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{'item': 'W124 2149418-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlW124 2149418-3 Spruch, W124 2149418-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) des XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana alias Benin alias Liberia, betreffend seinen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte vom XXXX , zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ghana alias Benin alias Liberia, betreffend seinen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte vom römisch 40 , zu Recht: A) Der Antrag wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG iVm § 46a Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Der Antrag wird gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX führte der BF unter anderem an, Staatsangehöriger von Liberia zu sein. 1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 führte der BF unter anderem an, Staatsangehöriger von Liberia zu sein. Am XXXX erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt). Der BF wurde im Zuge der Einvernahme ausführlich zu seinem Leben sowie zur allgemeinen Situation in Liberia befragt, woraufhin er auf Vorhalt seines fehlenden Wissens zur Währung sowie zur politischen und geographischen Lage Liberias schließlich einräumte, in Liberia geboren zu sein, jedoch sein Leben in Ghana verbracht zu haben, dort aufgewachsen zu sein und in Accra gelebt zu haben. Am römisch 40 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt). Der BF wurde im Zuge der Einvernahme ausführlich zu seinem Leben sowie zur allgemeinen Situation in Liberia befragt, woraufhin er auf Vorhalt seines fehlenden Wissens zur Währung sowie zur politischen und geographischen Lage Liberias schließlich einräumte, in Liberia geboren zu sein, jedoch sein Leben in Ghana verbracht zu haben, dort aufgewachsen zu sein und in Accra gelebt zu haben. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde sein Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ghana gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunk III). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde sein Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ghana gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunk römisch drei). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Vertretung am XXXX zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Vertretung am römisch 40 zugestellt. 1.
  4. Am XXXX nahm der BF an einer Befragung durch eine ghanaische Expertendelegation teil, im Rahmen welcher von der Delegation festgestellt wurde, dass der BF Staatsangehöriger Ghanas sei. 1.
  5. Am römisch 40 nahm der BF an einer Befragung durch eine ghanaische Expertendelegation teil, im Rahmen welcher von der Delegation festgestellt wurde, dass der BF Staatsangehöriger Ghanas sei. 1.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde gegen den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, woraufhin XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung stattfand, im Rahmen welcher der BF unter anderem zu seiner Person anführte, er sei am XXXX in Ghana (Accra) geboren. 1.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde gegen den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, woraufhin römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung stattfand, im Rahmen welcher der BF unter anderem zu seiner Person anführte, er sei am römisch 40 in Ghana (Accra) geboren. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag wurde seine Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
  8. Am XXXX erging ein Abschiebeauftrag, wonach eine Charterabschiebung mit dem Flug am XXXX nach Accra, Ghana, geplant war. Mit Schreiben vom XXXX teilte daraufhin das Bundesministerium für Inneres dem Bundesamt mit, dass der Abschiebeflug storniert werden habe müssen, da ein Heimreisezertifikat für den BF nicht rechtzeitig erlangt werden habe können. 1.
  9. Am römisch 40 erging ein Abschiebeauftrag, wonach eine Charterabschiebung mit dem Flug am römisch 40 nach Accra, Ghana, geplant war. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte daraufhin das Bundesministerium für Inneres dem Bundesamt mit, dass der Abschiebeflug storniert werden habe müssen, da ein Heimreisezertifikat für den BF nicht rechtzeitig erlangt werden habe können. In der Folge erging am XXXX ein weiterer Abschiebauftrag. Demnach war eine Charterabschiebung mit dem Flug am XXXX von Wien Schwechat über Lagos, Nigeria, nach Accra, Ghana, geplant. Mit Schreiben vom XXXX teilte das das Bundesministerium für Inneres dem Bundesamt mit, dass der Abschiebeflug neuerlich storniert werden habe müssen, da ein Heimreisezertifikat für den BF nicht rechtzeitig erlangt werden habe können, obwohl die Botschaft zugestimmt habe. In der Folge erging am römisch 40 ein weiterer Abschiebauftrag. Demnach war eine Charterabschiebung mit dem Flug am römisch 40 von Wien Schwechat über Lagos, Nigeria, nach Accra, Ghana, geplant. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte das das Bundesministerium für Inneres dem Bundesamt mit, dass der Abschiebeflug neuerlich storniert werden habe müssen, da ein Heimreisezertifikat für den BF nicht rechtzeitig erlangt werden habe können, obwohl die Botschaft zugestimmt habe. Am XXXX wurde daraufhin vom Bundesamt eine Buchungsanfrage für die Abschiebung des BF im Zeitraum von XXXX gestellt. In dem im Akt aufliegenden E-Mail vom XXXX wurde festgehalten, dass neuerlich ein Flug für den BF storniert werden habe müssen. Am römisch 40 wurde daraufhin vom Bundesamt eine Buchungsanfrage für die Abschiebung des BF im Zeitraum von römisch 40 gestellt. In dem im Akt aufliegenden E-Mail vom römisch 40 wurde festgehalten, dass neuerlich ein Flug für den BF storniert werden habe müssen. 1.
  10. Am XXXX wurde der BF aufgrund des Wegfalls des Schubhaftgrundes aus der Schubhaft entlassen.1.
  11. Am römisch 40 wurde der BF aufgrund des Wegfalls des Schubhaftgrundes aus der Schubhaft entlassen.
  12. Gegenständliches Verfahren 2.
  13. Am XXXX stellte der BF unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Begründend wurde ausgeführt, es sei über fünf Monate versucht worden, für ihn ein Ersatzreisedokument zu erlangen. 2.
  14. Am römisch 40 stellte der BF unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Begründend wurde ausgeführt, es sei über fünf Monate versucht worden, für ihn ein Ersatzreisedokument zu erlangen. 2.
  15. Mit Bescheid vom XXXX wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments den Termin mit einer Expertendelegation Ghana am XXXX persönlich wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. 2.
  16. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments den Termin mit einer Expertendelegation Ghana am römisch 40 persönlich wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. 2.
  17. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BF mitgeteilt, dass der Termin am XXXX abgesagt ist. 2.
  18. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem BF mitgeteilt, dass der Termin am römisch 40 abgesagt ist. 2.
  19. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF Säumnisbeschwere gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGVG. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, im Rahmen eines Gesprächs seiner Betreuerin mit dem zuständigen Referenten des Bundesamtes habe sich herausgestellt, dass der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte von Mai XXXX im System der Behörde nicht eingetragen worden sei, weshalb der Antrag nicht bearbeitet worden sei. Am XXXX sei neuerlich eine telefonische sowie eine schriftliche Anfrage an die Behörde gestellt worden. Da seit der Einbringung des Antrags bereits mehr als ein Jahr verstrichen sei und bisher keine erkennbaren Ermittlungsschritte gesetzt worden seien, sei die Behörde jedenfalls säumig. 2.
  20. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF Säumnisbeschwere gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, im Rahmen eines Gesprächs seiner Betreuerin mit dem zuständigen Referenten des Bundesamtes habe sich herausgestellt, dass der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte von Mai römisch 40 im System der Behörde nicht eingetragen worden sei, weshalb der Antrag nicht bearbeitet worden sei. Am römisch 40 sei neuerlich eine telefonische sowie eine schriftliche Anfrage an die Behörde gestellt worden. Da seit der Einbringung des Antrags bereits mehr als ein Jahr verstrichen sei und bisher keine erkennbaren Ermittlungsschritte gesetzt worden seien, sei die Behörde jedenfalls säumig. 2.
  21. Mit Bescheid vom XXXX wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments den Termin mit einer Expertendelegation Ghana am XXXX persönlich wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. 2.
  22. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments den Termin mit einer Expertendelegation Ghana am römisch 40 persönlich wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. 2.
  23. Nach dem im Akt aufliegenden „Ghana Identification Sheet“ vom XXXX , welches von einem Vertreter der Botschaft der Republik Ghana unterzeichnet wurde, konnte die Staatsangehörigkeit des BF bei diesem Termin nicht bestimmt werden. 2.
  24. Nach dem im Akt aufliegenden „Ghana Identification Sheet“ vom römisch 40 , welches von einem Vertreter der Botschaft der Republik Ghana unterzeichnet wurde, konnte die Staatsangehörigkeit des BF bei diesem Termin nicht bestimmt werden. 2.
  25. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf Erteilung einer Karte für Geduldete abzuweisen sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Begründend wurde festgehalten, dass gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe und er seiner Verpflichtung, bis zum XXXX freiwillig auszureisen, nicht nachgekommen sei. Am XXXX habe eine Identifizierung von Personen durch eine Delegation aus Ghana stattgefunden. Der BF sei jedoch nicht erschienen. Sein Fall sei in Bearbeitung. 2.
  26. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf Erteilung einer Karte für Geduldete abzuweisen sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Begründend wurde festgehalten, dass gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe und er seiner Verpflichtung, bis zum römisch 40 freiwillig auszureisen, nicht nachgekommen sei. Am römisch 40 habe eine Identifizierung von Personen durch eine Delegation aus Ghana stattgefunden. Der BF sei jedoch nicht erschienen. Sein Fall sei in Bearbeitung. Der BF wurde aufgefordert, binnen sieben Tage zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen, die in der Verständigung angeführten Fragen zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten sowie näher darzulegen, welche Schritte er gesetzt habe, um freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen. 2.
  27. Mit Schreiben vom XXXX brachte der BF vor, dass er zuletzt am XXXX über Italien nach Österreich gereist sei und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Seither befinde er sich durchgehend in Österreich. In einem anderen Mitgliedstaat der EU habe er nicht gelebt. Einen Reisepass oder andere Dokumente besitze er nicht. In Ghana habe er eine technische Berufsausbildung absolviert. Seine Zeugnisse bzw. Ausbildungsabschlüsse seien verloren gegangen, als er in Schubhaft genommen worden sei. Zur Frage, wo er in seinem „Heimatland“ vor seiner endgültigen Ausreise gewohnt habe, führte er die Stadt Monrovia an. Weiter brachte er vor, in seinem Heimatland würden noch seine drei Brüder, seine vier Schwestern sowie seine Mutter leben. Sein Vater sei hingegen bereits verstorben. Seine Eltern sowie seine Geschwister seien in Monrovia geboren. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Zur Frage, was unternommen worden sei, um der Behörde seine Identität zu bestätigen, wurde ausgeführt, er sei zur Vorsprache bei der Delegation Ghana XXXX erschienen, habe sich kooperativ verhalten und habe wahrheitsgetreue Angaben gemacht. 2.
  28. Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der BF vor, dass er zuletzt am römisch 40 über Italien nach Österreich gereist sei und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Seither befinde er sich durchgehend in Österreich. In einem anderen Mitgliedstaat der EU habe er nicht gelebt. Einen Reisepass oder andere Dokumente besitze er nicht. In Ghana habe er eine technische Berufsausbildung absolviert. Seine Zeugnisse bzw. Ausbildungsabschlüsse seien verloren gegangen, als er in Schubhaft genommen worden sei. Zur Frage, wo er in seinem „Heimatland“ vor seiner endgültigen Ausreise gewohnt habe, führte er die Stadt Monrovia an. Weiter brachte er vor, in seinem Heimatland würden noch seine drei Brüder, seine vier Schwestern sowie seine Mutter leben. Sein Vater sei hingegen bereits verstorben. Seine Eltern sowie seine Geschwister seien in Monrovia geboren. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Zur Frage, was unternommen worden sei, um der Behörde seine Identität zu bestätigen, wurde ausgeführt, er sei zur Vorsprache bei der Delegation Ghana römisch 40 erschienen, habe sich kooperativ verhalten und habe wahrheitsgetreue Angaben gemacht. Abschließend wurde ausgeführt, dass der BF sowohl nach dem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX als auch nach den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom XXXX aus Ghana stamme. Gegenteiliges sei bislang nicht hervorgekommen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH eine Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG bereits vorliege, wenn Bemühungen um die Erlangung von Reisedokumenten nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nicht sogleich zum Erfolg führen würden. Es sei daher rechtlich verfehlt, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nach dieser Bestimmung erst anzunehmen, wenn die Nichterlangbarkeit von Reisedokumenten abschließend feststehe (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0333). Abschließend wurde ausgeführt, dass der BF sowohl nach dem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 als auch nach den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 aus Ghana stamme. Gegenteiliges sei bislang nicht hervorgekommen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH eine Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG bereits vorliege, wenn Bemühungen um die Erlangung von Reisedokumenten nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nicht sogleich zum Erfolg führen würden. Es sei daher rechtlich verfehlt, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nach dieser Bestimmung erst anzunehmen, wenn die Nichterlangbarkeit von Reisedokumenten abschließend feststehe vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0333). 2.
  29. Am XXXX brachte der BF im Wege seiner Vertretung eine weitere Stellungnahme ein. Die in der Verständigung des Bundesamtes aufgelisteten Fragen nach seiner letzten Wohnanschrift im Heimatland, nach seinen Angehörigen im Heimatland sowie nach Namen, Geburtsort und Aufenthaltsort seiner Eltern und Geschwister wurden nicht explizit beantwortet, sondern wurde – ebenso wie im Hinblick auf weitere Fragen – lediglich auf den Asylakt verwiesen.2.
  30. Am römisch 40 brachte der BF im Wege seiner Vertretung eine weitere Stellungnahme ein. Die in der Verständigung des Bundesamtes aufgelisteten Fragen nach seiner letzten Wohnanschrift im Heimatland, nach seinen Angehörigen im Heimatland sowie nach Namen, Geburtsort und Aufenthaltsort seiner Eltern und Geschwister wurden nicht explizit beantwortet, sondern wurde – ebenso wie im Hinblick auf weitere Fragen – lediglich auf den Asylakt verwiesen. 2.
  31. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.2.
  32. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde unter anderem festgehalten, dass die Identität des BF nicht feststehe und er bisher unter insgesamt sechs verschiedenen Identitäten aufgetreten sei. Der BF habe am Verfahren nicht mitgewirkt und habe die Behörden absichtlich bezüglich seiner Identität getäuscht. Ferner habe er keine Schritte unternommen, um ein Identitätsdokument zu erlangen. Hätte er am Verfahren mitgewirkt, so wäre die Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei der letzten Delegation am XXXX möglich gewesen. Begründend wurde unter anderem festgehalten, dass die Identität des BF nicht feststehe und er bisher unter insgesamt sechs verschiedenen Identitäten aufgetreten sei. Der BF habe am Verfahren nicht mitgewirkt und habe die Behörden absichtlich bezüglich seiner Identität getäuscht. Ferner habe er keine Schritte unternommen, um ein Identitätsdokument zu erlangen. Hätte er am Verfahren mitgewirkt, so wäre die Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei der letzten Delegation am römisch 40 möglich gewesen. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF habe im gegenständlichen Verfahren angeführt, Staatsangehöriger von Ghana zu sein, den Namen „ XXXX “ zu führen und am XXXX geboren zu sein. Im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz habe er in der Erstbefragung am XXXX demgegenüber angeführt, Staatsangehöriger von Liberia zu sein. Im Zuge der darauffolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt sei jedoch festgestellt worden, dass er über keine Kenntnisse über Liberia verfüge. Die Behörde sei seinerzeit aufgrund der Ermittlungsergebnisse zu dem Ergebnis gekommen, dass er Staatsangehöriger Ghanas sei. Hinzu komme, dass der BF im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz angegeben habe, drei Monate in Italien gewesen zu sein, während er im gegenständlichen Verfahren in seiner Stellungnahme angeführt habe, in keinem anderen Land (gemeint wohl in keinem anderen Mitgliedstaat der EU) gelebt zu haben. In einer weiteren Stellungnahme, welche er im Wege seiner Vertretung erstattet habe, habe er hinsichtlich dieser Frage sowie in Bezug auf weitere Fragen kein Vorbringen erstattet, was als Nichtmitwirkung am Verfahren gewertet werde. Hingewiesen wurde weiter darauf, dass der BF laut Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom XXXX den Namen XXXX führe, am XXXX geboren und Staatsangehöriger Liberias sei. Als Alias-Daten würden in der Mitteilung die Identitäten „ XXXX , geboren XXXX , StA. unbekannt“, „ XXXX geboren XXXX , StA. Ghana“, „ XXXX , geboren XXXX , StA. Ghana“, „ XXXX , geboren XXXX , StA. Benin“ sowie „ XXXX geboren XXXX , StA. Ghana“ angeführt werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF habe im gegenständlichen Verfahren angeführt, Staatsangehöriger von Ghana zu sein, den Namen „ römisch 40 “ zu führen und am römisch 40 geboren zu sein. Im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz habe er in der Erstbefragung am römisch 40 demgegenüber angeführt, Staatsangehöriger von Liberia zu sein. Im Zuge der darauffolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt sei jedoch festgestellt worden, dass er über keine Kenntnisse über Liberia verfüge. Die Behörde sei seinerzeit aufgrund der Ermittlungsergebnisse zu dem Ergebnis gekommen, dass er Staatsangehöriger Ghanas sei. Hinzu komme, dass der BF im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz angegeben habe, drei Monate in Italien gewesen zu sein, während er im gegenständlichen Verfahren in seiner Stellungnahme angeführt habe, in keinem anderen Land (gemeint wohl in keinem anderen Mitgliedstaat der EU) gelebt zu haben. In einer weiteren Stellungnahme, welche er im Wege seiner Vertretung erstattet habe, habe er hinsichtlich dieser Frage sowie in Bezug auf weitere Fragen kein Vorbringen erstattet, was als Nichtmitwirkung am Verfahren gewertet werde. Hingewiesen wurde weiter darauf, dass der BF laut Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom römisch 40 den Namen römisch 40 führe, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger Liberias sei. Als Alias-Daten würden in der Mitteilung die Identitäten „ römisch 40 , geboren römisch 40 , StA. unbekannt“, „ römisch 40 geboren römisch 40 , StA. Ghana“, „ römisch 40 , geboren römisch 40 , StA. Ghana“, „ römisch 40 , geboren römisch 40 , StA. Benin“ sowie „ römisch 40 geboren römisch 40 , StA. Ghana“ angeführt werden. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF vor der Delegation am XXXX falsche Angaben hinsichtlich der Staatsangehörigkeit seiner Eltern erstattet habe und daher seine Staatsangehörigkeit von der Delegation nicht festgestellt werden habe können, während er am XXXX durch die ghanaischen Behörden sehr wohl identifiziert worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF vor der Delegation am römisch 40 falsche Angaben hinsichtlich der Staatsangehörigkeit seiner Eltern erstattet habe und daher seine Staatsangehörigkeit von der Delegation nicht festgestellt werden habe können, während er am römisch 40 durch die ghanaischen Behörden sehr wohl identifiziert worden sei. Da der Beschwerdeführer in den letzten Jahren insgesamt drei verschiedene Länder als seinen Herkunftsstaat bezeichnet habe und unter insgesamt sechs verschiedenen Identitäten aufgetreten sei, komme die Behörde zu dem Ergebnis, dass er seine Identität bewusst verschleiert habe. Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt von Fremden im Bundegebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zu dulden sei, wenn deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheine. Vom Fremden zu vertretende Gründe würden jedenfalls vorliegen, wenn dieser seine Identität verschleiere oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritte nicht mitwirke oder diese vereitle. Gegenständlich habe der BF divergierende Angaben zu seiner Identität erstattet, weshalb seine Identität nach wie vor nicht feststehe. Er täusche die Behörde bewusst hinsichtlich seiner Identität. Ferner sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und habe an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht mitgewirkt. Sein Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG sei daher abzuweisen gewesen. Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt von Fremden im Bundegebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu dulden sei, wenn deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheine. Vom Fremden zu vertretende Gründe würden jedenfalls vorliegen, wenn dieser seine Identität verschleiere oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritte nicht mitwirke oder diese vereitle. Gegenständlich habe der BF divergierende Angaben zu seiner Identität erstattet, weshalb seine Identität nach wie vor nicht feststehe. Er täusche die Behörde bewusst hinsichtlich seiner Identität. Ferner sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und habe an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht mitgewirkt. Sein Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG sei daher abzuweisen gewesen. Dieser Bescheid wurde dem BF im Wege seiner Vertretung am 13.12.2021 zugestellt. 2.
  33. Der BF erhob gegen den Bescheid im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlich falscher Entscheidung sowie wegen Verfahrensmängeln und beantragte (unter anderem) die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, die Behörde habe zwar verschiedene Alias-Identitäten des BF angeführt, zweifle aber die als richtig geführte Identität nicht konkret an und gehe explizit davon aus, dass der BF Staatsangehöriger Ghanas sei. Einer Ladung zu einer Delegation der ghanaischen Botschaft habe der BF Folge geleistet. Ein Heimreisezertifikat habe jedoch nicht ausgestellt werden können. Vor diesem Hintergrund würden die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete zweifelsfrei vorliegen. Der Umstand, dass die Behörde ein amtswegiges Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats führe, habe zur Konsequenz, dass der BF keine eigenständigen Schritte setzen müsse, um Dokumente für seine Ausreise zu erlangen. Dem BF sei überdies nicht mitgeteilt worden, dass das amtswegige Verfahren beendet wäre. Bei zeitgerechter Erledigung des Antrags hätte die Behörde überdies bereits einen Aufenthaltstitel ausstellen müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  34. Feststellungen 1.
  35. Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  36. Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde sein Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana gemäß § 46 FPG zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ihm nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde sein Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ihm nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am XXXX im Wege seiner Vertretung zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 im Wege seiner Vertretung zugestellt. 1.
  37. Am XXXX langte beim Bundesamt der Antrag des BF auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ein. 1.
  38. Am römisch 40 langte beim Bundesamt der Antrag des BF auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ein. Am XXXX brachte der BF beim Bundesamt per Fax eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGVG ein, da über seinen Antrag vom XXXX nicht entschieden worden war. Bis zum Einlangen der Säumnisbeschwerde wurden vom Bundesamt im Verfahren betreffend seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte keine Ermittlungsschritte gesetzt. Am römisch 40 brachte der BF beim Bundesamt per Fax eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG ein, da über seinen Antrag vom römisch 40 nicht entschieden worden war. Bis zum Einlangen der Säumnisbeschwerde wurden vom Bundesamt im Verfahren betreffend seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte keine Ermittlungsschritte gesetzt. Mit Bescheid vom XXXX wurde daraufhin sein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abgewiesen. Dieser Bescheid wurde von der ausgewiesenen Vertretung des BF am XXXX übernommen. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde daraufhin sein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abgewiesen. Dieser Bescheid wurde von der ausgewiesenen Vertretung des BF am römisch 40 übernommen. 1.
  39. Vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet hat sich der BF in Italien aufgehalten und wurde von den italienischen Behörden unter der Verfahrensidentität „ XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Liberia“ geführt. Ferner ist der BF gegenüber den italienischen Behörden unter folgenden Alias-Identitäten aufgetreten: 1.
  40. Vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet hat sich der BF in Italien aufgehalten und wurde von den italienischen Behörden unter der Verfahrensidentität „ römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Liberia“ geführt. Ferner ist der BF gegenüber den italienischen Behörden unter folgenden Alias-Identitäten aufgetreten: ● XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit unbekannt;  römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit unbekannt; ● XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Ghana;  römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Ghana; ● XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Ghana;  römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Ghana; ● XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Benin;  römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Benin; ● XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Ghana.  römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Ghana. Auch während seiner asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren in Österreich hat der BF seine Identität bewusst verschleiert und kann diese sohin nicht festgestellt werden. Im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX führte der BF zunächst – wie bereits in Italien – die Identität XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Liberia“ an. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX bestätigte er zunächst diese Angaben. Erst nach ausführlicher Befragung zu den Gegebenheiten in Liberia sowie auf Vorhalt der Unrichtigkeit seiner Ausführungen gab er zu Protokoll in Liberia geboren zu sein, jedoch sein gesamtes Leben in Ghana verbracht zu haben. In einem Beschwerdeverfahren betreffend seine Anhaltung in Schubhaft und die Erlassung eines Schubhaftbescheids brachte der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung am XXXX demgegenüber vor, in der Stadt Accra in Ghana geboren zu sein. Im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 führte der BF zunächst – wie bereits in Italien – die Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Liberia“ an. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 bestätigte er zunächst diese Angaben. Erst nach ausführlicher Befragung zu den Gegebenheiten in Liberia sowie auf Vorhalt der Unrichtigkeit seiner Ausführungen gab er zu Protokoll in Liberia geboren zu sein, jedoch sein gesamtes Leben in Ghana verbracht zu haben. In einem Beschwerdeverfahren betreffend seine Anhaltung in Schubhaft und die Erlassung eines Schubhaftbescheids brachte der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung am römisch 40 demgegenüber vor, in der Stadt Accra in Ghana geboren zu sein. Im gegenständlichen Verfahren beantwortete der BF mit Stellungnahme vom XXXX die Frage nach seiner letzten Wohnanschrift im Heimatland vor seiner Einreise in Österreich wiederum mit dem Vermerk „Monravia [sic], genaue Adresse nicht bekannt“. Mit Schriftsatz vom XXXX erstattete er im Wege seiner Vertretung schließlich eine weitere Stellungnahme, in welcher hinsichtlich seiner letzten Wohnadresse in seinem Heimatland auf den ihn betreffenden „Asylakt“ verwiesen wurde. Im gegenständlichen Verfahren beantwortete der BF mit Stellungnahme vom römisch 40 die Frage nach seiner letzten Wohnanschrift im Heimatland vor seiner Einreise in Österreich wiederum mit dem Vermerk „Monravia [sic], genaue Adresse nicht bekannt“. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erstattete er im Wege seiner Vertretung schließlich eine weitere Stellungnahme, in welcher hinsichtlich seiner letzten Wohnadresse in seinem Heimatland auf den ihn betreffenden „Asylakt“ verwiesen wurde. Im Rahmen des amtswegig geführten Verfahrens betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikats wurde der BF am XXXX von einer Delegation aus Ghana hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit befragt, woraufhin die Delegation zu dem Ergebnis kam, dass der BF Staatsangehöriger der Republik Ghana sei. Ein Heimreisezertifikat wurde dem BF von der Republik Ghana in weiterer Folge jedoch nicht ausgestellt. XXXX fand eine weitere Befragung des BF durch eine Delegation von Ghana statt, im Rahmen welcher seine Staatsangehörigkeit von der Delegation nicht festgestellt werden konnte. Im Rahmen des amtswegig geführten Verfahrens betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikats wurde der BF am römisch 40 von einer Delegation aus Ghana hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit befragt, woraufhin die Delegation zu dem Ergebnis kam, dass der BF Staatsangehöriger der Republik Ghana sei. Ein Heimreisezertifikat wurde dem BF von der Republik Ghana in weiterer Folge jedoch nicht ausgestellt. römisch 40 fand eine weitere Befragung des BF durch eine Delegation von Ghana statt, im Rahmen welcher seine Staatsangehörigkeit von der Delegation nicht festgestellt werden konnte.
  41. Beweiswürdigung 2.
  42. Die Feststellungen zum Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz ergeben sich aus der Niederschrift der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt am XXXX dem im Akt aufliegenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , sowie aus der Einsicht in den Gerichtsakt zur Zl. XXXX (vgl. dort insbesondere Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , samt Zustellnachweis). 2.
  43. Die Feststellungen zum Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz ergeben sich aus der Niederschrift der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt am römisch 40 dem im Akt aufliegenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , sowie aus der Einsicht in den Gerichtsakt zur Zl. römisch 40 vergleiche dort insbesondere Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , samt Zustellnachweis). 2.
  44. Ferner stützen sich die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren auf das im Akt aufliegende Formular betreffend den Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte, welches einen Eingangsstempel vom XXXX aufweist (AS 284), auf den mit XXXX datierten Schriftsatz, mit welchem Säumnisbeschwerde erhoben wurde (AS 364 ff.), sowie auf den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , Zl. XXXX (AS 443ff). 2.
  45. Ferner stützen sich die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren auf das im Akt aufliegende Formular betreffend den Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte, welches einen Eingangsstempel vom römisch 40 aufweist (AS 284), auf den mit römisch 40 datierten Schriftsatz, mit welchem Säumnisbeschwerde erhoben wurde (AS 364 ff.), sowie auf den Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (AS 443ff). Weiters erschließt sich aus dem Sendungsvermerk am Schriftsatz vom XXXX , dass die Säumnisbeschwerde am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt ist. Weiters erschließt sich aus dem Sendungsvermerk am Schriftsatz vom römisch 40 , dass die Säumnisbeschwerde am römisch 40 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt ist. Die Feststellung, wonach das Bundesamt bis zum Einlangen der Säumnisbeschwerde keine Ermittlungsschritte gesetzt hat, stützt sich auf den Akteninhalt, woraus ersichtlich ist, dass nach Einlangen des Antrags zwar das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats fortgeführt wurde, während eine Auseinandersetzung mit dem Antrag jedoch nicht erfolgt ist. Diese Einschätzung wird auch durch die Ausführungen der Behörde in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX bestätigt, wenn festgehalten wird, dass der Antrag des BF vom XXXX bei der BFA RD XXXX gestellt wurde und beim BFA RD XXXX erst mit Erhebung der Säumnisbeschwerde aktenkundig wurde (vgl. AS 418). Die Feststellung, wonach das Bundesamt bis zum Einlangen der Säumnisbeschwerde keine Ermittlungsschritte gesetzt hat, stützt sich auf den Akteninhalt, woraus ersichtlich ist, dass nach Einlangen des Antrags zwar das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats fortgeführt wurde, während eine Auseinandersetzung mit dem Antrag jedoch nicht erfolgt ist. Diese Einschätzung wird auch durch die Ausführungen der Behörde in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 bestätigt, wenn festgehalten wird, dass der Antrag des BF vom römisch 40 bei der BFA RD römisch 40 gestellt wurde und beim BFA RD römisch 40 erst mit Erhebung der Säumnisbeschwerde aktenkundig wurde vergleiche AS 418). Hinsichtlich der Zustellung des Bescheids vom XXXX , Zl. XXXX , ist Folgendes fesztuhalten: Im vorliegenden Verwaltungskat liegt eine Information zu den Sendungsdetails auf, welche mit dem handschriftlichen Vermerk „Zustellung DUZ – Duldung – Abweisung – XXXX “ versehen ist (vgl. AS 460). Demnach lautete die Sendungsnummer betreffend diesen Bescheid „ XXXX “. Nach der vorliegenden Übernahmebestätigung wurde von der ausgewiesenen Vertretung des BF am XXXX ein behördliches Dokument übernommen (vgl. AS 522). Da sowohl die auf der Bestätigung angeführte Identifikationsnummer (bzw. die Geschäftszahl) als auch die Sendungsnummer mit den oben genannten Daten übereinstimmt, besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei dem am XXXX zugestellten behördlichen Dokument um den verfahrensgegenständlichen Bescheid handelt. Hinsichtlich der Zustellung des Bescheids vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , ist Folgendes fesztuhalten: Im vorliegenden Verwaltungskat liegt eine Information zu den Sendungsdetails auf, welche mit dem handschriftlichen Vermerk „Zustellung DUZ – Duldung – Abweisung – römisch 40 “ versehen ist vergleiche AS 460). Demnach lautete die Sendungsnummer betreffend diesen Bescheid „ römisch 40 “. Nach der vorliegenden Übernahmebestätigung wurde von der ausgewiesenen Vertretung des BF am römisch 40 ein behördliches Dokument übernommen vergleiche AS 522). Da sowohl die auf der Bestätigung angeführte Identifikationsnummer (bzw. die Geschäftszahl) als auch die Sendungsnummer mit den oben genannten Daten übereinstimmt, besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei dem am römisch 40 zugestellten behördlichen Dokument um den verfahrensgegenständlichen Bescheid handelt. 2.
  46. Die Feststellungen zu den Handlungen des BF, mit welchen er seine Identität bewusst zu verschleiern versuchte, beruhen auf folgenden Erwägungen: Die Feststellungen zu den Identitäten, unter welchen der BF gegenüber den italienischen Behörden aufgetreten ist, stützen sich auf die im Akt aufliegende Kopie einer Mitteilung der italienischen Dublinbehörde vom XXXX , welche im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz dem Bundesamt übermittelt wurde und somit Teil des Asylaktes ist. Diese Mitteilung wurde bereits dem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX als Sachverhalt zugrunde gelegt und ist der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Feststellungen in seiner Beschwerde nicht konkret entgegengetreten. Es bestehen sohin insgesamt keine Hinweise, dass sich die Mitteilung der italienischen Dublinbehörde nicht auf die Person des BF bezieht und waren daher die Ausführungen in der Mitteilung betreffend die verschiedenen Identitäten des BF auch der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde zu legen. Die Feststellungen zu den Identitäten, unter welchen der BF gegenüber den italienischen Behörden aufgetreten ist, stützen sich auf die im Akt aufliegende Kopie einer Mitteilung der italienischen Dublinbehörde vom römisch 40 , welche im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz dem Bundesamt übermittelt wurde und somit Teil des Asylaktes ist. Diese Mitteilung wurde bereits dem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 als Sachverhalt zugrunde gelegt und ist der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Feststellungen in seiner Beschwerde nicht konkret entgegengetreten. Es bestehen sohin insgesamt keine Hinweise, dass sich die Mitteilung der italienischen Dublinbehörde nicht auf die Person des BF bezieht und waren daher die Ausführungen in der Mitteilung betreffend die verschiedenen Identitäten des BF auch der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde zu legen. Im gegenständlichen Fall ist auch unabhängig von der Information der italienischen Dublinbehörde davon auszugehen, dass der BF seine Identität bewusst verschleierte. Wie bereits ausgeführt, erklärte der BF in Österreich im Zuge der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren zu sein und Staatsangehöriger von Liberia zu sein. Aus der Niederschrift seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX ergibt sich weiter, dass er in der Folge im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt eingangs bestätigte, aus Liberia zu stammen und dort vor seiner Ausreise gelebt zu haben (vgl. Einvernahme XXXX , S. 4ff.), während er jedoch nach ausführlicher Befragung zu seinem Leben in Monrovia einräumte, zwar in Liberia geboren zu sein, jedoch sein ganzes Leben in Ghana verbracht zu haben und dort aufgewachsen zu sein (vgl. Einvernahme XXXX , S. 17). Als letzte Adresse vor seiner Ausreise führte er „ XXXX , Ghana“ an (vgl. Einvernahme XXXX , S. 18.). Wie bereits ausgeführt, erklärte der BF in Österreich im Zuge der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren zu sein und Staatsangehöriger von Liberia zu sein. Aus der Niederschrift seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 ergibt sich weiter, dass er in der Folge im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt eingangs bestätigte, aus Liberia zu stammen und dort vor seiner Ausreise gelebt zu haben vergleiche Einvernahme römisch 40 , S. 4ff.), während er jedoch nach ausführlicher Befragung zu seinem Leben in Monrovia einräumte, zwar in Liberia geboren zu sein, jedoch sein ganzes Leben in Ghana verbracht zu haben und dort aufgewachsen zu sein vergleiche Einvernahme römisch 40 , S. 17). Als letzte Adresse vor seiner Ausreise führte er „ römisch 40 , Ghana“ an vergleiche Einvernahme römisch 40 , S. 18.). Im gegenständlichen Verfahren findet sich demgegenüber in seiner Stellungnahme vom XXXX hinsichtlich der Frage nach seiner letzten Wohnanschrift im Heimatland vor seiner Einreise in Österreich der Vermerk „Monravia [sic], genaue Adresse nicht mehr bekannt“ (vgl. AS 431), sodass nicht nachvollzogen werden kann, ob er vor seiner Einreise in die Europäische Union in Monrovia, der Hauptstadt Liberias, oder in Accra, der Hauptstadt Ghanas, gelebt hat. Unverständlich ist seine Antwort zu seiner letzten Adresse in seinem „Heimatland“ auch insoweit, als er eine Stadt in Liberia nannte, während er im sonstigen Verfahren vorbrachte, Staatsangehöriger Ghanas zu sein. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in der mit Schriftsatz vom XXXX erstatteten Stellungnahme hinsichtlich seines Heimatlandes bzw. seines Herkunftsstaates keine Klarstellung erfolgte, sondern betreffend die Frage nach der letzten Wohnanschrift im Heimatland lediglich pauschal auf seine Angaben im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz verwiesen wurde (vgl. AS 439). Im gegenständlichen Verfahren findet sich demgegenüber in seiner Stellungnahme vom römisch 40 hinsichtlich der Frage nach seiner letzten Wohnanschrift im Heimatland vor seiner Einreise in Österreich der Vermerk „Monravia [sic], genaue Adresse nicht mehr bekannt“ vergleiche AS 431), sodass nicht nachvollzogen werden kann, ob er vor seiner Einreise in die Europäische Union in Monrovia, der Hauptstadt Liberias, oder in Accra, der Hauptstadt Ghanas, gelebt hat. Unverständlich ist seine Antwort zu seiner letzten Adresse in seinem „Heimatland“ auch insoweit, als er eine Stadt in Liberia nannte, während er im sonstigen Verfahren vorbrachte, Staatsangehöriger Ghanas zu sein. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in der mit Schriftsatz vom römisch 40 erstatteten Stellungnahme hinsichtlich seines Heimatlandes bzw. seines Herkunftsstaates keine Klarstellung erfolgte, sondern betreffend die Frage nach der letzten Wohnanschrift im Heimatland lediglich pauschal auf seine Angaben im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz verwiesen wurde vergleiche AS 439). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX in einem Verfahren betreffend die Anhaltung in Schubhaft zur GZ. XXXX angab, in Accra, Ghana, geboren zu sein (vgl. AS 148A bzw. S. 4 der Niederschrift vom XXXX ). Dies steht jedoch in Widerspruch zu seinen Angaben im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz, führte er doch seinerzeit – wie bereits dargelegt – in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, in Liberia geboren zu sein und nach der Geburt in Ghana gelebt zu haben. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 in einem Verfahren betreffend die Anhaltung in Schubhaft zur GZ. römisch 40 angab, in Accra, Ghana, geboren zu sein vergleiche AS 148A bzw. S. 4 der Niederschrift vom römisch 40 ). Dies steht jedoch in Widerspruch zu seinen Angaben im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz, führte er doch seinerzeit – wie bereits dargelegt – in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, in Liberia geboren zu sein und nach der Geburt in Ghana gelebt zu haben. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass der BF in seinen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren hinsichtlich seines Geburtsortes, seiner letzten Adresse in seinem Heimatland sowie hinsichtlich seines Herkunftsstaates lediglich widersprüchliche Angaben erstattet hat. Die Feststellungen zur Befragung des BF durch eine ghanaische Delegation am XXXX sowie zur Feststellung seiner Staatsangehörigkeit durch diese Delegation stützen sich auf das entsprechende im Akt in Kopie aufliegende Protokoll (vgl. AS 415). Aus dem weiteren Akteninhalt ergibt sich, dass dem BF trotz seiner Identifikation durch die Delegation kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte. So erging laut Aktenvermerk vom XXXX ein Abschiebeauftrag und war eine Charterabschiebung für den XXXX geplant (vgl. AS 167). Allerdings musste laut E-Mail vom XXXX der Transport storniert werden, da ein Heimreisezertifikat für den BF nicht rechtzeitig ausgestellt wurde (vgl. AS 176). Auch die weitere Charterabschiebung, welche laut Abschiebeauftrag vom XXXX für den XXXX geplant gewesen wäre (vgl. AS 223), konnte nicht stattfinden, da ein Heimreisezertifikat wiederum nicht erlangt werden konnte (vgl. E-Mail des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX , AS 240). Schließlich ist dem „GHANA Identification Sheet“ vom XXXX zu entnehmen, dass der BF neuerlich einer ghanaischen Delegation vorgeführt wurde, seine Staatsangehörigkeit im Zuge dieses Termins jedoch nicht festgestellt werden konnte (vgl. AS 410). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sohin zunächst von einer Delegation zwar als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert wurde, ihm jedoch kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde und im Rahmen eines weiteren Interviewtermins mit einer ghanaischen Delegation seine Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden konnte, begründet zusätzliche Zweifel am Vorbringen des BF, wonach er Staatsangehöriger Ghanas sei.Die Feststellungen zur Befragung des BF durch eine ghanaische Delegation am römisch 40 sowie zur Feststellung seiner Staatsangehörigkeit durch diese Delegation stützen sich auf das entsprechende im Akt in Kopie aufliegende Protokoll vergleiche AS 415). Aus dem weiteren Akteninhalt ergibt sich, dass dem BF trotz seiner Identifikation durch die Delegation kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte. So erging laut Aktenvermerk vom römisch 40 ein Abschiebeauftrag und war eine Charterabschiebung für den römisch 40 geplant vergleiche AS 167). Allerdings musste laut E-Mail vom römisch 40 der Transport storniert werden, da ein Heimreisezertifikat für den BF nicht rechtzeitig ausgestellt wurde vergleiche AS 176). Auch die weitere Charterabschiebung, welche laut Abschiebeauftrag vom römisch 40 für den römisch 40 geplant gewesen wäre vergleiche AS 223), konnte nicht stattfinden, da ein Heimreisezertifikat wiederum nicht erlangt werden konnte vergleiche E-Mail des Bundesministeriums für Inneres vom römisch 40 , AS 240). Schließlich ist dem „GHANA Identification Sheet“ vom römisch 40 zu entnehmen, dass der BF neuerlich einer ghanaischen Delegation vorgeführt wurde, seine Staatsangehörigkeit im Zuge dieses Termins jedoch nicht festgestellt werden konnte vergleiche AS 410). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sohin zunächst von einer Delegation zwar als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert wurde, ihm jedoch kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde und im Rahmen eines weiteren Interviewtermins mit einer ghanaischen Delegation seine Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden konnte, begründet zusätzliche Zweifel am Vorbringen des BF, wonach er Staatsangehöriger Ghanas sei. In einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der BF seine Identität bewusst verschleierte, zumal er bereits in Italien unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist und darüber hinaus während seines Aufenthalts in Österreich in seinen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren widersprüchliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seinem Geburtsort sowie zu seinem letzten Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Europäische Union erstattete.
  47. Rechtliche Beurteilung 3.
  48. Zu Spruchteil I.A. – ersatzlose Behebung des Bescheids infolge Unzuständigkeit der Behörde3.
  49. Zu Spruchteil römisch eins.A. – ersatzlose Behebung des Bescheids infolge Unzuständigkeit der Behörde 3.1.
  50. Verwaltungsgerichte entscheiden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gem. § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. 3.1.
  51. Verwaltungsgerichte entscheiden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindbare Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde; etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein „überwiegendes“ Verschulden der Behörde (vgl. Fister et al., Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 8 VwGVG, Anm. 9.; mwN). Der Begriff des Verschuldens der Behörde ist sohin nicht iS eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde zu verstehen, sondern handelt es sich vielmehr um einen „objektiven Maßstab“ (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG, Rz 37 (Stand 15.2.2017, rdb.at)).Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindbare Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde; etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein „überwiegendes“ Verschulden der Behörde vergleiche Fister et al., Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 8, VwGVG, Anmerkung 9.; mwN). Der Begriff des Verschuldens der Behörde ist sohin nicht iS eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde zu verstehen, sondern handelt es sich vielmehr um einen „objektiven Maßstab“ vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG, Rz 37 (Stand 15.2.2017, rdb.at)). Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht die Zuständigkeit nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über […]. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der - zulässigen und berechtigten - Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat. […] Wird der verwaltungsbehördliche Bescheid nach Ablauf der der Behörde gesetzlich eingeräumten Nachfrist erlassen, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet. Diese Rechtswidrigkeit ist im Falle der Erhebung einer Bescheidbeschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen. Weil nur eine im Sinne des § 8 VwGVG zulässige und berechtigte Säumnisbeschwerde die Rechtsfolgen des Zuständigkeitsübergangs nach sich ziehen kann […], umfasst die Prüfung der Zuständigkeit im Fall eines Beschwerdeverfahrens in einer Verwaltungsangelegenheit, in deren Zusammenhang eine Säumnisbeschwerde erhoben wurde, die Beurteilung der Zulässigkeit und Berechtigung der erhobenen Säumnisbeschwerde (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, Rn 16; mwN).Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht die Zuständigkeit nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über […]. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der - zulässigen und berechtigten - Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat. […] Wird der verwaltungsbehördliche Bescheid nach Ablauf der der Behörde gesetzlich eingeräumten Nachfrist erlassen, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet. Diese Rechtswidrigkeit ist im Falle der Erhebung einer Bescheidbeschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen. Weil nur eine im Sinne des Paragraph 8, VwGVG zulässige und berechtigte Säumnisbeschwerde die Rechtsfolgen des Zuständigkeitsübergangs nach sich ziehen kann […], umfasst die Prüfung der Zuständigkeit im Fall eines Beschwerdeverfahrens in einer Verwaltungsangelegenheit, in deren Zusammenhang eine Säumnisbeschwerde erhoben wurde, die Beurteilung der Zulässigkeit und Berechtigung der erhobenen Säumnisbeschwerde vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, Rn 16; mwN). 3.1.
  52. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: Der BF stellte einen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, welcher am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In der Folge erhob er mit Schriftsatz vom XXXX eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGVG. Die vom BF unterfertigte Beschwerde wurde dem Bundesamt am XXXX per Fax übermittelt. Der BF stellte einen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, welcher am römisch 40 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In der Folge erhob er mit Schriftsatz vom römisch 40 eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG. Die vom BF unterfertigte Beschwerde wurde dem Bundesamt am römisch 40 per Fax übermittelt. Die Säumnisbeschwerde erweist sich als zulässig und berechtigt, dies aus nachstehenden Gründen: Im Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde beim Bundesamt am XXXX lag keine Entscheidung des Bundesamtes vor und war die Behörde daher bereits seit über drei Jahren säumig. Im Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde beim Bundesamt am römisch 40 lag keine Entscheidung des Bundesamtes vor und war die Behörde daher bereits seit über drei Jahren säumig. Zu prüfen ist daher weiter, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist. Wie sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die belangte Behörde trotz ihrer Zuständigkeit keine Ermittlungsschritte im Verfahren über den Antrag auf Duldung gesetzt oder aufgrund der Aktenlage eine Entscheidung getroffen, sondern wurde lediglich das Verfahren betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikats, welches im Februar XXXX vorläufig gescheitert war, fortgesetzt. Zu prüfen ist daher weiter, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist. Wie sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die belangte Behörde trotz ihrer Zuständigkeit keine Ermittlungsschritte im Verfahren über den Antrag auf Duldung gesetzt oder aufgrund der Aktenlage eine Entscheidung getroffen, sondern wurde lediglich das Verfahren betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikats, welches im Februar römisch 40 vorläufig gescheitert war, fortgesetzt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass die Ermittlungsverzögerung durch schuldhaftes Verhalten des BF oder durch unüberwindbare Hindernisse herbeigeführt worden ist. Das Bundesamt erstattete diesbezüglich auch kein Vorbringen. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht ist daher im vorliegenden Fall gegeben. Die Beschwerde war sohin zulässig und berechtigt. In einem weiteren Schritt ist daher zu prüfen, ob der Bescheid vom XXXX innerhalb der dreimonatigen Nachholfrist erlassen wurde. In einem weiteren Schritt ist daher zu prüfen, ob der Bescheid vom römisch 40 innerhalb der dreimonatigen Nachholfrist erlassen wurde. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfuolgung zu erfolgen. Erlassen (oder: ergangen) ist ein Bescheid diesfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtwirksame Zustellung (Ausfolgung) vorliegt (vgl. Kolonovits et. al., Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz. 427). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfuolgung zu erfolgen. Erlassen (oder: ergangen) ist ein Bescheid diesfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtwirksame Zustellung (Ausfolgung) vorliegt vergleiche Kolonovits et. al., Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz. 427). Für den gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die Beschwerde am XXXX beim Bundesamt einlangte und somit die Frist in Gang gesetzt wurde. Der mit XXXX datierte Bescheid des Bundesamtes, mit welchem der Antrag des BF abgewiesen wurde, wurde der Vertretung des BF am XXXX durch den Zustelldienst übergeben und ist mit seiner Zustellung an diesem Tag rechtlich in Existenz getreten. Die Erlassung des Bescheids erfolgte damit nach Ablauf der dreimonatigen Frist und sohin nach Übergang der Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht. Für den gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die Beschwerde am römisch 40 beim Bundesamt einlangte und somit die Frist in Gang gesetzt wurde. Der mit römisch 40 datierte Bescheid des Bundesamtes, mit welchem der Antrag des BF abgewiesen wurde, wurde der Vertretung des BF am römisch 40 durch den Zustelldienst übergeben und ist mit seiner Zustellung an diesem Tag rechtlich in Existenz getreten. Die Erlassung des Bescheids erfolgte damit nach Ablauf der dreimonatigen Frist und sohin nach Übergang der Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben. Folglich hat das Bundesverwaltungsgericht selbst über den Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte zu entscheiden. 3.
  53. Zu Spruchteil II.A. – Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte 3.
  54. Zu Spruchteil römisch zwei.A. – Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte 3.2.
  55. Im gegenständlichen Fall stellte der BF unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. 3.2.
  56. Im gegenständlichen Fall stellte der BF unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Nach dieser Bestimmung ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen gemäß § 46a Abs. 3 FPG jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z 1 leg. cit), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z 2 leg. cit.) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3 leg. cit).Nach dieser Bestimmung ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Ziffer eins, leg. cit), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Ziffer 2, leg. cit.) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Ziffer 3, leg. cit). 3.2.
  57. Im gegenständlichen Fall kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass keine Duldung eingetreten ist, da der BF seine Identität bewusst verschleiert und sohin der Tatbestand des § 46a Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist, dies aus nachstehenden Gründen: 3.2.
  58. Im gegenständlichen Fall kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass keine Duldung eingetreten ist, da der BF seine Identität bewusst verschleiert und sohin der Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist, dies aus nachstehenden Gründen: Unter Verschleierung ist eine bewusste Täuschung zu verstehen, etwa im Sinne einer qualifizierten Verletzung von Mitwirkungspflichten (§ 13 BFA-VG und gegebenenfalls § 15 AsylG). Umgekehrt ist jedoch zu beachten, dass das Feststehen der Identität des Fremden keine materielle Voraussetzung für die Ausstellung einer Karte für Geduldete darstellt, deren Ausstellung kann auf Grundlage einer Verfahrensidentität erfolgen, zumal es einer der zentralen Zwecke der Duldungskarte ist, Probleme, die mit einer Nichtfeststellbarkeit der Identität des Fremden einhergehen, zu vermeiden. Lediglich eine vom Fremden zu vertretende Verschleierung seiner Identität soll einer Duldung seiner Person entgegenstehen (vgl. Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht Stand 15.01.2016, § 46a FPG, K9; vgl. auch VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2010/21/0231). Unter Verschleierung ist eine bewusste Täuschung zu verstehen, etwa im Sinne einer qualifizierten Verletzung von Mitwirkungspflichten (Paragraph 13, BFA-VG und gegebenenfalls Paragraph 15, AsylG). Umgekehrt ist jedoch zu beachten, dass das Feststehen der Identität des Fremden keine materielle Voraussetzung für die Ausstellung einer Karte für Geduldete darstellt, deren Ausstellung kann auf Grundlage einer Verfahrensidentität erfolgen, zumal es einer der zentralen Zwecke der Duldungskarte ist, Probleme, die mit einer Nichtfeststellbarkeit der Identität des Fremden einhergehen, zu vermeiden. Lediglich eine vom Fremden zu vertretende Verschleierung seiner Identität soll einer Duldung seiner Person entgegenstehen vergleiche Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht Stand 15.01.2016, Paragraph 46 a, FPG, K9; vergleiche auch VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2010/21/0231). Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Zu den genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere der Name des Asylwerbers, alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit sowie Staaten des früheren Aufenthalts (vgl. § 15 Abs. 3 Z 1 bis Z 5 AsylG). Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Zu den genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere der Name des Asylwerbers, alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit sowie Staaten des früheren Aufenthalts vergleiche Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 5, AsylG). Aus dem der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt geht hervor, dass der BF bereits vor seiner Einreise in Österreich während eines Aufenthalts in Italien unter insgesamt sechs verschiedenen Identitäten aufgetreten ist. Auch im Rahmen seiner asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren in Österreich erstattete er lediglich divergierende Angaben zu seinem Herkunftsstaat, zu seinem Geburtsort sowie zu seiner letzten Adresse in seinem Herkunftsstaat. Insoweit in der Beschwerde vom 26.12.2021 ausgeführt wird, es bestehe kein Zweifel daran, dass der BF Staatsangehöriger Ghanas sei, so ist – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – festzuhalten, dass eine ghanaische Delegation den BF zwar im Jahr 2017 als Staatsangehörigen Ghanas identifizierte, während ihm jedoch in weiterer Folge kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte. Im Zuge eines neuerlichen Termins bei einer ghanaischen Delegation im Jahr 2021 konnte seine Staatsangehörigkeit überdies nicht festgestellt werden. Vor diesem Hintergrund hegt das erkennende Gericht auch Zweifel an den Angaben des BF, wonach er Staatsangehöriger Ghanas sei. Selbst wenn man jedoch seinen Angaben folgt und davon ausgeht, dass der BF tatsächlich Staatsangehöriger Ghanas ist, so vermag dies nichts an dem Umstand zu ändern, dass er in seinen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren in Österreich seine Identität bewusst verschleierte, indem er lediglich widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsort sowie seinem letzten Aufenthaltsort im Herkunftsstaat erstattete. Hinzu kommt, dass er bereits vor seiner Einreise in Österreich gegenüber den italienischen Behörden verschiedene Namen und Geburtsdaten angeführt hat, sodass auch insoweit begründete Zweifel an seinen Angaben zu seiner Identität bestehen. 3.2.
  59. In einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass der BF seine Identität bewusst verborgen hat und der Versagungsgrund des § 46a Abs. 3 Z 1 FPG vorliegt. 3.2.
  60. In einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass der BF seine Identität bewusst verborgen hat und der Versagungsgrund des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vorliegt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Duldungskarte war daher gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG iVm § 46a Abs. 3 Z 1 FPG abzuweisen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Duldungskarte war daher gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer eins, FPG abzuweisen. 3.
  61. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der BF in seinen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren stark divergierende Angaben zu seiner Identität erstattete. Ferner wurde dem BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom XXXX Parteiengehör eingeräumt und verwies der BF in seiner zuletzt erstatteten Stellungnahme vom XXXX im Wesentlichen auf seinen Asylakt. Auch in seiner Beschwerde vom XXXX wurde kein neues entscheidungswesentliches Tatsachenvorbringen erstattet, welches einer weiteren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der BF in seinen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren stark divergierende Angaben zu seiner Identität erstattete. Ferner wurde dem BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom römisch 40 Parteiengehör eingeräumt und verwies der BF in seiner zuletzt erstatteten Stellungnahme vom römisch 40 im Wesentlichen auf seinen Asylakt. Auch in seiner Beschwerde vom römisch 40 wurde kein neues entscheidungswesentliches Tatsachenvorbringen erstattet, welches einer weiteren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Zu den Spruchteilen I.B. und II.B. ) Unzulässigkeit der Revision:Zu den Spruchteilen römisch eins.B. und römisch zwei.B. ) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe die unter II.
  62. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (siehe die unter römisch zwei.
  63. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  64. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W124.2149418.3.00

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