der Woche“) sexuelle Kontakte gehabt zu haben und schließlich im Jahr 2008 (bei einem solchen sexuellen Kontakt) von jemanden „in flagranti“ erwischt worden zu sein. In dieser Schüler-WG sollen sich vier Zimmer in einer Reihe befunden haben, wobei es in der Mitte einen Gemeinschaftsraum gegeben haben soll. Zudem soll das Haus „nicht so stabil“ gewesen sein (vgl. dazu die Aussagen des Beschwerdeführers auf Seite 7 f in OZ 6).Der Beschwerdeführer behauptete, im Polizeiverwaltungsbezirk römisch 40 , Distrikt römisch 40 , in einer WG für Schüler mit seinem damaligen Freund ein Zimmer geteilt und mit diesem regelmäßige („1-2 Mal in der Woche“) sexuelle Kontakte gehabt zu haben und schließlich im Jahr 2008 (bei einem solchen sexuellen Kontakt) von jemanden „in flagranti“ erwischt worden zu sein. In dieser Schüler-WG sollen sich vier Zimmer in einer Reihe befunden haben, wobei es in der Mitte einen Gemeinschaftsraum gegeben haben soll. Zudem soll das Haus „nicht so stabil“ gewesen sein vergleiche dazu die Aussagen des Beschwerdeführers auf Seite 7 f in OZ 6). Nun ist es aber sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer und sein Freund über einen Zeitraum von 2 Jahren in einem Zimmer, das in unmittelbarer Nähe zu Zimmern anderer Kollegen bzw. des Gemeinschaftsraumes gelegen haben soll, ihre Sexualität nahezu „ungestört“ ausleben hätten können und erst im Jahre 2008 dabei „erwischt“ worden zu sein, obwohl der Beschwerdeführer selbst angab, dass das Haus nicht so stabil gewesen sein soll (vgl. S. 8 in OZ 6). Auch wenn der Beschwerdeführer behauptete, nie jemanden im Nachbarzimmer „schnarchen“ gehört zu haben, so konnte sich doch der Beschwerdeführer – gerade vor dem Hintergrund nicht stabilen Bauweise des Hauses – nicht sicher sein, dass man im Nebenzimmer keine Geräusche wahrnehmen hätte können, insbesondere keine mehr oder weniger lauten Geschlechtsakte. Der Beschwerdeführer hat überdies die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, ob er jemals Geräusche im Nebenzimmer wahrgenommen habe, zunächst spontan mit „Ja“ beantwortet, um dann anschließend etwas auszuführen, was nicht im Zusammenhang mit der Frage stand (vgl. S 8 in OZ 6, arg. „R: Sie haben vorhin gesagt, dass dieses Haus nicht so stabil war. Haben Sie wenn Sie sich im Zimmer aufgehalten haben und neben ihnen war auch jemand im Zimmer, nie ein Geräusch wahrgenommen? BF: Ja, manche haben zwei Zimmer gemietet. Manche nur 1 Zimmer. Wir hatten nur 1 Zimmer.“). Nun ist es aber sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer und sein Freund über einen Zeitraum von 2 Jahren in einem Zimmer, das in unmittelbarer Nähe zu Zimmern anderer Kollegen bzw. des Gemeinschaftsraumes gelegen haben soll, ihre Sexualität nahezu „ungestört“ ausleben hätten können und erst im Jahre 2008 dabei „erwischt“ worden zu sein, obwohl der Beschwerdeführer selbst angab, dass das Haus nicht so stabil gewesen sein soll vergleiche S. 8 in OZ 6). Auch wenn der Beschwerdeführer behauptete, nie jemanden im Nachbarzimmer „schnarchen“ gehört zu haben, so konnte sich doch der Beschwerdeführer – gerade vor dem Hintergrund nicht stabilen Bauweise des Hauses – nicht sicher sein, dass man im Nebenzimmer keine Geräusche wahrnehmen hätte können, insbesondere keine mehr oder weniger lauten Geschlechtsakte. Der Beschwerdeführer hat überdies die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, ob er jemals Geräusche im Nebenzimmer wahrgenommen habe, zunächst spontan mit „Ja“ beantwortet, um dann anschließend etwas auszuführen, was nicht im Zusammenhang mit der Frage stand vergleiche S 8 in OZ 6, arg. „R: Sie haben vorhin gesagt, dass dieses Haus nicht so stabil war. Haben Sie wenn Sie sich im Zimmer aufgehalten haben und neben ihnen war auch jemand im Zimmer, nie ein Geräusch wahrgenommen? BF: Ja, manche haben zwei Zimmer gemietet. Manche nur 1 Zimmer. Wir hatten nur 1 Zimmer.“). Folgte man aber tatsächlich der Behauptung des Beschwerdeführers, dass man de facto keine Geräusche in den Nachbarzimmern vernehmen habe können, dann erscheint wiederum nicht plausibel, warum der Beschwerdeführer und sein Freund letztlich doch im Jahr 2008 bei einem Sexualverkehr erwischt worden sind. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor dem Eingehen der Beziehung mit seinem Schulkollegen im Klaren war, dass Homosexualität in Bangladesch unter Strafe steht (vgl. S 11 in OZ 6), wäre es wiederum – aus Sicht des Beschwerdeführers – grob fahrlässig gewesen, zwei Jahre lang regelmäßige sexuelle Kontakte in einer nicht stabilen Schüler-WG zu praktizieren. Vielmehr wäre davon auszugehen gewesen, dass sich der Beschwerdeführer und sein Freund einen anderen („stilleren“ bzw. „heimlichen “) Ort außerhalb der Schüler-WG gesucht hätten, um ihrem Sexualleben nachkommen zu können.Folgte man aber tatsächlich der Behauptung des Beschwerdeführers, dass man de facto keine Geräusche in den Nachbarzimmern vernehmen habe können, dann erscheint wiederum nicht plausibel, warum der Beschwerdeführer und sein Freund letztlich doch im Jahr 2008 bei einem Sexualverkehr erwischt worden sind. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor dem Eingehen der Beziehung mit seinem Schulkollegen im Klaren war, dass Homosexualität in Bangladesch unter Strafe steht vergleiche S 11 in OZ 6), wäre es wiederum – aus Sicht des Beschwerdeführers – grob fahrlässig gewesen, zwei Jahre lang regelmäßige sexuelle Kontakte in einer nicht stabilen Schüler-WG zu praktizieren. Vielmehr wäre davon auszugehen gewesen, dass sich der Beschwerdeführer und sein Freund einen anderen („stilleren“ bzw. „heimlichen “) Ort außerhalb der Schüler-WG gesucht hätten, um ihrem Sexualleben nachkommen zu können. Zudem sind die Angaben des Beschwerdeführers über den Zeitpunkt der sexuellen Akte widersprüchlich: Während der Beschwerdeführer zunächst angab, dass es „keine bestimmte Zeit für die Sexualität“ gegeben hätte (vgl. S 7 in OZ 6), behauptete er dann zwei Fragen weiter, dass die Sexualität zwischen ihm und dem Jungen immer „zwischen 23 bis 01 Uhr“ stattgefunden haben soll (vgl. S 7 in OZ 6), um schließlich – wiederum im Widerspruch dazu – auszuführen, dass sie beide „zwischen 21 und 22 Uhr“ beim Akt erwischt worden seien (vgl. S 9 in OZ 6).Zudem sind die Angaben des Beschwerdeführers über den Zeitpunkt der sexuellen Akte widersprüchlich: Während der Beschwerdeführer zunächst angab, dass es „keine bestimmte Zeit für die Sexualität“ gegeben hätte vergleiche S 7 in OZ 6), behauptete er dann zwei Fragen weiter, dass die Sexualität zwischen ihm und dem Jungen immer „zwischen 23 bis 01 Uhr“ stattgefunden haben soll vergleiche S 7 in OZ 6), um schließlich – wiederum im Widerspruch dazu – auszuführen, dass sie beide „zwischen 21 und 22 Uhr“ beim Akt erwischt worden seien vergleiche S 9 in OZ 6). Schon aufgrund dieser aufgezeigten Widersprüche bzw. Ungereimtheiten ist das gesamte Fluchtvorbringen, insbesondere der Anlassfall für die spätere Flucht des Beschwerdeführers, als nicht glaubhaft zu qualifizieren. 2.3.2.
- Selbst wenn man jedoch tatsächlich davon ausginge, dass sich das eigentliche fluchtauslösende Ereignis („in flagranti-Erwischen“ beim Sex) tatsächlich so zugetragen hätte, wie vom Beschwerdeführer behauptet, dann ist gänzlich unglaubhaft, warum der Beschwerdeführer – nach seiner unmittelbaren Flucht von der Schüler-WG nach Dhaka – 9 Jahre lang in der Hauptstadt verblieb und sich erst im Jahr 2017 zur Ausreise nach Saudi-Arabien entschied. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich einer akuten Bedrohung aufgrund seiner Homosexualität in ganz Bangladesch ausgesetzt gewesen, dann hätte er (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) nach seiner Ankunft in der Hauptstadt Dhaka alles unternommen, um von dort (so schnell und unmittelbar wie nur irgendwie möglich) nach Europa zu gelangen, zumal die Nichtausreise des Beschwerdeführers aus Bangladesch nicht aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht möglich gewesen wäre. Diese Annahme erhellt sich schon aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass ihn sein Vater über all die Jahre, in denen er in verschiedenen Hotels in der Hauptstadt Dhaka gelebt hatte, Geld geschickt habe, um so sein Leben zu finanzieren (vgl. AS 87 bzw. S 10 in OZ 6).2.3.2.
- Selbst wenn man jedoch tatsächlich davon ausginge, dass sich das eigentliche fluchtauslösende Ereignis („in flagranti-Erwischen“ beim Sex) tatsächlich so zugetragen hätte, wie vom Beschwerdeführer behauptet, dann ist gänzlich unglaubhaft, warum der Beschwerdeführer – nach seiner unmittelbaren Flucht von der Schüler-WG nach Dhaka – 9 Jahre lang in der Hauptstadt verblieb und sich erst im Jahr 2017 zur Ausreise nach Saudi-Arabien entschied. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich einer akuten Bedrohung aufgrund seiner Homosexualität in ganz Bangladesch ausgesetzt gewesen, dann hätte er (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) nach seiner Ankunft in der Hauptstadt Dhaka alles unternommen, um von dort (so schnell und unmittelbar wie nur irgendwie möglich) nach Europa zu gelangen, zumal die Nichtausreise des Beschwerdeführers aus Bangladesch nicht aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht möglich gewesen wäre. Diese Annahme erhellt sich schon aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass ihn sein Vater über all die Jahre, in denen er in verschiedenen Hotels in der Hauptstadt Dhaka gelebt hatte, Geld geschickt habe, um so sein Leben zu finanzieren vergleiche AS 87 bzw. S 10 in OZ 6). 2.3.2.
- Noch viel weniger wahrscheinlich ist es aber, dass sich ein homosexuell veranlagter Mann, der bereits eine 2-jährige Beziehung mit einem Mann in einem Land geführt haben soll, in dem homosexuelle Handlungen illegal sind, aus diesem Land ausreicht und als „Fluchtort“ Saudi-Arabien wählt (vgl. dazu auch Erstbefragung am 01.08.2021, AS 34, arg „Ich wollte nach Saudi- Arabien, wegen meinem Problem in Bangladesch.“), also ausgerechnet einen Staat, in dem Homosexualität nicht nur mit Gefängnishaft, sondern auch mit Körperstrafen (bis hin zur Todesstrafe) geahndet wird (vgl. dazu den Wikipedia-Eintrag zur „Homosexualität in Saudi-Arabien“), um dort fast 3 Jahre (bis zu seiner endgültigen Ausreise in Richtung Europa) zu leben. Wäre die Homosexualität des Beschwerdeführers tatsächlich, insbesondere durch die 2-jährige Beziehung in Bangladesch, zu einem essentiellen Bestandteil seines Lebens geworden, dann erscheint es nicht nachvollziehbar, warum er dann über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren auf die Ausübung seiner sexuellen Orientierung de facto freiwillig verzichten würde, obwohl es ihm bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt möglich (und auch zumutbar) gewesen wäre, in Richtung „freies“ Europa zu fliehen. Hingegen vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, warum er erst im Jahr 2017 aus Bangladesch ausgereist ist, nicht zu überzeugen (vgl. S 13 in OZ 6, arg. „R: Was war jetzt der konkrete Anlass, dass sie 2017 aus Bangladesch ausgereist sind? BF: Ich hatte keine Möglichkeit und auch kein Geld für eine Auslandsreise. Man braucht ein Visum, wenn man sich ins Ausland versetzen möchte. Es ist schwierig, ein Visum zu bekommen, aber für Saudi-Arabien war es ein offenes Visum, es steht kein Name oben. Der Träger dieses Dokuments darf einreisen.“). Zudem stehen diese Angaben im Widerspruch zur Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vom 02.08.2021 (vgl. AS 88, arg. „F: Gab es ein spezielles fluchtauslösendes Ereignis? A: Nein. Es gab keine Probleme zum Zeitpunkt der Ausreise. Der Schlepper hat ein Visum besorgt und ich bin ganz normal ausgereist. F: Aber warum sind Sie ausgerechnet 2017 ausgereist? A: Ich hatte Geld besorgen müssen, da hat das Zeit gebraucht.“). 2.3.2.
- Noch viel weniger wahrscheinlich ist es aber, dass sich ein homosexuell veranlagter Mann, der bereits eine 2-jährige Beziehung mit einem Mann in einem Land geführt haben soll, in dem homosexuelle Handlungen illegal sind, aus diesem Land ausreicht und als „Fluchtort“ Saudi-Arabien wählt vergleiche dazu auch Erstbefragung am 01.08.2021, AS 34, arg „Ich wollte nach Saudi- Arabien, wegen meinem Problem in Bangladesch.“), also ausgerechnet einen Staat, in dem Homosexualität nicht nur mit Gefängnishaft, sondern auch mit Körperstrafen (bis hin zur Todesstrafe) geahndet wird vergleiche dazu den Wikipedia-Eintrag zur „Homosexualität in Saudi-Arabien“), um dort fast 3 Jahre (bis zu seiner endgültigen Ausreise in Richtung Europa) zu leben. Wäre die Homosexualität des Beschwerdeführers tatsächlich, insbesondere durch die 2-jährige Beziehung in Bangladesch, zu einem essentiellen Bestandteil seines Lebens geworden, dann erscheint es nicht nachvollziehbar, warum er dann über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren auf die Ausübung seiner sexuellen Orientierung de facto freiwillig verzichten würde, obwohl es ihm bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt möglich (und auch zumutbar) gewesen wäre, in Richtung „freies“ Europa zu fliehen. Hingegen vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, warum er erst im Jahr 2017 aus Bangladesch ausgereist ist, nicht zu überzeugen vergleiche S 13 in OZ 6, arg. „R: Was war jetzt der konkrete Anlass, dass sie 2017 aus Bangladesch ausgereist sind? BF: Ich hatte keine Möglichkeit und auch kein Geld für eine Auslandsreise. Man braucht ein Visum, wenn man sich ins Ausland versetzen möchte. Es ist schwierig, ein Visum zu bekommen, aber für Saudi-Arabien war es ein offenes Visum, es steht kein Name oben. Der Träger dieses Dokuments darf einreisen.“). Zudem stehen diese Angaben im Widerspruch zur Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vom 02.08.2021 vergleiche AS 88, arg. „F: Gab es ein spezielles fluchtauslösendes Ereignis? A: Nein. Es gab keine Probleme zum Zeitpunkt der Ausreise. Der Schlepper hat ein Visum besorgt und ich bin ganz normal ausgereist. F: Aber warum sind Sie ausgerechnet 2017 ausgereist? A: Ich hatte Geld besorgen müssen, da hat das Zeit gebraucht.“). 2.3.2.
- Dass aber der Beschwerdeführer nicht zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt Bangladesch verlassen hat, wird umso weniger verständlich, als er selbst (diesbezüglich gleichbleibend vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht) vorbrachte, bereits 2009 in der Ortschaft XXXX „von denen“ umzingelt und bedroht worden sei, jedoch flüchten konnte (vgl. S 10 in OZ 6; vgl. auch AS 88, arg. „F: Gab es irgendwelche Übergriffe auf Ihre Person von Privatpersonen? A: Andere Leute, die gewusst haben, dass ich homosexuell bin, haben mich geschlagen. F: Wann war das? A:
- F: Wo war das? A: In XXXX . Ich bin wohin gegangen, weil ich Arbeit gesucht habe, da haben Sie mich geschlagen. F: Gab es danach weitere Übergriffe? A: Nein, das war alles. Sie wollten mich festhalten aber ich bin von dort weggelaufen.“ bzw. AS 149, arg. „F: Gab es nach 2008 noch Vorfälle gegen Sie? A: Im Jahr 2009 wurde ich einmal angegriffen in XXXX . Danach wollten mich die Imame einige Male erwischen, aber ich bin immer geflohen.“). Abgesehen vom Umstand, dass auch dieser Vorfall wenig glaubhaft erscheint: Nach den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht sei er in XXXX gar nicht gezielt gesucht worden, sondern zufällig von Mullahs aus seinem Heimatdorf gesehen worden (vgl. S. 10 in OZ 6). Die Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes, ob die Mullahs tatsächlich von seinem Heimatdorf stammten, verneinte der Beschwerdeführer plötzlich wieder, um anschließend auszuführen, dass „sie“ (gemeint: die Mullahs) Kontakt zu den Mullahs aus XXXX gehabt hätten, da sie gut vernetzt und überall in Bangladesch seien (vgl. S 11 in OZ 6). Folgte man aber nun diesem Vorbringen, wonach die Mullahs derart gut „vernetzt“ und „überall“ in Bangladesch gewesen wären, dann ist es wiederum umso unverständlicher, warum sich der Beschwerdeführer nach diesem Vorfall noch weitere 8 Jahre (ohne nochmals einer Bedrohungssituation ausgesetzt zu sein), in Bangladesch aufhalten konnte. Vielmehr hätten dann die „gut vernetzten“ Mullahs den Beschwerdeführer auch in der Hauptstadt Dhaka ausfindig machen können.2.3.2.
- Dass aber der Beschwerdeführer nicht zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt Bangladesch verlassen hat, wird umso weniger verständlich, als er selbst (diesbezüglich gleichbleibend vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht) vorbrachte, bereits 2009 in der Ortschaft römisch 40 „von denen“ umzingelt und bedroht worden sei, jedoch flüchten konnte vergleiche S 10 in OZ 6; vergleiche auch AS 88, arg. „F: Gab es irgendwelche Übergriffe auf Ihre Person von Privatpersonen? A: Andere Leute, die gewusst haben, dass ich homosexuell bin, haben mich geschlagen. F: Wann war das? A:
- F: Wo war das? A: In römisch 40 . Ich bin wohin gegangen, weil ich Arbeit gesucht habe, da haben Sie mich geschlagen. F: Gab es danach weitere Übergriffe? A: Nein, das war alles. Sie wollten mich festhalten aber ich bin von dort weggelaufen.“ bzw. AS 149, arg. „F: Gab es nach 2008 noch Vorfälle gegen Sie? A: Im Jahr 2009 wurde ich einmal angegriffen in römisch 40 . Danach wollten mich die Imame einige Male erwischen, aber ich bin immer geflohen.“). Abgesehen vom Umstand, dass auch dieser Vorfall wenig glaubhaft erscheint: Nach den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht sei er in römisch 40 gar nicht gezielt gesucht worden, sondern zufällig von Mullahs aus seinem Heimatdorf gesehen worden vergleiche S. 10 in OZ 6). Die Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes, ob die Mullahs tatsächlich von seinem Heimatdorf stammten, verneinte der Beschwerdeführer plötzlich wieder, um anschließend auszuführen, dass „sie“ (gemeint: die Mullahs) Kontakt zu den Mullahs aus römisch 40 gehabt hätten, da sie gut vernetzt und überall in Bangladesch seien vergleiche S 11 in OZ 6). Folgte man aber nun diesem Vorbringen, wonach die Mullahs derart gut „vernetzt“ und „überall“ in Bangladesch gewesen wären, dann ist es wiederum umso unverständlicher, warum sich der Beschwerdeführer nach diesem Vorfall noch weitere 8 Jahre (ohne nochmals einer Bedrohungssituation ausgesetzt zu sein), in Bangladesch aufhalten konnte. Vielmehr hätten dann die „gut vernetzten“ Mullahs den Beschwerdeführer auch in der Hauptstadt Dhaka ausfindig machen können. 2.3.2.
- Aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass von 2008 bis 2017 Mullahs bzw. andere Gegner immer wieder zu seinen Eltern gekommen sind bzw. nach wie vor kämen (vgl. S. 12 in OZ 6), ist nicht glaubhaft. Dies bereits vor dem Hintergrund, dass es kaum vorstellbar ist, dass sich einflussreiche Mullahs aus dem Distrikt des Beschwerdeführers über einen so langen Zeitraum „hinhalten“ ließen, ohne dass es zu weiteren (ernsthaften) Konsequenzen gegen die Familie des Beschwerdeführers gekommen wäre. Zwar gestand der Beschwerdeführer (über Nachfrage) einzelne Bedrohungsakte der Mullahs gegenüber seinen Eltern, insbesondere Schikanen und Sachbeschädigung bzw. aggressives Verhalten zu (vgl. S 13 in OZ 6). Folgte man jedoch diesem Vorbringen, dann wäre aber wohl eher zu erwarten gewesen, dass die Mullahs ihre Sanktionen bzw. Bedrohungen im Laufe der Jahre noch gesteigert hätten, was wiederum zur Folge gehabt hätte, dass es schließlich für die Familie des Beschwerdeführers immer unerträglicher geworden wäre, weiterhin in ihrem Heimatdorf zu leben. Da aber die Familie – auch nach so vielen Jahren der regelmäßigen Besuche der Mullahs – nach wie vor in ihrem Heimatdorf leben können, ohne dass es zu weiteren nachteiligen Konsequenzen gekommen ist bzw. kommt, ist davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen können.2.3.2.
- Aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass von 2008 bis 2017 Mullahs bzw. andere Gegner immer wieder zu seinen Eltern gekommen sind bzw. nach wie vor kämen vergleiche S. 12 in OZ 6), ist nicht glaubhaft. Dies bereits vor dem Hintergrund, dass es kaum vorstellbar ist, dass sich einflussreiche Mullahs aus dem Distrikt des Beschwerdeführers über einen so langen Zeitraum „hinhalten“ ließen, ohne dass es zu weiteren (ernsthaften) Konsequenzen gegen die Familie des Beschwerdeführers gekommen wäre. Zwar gestand der Beschwerdeführer (über Nachfrage) einzelne Bedrohungsakte der Mullahs gegenüber seinen Eltern, insbesondere Schikanen und Sachbeschädigung bzw. aggressives Verhalten zu vergleiche S 13 in OZ 6). Folgte man jedoch diesem Vorbringen, dann wäre aber wohl eher zu erwarten gewesen, dass die Mullahs ihre Sanktionen bzw. Bedrohungen im Laufe der Jahre noch gesteigert hätten, was wiederum zur Folge gehabt hätte, dass es schließlich für die Familie des Beschwerdeführers immer unerträglicher geworden wäre, weiterhin in ihrem Heimatdorf zu leben. Da aber die Familie – auch nach so vielen Jahren der regelmäßigen Besuche der Mullahs – nach wie vor in ihrem Heimatdorf leben können, ohne dass es zu weiteren nachteiligen Konsequenzen gekommen ist bzw. kommt, ist davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen können. 2.3.2.
- Aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, nunmehr in Österreich mit einem Mann zusammenzuleben, ändert nichts am Ergebnis. Abgesehen davon, dass es sich dabei lediglich um eine Behauptung handelt und die Übermittlung von Fotos, die den Beschwerdeführer mit einem Mann in einem Bett zeigen sollen, noch keinen Beweis für seine Homosexualität darstellen, besteht jedenfalls bis vor kurzem keine Wohn- und Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX (vgl. insbesondere die Mitteilung der Queer Base vom 09.01.2021). Selbst unter Berücksichtigung der Angabe des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, seit Mitte März 2022 nach Innsbruck (um)gezogen zu sein und seither mit Herrn XXXX zusammen zu wohnen, kann noch nicht von einer dauerhaften Wohn- und Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Auch allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über eine Mitgliedskarte der HOSI verfügt, die zudem seit 31.01.2022 abgelaufen ist (vgl. S 21 in OZ 6), reicht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht aus, um von einer relevanten Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auszugehen, zumal es nahezu auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch diese Karte in der Öffentlichkeit „vor sich hertragen“ würde.2.3.2.
- Aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, nunmehr in Österreich mit einem Mann zusammenzuleben, ändert nichts am Ergebnis. Abgesehen davon, dass es sich dabei lediglich um eine Behauptung handelt und die Übermittlung von Fotos, die den Beschwerdeführer mit einem Mann in einem Bett zeigen sollen, noch keinen Beweis für seine Homosexualität darstellen, besteht jedenfalls bis vor kurzem keine Wohn- und Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn römisch 40 vergleiche insbesondere die Mitteilung der Queer Base vom 09.01.2021). Selbst unter Berücksichtigung der Angabe des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, seit Mitte März 2022 nach Innsbruck (um)gezogen zu sein und seither mit Herrn römisch 40 zusammen zu wohnen, kann noch nicht von einer dauerhaften Wohn- und Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Auch allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über eine Mitgliedskarte der HOSI verfügt, die zudem seit 31.01.2022 abgelaufen ist vergleiche S 21 in OZ 6), reicht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht aus, um von einer relevanten Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auszugehen, zumal es nahezu auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch diese Karte in der Öffentlichkeit „vor sich hertragen“ würde. 2.3.2.
- Aber selbst im Falle, dass Beschwerdeführer tatsächlich nunmehr mit einem Mann eine gemeinsame Wohnung teilt und mit diesem in Österreich sexuelle Kontakte hatte bzw. hat, erscheint eine Rückkehr nach Bangladesch möglich und zumutbar. Dies erhellt sich schon zum einen aufgrund der Erwägung, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt nach der Ausreise aus seinem Heimatbezirk nach Dhaka im Jahr 2008, bis zum Zeitpunkt, als er in Österreich Herrn XXXX kennenlernte und mit diesem im Oktober 2021 eine sexuelle Beziehung begann, seiner homosexuellen Orientierung nicht nachging (vgl. S 11, 14 und 19 in OZ 6, arg. „R: Das heißt, Sie hatten von 2008 bis 2017, als Sie endgültig ausgereist sind, ihre Sexualität nicht mehr ausgelebt? BF: Ja, das ist richtig. […] R: Haben Sie in Saudi-Arabien ihre Sexualität ausgelebt? BF: Wenn ich dort sowas mache, werde ich geköpft. […] R: Haben Sie eigentlich in der Türkei bzw. in Griechenland sexuelle Beziehungen bzw. Kontakte gehabt? BF: Nein, es war nicht möglich, weil wir in einem Zimmer mit mehreren Personen waren, es war ein Matratzenlager. Dort hatten wir keine Privatsphäre.“). Der Beschwerdeführer scheint also offenbar mit dem Umstand, seine homosexuelle Veranlagung über einem Zeitraum von 13 Jahren nicht gelebt zu haben, keine größeren Probleme gehabt zu haben, andernfalls er – wie bereits erwähnt – zu einem viel früheren Zeitpunkt aus Bangladesch ausgereist wäre (und unter keinen Umständen Saudi-Arabien als „Fluchtort“ gewählt hätte), bzw. er zumindest den Versuch unternommen hätte, eine heimliche Beziehung in der Hauptstadt Dhaka zu führen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer – nach seiner Ausreise aus Saudi-Arabien – in Ländern wie der Türkei und Griechenland über einen Zeitraum von jeweils 8-9 Monaten lebte, in denen er seiner homosexuellen Orientierung (auf legalem Weg) nachgehen hätte können.2.3.2.
- Aber selbst im Falle, dass Beschwerdeführer tatsächlich nunmehr mit einem Mann eine gemeinsame Wohnung teilt und mit diesem in Österreich sexuelle Kontakte hatte bzw. hat, erscheint eine Rückkehr nach Bangladesch möglich und zumutbar. Dies erhellt sich schon zum einen aufgrund der Erwägung, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt nach der Ausreise aus seinem Heimatbezirk nach Dhaka im Jahr 2008, bis zum Zeitpunkt, als er in Österreich Herrn römisch 40 kennenlernte und mit diesem im Oktober 2021 eine sexuelle Beziehung begann, seiner homosexuellen Orientierung nicht nachging vergleiche S 11, 14 und 19 in OZ 6, arg. „R: Das heißt, Sie hatten von 2008 bis 2017, als Sie endgültig ausgereist sind, ihre Sexualität nicht mehr ausgelebt? BF: Ja, das ist richtig. […] R: Haben Sie in Saudi-Arabien ihre Sexualität ausgelebt? BF: Wenn ich dort sowas mache, werde ich geköpft. […] R: Haben Sie eigentlich in der Türkei bzw. in Griechenland sexuelle Beziehungen bzw. Kontakte gehabt? BF: Nein, es war nicht möglich, weil wir in einem Zimmer mit mehreren Personen waren, es war ein Matratzenlager. Dort hatten wir keine Privatsphäre.“). Der Beschwerdeführer scheint also offenbar mit dem Umstand, seine homosexuelle Veranlagung über einem Zeitraum von 13 Jahren nicht gelebt zu haben, keine größeren Probleme gehabt zu haben, andernfalls er – wie bereits erwähnt – zu einem viel früheren Zeitpunkt aus Bangladesch ausgereist wäre (und unter keinen Umständen Saudi-Arabien als „Fluchtort“ gewählt hätte), bzw. er zumindest den Versuch unternommen hätte, eine heimliche Beziehung in der Hauptstadt Dhaka zu führen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer – nach seiner Ausreise aus Saudi-Arabien – in Ländern wie der Türkei und Griechenland über einen Zeitraum von jeweils 8-9 Monaten lebte, in denen er seiner homosexuellen Orientierung (auf legalem Weg) nachgehen hätte können. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch seine Homosexualität (wenngleich heimlich) wieder ausüben würde, ist eine Gefahr für ihn als Person nahezu auszuschließen: Zum einen weisen die jüngsten Länderberichte darauf hin, dass das (grundsätzlich bestehende) strafrechtliche Verbot gleichgeschlechtlicher Beziehungen nur selten durchgesetzt wird (vgl. oben, 1.3.). Zum anderen war es dem Beschwerdeführer – nach seinem Vorbringen – über einen Zeitraum von 2 Jahren möglich, in einer Schüler-WG eines kleinen Distriktes in Bangladesch möglich, eine sexuelle Beziehung mit einem Mann zu führen. Somit ist aber davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer umso mehr möglich und zumutbar sein wird, in einer Millionenstadt wie Dhaka wiederum eine sexuelle Beziehung, wenngleich nicht in jener (offenen) Weise wie in den meisten Staaten Europas, zu führen.Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch seine Homosexualität (wenngleich heimlich) wieder ausüben würde, ist eine Gefahr für ihn als Person nahezu auszuschließen: Zum einen weisen die jüngsten Länderberichte darauf hin, dass das (grundsätzlich bestehende) strafrechtliche Verbot gleichgeschlechtlicher Beziehungen nur selten durchgesetzt wird vergleiche oben, 1.3.). Zum anderen war es dem Beschwerdeführer – nach seinem Vorbringen – über einen Zeitraum von 2 Jahren möglich, in einer Schüler-WG eines kleinen Distriktes in Bangladesch möglich, eine sexuelle Beziehung mit einem Mann zu führen. Somit ist aber davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer umso mehr möglich und zumutbar sein wird, in einer Millionenstadt wie Dhaka wiederum eine sexuelle Beziehung, wenngleich nicht in jener (offenen) Weise wie in den meisten Staaten Europas, zu führen. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde in dem gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten: 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht (vgl. Beweiswürdigung).Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht vergleiche Beweiswürdigung). Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten durch die belangte Behörde im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
§ 8Abs. 3a Asyl
G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen vergleiche etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192). 3.2.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 nicht gegeben sind:3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen