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{'item': 'W140 2253899-1'}

Obsah (14)Artikel 28§ 35§ 22a§ 40Artikel 34§ 80§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57Artikel 27§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlW140 2253899-1 Spruch, W140 2253899-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch d

Artikel 28Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III VO) i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 6 und Z 9 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 28Absatz 2, der Verordnung EU Nr.

604 aus 2013, (Dublin-III VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 und Ziffer 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , 2.) Schriftliche Ausfertigung des am 19.04.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH-BBU, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2022, XXXX und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2022 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH-BBU, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2022, römisch 40 und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2022 zu Recht erkannt: A) I.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 6 und Z 9 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch eins.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 und Ziffer 9, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste am 13.03.2022 mit einem Regionalzug aus Italien kommend unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde – aufgrund einer fremdenrechtlichen Kontrolle – von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zug festgenommen, da er die für den Grenzübertritt bzw. den legalen Aufenthalt in Österreich nötigen Reise- und Identitätsdokumente nicht vorweisen konnte. Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, wurde

§ 40

BFA-VG festgenommen, in ein PAZ überstellt und zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste am 13.03.2022 mit einem Regionalzug aus Italien kommend unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde – aufgrund einer fremdenrechtlichen Kontrolle – von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zug festgenommen, da er die für den Grenzübertritt bzw. den legalen Aufenthalt in Österreich nötigen Reise- und Identitätsdokumente nicht vorweisen konnte. Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, wurde

Paragraph 40, BFA-VG festgenommen, in ein PAZ überstellt und zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Bei einer Identitätsfeststellung wurde erkannt, dass der BF bereits in Frankreich, den Niederlanden und in Deutschland Asylanträge gestellt hatte. Der BF wurde am 14.03.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er sei XXXX alt, seine Eltern würden in Algerien leben. In der Europäischen Union (in der Folge auch: EU) habe er keine Familienangehörigen. Er verfüge aktuell über EUR XXXX Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Erstbefragung hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, habe er nicht. Der BF könne der Einvernahme ohne Probleme folgen und benötige keine Medikamente. Den Entschluss zur Ausreise aus Algerien habe er im Jahr 2007 gefasst und sei im selben Jahr auch ausgereist. Die Ausreise sei illegal erfolgt, ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis habe er nie besessen. Algerien habe der BF verlassen, weil es ihm dort nicht gefalle und er nach Europa habe kommen wollen um Arbeit zu finden. Nach seiner Ausreise habe er sich zwei Jahre in Marokko, drei Jahre in Spanien, fünf Jahre in Frankreich und etwa zwei Wochen in Italien aufgehalten. Seit 13.03.2022 befinde er sich nun in Österreich. In Spanien und Italien habe es dem BF nicht so gut gefallen, er habe dort nicht gearbeitet, jedoch in allen Ländern um Asyl angesucht, mehr wolle er nicht angeben. In Frankreich sei es ihm sehr gut gegangen, dort habe er arbeiten können und eine Unterkunft gehabt, dann habe er leider das Land verlassen müssen, weil er einen Abschiebungsbescheid erhalten habe. Mehr wolle er jedoch auch hierzu nicht angeben. Die Unterlagen zu seinen Asylantragstellungen in Deutschland, Frankreich und den Niederlanden habe er in den jeweiligen Ländern belassen. Mehr habe er dazu nicht zu sagen, ein Problem mit einer Rückkehr in diese Länder habe er nicht und ein bestimmtes Zielland ebenso wenig. In Deutschland habe er sich etwa einen Monat – auf Besuch bei einem Freund – aufgehalten und sei 2019 wieder ausgereist, die Reiseroute wisse er nicht mehr genau, Asyl habe er in Deutschland nicht erhalten. Der BF habe keine Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf Algerien, er wisse nicht wovor er Angst haben solle. Zu seinem Aufenthalt in den Niederlanden sowie zu seiner Wohnsitzadresse im Herkunftsland machte der BF keine Angaben. Der BF wurde am 14.03.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er sei römisch 40 alt, seine Eltern würden in Algerien leben. In der Europäischen Union (in der Folge auch: EU) habe er keine Familienangehörigen. Er verfüge aktuell über EUR römisch 40 Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Erstbefragung hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, habe er nicht. Der BF könne der Einvernahme ohne Probleme folgen und benötige keine Medikamente. Den Entschluss zur Ausreise aus Algerien habe er im Jahr 2007 gefasst und sei im selben Jahr auch ausgereist. Die Ausreise sei illegal erfolgt, ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis habe er nie besessen. Algerien habe der BF verlassen, weil es ihm dort nicht gefalle und er nach Europa habe kommen wollen um Arbeit zu finden. Nach seiner Ausreise habe er sich zwei Jahre in Marokko, drei Jahre in Spanien, fünf Jahre in Frankreich und etwa zwei Wochen in Italien aufgehalten. Seit 13.03.2022 befinde er sich nun in Österreich. In Spanien und Italien habe es dem BF nicht so gut gefallen, er habe dort nicht gearbeitet, jedoch in allen Ländern um Asyl angesucht, mehr wolle er nicht angeben. In Frankreich sei es ihm sehr gut gegangen, dort habe er arbeiten können und eine Unterkunft gehabt, dann habe er leider das Land verlassen müssen, weil er einen Abschiebungsbescheid erhalten habe. Mehr wolle er jedoch auch hierzu nicht angeben. Die Unterlagen zu seinen Asylantragstellungen in Deutschland, Frankreich und den Niederlanden habe er in den jeweiligen Ländern belassen. Mehr habe er dazu nicht zu sagen, ein Problem mit einer Rückkehr in diese Länder habe er nicht und ein bestimmtes Zielland ebenso wenig. In Deutschland habe er sich etwa einen Monat – auf Besuch bei einem Freund – aufgehalten und sei 2019 wieder ausgereist, die Reiseroute wisse er nicht mehr genau, Asyl habe er in Deutschland nicht erhalten. Der BF habe keine Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf Algerien, er wisse nicht wovor er Angst haben solle. Zu seinem Aufenthalt in den Niederlanden sowie zu seiner Wohnsitzadresse im Herkunftsland machte der BF keine Angaben. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA, Bundesamt oder Behörde), Regionaldirektion XXXX , vom 14.03.2022 wurde über den BF

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei illegal nach Österreich eingereist, habe mehrere Asylanträge in verschiedenen Mitgliedstaaten gestellt und sich den jeweiligen Verfahren bzw. Abschiebungen entzogen. Er sei nicht gewillt sich den europäischen Asylbestimmungen zu unterwerfen und weise keinerlei soziale Verankerung in Österreich auf. Eine freiwillige Ausreise sei gar nicht möglich und ein Konsultationsverfahren mit dem zuständigen Staat iSd Dublin-III-Verordnung werde umgehend eingeleitet. Es bestehe erhebliche Fluchtgefahr, die Schubhaft erweise sich als notwendig und verhältnismäßig. Der BF habe selbst angegeben gesund und haftfähig zu sein. Er habe im Rahmen der Schubhaft jederzeit Zugang zu notwendiger medizinischer Betreuung.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA, Bundesamt oder Behörde), Regionaldirektion römisch 40 , vom 14.03.2022 wurde über den BF

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei illegal nach Österreich eingereist, habe mehrere Asylanträge in verschiedenen Mitgliedstaaten gestellt und sich den jeweiligen Verfahren bzw. Abschiebungen entzogen. Er sei nicht gewillt sich den europäischen Asylbestimmungen zu unterwerfen und weise keinerlei soziale Verankerung in Österreich auf. Eine freiwillige Ausreise sei gar nicht möglich und ein Konsultationsverfahren mit dem zuständigen Staat iSd Dublin-III-Verordnung werde umgehend eingeleitet. Es bestehe erhebliche Fluchtgefahr, die Schubhaft erweise sich als notwendig und verhältnismäßig. Der BF habe selbst angegeben gesund und haftfähig zu sein. Er habe im Rahmen der Schubhaft jederzeit Zugang zu notwendiger medizinischer Betreuung. Der Schubhaftbescheid befand sich seit 14.03.2022 in Schubhaft. In weiterer Folge wurde am 15.03.2022 ein Konsultationsverfahren mit Frankreich eingeleitet. Ebenfalls am 15.03.2022 wurde ein Informationsersuchen

Artikel 34Dublin III-Verordnung (VO) an Deutschland gerichtet.

Am 17.03.2022 übermittelte Deutschland eine Auskunft

Artikel 34Dublin III-VO.

Aus dieser ging hervor, dass der BF in Deutschland am 29.05.20220 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Deutschland habe daraufhin ein Übernahmeersuchen an Frankreich gestellt, welches am 03.04.2020 akzeptiert worden sei. Ein weiteres Ersuchen an Belgien sei am 22.03.2021 abgelehnt worden. Am 25.03.2022 langte im Hinblick auf das am 15.03.2022 eingeleitete Konsultationsverfahren die Ablehnung Frankreichs ein. Ausgeführt wurde, dass der BF nach Ablehnung seines Asylantrages im Jahr 2016 untergetaucht und bereits seit drei Jahren unbekannten Aufenthalts sei. Sohin gehe man seitens Frankreichs davon aus, dass der BF in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt und Frankreich damit nicht mehr zuständig sei. Am 28.03.2022 wurde ein Remonstrationsverfahren mit Frankreich eingeleitet (Fristende 12.04.2022). Am 12.04.2022 wurde - innerhalb der zweimonatigen Frist - erneut ein Konsultationsverfahren mit Frankreich eingeleitet. Hierzu wird ergänzend angemerkt, dass nunmehr mit 02.05.2022 die ausdrückliche Zustimmung Frankreichs zur Rückübernahme des BF erteilt wurde. Mit Aktenvermerk vom 06.04.2022 prüfte das BFA

§ 80Abs.

6 FPG die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft und erachtete diese als gegeben.Mit Aktenvermerk vom 06.04.2022 prüfte das BFA

Paragraph 80, Absatz 6, FPG die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft und erachtete diese als gegeben. Mit Schriftsatz vom 13.04.2022 erhob der BF durch seine ausgewiesene Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.03.2022 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 14.03.2022 darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFA habe sich den notwendigen persönlichen Eindruck des BF nicht verschafft, zumal keine Einvernahme des BF erfolgt sei. Erhebliche Fluchtgefahr bestehe nicht, die verschiedenen Anträge des BF auf internationalen Schutz in diversen Mitgliedsstaaten der EU seien für sich kein Argument eine solche zu begründen und auch das Fehlen einer sozialen Verankerung sei geradezu typisch für einen Dublin-Fall. Der BF sei kooperationsbereit und habe ein großes Interesse an der Entscheidung in seinem Asylverfahren in Österreich. In jedem Fall sei zu Unrecht von der Verhängung gelinderer Mittel Abstand genommen worden. Der BF sei suchtkrank und leide an psychischen Beschwerden, sodass ihn die Schubhaft unverhältnismäßig hart treffe. Die Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung sei zu prüfen, zumal der BF sich seit geraumer Zeit in einer besonders gesicherten Zelle befinde. Auch im Hinblick auf das Covid-19 bedingte Infektionsgeschehen sei die Anhaltung des BF unverhältnismäßig. Die Haftfähigkeit des BF sei fraglich. Hinzu komme, dass eine Entscheidung darüber, welcher Staat für das Asylverfahren zuständig sei, bis dato nicht vorliege, was ebenfalls zur Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft führe, zumal diese somit noch länger dauern werde. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Einholung eines medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt aus dem Gebiet der Psychiatrie, die Beischaffung des amtsärztlichen Aktes, die Aufhebung des Schubhaftbescheides sowie der Ausspruch der Rechtswidrigkeit der bisherigen Anhaltung, die Feststellung, dass eine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht verhältnismäßig sei sowie der Ersatz der Eingabegebühr. Am 13.04.2022 legte das BFA den Verwaltungsakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 14.04.2022 erstattete das BFA folgende Stellungnahme: „Zur gegenständlichen Anhaltung in Schubhaft darf folgende Stellungnahme in Hinblick auf deren Verhältnismäßigkeit abgegeben werden: Grundsätzlich kann auf die Feststellungen und Sachverhaltsparameter der eindeutigen Aktenlage und die Ausführungen im Schubhaftbescheid verwiesen werden. Ergänzend wird ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Verhängung der Schubhaft die einzige Möglichkeit ist, um sicherzustellen, dass die Überstellung des Bf in den nach der Dublin-III-VO für den Vollzug des Asylverfahrens zuständigen MS — request an Frankreich — ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und nicht „ad absurdum“ geführt wird.

  1. Zum Vorwurf der mangelhaften Einvernahme Grundsätzlich missversteht die BfV in ihrer Beschwerde, dass die Einvernahme durch funktionell für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA) tätige Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte. In Bezug auf die fehlende Schubhafteinvernahme ist zunächst einmal anzuführen, dass in einem Mandatsverfahren wie jenem über die Frage der Schubhaft eine Einvernahme nicht zwingend vorgesehen ist, insbesondere dann nicht, wenn sonstige Sachverhaltsparameter vorliegen. Der Beschwerdeführer wurde aber am 14.03.2022 noch vor der Schubhaftbescheiderlassung über seinen Asylantrag erstbefragt. Im Übrigen lieferte diese Erstbefragung so viel an Tatsachensubstanz für das gegenständliche Schubhaftverfahren, da sich der Beschwerdeführer umfassend über seine Reisebewegung und die diesbezügliche Motivation äußerte. Die Behörde sieht daher kein zwingendes Erfordernis zur Durchführung einer der Schubhaftverhängung zuvorgehenden Einvernahme, schon das Risiko einer möglichen Rechtswidrigkeit miteinkalkulierend, jedoch gegenständlich ausschließbar.
  2. Zur Behauptung fehlender Fluchtgefahr Der Bf setzt sich über nationale- und asylrechtiche Bestimmungen hinweg, über die entsprechenden europarechtlichen Normen, insbesondere der Dublin-III-VO. Der Bf wählt sein Reiseziel offensichtlich ausschließlich nach subjektiven Opportunitätserwägungen und gänzlicher Außerachtlassung der bereits genannten Normen. Der Bf ist der Klassiker eines Asyltouristen, der respektlos das europäische Asylsystem missbraucht. Von einem entsprechenden Gesinnungswandel zum bisherigen „modus operandi“ des sozialen und wirtschaftlichen Missbrauch kann keinesfalls ausgegangen werden. Die Anstrengung der BfV fehlende Fluchtgefahr darzulegen, kann nur ein untauglicher Versuch und nicht probates Mittel sein, um den Bf die Fortsetzung der „Reisefreiheit“ zu ermöglichen. Doch lebensfremd geht die BfV davon aus, dass sich der Bf während des gesamten Verfahrens den österreichischen Behörden in Freiheit stehend zur Verfügung hält. Außer Zweifel steht wohl, dass Österreich aufgrund der Dublin-III-VO inhaltlich nicht in das Verfahren eintreten wird und der Bf ordnungsgemäß zu überstellen ist. Es gibt dann keinen nachvollziehbaren Grund, warum sich der Bf länger in Österreich aufhalten sollte, im unerfreulichen Wissen einer bevorstehenden Festnahme und Abschiebung. Allein im Zusammenhang mit der auffallend hohen Reisefreudigkeit des Bf lässt sich erhebliche Fluchtgefahr ableiten, da die Situation in Österreich dieselbe ist wie in anderen MS. Der Bf kann keine legale Arbeit finden und wird so aller Wahrscheinlichkeit nach die „tour d’europe“ fortsetzen, insbesondere schon deshalb, da der Bf hier in Österreich über keinerlei familiäre und soziale Bezugspunkte verfügt. Eine Fortsetzung unerlaubter Grenzüberschreitungen in andere MS – wie gehabt – ist vorprogrammiert. Nur weil der Bf Anspruch auf Grundversorgung habe, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass keine Fluchtgefahr bestehe. Ein weiteres Indiz für die absolute Glaub- und Vertrauensunwürdigkeit und damit implizit für die hohe Fluchtgefahr des Bf ist die Tatsache, dass der Bf angeblich einem starken Drogenkonsum verfallen ist. Bemerkenswert ist die Notwendigkeit der Unterbringung des Bf in einer Sicherheitszelle wegen Fremd- und Selbstgefährdung. Deswegen scheint der Bf überhaupt eine hochgradige Gefahr für die öffentliche Ruhe und Sicherheit darzustellen. So wird in der Aufenthaltsinformation des XXXX der Bf als allgemein gefährliche Person im Sinne des Waffengebrauchsgesetzes geführt. Ungestümes und aggressives Verhalten, wie beispielsweise einer versuchten Brandlegung in der Zelle, sieht die Behörde als untauglichen Versuch des Bf sich dadurch die Freiheit zu „erpressen“.Ein weiteres Indiz für die absolute Glaub- und Vertrauensunwürdigkeit und damit implizit für die hohe Fluchtgefahr des Bf ist die Tatsache, dass der Bf angeblich einem starken Drogenkonsum verfallen ist. Bemerkenswert ist die Notwendigkeit der Unterbringung des Bf in einer Sicherheitszelle wegen Fremd- und Selbstgefährdung. Deswegen scheint der Bf überhaupt eine hochgradige Gefahr für die öffentliche Ruhe und Sicherheit darzustellen. So wird in der Aufenthaltsinformation des römisch 40 der Bf als allgemein gefährliche Person im Sinne des Waffengebrauchsgesetzes geführt. Ungestümes und aggressives Verhalten, wie beispielsweise einer versuchten Brandlegung in der Zelle, sieht die Behörde als untauglichen Versuch des Bf sich dadurch die Freiheit zu „erpressen“. Die Verhaltensauffälligkeit des Bf ist

§ 76Abs.

2a FPG bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit jedenfalls zu seinem Nachteil zu berücksichtigen. Die Verhaltensauffälligkeit des Bf ist

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit jedenfalls zu seinem Nachteil zu berücksichtigen. Der Bf hat sich auch substantiiert darüber ausgelassen, warum er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, obwohl es hier keinerlei Perspektive für ihn gibt, da unzweifelhaft ein anderer MS zuständig ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das am 12.04.2022 ein Konsultationsverfahren mit Frankreich zur Rückübernahme des Bf eingeleitet wurde, wobei noch keine die Frist des Art 28 Abs 3 auslösende Reaktion eines anderen MS vorliegt. Aus den genannten Gründen ist ganz klar ersichtlich, dass nicht nur erhebliche, sondern höchste Fluchtgefahr präsent ist. Gleichermaßen wird das Vorbringen der BfV der Zulänglichkeit eines gelinderen Mittels durch die nachzitierte Entscheidung des VwGH kontraindiziert: „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall (vgl. E

  1. Mai 2007, 2006/21/0052; E
  2. April 2008, 2008/21/0085; E
  3. Februar 2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.“ (vgl VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Der Bf hat sich auch substantiiert darüber ausgelassen, warum er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, obwohl es hier keinerlei Perspektive für ihn gibt, da unzweifelhaft ein anderer MS zuständig ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das am 12.04.2022 ein Konsultationsverfahren mit Frankreich zur Rückübernahme des Bf eingeleitet wurde, wobei noch keine die Frist des Artikel 28, Absatz 3, auslösende Reaktion eines anderen MS vorliegt. Aus den genannten Gründen ist ganz klar ersichtlich, dass nicht nur erhebliche, sondern höchste Fluchtgefahr präsent ist. Gleichermaßen wird das Vorbringen der BfV der Zulänglichkeit eines gelinderen Mittels durch die nachzitierte Entscheidung des VwGH kontraindiziert: „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall vergleiche E
  4. Mai 2007, 2006/21/0052; E
  5. April 2008, 2008/21/0085; E
  6. Februar 2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.“ vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass aufgrund der vorliegenden Reisefreudigkeit, dem Bewusstsein des unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet und der drohenden Abschiebung, sich der Bf in einem gelinderen Mittel stehend einer zeitnahen, Abschiebung nicht zur Verfügung halten wird. Aus heutiger Sicht ist davon auszugehen, dass die Abschiebung des Bf nach Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen rasch erfolgen kann. Für die Durchsetzung der Außerlandesbringung ist die Anwesenheit des Bf unbedingt erforderlich. Es ist angesichts vorliegender Fakten jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sobald sich Gelegenheit dazu bietet. Da er zudem über keine feststellbaren beruflichen und keine familiären oder substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Bf im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen oder einer unkontrollierten, unrechtmäßigen Ausreise abhalten sollte. Es geht somit nachvollziehbar in einer Gesamtbetrachtung hervor und drängt sich nicht im mindesten der Schluss auf, dass sich der Bf auch bei Anwendung eines gelinderen Mittels in periodischen Abständen bei einer Dienststelle der LPD melden werde.
  7. Zur Hafttauglichkeit des Bf Ob eine Haftfähigkeit vorliegt, kann von ho Behörde nicht beurteilt werden. Laut aktueller Aufenthaltsinformation des XXXX vom 14.04.2022 ist der Bf nach wie vor haftfähig. Anzumerken ist, dass der Bf jederzeit auf Verlangen bzw bei einer polizeilichen Wahrnehmung einer medizinischen Notwendigkeit oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes einer amtsärztlichen Untersuchung iSdd § 7 Anhalteordnung zugeführt. Ob eine Haftfähigkeit vorliegt, kann von ho Behörde nicht beurteilt werden. Laut aktueller Aufenthaltsinformation des römisch 40 vom 14.04.2022 ist der Bf nach wie vor haftfähig. Anzumerken ist, dass der Bf jederzeit auf Verlangen bzw bei einer polizeilichen Wahrnehmung einer medizinischen Notwendigkeit oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes einer amtsärztlichen Untersuchung iSdd Paragraph 7, Anhalteordnung zugeführt.
  8. Zur Erreichbarkeit des Sicherungszwecks Es kann seitens der ho Behörde angemerkt werden, dass die tatsächliche Möglichkeit einer Rückführung nach Frankreich aus aktueller Sicht innerhalb kürzester Frist durchführbar wird und nicht gänzlich unwahrscheinlich oder völlig ausgeschlossen ist, wie von der BfV moniert wird. Die Behörde führt zielführend das Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz und zur Erlangung eines Abschiebetitels, weshalb bald von einer erfolgsversprechenden Rückführung des Bf nach Frankreich auszugehen ist. Selbst bei einer vertragswidrigen Ablehnung der Übernahme durch sämtliche MS, in welchen der Bf einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, und einem Übergang der Zuständigkeit auf Österreich — nach Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten (Remonstration) — ist die Substanz für die Aufrechterhaltung der Schubhaft durch das oben Gesagte nach Ansicht der Behörde ausreichend. ,
  9. Zusammengefasst ist aufgrund der angeführten Tatsachen mit sehr großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen und zu befürchten, dass sich der Fremde aufgrund des Bewusstseins des unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet in einem gelinderen Mittel stehend einer terminmäßig bekannten und bevorstehenden Abschiebung nicht zur Verfügung halten wird. Für die Behörde ist im gegebenen Fall unter Berücksichtigung der Flucht- und Verhältnismäßigkeitskriterien die weitere Anhaltung in Schubhaft und Überwachung der Ausreise im individuellen Fall schlüssig und auch im Sinne des § 46 FPG aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit - wobei das Gewicht dieses Interesses durch die Delinquenz vergrößert wird - sowie eines geordneten Fremdenwesens im Allgemeinen erforderlich, angemessen und notwendig. Aufgrund der zeitnah durchführbaren Abschiebung kann auch nicht von einer weiteren, überlangen Verfahrensdauer ausgegangen werden. Die Schubhaft war und ist daher rechtmäßig und verhältnismäßig. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge:
  10. die Beschwerde als unbegründet abweisen 2.

§ 22a

BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen

  1. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde € 57,40 Gebühren Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde € 368,80 Gebühren Summe der Gesamtgebühren € 426,20 Summe (…)“ist aufgrund der angeführten Tatsachen mit sehr großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen und zu befürchten, dass sich der Fremde aufgrund des Bewusstseins des unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet in einem gelinderen Mittel stehend einer terminmäßig bekannten und bevorstehenden Abschiebung nicht zur Verfügung halten wird. Für die Behörde ist im gegebenen Fall unter Berücksichtigung der Flucht- und Verhältnismäßigkeitskriterien die weitere Anhaltung in Schubhaft und Überwachung der Ausreise im individuellen Fall schlüssig und auch im Sinne des Paragraph 46, FPG aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit - wobei das Gewicht dieses Interesses durch die Delinquenz vergrößert wird - sowie eines geordneten Fremdenwesens im Allgemeinen erforderlich, angemessen und notwendig. Aufgrund der zeitnah durchführbaren Abschiebung kann auch nicht von einer weiteren, überlangen Verfahrensdauer ausgegangen werden. Die Schubhaft war und ist daher rechtmäßig und verhältnismäßig. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge:
  2. die Beschwerde als unbegründet abweisen 2.

Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen

  1. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde € 57,40 Gebühren Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde € 368,80 Gebühren Summe der Gesamtgebühren € 426,20 Summe (…)“ Am 19.04.2022 fand im Beisein seiner Beschwerdevertreterin und unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF – nach Wahrheitsbelehrung – befragt wurde. Am Schluss der Verhandlung wurde ein Teil der Entscheidung, namentlich der in Spruchteil
  2. ersichtliche Ausspruch über die Fortsetzung der weiteren Anhaltung des BF, mündlich verkündet. Mit Schriftsatz vom 29.04.2022 wurde seitens der Vertretung des BF die schriftliche Ausfertigung des am 19.04.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: A. Feststellungen:
  3. Zur Person des Beschwerdeführers und den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft: 1.
  4. Der volljährige BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist algerischer Staatsangehöriger. Die dieser Entscheidung zugrundeliegende Identität des BF ist seine Verfahrensidentität. Der BF ist in Österreich weder asylberechtigt noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er stellte in Frankreich

(2016), den Niederlanden
(2017), Deutschland
(2020)und nunmehr nach seiner Einreise am 13.03.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA, Bundesamt oder Behörde), Regionaldirektion XXXX , vom 14.03.2022 wurde über den BF

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA, Bundesamt oder Behörde), Regionaldirektion römisch 40 , vom 14.03.2022 wurde über den BF

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 1.

  1. Der Beschwerdeführer war haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hatte in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung. 1.
  2. Der BF ist im österreichischen Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten, er wird seit 14.03.2022 zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens in Schubhaft angehalten. Das laufende Dublinverfahren war zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung am 19.04.2022 noch nicht abgeschlossen. Hierzu wird ergänzend angemerkt, dass nunmehr mit 02.05.2022 die ausdrückliche Zustimmung Frankreichs zur Rückübernahme des BF erteilt wurde.
  3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 2.
  4. Nach seiner illegalen Einreise in die Europäische Union war der BF jedenfalls in Spanien, Frankreich, den Niederlanden, Deutschland, der Schweiz, Belgien und Italien aufhältig, für keines dieser Länder hatte er einen Aufenthaltstitel. Er stellte in Frankreich am 15.03.2016, in den Niederlanden am 02.12.2017 und in Deutschland am 07.02.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  5. Der BF reiste am 13.03.2022 illegal mit einem Zug von Italien in das österreichische Bundesgebiet ein. Er wurde im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen. Am 13.03.2022 ergaben sich im Rahmen einer Identitätsfeststellung Eurodac-Treffer für Deutschland, Frankreich und die Niederlande. Am selben Tag stellte er auch im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde in der Folge festgenommen. Der BF stellte seine Asylanträge in der Absicht, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, er hatte keine Rückkehrbefürchtungen im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat. Er wollte in der EU arbeiten. 2.
  6. Der BF erwies sich als in exzeptionellem Ausmaß mobil innerhalb des Schengenraumes. Er wartete den Ausgang der jeweiligen Verfahren bzw. eine Außerlandesbringung wiederholt nicht ab, sondern entzog sich diesen durch Weiterreise in andere Staaten des Schengenraumes. 2.
  7. Der BF befand sich von 19.03.2022 bis 20.03.2022 im Hungerstreik. Der BF war aufgrund seines Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig. Der BF zeigte sich in seiner Erstbefragung am 14.03.2022 unkooperativ und verweigerte in verschiedenen Punkten die Erteilung von Auskünften. Der BF machte wiederholt widersprüchliche Angaben. Im Fall einer Entlassung des BF aus der Schubhaft bzw. einer Belassung in Freiheit hätte sich dieser dem Verfahren durch erneute Weiterreise entzogen. 2.
  8. Der BF trat im Schengener Gebiet jedenfalls unter folgenden Aliasidentitäten auf: XXXX römisch 40 2.
  9. Im Schengener Informationssystem scheint folgende Vormerkung in Bezug auf den BF auf: „Nationale ID-Nummer: XXXX (Frankreich)„Nationale ID-Nummer: römisch 40 (Frankreich) Ausschreibungsgrund: EINREISE-/ AUFENTHALTSVERBOT IM SCHENGENER GEBIET (Art. 24 EU-VO 1987/2006)Ausschreibungsgrund: EINREISE-/ AUFENTHALTSVERBOT IM SCHENGENER GEBIET (Artikel 24, EU-VO 1987 aus 2006,) Durchzuführende Maßnahme: außer bei Besitz eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels eines Schengenstaates Kontaktnahme mit Fremdenbehörde wegen Verfügungen schriftliche SIS-Treffermeldung an SIRENE Kategorie der Ausschreibung: ausgeschriebene Person“
  10. Zur familiären/sozialen Komponente und der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung: 3.
  11. Der BF gab im Zuge seiner Gesundheitsbefragung am 13.03.2022 an, an Schlafstörungen zu leiden und von Opiaten abhängig zu sein. Der BF litt an Entzugserscheinungen sowie einer akuten Belastungsreaktion, eine Benzodiazepinabhängigkeit wurde zu Beginn der Anhaltung festgestellt und behandelt. Aufgrund seines aggressiven und selbstverletzenden Verhaltens war er zeitweise in einer besonders gesicherten Zelle untergebracht. Der BF wurde im Zuge der Anhaltung laufend psychiatrisch untersucht und auch in Bezug auf seine physische Gesundheit medizinisch betreut. Der Zustand des BF – aufgrund seiner Benzodiazepinabhängigkeit – besserte sich im Zuge der Anhaltung. Die Haftfähigkeit des BF wurde laufend überprüft, der BF war haft- und verhandlungsfähig. Eine psychische Erkrankung, außer einer Belastungsreaktion, die offensichtlich abgeklungen ist, lag nicht vor. 3.
  12. Am 15.03.2022 wurde ein Konsultationsverfahren mit Frankreich eingeleitet. Ebenfalls am 15.03.2022 wurde ein Informationsersuchen

Artikel 34Dublin III-Verordnung (VO) an Deutschland gerichtet.

Am 17.03.2022 übermittelte Deutschland eine Auskunft

Artikel 34Dublin III-VO.

Am 25.03.2022 langte die Ablehnung Frankreichs ein. Am 28.03.2022 wurde ein Remonstrationsverfahren mit Frankreich eingeleitet (Fristende 12.04.2022). Am 12.04.2022 wurde – innerhalb der zur Verfügung stehenden zweimonatigen Frist – erneut ein Konsultationsverfahren mit Frankreich eingeleitet. Mit einem Abschluss des Konsultationsverfahrens war binnen weniger Wochen zu rechnen. Hierzu wird ergänzend angemerkt, dass nunmehr mit 02.05.2022 die ausdrückliche Zustimmung Frankreichs zur Rückübernahme des BF erteilt wurde. 3.

  1. Der BF hatte in Österreich keinerlei familiäres oder soziales Netz, er ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und besaß keine eigenen, ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er sprach nicht Deutsch. Der BF hatte Anspruch auf Grundversorgung. , B. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister sowie die Anhaltedatei: Die Feststellungen in 1.
  2. ergeben sich aus dem Gerichtsakt sowie dem Zentralen Fremdenregister, der Erstbefragung sowie der Einvernahme im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Zumal der BF keinen Identitätsnachweis erbrachte und für ihn zahlreiche Aliasidentitäten vorlagen, war festzustellen, dass es sich bei der im Zuge dieser Entscheidung herangezogenen Personendaten um eine reine Verfahrensidentität handelt. Der gegenständliche Mandatsbescheid liegt im Akt ein. Zu den Feststellungen in 1.
  3. und 3.
  4. hinsichtlich der Haft- und Verhandlungsfähigkeit sowie des Gesundheitszustandes des BF ist auszuführen: Am 13.03.2022 erfolgte die Gesundheitsbefragung des BF, hierbei gab er an, an Schlafstörungen zu leiden und Kokainabhängig zu sein, abgesehen von einer früheren Verletzung am Körper im Bereich des Beckens und des Knies wurden keine körperlichen Gebrechen festgehalten. Aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 14.03.2022 ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für etwaige psychische Beschwerden, der BF gab zusammenhängende und klare Antworten und gab an, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Aus dem Krankenakt des BF geht hervor, dass engmaschige psychiatrische und fachärztliche Untersuchungen des BF erfolgten und sein Zustand regelmäßig evaluiert wurde. Dass der BF in eine besonders gesicherte Zelle verlegt wurde ergibt sich aus dem Krankenakt in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden Maßnahmenmeldungen. Aus diesen geht hervor, dass der BF am 17.03.2022 versuchte sich mit einer Glasscherbe selbst zu verletzen, und eine Matratze sowie eine Wolldecke anzündete. Am 18.03.2022 beschädigte er eine Zelle und fügte sich selbst Verletzungen mit Glassplittern zu. Am 22.03.2022 fügte sich der BF mit einer herausgelösten Wandfliese Verletzungen zu. Am 25.03.2022 beschädigte er die besonders gesicherte Zelle in der er sich befand und deutete auch an, sich selbst Verletzungen zufügen zu wollen. Auch öffnete er eine alte Wunde am Daumen. Aus dem vorliegenden Patientenbrief vom 18.03.2022 und dem Ambulanzbericht eines Krankenhauses vom 22.03.2022 lassen sich jedoch auch nach den vom BF vorgenommen Selbstverletzungsversuchen durch Verschlucken von Glasscherben bzw. eines Fliesenstückes und der Zufügung von Schnittwunden keine nachhaltige Gesundheitsbeeinträchtigung des BF ableiten. Eine Glasscherbe konnte am 18.03.2022 entfernt werden, ansonsten wurden ärztliche Kontrollen bzw. die Zuführung eindickender Mahlzeiten empfohlen, dem BF wurden Medikamente verabreicht und die zugefügten Wunden versorgt. Der BF konnte jeweils am selben Tag wieder entlassen werden. In weiterer Folge ergibt sich aus der Krankenakte des BF eine graduale Besserung seines Zustandes und seines Verhaltens, diese spiegelt sich in den in weiterer Folge eingeholten ärztlichen Befunden wider: Auf Ersuchen des BVwG erfolgte am 14.04.2022 eine amtsärztliche Begutachtung, diese ergab einen guten und stabilen Allgemeinzustand des BF. Nach medikamentöser Einstellung sei es zu einer deutlichen Besserung der Situation und des Verhaltens gekommen. Der BF habe in der davorliegenden Zeit deutlich weniger Aggressionen aufgewiesen, zeige sich angepasst und sei weniger angespannt, sodass eine Verlegung aus der besonders gesicherten Zelle in eine gesicherte Zelle möglich gewesen sei. Eine Unterbringung im Rahmen des Unterbringungsgesetzes sei aus amtsärztlicher nicht indiziert. Zudem wurde der BF am selben Tag durch eine Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin untersucht, hier ergab sich, der BF wirke völlig normal und begründe sein in der Vergangenheit gezeigtes Verhalten mit Stress, weil er überraschend in Haft gekommen sei ohne einen Antrag auf Asyl stellen zu können und opiatentzüglich gewesen sei. Er habe niemals Suizidgedanken gehabt und seine Aggressionen nur auf sich, nicht aber auf andere gerichtet. Ein Hinweis auf eine psychische Erkrankung– außer einer Belastungsreaktion, die offensichtlich abgeklungen sei – bestehe nicht. Der Opiatenzug sei ebenfalls abgeklungen, eine Benzodiazepinabhängigkeit bestehe. Die medikamentöse Behandlung mit beruhigenden Substanzen sei ausreichend und der BF damit stabilisiert. In der mündlichen Verhandlung wurde zudem seitens der Beschwerdeführervertreterin (BFV) eine Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie in Vorlage gebracht, aus dieser geht hervor, dass der BF im Zuge der Anhaltung regelmäßig vom psychiatrischen Dienst gesehen worden sei. Im Rahmen einer Belastungsreaktion mit Selbstverletzung und Sachbeschädigung sei der BF in eine besonders gesicherte Zelle verlegt worden, habe sich aber relativ rasch wieder beruhigt und distanziert von weiteren Aggressionshandlungen gezeigt. Bei der Kontrolle am 15.04.2022 sei vermerkt worden, dass der BF unter der Behandlung von Benzodiazepin weiterhin psychisch stabilisiert sei. Wiederum auf Ersuchen des BVwG erfolgte am 19.04.2022 erneut eine ausführliche amtsärztliche Untersuchung. Aus dem Befund geht hervor, der BF zeige sich in sehr gutem, stabilem Allgemeinzustand, die Vitalparameter seien im Normbereich. Von psychiatrischer Seite zeige sich der BF zuletzt völlig normal wirkend, unauffällig, angepasst und kooperativ – Hinweise auf eine psychische Erkrankung würden nicht vorliegen. Der BF sei haft- und verhandlungsfähig. Aufgrund der Ergebnisse der genannten Untersuchungen und bei Würdigung aller Befunde sowie Maßnahmenmeldungen und den eigenen Angaben des BF ergab sich für das vorliegende Beschwerdeverfahren Folgendes: Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Mandatsbescheides und der Inschubhaftnahme lagen, insbesondere auch aufgrund der eigenen Angaben des BF in der Erstbefragung, für das Bundesamt keine Gründe vor, von einer gravierenden psychischen Störung oder sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF auszugehen. Dem Bundesamt war auch nicht entgegenzutreten, wenn es aufgrund der Erstbefragung in Zusammenschau mit den Erstuntersuchungen des BF am
  5. und 14.03.2022 von der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausging: Auch im Anhalteprotokoll gab der BF im Hinblick auf psychische Erkrankungen lediglich an, er leide an Schlafstörungen. Wie im angefochtenen Bescheid festgestellt, hatte der BF in der Schubhaft Zugang zu nötiger medizinischer Betreuung. Der BF wurde im Laufe der Anhaltung auch durchgehend versorgt und sein Zustand besserte sich durch die Behandlung in der Haft. Festzustellen war auch, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seit Schubhaftverhängung trotz seiner Benzodiazepinabhängigkeit und den damit in Zusammenhang stehenden Entzugserscheinungen sowie der – aufgrund der Maßnahmenmeldungen offenkundig erst nach der Inschubhaftnahme aufgetretenen – akuten Belastungsreaktion, haftfähig war. Eine Haftunfähigkeit des BF wurde zu keiner Zeit ärztlich diagnostiziert und auch eine gravierende psychische Erkrankung lag, den vorliegenden Befunden entsprechend, nicht vor. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den Einträgen im Krankenakt. Die in der Haft aufgetretenen Entzugserscheinungen und die akute Belastungsreaktion sind im Zuge der Anhaltung aufgrund guter medizinischer Versorgung abgeklungen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer Haftunfähigkeit oder einer besonderen Härte der Haft und auch die Notwendigkeit einer Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz wurden durch das Gericht mittels der – in der Kürze der Zeit möglichen – Einholung verschiedener ärztlicher Einschätzungen und der Befragung des BF in der Verhandlung umfassend geprüft, haben sich jedoch im Ergebnis als nicht zutreffend erwiesen. Physische Gebrechen, die auf eine Haftunfähigkeit oder Unverhältnismäßigkeit der Haft schließen lassen würden, sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. In diesem Zusammenhang ist auch dem in der Beschwerde vorgebrachten Argument der Unverhältnismäßigkeit der Haft aufgrund der Covid-19 Pandemie die Grundlage entzogen: Der BF ist ein XXXX Mann, Covid-19-relevante Vorerkrankungen hat das Verfahren nicht ergeben. Zudem ist der BF, wie sich aus der Aktenlage ergibt, gegen Covid-19 zumindest einmal geimpft und auch bereits genesen. Eine erhöhte Gefährdungslage konnte diesbezüglich nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch dem in der Beschwerde vorgebrachten Argument der Unverhältnismäßigkeit der Haft aufgrund der Covid-19 Pandemie die Grundlage entzogen: Der BF ist ein römisch 40 Mann, Covid-19-relevante Vorerkrankungen hat das Verfahren nicht ergeben. Zudem ist der BF, wie sich aus der Aktenlage ergibt, gegen Covid-19 zumindest einmal geimpft und auch bereits genesen. Eine erhöhte Gefährdungslage konnte diesbezüglich nicht festgestellt werden. Insgesamt war sohin festzustellen, dass der BF hafttauglich war und an keinen schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen litt. Ergänzend wird festgehalten, dass der BF laut amtsärztlichen Befund und Gutachten vom 03.05.2022 keine Opiate als Subsitutionstherapie erhalte, aufgrund seiner Benzodiazepinabhängigkeit jedoch ein Benzodiazepin-Medikament, sowie zwei Psychopharmaka. Weiters wird ergänzend festgehalten, dass der BF laut – mit Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2022 festgehaltener Auskunft der Sanitätsstelle des zuständigen Polizeianhaltezentrums – definitiv nicht von Opiaten (Kokain/Heroin) abhängig sei, dies sei durch die ständigen Urinproben und das Verhalten des BF zu untermauern. Er befinde sich daher auch nicht in einer Drogensubsitutionstherapie. Zu 1.3.: Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister, die Anhaltung seit 14.03.2022 aus der Anhaltedatei und der Sicherungszweck aus dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 14.03.
  6. Dass das Konsultationsverfahren noch nicht abgeschlossen war, ist unstrittig und ergibt sich aus der Aktenlage und den Angaben des in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG anwesenden Behördenvertreters. Die zwischenzeitige Zustimmung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden E-Mail des BFA vom 05.05.
  7. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF und seinem Aufenthalt in den in 2.
  8. aufgezählten Ländern ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der Erstbefragung am 14.03.2022 und vor dem erkennenden Gericht (vgl. AS 7-9 und Verhandlungsprotokoll S. 10-12 und 14). Der BF selbst zählte die Länder auf, in denen er sich befand, an diesen Ausführungen sind keine Zweifel aufgekommen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der BF hierzu falsche Angaben tätigen sollte. Die Antragstellungen in Frankreich, den Niederlanden und Deutschland ergeben sich aus den entsprechenden im Akt enthaltenen EURODAC-Treffern. Dass der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen wäre, wurde nicht vorgebracht und kam im Verfahren auch nicht hervor. Der BF selbst gab an, kein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten zu haben (vgl. AS 7).Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF und seinem Aufenthalt in den in 2.
  9. aufgezählten Ländern ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der Erstbefragung am 14.03.2022 und vor dem erkennenden Gericht vergleiche AS 7-9 und Verhandlungsprotokoll S. 10-12 und 14). Der BF selbst zählte die Länder auf, in denen er sich befand, an diesen Ausführungen sind keine Zweifel aufgekommen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der BF hierzu falsche Angaben tätigen sollte. Die Antragstellungen in Frankreich, den Niederlanden und Deutschland ergeben sich aus den entsprechenden im Akt enthaltenen EURODAC-Treffern. Dass der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen wäre, wurde nicht vorgebracht und kam im Verfahren auch nicht hervor. Der BF selbst gab an, kein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten zu haben vergleiche AS 7). Die Feststellungen in 2.
  10. ergeben sich aus dem Protokoll der Erstbefragung und der mündlichen Verhandlung. Der BF gab an, noch nie einen Reisepass oder sonstigen Identitätsnachweis besessen zu haben (vgl. AS. 6) und auch nicht gewusst zu haben, wie er einen neuen bekommen könne (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11). Dass er am 13.03.2022 daher ohne Reisedokumente einreiste, ist evident und deckt sich mit dem behördlichen Vorbringen. Der Aufgriff am selben Tag ist unproblematisch aus dem Akt ersichtlich (vgl. AS 6). Dass der BF keine Rückkehrbefürchtungen hatte und lediglich in die EU ein- bzw. innerhalb derselben herumreiste, um zu Arbeiten und zu leben, ergibt sich daraus, dass der BF selbst in seiner Erstbefragung zu Protokoll gab er habe zunächst in Spanien arbeiten wollen, Algerien gefalle ihm nicht, er habe nach Europa kommen wollen um Arbeit zu finden. Er befürchte im Falle einer Rückkehr nach Algerien nichts, warum solle er Angst haben? (vgl. AS 6 und 9). Die Feststellungen in 2.
  11. ergeben sich aus dem Protokoll der Erstbefragung und der mündlichen Verhandlung. Der BF gab an, noch nie einen Reisepass oder sonstigen Identitätsnachweis besessen zu haben vergleiche AS. 6) und auch nicht gewusst zu haben, wie er einen neuen bekommen könne vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 11). Dass er am 13.03.2022 daher ohne Reisedokumente einreiste, ist evident und deckt sich mit dem behördlichen Vorbringen. Der Aufgriff am selben Tag ist unproblematisch aus dem Akt ersichtlich vergleiche AS 6). Dass der BF keine Rückkehrbefürchtungen hatte und lediglich in die EU ein- bzw. innerhalb derselben herumreiste, um zu Arbeiten und zu leben, ergibt sich daraus, dass der BF selbst in seiner Erstbefragung zu Protokoll gab er habe zunächst in Spanien arbeiten wollen, Algerien gefalle ihm nicht, er habe nach Europa kommen wollen um Arbeit zu finden. Er befürchte im Falle einer Rückkehr nach Algerien nichts, warum solle er Angst haben? vergleiche AS 6 und 9). Zu 2.3.: Die Feststellung hinsichtlich der höchst ausgeprägten Mobilität des BF innerhalb des Schengenraumes ergibt sich daraus, dass er selbst ausführte bereits zwischen Spanien, Frankreich, den Niederlanden, Deutschland, der Schweiz, Belgien, Italien und nunmehr Österreich Reisebewegungen unternommen zu haben. Hinzu kommen seine Ausführungen vor dem Gericht dahingehend, er sei teilweise sogar mehrfach – etwa drei Mal für drei Monate in die Niederlande und selbiges auch in Deutschland gewesen, auch habe er Spanien mehrmals verlassen und sei wieder zurückgegangen – in die betreffenden Länder ein- und in der Folge wieder ausgereist oder nach einer Abschiebung wieder eingereist (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10f). Er führte weiter aus, er finde keine Arbeitsstelle und kein Land, dass ihm Hilfe biete und gehe dann zum nächsten, er sei sogar in der Schweiz gewesen, aber auch dort zurückgewiesen worden, in Österreich habe er neu anfangen wollen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11). Es ist offenkundig, dass der BF vermehrt gezielte Reisetätigkeiten innerhalb des Schengenraumes unternahm, die er selbst organisierte (vgl. AS 8). Dass der BF den Ausgang seiner Verfahren wiederholt nicht abwartete ergibt sich evident aus den oben angeführten Aussagen des BF und zudem aus den drei EURODAC-Treffern und der Information der deutschen Behörden hinsichtlich der Rückübernahmeersuchen an Frankreich und Belgien (vgl. AS 65 bis 67).Zu 2.3.: Die Feststellung hinsichtlich der höchst ausgeprägten Mobilität des BF innerhalb des Schengenraumes ergibt sich daraus, dass er selbst ausführte bereits zwischen Spanien, Frankreich, den Niederlanden, Deutschland, der Schweiz, Belgien, Italien und nunmehr Österreich Reisebewegungen unternommen zu haben. Hinzu kommen seine Ausführungen vor dem Gericht dahingehend, er sei teilweise sogar mehrfach – etwa drei Mal für drei Monate in die Niederlande und selbiges auch in Deutschland gewesen, auch habe er Spanien mehrmals verlassen und sei wieder zurückgegangen – in die betreffenden Länder ein- und in der Folge wieder ausgereist oder nach einer Abschiebung wieder eingereist vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 10f). Er führte weiter aus, er finde keine Arbeitsstelle und kein Land, dass ihm Hilfe biete und gehe dann zum nächsten, er sei sogar in der Schweiz gewesen, aber auch dort zurückgewiesen worden, in Österreich habe er neu anfangen wollen vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 11). Es ist offenkundig, dass der BF vermehrt gezielte Reisetätigkeiten innerhalb des Schengenraumes unternahm, die er selbst organisierte vergleiche AS 8). Dass der BF den Ausgang seiner Verfahren wiederholt nicht abwartete ergibt sich evident aus den oben angeführten Aussagen des BF und zudem aus den drei EURODAC-Treffern und der Information der deutschen Behörden hinsichtlich der Rückübernahmeersuchen an Frankreich und Belgien vergleiche AS 65 bis 67). Der Hungerstreik des BF ist in der Anhaltedatei vermerkt, aber auch darüber hinausgehend verweigerte der BF des Öfteren, wie ebenfalls aus der Anhaltedatei hervorgehend, die Einnahme von Speisen und die Einnahme von Medikamenten (vgl. Krankenakt). Der BF machte im Zuge der Erstbefragung in Zusammenschau mit der mündlichen Verhandlung widersprüchliche Angaben hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte und der Dauer seines jeweiligen Aufenthaltes in den verschiedenen Ländern. In der Übersicht seiner Reiseroute im Zuge der Erstbefragung ließ er zahlreiche, erst später genannte, Länder unerwähnt. Auch gab der wiederholt an, keine Angaben machen zu wollen (vgl. AS 5 und 7). Auf dem Protokoll seiner Gesundheitsbefragung verweigerte er die Unterschrift und zeigte sich dadurch unkooperativ. Vor dem Gericht schilderte der BF eindrücklich seine Bereitschaft, sich über Rechtsvorschriften hinwegzusetzen, indem er angab, er gehe zum nächsten Land, wenn er in einem keine Arbeitsstelle und keine Hilfe erhalte. Auf seine Aliasidentitäten angesprochen führte er zudem aus, er habe einfach Probleme vermeiden wollen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11). Wie bereits oben ausgeführt, stellte der BF auch seine Asylanträge nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung, sondern stellte diese, um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen (vgl. insbesondere AS 8). Es stellt sich aufgrund all dessen für das erkennende Gericht dar, dass sich der BF seit vielen Jahren über bestehende asyl- und fremdenrechtliche Regelungen hinwegsetzte und seine Antragstellungen zum Zwecke der Arbeitssuche und des Aufenthaltsrechts zweckwidrig einsetzt. Er hat sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Es ergab sich eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der BF – in Freiheit belassen – sein bewährtes Verhalten des Weiterreisens innerhalb des Schengengebietes fortgesetzt hätte. Der BF zeigte bereits in der Vergangenheit eine besonders hohe Bereitschaft, sich Verfahren durch Weiterreise zu entziehen. Es ist kein Grund ersichtlich weshalb der BF in Österreich anders hätte handeln sollen, als in den anderen Ländern des Schengener Gebiets. Der Hungerstreik des BF ist in der Anhaltedatei vermerkt, aber auch darüber hinausgehend verweigerte der BF des Öfteren, wie ebenfalls aus der Anhaltedatei hervorgehend, die Einnahme von Speisen und die Einnahme von Medikamenten vergleiche Krankenakt). Der BF machte im Zuge der Erstbefragung in Zusammenschau mit der mündlichen Verhandlung widersprüchliche Angaben hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte und der Dauer seines jeweiligen Aufenthaltes in den verschiedenen Ländern. In der Übersicht seiner Reiseroute im Zuge der Erstbefragung ließ er zahlreiche, erst später genannte, Länder unerwähnt. Auch gab der wiederholt an, keine Angaben machen zu wollen vergleiche AS 5 und 7). Auf dem Protokoll seiner Gesundheitsbefragung verweigerte er die Unterschrift und zeigte sich dadurch unkooperativ. Vor dem Gericht schilderte der BF eindrücklich seine Bereitschaft, sich über Rechtsvorschriften hinwegzusetzen, indem er angab, er gehe zum nächsten Land, wenn er in einem keine Arbeitsstelle und keine Hilfe erhalte. Auf seine Aliasidentitäten angesprochen führte er zudem aus, er habe einfach Probleme vermeiden wollen vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 11). Wie bereits oben ausgeführt, stellte der BF auch seine Asylanträge nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung, sondern stellte diese, um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen vergleiche insbesondere AS 8). Es stellt sich aufgrund all dessen für das erkennende Gericht dar, dass sich der BF seit vielen Jahren über bestehende asyl- und fremdenrechtliche Regelungen hinwegsetzte und seine Antragstellungen zum Zwecke der Arbeitssuche und des Aufenthaltsrechts zweckwidrig einsetzt. Er hat sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Es ergab sich eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der BF – in Freiheit belassen – sein bewährtes Verhalten des Weiterreisens innerhalb des Schengengebietes fortgesetzt hätte. Der BF zeigte bereits in der Vergangenheit eine besonders hohe Bereitschaft, sich Verfahren durch Weiterreise zu entziehen. Es ist kein Grund ersichtlich weshalb der BF in Österreich anders hätte handeln sollen, als in den anderen Ländern des Schengener Gebiets. Die festgestellten Aliasidentitäten (2.5.) sind dem Zentralen Fremdenregister und dem Schengener Informationssystem entnommen. Aus Letzterem ergibt sich auch die in 2.
  12. festgestellte Vormerkung. Die Einleitung eines Konsultationsverfahrens und der Gang desselben wie auch die Korrespondenz mit Deutschland (3.2.) ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in welchem der entsprechende Schriftverkehr einliegt. (vgl. AS 59-67, 115ff und 163ff). Aufgrund des Verfahrensstandes konnte mit einem Abschluss des Konsultationsverfahrens mit Frankreich binnen einer Woche gerechnet werden, zumal die Dublin-III-VO in Zusammenschau mit der einschlägigen, in der rechtlichen Beurteilung wiedergegebenen VwGH Judikatur hierfür strenge zeitliche Grenzen vorschreibt. Eine Antwort Frankreichs war bis 26.04.2022 zu erwarten. Das BFA begründete den neuerlichen Antrag hinreichend und übermittelte diverse Beweismittel an Frankreich, zudem konnte es sein Anliegen auch auf die Auskunft Deutschlands stützen. Mit einer zeitnahen Klärung war zu rechnen. Hierzu wird ergänzend angemerkt, dass nunmehr die ausdrückliche Zustimmung Frankreichs zur Rückübernahme des BF erteilt wurde.Die Einleitung eines Konsultationsverfahrens und der Gang desselben wie auch die Korrespondenz mit Deutschland (3.2.) ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in welchem der entsprechende Schriftverkehr einliegt. vergleiche AS 59-67, 115ff und 163ff). Aufgrund des Verfahrensstandes konnte mit einem Abschluss des Konsultationsverfahrens mit Frankreich binnen einer Woche gerechnet werden, zumal die Dublin-III-VO in Zusammenschau mit der einschlägigen, in der rechtlichen Beurteilung wiedergegebenen VwGH Judikatur hierfür strenge zeitliche Grenzen vorschreibt. Eine Antwort Frankreichs war bis 26.04.2022 zu erwarten. Das BFA begründete den neuerlichen Antrag hinreichend und übermittelte diverse Beweismittel an Frankreich, zudem konnte es sein Anliegen auch auf die Auskunft Deutschlands stützen. Mit einer zeitnahen Klärung war zu rechnen. Hierzu wird ergänzend angemerkt, dass nunmehr die ausdrückliche Zustimmung Frankreichs zur Rückübernahme des BF erteilt wurde. Dass der BF in Österreich kein familiäres oder soziales Netzwerk besitzt ist aufgrund seiner eigenen Ausführungen hervorgekommen (vgl. AS 5). Der BF ist zur Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nicht berechtigt, eine solche wurde auch nicht behauptet. Die Feststellung zu den finanziellen Mitteln des BF ergibt sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung, wo er ausführte, über XXXX zu verfügen und der Anhaltedatei, aus welcher ebenfalls lediglich ein geringer Geldbetrag hervorging. Zumal der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Grundversorgung zu. Diese Tatsache ist aufgrund des Gesamtverhaltens des BF (wiederholtes Reisen innerhalb des Schengengebiets unter Missachtung bestehender Regelungen, unkooperatives Verhalten, Verwendung von Aliasidentitäten, Entzug aus asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, wiederholte zweckwidrige Antragstellungen auf internationalen Schutz) nicht geeignet, ihn an einem Untertauchen zu hindern. (3.3.) Dass der BF in Österreich kein familiäres oder soziales Netzwerk besitzt ist aufgrund seiner eigenen Ausführungen hervorgekommen vergleiche AS 5). Der BF ist zur Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nicht berechtigt, eine solche wurde auch nicht behauptet. Die Feststellung zu den finanziellen Mitteln des BF ergibt sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung, wo er ausführte, über römisch 40 zu verfügen und der Anhaltedatei, aus welcher ebenfalls lediglich ein geringer Geldbetrag hervorging. Zumal der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Grundversorgung zu. Diese Tatsache ist aufgrund des Gesamtverhaltens des BF (wiederholtes Reisen innerhalb des Schengengebiets unter Missachtung bestehender Regelungen, unkooperatives Verhalten, Verwendung von Aliasidentitäten, Entzug aus asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, wiederholte zweckwidrige Antragstellungen auf internationalen Schutz) nicht geeignet, ihn an einem Untertauchen zu hindern. (3.3.) , C. Rechtliche Beurteilung:
  13. Gesetzliche Grundlagen: § 76 FPG idgF lautet:Paragraph 76, FPG idgF lautet:

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

§ 76Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.

§ 76Abs.

2 Z 3 FPG darf eine Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG darf eine Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Der mit „Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat“ überschriebene Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: Der mit „Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat“ überschriebene Artikel 23, Absatz 2, Dublin-III-VO lautet: „

(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen“„
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen“ Artikel 28 Dublin III-Verordnung „Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung“ lautet: „Haft
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle, dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren

dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. (…)“ Art 29 Dublin III-Verordnung „Überstellung“ lautet:Artikel 29, Dublin III-Verordnung „Überstellung“ lautet: „Modalitäten und Fristen

(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese

Artikel 27Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissezpasser. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.(…)“ Artikel 5 der Dublin-III-Durchführungsverordnung lautet: „Ablehnende Antwort
(1)Vertritt der ersuchte Mitgliedstaat nach Prüfung der Unterlagen die Auffassung, dass sich aus ihnen nicht seine Zuständigkeit ableiten lässt, erläutert er in seiner ablehnenden Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat ausführlich sämtliche Gründe, die zu der Ablehnung geführt haben.
(2)Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorgesehenen Fristen.“
(2)Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe
  1. b)der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, vorgesehenen Fristen.“ Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III-VO (Art. 2 lit
  2. n)bedeutet das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die gesetzlichen Kriterien sind in § 76 Abs. 3 FPG festgelegt.Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III-VO (Artikel 2, Litera n,) bedeutet das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die gesetzlichen Kriterien sind in Paragraph 76, Absatz 3, FPG festgelegt.

§ 76Abs.

3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen.

Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

  1. Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). In jüngster Rechtsprechung betonte der VwGH, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dabei darauf, dass schon mehrfach in der Judikatur des Gerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide zwar rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären seien. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, sei stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 14). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach § 76 Abs. 4 FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Abs. 1 AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid wäre nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).In jüngster Rechtsprechung betonte der VwGH, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dabei darauf, dass schon mehrfach in der Judikatur des Gerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide zwar rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären seien. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, sei stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 14). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach Paragraph 76, Absatz 4, FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Absatz eins, AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid wäre nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004). In seiner Entscheidung vom 13.12.2018, Ra 2017/18/0110, führte der VwGH aus: Zwar soll der ersuchte Mitgliedstaat mit der Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung dazu bewegt werden, mit dem ersuchenden Mitgliedstaat loyal zusammenzuarbeiten und sich zu bemühen, innerhalb der Frist von zwei Wochen eine Antwort auf ein Ersuchen um neuerliche Prüfung zu erteilen. Lässt der ersuchte Mitgliedstaat diese Frist jedoch ungenützt verstreichen, zieht dies weder einen Übergang der Zuständigkeit auf ihn, noch eine Fristerstreckung nach sich. Vielmehr ist Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung dahin auszulegen, dass der Ablauf der vorgesehenen Antwortfrist von zwei Wochen das Remonstrationsverfahren - unabhängig von einer Antwort des ersuchten Mitgliedstaats - endgültig abschließt und der ersuchende Mitgliedstaat als für die Prüfung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen ist. Dies trifft lediglich dann nicht zu, wenn dem ersuchenden Staat noch die für die Stellung eines erneuten Gesuchs um Wiederaufnahme innerhalb der dazu in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung vorgesehenen zwingenden Fristen erforderliche Zeit zur Verfügung steht (EuGH 13.11.2018, X und X, C-47/17 und C- 48/17, Rn. 86f).Zwar soll der ersuchte Mitgliedstaat mit der Vorschrift des Artikel 5, Absatz 2, Durchführungsverordnung dazu bewegt werden, mit dem ersuchenden Mitgliedstaat loyal zusammenzuarbeiten und sich zu bemühen, innerhalb der Frist von zwei Wochen eine Antwort auf ein Ersuchen um neuerliche Prüfung zu erteilen. Lässt der ersuchte Mitgliedstaat diese Frist jedoch ungenützt verstreichen, zieht dies weder einen Übergang der Zuständigkeit auf ihn, noch eine Fristerstreckung nach sich. Vielmehr ist Artikel 5, Absatz 2, Durchführungsverordnung dahin auszulegen, dass der Ablauf der vorgesehenen Antwortfrist von zwei Wochen das Remonstrationsverfahren - unabhängig von einer Antwort des ersuchten Mitgliedstaats - endgültig abschließt und der ersuchende Mitgliedstaat als für die Prüfung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen ist. Dies trifft lediglich dann nicht zu, wenn dem ersuchenden Staat noch die für die Stellung eines erneuten Gesuchs um Wiederaufnahme innerhalb der dazu in Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-Verordnung vorgesehenen zwingenden Fristen erforderliche Zeit zur Verfügung steht (EuGH 13.11.2018, römisch zehn und römisch zehn, C-47/17 und C- 48/17, Rn. 86f). , Zu.
  2. A) I. Mandatsbescheid vom 14.03.2022 und Anhaltung in Schubhaft von 14.03.2022 bis 19.04.2022Zu.
  3. A) römisch eins. Mandatsbescheid vom 14.03.2022 und Anhaltung in Schubhaft von 14.03.2022 bis 19.04.2022 Im Fall des BF ging das BFA aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 6 und Z 9 FPG von erheblicher Fluchtgefahr aus.Im Fall des BF ging das BFA aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 und Ziffer 9, FPG von erheblicher Fluchtgefahr aus.,

§ 76Abs.

3 Z 6 FPG ist zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ist zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Der BF reiste unrechtmäßig aus Italien kommend nach Österreich ein. Der BF wies drei Eurodac-Treffer auf. Der BF brachte bereits in den Niederlanden, Frankreich und Deutschland Asylanträge ein und entzog sich in weiterer Folge dem Verfahren. Der BF trat unter zahlreichen Aliasidentitäten auf. Es war davon auszugehen, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-Verordnung für das Verfahren des BF zuständig war. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist nach § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich zu berücksichtigen. Der BF reiste unrechtmäßig aus Italien kommend nach Österreich ein. Es lagen für das BFA in einer Gesamtbetrachtung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich seinem Verfahren nicht zu entziehen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich zu berücksichtigen. Der BF reiste unrechtmäßig aus Italien kommend nach Österreich ein. Es lagen für das BFA in einer Gesamtbetrachtung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich seinem Verfahren nicht zu entziehen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig ist. Der BF reiste unrechtmäßig aus Italien kommend nach Österreich ein. Der BF wies drei EURODAC-Treffer auf. Der BF brachte bereits in den Niederlanden, Frankreich und Deutschland Asylanträge ein. Der BF entzog sich seinem Verfahren in mehreren Mitgliedstaaten. Der BF verfügte über kein Reisedokument. Der BF trat unter mehreren Aliasidentitäten auf. Auch abgesehen von den Ländern seiner ausgewiesenen Antragstellungen reiste der BF durch verschiedene Schengenstaaten – zusätzlich zu Frankreich, den Niederlanden, Deutschland und Österreich namentlich auch durch Italien, Belgien, Spanien und die Schweiz. Der BF war in keinster Weise bereit sich an die geltende Rechtslage zum Asyl- und Fremdenwesen zu halten, er reiste unbehelligt zwischen den aufgezählten Ländern und reiste sogar teilweise mehrfach wieder ein und aus. Der BF nutzte das Sytem der Antragstellung auf internationalen Schutz um eine Arbeitserlaubnis und einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Gelang ihm dies nicht, reiste er erneut weiter. Der BF hatte keine Rückkehrbefürchtungen, sondern wollte innerhalb des Schengenraumes arbeiten und sich aufhalten. , Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig ist. Der BF reiste unrechtmäßig aus Italien kommend nach Österreich ein. Der BF wies drei EURODAC-Treffer auf. Der BF brachte bereits in den Niederlanden, Frankreich und Deutschland Asylanträge ein. Der BF entzog sich seinem Verfahren in mehreren Mitgliedstaaten. Der BF verfügte über kein Reisedokument. Der BF trat unter mehreren Aliasidentitäten auf. Auch abgesehen von den Ländern seiner ausgewiesenen Antragstellungen reiste der BF durch verschiedene Schengenstaaten – zusätzlich zu Frankreich, den Niederlanden, Deutschland und Österreich namentlich auch durch Italien, Belgien, Spanien und die Schweiz. Der BF war in keinster Weise bereit sich an die geltende Rechtslage zum Asyl- und Fremdenwesen zu halten, er reiste unbehelligt zwischen den aufgezählten Ländern und reiste sogar teilweise mehrfach wieder ein und aus. Der BF nutzte das Sytem der Antragstellung auf internationalen Schutz um eine Arbeitserlaubnis und einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Gelang ihm dies nicht, reiste er erneut weiter. Der BF hatte keine Rückkehrbefürchtungen, sondern wollte innerhalb des Schengenraumes arbeiten und sich aufhalten. Aufgrund einer vorzunehmenden Verhaltensprognose ergab sich ein Sicherungsbedarf, da ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war. Der BF verfügte zudem in Österreich nicht über ausreichende eigene Mittel zur Existenzsicherung und es lagen keine Anhaltspunkte für eine Verankerung des BF im Inland vor. Der BF verfügte zwar grundsätzlich über einen Anspruch auf Grundversorgung, dieser war jedoch – wie ausgeführt – nicht geeignet ihn an einem Untertauchen zu hindern. Im Ergebnis konnte vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen werden. Bei der Verhältnismäßigkeit ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie schon die belangte Behörde ausführte, kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seine europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Bei der Interessenabwägung wurde das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintangestellt. Es war daher davon auszugehen, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Aufgrund des vom BF gesetzten Vorverhaltens - insbesondere der Tatsache, dass der BF sich in drei anderen Mitgliedstaaten bereits bewusst dem Verfahren entzog, unrechtmäßig aus Italien nach Österreich einreiste - ohne im Besitz der dafür nötigen Dokumente zu sein -, sich weiters bereits ohne Aufenthaltsgrundlage in Spanien, Italien, Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, der Schweiz und nunmehr Österreich aufhielt, der BF somit hohe Mobilität zeigte - konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des Dublin-Verfahrens/Überstellungsverfahrens führen. Der BF entzog sich dem Verfahren in mehreren Mitgliedstaaten und reiste wissentlich illegal durch das Schengener Gebiet. Es war aufgrund des Vorverhaltens des BF nicht davon auszugehen, dass der BF für die Behörde für das Verfahren greifbar sein würde. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da von erheblicher Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden konnte, weiters davon, dass ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft - die Sicherung des Dublin-Verfahrens / Überstellungsverfahrens des BF - erfüllt. Den in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der unterbliebenen Einvernahme des BF durch das BFA ist für den konkreten Fall entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid als Mandatsbescheid erlassen wurde. In diesem Kontext ist auf die Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004) zu verweisen. Den in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der unterbliebenen Einvernahme des BF durch das BFA ist für den konkreten Fall entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid als Mandatsbescheid erlassen wurde. In diesem Kontext ist auf die Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004) zu verweisen. Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 1. A) II., A) III. KostenersatzZu Spruchpunkt 1. A) römisch zwei., A) römisch drei. Kostenersatz

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Das BFA beantragte ausdrücklich lediglich Kostenersatz im Umfang von € 426,

  1. Ein darüber hinausgehender Kostenersatz konnte sohin nicht zugesprochen werden. In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Das BFA beantragte ausdrücklich lediglich Kostenersatz im Umfang von € 426,
  2. Ein darüber hinausgehender Kostenersatz konnte sohin nicht zugesprochen werden. In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen. Der BF stellte einen Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr iHv EUR 30,
  3. Da die Behörde vollständig obsiegte, war dieser abzuweisen. , Zu
  4. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , Zu Spruchpunkt 2. A) I.: Fortsetzung der SchubhaftZu Spruchpunkt 2. A) römisch eins.: Fortsetzung der Schubhaft

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Den unter Punkt

  1. A) I. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr, eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kam zum Zeitpunkt der Entscheidung über die weitere Anhaltung des BF nach wie vor Geltung zu.Den unter Punkt
  2. A) römisch eins. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr, eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kam zum Zeitpunkt der Entscheidung über die weitere Anhaltung des BF nach wie vor Geltung zu. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge erheblicher Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF sich als nicht vertrauenswürdig erwies. Der BF reiste unrechtmäßig aus Italien kommend nach Österreich ein. Der BF wies drei Eurodactreffer auf. Er brachte bereits in den Niederlanden, Frankreich und Deutschland Asylanträge ein. Der BF entzog sich seinem Verfahren in mehreren Mitgliedstaaten. Er verfügte über kein Reisedokument. Der BF trat mehrfach unter Aliasidentitäten auf und zeigte hohe Mobilität. Er reiste unrechtmäßig aus Italien nach Österreich ein, ohne im Besitz der dafür nötigen Dokumente zu sein. Weiters hielt er sich bereits ohne Aufenthaltsgrundlage in zahlreichen Schengenstaaten auf. Im Zuge der mündlichen Verhandlung erhärtete sich die über Jahre andauernde hohe Mobilität des BF. Aufgrund des Eurodac-Treffers vom 13.03.2022 wurde am 15.03.2022 ein Konsultationsverfahren mit Frankreich eingeleitet und am selben Tag ein Informationsgesuch an Deutschland gerichtet. Am 17.03.2022 übermittelte Deutschland eine Auskunft

Artikel 34Dublin III-Verordnung.

Am 25.03.2022 langte die Ablehnung von Frankreich ein. Am 28.03.2022 wurde ein Remonstrationsverfahren mit Frankreich eingeleitet (Fristende 12.04.2022). Am 12.04.2022 wurde – wie in der Entscheidung des VwGH vom 13.12.2018, Ra 2017/18/0110, dargelegt – innerhalb der dazu in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung vorgesehenen zwingenden Fristen erneut ein Konsultationsverfahren mit Frankreich eingeleitet. Die Antwort Frankreich war zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung vom 19.04.2022 noch ausständig. Jedoch war ein absehbares Ende des Konsultationsverfahrens innerhalb einer Woche zu erwarten. Aufgrund des Eurodac-Treffers vom 13.03.2022 wurde am 15.03.2022 ein Konsultationsverfahren mit Frankreich eingeleitet und am selben Tag ein Informationsgesuch an Deutschland gerichtet. Am 17.03.2022 übermittelte Deutschland eine Auskunft

Artikel 34Dublin III-Verordnung.

Am 25.03.2022 langte die Ablehnung von Frankreich ein. Am 28.03.2022 wurde ein Remonstrationsverfahren mit Frankreich eingeleitet (Fristende 12.04.2022). Am 12.04.2022 wurde – wie in der Entscheidung des VwGH vom 13.12.2018, Ra 2017/18/0110, dargelegt – innerhalb der dazu in Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-Verordnung vorgesehenen zwingenden Fristen erneut ein Konsultationsverfahren mit Frankreich eingeleitet. Die Antwort Frankreich war zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung vom 19.04.2022 noch ausständig. Jedoch war ein absehbares Ende des Konsultationsverfahrens innerhalb einer Woche zu erwarten. Hierzu wird ergänzend angemerkt, dass nunmehr mit 02.05.2022 die ausdrückliche Zustimmung Frankreichs zur Rückübernahme des BF erteilt wurde. Der BF verfügte in Österreich über keine sozialen, keine familiären, keine beruflichen Bindungen. Der BF besaß kein gültiges Reisedokument. Der BF verfügte lediglich über geringe Barmittel. Der BF entzog sich über Jahre dem Verfahren in mehreren Mitgliedstaaten und reiste wissentlich illegal durch das Schengener Gebiet. Der BF erwies sich als nicht vertrauenswürdig und hielt sich weder an die österreichische noch an die europäische Rechts- und Werteordnung. Unter Berücksichtigung des bisherigen Vorverhaltens des BF erwies sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich. Es war aufgrund des Vorverhaltens des BF nicht davon auszugehen, dass er sich im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft für das Dublin-Verfahren/eine Überstellung zur Verfügung gehalten hätte. Es war daher aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 6 und Z 9 FPG weiterhin von erheblicher Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf auszugehen.Es war daher aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 und Ziffer 9, FPG weiterhin von erheblicher Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf auszugehen. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich: § 77

(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinde

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