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{'item': 'W129 2249136-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlW129 2249136-1 Spruch, W129 2249136-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 10.10.2018 an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien die Nostrifizierung ihres am ArtEZ hogeschool voor de kunsten (Zwolle, Niederlande) erworbenen Studienabschlusses „Bachelor of Music Therapy (BMusT)“ als gleichwertig mit dem österreichischen Diplomstudium Musiktherapie.
  2. (Erst) am 12.02.2020 brachte die Beschwerdeführerin die gesetzliche Nostrifizierungstaxe in Höhe von 150 Euro zur Einzahlung.
  3. Mit Schreiben vom 20.10.2020 wurde die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt, dass eine Übereinstimmung der Studieninhalte lediglich im Ausmaß von 53,5% gegeben sei. Nach der universitären Verwaltungspraxis sei unter 75% keine grundsätzliche Gleichwertigkeit gegeben. In weiterer Folge wurden jene an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vorgeschriebenen Studienleistungen aufgelistet, bei denen aus behördlicher Sicht keine Gleichwertigkeit gegeben sei. Mit Mail vom 25.10.2020 nahm die Beschwerdeführerin zu den einzelnen Studienleistungen Stellung und räumte teils ein Fehlen ein, teils bestritt sie das Fehlen entsprechender Studienleistungen im absolvierten Studium. Mit Stellungnahme vom 03.05.2021 äußerte sich Univ.-Prof. Dr. XXXX – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – dahingehend, dass wesentliche Studieninhalte in den Bereichen Selbsterfahrung sowie praktische und wissenschaftliche Ausbildung nicht gegeben seien.Mit Stellungnahme vom 03.05.2021 äußerte sich Univ.-Prof. Dr. römisch 40 – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – dahingehend, dass wesentliche Studieninhalte in den Bereichen Selbsterfahrung sowie praktische und wissenschaftliche Ausbildung nicht gegeben seien.
  4. Mit Bescheid der Studiendirektorin der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vom 10.06.2021, Zl. 1412/21, wurde der Nostrifizierungsantrag vom 10.10.2018 abgewiesen. Begründend wurde – hier sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst – ausgeführt, dass bei 24 (näher aufgelisteten) Studienleistungen eine Vergleichbarkeit gegeben sei, bei 12 (näher aufgelisteten) Studienleistungen jedoch nur zum Teil und bei 6 (näher aufgelisteten) Studienleistungen (darunter die Diplomarbeit) gar nicht. Die Vergleichbarkeit sei im Ausmaß von 145 ECTS gegeben, somit nur 60,42% des an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien eingerichteten Studiums. Die Zustellung erfolgte am 15.06.2021
  5. Mit Schreiben vom 12.07.2021 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Zusammengefasst und sinngemäß brachte sie vor, dass die eingeholte Stellungnahme kaum Bezug auf die Studieninhalte nehme und nicht anführe, ob und welche Inhalte überhaupt geprüft worden seien. Die an der niederländischen Hochschule eingereichte Bachelorarbeit entspreche zwar in Umfang und Ausarbeitung nicht einer an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien anzufertigenden Diplomarbeit, doch könne eine Teilanrechnung erfolgen (10 von vorgechriebenen 40 ECTS). Zwei (näher genannte) Praxisfelder im Gesamtausmaß von 20 ECTS habe sie im absolvierten Studium tatsächlich in einem geringeren Ausmaß absolviert, doch habe sie andere Praktika in anderen Bereichen absolviert. Für (näher genannte) Studienleistungen, die im Bescheid als fehlend dargelegt worden seien, könne sie andere (ebenfalls näher genannte) Studienleistungen geltend machen. Sie werde entsprechende Nachweise nachreichen.
  6. Mit Schreiben an den Senat der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vom 02.09.2021 nahm Univ.-Prof. Dr. XXXX Stellung zur eingebrachten Beschwerde.
  7. Mit Schreiben an den Senat der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vom 02.09.2021 nahm Univ.-Prof. Dr. römisch 40 Stellung zur eingebrachten Beschwerde. Mit Schreiben vom 07.11.2021 nahm Univ.-Prof. XXXX (erneut) Stellung und ergänzte seine Ausführungen vom 03.05.2021.Mit Schreiben vom 07.11.2021 nahm Univ.-Prof. römisch 40 (erneut) Stellung und ergänzte seine Ausführungen vom 03.05.
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2021, Zl. 1412/7/21, wurde die eingebrachte Beschwerde abgewiesen. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bestehe weiterhin eine Übereinstimmung der Studieninhalte im Ausmaß von lediglich 60,42%; erst ab 75% sei ein grundsätzlich gleichwertiges Studium gegeben bzw. wäre die Vorschreibung von Auflagenprüfungen möglich gewesen.
  9. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag).
  10. Mit Begleitschreiben vom 07.12.2021, eingelangt am 10.12.2021, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Die Beschwerdeführerin absolvierte am 03.07.2014 das Bachelorstudium „Muziektherapie“ an der niederländischen Kunsthochschule ArtEZ hogeschool voor de kunsten aan. Aufgrund dessen wurde ihr der Bachelorgrad „Bachelor of Music Therapy“ (BMusT) verliehen. 1.
  13. Die Beschwerdeführerin beantragte am 10.10.2018 an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien die Nostrifizierung ihres am ArtEZ hogeschool voor de kunsten (Zwolle, Niederlande) erworbenen Studienabschlusses „Bachelor of Music Therapy (BMusT)“ als gleichwertig mit dem österreichischen Diplomstudium Musiktherapie. 1.
  14. Bei 24 Studienleistungen ist die Vergleichbarkeit zur Gänze gegeben und zwar bei den an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien angebotenen Lehrveranstaltungen:
  15. Praxeologie der Musiktherapie 1-6
  16. Ringvorlesung Musiktherapie 1 und 2
  17. Geschichte und Theorie der Musiktherapie 1 und 2
  18. Musiktherapeutische Selbsterfahrung in der Gruppe 1-6
  19. Therapie in der Kinder- u. Jugendpsychiatrie mit musiktherapeutischer Supervision 1 und 2
  20. Einführung in die wissenschaftliche Arbeitstechnik für Musiktherapeut/innen 1 und 2
  21. Klinische Praktika mit Supervision
  22. Medizinische Grundlagen für Musiktherapeut/innen 1 und 2
  23. Kinder und Jugendpsychiatrie 1 und 2
  24. Einführung in die Psychotherapie für Musiktherapeut/innen 1 und 2
  25. Gesprächsführung in der Musiktherapie
  26. Instrument/Gesang 1-4
  27. Stimmbildung 1 und 2
  28. Sprecherziehung und Sprachgestaltung
  29. Neurobiologische Grundlagen der Musiktherapie
  30. Harmonielehre und Klavierpraxis 1 und 2
  31. Percussion 1 und 2
  32. Musiktherapeutische Leitungspraxis 1 und 2
  33. Gitarrenpraktikum 1 und 2
  34. Ethik in der Musiktherapie
  35. Musiktherapeutisches Proseminar Kinder- und Jugendpsychiatrie
  36. Musiktherapeutisches Proseminar Psychosomatik
  37. Musiktherapeutisches Proseminar Psychiatrie
  38. Freie Wahlfächer im Ausmaß von 15 ECTS 1.
  39. Eine quantitativ teilweise Vergleichbarkeit ist bei folgenden an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien angebotenen Lehrveranstaltungen gegeben:
  40. Körpererfahrung / Musik und Bewegung 1-4 (Äquivalenz im Ausmaß von 4 von 6 ECTS gegeben)
  41. Medizinisches Seminar Kinder- und Jugendpsychiatrie 1 und 2 (2 von 4 ECTS)
  42. Therapie in der Psychosomatik mit musiktherapeutischer Supervision 1 und 2 (5 von 16 ECTS)
  43. Medizinisches Seminar Psychosomatik 1 und 2 (1 von 4 ECTS)
  44. Therapie in der Psychiatrie mit musiktherapeutischer Supervision I und II (7 von 16 ECTS)
  45. Therapie in der Psychiatrie mit musiktherapeutischer Supervision römisch eins und römisch zwei (7 von 16 ECTS)
  46. Musiktherapeutisches Fallseminar 1 und 2 (1 von 3 ECTS)
  47. DiplomandInnenseminar 1 und 2 (1 von 3 ECTS)
  48. Psychiatrie 1 und 2 (3 von 4 ECTS)
  49. Entwicklungspsychologie 1 und 2 (2 von 4 ECTS)
  50. Improvisation 1-4 (8 von 10 ECTS)
  51. Ensemble-Improvisation 1-4 (3 von 4 ECTS)
  52. Rechts- und Berufskunde 1 und 2 (2 von 4 ECTS) 1.
  53. Keine Vergleichbarkeit ist bei folgenden an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vorgeschriebenen Studienleistungen gegeben:
  54. Musiktherapeutische Einzel-Selbsterfahrung 1-6 (6 ECTS)
  55. Medizinisches Seminar Psychiatrie 1 und 2 (4 ECTS)
  56. Musik und veränderte Wachbewusstseinszustände 1 (1 ECTS)
  57. Psychosomatik 1 und 2 (4 ECTS)
  58. Einführung in die Psychologie (2 ECTS)
  59. Schriftliche Diplomarbeit (40 ECTS) 1.
  60. Der quantitative Übereinstimmungsgrad zwischen den beiden Ausbildungen beträgt insgesamt 60,42% (145 von 240 ECTS).
  61. Beweiswürdigung: 2.
  62. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. 2.
  63. Die Feststellungen hinsichtlich der Übereinstimmungen stützen sich insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahmen, die im Endergebnis plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen sind, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. 2.2.
  64. In Bezug auf die Diplomarbeit ist den schlüssigen Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zur Gänze zu Folgen. Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Bachelorarbeit ist – wie sie zudem selbst einräumte – hinsichtlich der qualitativen Anforderungen nicht mit einer Diplomarbeit zu vergleichen, somit kommt auch die von der Beschwerdeführerin begehrte teilweise Anrechnung im Ausmaß von 10 von 40 ECTS nicht in Betracht. Auch in Bezug auf die klinischen Praktika und Psychiatrie und Psychotherapie ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid Folge zu leisten. Die belangte Behörde legte – gestützt auf die Stellungnahme des Senates und eines Fachvertreters – schlüssig insbesondere dar, dass im gegenständlichen Studium an der Universität für Musik und darstellende Kunst eine engmaschige Praktikumsanleitung und Supervision vor Ort stattfinde, welche eigens von der Universität beauftragten erfahrenen Musiktherapeutinnen und –therapeuten durchgeführt werde. Für die im Rahmen der musiktherapeutischen Ausbildung an der Universität für Musik und darstellende Kunst zu absolvierenden Praktika findet zudem ein „Medizinisches Begleitseminar“ statt, in welchem in Kleingruppen die theoretischen Grundlagen durch medizinische Fachleute vertieft werden. Zu Recht führte die belangte Behörde zudem dar, dass als Vergleichsmaßstab nur das Curriculum jenes Studiums herangezogen werden könne, für welches die Nostrifizierung beantragt werden könne. Auch wenn die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über ein Praktikum in einem wichtigen Berufsfeld vorgelegt hat, so ist daraus noch nicht zwingend abzuleiten, dass dieses auch den Vorgaben des Curriculums entspricht. Auch den Ausführungen der belangten Behörde zur Nichtberücksichtigung jener absolvierten Studienleistungen, zu denen keine Nachweise vorgelegt werden konnten, war vollinhaltlich Folge zu leisten, zumal die Beschwerdeführerin dieser Beweisführung im Vorlageantrag – im Gegensatz zu anderen Punkten des angefochtenen Bescheides – nicht entgegengetreten ist. Hinsichtlich der im Vorlageantrag explizit beantragten Berücksichtigung der absolvierten Studienleistung „Theorie der Musiktherapie 1“ (2 ECTS) für die Prüfung „Einführung in die Psychologie“ (2 ECTS) wurde bereits im angefochtenen Bescheid schlüssig ausgeführt, dass das Fach Psychologie an der Universität für Musik und darstellende Kunst eine Einführung zu allgemeinen Inhalten aus Allgemeine Psychologie, Lernpsychologie und Humanethologie, Intelligenz- und Persönlichkeitsforschung, Psychologischer Diagnostik, Sozialpsychologie und Kommunikationsforschung beinhaltet, während in der absolvierten Lehrveranstaltung zur Theorie der Musiktherapie eine Spezialisierung auf Musikpsychologie gegeben ist. Auch hinsichtlich der im Vorlageantrag beantragten Berücksichtigung von „Theorie der Musiktherapie 8“ als „DiplomandInnenseminar 2“ führt die belangte Behörde nachvollziehbar aus, dass hier der Erwerb einer vertiefenden Arbeitstechnik zwecks Erstellen der Diplomarbeit und der Diskurs mit den weiteren teilnehmenden Diplomandinnen und Diplomanden im Vordergrund steht und eine Gleichwertigkeit aufgrund der absolvierten Lehrveranstaltung „Theorie der Musiktherapie 8“ nicht gegeben ist.
  65. Rechtliche Beurteilung: 3.
  66. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.3.
  67. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
  68. § 90 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, normiert: 3.
  69. Paragraph 90, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF, normiert: Nostrifizierung § 90.

(1)Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.Paragraph 90,
(1)Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
(2)Der Antrag ist an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen.
(3)Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.
(3)Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.
(4)Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.
(5)Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
(6)Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird. Zu Spruchpunkt A) 3.
  1. Im Rahmen eines Nostifizierungsverfahrens ist zu prüfen, ob das ausländische Studium der Antragstellerin oder des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Universitätsstudium als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. 3.
  2. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, beträgt der quantitative Übereinstimmungsgrad zwischen den beiden Ausbildungen insgesamt 60,42% (145 von 240 ECTS). Hierzu wurde in sorgfältiger Weise ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und nachvollziehbar aufgezeigt, worin die Ungleichwertigkeit des absolvierten ausländischen Studiums zum beantragen inländischen Vergleichsstudium besteht und weshalb die festgestellte Ungleichwertigkeit so bedeutsam ist, dass einzelne Ergänzungen nicht mehr in Betracht kommen. Da bei einer Differenz von ca. 40 Prozent Ergänzungen in einem unverhältnismäßigen Ausmaß erteilt werden müssten, kann mit solchen nicht das Auslangen gefunden werden, weshalb die Abweisung des Antrags auf Nostrifizierung durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte (Vgl. dazu sinngemäß VwGH 29.11.1993, Zl. 90/12/0106, das zur vergleichbaren Bestimmung des § 40 AHStG ergangen ist). Da bei einer Differenz von ca. 40 Prozent Ergänzungen in einem unverhältnismäßigen Ausmaß erteilt werden müssten, kann mit solchen nicht das Auslangen gefunden werden, weshalb die Abweisung des Antrags auf Nostrifizierung durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte (Vgl. dazu sinngemäß VwGH 29.11.1993, Zl. 90/12/0106, das zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 40, AHStG ergangen ist). 3.
  3. Abschließend wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das Studium „Musiktherapie“ an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien seit dem Wintersemester 2020 als siebensemestriges Bachelorstudium (mit einem konsekutiven viersemestrigen Masterstudium) eingerichtet ist (MBl. der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Studienjahr 2019/20,
  4. Stück vom 22.04.2020, Nr. 196 und 197). Es steht der Beschwerdeführerin frei, sich an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien dahingehend beraten zu lassen, ob und in welcher Weise die Beschwerdeführerin anstelle des gegenständlichen, auf Nostrifizierung des auslaufenden Diplomstudiums gerichteten Antrages einen alternativen Weg zur Erlangung eines Studienabschlusses im Bereich der Musiktherapie beschreiten könnte (zB Zulassung zum Bachelor- oder Masterstudium mit anschließender Anerkennung von bereits erbrachten Studienleistungen). 3.
  5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  6. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).Zu Spruchpunkt B):3.
  7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  8. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12)., Zu Spruchpunkt B): 3.
  9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.
  10. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.8.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.8.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W129.2249136.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.