Obsah (16)
§ 28Art. 133§ 123§ 91§ 218§ 95§ 94Artikel 3§ 6§ 58§ 24§ 118§ 109§ 105§ 126§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlW136 2252156-1 Spruch, W136 2252156-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 28Abs. 2 Vw
GVG wird insoweit stattgegeben, als der Spruch des bekämpften Einleitungsbeschlusses wie folgt abgeändert wird:A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird insoweit stattgegeben, als der Spruch des bekämpften Einleitungsbeschlusses wie folgt abgeändert wird:
- Spruchpunkt A des gegenständlichen Einleitungsbeschlusses lautet: XXXX ist verdächtig: römisch 40 ist verdächtig: „A: Er habe während der Ausübung seines Dienstes, die Aufräumerin XXXX gegen ihren Willen und trotz wiederholter Aufforderung, dies zu unterlassen durch Handlungen sexuell belästigt und dadurch ihre Würde verletzt, indem er „A: Er habe während der Ausübung seines Dienstes, die Aufräumerin römisch 40 gegen ihren Willen und trotz wiederholter Aufforderung, dies zu unterlassen durch Handlungen sexuell belästigt und dadurch ihre Würde verletzt, indem er
- sie im Herbst 2019 in den Räumlichkeiten des XXXX hochhob, sie einige Sekunden mit den Rücken gegen die Wand drückte, sein Becken zwischen ihre Beine presste und mit seinem Penis an ihr rieb (beide waren bekleidet),
- sie im Herbst 2019 in den Räumlichkeiten des römisch 40 hochhob, sie einige Sekunden mit den Rücken gegen die Wand drückte, sein Becken zwischen ihre Beine presste und mit seinem Penis an ihr rieb (beide waren bekleidet),
- sie im Herbst 2019 in seinem verschlossenen Büro, aufforderte, sich ein Geschwür auf seinem Penis anzusehen, dabei ihre Hand erfasste und diese in Richtung seiner Hose führte und danach - nachdem sie ihre Hand zurückgezogen hatte - seine Hose öffnete und ihr sein Glied zeigte,
- ihr im Sommer 2019 im Aufenthaltsraum der Reinigungskräfte auf den Oberschenkel und den Genitalbereich griff,
- ihr im Sommer 2020 - in Anwesenheit anderer Reinigungsfrauen im Aufenthaltsraum - mit der Hand unter das T-Shirt fuhr, sie am Rücken streichelte, am Oberschenkel anfasste und - nachdem sie vom Sessel aufgestanden war und zum Lift ging - mit der Hand auf ihr Gesäß schlug und
- im August 2021 zu begrapschen versuchte, weshalb er eine Ohrfeige erhielt.“
- Spruchpunkt B.
- entfällt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist Exekutivbeamter der XXXX und wird als leitender Beamter und XXXX im XXXX verwendet. Mit Bekanntwerden der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und dem Beginn der Ermittlungen wurde er mit 01.
- 2021 zum XXXX dienstzugeteilt.
- Der Beschwerdeführer ist Exekutivbeamter der römisch 40 und wird als leitender Beamter und römisch 40 im römisch 40 verwendet. Mit Bekanntwerden der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und dem Beginn der Ermittlungen wurde er mit 01.
- 2021 zum römisch 40 dienstzugeteilt.
- Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer
§ 123
Absatz 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren ein, weil er im Verdacht stehe, (im Original, anonymisiert)2. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 123, Absatz 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren ein, weil er im Verdacht stehe, (im Original, anonymisiert) „A: Er habe während der Ausübung seines Dienstes, im Zeitraum ab ca. 2013 bis August 2021, die Aufräumerin XXXX - gegen ihren Willen und trotz wiederholter Aufforderungen, dies zu unterlassen - durch geschlechtliche Handlungen, wiederholt und vermutlich in einer Vielzahl von einzelnen Handlungen, sexuell, bzw. geschlechtlich belästigt und dadurch ihre Würde verletzt, indem er„A: Er habe während der Ausübung seines Dienstes, im Zeitraum ab ca. 2013 bis August 2021, die Aufräumerin römisch 40 - gegen ihren Willen und trotz wiederholter Aufforderungen, dies zu unterlassen - durch geschlechtliche Handlungen, wiederholt und vermutlich in einer Vielzahl von einzelnen Handlungen, sexuell, bzw. geschlechtlich belästigt und dadurch ihre Würde verletzt, indem er
- sie bei mehrfachen Begegnungen in seinem Büro, bzw. in Räumlichkeiten des XXXX oder auch im Aufzug anfasste und dabei auf Gesäß, Oberschenkel oder Brüste griff,
- sie bei mehrfachen Begegnungen in seinem Büro, bzw. in Räumlichkeiten des römisch 40 oder auch im Aufzug anfasste und dabei auf Gesäß, Oberschenkel oder Brüste griff,
- sie zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt in eine Toilettenkabine drückte, die Tür versperrte und ihre Brust berührte und zu küssen versuchte,
- zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt in seinem Büro vor ihr onanierte, und sie zuletzt insbesondere
- ca. im Herbst 2019, in den Räumlichkeiten des XXXX , hochhob, sie einige Sekunden mit den Rücken gegen die Wand drückte, sein Becken zwischen ihre Beine presste und mit seinem Penis an ihr rieb (beide waren bekleidet),
- ca. im Herbst 2019, in den Räumlichkeiten des römisch 40 , hochhob, sie einige Sekunden mit den Rücken gegen die Wand drückte, sein Becken zwischen ihre Beine presste und mit seinem Penis an ihr rieb (beide waren bekleidet),
- ca. im Herbst 2019, in seinem verschlossenen Büro, aufforderte, sich ein „Geschwür“ auf seinem Penis anzusehen, dabei ihre Hand erfasste und diese in Richtung seiner Hose führte und danach - nachdem die Frau ihre Hand zurückgezogen hatte - seine Hose öffnete und ihr sein Glied zeigte,
- ca. im Sommer 2019, im Aufenthaltsraum der Reinigungskräfte auf den Oberschenkel und den Genitalbereich griff,
- ihr ca. im Sommer 2020 - in Anwesenheit anderer Reinigungsfrauen im Aufenthaltsraum - mit der Hand unter das T-Shirt fuhr, sie am Rücken streichelte, am Oberschenkel anfasste und - nachdem sie von einem Sessel aufgestanden war und zum Lift ging - mit der Hand auf ihr Gesäß schlug,
- ca. im August 2021, zu begrapschen versuchte, weshalb er eine Ohrfeige erhielt. B: Er habe während der Ausübung seines Dienstes die Aufräumerin XXXX B: Er habe während der Ausübung seines Dienstes die Aufräumerin römisch 40
- ca. im Juli/August 2021, während sie sein Büro putzte und sich zum Ausleeren des Abfallkübels nach vorne gebeugt hatte, a. von hinten gestoßen, wodurch sie zu Boden stürzte und b. lachend zu ihr gesagt: „Da gehörst du als Putzfrau hin“,
- ihr zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt mit einem Holzbrett auf das Gesäß geschlagen, wodurch sie blaue Flecken erlitt und sie dadurch in ihrer Würde verletzt. C: Er habe seine Mitarbeiter XXXX am
- August 2021 - nach einem Einsatz bei einer Demonstration - als „absolut Wahnsinnige“ und „komplett Gestörte“ beschimpft.“C: Er habe seine Mitarbeiter römisch 40 am
- August 2021 - nach einem Einsatz bei einer Demonstration - als „absolut Wahnsinnige“ und „komplett Gestörte“ beschimpft.“ Der Beamte sei verdächtig als Vertreter seines Dienstgebers Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG in Verbindung mit §§8 und 8a B-GlBG und § 43a BDG
§ 91BDG schuldhaft verletzt zu haben.
Der Beamte sei verdächtig als Vertreter seines Dienstgebers Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG in Verbindung mit §§8 und 8a B-GlBG und Paragraph 43 a, BDG
Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben. Begründend wurde zum Sachverhalt Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert): „Spruchteile A und B XXXX wurde am
- September 2021 von der Geschäftsführung der XXXX mit Ermittlungen wegen des Verdachtes der sexuellen Belästigung zum Nachteil der Reinigungskraft XXXX beauftragt. römisch 40 wurde am
- September 2021 von der Geschäftsführung der römisch 40 mit Ermittlungen wegen des Verdachtes der sexuellen Belästigung zum Nachteil der Reinigungskraft römisch 40 beauftragt. Die Reinigungskraft XXXX gab bei Befragungen vor XXXX (02.09.2021) und XXXX (01.09.2021, 07.09.2021, 13.12.2021) zusammenfassend im Wesentlichen an (es handelt sich um Gesprächsprotokolle, erstellt von XXXX und unterschrieben vom Opfer):Die Reinigungskraft römisch 40 gab bei Befragungen vor römisch 40 (02.09.2021) und römisch 40 (01.09.2021, 07.09.2021, 13.12.2021) zusammenfassend im Wesentlichen an (es handelt sich um Gesprächsprotokolle, erstellt von römisch 40 und unterschrieben vom Opfer): Sie habe sich zunächst geschmeichelt gefühlt, weil sich ein Offizier für sie interessiert und ihr Kaffee bezahlt habe. In den ersten Monaten des Kennenlernens habe es sehr offene Gespräche gegeben und es sei da auch zu keinen Übergriffen gekommen. Wann der erste Übergriff passiert sei, können sie nicht mehr sagen. Begonnen habe es damit, dass er ihr beim Kaffee-Trinken auf die Oberschenkel gegriffen habe. Es habe sich langsam aufgebaut und sei dann immer übergriffiger geworden. Sexuelle Übergriffe durch den [Beschwerdeführer] gebe es seit ca. 8 Jahren und der letzte Vorfall habe sich im August 2021 ereignet. Danach habe es aufgehört, weil er nach XXXX dienstzugeteilt worden sei. Die sexuellen Belästigungen hätten in der Form stattgefunden, dass er ihr wiederholt auf den Hintern oder die Brüste - zum Teil im Aufzug des XXXX gegriffen habe. Im Aufenthaltsraum des XXXX habe er sie vor ca. zwei Jahren gegen die Wand gedrückt und sein Becken zwischen ihre Beine geschoben, wobei sein Penis ihren Genitalbereich berührt habe. Nach einigen Sekunden habe er aber von ihr abgelassen. Er habe oft gewartet, bis sie mit dem Putzen fertig gewesen und zum Lift gegangen sei. Er sei ihr dann gefolgt, in den Lift eingestiegen und habe sie im Lift am Gesäß oder Brüsten berührt. Derartige Berührungen durch ihn seien Alltag für sie gewesen. Einmal sei sie in sein Büro gekommen und er habe die Tür hinter ihr geschlossen, sich auf einen Bürostuhl gesetzt und ihr gesagt, dass er ein Geschwür im Genitalbereich habe und sie sich das einmal ansehen solle. Nachdem sie erwidert habe, er solle zu einem Arzt gehen, habe er ihre Hand erfasst und zu seinem Penis geführt. Sie habe die Hand jedoch weggezogen und danach habe er seine Hose geöffnet und ihr sein Glied gezeigt. Auf ihre Aufforderung hin habe er aufgehört und sich wieder angezogen.Sie habe sich zunächst geschmeichelt gefühlt, weil sich ein Offizier für sie interessiert und ihr Kaffee bezahlt habe. In den ersten Monaten des Kennenlernens habe es sehr offene Gespräche gegeben und es sei da auch zu keinen Übergriffen gekommen. Wann der erste Übergriff passiert sei, können sie nicht mehr sagen. Begonnen habe es damit, dass er ihr beim Kaffee-Trinken auf die Oberschenkel gegriffen habe. Es habe sich langsam aufgebaut und sei dann immer übergriffiger geworden. Sexuelle Übergriffe durch den [Beschwerdeführer] gebe es seit ca. 8 Jahren und der letzte Vorfall habe sich im August 2021 ereignet. Danach habe es aufgehört, weil er nach römisch 40 dienstzugeteilt worden sei. Die sexuellen Belästigungen hätten in der Form stattgefunden, dass er ihr wiederholt auf den Hintern oder die Brüste - zum Teil im Aufzug des römisch 40 gegriffen habe. Im Aufenthaltsraum des römisch 40 habe er sie vor ca. zwei Jahren gegen die Wand gedrückt und sein Becken zwischen ihre Beine geschoben, wobei sein Penis ihren Genitalbereich berührt habe. Nach einigen Sekunden habe er aber von ihr abgelassen. Er habe oft gewartet, bis sie mit dem Putzen fertig gewesen und zum Lift gegangen sei. Er sei ihr dann gefolgt, in den Lift eingestiegen und habe sie im Lift am Gesäß oder Brüsten berührt. Derartige Berührungen durch ihn seien Alltag für sie gewesen. Einmal sei sie in sein Büro gekommen und er habe die Tür hinter ihr geschlossen, sich auf einen Bürostuhl gesetzt und ihr gesagt, dass er ein Geschwür im Genitalbereich habe und sie sich das einmal ansehen solle. Nachdem sie erwidert habe, er solle zu einem Arzt gehen, habe er ihre Hand erfasst und zu seinem Penis geführt. Sie habe die Hand jedoch weggezogen und danach habe er seine Hose geöffnet und ihr sein Glied gezeigt. Auf ihre Aufforderung hin habe er aufgehört und sich wieder angezogen. Einmal habe er sie in die Toilettenkabine gedrückt, die Tür versperrt und sie dann an der Brust berührt und versucht zu küssen. Sie habe dies einige Sekunden zugelassen. Als sie einmal sein Büro geputzt habe, sei er aufgestanden, habe die Bürotür versperrt, seine Hose geöffnet und vor ihr onaniert. Nach Beendigung habe er ihr gesagt, sie könne wieder gehen. Als er sie zuletzt vor ca. einer Woche begrapschen wollte, habe sie ihm eine Ohrfeige gegeben und gesagt, er solle dies lassen, weil er bald heirate. Im Juli oder August 2021 habe sie gerade sein Büro geputzt und sich zum Ausleeren des Mistkübels nach vorne gebeugt. [Der Beschwerdeführer] habe sie von hinten geschupft, wodurch sie zu Boden gestürzt sei. Er habe daraufhin gelacht und gesagt: „Da gehörst du als Putzfrau hin“. Bei einem weiteren Vorfall habe er mit einem Brett fest auf ihren Hintern geschlagen, wodurch sie blaue Flecken hatte und einige Tage Probleme beim Sitzen hatte. Sie habe ihm immer wieder gesagt, er solle damit aufhören und er habe dies dann auch kurz gemacht, aber nie ganz. Als er vor ca. 2 Jahren seine Freundin kennengelernt habe, habe er etwa 4 - 5 Monate aufgehört, aber dann wieder begonnen. Sie habe eigentlich ein gutes Verhältnis zu ihm und möchte nicht sein Leben zerstören. Sie verabscheue ihn auch nicht. Sie wolle nur, dass er damit aufhöre möchte aber nicht, dass er seinen Job verliert. Nach mehreren Besprechungen des Opfers mit Bediensteten des Gewaltschutzzentrums XXXX und einer daran folgenden Unsicherheit, ob sie aussagen möchte oder nicht, gab sie schließlich am
- Oktober 2021 an, so unter psychischen Druck zu stehen, dass sie keine weiteren Aussagen machen wolle. Sie werde auch von Beamten im XXXX komisch angeschaut und es seien Sprüche wie „Pass auf was du sagst, das ist mein Chef gefallen. Sie habe Angst ihren Job zu verlieren, sollte sie etwas sagen, weil der Beamte doch einige Leute kenne. Sie befinde sich derzeit im Substitutionsprogramm und habe Angst, er könnte dies gegen sie verwenden. Es würden auch Erinnerungen in ihr hochkommen, weil sie als Kind von ihrem Stiefvater mehrfach sexuell missbraucht worden sei. So eine Prozedur wie die damalige Gerichtsverhandlung wolle sie nicht mehr haben. Eine Ermächtigung
§ 218Abs. 3 St
GB zur strafgerichtlichen Verfolgung des Beamten wurde nicht erteilt.Nach mehreren Besprechungen des Opfers mit Bediensteten des Gewaltschutzzentrums römisch 40 und einer daran folgenden Unsicherheit, ob sie aussagen möchte oder nicht, gab sie schließlich am 14. Oktober 2021 an, so unter psychischen Druck zu stehen, dass sie keine weiteren Aussagen machen wolle. Sie werde auch von Beamten im römisch 40 komisch angeschaut und es seien Sprüche wie „Pass auf was du sagst, das ist mein Chef gefallen. Sie habe Angst ihren Job zu verlieren, sollte sie etwas sagen, weil der Beamte doch einige Leute kenne. Sie befinde sich derzeit im Substitutionsprogramm und habe Angst, er könnte dies gegen sie verwenden. Es würden auch Erinnerungen in ihr hochkommen, weil sie als Kind von ihrem Stiefvater mehrfach sexuell missbraucht worden sei. So eine Prozedur wie die damalige Gerichtsverhandlung wolle sie nicht mehr haben. Eine Ermächtigung
Paragraph 218, Absatz 3, StGB zur strafgerichtlichen Verfolgung des Beamten wurde nicht erteilt. Zeugen: XXXX ist Vertrauensperson des Opfers und gab am 13.12.2021 zusammenfassend an: Sie habe ein freundschaftliches Verhältnis zu XXXX und sie auch in schwierigeren Zeiten immer unterstützt. In den letzten Jahren habe sie immer wieder um Gespräche gebeten, bei denen verschiedenste Vorfälle geschildert worden seien. Zum Beispiel habe sie ihr erzählt, dass der [Beschwerdeführer] ihr auf den Hintern geschlagen habe, sich an ihr „gerieben“ und auch mehrfach ihre Brust berührt habe. Im Reinigungsraum der XXXX sei er einmal auf sie zugekommen und habe mit seiner Hand in ihren Schritt gegriffen. Dieser Vorfall sei ihr auch von anderen Reinigungskräften, die dies gesehen hätten, geschildert worden. Einmal soll er sie in einer Toilettenkabine eingeschlossen und an der Brust begrapscht haben. Von einem weiteren Vorfall in seinem Büro, bei welchem er sie aufgefordert haben soll, ein Geschwür auf seinem Penis anzuschauen und er sich auch entblößt habe, habe sie ebenfalls erzählt. Sie wisse auch davon, dass er sie einmal gestoßen und als sie dann auf dem Boden gelegen sei, sinngemäß gesagt haben soll „Das ist der Platz wo du hingehörst'. römisch 40 ist Vertrauensperson des Opfers und gab am 13.12.2021 zusammenfassend an: Sie habe ein freundschaftliches Verhältnis zu römisch 40 und sie auch in schwierigeren Zeiten immer unterstützt. In den letzten Jahren habe sie immer wieder um Gespräche gebeten, bei denen verschiedenste Vorfälle geschildert worden seien. Zum Beispiel habe sie ihr erzählt, dass der [Beschwerdeführer] ihr auf den Hintern geschlagen habe, sich an ihr „gerieben“ und auch mehrfach ihre Brust berührt habe. Im Reinigungsraum der römisch 40 sei er einmal auf sie zugekommen und habe mit seiner Hand in ihren Schritt gegriffen. Dieser Vorfall sei ihr auch von anderen Reinigungskräften, die dies gesehen hätten, geschildert worden. Einmal soll er sie in einer Toilettenkabine eingeschlossen und an der Brust begrapscht haben. Von einem weiteren Vorfall in seinem Büro, bei welchem er sie aufgefordert haben soll, ein Geschwür auf seinem Penis anzuschauen und er sich auch entblößt habe, habe sie ebenfalls erzählt. Sie wisse auch davon, dass er sie einmal gestoßen und als sie dann auf dem Boden gelegen sei, sinngemäß gesagt haben soll „Das ist der Platz wo du hingehörst'. Die Reinigungskraft XXXX gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 02.09.2021 an, dass im Sommer 2019 ein Mann {sie identifizierte ihn anhand von Fotos als den [Beschwerdeführer]) in den Aufenthaltsraum gekommen und zu XXXX gegangen sei. Er habe ihr mit der flachen Hand zwischen die Beine, seitlich neben der Vagina gegriffen und erst nachdem sie fragte, was er da mache, seine Hand zurückgezogen.Die Reinigungskraft römisch 40 gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 02.09.2021 an, dass im Sommer 2019 ein Mann {sie identifizierte ihn anhand von Fotos als den [Beschwerdeführer]) in den Aufenthaltsraum gekommen und zu römisch 40 gegangen sei. Er habe ihr mit der flachen Hand zwischen die Beine, seitlich neben der Vagina gegriffen und erst nachdem sie fragte, was er da mache, seine Hand zurückgezogen. Die Reinigungskraft XXXX gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 10.09.2021 an, dass der DB vor ca. 1 1/2 bis 2 Jahren zu ihnen in den Aufenthaltsraum der Reinigungskräfte gekommen sei. Er habe sich auf den freien Stuhl neben XXXX gesetzt, habe dann seine linke Hand auf ihren Oberschenkel gelegt und sei mit der rechten Hand unter ihr T-Shirt gefahren und habe auf ihrem Rücken herumgewischt. XXXX habe öfters gesagt, er solle damit aufhören, wobei er nur gelacht und gesagt habe „sie solle nicht frech“ werden. Ihrem Eindruck nach, habe XXXX dies auf die leichte Schulter genommen.Die Reinigungskraft römisch 40 gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 10.09.2021 an, dass der DB vor ca. 1 1/2 bis 2 Jahren zu ihnen in den Aufenthaltsraum der Reinigungskräfte gekommen sei. Er habe sich auf den freien Stuhl neben römisch 40 gesetzt, habe dann seine linke Hand auf ihren Oberschenkel gelegt und sei mit der rechten Hand unter ihr T-Shirt gefahren und habe auf ihrem Rücken herumgewischt. römisch 40 habe öfters gesagt, er solle damit aufhören, wobei er nur gelacht und gesagt habe „sie solle nicht frech“ werden. Ihrem Eindruck nach, habe römisch 40 dies auf die leichte Schulter genommen. Die Reinigungskraft XXXX gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 14.10.2021 an, XXXX habe ihr erzählt, dass sie seit Jahren vom [Beschwerdeführer] sexuell belästigt werde. Sie habe erzählt, dass er ihr öfters auf den Hintern greife, sie einmal auf die Fensterbank gehoben und sie vor 2 bis 3 Jahren aufgefordert habe, ein Geschwür auf seinen Penis anzuschauen. Vor ca einem Jahr
(2020)habe sie sich mit XXXX und weiteren Kolleginnen im Aufenthaltsraum aufgehalten. Der [Beschwerdeführer] sei hereingekommen und sei mit seiner Hand unter ihr T-Shirt gefahren und habe dann längere Zeit ihren Rücken gestreichelt. Eine Hand habe er auf ihren Oberschenkel gelegt. Nach ca. 10 Minuten habe er ihr noch einen Klaps auf den Hintern gegeben. Als sie ihm zurück auf den Oberschenkel geschlagen habe, habe er gesagt: „Willst frech werden“. […]Die Reinigungskraft römisch 40 gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 14.10.2021 an, römisch 40 habe ihr erzählt, dass sie seit Jahren vom [Beschwerdeführer] sexuell belästigt werde. Sie habe erzählt, dass er ihr öfters auf den Hintern greife, sie einmal auf die Fensterbank gehoben und sie vor 2 bis 3 Jahren aufgefordert habe, ein Geschwür auf seinen Penis anzuschauen. Vor ca einem Jahr
(2020)habe sie sich mit römisch 40 und weiteren Kolleginnen im Aufenthaltsraum aufgehalten. Der [Beschwerdeführer] sei hereingekommen und sei mit seiner Hand unter ihr T-Shirt gefahren und habe dann längere Zeit ihren Rücken gestreichelt. Eine Hand habe er auf ihren Oberschenkel gelegt. Nach ca. 10 Minuten habe er ihr noch einen Klaps auf den Hintern gegeben. Als sie ihm zurück auf den Oberschenkel geschlagen habe, habe er gesagt: „Willst frech werden“. […] Spruchteil C Am 11.08.2021 fand eine Demonstration in XXXX statt, bei weicher der DB als Einsatzleiter fungierte und die Beamten XXXX sicherheitspolizeiliche Aufgaben wahrzunehmen hatten. Im Zusammenhang mit einer Einsatzfahrt nach einem Überfallsalarm beorderte der DB die Beamten in sein Büro und belehrte sie wegen angeblicher verschiedener Pflichtverletzungen bei dieser Einsatzfahrt. Laut Angaben der Beamten begann er das ca. 10-15 Minuten dauernde Gespräch mit „Wer is den der absolut Wahnsinnige, der den Wagen gelenkt hat. Im Zuge seiner Belehrungen soll er die Beamten beschimpft haben, wobei der Satz gefallen sein soll, dass sie „komplett gestört“ seien. Er drohte disziplinäre Konsequenzen an und gab XXXX die Weisung 3 Monate kein Dienstfahrzeug lenken zu dürfen.“Am 11.08.2021 fand eine Demonstration in römisch 40 statt, bei weicher der DB als Einsatzleiter fungierte und die Beamten römisch 40 sicherheitspolizeiliche Aufgaben wahrzunehmen hatten. Im Zusammenhang mit einer Einsatzfahrt nach einem Überfallsalarm beorderte der DB die Beamten in sein Büro und belehrte sie wegen angeblicher verschiedener Pflichtverletzungen bei dieser Einsatzfahrt. Laut Angaben der Beamten begann er das ca. 10-15 Minuten dauernde Gespräch mit „Wer is den der absolut Wahnsinnige, der den Wagen gelenkt hat. Im Zuge seiner Belehrungen soll er die Beamten beschimpft haben, wobei der Satz gefallen sein soll, dass sie „komplett gestört“ seien. Er drohte disziplinäre Konsequenzen an und gab römisch 40 die Weisung 3 Monate kein Dienstfahrzeug lenken zu dürfen.“ Nach Zitat der zur Anwendung gebrachten Rechtsnormen führte die Bundesdisziplinarbehörde in ihrer rechtlichen Würdigung Folgendes aus (auszugsweise im Original, anonymisiert): „Strafrechtliche Würdigung
§ 95Abs.
2 BDG ist die Disziplinarbehörde nur an die Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Urteils gebunden. In allen anderen Fällen hat sie den Sachverhalt auch strafrechtlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall hat die XXXX das Verfahren nach § 218 StGB aus den Gründen des § 218 Abs. 3 BDG (keine Ermächtigung des Opfers zur Verfolgung) eingestellt. Im Hinblick auf den Verdacht der Begehung einer Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB wurde das Verfahren nach § 190 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt. In disziplinarrechtlicher Hinsicht entfaltet die strafrechtliche Verfahrenseinstellung keinerlei Wirkung. Das Verhalten des Beamten begründet nach derzeitiger Verdachtslage objektiv den Tatbestand des § 218 Abs. 1 und 1a StGB und hinsichtlich des Spruchteiles B 2 den Tatbestand des § 83 Abs. 1 StGB, wobei - auch disziplinarrechtlich - im weiteren Verfahren die Frage einer anfälligen Verjährung {
§ 94Abs.
1 Ziffer 2 BDG - 3 Jahre) zu klären sein wird.
Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarbehörde nur an die Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Urteils gebunden. In allen anderen Fällen hat sie den Sachverhalt auch strafrechtlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall hat die römisch 40 das Verfahren nach Paragraph 218, StGB aus den Gründen des Paragraph 218, Absatz 3, BDG (keine Ermächtigung des Opfers zur Verfolgung) eingestellt. Im Hinblick auf den Verdacht der Begehung einer Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB wurde das Verfahren nach Paragraph 190, Absatz eins und 2 StPO eingestellt. In disziplinarrechtlicher Hinsicht entfaltet die strafrechtliche Verfahrenseinstellung keinerlei Wirkung. Das Verhalten des Beamten begründet nach derzeitiger Verdachtslage objektiv den Tatbestand des Paragraph 218, Absatz eins und eins a StGB und hinsichtlich des Spruchteiles B 2 den Tatbestand des Paragraph 83, Absatz eins, StGB, wobei - auch disziplinarrechtlich - im weiteren Verfahren die Frage einer anfälligen Verjährung {
Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2 BDG - 3 Jahre) zu klären sein wird. Spruchteil A Aus der derzeit vorliegenden Aktenlage, insbesondere den Aussagen des Opfers - die teilweise durch Zeugenaussagen gestützt werden - ergibt sich, dass der relativ hochrangige und im Dienstgrad eines Offiziers der Polizei stehende Disziplinarbeschuldigte verdächtig ist, eine psychisch möglicherweise labile und durch Missbrauchserfahrung in der Kindheit traumatisierte Frau (Aufräumerin in der XXXX ) über einen Zeitraum von ca. 8 Jahren in einer die Intim- und Privatsphäre berührenden Art und Weise und zum Teil massiv sexuell belästigt und dadurch in ihrer Würde verletzt zu haben. Die - nach derzeitiger Verdachtslage - jahrelang und häufig stattgefundenen Berührungen an Brust, Becken usw, das Entblößen seines Gliedes, sowie das Onanieren vor ihr, berührte die Sexualsphäre der betroffenen Frau, in einem Ausmaß, welches auch in der Spruchpraxis der Disziplinarbehörden des Bundes fast einzigartig ist. […] Besonders hervorzuheben ist, dass der DB selbst bei Anwesenheit von Arbeitskolleginnen des Opfers nicht vor sexuellen Belästigungen zurückschreckte und es scheint, dass er die Aufräumerin quasi als Objekt ansah, welches seine Avancen zu dulden hatte und „kuschen“ musste (Aussage Zeugin: „wirst frech werden11). Dass die Frau keine (sofortige) Meldung erstattete vermag an der bestehenden Verdachtslage nichts zu ändern, weil sie offenbar der - nach der Beweislage auch durchaus berechtigten - Meinung war, der Beschuldigte habe Einfluss und könnte ihren Arbeitsplatz gefährden. […]Aus der derzeit vorliegenden Aktenlage, insbesondere den Aussagen des Opfers - die teilweise durch Zeugenaussagen gestützt werden - ergibt sich, dass der relativ hochrangige und im Dienstgrad eines Offiziers der Polizei stehende Disziplinarbeschuldigte verdächtig ist, eine psychisch möglicherweise labile und durch Missbrauchserfahrung in der Kindheit traumatisierte Frau (Aufräumerin in der römisch 40 ) über einen Zeitraum von ca. 8 Jahren in einer die Intim- und Privatsphäre berührenden Art und Weise und zum Teil massiv sexuell belästigt und dadurch in ihrer Würde verletzt zu haben. Die - nach derzeitiger Verdachtslage - jahrelang und häufig stattgefundenen Berührungen an Brust, Becken usw, das Entblößen seines Gliedes, sowie das Onanieren vor ihr, berührte die Sexualsphäre der betroffenen Frau, in einem Ausmaß, welches auch in der Spruchpraxis der Disziplinarbehörden des Bundes fast einzigartig ist. […] Besonders hervorzuheben ist, dass der DB selbst bei Anwesenheit von Arbeitskolleginnen des Opfers nicht vor sexuellen Belästigungen zurückschreckte und es scheint, dass er die Aufräumerin quasi als Objekt ansah, welches seine Avancen zu dulden hatte und „kuschen“ musste (Aussage Zeugin: „wirst frech werden11). Dass die Frau keine (sofortige) Meldung erstattete vermag an der bestehenden Verdachtslage nichts zu ändern, weil sie offenbar der - nach der Beweislage auch durchaus berechtigten - Meinung war, der Beschuldigte habe Einfluss und könnte ihren Arbeitsplatz gefährden. […] Spruchteil B
Artikel 3
EMRK darf niemand einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden. Wie im Spruchteil B angeführt, ist der DB verdächtig, im Dienst, die Aufräumerin zu Boden gestoßen und sich, als diese am Boden lag dahingehend geäußert zu haben, „dies sei der Platz wo sie als Putzfrau hingehöre“. Sollten sich diese Vorwürfe im weiteren Disziplinarverfahren bestätigen, stellt dies ein in höchstem Maße diskriminierendes, verächtlich machendes und erniedrigendes Verhalten gegenüber einer Frau dar. […] Zur Glaubwürdigkeit des Opfers Die Aussagen des Opfers sind - soweit nach der Aktenlage und in diesem Stadium des Verfahrens beurteilt werden kann - glaubwürdig und werden auch durch unmittelbare Wahrnehmungen von drei weiteren Aufräumerinnen gestützt. Dass sie von den sexuellen Belästigungen auch erzählt hat, wird wiederum durch die Aussage einer Polizeibeamtin (Zeugin C.) bestätigt. […] Auch die in der Disziplinaranzeige geschilderten Anbahnungs- und Kontaktversuche des DB gegenüber mehr als 20 teils jungen Polizeibeamtinnen, die diese als unangenehm und einer Führungskraft unwürdig empfunden haben, stützen die Glaubhaftigkeit des Opfers. Auch wenn das Verhalten des DB gegenüber Polizeibeamtinnen teils verjährt, teils disziplinär noch nicht relevant ist, weist es doch daraufhin, dass er offenbar sehr bemüht war Kontakte zu ihm unterstellten Frauen herzustellen, sie wohl für sexuelle Handlungen gewinnen wollte und auch nicht vor der Übermittlung zweideutiger SMS und konkreter geschlechtlicher Handlungen zurückschreckte. So schilderte XXXX (AV vom 07.09.2021, XXXX , Seite 3), dass sie per sms einige Male und zuletzt am
- Juli 2019 auf Instagram von ihm kontaktiert worden und auf einen Kaffee eingeladen worden sei. Sie habe sich nicht getraut deutlich ablehnend zu reagieren, obwohl er es immer wieder versucht habe. Weiters schilderte sie einen Vorfall in der XXXX in XXXX , bei welchen er während einer Einsatzbesprechung mit mehreren Mitarbeitern die Hand auf den Oberschenkel von XXXX legte. Auch wenn diese Beamtin - wie sich aus der Aktenlage ableiten lässt - mit ihm damals möglicherweise liiert gewesen sein mag, zeigt es deutlich, dass der DB wenig Hemmungen hat, sein Bedürfnis nach Berührungen von Frauen öffentlich auszuleben. […]Auch die in der Disziplinaranzeige geschilderten Anbahnungs- und Kontaktversuche des DB gegenüber mehr als 20 teils jungen Polizeibeamtinnen, die diese als unangenehm und einer Führungskraft unwürdig empfunden haben, stützen die Glaubhaftigkeit des Opfers. Auch wenn das Verhalten des DB gegenüber Polizeibeamtinnen teils verjährt, teils disziplinär noch nicht relevant ist, weist es doch daraufhin, dass er offenbar sehr bemüht war Kontakte zu ihm unterstellten Frauen herzustellen, sie wohl für sexuelle Handlungen gewinnen wollte und auch nicht vor der Übermittlung zweideutiger SMS und konkreter geschlechtlicher Handlungen zurückschreckte. So schilderte römisch 40 (AV vom 07.09.2021, römisch 40 , Seite 3), dass sie per sms einige Male und zuletzt am
- Juli 2019 auf Instagram von ihm kontaktiert worden und auf einen Kaffee eingeladen worden sei. Sie habe sich nicht getraut deutlich ablehnend zu reagieren, obwohl er es immer wieder versucht habe. Weiters schilderte sie einen Vorfall in der römisch 40 in römisch 40 , bei welchen er während einer Einsatzbesprechung mit mehreren Mitarbeitern die Hand auf den Oberschenkel von römisch 40 legte. Auch wenn diese Beamtin - wie sich aus der Aktenlage ableiten lässt - mit ihm damals möglicherweise liiert gewesen sein mag, zeigt es deutlich, dass der DB wenig Hemmungen hat, sein Bedürfnis nach Berührungen von Frauen öffentlich auszuleben. […] Verdacht von Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 1 BDGVerdacht von Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG Spruchteile A und B […] § 43 Abs. 1 BDG ist dadurch tangiert, dass der Beamte die sexuelle/geschlechtliche Belästigungen zum Nachteil des Opfers wiederholt während des Dienstes beging. Alle derzeit im Verdachtsbereich angelasteten und unter die Bestimmungen des B-GIBG und der EMRK zu subsumierenden einzelnen Tathandlungen fanden während des Dienstes statt und mussten von der Betroffenen geduldet werden. […][…] Paragraph 43, Absatz eins, BDG ist dadurch tangiert, dass der Beamte die sexuelle/geschlechtliche Belästigungen zum Nachteil des Opfers wiederholt während des Dienstes beging. Alle derzeit im Verdachtsbereich angelasteten und unter die Bestimmungen des B-GIBG und der EMRK zu subsumierenden einzelnen Tathandlungen fanden während des Dienstes statt und mussten von der Betroffenen geduldet werden. […] Verdacht von Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 BDGVerdacht von Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG Spruchteile A und B […] Zum Verdacht der sexuellen/geschlechtlichen Belästigungen nach dem B-GBG Wie der VwGH und das BVwG schon mehrfach entschieden haben, umfasst der Anwendungsbereich des § 43 Abs. 2 BDG auch sexuelle Belästigungen im Sinne des B-GIBG (VwGH 27.10.1999, 97/09/0105). Im Erkenntnis der DOK vom 25.04.1985, GZ 35/16-DOK/84 wurde die Verwendung unsittlicher Redewendungen - sogar, wenn dieses Geschehen von den betroffenen Frauen nicht als Eingriff in ihre Intimsphäre empfunden wird - als disziplinär relevant angesehen. […] Wie der VwGH und das BVwG schon mehrfach entschieden haben, umfasst der Anwendungsbereich des Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch sexuelle Belästigungen im Sinne des B-GIBG (VwGH 27.10.1999, 97/09/0105). Im Erkenntnis der DOK vom 25.04.1985, GZ 35/16-DOK/84 wurde die Verwendung unsittlicher Redewendungen - sogar, wenn dieses Geschehen von den betroffenen Frauen nicht als Eingriff in ihre Intimsphäre empfunden wird - als disziplinär relevant angesehen. […] Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten geht weit über diese Judikatur hinaus, weil er verdächtig ist, die Bedienstete oft und über einen jahrelangen Zeitraum sexuell/geschlechtlich belästigt (Spruchteil A.) und durch eine in ihrer Intensität und Verächtlichmachung nahezu beispielslose Demütigung (Spruchteil B, vor allem B 1) In ihrer Würde verletzt zu haben. […] Dass das Opfer keine unmittelbare Dienstnehmerin der XXXX ist, sondern über eine beauftragte Reinigungsfirma nur ständig in diesen Räumlichkeiten tätig ist, ändert daran nichts. Einerseits wusste zumindest eine Polizeibeamtin (Zeugin XXXX ) von einigen Ereignissen und andererseits versteht es sich von selbst, dass auch private Dienstnehmer, welche für die Polizei arbeiten, vor Übergriffen geschützt sein müssen. […]Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten geht weit über diese Judikatur hinaus, weil er verdächtig ist, die Bedienstete oft und über einen jahrelangen Zeitraum sexuell/geschlechtlich belästigt (Spruchteil A.) und durch eine in ihrer Intensität und Verächtlichmachung nahezu beispielslose Demütigung (Spruchteil B, vor allem B 1) In ihrer Würde verletzt zu haben. […] Dass das Opfer keine unmittelbare Dienstnehmerin der römisch 40 ist, sondern über eine beauftragte Reinigungsfirma nur ständig in diesen Räumlichkeiten tätig ist, ändert daran nichts. Einerseits wusste zumindest eine Polizeibeamtin (Zeugin römisch 40 ) von einigen Ereignissen und andererseits versteht es sich von selbst, dass auch private Dienstnehmer, welche für die Polizei arbeiten, vor Übergriffen geschützt sein müssen. […] Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG Spruchteil CVerdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG Spruchteil C […] Die im Spruchteil C dargestellten, durch die derzeitigen Erhebungsergebnisse ausreichend belegten Verhaltensweisen gegenüber zwei männlichen Mitarbeitern, welche vom DB als „Wahnsinnige“ und „Gestörte“ beschimpft haben soll, sind - nach derzeitiger Verdachtslage - jedenfalls geeignet, die menschliche Würde zu verletzen, sowie den Betriebsfrieden zu stören. Die Tathandlungen des Disziplinarbeschuldigten sind - sollten sie sich im weiteren Disziplinarverfahren bestätigen - geeignet eine feindliche und diskriminierende Arbeitsumgebung zu schaffen. […]“
- Mit Schriftsatz vom 21.02.2022 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter dagegen rechtzeitig eine Beschwerde bei der Bundesdisziplinarbehörde ein, worin der Einleitungsbeschluss seinem gesamten Inhalt nach angefochten wird, dessen Aufhebung und die Einstellung des Verfahrens begehrt wird. Begründend wurde zunächst zum Hintergrund der Ermittlungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 der FCG beigetreten wäre, zumal der FCG-Beitrag nur € 22,00 im Jahr ausgemacht habe und er ohnedies GÖD-Mitglied gewesen sei. Außerdem sei ihm vermittelt worden, dass er nur als FCG-Mitglied von XXXX nach XXXX versetzt würde. Aus freundschaftlichen Gründen sei der Beschwerdeführer bei den letzten Personalvertreterwahlen für die AUF in XXXX angetreten, er sei jedoch weder AUF- noch FPÖ-Mitglied. Daraufhin sei er vom einem namentlich genannten Funktionär der FCG angerufen worden, beschimpft, des Verrats bezichtigt und ihm der Austritt nahegelegt worden, da er sonst „hinausgeschmissen“ würde. Im August 2021 sei der Beschwerdeführer zu XXXX bestellt worden, wo ihm XXXX , der ÖVP-Mitglied sei, in Anwesenheit von XXXX lautstark und untergriffig Vorwürfe gemacht habe. In weiterer Folge sei dem Beschwerdeführer von der Geschäftsführung mitgeteilt worden, dass über ihn zahlreihe Gerüchte in Umlauf seien. Bei Durchsicht der Disziplinaranzeige könne festgestellt werden, dass alle Vorwürfe aus den beiden durch die FCG beherrschten PIs, nämlich XXXX stammten. Eine Nachforschung durch den Beschwerdeführer habe ergeben, dass weder in der FSG noch in der AUF Beschwerden über ihn vorlägen.Begründend wurde zunächst zum Hintergrund der Ermittlungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 der FCG beigetreten wäre, zumal der FCG-Beitrag nur € 22,00 im Jahr ausgemacht habe und er ohnedies GÖD-Mitglied gewesen sei. Außerdem sei ihm vermittelt worden, dass er nur als FCG-Mitglied von römisch 40 nach römisch 40 versetzt würde. Aus freundschaftlichen Gründen sei der Beschwerdeführer bei den letzten Personalvertreterwahlen für die AUF in römisch 40 angetreten, er sei jedoch weder AUF- noch FPÖ-Mitglied. Daraufhin sei er vom einem namentlich genannten Funktionär der FCG angerufen worden, beschimpft, des Verrats bezichtigt und ihm der Austritt nahegelegt worden, da er sonst „hinausgeschmissen“ würde. Im August 2021 sei der Beschwerdeführer zu römisch 40 bestellt worden, wo ihm römisch 40 , der ÖVP-Mitglied sei, in Anwesenheit von römisch 40 lautstark und untergriffig Vorwürfe gemacht habe. In weiterer Folge sei dem Beschwerdeführer von der Geschäftsführung mitgeteilt worden, dass über ihn zahlreihe Gerüchte in Umlauf seien. Bei Durchsicht der Disziplinaranzeige könne festgestellt werden, dass alle Vorwürfe aus den beiden durch die FCG beherrschten PIs, nämlich römisch 40 stammten. Eine Nachforschung durch den Beschwerdeführer habe ergeben, dass weder in der FSG noch in der AUF Beschwerden über ihn vorlägen. Die Recherchen des Beschwerdeführers bei Freunden und Quellen innerhalb der FCG habe ergeben, dass die Angriffe dazu dienten, ihn als Kandidaten für die Nachfolge von XXXX zu verhindern. Im XXXX gäbe es keine FCG-Anwärter für dessen Nachfolge, und wäre der Beschwerdeführer somit als AUF-Kandidat der einzige Anwärter innerhalb des XXXX . Zwar könnte der Posten durch einen Bewerber aus einem anderen Bundesland besetzt werden, da jedoch aufgrund der aktuellen Krisensituation der Regierung (Abwahl Sebastian Kurz, BMI- Chats, usw.) die Gefahr bestehe, dass diese platze und die Macht über das BMI verloren gehen könnt, werde nun die Reputation des Beschwerdeführers zerstört. Dieses Ziel sei erreicht, weil die Erhebungen letztendlich zur Suspendierung geführt hätten. Bei einer Ausschreibung könne der Beschwerdeführer in einem Auswahlverfahren leicht ausgesondert werden, auch wenn sich die Vorwürfe als haltlos herausstellen werden. Ein weiterer Auslöser für den Kampf gegen den Beschwerdeführer sei seine Kritik an einem näher genannten Sportturnier, dass von bekannten FCG-Funktionären veranstaltet werde. Es handle sich dabei um eine offizielle Veranstaltung der Polizei, wo Spenden für die Kinderkrebshilfe gesammelt würden. Der Beschwerdeführer habe gegenüber FCG-Funktionären immer kommuniziert, dass er es hinsichtlich der Anti-Korruptionsrichtlinien des BMI bedenklich fände, bei einer Polizeiveranstaltung Spenden zu sammeln, ebenso leide durch diese Veranstaltung die Einsatzbereitschaft des XXXX . litt. Die Ermittlerin im Gegenstand, Frau XXXX , nähme auch tatkräftig am Turnier teil.Die Recherchen des Beschwerdeführers bei Freunden und Quellen innerhalb der FCG habe ergeben, dass die Angriffe dazu dienten, ihn als Kandidaten für die Nachfolge von römisch 40 zu verhindern. Im römisch 40 gäbe es keine FCG-Anwärter für dessen Nachfolge, und wäre der Beschwerdeführer somit als AUF-Kandidat der einzige Anwärter innerhalb des römisch 40 . Zwar könnte der Posten durch einen Bewerber aus einem anderen Bundesland besetzt werden, da jedoch aufgrund der aktuellen Krisensituation der Regierung (Abwahl Sebastian Kurz, BMI- Chats, usw.) die Gefahr bestehe, dass diese platze und die Macht über das BMI verloren gehen könnt, werde nun die Reputation des Beschwerdeführers zerstört. Dieses Ziel sei erreicht, weil die Erhebungen letztendlich zur Suspendierung geführt hätten. Bei einer Ausschreibung könne der Beschwerdeführer in einem Auswahlverfahren leicht ausgesondert werden, auch wenn sich die Vorwürfe als haltlos herausstellen werden. Ein weiterer Auslöser für den Kampf gegen den Beschwerdeführer sei seine Kritik an einem näher genannten Sportturnier, dass von bekannten FCG-Funktionären veranstaltet werde. Es handle sich dabei um eine offizielle Veranstaltung der Polizei, wo Spenden für die Kinderkrebshilfe gesammelt würden. Der Beschwerdeführer habe gegenüber FCG-Funktionären immer kommuniziert, dass er es hinsichtlich der Anti-Korruptionsrichtlinien des BMI bedenklich fände, bei einer Polizeiveranstaltung Spenden zu sammeln, ebenso leide durch diese Veranstaltung die Einsatzbereitschaft des römisch 40 . litt. Die Ermittlerin im Gegenstand, Frau römisch 40 , nähme auch tatkräftig am Turnier teil. Zu Spruchteil A und B wurde ausgeführt, dass sich mit Frau XXXX über Jahre eine Freundschaft entwickelt habe, Frau XXXX sei unter anderem auch Geschäftspartnerin der offiziell gemeldeten und nicht untersagten Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers, der diese auch persönlich bei privaten heiklen Erledigungen im Zusammenhang mit ihrer Substitutionsbehandlung sowie bei Behördenwegen mit ihrem Sohn begleite. Als Frau XXXX vor Jahren einen Rückfall gehabt habe und sich wieder Drogen gespritzt habe, habe der Beschwerdeführer versucht, für sie einen Therapieplatz zu finden, wobei dieses Angebot von Frau XXXX nicht angenommen worden sei. Der Beschwerdeführer und Frau XXXX flirteten seit ca. 2016 und seien wechselseitige Zärtlichkeiten ausgetauscht worden. Es bestehe eine ausgeprägte Freundschaft und ein wechselseitiges Vertrauensverhältnis und habe Frau XXXX dem Beschwerdeführer auch sehr persönliche und private Fakten anvertraut. Dieses Verhältnis sei auch Neidern aufgefallen, so habe Frau XXXX erzählt, dass sie anzügige Angebote erhielte, diese alle ablehnte. Diese Personen seien eifersüchtig auf den Beschwerdeführer. Frau XXXX habe über einen langen Zeitraum Heroin und Kokain konsumiert und sei regelmäßig unter Drogeneinfluss bzw. Einfluss von Substitutionsmedikamenten ihrer Tätigkeit im Amtsgebäude nachgekommen. Sie habe verständlicherweise Angst gehabt, ihren Job zu verlieren, wenn in der XXXX bekannt würde, dass sie drogensüchtig sei. Diese Drogensucht sei dem chefärztlichen Dienst wie auch Ermittlern des XXXX bekannt. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Aussagen von Frau XXXX müsse daher auf die wissenschaftlich erwiesene Schädigung des Nervensystems und des Gehirns verwiesen werden, wobei diese Schädigungen Auswirkungen auf wirre Gedanken, Konzentrationsprobleme, verminderte Merkfähigkeit, auf Wahnvorstellungen und Halluzinationen, sowie auf die Beeinträchtigung des Realitätsbezuges hätten. Es sei schlichtweg unlogisch und unglaubwürdig, dass sich Frau XXXX , die angeblich Angst vor dem Beschwerdeführer habe und sich von ihm belästigt fühle, freiwillig hunderte Male mit ihm an einen Tisch setze. Jeder Beamte des XXXX , insbesondere XXXX , könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer ein sehr freundschaftliches Verhältnis zu Frau XXXX hatte und ihr regelmäßig Kaffee servierte. Auch der ermittelnden Beamtin sei, ebenso wie allen anderen Beamten der Dienststelle das enge freundschaftliche Verhältnis des Beschwerdeführers zu Frau XXXX bekannt, diesen Umstand wegzulassen, verstoße gegen ein faires Verfahren. Alles in der Beziehung zwischen Frau XXXX und dem Beschwerdeführer beruhe auf Freiwilligkeit und Gegenseitigkeit.Zu Spruchteil A und B wurde ausgeführt, dass sich mit Frau römisch 40 über Jahre eine Freundschaft entwickelt habe, Frau römisch 40 sei unter anderem auch Geschäftspartnerin der offiziell gemeldeten und nicht untersagten Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers, der diese auch persönlich bei privaten heiklen Erledigungen im Zusammenhang mit ihrer Substitutionsbehandlung sowie bei Behördenwegen mit ihrem Sohn begleite. Als Frau römisch 40 vor Jahren einen Rückfall gehabt habe und sich wieder Drogen gespritzt habe, habe der Beschwerdeführer versucht, für sie einen Therapieplatz zu finden, wobei dieses Angebot von Frau römisch 40 nicht angenommen worden sei. Der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 flirteten seit ca. 2016 und seien wechselseitige Zärtlichkeiten ausgetauscht worden. Es bestehe eine ausgeprägte Freundschaft und ein wechselseitiges Vertrauensverhältnis und habe Frau römisch 40 dem Beschwerdeführer auch sehr persönliche und private Fakten anvertraut. Dieses Verhältnis sei auch Neidern aufgefallen, so habe Frau römisch 40 erzählt, dass sie anzügige Angebote erhielte, diese alle ablehnte. Diese Personen seien eifersüchtig auf den Beschwerdeführer. Frau römisch 40 habe über einen langen Zeitraum Heroin und Kokain konsumiert und sei regelmäßig unter Drogeneinfluss bzw. Einfluss von Substitutionsmedikamenten ihrer Tätigkeit im Amtsgebäude nachgekommen. Sie habe verständlicherweise Angst gehabt, ihren Job zu verlieren, wenn in der römisch 40 bekannt würde, dass sie drogensüchtig sei. Diese Drogensucht sei dem chefärztlichen Dienst wie auch Ermittlern des römisch 40 bekannt. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Aussagen von Frau römisch 40 müsse daher auf die wissenschaftlich erwiesene Schädigung des Nervensystems und des Gehirns verwiesen werden, wobei diese Schädigungen Auswirkungen auf wirre Gedanken, Konzentrationsprobleme, verminderte Merkfähigkeit, auf Wahnvorstellungen und Halluzinationen, sowie auf die Beeinträchtigung des Realitätsbezuges hätten. Es sei schlichtweg unlogisch und unglaubwürdig, dass sich Frau römisch 40 , die angeblich Angst vor dem Beschwerdeführer habe und sich von ihm belästigt fühle, freiwillig hunderte Male mit ihm an einen Tisch setze. Jeder Beamte des römisch 40 , insbesondere römisch 40 , könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer ein sehr freundschaftliches Verhältnis zu Frau römisch 40 hatte und ihr regelmäßig Kaffee servierte. Auch der ermittelnden Beamtin sei, ebenso wie allen anderen Beamten der Dienststelle das enge freundschaftliche Verhältnis des Beschwerdeführers zu Frau römisch 40 bekannt, diesen Umstand wegzulassen, verstoße gegen ein faires Verfahren. Alles in der Beziehung zwischen Frau römisch 40 und dem Beschwerdeführer beruhe auf Freiwilligkeit und Gegenseitigkeit. Zu den einzelnen Anlastungen wurde folgendes ausgeführt: Der unter A.
- beschriebene Vorfall sei tatsächlich geschehen, allerdings durch einen bekannten Beamten im XXXX . Diesen Vorfall habe Frau XXXX dem Beschwerdeführer beschrieben, sie habe damals erklärt, keine Anzeige machen zu wollen, da ihr sowieso keiner glauben würde. Dass Frau XXXX diesen Vorfall nunmehr auf den Beschwerdeführer projeziere, sei ihrer Drogensucht zuzuschreiben. Dass der Beschwerdeführer vor Frau XXXX onanierte, sei unwahr und sei der Beschwerdeführer aus rein medizinischen Gründen nicht dazu in der Lage, vor einer anderen Person spontan zu onanieren, selbst wenn er dies beabsichtigen würde, da er im Jahr 2017 in den Genitalien aufgrund eines Tumors operiert worden sei. Abgesehen davon wäre eine derartige Tat schon deshalb völlig lebensfremd, da der Beschwerdeführer seine Bürotür nicht versperren könne und in der Zeit, in der das Reinigungspersonal das XXXX reinige, permanent Personen in sein Büro kommen bzw. jederzeit hätten kommen können. Der unter A.
- beschriebene Vorfall habe nicht durch den Beschwerdeführer, sondern durch den XXXX stattgefunden, der dem Beschwerdeführer davon erzählt habe, dass er sich vor Frau XXXX umgezogen habe, um ihr seine Genitalien zu präsentieren.Der unter A.
- beschriebene Vorfall sei tatsächlich geschehen, allerdings durch einen bekannten Beamten im römisch 40 . Diesen Vorfall habe Frau römisch 40 dem Beschwerdeführer beschrieben, sie habe damals erklärt, keine Anzeige machen zu wollen, da ihr sowieso keiner glauben würde. Dass Frau römisch 40 diesen Vorfall nunmehr auf den Beschwerdeführer projeziere, sei ihrer Drogensucht zuzuschreiben. Dass der Beschwerdeführer vor Frau römisch 40 onanierte, sei unwahr und sei der Beschwerdeführer aus rein medizinischen Gründen nicht dazu in der Lage, vor einer anderen Person spontan zu onanieren, selbst wenn er dies beabsichtigen würde, da er im Jahr 2017 in den Genitalien aufgrund eines Tumors operiert worden sei. Abgesehen davon wäre eine derartige Tat schon deshalb völlig lebensfremd, da der Beschwerdeführer seine Bürotür nicht versperren könne und in der Zeit, in der das Reinigungspersonal das römisch 40 reinige, permanent Personen in sein Büro kommen bzw. jederzeit hätten kommen können. Der unter A.
- beschriebene Vorfall habe nicht durch den Beschwerdeführer, sondern durch den römisch 40 stattgefunden, der dem Beschwerdeführer davon erzählt habe, dass er sich vor Frau römisch 40 umgezogen habe, um ihr seine Genitalien zu präsentieren. Bezeichnend für das ganze Ermittlungsverfahren sei, dass es keine einzige niederschriftliche Einvernahme von Frau XXXX gäbe, in der der Beschwerdeführer belastet werde. Sämtliche Vorwürfe entstammten einem Gedächtnisprotokoll. Die Ermittlerin unterschlage auch wichtige Informationen zu Frau XXXX , so dass diese wegen aktueller Selbst- und Fremdgefährdung 2021 in die psychiatrische Abteilung des Klinikums gebracht worden sei, dies mit Alko/-SG-Intoxikation. Frau XXXX habe sich den Beamten gegenüber aggressiv und gewalttätig verhalten, wodurch gegen sie Zwangsmittel angewendet wurden. Hätte die Ermittlerin ordnungsgemäß diese Fakten auch aufgenommen, wäre er entlastend für den Beschwerdeführer, da er Aufschluss über die Glaubwürdigkeit von Frau XXXX gebe.Bezeichnend für das ganze Ermittlungsverfahren sei, dass es keine einzige niederschriftliche Einvernahme von Frau römisch 40 gäbe, in der der Beschwerdeführer belastet werde. Sämtliche Vorwürfe entstammten einem Gedächtnisprotokoll. Die Ermittlerin unterschlage auch wichtige Informationen zu Frau römisch 40 , so dass diese wegen aktueller Selbst- und Fremdgefährdung 2021 in die psychiatrische Abteilung des Klinikums gebracht worden sei, dies mit Alko/-SG-Intoxikation. Frau römisch 40 habe sich den Beamten gegenüber aggressiv und gewalttätig verhalten, wodurch gegen sie Zwangsmittel angewendet wurden. Hätte die Ermittlerin ordnungsgemäß diese Fakten auch aufgenommen, wäre er entlastend für den Beschwerdeführer, da er Aufschluss über die Glaubwürdigkeit von Frau römisch 40 gebe. Zu Spruchteil C wurde ausgeführt, dass Beschwerdeführer die beiden Inspektoren nach dem Einsatz als Vorgesetzter zur Rede gestellt habe, da aus seiner Sicht die Beamten sehr leichtsinnig gehandelt sowie sich fehlverhalten hätten und auch als Lenker eines Einsatzfahrzeuges Personen nicht gefährden hätten dürfen (§ 26 Abs. 2 StVO). Die beiden Beamten hätten bis zu diesem Zeitpunkt fleißig und motiviert gearbeitet, weswegen der Beschwerdeführer auf Disziplinarmaßnahmen nach dem BDG verzichtet habe, da ein Gespräch mit den Beamten ausgereicht habe, um sie auf ihr Fehlverhalten hinzuweisen. Die anlässlich der Unterredung angeblich gefallenen Äußerung des Beschwerdeführers „wer ist denn der absolute Wahnsinnige, der den Waagen gelenkt hat" müsse im Kontext der Maßregelung gesehen werden, den aus Sicht des Beschwerdeführers sei das Fahrverhalten der beiden Inspektoren unverantwortlich gewesen und hätten diese die Sicherheit von minderjährigen Radfahrern gefährdet. Im Übrigen seien die dargestellten Äußerungen nicht geeignet, die menschliche Würde zu verletzen oder den Betriebsfrieden zu stören.Zu Spruchteil C wurde ausgeführt, dass Beschwerdeführer die beiden Inspektoren nach dem Einsatz als Vorgesetzter zur Rede gestellt habe, da aus seiner Sicht die Beamten sehr leichtsinnig gehandelt sowie sich fehlverhalten hätten und auch als Lenker eines Einsatzfahrzeuges Personen nicht gefährden hätten dürfen (Paragraph 26, Absatz 2, StVO). Die beiden Beamten hätten bis zu diesem Zeitpunkt fleißig und motiviert gearbeitet, weswegen der Beschwerdeführer auf Disziplinarmaßnahmen nach dem BDG verzichtet habe, da ein Gespräch mit den Beamten ausgereicht habe, um sie auf ihr Fehlverhalten hinzuweisen. Die anlässlich der Unterredung angeblich gefallenen Äußerung des Beschwerdeführers „wer ist denn der absolute Wahnsinnige, der den Waagen gelenkt hat" müsse im Kontext der Maßregelung gesehen werden, den aus Sicht des Beschwerdeführers sei das Fahrverhalten der beiden Inspektoren unverantwortlich gewesen und hätten diese die Sicherheit von minderjährigen Radfahrern gefährdet. Im Übrigen seien die dargestellten Äußerungen nicht geeignet, die menschliche Würde zu verletzen oder den Betriebsfrieden zu stören. Zum bisher durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde ausgeführt, dass Frau XXXX von der XXXX am
- Oktober 2021 nach Belehrung über ihre Opferrechte vernommen, eine Aussage gegen den Beschwerdeführer verweigert und auch keine Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen sexueller Belästigung erteilt habe. Das Ermittlungsverfahren sei deshalb auch am
- Dezember 2021 eingestellt worden. Frau XXXX habe offenbar ein von der Ermittlerin vorbereitetes Gedächtnisprotokoll unterfertigt. Weder aus dem Aktenvermerk noch aus dem Protokoll gehe hervor, wann Frau XXXX mit der Ermittlerin über diese Übergriffe gesprochen habe. Laut Aktenvermerk habe das Gespräch am
- Dezember 2021 stattgefunden. Weder im dem Aktenvermerk noch aus dem Gedächtnisprotokoll finde sich ein Hinweis auf eine Opferbelehrung. Die Ermittlerin habe die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ignoriert und selbstständig, ohne gesetzliche Grundlage und Auftrag, weitere Ermittlungshandlungen gesetzt, die nicht durch die StPO gedeckt seien. Die Unterfertigung eines Gedächtnisprotokolls sei in der StPO nicht vorgesehen und führt zu einer unzulässigen Umgehung der Opferrechte. Durch die bloße Unterfertigung des Gedächtnisprotokolls habe die Ermittlerin Frau XXXX die Möglichkeit genommen im Rahmen ihrer Opferrechte, über die sie nicht einmal aufgeklärt war, Entscheidungen zu treffen bzw. von ihrem Verweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Die Ermittlerin habe damit zu Lasten des Beschwerdeführers fundamentale Grundsätze verletzt mit der Auswirkung, dass das Gedächtnisprotokoll zu seinen Lasten gewertet werde.Zum bisher durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde ausgeführt, dass Frau römisch 40 von der römisch 40 am
- Oktober 2021 nach Belehrung über ihre Opferrechte vernommen, eine Aussage gegen den Beschwerdeführer verweigert und auch keine Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen sexueller Belästigung erteilt habe. Das Ermittlungsverfahren sei deshalb auch am
- Dezember 2021 eingestellt worden. Frau römisch 40 habe offenbar ein von der Ermittlerin vorbereitetes Gedächtnisprotokoll unterfertigt. Weder aus dem Aktenvermerk noch aus dem Protokoll gehe hervor, wann Frau römisch 40 mit der Ermittlerin über diese Übergriffe gesprochen habe. Laut Aktenvermerk habe das Gespräch am
- Dezember 2021 stattgefunden. Weder im dem Aktenvermerk noch aus dem Gedächtnisprotokoll finde sich ein Hinweis auf eine Opferbelehrung. Die Ermittlerin habe die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ignoriert und selbstständig, ohne gesetzliche Grundlage und Auftrag, weitere Ermittlungshandlungen gesetzt, die nicht durch die StPO gedeckt seien. Die Unterfertigung eines Gedächtnisprotokolls sei in der StPO nicht vorgesehen und führt zu einer unzulässigen Umgehung der Opferrechte. Durch die bloße Unterfertigung des Gedächtnisprotokolls habe die Ermittlerin Frau römisch 40 die Möglichkeit genommen im Rahmen ihrer Opferrechte, über die sie nicht einmal aufgeklärt war, Entscheidungen zu treffen bzw. von ihrem Verweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Die Ermittlerin habe damit zu Lasten des Beschwerdeführers fundamentale Grundsätze verletzt mit der Auswirkung, dass das Gedächtnisprotokoll zu seinen Lasten gewertet werde. Schließlich seien die im Einleitungsbeschluss aufgelisteten Tathandlungen zu A Zif. 1,2,3, sowie B Zif. 2 verjährt, da keine Tatzeitpunkte angeführt seien. Außerdem seien die einzelnen Tatbestände nicht durch das Ermittlungsverfahren gedeckt bzw. stützen sich auf verbotene Beweismittel, da fundamentale Verfahrensgrundsätze der StPO durch die Ermittlerin verletzt worden seien.
- Mit Schreiben vom 23.02.2022 legte die Bundesdisziplinarbehörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakten zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Es besteht ein hinreichend begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer, die mit dem bekämpften Bescheid unter Spruchpunkt A.
- bis A.8., B.
- und C. des bekämpften Bescheides angeführten, im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzungen begangen hat. Die in diesen Spruchpunkten angeführten Sachverhalte sind für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich diesbezüglich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung des Verfahrens ergeben (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Es besteht ein hinreichend begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer, die mit dem bekämpften Bescheid unter Spruchpunkt A.
- bis A.8., B.
- und C. des bekämpften Bescheides angeführten, im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzungen begangen hat. Die in diesen Spruchpunkten angeführten Sachverhalte sind für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich diesbezüglich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung des Verfahrens ergeben (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979). Insoweit das Bundesverwaltungsreicht den Einleitungsbeschluss durch Aufhebung der unter Spruchpunkt A.1 bis A.
- und B.
- angeführten Sachverhalte abgeändert hat, sind die dort erhobenen Vorwürfe nicht mehr Gegenstand des weiteren Disziplinarverfahrens. Näheres dazu unter
- Rechtliche Würdigung.
- Beweiswürdigung: Zum Spruchpunkt A.
- bis A.
- (nunmehr A.
- bis A.4) und B: Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die im Verdachtsbereich angelasteten Handlungen gesetzt hat, ergibt sich aus der vorliegenden Disziplinaranzeige, insbesondere aus dem von XXXX verfassten Aktenvermerk vom 07.09.2021 betreffend ein Gespräch mit XXXX (Beilage 13) und dem von XXXX verfassten und von XXXX unterfertigten Gedächtnisprotokoll vom 13.12.2021 (Beilage 27), in der das vermeintliche Opfer den Beschwerdeführer der angelasteten Handlungen bezichtigt.Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die im Verdachtsbereich angelasteten Handlungen gesetzt hat, ergibt sich aus der vorliegenden Disziplinaranzeige, insbesondere aus dem von römisch 40 verfassten Aktenvermerk vom 07.09.2021 betreffend ein Gespräch mit römisch 40 (Beilage 13) und dem von römisch 40 verfassten und von römisch 40 unterfertigten Gedächtnisprotokoll vom 13.12.2021 (Beilage 27), in der das vermeintliche Opfer den Beschwerdeführer der angelasteten Handlungen bezichtigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die Handlungen nicht gesetzt habe bzw dass XXXX von einem ( XXXX ) Kollegen belästigt worden sei, und sie aufgrund ihres jahrelangen Suchtgiftkonsums geistig/psychisch beeinträchtigt sei und die Personen verwechsle, ist nicht geeignet, den vorliegenden Verdacht bereits in diesem Verfahrensstadium restlos zu entkräften. Auch wenn die ermittelnde Beamtin festhält, dass es sich bei XXXX um eine unsichere, leicht zu beeinflussende Person handelt, ergibt sich insgesamt keinen Hinweis darauf, dass diese aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung nicht aussagefähig sei. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass nach den niederschriftlichen Angaben anderer Reinigungskräfte, XXXX ihnen gegenüber bereits seit längerer Zeit die Belästigungen durch den Beschwerdeführer erwähnt hat und dass die nunmehr unter Punkt A.
- und A.
- angelasteten Handlungen nach den niederschriftlichen Angaben der Reinigungskräfte XXXX von diesen jeweils selbst wahrgenommen wurden.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die Handlungen nicht gesetzt habe bzw dass römisch 40 von einem ( römisch 40 ) Kollegen belästigt worden sei, und sie aufgrund ihres jahrelangen Suchtgiftkonsums geistig/psychisch beeinträchtigt sei und die Personen verwechsle, ist nicht geeignet, den vorliegenden Verdacht bereits in diesem Verfahrensstadium restlos zu entkräften. Auch wenn die ermittelnde Beamtin festhält, dass es sich bei römisch 40 um eine unsichere, leicht zu beeinflussende Person handelt, ergibt sich insgesamt keinen Hinweis darauf, dass diese aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung nicht aussagefähig sei. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass nach den niederschriftlichen Angaben anderer Reinigungskräfte, römisch 40 ihnen gegenüber bereits seit längerer Zeit die Belästigungen durch den Beschwerdeführer erwähnt hat und dass die nunmehr unter Punkt A.
- und A.
- angelasteten Handlungen nach den niederschriftlichen Angaben der Reinigungskräfte römisch 40 von diesen jeweils selbst wahrgenommen wurden. Zu Spruchpunkt C: Das Vorbringen, die als Pflichtverletzung angelasteten Äußerungen des Beschwerdeführers gegenüber seinen Mitarbeitern seien im Kontext deren dienstlichen Fehlverhaltens zu betrachten, ist nicht geeignet die Verdachtslage zu entkräften. Ob die Äußerungen im konkreten Fall tatsächlich pflichtwidrig waren, wird im Disziplinarverfahren zu klären sein.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig. 3.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich ist mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich ist mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung Einzelrichterzuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt: Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG 1979 folgendes ausgeführt: „Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E
- September 2014, Ro 2014/09/0049; E
- Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.“„Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche E
- September 2014, Ro 2014/09/0049; E
- Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.“ Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die ohnehin nicht beantragt wurde, abgesehen werden.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.3.
- Zu den maßgeblichen Bestimmungen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021 lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idF, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021, lauten: „Allgemeine Dienstpflichten § 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. … Dienstpflichtverletzungen § 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,,
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
- die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Einleitung § 123.
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2)Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3)Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.“ Die §§ 8 bis 9 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes lauten: Die Paragraphen 8 bis 9 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes lauten: Sexuelle Belästigung § 8.
(1)Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
- von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,
- durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder
- durch Dritte sexuell belästigt wird.Paragraph 8,
(1)Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis,
- von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,,
- durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder,
- durch Dritte sexuell belästigt wird.
(2)Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
- eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
- bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
(2)Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und,
- eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder,
- bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
(3)Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor. Belästigung § 8a.
(1)Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch geschlechtsbezogene Verhaltensweisen
- von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird,
- durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder
- durch Dritte belästigt wird.Paragraph 8 a,
(1)Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch geschlechtsbezogene Verhaltensweisen,
- von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird,,
- durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder,
- durch Dritte belästigt wird.
(2)Geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
- eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
- bei dem der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
(2)Geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und,
- eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder,
- bei dem der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
(3)Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor. Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung §
- Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.Paragraph 9, Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den Paragraphen 4, 5, 6 und 7 bis 8 a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. 3.3.
- Zur Auslegung: Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124). Angesichts dieser Bedeutung des Einleitungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten“ Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind (VwGH vom 31.01.2022, Zl. Ra 2020/09/0011). In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr
§ 118Abs.
1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. E
- Februar 1998, 95/09/0112; E
- Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr
Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vergleiche E
- Februar 1998, 95/09/0112; E
- Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird). Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144). Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190). Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056). 3.3.
- Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt: Der Beschwerde kommt, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte A.
- bis A.
- und B.
- des bekämpften Bescheides richtet, Berechtigung zu. Wie oben unter 3.3.
- ausgeführt, muss das dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Die unter Spruchpunkte A.
- bis A.
- und B.
- angeführten Vorwürfe sind zwar, was die dem Beschwerdeführer angelasteten Tathandlungen betrifft, ausreichend klar umschrieben, allerdings fehlt entweder jede zeitliche Einordnung (Spruchpunkt B.2.) oder ist ein Tatzeitraum von achteinhalb Jahren angegeben (Spruchpunkt A
- bis A.3.). Gerade im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer die wiederholte und vielfache sexuelle Belästigung angelastet wird, ist eine nähere zeitliche Konkretisierung der Vorwürfe unerlässlich, um, wie oben ausgeführt, den Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, ausreichend unterscheidbar zu machen. Hinzu kommt, dass abgesehen von der mangelnden zeitlichen Eingrenzung einzelner Vorwürfe, eine disziplinäre Bestrafung des Beschwerdeführers wegen allfälliger Pflichtverletzungen, die vor dem Jahr 2019 begangen wurden, wegen Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 nicht in Betracht kommt. Die angeführten Anlastungen waren daher mangels ausreichender zeitlicher Konkretisierung wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Im Hinblick darauf, dass eine bloße Behebung der unter A.
- bis A.
- angeführten Anlastungen zu einem in sich widersprüchlichen verbleibenden Spruchpunkt A. führen würden, war Spruchpunkt A. im Hinblick auf die verbliebenen Anlastungen A.
- bis A.
- zur Gänze neu zu fassen.Wie oben unter 3.3.
- ausgeführt, muss das dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Die unter Spruchpunkte A.
- bis A.
- und B.
- angeführten Vorwürfe sind zwar, was die dem Beschwerdeführer angelasteten Tathandlungen betrifft, ausreichend klar umschrieben, allerdings fehlt entweder jede zeitliche Einordnung (Spruchpunkt B.2.) oder ist ein Tatzeitraum von achteinhalb Jahren angegeben (Spruchpunkt A
- bis A.3.). Gerade im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer die wiederholte und vielfache sexuelle Belästigung angelastet wird, ist eine nähere zeitliche Konkretisierung der Vorwürfe unerlässlich, um, wie oben ausgeführt, den Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, ausreichend unterscheidbar zu machen. Hinzu kommt, dass abgesehen von der mangelnden zeitlichen Eingrenzung einzelner Vorwürfe, eine disziplinäre Bestrafung des Beschwerdeführers wegen allfälliger Pflichtverletzungen, die vor dem Jahr 2019 begangen wurden, wegen Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 nicht in Betracht kommt. Die angeführten Anlastungen waren daher mangels ausreichender zeitlicher Konkretisierung wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Im Hinblick darauf, dass eine bloße Behebung der unter A.
- bis A.
- angeführten Anlastungen zu einem in sich widersprüchlichen verbleibenden Spruchpunkt A. führen würden, war Spruchpunkt A. im Hinblick auf die verbliebenen Anlastungen A.
- bis A.
- zur Gänze neu zu fassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die übrigen unter Spruchpunkt A. und B. angeführten Anlastungen in zeitlicher Hinsicht ausreichend umschrieben sind. Ob sie der Beschwerdeführer auch tatsächlich zu verantworten hat, wird im weiteren Verfahren zu klären sein. Ebenso wird im weiteren Verfahren die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach zwischen ihm und Frau XXXX jede Handlung auf Freiwilligkeit und Gegenseitigkeit beruhte, weshalb schon aus diesem Grund ein pflichtwidriges Verhalten nicht vorliege, insbesondere durch die Befragung der Zeugin XXXX zu prüfen sein. Derzeit steht dieser Verantwortung des Beschwerdeführers jedoch die gegenteiligen Angaben der Frau XXXX , wonach sie sich vom Beschwerdeführer, auch wenn sie mit ihm befreundet war, belästigt oder erniedrigt gefühlt habe, entgegen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die übrigen unter Spruchpunkt A. und B. angeführten Anlastungen in zeitlicher Hinsicht ausreichend umschrieben sind. Ob sie der Beschwerdeführer auch tatsächlich zu verantworten hat, wird im weiteren Verfahren zu klären sein. Ebenso wird im weiteren Verfahren die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach zwischen ihm und Frau römisch 40 jede Handlung auf Freiwilligkeit und Gegenseitigkeit beruhte, weshalb schon aus diesem Grund ein pflichtwidriges Verhalten nicht vorliege, insbesondere durch die Befragung der Zeugin römisch 40 zu prüfen sein. Derzeit steht dieser Verantwortung des Beschwerdeführers jedoch die gegenteiligen Angaben der Frau römisch 40 , wonach sie sich vom Beschwerdeführer, auch wenn sie mit ihm befreundet war, belästigt oder erniedrigt gefühlt habe, entgegen. Dem Beschwerdevorbringen, dass dem Bescheid eine Rechtswidrigkeit anhafte, weil Frau XXXX nicht schriftlich einvernommen wurde, sondern nur ein von der ermittelnden Polizeibeamtin verfasstes Gedächtnisprotokoll ihrer Angaben unterzeichnet habe, kommt hingegen keine Berechtigung zu. Zum Vorbringen, dass hier ein unzulässiges Beweismittel vorliege, weil dieses in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen sei bzw die Opferrechte der Frau XXXX nach der StPO nicht beachtet worden wären, ist darauf zu verweisen, dass die gegenständlichen Erhebungen
§ 109Abs.
1 erster Satz BDG 1979 zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes zu pflegen waren.
§ 105BDG 1979 i
Vm mit § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Beim vorliegenden unterfertigten Gedächtnisprotokoll handelt es sich daher keineswegs um ein „verbotenes“ Beweismittel. Im weiteren Disziplinarverfahren wird im Rahmen der durchzuführenden mündlichen Verhandlung ohnehin eine Befragung der Zeugin XXXX stattzufinden haben, wobei die belangte Behörde
§ 126Abs.
1 BDG 1979 bei ihrer Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, Rücksicht zu nehmen hat. Dem Beschwerdevorbringen, dass dem Bescheid eine Rechtswidrigkeit anhafte, weil Frau römisch 40 nicht schriftlich einvernommen wurde, sondern nur ein von der ermittelnden Polizeibeamtin verfasstes Gedächtnisprotokoll ihrer Angaben unterzeichnet habe, kommt hingegen keine Berechtigung zu. Zum Vorbringen, dass hier ein unzulässiges Beweismittel vorliege, weil dieses in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen sei bzw die Opferrechte der Frau römisch 40 nach der StPO nicht beachtet worden wären, ist darauf zu verweisen, dass die gegenständlichen Erhebungen
Paragraph 109, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes zu pflegen waren.
Paragraph 105, BDG 1979 in Verbindung mit mit Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Beim vorliegenden unterfertigten Gedächtnisprotokoll handelt es sich daher keineswegs um ein „verbotenes“ Beweismittel. Im weiteren Disziplinarverfahren wird im Rahmen der durchzuführenden mündlichen Verhandlung ohnehin eine Befragung der Zeugin römisch 40 stattzufinden haben, wobei die belangte Behörde
Paragraph 126, Absatz eins, BDG 1979 bei ihrer Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, Rücksicht zu nehmen hat. Zum bloßen Vorbringen, wonach die unter Spruchpunkt A.6 und A.
- (nunmehr A.
- und A.4.) angeführten Handlungen nicht unter die §§ 8 Abs. 2 und 8a B-GlBG zu subsumieren seien, ist darauf zu verweisen, dass eine abschließende rechtliche Würdigung des angelasteten Verhaltens, sollte es als erweisen angenommen werden, im Disziplinarerkenntnis vorzunehmen ist. Allerdings ist auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, warum ein unerwünschtes Streicheln am Oberschenkel, im Genitalbereich oder unter dem T-Shirt am Rücken nicht als (sexuelle) Belästigung zu qualifizieren sein sollte.Zum bloßen Vorbringen, wonach die unter Spruchpunkt A.6 und A.
- (nunmehr A.
- und A.4.) angeführten Handlungen nicht unter die Paragraphen 8, Absatz 2 und 8 a B-GlBG zu subsumieren seien, ist darauf zu verweisen, dass eine abschließende rechtliche Würdigung des angelasteten Verhaltens, sollte es als erweisen angenommen werden, im Disziplinarerkenntnis vorzunehmen ist. Allerdings ist auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, warum ein unerwünschtes Streicheln am Oberschenkel, im Genitalbereich oder unter dem T-Shirt am Rücken nicht als (sexuelle) Belästigung zu qualifizieren sein sollte. Wie oben bereits ausgeführt, waren die in der Beschwerde zur Rechtfertigung der Tathandlungen vorgebrachten Umstände, mit Ausnahme jener zu jenen Spruchpunkten, die mit dem gegenständlichen Erkenntnis aufgehoben bzw abgeändert wurden, insgesamt nicht geeignet, den vorliegenden Verdacht von schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzungen bereits im Stadium des Einleitungsbeschlusses vollständig zu entkräften. Ob dieser Verdacht letztlich auch für einen Schuldspruch reichen wird, wird im Zuge des nun eingeleiteten Disziplinarverfahrens zu klären sein. Die vom Beschwerdeführer hier ins Treffen geführten Umstände, welche nach seiner Auffassung eine Rechtfertigung des ihm vorgeworfenen Verhaltens darstellen, werden von der Disziplinarbehörde im Rahmen des nun weiter zu führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung zu erheben und entsprechend zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143). Wie oben bereits ausgeführt, waren die in der Beschwerde zur Rechtfertigung der Tathandlungen vorgebrachten Umstände, mit Ausnahme jener zu jenen Spruchpunkten, die mit dem gegenständlichen Erkenntnis aufgehoben bzw abgeändert wurden, insgesamt nicht geeignet, den vorliegenden Verdacht von schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzungen bereits im Stadium des Einleitungsbeschlusses vollständig zu entkräften. Ob dieser Verdacht letztlich auch für einen Schuldspruch reichen wird, wird im Zuge des nun eingeleiteten Disziplinarverfahrens zu klären sein. Die vom Beschwerdeführer hier ins Treffen geführten Umstände, welche nach seiner Auffassung eine Rechtfertigung des ihm vorgeworfenen Verhaltens darstellen, werden von der Disziplinarbehörde im Rahmen des nun weiter zu führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung zu erheben und entsprechend zu würdigen sein vergleiche VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchteil B):
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W136.2252156.1.00