← Österreich

{'item': 'W165 2253533-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlW165 2253533-1 SpruchW165 2253529-1/10E, W165 2253529-1/10E W165 2253533-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgeri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und deren minderjähriger Sohn, der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2), brachten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.12.2021 Anträge auf internationalen Schutz ein. Laut EURODAC-Abfrage hatten die BF bereits am 22.07.2019 in Griechenland und am 09.07.2021 in Bulgarien Asylanträge gestellt (EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“ zu Griechenland und Bulgarien). Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am 27.12.2021 gab die BF1 an, dass sie keine an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sie nehme keine Medikamente ein. Sie haben ihren Herkunftsstaat vor drei Jahren mit ihrem Sohn illegal mittels Pkws in den Iran verlassen. Über den Iran (zwei Monate Aufenthalt) sei sie in die Türkei (ein Monat Aufenthalt), nach Griechenland (zweieinhalb Jahre Aufenthalt), nach Bulgarien (drei Monate Aufenthalt), nach Serbien (zwei Monate Aufenthalt) und über Ungarn nach Österreich gelangt. Die Reise sei schlepperunterstützt erfolgt. In Griechenland und Bulgarien hätte sie um Asyl angesucht, habe jedoch von dort wegen ihres Ehemannes flüchten müssen, da er ihr ihren Sohn wegnehmen habe wollen. Sie habe weder in Griechenland noch in Bulgarien eine Befragung gehabt. Sie habe Angst, nach Griechenland oder Bulgarien zurückzukehren, da ihr Ehemann auf der Suche nach ihrem Sohn sei. Sie habe in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 29.12.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), unter Bezugnahme auf die EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“ zu Bulgarien auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 29.12.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), unter Bezugnahme auf die EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“ zu Bulgarien auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben an das BFA vom 10.01.2022 lehnte Bulgarien die Übernahme der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), mit der Begründung ab, dass den BF am 01.12.2021 in Bulgarien der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt worden sei und daher die Regelungen der Dublin III-VO keine Anwendung finden würden. Am 23.02.2022 brachten die BF über ihre rechtliche Vertretung eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen auf die sich laut Länderberichten zu Bulgarien generell problematische Situation Schutzberechtigter in Bulgarien hingewiesen wurde. Bei einer Rückkehr hätten die BF keinen Zugang zum Gesundheitssystem, zu Sozialleistungen, zu Familienzulage und einer Wohnmöglichkeit. Zudem handle es sich bei den BF um eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind, beide seien psychisch stark belastet. Den BF drohe bei Rückführung nach Bulgarien eine Verletzung ihrer in Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK garantierten Rechte und würde eine Überstellung eine Verletzung des Kindeswohls bedeuten.Am 23.02.2022 brachten die BF über ihre rechtliche Vertretung eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen auf die sich laut Länderberichten zu Bulgarien generell problematische Situation Schutzberechtigter in Bulgarien hingewiesen wurde. Bei einer Rückkehr hätten die BF keinen Zugang zum Gesundheitssystem, zu Sozialleistungen, zu Familienzulage und einer Wohnmöglichkeit. Zudem handle es sich bei den BF um eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind, beide seien psychisch stark belastet. Den BF drohe bei Rückführung nach Bulgarien eine Verletzung ihrer in Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK garantierten Rechte und würde eine Überstellung eine Verletzung des Kindeswohls bedeuten. Der Stellungnahme vom 23.02.2022 war ein in griechischer Sprache abgefasstes behördliches Dokument angeschlossen, bei dem es sich um Unterlagen zur alleinigen Obsorge der BF1 für ihren Sohn handeln würde. Weiters wurde ein klinisch-psychologischer Befundbericht vom 16.02.2022 vorgelegt, demzufolge bei der BF1 ausgeprägte Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren rezidivierenden depressiven Störung bestehen und eine wahrscheinlich andauernde Persönlichkeitsänderung durch Retraumatisierungen vorliege. Am 02.03.2022 erfolgte eine Einvernahme der BF1 durch das BFA. Sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, gab die BF1 an, dass sie psychische Probleme und Probleme mit dem Herzen habe. Manchmal spüre sie dadurch ihren linken Arm und ihr linkes Bein nicht mehr. Es sei dann wie gelähmt, sodass sie 24 Stunden nichts mehr machen könne. Ihre Brust würde auch schmerzen. Sie sei in Österreich schon bei einem Psychologen und beim Arzt gewesen. Bezüglich ihrer psychischen Probleme sei vereinbart worden, dass noch mehrere Gespräche geführt würden und sie dann Medikamente erhalten würde. Wegen ihrer Probleme am Herzen sei sie in Österreich noch nicht beim Arzt gewesen, jedoch in Griechenland. Der Arzt im Camp habe ihr jedoch gesagt, dass dies untersucht werden müsse. Die psychischen Probleme bestünden seit ca. drei Jahren, hätten sich in den letzten sechs Monaten aber sehr verstärkt. Schwierigkeiten mit dem Herzen habe sie in Bulgarien bekommen. Wegen der psychischen Probleme habe sie in Griechenland Medikamente erhalten und dreimal pro Woche ein Gespräch gehabt. Derzeit erhalte sie nur Tabletten, um schlafen zu können. Auf dem Handy habe sie Fotos der Medikamente und der ärztlichen Unterlagen aus Griechenland gehabt. Das Handy habe ihr die Polizei in Bulgarien abgenommen. Man habe ihr dort auch die Medikamente abgenommen. Ihr Sohn habe die gleichen Probleme. Wenn er nachts schlafe, wache er oft schreiend auf. Er habe Angst vor Fremden und anderen Menschen. Bis jetzt sei sie mit ihrem Sohn noch nicht beim Arzt gewesen, da sie erst seit eineinhalb Monaten hier seien. Sie seien schon dreimal verlegt worden, sodass vereinbarte Termine nicht stattfinden hätten können. Ihr Sohn leide seit ca. vier Monaten an den Beschwerden. In Österreich habe sie keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten. Es gebe keine Personen, von denen sie abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestünde. Sie habe sich drei Monate in Bulgarien aufgehalten und Bulgarien vor rund drei Monaten verlassen. Das Leben in Bulgarien sei sehr schwer gewesen. Es habe gerade so viel zu essen gegeben, dass man überlebe. Auf Hinweis, dass Bulgarien mitgeteilt habe, dass der BF1 und ihrem Sohn am 01.12.2021 subsidiärer Schutz gewährt worden sei, erklärte die BF1, dass sie nicht davon wisse. Sie habe in Bulgarien kein Interview gehabt. Einer der vielen Gründe, weshalb sie Bulgarien verlassen habe, sei, dass im Camp Freunde ihres Mannes untergebracht gewesen seien und versucht hätten, ihr ihren Sohn wegzunehmen. Sie habe sich deswegen an die bulgarische Polizei gewendet. Diese habe jedoch nichts unternommen. Sie habe sich an keine Menschenrechtsorganisation in Bulgarien gewendet, da eine solche nicht in der Nähe gewesen sei und sie sich auch nicht weit entfernen habe dürfen. In Bulgarien könnte sie sich ohne Unterstützung nicht versorgen. Es habe überhaupt keine Unterstützung gegeben und sie sei eine Frau alleine mit einem Kind. Auf Mitteilung, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien zu treffen, erklärte die BF1, dass sie einige Gründe habe, weshalb sie nicht nach Bulgarien wolle. Ihr Mann versuche, ihr den Sohn wegzunehmen. Auch von den Afghanen sei sie in Bulgarien belästigt worden. Auch sei kein Schulbesuch möglich gewesen. Es sei ihr in Bulgarien so schlecht gegangen, dass sie begonnen habe, sich selbst zu ritzen. In dem Camp, in dem sie mit ihrem Sohn untergebracht gewesen sei, seien noch eine iranische Familie und sonst 200 bis 300 alleinstehende Männer gewesen. Auch sei sie in Bulgarien zwei Monate lang in so etwas wie einem Gefängnis gewesen. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Bulgarien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Bulgarien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Bulgarien betreffend Schutzberechtigte wurden in den angefochtenen Bescheiden wie folgt wiedergegeben (unkorrigiert:) Schutzberechtigte Letzte Änderung: 29.07.2020 Anerkannte Flüchtlinge erhalten ein Identitätsdokument mit fünf Jahren Gültigkeit; subsidiär (oder humanitär) Schutzberechtigte ein solches mit drei Jahren Gültigkeit. Damit sind verschiedene Rechte verbunden. Anerkannte Flüchtlinge haben mit wenigen Ausnahmen dieselben Rechte wie bulgarische Staatsbürger, subsidiär Schutzberechtigte haben dieselben Rechte wie Inhaber eines permanenten Aufenthaltstitels (AIDA 2.2020). Die bulgarische Integrationsverordnung vom 19.7.2017, die den Abschluss individueller Integrationsvereinbarungen zwischen den Schutzberechtigten und dem Bürgermeister einer Gemeinde vorsieht, wird weiterhin nicht umgesetzt, weil keine der 265 Gemeinden um Mittel für Integrationsmaßnahmen ansucht (IV 19.7.2017; vgl. AA 16.1.2019; AIDA 2.2020; Caritas 5.2019). Die einzigen Integrationsmaßnahmen bislang betrafen 13 Relocation-Fälle und wurden von der EU finanziert (AIDA 2.2020). Die Verordnung enthält keine Maßnahmen, um das anhaltende Problem sich weigernder Kommunen anzugehen oder günstigere Bedingungen für die Integration in den lokalen Gemeinden zu schaffen. Die Verordnung sieht auch keine Lösung für das Problem des mangelnden Zugangs der Flüchtlinge zu Sozialwohnungen, Familienzulagen für Kinder oder Sprachunterricht vor, wodurch die geflüchteten Menschen ihre sozialen und wirtschaftlichen Rechte nur eingeschränkt wahrnehmen konnten (AI 23.5.2018; vgl. UNHCR 24.7.2017; Caritas 5.2019). Die Tatsache, dass Betroffene seit 2014 ohne jegliche Integrationsunterstützung bleiben, führt zu einem äußerst eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Sozial-, Arbeits- und Gesundheitsrechten und zu Minimierung der Bereitschaft der Betroffenen, sich dauerhaft in Bulgarien niederzulassen (AIDA 2.2020). Die bulgarische Integrationsverordnung vom 19.7.2017, die den Abschluss individueller Integrationsvereinbarungen zwischen den Schutzberechtigten und dem Bürgermeister einer Gemeinde vorsieht, wird weiterhin nicht umgesetzt, weil keine der 265 Gemeinden um Mittel für Integrationsmaßnahmen ansucht (römisch vier 19.7.2017; vergleiche AA 16.1.2019; AIDA 2.2020; Caritas 5.2019). Die einzigen Integrationsmaßnahmen bislang betrafen 13 Relocation-Fälle und wurden von der EU finanziert (AIDA 2.2020). Die Verordnung enthält keine Maßnahmen, um das anhaltende Problem sich weigernder Kommunen anzugehen oder günstigere Bedingungen für die Integration in den lokalen Gemeinden zu schaffen. Die Verordnung sieht auch keine Lösung für das Problem des mangelnden Zugangs der Flüchtlinge zu Sozialwohnungen, Familienzulagen für Kinder oder Sprachunterricht vor, wodurch die geflüchteten Menschen ihre sozialen und wirtschaftlichen Rechte nur eingeschränkt wahrnehmen konnten (AI 23.5.2018; vergleiche UNHCR 24.7.2017; Caritas 5.2019). Die Tatsache, dass Betroffene seit 2014 ohne jegliche Integrationsunterstützung bleiben, führt zu einem äußerst eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Sozial-, Arbeits- und Gesundheitsrechten und zu Minimierung der Bereitschaft der Betroffenen, sich dauerhaft in Bulgarien niederzulassen (AIDA 2.2020). Der bulgarische Staat gewährt anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten die gleichen Unterstützungsleistungen, wie sie auch bulgarische Staatsangehörige in Anspruch nehmen können. Für den Zugang zu staatlicher sozialer Unterstützung ist für Schutzberechtigte die Wohnsitzregistrierung und Meldeadresse unerlässlich. Diese wird vom Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde vorgenommen (AIDA 2.2020; vgl. Caritas o.D.a). Betreffend Zugang zu staatlicher sozialer Unterstützung haben Schutzberechtigte die Möglichkeit sich an das zuständige Social Assistance Directorate (SAD) der Social Assistance Agency (SAA) am Ort ihrer Wohnsitzmeldung zu wenden. Es gibt dort verschiedene Formen der Unterstützung. Zum einen die monatliche bzw. einmalige oder zielgerichtete Sozialzulage (Monthly, one-off or target social allowance). Diese muss im SAD beantragt werden und ein Sozialarbeiter bewertet die Situation des Betreffenden unter seiner momentanen Adresse. Dabei werden Einkommen, Alter, Familienstand, Besitz, Gesundheitszustand usw. miteinkalkuliert. Die andere Möglichkeit sind kommunale Sozialleistungen für Anwohner (Resident-type community social services). Das umfasst auch Zugang zu temporären (Übergangs-)wohnstrukturen und Notfallzentren. Dazu muss man ebenfalls in der Wohnsitzgemeinde einen Antrag stellen. Auch hier wird die individuelle Situation bewertet und anhand dieser Bewertung vom SAD ein sogenanntes 'order for accommodation' erlassen. Eine weitere Möglichkeit sind finanzielle Leistungen für Familien (Family allowances), die unter einem bestimmten Pro-Kopf-Einkommen liegen. Auch diese müssen beantragt werden. Da die Schutzberechtigten im Gesetz über Kinderzulagen nicht explizit als Empfangsberechtigte aufgeführt sind, kann es passieren, dass ihnen diese Sozialleistungen verweigert werden. Deshalb empfiehlt die Caritas Bulgarien bei diesem Anliegen, sich an einen Sozialarbeiter bzw. das Bulgarian Helsinki Committee zu wenden (Caritas o.D.b). Zuletzt besteht rein theoretisch die Möglichkeit einen Integrationsvertrag mit der Wohnsitzgemeinde abzuschließen (siehe dazu oben, Anm.) (Caritas o.D.b; vgl. AA 16.1.2019). Der bulgarische Staat gewährt anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten die gleichen Unterstützungsleistungen, wie sie auch bulgarische Staatsangehörige in Anspruch nehmen können. Für den Zugang zu staatlicher sozialer Unterstützung ist für Schutzberechtigte die Wohnsitzregistrierung und Meldeadresse unerlässlich. Diese wird vom Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde vorgenommen (AIDA 2.2020; vergleiche Caritas o.D.a). Betreffend Zugang zu staatlicher sozialer Unterstützung haben Schutzberechtigte die Möglichkeit sich an das zuständige Social Assistance Directorate (SAD) der Social Assistance Agency (SAA) am Ort ihrer Wohnsitzmeldung zu wenden. Es gibt dort verschiedene Formen der Unterstützung. Zum einen die monatliche bzw. einmalige oder zielgerichtete Sozialzulage (Monthly, one-off or target social allowance). Diese muss im SAD beantragt werden und ein Sozialarbeiter bewertet die Situation des Betreffenden unter seiner momentanen Adresse. Dabei werden Einkommen, Alter, Familienstand, Besitz, Gesundheitszustand usw. miteinkalkuliert. Die andere Möglichkeit sind kommunale Sozialleistungen für Anwohner (Resident-type community social services). Das umfasst auch Zugang zu temporären (Übergangs-)wohnstrukturen und Notfallzentren. Dazu muss man ebenfalls in der Wohnsitzgemeinde einen Antrag stellen. Auch hier wird die individuelle Situation bewertet und anhand dieser Bewertung vom SAD ein sogenanntes 'order for accommodation' erlassen. Eine weitere Möglichkeit sind finanzielle Leistungen für Familien (Family allowances), die unter einem bestimmten Pro-Kopf-Einkommen liegen. Auch diese müssen beantragt werden. Da die Schutzberechtigten im Gesetz über Kinderzulagen nicht explizit als Empfangsberechtigte aufgeführt sind, kann es passieren, dass ihnen diese Sozialleistungen verweigert werden. Deshalb empfiehlt die Caritas Bulgarien bei diesem Anliegen, sich an einen Sozialarbeiter bzw. das Bulgarian Helsinki Committee zu wenden (Caritas o.D.b). Zuletzt besteht rein theoretisch die Möglichkeit einen Integrationsvertrag mit der Wohnsitzgemeinde abzuschließen (siehe dazu oben, Anmerkung (Caritas o.D.b; vergleiche AA 16.1.2019). Beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen sind die Betroffenen in der Praxis jedoch mit diversen Sonderregelungen (z.B. Dolmetscher, soziale Vermittlung) konfrontiert. Weiters bedeuten die umfangreiche Bürokratie und weitere Formalitäten bei Einreichung des Antrags um Sozialhilfe, die selbst für Staatsangehörige schwer zu überwinden sind, weitere Probleme. Maßgeschneiderte Vermittlung und Hilfestellung kann durch NGOs von zivilgesellschaftlichen Organisationen geleistet werden, die aber nicht immer verfügbar ist (AIDA 2.2020). Die monatliche Sozialhilfe für eine Person beläuft sich auf umgerechnet 33 € pro Monat (Stand 2018). Die Bedingungen für den Bezug von Sozialhilfe sind schwer zu erfüllen (AA 18.7.2018). Laut staatlichen bulgarischen Angaben wurde 2017 lediglich in 20 Fällen Sozialhilfe an Flüchtlinge gezahlt (AA 26.4.2018). Es ist den Schutzberechtigten erlaubt für sechs Monate ab Statuszuerkennung in der Asylwerberunterkunft zu bleiben, solange die Platzverhältnisse dies zulassen (AIDA 2.2020) oder für sechs Monate eine staatliche finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft zu erhalten (AA 16.1.2019). Ende 2019 waren 461 Schutzberechtigte in Asylwerberunterkünften untergebracht (AIDA 2.2020). Betreffend die Zugänglichkeit von Sozialwohnungen gehen die Quellen auseinander. Der Caritas zufolge besteht Zugang zu Gemeindewohnungen nur, wenn mindestens ein Familienmitglied bulgarischer Staatsbürger ist und daher haben Schutzberechtigte üblicherweise keinen Zugang zu diesen Wohnungen (Caritas o.D.a). Laut dem deutschen Auswärtigen Amt dürfen sich anerkannte Flüchtlinge ebenso wie bulgarische Staatsangehörige auf die wenigen vorhandenen Sozialwohnungen bewerben. Soweit anerkannte Schutzberechtigte keine Unterbringungsmöglichkeit in einer staatlichen Unterkunft mehr haben, müssen sie sich selbständig um Wohnraum bemühen. Dabei erhalten sie Hilfe von Nichtregierungsorganisationen. Die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Stellen, gepaart mit einer niedrigen Anzahl von in Bulgarien verweilenden Flüchtlingen, sorgt im Ergebnis dafür, dass es kaum obdachlose Flüchtlinge gibt (AA 16.1.2019). Wohnen die Schutzberechtigten zur Miete ist das schriftliche Einverständnis des Vermieters vorzulegen. Adressänderungen sind binnen 30 Tagen zu melden (Caritas o.D.a). In der Praxis stoßen Schutzberechtigte jedoch auf Schwierigkeiten, weil für den Abschluss eines Mietvertrages ein gültiges Ausweisdokument erforderlich ist, das aber ohne Angabe der Adresse nicht ausgestellt werden kann. Die Angabe der Adresse des Unterbringungszentrums als Wohnsitz zu diesem Zweck wurde von der SAR untersagt und führte zu Korruptionspraktiken von fiktiven Mietverträgen und Wohnsitzen, damit Schutzberechtigte Ausweispapiere erhalten können (AIDA 2.2020). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Die Sprachbarriere und ein Mangel an adäquater staatlicher Unterstützung für Berufsausbildung sind übliche Probleme. Der Zugang zu Bildung ist für Schutzberechtigte genauso geregelt wie für Asylwerber (AIDA 2.2020; vgl. Caritas 5.2019). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Die Sprachbarriere und ein Mangel an adäquater staatlicher Unterstützung für Berufsausbildung sind übliche Probleme. Der Zugang zu Bildung ist für Schutzberechtigte genauso geregelt wie für Asylwerber (AIDA 2.2020; vergleiche Caritas 5.2019). Ab Statuszuerkennung müssen Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge, die bis dahin von SAR entrichtet worden sind, selbst bezahlen. Das sind mindestens BGN 44,80 (ca. EUR 22,90) monatlich für arbeitslos gemeldete Personen (AIDA 2.2020). Bei Hausärzten, Spezialisten und in Krankenhäusern ist in Bulgarien regelmäßig mit sogenannten 'out of Pocket'-Zahlungen (alles was beim Arztbesuch offiziell und inoffiziell aus eigener Tasche zu bezahlen ist) zu rechnen (WHO 2018). Die Out-of-pocket-Zahlungen, 46,6% der gesamten Gesundheitsausgaben in Bulgarien im Jahr 2017, sind die höchsten in der Europäischen Union. Diese bestehen hauptsächlich aus Zuzahlungen für Medikamente und ambulante Versorgung (OECD/EO 29.10.2019). Schätzungen zufolge gibt es in Bulgarien mindestens 900.000 Menschen ohne Krankenversicherung, obwohl das System grundsätzlich alle in Bulgarien ansässigen Bürger abdecken soll. Bei diesen Personengruppen handelt es sich hauptsächlich um arme Menschen, die sich die Krankenkassenbeiträge nicht leisten können und die von dem bestehenden sozialen Sicherheitsnetz auch nicht unterstützt werden (BTI 29.4.2020). Zusammen mit den hohen 'out-of-pocket'-Zahlungen gibt die hohe Anzahl der nicht versicherten Personen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Zugänglichkeit der Gesundheitsversorgung (OECD/EO 29.10.2019). Mehrere NGOs leisten in Bulgarien für Asylwerber aber auch für Schutzberechtigte Unterstützung. Das Bulgarian Red Cross (BRC) betreibt den sogenannten Refugee-Migrant Service (RMS), welcher seit 1997 in der Flüchtlingsintegration tätig ist. Die Organisation verfügt über Zweigstellen in mehreren bulgarischen Städten und bietet Asylwerbern, humanitär Aufenthaltsberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und abgelehnten Asylwerbern Geld- und Sachleistungen (BRC o.D.). Darüber hinaus führt das BRC in Zusammenarbeit u. a. mit dem UNHCR und dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union Integrationsmaßnahmen durch, welche Bulgarisch-Sprachkurse, Anmeldung zur Berufsausbildung und Kostenübernahme dieser Ausbildung, Sozialberatung, Empfehlungen für den Zugang zu einer Arbeitsstelle, Unterkunft, medizinische Versorgung und Bildung, die Weitergabe von Informationen sowie rechtliche, soziale und psychologische Beratungen umfassen. Zusätzlich stellt das BRC Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, sozial-kulturelle Orientierungskurse, Übersetzungen von Dokumenten und Zeugnissen sowie Übersetzertätigkeiten bei Behördengängen zur Verfügung (AA 18.7.2018; vgl. BRC o.D.). Mehrere NGOs leisten in Bulgarien für Asylwerber aber auch für Schutzberechtigte Unterstützung. Das Bulgarian Red Cross (BRC) betreibt den sogenannten Refugee-Migrant Service (RMS), welcher seit 1997 in der Flüchtlingsintegration tätig ist. Die Organisation verfügt über Zweigstellen in mehreren bulgarischen Städten und bietet Asylwerbern, humanitär Aufenthaltsberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und abgelehnten Asylwerbern Geld- und Sachleistungen (BRC o.D.). Darüber hinaus führt das BRC in Zusammenarbeit u. a. mit dem UNHCR und dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union Integrationsmaßnahmen durch, welche Bulgarisch-Sprachkurse, Anmeldung zur Berufsausbildung und Kostenübernahme dieser Ausbildung, Sozialberatung, Empfehlungen für den Zugang zu einer Arbeitsstelle, Unterkunft, medizinische Versorgung und Bildung, die Weitergabe von Informationen sowie rechtliche, soziale und psychologische Beratungen umfassen. Zusätzlich stellt das BRC Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, sozial-kulturelle Orientierungskurse, Übersetzungen von Dokumenten und Zeugnissen sowie Übersetzertätigkeiten bei Behördengängen zur Verfügung (AA 18.7.2018; vergleiche BRC o.D.). Die Caritas Bulgarien betreibt in Sofia ein Integrationszentrum für Flüchtlinge und Migranten, das psychologische Hilfe, Bildungsservices, soziale Beratung, humanitäre Hilfe und Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit bietet (Caritas o.D.c). Für anerkannte Flüchtlinge oder humanitär Schutzberechtigte betreibt die Caritas Bulgarien das sogenannte 'Refugee and Migrant Integration Center Sveta Anna' in Sofia, wo soziale Beratung, psychologische Hilfe, Sprachtraining, Hilfe bei Meldeangelegenheiten, Registrierung beim praktischen Arzt, Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit, ein Mentoringprogramm und weitere Integrationsmaßnahmen angeboten werden. 2018 wurden im Integrationszentrum in Sofia 229 Flüchtlinge und Asylwerber betreut (Caritas o.D.d; vgl. VN 26.4.2019; OSV 25.4.2019). Die Caritas Bulgarien betreibt in Sofia ein Integrationszentrum für Flüchtlinge und Migranten, das psychologische Hilfe, Bildungsservices, soziale Beratung, humanitäre Hilfe und Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit bietet (Caritas o.D.c). Für anerkannte Flüchtlinge oder humanitär Schutzberechtigte betreibt die Caritas Bulgarien das sogenannte 'Refugee and Migrant Integration Center Sveta Anna' in Sofia, wo soziale Beratung, psychologische Hilfe, Sprachtraining, Hilfe bei Meldeangelegenheiten, Registrierung beim praktischen Arzt, Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit, ein Mentoringprogramm und weitere Integrationsmaßnahmen angeboten werden. 2018 wurden im Integrationszentrum in Sofia 229 Flüchtlinge und Asylwerber betreut (Caritas o.D.d; vergleiche VN 26.4.2019; OSV 25.4.2019). Daneben leisten das Bulgarian Helsinki Committee, Foundation for Access to Rights und das Centre for Legal Aid 'Voice in Bulgaria' rechtliche Hilfe (RBG o.D.). In den Bescheiden wurde weiters ein Bericht der Caritas Österreich: Integration für geflüchtete Kinder und Erwachsene-Bulgarien, abgerufen am 14.03.2022, wiedergegeben, demzufolge ua seitens des bulgarischen Staates Integrationsmaßnahmen wie Sprachkurse, die Ausstellung von Dokumenten und die Integration in Arbeitsmarkt und Schule völlig ausbleiben würden. In den Bescheiden wurde festgehalten, dass die Identität der BF nicht feststehe. Ein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich bestehe nicht. Ebenso bestünden keine anderen privaten Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen. Es würden keine einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstehende medizinische Gründe vorliegen. Auf Anfrage bei der Betreuungseinrichtung sei der Behörde mitgeteilt worden, dass in der dortigen Arztstation bezüglich medizinischer Leiden nichts bekannt sei und keine Befunde aufliegen würden. Laut Aktenlage sei die BF1 bisher noch nicht in Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie gewesen. Auch wenn Behandlungskosten anfallen würden, bestehe im Zielland medizinische Basisversorgung, sodass fallgegenständlich von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden könne. Was die behauptete schlechte Versorgungslage im Aufnahmelager betreffe, würden die BF bei Rückkehr in keinem Flüchtlingslager untergebracht werden, da die BF mittlerweile keine Asylwerber mehr seien. Auf das Vorbringen zum Aufenthalt im bulgarischen Flüchtlingslager sei daher nicht mehr näher einzugehen. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien bestehe anfänglich die Möglichkeit, bei den in den Länderfeststellungen angeführten NGOs, wie Rotem Kreuz und Caritas Rechtshilfe, psychosoziale und medizinische Beratung, Integrationshilfe sowie eine Notunterkunft im Integrationszentrum der Caritas in Sofia zu erhalten. Laut Länderfeststellungen würden Schutzberechtigte in Bulgarien eine Wohnadresse benötigen, um Zugang zu weiteren staatlichen Leistungen zu erhalten. Mit dieser ersten Wohnmöglichkeit sei dann in der Folge auch der Zugang zu staatlichen Wohnmöglichkeiten und Sozialhilfe gegeben. Bezüglich der behaupteten Bedrohung durch den Ehemann der BF1 und ein diesbezügliches Fehlverhalten der bulgarischen Polizei sei festzuhalten, dass Bulgarien ein Rechtstaat mit ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten sei, wenngleich Fälle von Fehlverhalten bulgarischer Staatsorgane vorkommen könnten.In den Bescheiden wurde festgehalten, dass die Identität der BF nicht feststehe. Ein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich bestehe nicht. Ebenso bestünden keine anderen privaten Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen. Es würden keine einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstehende medizinische Gründe vorliegen. Auf Anfrage bei der Betreuungseinrichtung sei der Behörde mitgeteilt worden, dass in der dortigen Arztstation bezüglich medizinischer Leiden nichts bekannt sei und keine Befunde aufliegen würden. Laut Aktenlage sei die BF1 bisher noch nicht in Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie gewesen. Auch wenn Behandlungskosten anfallen würden, bestehe im Zielland medizinische Basisversorgung, sodass fallgegenständlich von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht gesprochen werden könne. Was die behauptete schlechte Versorgungslage im Aufnahmelager betreffe, würden die BF bei Rückkehr in keinem Flüchtlingslager untergebracht werden, da die BF mittlerweile keine Asylwerber mehr seien. Auf das Vorbringen zum Aufenthalt im bulgarischen Flüchtlingslager sei daher nicht mehr näher einzugehen. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien bestehe anfänglich die Möglichkeit, bei den in den Länderfeststellungen angeführten NGOs, wie Rotem Kreuz und Caritas Rechtshilfe, psychosoziale und medizinische Beratung, Integrationshilfe sowie eine Notunterkunft im Integrationszentrum der Caritas in Sofia zu erhalten. Laut Länderfeststellungen würden Schutzberechtigte in Bulgarien eine Wohnadresse benötigen, um Zugang zu weiteren staatlichen Leistungen zu erhalten. Mit dieser ersten Wohnmöglichkeit sei dann in der Folge auch der Zugang zu staatlichen Wohnmöglichkeiten und Sozialhilfe gegeben. Bezüglich der behaupteten Bedrohung durch den Ehemann der BF1 und ein diesbezügliches Fehlverhalten der bulgarischen Polizei sei festzuhalten, dass Bulgarien ein Rechtstaat mit ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten sei, wenngleich Fälle von Fehlverhalten bulgarischer Staatsorgane vorkommen könnten. Gegen die Bescheide wurden am 30.03.2022 fristgerecht gleichlautende Beschwerden eingebracht, in denen unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die BF in Bulgarien äußerst mangelhaft versorgt und untergebracht worden seien. Während sie in Bulgarien gewesen seien, hätten sie keine Einvernahme oder einen Bescheid erhalten, weshalb ihnen nicht bekannt gewesen sei, dass sie in Bulgarien über einen Schutzstatus verfügen würden. Weiter wurde auf eine laut klinisch-psychologischem Befundbericht vorliegende komplexe posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende schwere depressive Störung der BF1 hingewiesen. Weiter wurden die Schwierigkeiten des Zuganges zu Wohnraum, zu Familienzulagen, Sprachkursen, Integrationsunterstützung, medizinischer Versorgung und zum Arbeitsmarkt laut den Länderfeststellungen aufgezeigt. Die Behörde habe diesbezüglich ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen. Aus dem Länderinformationsblatt der BFA Staatendokumentation ergebe sich eine prekäre Lage, in die die BF als psychisch kranke alleinerziehende Mutter und ein psychisch belastetes Kind im Falle einer Rückkehr geraten würden. Der Behörde sei mangelhafte Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation der BF im Zusammenhang mit ihrer Rückkehr und der dort für sie bestehenden Lage hinsichtlich des Zuganges zu notwendiger medizinischer Versorgung vorzuwerfen. Aktuell würden sich beide BF aufgrund ihrer äußerst schlechten psychischen Verfassung in stationärer psychiatrischer Behandlung befinden. Die BF1 habe darüber hinaus Probleme am Herzen, Schmerzen in der Brust sowie wiederkehrende Taubheitsgefühle am linken Bein und Arm. Der BF2 sei ebenfalls psychisch stark belastet, habe Albträume, wache in der Nacht oft schreiend auf und habe Angst vor anderen Menschen. Bei einer Überstellung nach Bulgarien seien beide BF auf medizinische Versorgung, sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht, angewiesen. Es sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr keinen effektiven Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten hätten. Mit E-Mail vom 01.04.2022 übermittelte die rechtliche Vertretung der BF eine Aufenthaltsbestätigung eines Universitätsklinikums, Neuromed Campus, vom 23.03.2022, wonach sich die BF1 seit 23.03.2022 bis auf weiteres in dortiger stationärer Behandlung befinde. Einweisungsdiagnose: F99, Psychische Störung ohne nähere Angabe. Für den BF2 wurde eine Aufenthaltsbestätigung des Universitätsklinikums als Begleitperson der BF1 desselben Datums vorgelegt. Mit Beschluss des BVwG vom 06.04.2022 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit E-Mail vom 07.04.2022 übermittelte die rechtliche Vertretung der BF eine die BF1 betreffende fachärztliche psychiatrische Stellungnahme eines Universitätsklinikums, Klinik für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 29.03.2022, mit der Diagnose: Komplexe posttraumatische Belastungsstörung unter Angabe der laufenden Medikation. Am 12.04.2022 langte beim BVwG unter dem Betreff: „Mitteilung betr Entlassung aus KH“ eine an die Leitung bzw den Infopoint der Betreuungsstelle der BF ergangene E-Mail einer Mitarbeiterin der Betreuungsstelle vom 11.04.2022 ein. Darin wurden die Leitung bzw der Infopoint der Betreuungsstelle in Kenntnis gesetzt, dass die psychiatrische Klinik am heutigen Tag gemeldet habe, dass die BF1 die ihr verordneten Medikamente nicht eingenommen habe. Die Medikamente seien anlässlich der Grundreinigung im Bett versteckt aufgefunden worden. Die Betreuungsstelle sei seitens des Klinikums ersucht worden, diesbezüglich ein Gespräch mit der BF1 zu führen und ihr die Wichtigkeit der Medikamenteneinnahme zu erklären. Am 01.05.2022 wurde auf Aufforderung der Entlassungsbrief des Universitätsklinikums, Klinik für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, betreffend die BF1 vom 11.04.2022 übermittelt: Diagnosen: F43.2 depressive Anpassungsstörung mit SMG, Z.n. zweimaligem SMV (Med.-Intox., oberfl. Schnittverletzungen; F43.1 komplexe PTBS; Durchgeführte Maßnahmen: EKG, Labor, psychologische Entlastungsgespräche; Therapieempfehlung: Paroxetin RTP TBL 40MG 1-0-0-0, Quetialan FTBL 25MG 0-0-0-3, Quetialan FTBL 25 MG (bei Bedarf 1x1 bei Schlafstörungen und Selbstmordgedanken, max. Tagesdosis 150 MG), Nizoral Med SH 2%, bei Schuppen und Juckreiz); Weitere empfohlene Maßnahmen: Kontrolle beim niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie, fortführende Psychotherapie; ¼ jährliche laborchemische Blutdruck-, EKG- und Gewichtskontrollen unter Einnahme von Psychopharmaka beim Hausarzt. Hinsichtlich des BF2 wurde eine Kontrolle in der Kinder Jugend Psychiatrie Med Campus am 25.04.2022, 11 Uhr, festgelegt. Dem Entlassungsbrief vom 11.04.2022 war ein Begleitschreiben desselben Tages über einen Termin der BF1 am 29.04.2022 am Institut für Psychotherapie angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Stattgebung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG) idgF lauten: § 4a

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 4 a,
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. … § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. … § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl.Nr.79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl.Nr.79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:, § 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Paragraph 21,
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049 vom 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005- keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom
  1. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR
  2. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG nicht zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049 vom 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005- keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom
  3. Oktober 2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 33), stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG nicht zu prüfen. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Artikel 2, Litera f, ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass den BF am 01.12.2021 in Bulgarien der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt wurde. Einem klinisch-psychologischen Befundbericht vom 16.02.2002 zufolge liegen bei der BF1 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende schwere depressive Störung vor. Dem Akteninhalt (Aufenthaltsbestätigung vom 23.03.2022, fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 29.03.2022 und Entlassungsbrief eines Universitätsklinikums, Klinik für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 11.04.2022) ist zu entnehmen, dass sich die BF1 wegen einer depressiven Anpassungsstörung mit SMG, nach einem zweimaligen Selbstmordversuch und der Zufügung von Schnittverletzungen und wegen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung von 23.03.2022 bis 11.04.2022, somit 20 Tage, in dortiger stationärer Behandlung befunden hat. Die BF1 steht laut Entlassungsbrief des Klinikums unter fortlaufender medikamentöser Therapie und wurde eine fortführende Psychotherapie empfohlen und die BF1 zur weiterführenden psychologischen Betreuung an der interkulturellen Ambulanz des Klinikums angebunden. Darüber hinaus wurden Kontrollen beim niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie und vierteljährliche Kontrollen beim Hausarzt empfohlen (Labor, Blutdruck-, EKG- und Gewichtskontrollen unter Einnahme von Psychopharmaka). Die BF1 leidet demnach unzweifelhaft an massiven psychischen Beeinträchtigungen, die zuletzt auch einen rund dreiwöchigen stationären Krankenhausaufenthalt nach sich gezogen haben. Die BF1 hat zudem bereits zwei Selbstmordversuche verübt und sich Selbstverletzungen (Schnittverletzungen) zugefügt. Wenn die BF1 während ihres Krankenhausaufenthaltes die Medikamenteneinnahme insofern vereitelt hat, als sie die verordneten Medikamente im Bett versteckt hat, die in diesem bei der Grundreinigung anlässlich ihrer Entlassung aufgefunden wurden, so ist eine solche Verhaltensweise zwar nicht geeignet, eine Konsolidierung des psychischen Zustandes herbeizuführen. Gleichzeitig verdeutlicht dies jedoch gerade, dass die BF1 weiterhin insbesondere auch psychologische bzw psychotherapeutische Betreuung benötigt, wie diese im Entlassungsbrief des Klinikums ohnehin empfohlen wurde. Laut den vorgelegten medizinischen Unterlagen bedarf die BF1 jedenfalls weiterhin sowohl in medikamentöser als auch in psychotherapeutischer Hinsicht intensiver einschlägiger medizinischer Betreuung und sind neben fachärztlicher Begleitung auch regelmäßige Kontrollen beim Hausarzt erforderlich. Die hinsichtlich des BF2 vorgetragenen psychischen Probleme wurden bislang zwar noch nicht befundmäßig dokumentiert. So war der BF2 nur als Begleitperson seiner stationär aufgenommenen Mutter am Neuromed Campus eines Universitätsklinikums aufhältig. Allerdings wurde laut Entlassungsbrief der BF1 auch für deren Sohn ein Kontrolltermin an der Kinder Jugend Psychiatrie festgelegt, sodass nach derzeitigem Stand auch bezüglich des Sohnes der BF1 ein möglicher einschlägiger medizinischer Handlungsbedarf nicht ausgeschlossen werden kann. Beweiswürdigend wurde in den Bescheiden zur Lage Schutzberechtigter in Bulgarien im Wesentlichen lediglich festgehalten, dass bei einer Rückkehr anfänglich die Möglichkeit bestehe, bei den in den Länderfeststellungen angeführten NGOs wie Rotem Kreuz und Caritas Rechtshilfe, psychosoziale und medizinische Beratung, Integrationshilfe, sowie eine Notunterkunft zu erhalten. Mit dieser ersten Wohnmöglichkeit würde die in Bulgarien für den Zugang zu weiteren staatlichen Leistungen erforderliche Wohnadresse vermittelt werden. Der von den BF kritisierten schlechten Versorgungslage und der Bedingungen im Aufnahmelager ist die Behörde nur insofern entgegengetreten, als die BF im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien nicht mehr Asylsuchende wären und somit nicht mehr in einem derartigen Lager untergebracht würden. Dies ohne weitere Darstellung, wie sich eine Unterbringung der BF in Bulgarien konkret gestalten würde und vor allem, für welchen Zeitraum eine solche beigestellt würde. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Bulgarien wurde - ebenso die konkrete Situation der BF außer Acht lassend - ausgeführt, dass, auch wenn Behandlungskosten anfallen würden, eine medizinische Basisversorgung im Zielland bestünde, sodass fallgegenständlich von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden könne. Der von den BF kritisierten schlechten Versorgungslage und der Bedingungen im Aufnahmelager ist die Behörde nur insofern entgegengetreten, als die BF im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien nicht mehr Asylsuchende wären und somit nicht mehr in einem derartigen Lager untergebracht würden. Dies ohne weitere Darstellung, wie sich eine Unterbringung der BF in Bulgarien konkret gestalten würde und vor allem, für welchen Zeitraum eine solche beigestellt würde. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Bulgarien wurde - ebenso die konkrete Situation der BF außer Acht lassend - ausgeführt, dass, auch wenn Behandlungskosten anfallen würden, eine medizinische Basisversorgung im Zielland bestünde, sodass fallgegenständlich von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht gesprochen werden könne. Eine Durchsicht der den Bescheiden zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt ein differenziertes Bild der Lage Schutzberechtigter in Bulgarien. Diese haben demzufolge zwar mit wenigen Ausnahmen grundsätzlich dieselben Rechte wie bulgarische Staatsbürger und Anspruch auf die gleichen Unterstützungsleistungen. Beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen sind die Betroffenen in der Praxis jedoch mit diversen Sonderregelungen konfrontiert und bedeuten umfangreiche Bürokratie und weitere Formalitäten bei Einreichung des Antrags um Sozialhilfe, die selbst für Staatsangehörige schwer zu überwinden sind, weitere Probleme. Die Bedingungen für den Bezug für Sozialhilfe sind schwer zu erfüllen und wurde laut staatlichen bulgarischen Angaben im Jahr 2017 lediglich in 20 Fällen Sozialhilfe an Flüchtlinge gezahlt. Für den Zugang zu staatlicher sozialer Unterstützung ist für Schutzberechtigte die Wohnsitzregistrierung und Meldeadresse unerlässlich. Schutzberechtigte sind im Gesetz über Kinderzulagen nicht ausdrücklich als Empfangsberechtigte genannt, sodass es laut Länderberichten fraglich ist, ob für den achtjährigen BF2 Unterstützungsleistungen ausbezahlt würden. Den Schutzberechtigten ist es zwar erlaubt, für sechs Monate ab Statuszuerkennung in der Asylwerberunterkunft zu bleiben, solange die Platzverhältnisse dies zulassen oder für sechs Monate eine staatliche finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft zu erhalten. Die tatsächliche Möglichkeit einer vorübergehenden Weiterbenutzung einer Asylwerberunterkunft nach Statuszuerkennung ist somit an sich schon fraglich. Da den BF bereits am 01.12.2021 subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, wäre eine mögliche mit sechs Monaten befristete Weiterbenutzungsphase der Asylwerberunterkunft auch bereits längst abgelaufen. Hinzu kommt der Umstand, dass die BF ihre Asylwerberunterkunft - sofern sie diese im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch benutzen durften - mit ihrer Ausreise freiwillig verlassen haben. Soweit anerkannte Schutzberechtigte keine Unterbringungsmöglichkeit in einer staatlichen Unterkunft mehr hätten, müssten sie sich selbständig um Wohnraum bemühen. Zum Abschluss eines Mietvertrages bedarf es eines gültigen Ausweisdokumentes, das jedoch ohne Angabe der Adresse nicht ausgestellt werden kann. Auch was die Zugänglichkeit zu Sozialwohnungen betrifft, kann aus den Länderfeststellungen nicht geschlossen werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr jedenfalls Zugang zu einer solchen hätten. Der Caritas zufolge besteht Zugang zu Gemeindewohnungen nur, wenn mindestens ein Familienmitglied bulgarischer Staatsbürger sei und hätten Schutzberechtigte üblicherweise keinen Zugang zu diesen Wohnungen. Laut dem Deutschen Auswärtigen Amt dürften sich anerkannte Flüchtlinge, ebenso wie bulgarische Staatsangehörige auf die wenigen vorhandenen Sozialwohnungen bewerben. Die BF sind zudem als vulnerable Personen anzusehen und kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass diese bei der Wohnraumsuche erfolgreich sein würden. Seitens der Behörde wären daher Ermittlungen anzustellen und entsprechende Feststellungen zu treffen gewesen, ob und für welchen Zeitraum die BF im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien adäquat wohnversorgt wären. Die Ausführungen der Behörde erschöpfen sich auch hierzu im Verweis auf eine möglicherweise durch eine in Bulgarien tätige NGO anfänglich zur Verfügung gestellte Wohnmöglichkeit. Was den laut Länderfeststellungen für Schutzberechtigte grundsätzlich automatisch und bedingungslos gegebenen Zugang zum Arbeitsmarkt betrifft, ist zu bedenken, dass es sich bei der BF1 um eine psychisch schwer beeinträchtigte Person handelt, deren Chancen einer Teilnahme am Arbeitsmarkt bereits im Hinblick darauf geschmälert sind. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zusätzlich erschwerend tritt hinzu, dass die BF1 Alleinerzieherin eines achtjährigen Kindes ist, das dementsprechender Betreuung bedarf und ihr als alleinstehender Mutter keine Betreuungsperson für ihr Kind zur Verfügung steht. In Anbetracht der psychischen Verfassung der BF1 ist auch nicht auszuschließen, dass selbst ohne zusätzliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bereits allein die Betreuung ihres Kindes eine Überforderungssituation bedeuten könnte. Die Behörde beschränkt sich in ihren Ausführungen im Wesentlichen darauf, dass die BF bei einer Rückkehr nach Bulgarien anfänglich die Möglichkeit hätten, bei in Bulgarien tätigen NGOs, wie Rotem Kreuz und Caritas Rechtshilfe, psychosoziale und medizinische Beratung, Integrationshilfe, sowie eine Notunterkunft im Integrationszentrum der Caritas in Sofia zu erhalten. Diese vorläufige Wohnadresse würde Zugang zu weiteren staatlichen Leistungen verschaffen. Aus diesem pauschalen Verweis auf Hilfsangebote von NGOs - deren allfällige Unterstützung zudem nur anfänglich und somit nur vorübergehend gewährt würde - kann jedoch noch kein Rückschluss auf die tatsächliche konkrete Rückkehrsituation der BF gezogen werden. Eine nähere Auseinandersetzung, welche konkreten Lebensumstände die als vulnerabel einzustufenden BF - eine alleinerziehende psychisch beeinträchtigte Mutter mit einem möglicherweise ebenso psychisch belasteten achtjährigen Kind - bei Rückkehr nach Bulgarien unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten vorfinden würden, ist unterblieben. Besonders problematisch dürfte sich verfahrensgegenständlich die Gewährleistung der medizinischen Versorgung der BF erweisen. Ab Statuszuerkennung müssen Schutzberechtigte nämlich die Krankenversicherungsbeiträge selbst bezahlen und ist bei Hausärzten, Spezialisten und in Krankenhäusern regelmäßig mit sogenannten „Out of pocket“-Zahlungen (alles, was beim Arztbesuch offiziell und inoffiziell aus eigener Tasche zu bezahlen ist), zu rechnen. Diese Zuzahlungen sind mit 46,6% der gesamten Gesundheitsausgaben in Bulgarien die höchsten in der Europäischen Union. Die Zuzahlungen bestehen hauptsächlich aus Zuzahlungen für Medikamente und ambulante Versorgung. Wie ausgeführt, besteht zumindest bei der BF1 weiterhin fachärztlicher psychiatrischer Behandlungsbedarf einschließlich der Verabreichung von Psychopharmaka sowie das Erfordernis psychotherapeutischer Unterstützung. Darüber hinaus sind regelmäßige hausärztliche Kontrolluntersuchungen zur Überwachung der unter Medikation von Psychopharmaka stehenden BF1 geboten. Neben den laut Länderfeststellungen anfallenden Zuzahlungen kann diesen auch nicht entnommen werden, dass der BF1 in Bulgarien jedenfalls die Fortsetzung der notwendigen psychotherapeutischen Behandlung zukommen würde. In den Länderfeststellungen, wie auch im Bericht der Caritas Österreich, Integration für geflüchtete Kinder und Erwachsene, ist lediglich von psychosozialer Beratung und psychologischer Hilfe durch in Bulgarien tätige NGOs die Rede, womit noch keine Aussage über die Zugänglichkeit konkret für die BF1 getroffen wird. Bezüglich der vorgetragenen psychischen Probleme des BF2 ist zwar bislang kein bestätigender klinischer Befund vorhanden. Allerdings wurde, wie erwähnt, seitens der psychiatrischen Klinik auch für den Sohn der BF1 ein Vorstellungstermin an der Kinder- und Jugendpsychiatrie vereinbart, sodass auch ein allfälliger einschlägiger medizinischer Handlungsbedarf in Bezug auf den BF2 zumindest derzeit im Bereich des Möglichen liegt. Unabhängig davon ist allgemein bekannt, dass bei Kindern tendenziell häufig - laut Länderberichten zuzahlungspflichtige - Arztbesuche anfallen. Wenn sich die Behörde auf das Vorhandensein einer medizinischen Basisversorgung in Bulgarien beruft und dabei den Aspekt anfallender Behandlungskosten als gleichsam bedeutungslos qualifiziert, so verkennt diese, dass der Zugang zu notwendiger Behandlung auch tatsächlich bestehen muss. Hierbei sind ua die Kosten der Behandlung und der Medikamente wie auch die zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen (vgl. EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10; Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).Bezüglich der vorgetragenen psychischen Probleme des BF2 ist zwar bislang kein bestätigender klinischer Befund vorhanden. Allerdings wurde, wie erwähnt, seitens der psychiatrischen Klinik auch für den Sohn der BF1 ein Vorstellungstermin an der Kinder- und Jugendpsychiatrie vereinbart, sodass auch ein allfälliger einschlägiger medizinischer Handlungsbedarf in Bezug auf den BF2 zumindest derzeit im Bereich des Möglichen liegt. Unabhängig davon ist allgemein bekannt, dass bei Kindern tendenziell häufig - laut Länderberichten zuzahlungspflichtige - Arztbesuche anfallen. Wenn sich die Behörde auf das Vorhandensein einer medizinischen Basisversorgung in Bulgarien beruft und dabei den Aspekt anfallender Behandlungskosten als gleichsam bedeutungslos qualifiziert, so verkennt diese, dass der Zugang zu notwendiger Behandlung auch tatsächlich bestehen muss. Hierbei sind ua die Kosten der Behandlung und der Medikamente wie auch die zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen vergleiche EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10; Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Schlussendlich ist auch die bulgarische Integrationsverordnung aus dem Jahr 2017 weiterhin nicht umgesetzt, was den Zugang zu grundlegenden Sozial-, Arbeits- und Gesundheitsrechten erheblich einschränkt. Zusammenfassend kann aus der dem BVwG zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachlage keineswegs mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass für die Betroffenen nach einer Überstellung nach Bulgarien aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit das Risiko gegeben sein könnte, sich in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (vgl. EuGH 19.03.2019, C-298/17 ua, Ibrahim) und damit eine Gefahr einer Verletzung der EMRK, insbesondere des Art. 3, drohen könnte.Zusammenfassend kann aus der dem BVwG zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachlage keineswegs mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass für die Betroffenen nach einer Überstellung nach Bulgarien aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit das Risiko gegeben sein könnte, sich in einer Situation extremer materieller Not zu befinden vergleiche EuGH 19.03.2019, C-298/17 ua, Ibrahim) und damit eine Gefahr einer Verletzung der EMRK, insbesondere des Artikel 3,, drohen könnte. Wie eingehend dargelegt, wurde fallgegenständlich der entscheidungsrelevante Sachverhalt unzureichend ermittelt, sodass mit Behebung der Entscheidungen nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war.Wie eingehend dargelegt, wurde fallgegenständlich der entscheidungsrelevante Sachverhalt unzureichend ermittelt, sodass mit Behebung der Entscheidungen nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war. Im fortgesetzten Verfahren wären sohin eine konkret auf die Situation der BF bezogene Abklärung der Unterbringungs- und Versorgungslage einschließlich der Bedingungen der medizinischen Versorgung vorzunehmen und gegebenenfalls individuelle Zusagen einzuholen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W165.2253533.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.