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{'item': 'W124 2149418-2'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 3§ 10§ 52§ 46§ 46a§ 18§ 53Art 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlW124 2149418-2 Spruch, W124 2149418-2/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felsei

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und führte im Zuge seiner Erstbefragung an, Staatsangehöriger von Liberia zu sein. 1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und führte im Zuge seiner Erstbefragung an, Staatsangehöriger von Liberia zu sein. Am XXXX erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt). Der BF wurde im Zuge der Einvernahme ausführlich zu seinem Leben sowie zur allgemeinen Situation in Liberia befragt, woraufhin er auf Vorhalt seines fehlenden Wissens zur Währung sowie zur politischen und geographischen Lage Liberias schließlich einräumte, in Liberia geboren zu sein, jedoch sein Leben in Ghana verbracht zu haben, dort aufgewachsen zu sein und in Accra gelebt zu haben. Zu seinen Familienangehörigen gab der BF in der Einvernahme unter anderem an, seine Mutter sei aus Ghana und sein Vater sei aus Liberia.Am römisch 40 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt). Der BF wurde im Zuge der Einvernahme ausführlich zu seinem Leben sowie zur allgemeinen Situation in Liberia befragt, woraufhin er auf Vorhalt seines fehlenden Wissens zur Währung sowie zur politischen und geographischen Lage Liberias schließlich einräumte, in Liberia geboren zu sein, jedoch sein Leben in Ghana verbracht zu haben, dort aufgewachsen zu sein und in Accra gelebt zu haben. Zu seinen Familienangehörigen gab der BF in der Einvernahme unter anderem an, seine Mutter sei aus Ghana und sein Vater sei aus Liberia. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunk III).

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunk römisch drei). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF XXXX zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF römisch 40 zugestellt. 1.

  1. Am XXXX nahm der BF an einer Befragung durch eine ghanaische Expertendelegation teil, im Rahmen welcher von der Delegation festgestellt wurde, dass der BF Staatsangehöriger Ghanas sei (vgl. AS 415). 1.
  2. Am römisch 40 nahm der BF an einer Befragung durch eine ghanaische Expertendelegation teil, im Rahmen welcher von der Delegation festgestellt wurde, dass der BF Staatsangehöriger Ghanas sei vergleiche AS 415). 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde gegen den BF nach Durchführung einer mündlichen Einvernahme die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. AS 87ff.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, woraufhin am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung stattfand, im Rahmen welcher der BF unter anderem zu seiner Person anführte, er sei am XXXX in Ghana (Accra) geboren (vgl. AS 148 A). Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag wurde seine Beschwerde als unbegründet abgewiesen (vgl. AS 150ff.). 1.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde gegen den BF nach Durchführung einer mündlichen Einvernahme die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche AS 87ff.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, woraufhin am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung stattfand, im Rahmen welcher der BF unter anderem zu seiner Person anführte, er sei am römisch 40 in Ghana (Accra) geboren vergleiche AS 148 A). Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag wurde seine Beschwerde als unbegründet abgewiesen vergleiche AS 150ff.). 1.
  5. Am XXXX erging ein Abschiebeauftrag, wonach der BF zwecks Charterabschiebung zum Flughafen Wien Schwechat gebracht werden sollte. Der Abflug nach Accra, Ghana, war für den XXXX geplant (vgl. AS 167). Mit Schreiben vom XXXX teilte daraufhin das Bundesministerium für Inneres dem Bundesamt mit, dass der Abschiebeflug storniert werden musste, da ein Heimreisezertifikat für den BF nicht rechtzeitig erlangt werden konnte (vgl. AS 176). 1.
  6. Am römisch 40 erging ein Abschiebeauftrag, wonach der BF zwecks Charterabschiebung zum Flughafen Wien Schwechat gebracht werden sollte. Der Abflug nach Accra, Ghana, war für den römisch 40 geplant vergleiche AS 167). Mit Schreiben vom römisch 40 teilte daraufhin das Bundesministerium für Inneres dem Bundesamt mit, dass der Abschiebeflug storniert werden musste, da ein Heimreisezertifikat für den BF nicht rechtzeitig erlangt werden konnte vergleiche AS 176). In der Folge erging am XXXX ein weiterer Abschiebauftrag. Konkret war eine Charterabschiebung mit dem Flug am XXXX von Wien Schwechat über Lagos, Nigeria, nach Accra, Ghana, geplant (vgl. AS 223). Mit Schreiben vom XXXX teilte das das Bundesministerium für Inneres dem Bundesamt mit, dass der Abschiebeflug neuerlich storniert werden musste, da ein Heimreisezertifikat für den BF nicht rechtzeitig erlangt werden konnte (vgl. AS 240). In der Folge erging am römisch 40 ein weiterer Abschiebauftrag. Konkret war eine Charterabschiebung mit dem Flug am römisch 40 von Wien Schwechat über Lagos, Nigeria, nach Accra, Ghana, geplant vergleiche AS 223). Mit Schreiben vom römisch 40 teilte das das Bundesministerium für Inneres dem Bundesamt mit, dass der Abschiebeflug neuerlich storniert werden musste, da ein Heimreisezertifikat für den BF nicht rechtzeitig erlangt werden konnte vergleiche AS 240). Am XXXX wurde daraufhin vom Bundesamt eine Buchungsanfrage für die Abschiebung des BF im Zeitraum von XXXX gestellt (vgl. AS 253). In dem im Akt aufliegenden E-Mail vom XXXX wurde festgehalten, dass neuerlich ein Flug für den BF storniert werden musste (vgl. AS 267). Am römisch 40 wurde daraufhin vom Bundesamt eine Buchungsanfrage für die Abschiebung des BF im Zeitraum von römisch 40 gestellt vergleiche AS 253). In dem im Akt aufliegenden E-Mail vom römisch 40 wurde festgehalten, dass neuerlich ein Flug für den BF storniert werden musste vergleiche AS 267). Am XXXX wurde der BF aufgrund des Wegfalls des Schubhaftgrundes aus der Schubhaft entlassen (vgl. AS 275). Am römisch 40 wurde der BF aufgrund des Wegfalls des Schubhaftgrundes aus der Schubhaft entlassen vergleiche AS 275). Am XXXX stellte der BF unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG (vgl. AS 284). Am römisch 40 stellte der BF unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vergleiche AS 284). 1.

  1. In der Folge wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF amtswegig fortgeführt. Mit E-Mail vom XXXX wurde schließlich mitgeteilt, dass auch bereits identifizierte Personen zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats erneut einer Delegation vorgeführt werden müssen (vgl. AS 311). 1.
  2. In der Folge wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF amtswegig fortgeführt. Mit E-Mail vom römisch 40 wurde schließlich mitgeteilt, dass auch bereits identifizierte Personen zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats erneut einer Delegation vorgeführt werden müssen vergleiche AS 311). Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführe

§ 46Abs. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum Interviewtermin durch eine Experten Delegation Ghana am XXXX persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken (vgl. AS 390). Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführe

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum Interviewtermin durch eine Experten Delegation Ghana am römisch 40 persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken vergleiche AS 390). 1.

  1. Nach Befragung des BF durch eine ghanaische Expertendelegation wurde von einem Vertreter der Botschaft Ghanas auf dem „Ghana Identification Sheet“ vom XXXX vermerkt, dass die Staatsangehörigkeit des BF nicht bestimmt werden konnte (vgl. AS 410).1.
  2. Nach Befragung des BF durch eine ghanaische Expertendelegation wurde von einem Vertreter der Botschaft Ghanas auf dem „Ghana Identification Sheet“ vom römisch 40 vermerkt, dass die Staatsangehörigkeit des BF nicht bestimmt werden konnte vergleiche AS 410). Auf einer Liste des Bundesamtes betreffend die Ergebnisse des Ghana-Interviewtermins am XXXX findet sich hinsichtlich des BF der Vermerk „Die VP hat nicht kooperiert, weshalb die StA Ghana nicht bestätigt werden konnte. Vermutung Liberia (Vater aus Liberia, Mutter aus Benin)“ (vgl. AS 409). Auf einer Liste des Bundesamtes betreffend die Ergebnisse des Ghana-Interviewtermins am römisch 40 findet sich hinsichtlich des BF der Vermerk „Die VP hat nicht kooperiert, weshalb die StA Ghana nicht bestätigt werden konnte. Vermutung Liberia (Vater aus Liberia, Mutter aus Benin)“ vergleiche AS 409).
  3. Gegenständliches Verfahren 2.
  4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX wurde dem BF (unter anderem) mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf Erteilung einer Karte für Geduldete abzuweisen sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Begründend wurde festgehalten, dass gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe und er seiner Verpflichtung, bis zum XXXX freiwillig auszureisen, nicht nachgekommen sei. Am XXXX habe er einen Antrag auf Duldung gestellt. Die Stellung dieses Antrags legalisiere jedoch nicht seinen Aufenthalt. Zudem sei die Antragstellung als weitere Verzögerung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu werten. Der BF respektiere die österreichischen Gesetze nicht und stelle somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er habe weder einen gültigen Aufenthaltstitel, noch eine legale Beschäftigung oder ein Einkommen. Er falle zur Last der Gebietskörperschaft. 2.
  5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 wurde dem BF (unter anderem) mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf Erteilung einer Karte für Geduldete abzuweisen sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Begründend wurde festgehalten, dass gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe und er seiner Verpflichtung, bis zum römisch 40 freiwillig auszureisen, nicht nachgekommen sei. Am römisch 40 habe er einen Antrag auf Duldung gestellt. Die Stellung dieses Antrags legalisiere jedoch nicht seinen Aufenthalt. Zudem sei die Antragstellung als weitere Verzögerung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu werten. Der BF respektiere die österreichischen Gesetze nicht und stelle somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er habe weder einen gültigen Aufenthaltstitel, noch eine legale Beschäftigung oder ein Einkommen. Er falle zur Last der Gebietskörperschaft. Der BF wurde aufgefordert, binnen sieben Tage zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen sowie nachstehenden Fragen zu beantworten:
  6. Geben Sie an, wann Sie zuletzt ins Bundesgebiet eingereist sind. Über welche Länder reisten Sie? Was war der Zweck Ihrer Einreise nach Österreich?
  7. Lebten Sie in einem anderen EU-Land? Wenn ja, wo und wie lange?
  8. Wie lange befinden Sie sich schon im Bundesgebiet und welche Visa und/oder Aufenthaltstitel berechtigen Sie derzeit dazu?
  9. Haben Sie einen Reisepass und andere Dokumente?
  10. Welche Schul- und Berufsbildung wurde absolviert? Wo wurde diese absolviert?
  11. Vorlage der Zeugnisse und/oder des Abschlusses Ihrer Ausbildung
  12. Geben Sie Ihre letzte Wohnanschrift in Ihrem Heimatland vor Ihrer Einreise in das Bundesgebiet an.
  13. Welche Familienmitglieder leben in Ihrem Heimatland?
  14. Nennen Sie den Namen Ihrer Mutter, Ihres Vaters, Ihrer Geschwister. Wo wurden diese Personen geboren und wo leben sie jetzt?
  15. Geben Sie Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigung (bei Angehörigen, die nicht Österreicher sind) der in Österreich lebenden Familienangehörigen (Gatte, Eltern, Kinder, etc.) an.
  16. Führen Sie Ihre derzeitige Beschäftigung samt Name und Anschrift des Arbeitgebers an. Wie hoch ist das Einkommen und seit wann besteht das Arbeitsverhältnis? Welche vorangegangenen Arbeitsverhältnisse lagen vor?
  17. Wenn keine aufrechten oder durchgehenden Beschäftigungsverhältnisse vorliegen: wovon wird der Unterhalt und der sonstige Lebenswandel bestritten? Liegt eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung vor?
  18. Aufgrund welchen Rechtsverhältnisses benutzen Sie Ihre Unterkunft?
  19. Was wurde unternommen, um der Behörde Ihre Identität zu bestätigen?
  20. Führen Sie mehrere Identitäten? Wenn ja, welche?
  21. Verhielten Sie sich bei dem Delegationstermin Ghana am XXXX kooperativ und machten Sie wahrhafte Angaben bezüglich ihrer Personalien und Ihrer Herkunft?
  22. Verhielten Sie sich bei dem Delegationstermin Ghana am römisch 40 kooperativ und machten Sie wahrhafte Angaben bezüglich ihrer Personalien und Ihrer Herkunft?
  23. Wurden Sie in einem anderen EU-Land rechtskräftig verurteilt?
  24. Welche Integrationsschritte haben Sie von 2016 bis dato unternommen?
  25. Was haben Sie bezüglich der freiwilligen Ausreise unternommen, welche Behörden wurden kontaktiert? 2.
  26. Mit Schreiben vom XXXX brachte der BF vor, dass er zuletzt am XXXX über Italien nach Österreich gereist sei und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Seither befinde er sich durchgehend in Österreich. In einem anderen Mitgliedstaat der EU habe er nicht gelebt. Einen Reisepass oder andere Dokumente besitze er nicht. In Ghana habe er eine technische Berufsausbildung absolviert. Seine Zeugnisse bzw. Ausbildungsabschlüsse seien verloren gegangen, als er in Schubhaft genommen worden sei. Zur Frage, wo er in seinem „Heimatland“ vor seiner endgültigen Ausreise gewohnt habe, führte er die Stadt Monrovia an. Weiter führte er aus, in seinem Heimatland würden noch seine drei Brüder, seine vier Schwestern sowie seine Mutter leben. Sein Vater sei hingegen bereits verstorben. In der Folge gab er hinsichtlich seiner Eltern und Geschwister an, sie seien in Monrovia geboren, der genaue Aufenthaltsort sei jedoch wegen des fehlenden Kontakts unklar. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Ein Arbeitsverhältnis bestehe in Österreich nicht, er führe lediglich Hilfstätigkeiten in einem Haus der Caritas durch. Der BF werde von der Caritas unterstützt. Eine aufrechte Krankenversicherung bestehe nicht. Zur Frage, was unternommen worden sei, um der Behörde seine Identität zu bestätigen, wurde festgehalten, er sei zur Vorsprache bei der Delegation Ghana XXXX erschienen, habe sich kooperativ verhalten und habe wahrheitsgetreue Angaben gemacht. In der Europäischen Union sei er nie rechtskräftig verurteilt worden. Während seines Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz habe er Deutschkurse besucht, habe die Bestätigungen jedoch während des Schubhaftverfahrens verloren. 2.
  27. Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der BF vor, dass er zuletzt am römisch 40 über Italien nach Österreich gereist sei und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Seither befinde er sich durchgehend in Österreich. In einem anderen Mitgliedstaat der EU habe er nicht gelebt. Einen Reisepass oder andere Dokumente besitze er nicht. In Ghana habe er eine technische Berufsausbildung absolviert. Seine Zeugnisse bzw. Ausbildungsabschlüsse seien verloren gegangen, als er in Schubhaft genommen worden sei. Zur Frage, wo er in seinem „Heimatland“ vor seiner endgültigen Ausreise gewohnt habe, führte er die Stadt Monrovia an. Weiter führte er aus, in seinem Heimatland würden noch seine drei Brüder, seine vier Schwestern sowie seine Mutter leben. Sein Vater sei hingegen bereits verstorben. In der Folge gab er hinsichtlich seiner Eltern und Geschwister an, sie seien in Monrovia geboren, der genaue Aufenthaltsort sei jedoch wegen des fehlenden Kontakts unklar. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Ein Arbeitsverhältnis bestehe in Österreich nicht, er führe lediglich Hilfstätigkeiten in einem Haus der Caritas durch. Der BF werde von der Caritas unterstützt. Eine aufrechte Krankenversicherung bestehe nicht. Zur Frage, was unternommen worden sei, um der Behörde seine Identität zu bestätigen, wurde festgehalten, er sei zur Vorsprache bei der Delegation Ghana römisch 40 erschienen, habe sich kooperativ verhalten und habe wahrheitsgetreue Angaben gemacht. In der Europäischen Union sei er nie rechtskräftig verurteilt worden. Während seines Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz habe er Deutschkurse besucht, habe die Bestätigungen jedoch während des Schubhaftverfahrens verloren. Abschließend wurde ausgeführt, dass er sowohl nach den Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes vom XXXX als auch nach den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom XXXX aus Ghana stamme. Gegenteiliges sei bislang nicht hervorgekommen. Er erfülle die Voraussetzungen für eine Duldung. Da ihm sein unrechtmäßiger Aufenthalt nicht vorwerfbar sei, sei gegenständlich kein Einreiseverbot zu erlassen. Abschließend wurde ausgeführt, dass er sowohl nach den Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 als auch nach den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 aus Ghana stamme. Gegenteiliges sei bislang nicht hervorgekommen. Er erfülle die Voraussetzungen für eine Duldung. Da ihm sein unrechtmäßiger Aufenthalt nicht vorwerfbar sei, sei gegenständlich kein Einreiseverbot zu erlassen. 2.
  28. Am XXXX brachte der BF im Wege seiner Vertretung eine weitere Stellungnahme ein, mit welcher sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt wurde. Die in der Verständigung des Bundesamtes aufgelisteten Fragen nach seiner letzten Wohnanschrift im Heimatland, nach seinen Angehörigen im Heimatland sowie nach Namen, Geburtsort und Aufenthaltsort seiner Eltern und Geschwister wurden nicht explizit beantwortet, sondern wurde – ebenso wie im Hinblick auf weitere Fragen – lediglich auf den Asylakt verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass durch die Stellung des Antrags auf Duldung seine Außerlandesbringung nicht verzögert werde, zumal die Antragstellung einer Außerlandesbringung nicht entgegenstehe. Wenn in der Verständigung angeführt werde, dass der BF einer Gebietskörperschaft zur Last falle, versäume die Behörde überdies darzulegen, welcher konkreten Gebietskörperschaft der BF in welcher Weise zur Last falle. Insoweit das Bundesamt mitteile, dass die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ghana beabsichtigt sei, so sei auf das Asylverfahren hingewiesen. Für die Erlassung eines Einreiseverbots gebe es im Übrigen keine Grundlage. Der Gesetzgeber unterscheide in der Qualität eines illegalen Aufenthalts. Nicht jeder illegale Aufenthalt sei mutwillig. Im Falle von Geduldeten habe der Betroffene keine andere Wahl, als im Bundesgebiet zu verbleiben. Die Dokumentation der Rechtsposition des Geduldeten schütze irregulär Aufhältige vor Strafen. Umso wichtiger sei es daher, dass dem BF eine Karte für Geduldete ausgestellt werde. 2.
  29. Am römisch 40 brachte der BF im Wege seiner Vertretung eine weitere Stellungnahme ein, mit welcher sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt wurde. Die in der Verständigung des Bundesamtes aufgelisteten Fragen nach seiner letzten Wohnanschrift im Heimatland, nach seinen Angehörigen im Heimatland sowie nach Namen, Geburtsort und Aufenthaltsort seiner Eltern und Geschwister wurden nicht explizit beantwortet, sondern wurde – ebenso wie im Hinblick auf weitere Fragen – lediglich auf den Asylakt verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass durch die Stellung des Antrags auf Duldung seine Außerlandesbringung nicht verzögert werde, zumal die Antragstellung einer Außerlandesbringung nicht entgegenstehe. Wenn in der Verständigung angeführt werde, dass der BF einer Gebietskörperschaft zur Last falle, versäume die Behörde überdies darzulegen, welcher konkreten Gebietskörperschaft der BF in welcher Weise zur Last falle. Insoweit das Bundesamt mitteile, dass die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ghana beabsichtigt sei, so sei auf das Asylverfahren hingewiesen. Für die Erlassung eines Einreiseverbots gebe es im Übrigen keine Grundlage. Der Gesetzgeber unterscheide in der Qualität eines illegalen Aufenthalts. Nicht jeder illegale Aufenthalt sei mutwillig. Im Falle von Geduldeten habe der Betroffene keine andere Wahl, als im Bundesgebiet zu verbleiben. Die Dokumentation der Rechtsposition des Geduldeten schütze irregulär Aufhältige vor Strafen. Umso wichtiger sei es daher, dass dem BF eine Karte für Geduldete ausgestellt werde. 2.
  30. Mit Bescheid vom XXXX , wurde ausgesprochen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Unter den Spruchpunkten III. und IV. des Bescheids wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Ghana zulässig sei und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). 2.4. Mit Bescheid vom römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des Bescheids wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Ghana zulässig sei und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der BF Staatsangehöriger Ghanas sei und seine Identität nicht feststehe. Er habe in Österreich einen im Ergebnis unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen ihn bestehe seit XXXX eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Seiner Ausreiseverpflichtung komme er seit XXXX nicht nach und habe auch keine diesbezüglichen Schritte gesetzt. Die Behörde habe bereits zweimal versucht, den BF abzuschieben. Dies sei bisher misslungen, da das Heimreisezertifikat nicht rechtzeitig ausgestellt werden habe können. Während seines Termins bei einer Delegation Ghanas am XXXX habe sich der BF unkooperativ verhalten, indem er widersprüchliche Angaben zu seiner Identität erstattet habe. Folglich habe für ihn kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden können. Der BF sei bisher unter sechs verschiedenen Identitäten aufgetreten. Ferner sei im Jahr XXXX von den italienischen Behörden gegen ihn ein Einreiseverbot verhängt worden. Der BF sei mittellos und befinde sich nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder einer Arbeitsbewilligung. Er sei nicht krankenversichert und lebe auf Kosten der Gebietskörperschaft. In Österreich verfüge er über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er sei weder sozial noch beruflich verankert. Seine Familie lebe in Ghana. Eine sprachliche Integration habe nicht stattgefunden. Weiter wurde ausgeführt, dass er im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Jahr 2016 angeführt habe, ledig und kinderlos zu sein, während er später angeführt habe, zwei Kinder zu haben, wobei seine Kinder mit deren Mutter in Ghana leben würden. Zur Lage im Herkunftsstaat wurde festgestellt, dass Ghana ein sicherer Herkunftsstaat sei. Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der BF Staatsangehöriger Ghanas sei und seine Identität nicht feststehe. Er habe in Österreich einen im Ergebnis unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen ihn bestehe seit römisch 40 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Seiner Ausreiseverpflichtung komme er seit römisch 40 nicht nach und habe auch keine diesbezüglichen Schritte gesetzt. Die Behörde habe bereits zweimal versucht, den BF abzuschieben. Dies sei bisher misslungen, da das Heimreisezertifikat nicht rechtzeitig ausgestellt werden habe können. Während seines Termins bei einer Delegation Ghanas am römisch 40 habe sich der BF unkooperativ verhalten, indem er widersprüchliche Angaben zu seiner Identität erstattet habe. Folglich habe für ihn kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden können. Der BF sei bisher unter sechs verschiedenen Identitäten aufgetreten. Ferner sei im Jahr römisch 40 von den italienischen Behörden gegen ihn ein Einreiseverbot verhängt worden. Der BF sei mittellos und befinde sich nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder einer Arbeitsbewilligung. Er sei nicht krankenversichert und lebe auf Kosten der Gebietskörperschaft. In Österreich verfüge er über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er sei weder sozial noch beruflich verankert. Seine Familie lebe in Ghana. Eine sprachliche Integration habe nicht stattgefunden. Weiter wurde ausgeführt, dass er im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Jahr 2016 angeführt habe, ledig und kinderlos zu sein, während er später angeführt habe, zwei Kinder zu haben, wobei seine Kinder mit deren Mutter in Ghana leben würden. Zur Lage im Herkunftsstaat wurde festgestellt, dass Ghana ein sicherer Herkunftsstaat sei. Beweiswürdigend wurde (unter anderem) festgehalten, dass der BF ghanaischer Staatsangehöriger sei, seine Identität jedoch nicht feststehe, da er mehrmals versucht habe, die Behörde diesbezüglich zu täuschen. Ferner habe er die Feststellung seiner Identität durch die ghanaischen Behörden am XXXX durch sein unkooperatives Verhalten verhindert. So habe er etwa falsche Angaben bezüglich seiner Eltern erstattet. Beweiswürdigend wurde (unter anderem) festgehalten, dass der BF ghanaischer Staatsangehöriger sei, seine Identität jedoch nicht feststehe, da er mehrmals versucht habe, die Behörde diesbezüglich zu täuschen. Ferner habe er die Feststellung seiner Identität durch die ghanaischen Behörden am römisch 40 durch sein unkooperatives Verhalten verhindert. So habe er etwa falsche Angaben bezüglich seiner Eltern erstattet. Der BF sei keine glaubwürdige Person und habe jahrelang mehrfach falsche Angaben bezüglich aller relevanter Fakten, wie etwa zu seinem Namen, seinen Familienmitgliedern, seinem früheren Aufenthalt sowie zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gemacht. Bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei festgestellt worden, dass er bislang auf die gleichen relevanten Fragen stets divergierend geantwortet habe. Während des Asylverfahrens habe er beispielsweise angeführt, ledig zu sein, während er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX angegeben habe, in Ghana eine Partnerin zu haben, mit welcher er zwei Kinder habe. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes wurde ausgeführt, dass nach der Aktenlage keine ernsthaften Erkrankungen oder Einschränkungen festgestellt werden hätten können. Weiter wurde festgehalten, dass der BF in seiner Stellungnahme vom XXXX angeführt habe, in keinem anderen Mitgliedstaat der EU gelebt zu haben. Demgegenüber sei diese Frage – ebenso wie weitere relevante Fragen - in seiner Stellungnahme XXXX gar nicht beantwortet worden. Dies werde als mangelnde Mitwirkung am Verfahren gewertet. Insoweit in seiner Stellungnahme ausgeführt werde, er habe stets gleichlautende und wahrheitsgemäße Identitätsangaben erstattet, sei festzuhalten, dass er im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz beispielsweise angeführt habe, er sei Staatsangehöriger von Liberia, während er im Jahr XXXX als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert worden sei. Bereits im Asylverfahren habe er falsche Angaben zu seiner Identität gemacht, zumal er sich als Staatsangehöriger Liberias ausgegeben habe. Er habe jedoch über keine Kenntnisse über dieses Land verfügt. Im Rahmen einer ausführlichen siebenstündigen Einvernahme sei schließlich die Staatsangehörigkeit Ghana ermittelt und nachgewiesen worden. Hinzuweisen sei weiter darauf, dass der BF laut einer Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom XXXX unter insgesamt sechs verschiedenen Identitäten aufgetreten sei, mehrfach vorbestraft sei und gegen ihn in Italien am XXXX ein Einreiseverbot verhängt worden sei. Die Behörde komme insgesamt zu dem Schluss, dass man seinen Angaben überhaupt keinen Glauben schenken könne. Der BF sei keine glaubwürdige Person und habe jahrelang mehrfach falsche Angaben bezüglich aller relevanter Fakten, wie etwa zu seinem Namen, seinen Familienmitgliedern, seinem früheren Aufenthalt sowie zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gemacht. Bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei festgestellt worden, dass er bislang auf die gleichen relevanten Fragen stets divergierend geantwortet habe. Während des Asylverfahrens habe er beispielsweise angeführt, ledig zu sein, während er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 angegeben habe, in Ghana eine Partnerin zu haben, mit welcher er zwei Kinder habe. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes wurde ausgeführt, dass nach der Aktenlage keine ernsthaften Erkrankungen oder Einschränkungen festgestellt werden hätten können. Weiter wurde festgehalten, dass der BF in seiner Stellungnahme vom römisch 40 angeführt habe, in keinem anderen Mitgliedstaat der EU gelebt zu haben. Demgegenüber sei diese Frage – ebenso wie weitere relevante Fragen - in seiner Stellungnahme römisch 40 gar nicht beantwortet worden. Dies werde als mangelnde Mitwirkung am Verfahren gewertet. Insoweit in seiner Stellungnahme ausgeführt werde, er habe stets gleichlautende und wahrheitsgemäße Identitätsangaben erstattet, sei festzuhalten, dass er im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz beispielsweise angeführt habe, er sei Staatsangehöriger von Liberia, während er im Jahr römisch 40 als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert worden sei. Bereits im Asylverfahren habe er falsche Angaben zu seiner Identität gemacht, zumal er sich als Staatsangehöriger Liberias ausgegeben habe. Er habe jedoch über keine Kenntnisse über dieses Land verfügt. Im Rahmen einer ausführlichen siebenstündigen Einvernahme sei schließlich die Staatsangehörigkeit Ghana ermittelt und nachgewiesen worden. Hinzuweisen sei weiter darauf, dass der BF laut einer Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom römisch 40 unter insgesamt sechs verschiedenen Identitäten aufgetreten sei, mehrfach vorbestraft sei und gegen ihn in Italien am römisch 40 ein Einreiseverbot verhängt worden sei. Die Behörde komme insgesamt zu dem Schluss, dass man seinen Angaben überhaupt keinen Glauben schenken könne. 2.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlich falscher Entscheidung sowie wegen Verfahrensmängeln und beantragte (unter anderem) die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts sowie des bisherigen Vorbringens ausgeführt, die Behörde gehe im angefochtenen Bescheid explizit von der Staatsangehörigkeit Ghana aus und ziehe die diesbezüglichen Angaben des BF nicht in Zweifel. Die Feststellung der Behörde über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ghana vermöge nichts daran zu ändern, dass die bisherigen Versuche der Behörde, von amtswegen auf die Abschiebung hinzuwirken, erfolglos geblieben seien. 2.
  2. Nach der im Akt aufliegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Wien XXXX , GZ. XXXX , wurde der BF an diesem Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet betreten. Auf die Frage eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ob der BF aus Edo State, Benin, stamme, habe er nach der Anzeige zunächst mit „Yes“ geantwortet, habe jedoch seine Angaben revidiert und behauptet, nichts zu verstehen. Befragt, wo seine Mutter lebe, habe er angeführt, seine Mutter sei aus Afrika und er kenne sie nicht. Aufgrund der Angaben sowie des zögerlichen Verhaltens sei nach Ansicht der einschreitenden Organe davon auszugehen, dass der BF aus Nigeria stamme (vgl. AS 525). 2.
  3. Nach der im Akt aufliegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Wien römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde der BF an diesem Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet betreten. Auf die Frage eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ob der BF aus Edo State, Benin, stamme, habe er nach der Anzeige zunächst mit „Yes“ geantwortet, habe jedoch seine Angaben revidiert und behauptet, nichts zu verstehen. Befragt, wo seine Mutter lebe, habe er angeführt, seine Mutter sei aus Afrika und er kenne sie nicht. Aufgrund der Angaben sowie des zögerlichen Verhaltens sei nach Ansicht der einschreitenden Organe davon auszugehen, dass der BF aus Nigeria stamme vergleiche AS 525). Diesen in der Anzeige dargelegten Sachverhalt teilte ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt mit E-Mail vom XXXX mit (vgl. AS 523). Mit E-Mail vom XXXX teilte das Bundesamt dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes daraufhin mit, dass um Aufnahme der Verhandlungen mit der Botschaft Ghana bereits ersucht worden sei und darüber hinaus ein neues Verfahren mit der nigerianischen Botschaft zur Erlangung der Ausreisedokumente gestartet werde. Ferner wurde das Informationsblatt „Beschaffung Heimreisezertifikat Nigeria“ sowie ein Formular betreffend ein Rückübernahmeersuchen an die Botschaft der Bundesrepublik Nigeria zum Akt genommen. Diesen in der Anzeige dargelegten Sachverhalt teilte ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt mit E-Mail vom römisch 40 mit vergleiche AS 523). Mit E-Mail vom römisch 40 teilte das Bundesamt dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes daraufhin mit, dass um Aufnahme der Verhandlungen mit der Botschaft Ghana bereits ersucht worden sei und darüber hinaus ein neues Verfahren mit der nigerianischen Botschaft zur Erlangung der Ausreisedokumente gestartet werde. Ferner wurde das Informationsblatt „Beschaffung Heimreisezertifikat Nigeria“ sowie ein Formular betreffend ein Rückübernahmeersuchen an die Botschaft der Bundesrepublik Nigeria zum Akt genommen. 2.
  4. Im Akt liegt überdies eine Kopie einer Mitteilung der italienischen Dublinbehörde vom XXXX auf (AS 423), wonach der BF in Italien unter folgenden Identitäten aufgetreten ist:2.
  5. Im Akt liegt überdies eine Kopie einer Mitteilung der italienischen Dublinbehörde vom römisch 40 auf (AS 423), wonach der BF in Italien unter folgenden Identitäten aufgetreten ist: ● XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Liberia;  römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Liberia; ● XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit unbekannt;  römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit unbekannt; ● XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Ghana;  römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Ghana; ● XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Ghana;  römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Ghana; ● XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Benin;  römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Benin; ● XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Ghana.  römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Ghana. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
  7. Rechtliche Beurteilung 2.
  8. Zuständigkeit Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am XXXX beim Bundesamt eingebracht, ist nach Vorlage XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und der Gerichtsabteilung W124 zugewiesen worden. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am römisch 40 beim Bundesamt eingebracht, ist nach Vorlage römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und der Gerichtsabteilung W124 zugewiesen worden. 2.
  9. Zu A) 2.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 2.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2.

  1. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ergeht in Beschlussform (vgl. Fister/Fuchs/Sachs: „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar“, Seiten 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).2.2.
  2. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ergeht in Beschlussform vergleiche Fister/Fuchs/Sachs: „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar“, Seiten 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt: „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“„Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). 2.2.
  3. Im vorliegenden Fall hat die Behörde amtswegig ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eingeleitet und nach Gewährung eines schriftlichen Parteiengehörs mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Ferner wurde die Abschiebung des BF nach Ghana für zulässig erklärt. Dem BF wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Ferner wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der angefochtene Bescheid leidet jedoch unter dem Mangel, dass die Feststellung des Bundesamtes, wonach der BF Staatsangehöriger Ghanas sei, nicht von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gedeckt wird und keine hinreichenden Ermittlungen zur Klärung der Staatsangehörigkeit des BF durchgeführt wurden. Das Bundesamt stützte sich in seiner Beweiswürdigung im verfahrensgegenständlichen Bescheid hinsichtlich der Feststellung zur Staatsangehörigkeit des BF im Wesentlichen darauf, dass sich der BF im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz zunächst als Staatsangehöriger Liberias ausgegeben habe, jedoch von der Behörde im Zuge der ausführlichen siebenstündigen Einvernahme die Staatsangehörigkeit Ghana ermittelt und nachgewiesen worden sei (vgl. Bescheid vom XXXX , AS 487). Das Bundesamt stützte sich in seiner Beweiswürdigung im verfahrensgegenständlichen Bescheid hinsichtlich der Feststellung zur Staatsangehörigkeit des BF im Wesentlichen darauf, dass sich der BF im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz zunächst als Staatsangehöriger Liberias ausgegeben habe, jedoch von der Behörde im Zuge der ausführlichen siebenstündigen Einvernahme die Staatsangehörigkeit Ghana ermittelt und nachgewiesen worden sei vergleiche Bescheid vom römisch 40 , AS 487). Diesen Ausführungen ist insoweit zuzustimmen, als der BF im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX tatsächlich nach ausführlicher sowie detaillierter Befragung zu seinem Leben sowie zur allgemeinen Situation in Liberia einräumte, in Liberia geboren zu sein, jedoch sein gesamtes Leben in Ghana verbracht zu haben. Im Bescheid vom XXXX , mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, führte das Bundesamt schließlich beweiswürdigend aus, dass den Angaben des BF betreffend seine ghanaischen Herkunft, seine Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seinem Familienstand Glauben geschenkt werde, da sowohl seine Sprache als auch seine örtlichen bzw. geographischen Angaben dem Herkunftsland Ghana entsprochen hätten und sohin seine diesbezüglichen Angaben nicht in Zweifel zu ziehen gewesen seien (vgl. Bescheid vom XXXX , S. 33). Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich in seinem Erkenntnis vom XXXX der Beweiswürdigung des Bundesamtes an und führte ergänzend aus, dass das Vorbringen in der Beschwerde – soweit die frühere Behauptung einer liberianischen Staatsbürgerschaft aufgestellt worden sei- unsubstantiiert geblieben sei (vgl. Erkenntnis vom XXXX , S. 31f.). Diesen Ausführungen ist insoweit zuzustimmen, als der BF im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 tatsächlich nach ausführlicher sowie detaillierter Befragung zu seinem Leben sowie zur allgemeinen Situation in Liberia einräumte, in Liberia geboren zu sein, jedoch sein gesamtes Leben in Ghana verbracht zu haben. Im Bescheid vom römisch 40 , mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, führte das Bundesamt schließlich beweiswürdigend aus, dass den Angaben des BF betreffend seine ghanaischen Herkunft, seine Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seinem Familienstand Glauben geschenkt werde, da sowohl seine Sprache als auch seine örtlichen bzw. geographischen Angaben dem Herkunftsland Ghana entsprochen hätten und sohin seine diesbezüglichen Angaben nicht in Zweifel zu ziehen gewesen seien vergleiche Bescheid vom römisch 40 , S. 33). Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich in seinem Erkenntnis vom römisch 40 der Beweiswürdigung des Bundesamtes an und führte ergänzend aus, dass das Vorbringen in der Beschwerde – soweit die frühere Behauptung einer liberianischen Staatsbürgerschaft aufgestellt worden sei- unsubstantiiert geblieben sei vergleiche Erkenntnis vom römisch 40 , S. 31f.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt sohin nicht, dass im Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl das Bundesamt in seinem Bescheid vom XXXX als auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom XXXX von der Staatsangehörigkeit Ghana ausgegangen sind. Dies vermag jedoch nichts an dem Umstand zu ändern, dass seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz neue Beweismittel entstanden sind, welche der seinerzeitigen Feststellung zur Staatsangehörigkeit entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt sohin nicht, dass im Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl das Bundesamt in seinem Bescheid vom römisch 40 als auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom römisch 40 von der Staatsangehörigkeit Ghana ausgegangen sind. Dies vermag jedoch nichts an dem Umstand zu ändern, dass seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz neue Beweismittel entstanden sind, welche der seinerzeitigen Feststellung zur Staatsangehörigkeit entgegenstehen. So wies die Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung selbst darauf hin, dass der BF jahrelang mehrfach falsche Angaben bezüglich aller relevanter Fakten, wie etwa zu seinem Namen, seinen Familienmitgliedern, seinem früheren Aufenthalt sowie zu den Gründen für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, erstattet habe (vgl. Bescheid vom XXXX , AS 482). Dieser Feststellung wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegengetreten, ergeben sich doch aus dem Akteninhalt zahlreiche Widersprüche im Vorbringen des BF. Beispielsweise führte er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX an, in Monrovia, Liberia, geboren zu sein (vgl. Niederschrift vom XXXX , S. 17). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX betreffend die Anhaltung in Schubhaft sowie die Erlassung eines Schubhaftbescheids gab er demgegenüber an, er sei in Accra, Ghana, geboren (Niederschrift vom XXXX , AS 148 A). Auch aus dem vom BF im gegenständlichen Verfahren erstatteten Vorbringen zu seiner Identität ergeben sich gravierende Ungereimtheiten. So führte er hinsichtlich der Frage nach seinem letzten Wohnort in seinem Heimatland in seiner Stellungnahme XXXX Monrovia, sohin die Hauptstadt Liberias, an (vgl. AS 431), obwohl er – wie bereits dargelegt – im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz anführte, lediglich in Monrovia geboren zu sein, sein Leben jedoch in Ghana verbracht zu haben. Seinem Vorbringen ist überdies nicht nachvollziehbar zu entnehmen, woher seine Eltern stammen. Während er in seiner Stellungnahme vom XXXX anführte, dass seine Eltern in Monrovia geboren worden seien (vgl. AS 431), gab er im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz an, seine Mutter sei aus Ghana und sein Vater sei aus Liberia (Einvernahme XXXX , S. 8). Vor dem Hintergrund, dass sohin seine Angaben in seiner Stellungnahme vom XXXX zu seiner Herkunft sowie zur Herkunft seiner Eltern mit seinem Vorbringen im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht in Einklang zu bringen sind, ist es im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, dass er am XXXX im Wege seiner Vertretung neuerlich eine Stellungnahme erstattete, in welcher er hinsichtlich der Frage nach dem letzten Wohnort im Heimatland sowie dem Geburtsort der Angehörigen lediglich pauschal auf seinen „Asylakt“ verwies. So wies die Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung selbst darauf hin, dass der BF jahrelang mehrfach falsche Angaben bezüglich aller relevanter Fakten, wie etwa zu seinem Namen, seinen Familienmitgliedern, seinem früheren Aufenthalt sowie zu den Gründen für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, erstattet habe vergleiche Bescheid vom römisch 40 , AS 482). Dieser Feststellung wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegengetreten, ergeben sich doch aus dem Akteninhalt zahlreiche Widersprüche im Vorbringen des BF. Beispielsweise führte er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 an, in Monrovia, Liberia, geboren zu sein vergleiche Niederschrift vom römisch 40 , S. 17). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 betreffend die Anhaltung in Schubhaft sowie die Erlassung eines Schubhaftbescheids gab er demgegenüber an, er sei in Accra, Ghana, geboren (Niederschrift vom römisch 40 , AS 148 A). Auch aus dem vom BF im gegenständlichen Verfahren erstatteten Vorbringen zu seiner Identität ergeben sich gravierende Ungereimtheiten. So führte er hinsichtlich der Frage nach seinem letzten Wohnort in seinem Heimatland in seiner Stellungnahme römisch 40 Monrovia, sohin die Hauptstadt Liberias, an vergleiche AS 431), obwohl er – wie bereits dargelegt – im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz anführte, lediglich in Monrovia geboren zu sein, sein Leben jedoch in Ghana verbracht zu haben. Seinem Vorbringen ist überdies nicht nachvollziehbar zu entnehmen, woher seine Eltern stammen. Während er in seiner Stellungnahme vom römisch 40 anführte, dass seine Eltern in Monrovia geboren worden seien vergleiche AS 431), gab er im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz an, seine Mutter sei aus Ghana und sein Vater sei aus Liberia (Einvernahme römisch 40 , S. 8). Vor dem Hintergrund, dass sohin seine Angaben in seiner Stellungnahme vom römisch 40 zu seiner Herkunft sowie zur Herkunft seiner Eltern mit seinem Vorbringen im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht in Einklang zu bringen sind, ist es im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, dass er am römisch 40 im Wege seiner Vertretung neuerlich eine Stellungnahme erstattete, in welcher er hinsichtlich der Frage nach dem letzten Wohnort im Heimatland sowie dem Geburtsort der Angehörigen lediglich pauschal auf seinen „Asylakt“ verwies. Weitere Zweifel an der Identität des BF werden dadurch begründet, dass der BF – wie vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid dargelegt – gegenüber den italienischen Behörden nach der Mitteilung der italienischen Dublinbehörde vom XXXX unter insgesamt sechs verschiedenen Identitäten aufgetreten ist (vgl. AS 423).Weitere Zweifel an der Identität des BF werden dadurch begründet, dass der BF – wie vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid dargelegt – gegenüber den italienischen Behörden nach der Mitteilung der italienischen Dublinbehörde vom römisch 40 unter insgesamt sechs verschiedenen Identitäten aufgetreten ist vergleiche AS 423). Angesichts der massiv divergierenden Angaben des BF zu seiner Identität ist es nicht nachvollziehbar, dass das Bundesamt das Vorbringen im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz zu seinem Leben in Ghana nach wie vor als glaubhaft erachtet und daraus auf seine Staatsangehörigkeit schließt. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der BF in der seinerzeitigen Einvernahme nicht explizit anführte, Staatsangehöriger von Ghana zu sein, sondern vielmehr behauptete, in Liberia geboren zu sein, sein Leben jedoch in Ghana verbracht zu haben. Auch vor diesem Hintergrund kann aus den seinerzeitigen Angaben nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht hinreichend auf seine Staatsangehörigkeit geschlossen werden. Festzuhalten ist weiter, dass zwar – wie vom Bundesamt im nunmehr angefochtenen Bescheid ausgeführt – im Rahmen einer Befragung durch eine Expertendelegation Ghanas am XXXX die ghanaische Staatsangehörigkeit des BF festgestellt wurde. In der Folge scheiterte jedoch sowohl im Jänner 2018 als auch im Februar 2018 die jeweils geplante Abschiebung des BF, da ihm trotz seiner Identifikation als Staatsangehöriger kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde. Im April XXXX wurde neuerlich eine Buchungsanfrage für die Abschiebung des BF im Zeitraum von XXXX bis XXXX gestellt. Auch in diesem Fall konnte jedoch ein Heimreisezertifikat nicht rechtzeitig ausgestellt werden, sodass der BF letztendlich aus der Schubhaft entlassen wurde. Am XXXX erfolgte eine neuerliche Vorsprache des BF vor einer ghanaischen Delegation, im Rahmen welcher die Delegation die Staatsangehörigkeit des BF jedoch nicht feststellen konnte. Aufgrund des Umstands, dass dem BF trotz seiner ursprünglichen Identifizierung als Staatsangehöriger letztlich kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden ist und in weiterer Folge seine Staatsangehörigkeit von der ghanaischen Delegation nicht mehr festgestellt werden hat können, stellt das Ergebnis der Befragung des BF durch die Expertendelegation am XXXX keine hinreichende Ermittlungsgrundlage für die Feststellung der ghanaischen Staatsangehörigkeit des BF dar, sondern hätten vielmehr weitere Ermittlungen zur Klärung der Staatsangehörigkeit durchgeführt werden müssen. Festzuhalten ist weiter, dass zwar – wie vom Bundesamt im nunmehr angefochtenen Bescheid ausgeführt – im Rahmen einer Befragung durch eine Expertendelegation Ghanas am römisch 40 die ghanaische Staatsangehörigkeit des BF festgestellt wurde. In der Folge scheiterte jedoch sowohl im Jänner 2018 als auch im Februar 2018 die jeweils geplante Abschiebung des BF, da ihm trotz seiner Identifikation als Staatsangehöriger kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde. Im April römisch 40 wurde neuerlich eine Buchungsanfrage für die Abschiebung des BF im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 gestellt. Auch in diesem Fall konnte jedoch ein Heimreisezertifikat nicht rechtzeitig ausgestellt werden, sodass der BF letztendlich aus der Schubhaft entlassen wurde. Am römisch 40 erfolgte eine neuerliche Vorsprache des BF vor einer ghanaischen Delegation, im Rahmen welcher die Delegation die Staatsangehörigkeit des BF jedoch nicht feststellen konnte. Aufgrund des Umstands, dass dem BF trotz seiner ursprünglichen Identifizierung als Staatsangehöriger letztlich kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden ist und in weiterer Folge seine Staatsangehörigkeit von der ghanaischen Delegation nicht mehr festgestellt werden hat können, stellt das Ergebnis der Befragung des BF durch die Expertendelegation am römisch 40 keine hinreichende Ermittlungsgrundlage für die Feststellung der ghanaischen Staatsangehörigkeit des BF dar, sondern hätten vielmehr weitere Ermittlungen zur Klärung der Staatsangehörigkeit durchgeführt werden müssen. Der Argumentation der Behörde, wonach der BF zweifelsfrei Staatsangehöriger Ghanas sei und die (neuerliche) Feststellung seiner Staatsangehörigkeit durch die Delegation am XXXX lediglich an seinem unkooperativen Verhalten gescheitert sei, ist im Übrigen zu entgegnen, dass diese Erwägung nicht hinreichend von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gedeckt wird. In einer im Akt aufliegenden Liste betreffend die Ergebnisse des Ghana-Interviewtermins am XXXX findet sich betreffend den BF lediglich der Vermerk „Die VP hat nicht kooperiert, weshalb die StA Ghana nicht bestätigt werden konnte. Vermutung Liberia (Vater aus Liberia, Mutter Benin)“. Eine Niederschrift seiner Befragung durch die Delegation oder ein detaillierter Aktenvermerk, aus welchem hervorgeht, aufgrund welches konkreten (Aussage-) Verhaltens des BF von einer fehlenden Kooperationsbereitschaft ausgegangen werde, sind dem Akt jedoch nicht zu entnehmen, sodass nicht überprüft werden kann, ob tatsächlich der BF die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit vereitelt hat. Wenn im gegenständlichen Bescheid im Übrigen ausgeführt wird, der BF habe wahrheitswidrige Angaben zum Geburtsort seiner Eltern erstattet, indem er angeführt habe, seine Mutter sei in Benin bzw. Nigeria geboren, so ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass der BF während seines Aufenthalts in Österreich divergierende Angaben zum Geburtsort seiner Eltern erstattete, sodass letztendlich nicht überprüfbar ist, welche seiner Angaben den Tatsachen entsprechen. Der Argumentation der Behörde, wonach der BF zweifelsfrei Staatsangehöriger Ghanas sei und die (neuerliche) Feststellung seiner Staatsangehörigkeit durch die Delegation am römisch 40 lediglich an seinem unkooperativen Verhalten gescheitert sei, ist im Übrigen zu entgegnen, dass diese Erwägung nicht hinreichend von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gedeckt wird. In einer im Akt aufliegenden Liste betreffend die Ergebnisse des Ghana-Interviewtermins am römisch 40 findet sich betreffend den BF lediglich der Vermerk „Die VP hat nicht kooperiert, weshalb die StA Ghana nicht bestätigt werden konnte. Vermutung Liberia (Vater aus Liberia, Mutter Benin)“. Eine Niederschrift seiner Befragung durch die Delegation oder ein detaillierter Aktenvermerk, aus welchem hervorgeht, aufgrund welches konkreten (Aussage-) Verhaltens des BF von einer fehlenden Kooperationsbereitschaft ausgegangen werde, sind dem Akt jedoch nicht zu entnehmen, sodass nicht überprüft werden kann, ob tatsächlich der BF die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit vereitelt hat. Wenn im gegenständlichen Bescheid im Übrigen ausgeführt wird, der BF habe wahrheitswidrige Angaben zum Geburtsort seiner Eltern erstattet, indem er angeführt habe, seine Mutter sei in Benin bzw. Nigeria geboren, so ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass der BF während seines Aufenthalts in Österreich divergierende Angaben zum Geburtsort seiner Eltern erstattete, sodass letztendlich nicht überprüfbar ist, welche seiner Angaben den Tatsachen entsprechen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass im Akt eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX , aufliegt, wonach der BF am XXXX aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wurde und die einschreitenden Organe aufgrund seiner Angaben sowie seines Verhaltens vermuteten, dass der BF aus Nigeria stamme. Letzteres teilte die Landespolizeidirektion Wien dem Bundesamt mit Schreiben vom XXXX mit, woraufhin das Bundesamt der Sicherheitsbehörde antwortete, dass bereits um die erneute Aufnahme eines Verfahrens mit der ghanaischen Botschaft ersucht worden sei und aufgrund der eingegangenen Information auch ein Verfahren zur Erlangung eines Ausreisedokuments der nigerianischen Botschaft „gestartet“ werde. Ferner liegt im Akt das Informationsblatt „Beschaffung Heimreisezertifikate: NIGERIA“ sowie ein nicht ausgefülltes Formular betreffend ein Rückübernahmeersuchen an die Botschaft der Bundesrepublik Nigeria im Akt auf. Der Umstand, dass das Bundesamt sohin beabsichtigte, nicht nur an die Botschaft Ghanas, sondern auch an die nigerianische Botschaft ein Rückübernahmesuchen zu übermitteln, verdeutlicht, dass auch für das Bundesamt die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt ist. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass im Akt eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom römisch 40 , aufliegt, wonach der BF am römisch 40 aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wurde und die einschreitenden Organe aufgrund seiner Angaben sowie seines Verhaltens vermuteten, dass der BF aus Nigeria stamme. Letzteres teilte die Landespolizeidirektion Wien dem Bundesamt mit Schreiben vom römisch 40 mit, woraufhin das Bundesamt der Sicherheitsbehörde antwortete, dass bereits um die erneute Aufnahme eines Verfahrens mit der ghanaischen Botschaft ersucht worden sei und aufgrund der eingegangenen Information auch ein Verfahren zur Erlangung eines Ausreisedokuments der nigerianischen Botschaft „gestartet“ werde. Ferner liegt im Akt das Informationsblatt „Beschaffung Heimreisezertifikate: NIGERIA“ sowie ein nicht ausgefülltes Formular betreffend ein Rückübernahmeersuchen an die Botschaft der Bundesrepublik Nigeria im Akt auf. Der Umstand, dass das Bundesamt sohin beabsichtigte, nicht nur an die Botschaft Ghanas, sondern auch an die nigerianische Botschaft ein Rückübernahmesuchen zu übermitteln, verdeutlicht, dass auch für das Bundesamt die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt ist. Vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des BF im erstinstanzlichen Verfahren keine hinreichenden Ermittlungen durchgeführt wurden, war das Bundesamt nicht in der Lage, sich mit der Frage der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in gehöriger Weise auseinandersetzen. Folglich wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides insgesamt (Feststellungen, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung) – mangels entsprechender Ermittlungsergebnisse - nicht ausreichend auf den notwendigen Sachverhalt eingegangen. 2.2.
  4. In einer Gesamtschau erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen – auch in Verbindung mit der Beschwerde – als ungeklärt dar. Da das Bundesamt die Beweisergebnisse, welche gegen die Annahme sprechen, dass der BF Staatsangehöriger Ghanas ist, ignoriert hat und die erforderlichen Ermittlungsschritte zur abschließenden Feststellung der Staatsangehörigkeit des BF unterlassen hat, erweist sich das Ermittlungsverfahren als völlig unzureichend, um die Beweiswürdigung des Bundesamtes zu stützen und muss davon ausgegangen werden, dass sich das Bundesamt notwendiger und aufwendiger Erhebungen entledigen wollte. Die Vornahme der notwendigen Ermittlungen bzw. Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und unter Effizienzgesichtspunkten, da diese Ermittlungen grundsätzlich vom Bundesamt durchzuführen sind. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es sich gegenständlich um ein vom Bundesamt amtswegig eingeleitetes Verfahren handelt. 2.2.
  5. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen wird das Bundesamt umfassende Ermittlungen hinsichtlich der Frage der Staatsangehörigkeit des BF durchzuführen haben. Zunächst wird zu klären sein, aus welchem Grund die Vertretungsbehörde Ghanas die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bisher verweigert hat und im Rahmen des Termins am XXXX die Staatsangehörigkeit des BF von der ghanaischen Delegation nicht festgestellt werden konnte. Das Bundesamt wird darüber hinaus – allenfalls nach einer persönlichen Einvernahme des BF zu seiner Herkunft sowie zur Staatsangehörigkeit seiner Eltern bzw. nach allfälliger Einholung eines Sprachgutachtens zur Feststellung der Herkunft des BF – die Botschaften der in Betracht kommenden Herkunftsstaaten hinsichtlich der Frage der Staatsangehörigkeit des BF zu konsultieren haben. Auf Basis der hierdurch erzielten Ermittlungsergebnisse wird neuerlich ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durchzuführen sein. Insbesondere werden Berichte zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage des (ermittelten) Herkunftsstaates des BF einzuholen und dem BF hierzu Parteiengehör zu gewähren sein. Ferner wird der BF persönlich zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in diesen Staat und zu seinen privaten und familiären Bindungen in Österreich zu befragen sein. 2.2.
  6. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen wird das Bundesamt umfassende Ermittlungen hinsichtlich der Frage der Staatsangehörigkeit des BF durchzuführen haben. Zunächst wird zu klären sein, aus welchem Grund die Vertretungsbehörde Ghanas die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bisher verweigert hat und im Rahmen des Termins am römisch 40 die Staatsangehörigkeit des BF von der ghanaischen Delegation nicht festgestellt werden konnte. Das Bundesamt wird darüber hinaus – allenfalls nach einer persönlichen Einvernahme des BF zu seiner Herkunft sowie zur Staatsangehörigkeit seiner Eltern bzw. nach allfälliger Einholung eines Sprachgutachtens zur Feststellung der Herkunft des BF – die Botschaften der in Betracht kommenden Herkunftsstaaten hinsichtlich der Frage der Staatsangehörigkeit des BF zu konsultieren haben. Auf Basis der hierdurch erzielten Ermittlungsergebnisse wird neuerlich ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durchzuführen sein. Insbesondere werden Berichte zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage des (ermittelten) Herkunftsstaates des BF einzuholen und dem BF hierzu Parteiengehör zu gewähren sein. Ferner wird der BF persönlich zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in diesen Staat und zu seinen privaten und familiären Bindungen in Österreich zu befragen sein. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat.Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat. 2.2.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.2.2.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 2.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe die unter II.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (siehe die unter römisch zwei.2.

  1. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W124.2149418.2.00

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