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{'item': 'W167 2181095-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlW167 2181095-1 Spruch, W167 2181095-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Betrieb der Beschwerdeführerin fand eine GPLA für den Zeitraum XXXX statt. Die Schlussbesprechung erfolgte am XXXX .
  2. Im Betrieb der Beschwerdeführerin fand eine GPLA für den Zeitraum römisch 40 statt. Die Schlussbesprechung erfolgte am römisch 40 .
  3. Die vertretene Beschwerdeführerin erhob gegen die Nachverrechnung Einwände und stellte einen Antrag auf Bescheiderlassung.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet ist, für die in der Anlage mit der näheren Bezeichnung „Beitragsabrechnung aus XXXX und dem bezughabenden Prüfbericht genannten Dienstnehmer für die dort angeführten Zeiten, Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von XXXX unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG im Betrag von XXXX an die belangte Behörde binnen 14 Tagen zu entrichten.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet ist, für die in der Anlage mit der näheren Bezeichnung „Beitragsabrechnung aus römisch 40 und dem bezughabenden Prüfbericht genannten Dienstnehmer für die dort angeführten Zeiten, Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von römisch 40 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG im Betrag von römisch 40 an die belangte Behörde binnen 14 Tagen zu entrichten.
  6. Die vertretene Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
  7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Stellungnahme zur Beschwerde.
  8. Am XXXX fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher ein Vertreter der Beschwerdeführerin (§ 142 UGB, Gesamtrechtsnachfolge), der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
  9. Am römisch 40 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher ein Vertreter der Beschwerdeführerin (Paragraph 142, UGB, Gesamtrechtsnachfolge), der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde um Neuberechnung der Gesamtsumme und der Verzugszinsen. Dem kam die Behörde nach (OZ 13), das Ergebnis wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, der dazu keine Stellungnahme abgab und insbesondere dagegen keinen rechnerischen Einwand erhob. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Im Unternehmen der Beschwerdeführerin fand eine GPLA für die Jahre XXXX statt. Im Unternehmen der Beschwerdeführerin fand eine GPLA für die Jahre römisch 40 statt. Zum Sachbezug XXXX Für diese Tätigkeit ist ein geländegängiges Fahrzeug notwendig. Im Zeitraum XXXX war das der im Bescheid bezeichnete arbeitgebereigene XXXX . Dabei handelt es sich um einen Pick-Up mit Doppelkabine und Hardtop. Jedenfalls am Heck ist ein Hinweis auf die Beschwerdeführerin samt Telefonnummer angebracht. Im KFZ werden Arbeitsutensilien mitgeführt und dort auch aufbewahrt. Der Innenraum ist aufgrund der Tätigkeit in der Regel gröber verschmutzt. Weder der Fahrzeugtyp, noch die Kennzeichnung als „Firmenauto“, noch die mitgeführten Arbeitsutensilien schließen eine Privatnutzung aus. XXXX römisch 40 Für diese Tätigkeit ist ein geländegängiges Fahrzeug notwendig. Im Zeitraum römisch 40 war das der im Bescheid bezeichnete arbeitgebereigene römisch 40 . Dabei handelt es sich um einen Pick-Up mit Doppelkabine und Hardtop. Jedenfalls am Heck ist ein Hinweis auf die Beschwerdeführerin samt Telefonnummer angebracht. Im KFZ werden Arbeitsutensilien mitgeführt und dort auch aufbewahrt. Der Innenraum ist aufgrund der Tätigkeit in der Regel gröber verschmutzt. Weder der Fahrzeugtyp, noch die Kennzeichnung als „Firmenauto“, noch die mitgeführten Arbeitsutensilien schließen eine Privatnutzung aus. römisch 40 Die Beschwerdeführerin bietet einen 24-Stunden- Bereitschaftsdienst an, wobei jeweils ein verantwortlicher Mitarbeiter benannt wird. XXXX Die Beschwerdeführerin bietet einen 24-Stunden- Bereitschaftsdienst an, wobei jeweils ein verantwortlicher Mitarbeiter benannt wird. römisch 40 Bei den im Unternehmen der Beschwerdeführerin genutzten Fahrtenblättern handelt es sich um Vordrucke. Ganz oben ist das Kennzeichen sowie das Fabrikat des KFZ vorgedruckt. In der nächsten Zeile befindet sich die Bezeichnung „Fahrtenblatt Nr. ______ KW ____“, weiters sind Rubriken für Datum, Kunde, KM-Beginn, KM-Ende, Fahrer und Tanken km/l vorgesehen. Die Fahrtenblätter liegen im jeweiligen arbeitgebereigenen KFZ. Die Monteure müssen am Beginn eines Einsatzes die Startkilometer ins Fahrtenblatt eintragen, am Ende die Schlusskilometer. Um den Aufwand für die Aufzeichnungen gering zu halten, wird nur aufgeschrieben, wo der Monteur war, aber nicht wie oft er an diesem Tag die jeweilige Baustelle angefahren ist. Für den Zeugen wurde kein Sachbezug für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ als Teil des beitragspflichtigen Entgelts berücksichtigt. Die Nachverrechnung des Sachbezugs durch die belangte Behörde erfolgte für XXXX für den Zeitraum XXXX . Dieses Auto war im angegebenen Zeitraum das einzige Fahrzeug für die Störungsbehebung und war daher im Rahmen des Bereitschaftsdienstes jeweils beim verantwortlichen Mitarbeiter, was in der Regel der Zeuge war und ist. XXXX Wenn der Zeuge der Fahrer war, hat er die Fahrtenblätter auch selbst ausgefüllt. Die Fahrtenblätter musste der Zeuge im Büro abgeben, wer die Fahrtenblätter prüft ist ihm nicht bekannt. Der Zeuge hat auf dem Fahrtenblatt für XXXX die Privatnutzung („privat Kilometer“ bzw. „privat“) eines anderen arbeitgebereigenen KFZ für XXXX vermerkt. Die Fahrtenblätter für den XXXX für XXXX wurden nicht vollständig vorgelegt. Im Zeitraum XXXX scheint in den vorgelegten Fahrtenblättern ab XXXX hauptsächlich der Zeuge als Fahrer auf und nur vereinzelt ein anderer Mitarbeiter. Diese Fahrtenblätter weisen betreffend den Zeugen nicht für alle Kunden und Tage den KM-Beginn und das KM-Ende aus. Zudem ist nicht ersichtlich, von welcher Adresse aus der Zeuge die Kunden angefahren hat, an welcher Adresse seine Tätigkeit für die Kunden erfolgte und ob er für die Kunden am jeweiligen Tag mehrfach tätig wurde. Dem Zeugen waren Privatfahrten untersagt. Der Beschwerdeführerin war allerdings eine Kontrolle dieses Verbots nicht möglich, weder aufgrund der Fahrtenblätter noch gab es ein Kontrollsystem. Für den Zeugen wurde kein Sachbezug für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ als Teil des beitragspflichtigen Entgelts berücksichtigt. Die Nachverrechnung des Sachbezugs durch die belangte Behörde erfolgte für römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 . Dieses Auto war im angegebenen Zeitraum das einzige Fahrzeug für die Störungsbehebung und war daher im Rahmen des Bereitschaftsdienstes jeweils beim verantwortlichen Mitarbeiter, was in der Regel der Zeuge war und ist. römisch 40 Wenn der Zeuge der Fahrer war, hat er die Fahrtenblätter auch selbst ausgefüllt. Die Fahrtenblätter musste der Zeuge im Büro abgeben, wer die Fahrtenblätter prüft ist ihm nicht bekannt. Der Zeuge hat auf dem Fahrtenblatt für römisch 40 die Privatnutzung („privat Kilometer“ bzw. „privat“) eines anderen arbeitgebereigenen KFZ für römisch 40 vermerkt. Die Fahrtenblätter für den römisch 40 für römisch 40 wurden nicht vollständig vorgelegt. Im Zeitraum römisch 40 scheint in den vorgelegten Fahrtenblättern ab römisch 40 hauptsächlich der Zeuge als Fahrer auf und nur vereinzelt ein anderer Mitarbeiter. Diese Fahrtenblätter weisen betreffend den Zeugen nicht für alle Kunden und Tage den KM-Beginn und das KM-Ende aus. Zudem ist nicht ersichtlich, von welcher Adresse aus der Zeuge die Kunden angefahren hat, an welcher Adresse seine Tätigkeit für die Kunden erfolgte und ob er für die Kunden am jeweiligen Tag mehrfach tätig wurde. Dem Zeugen waren Privatfahrten untersagt. Der Beschwerdeführerin war allerdings eine Kontrolle dieses Verbots nicht möglich, weder aufgrund der Fahrtenblätter noch gab es ein Kontrollsystem. Zur den Wegzeiten: Die Beschwerdeführerin führt u.a. einen Elektroinstallationsbetrieb. Die Einteilung der Mitarbeiter wird in der Früh am Betriebsstandort besprochen, von wo aus diese starten. Die Monteure für Elektroinstallationen nehmen entweder das benötigte Material mit oder haben dieses bei größeren Baustellen bereits vor Ort auf der Baustelle. Die XXXX haben in der Regel das Material vor Ort auf der Baustelle, Kleinteile werden mitgenommen. Am Ende des Arbeitstags kommen die Monteure zurück zum Betriebsstandort, wo eine Nachbesprechung erfolgt. Die Beschwerdeführerin führt u.a. einen Elektroinstallationsbetrieb. Die Einteilung der Mitarbeiter wird in der Früh am Betriebsstandort besprochen, von wo aus diese starten. Die Monteure für Elektroinstallationen nehmen entweder das benötigte Material mit oder haben dieses bei größeren Baustellen bereits vor Ort auf der Baustelle. Die römisch 40 haben in der Regel das Material vor Ort auf der Baustelle, Kleinteile werden mitgenommen. Am Ende des Arbeitstags kommen die Monteure zurück zum Betriebsstandort, wo eine Nachbesprechung erfolgt. Die Mitarbeiter müssen jeden Tag die Arbeitsscheine abgeben. In den Arbeitsscheinen wird für den jeweiligen Einsatz eine Gesamtzeit (Normstunden) ausgewiesen. Diese Gesamtzeit beinhaltet Anfahrtszeit, Rückfahrzeit und Arbeitszeit. Aus den Arbeitsscheinen ergibt sich daher die gesamte Zeit, welche die Person am jeweiligen Tag tätig war. Die Wegzeiten zum Einsatzort im Zeitraum der GPLA fielen daher in auf den Arbeitsscheinen erfasste Arbeitszeit. Es gibt eine mündliche Vereinbarung der Beschwerdeführerin mit den einzelnen Mitarbeitern, dass Überstunden mit nur Zeitausgleich abgegolten werden. Es wird anhand der Arbeitsscheine für jede Kalenderwoche berechnet, wie viele Stunden geleistet wurden. Das daraus resultierende Zeitguthaben wird dann individuell gegengerechnet und in Form von Zeitausgleich aufgebraucht.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und insbesondere aus den Angaben des Geschäftsführers und des Zeugen (= jener Mitarbeiter, für den der Sachbezug nachverrechnet wurde) in der mündlichen Verhandlung (OZ 10). Diese haben im Wesentlichen übereinstimmende und nachvollziehbare Angaben gemacht. Die Angaben zum Fahrzeug ergeben sich aus dem aktenkundigen Fahrzeugtyp sowie der vorgelegten Fotos. Aufgrund des vorgesehenen beruflichen Einsatzes befinden sich Arbeitsutensilien im KFZ und werden dort auch aufbewahrt, auch eine gröbere Verschmutzung des Innenraums wie angegeben und durch (aktuelle) Fotos dokumentiert ist nicht lebensfremd. Allerdings ergibt sich daraus nicht, dass das KFZ für den Privatgebrauch unbrauchbar war/ist wie von der Beschwerdeführerin angegeben. Die Beschwerdeführerin legte lediglich Fahrtenblätter für die Zeiträume XXXX für ein näher bezeichnetes KFZ sowie für XXXX für den XXXX vor. Die Fahrtenblätter für den verfahrensgegenständlichen XXXX wurden nicht vollständig vorgelegt, da u.a. auch die Fahrtenblätter für XXXX Darüber hinaus weisen die Fahrtenblätter betreffend den Zeugen als Fahrer nicht für alle Kunden und Tage den KM-Beginn und das KM-Ende aus XXXX Die Beschwerdeführerin legte lediglich Fahrtenblätter für die Zeiträume römisch 40 für ein näher bezeichnetes KFZ sowie für römisch 40 für den römisch 40 vor. Die Fahrtenblätter für den verfahrensgegenständlichen römisch 40 wurden nicht vollständig vorgelegt, da u.a. auch die Fahrtenblätter für römisch 40 Darüber hinaus weisen die Fahrtenblätter betreffend den Zeugen als Fahrer nicht für alle Kunden und Tage den KM-Beginn und das KM-Ende aus römisch 40 Eine schriftliche Vereinbarung des Verbots von Privatfahrten wurde nicht vorgelegt. Allerdings ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben von BF und Zeugen, dass ein derartiges Verbot bestand. Daran ändert auch die dokumentierte Privatnutzung eines anderen arbeitgebereigenen KFZ (zu welcher aufgrund des längeren Zurückliegens keine Angaben mehr gemacht werden konnten) nichts, da es der Beschwerdeführerin im Einzelfall grundsätzlich freisteht einer Privatnutzung zuzustimmen. Der Geschäftsführer ging von der Einhaltung des Verbots von Privatfahren lediglich aufgrund der Absprache und der Verlässlichkeit seiner Mitarbeiter aus. In den Fahrtenblättern sind die einzelnen Fahrwege nicht dokumentiert, weshalb auch die angegebenen Kilometer nicht überprüft werden können. Zudem erfolgt in Abstimmung mit der Beschwerdeführerin in der Regel nur ein Eintrag pro Kunden und Tag, auch wenn ein Kunde an einem Tag mehrmals angefahren wird. Die Fahrtenblätter und die Art wie sie geführt werden sind daher nicht geeignet, das Verbot der Privatnutzung effektiv zu kontrollieren. Es gab auch kein anderes Kontrollsystem. Die Feststellungen zu den Wegzeiten und der Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich ergeben sich aus dem Akteninhalt (insbesondere auch der Bestätigung der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, welche mit der Beschwerde vorgelegt wurden) sowie den weitgehend übereinstimmenden und nachvollziehbaren Angaben des Geschäftsführers und den Zeugen in der Verhandlung.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufgrund einer GPLA erfolgte eine Nachverrechnung durch die belangte Behörde. Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass sich der Betrag der Nachverrechnung wie folgt zusammensetzt: XXXX Strittig ist im Beschwerdefall die lediglich Nachverrechnung des Sachbezugs und der Nachverrechnungsbeträge aufgrund der Wegezeiten (Beschwerde 4.1., 4.2.).Zu A) Aufgrund einer GPLA erfolgte eine Nachverrechnung durch die belangte Behörde. Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass sich der Betrag der Nachverrechnung wie folgt zusammensetzt: römisch 40 Strittig ist im Beschwerdefall die lediglich Nachverrechnung des Sachbezugs und der Nachverrechnungsbeträge aufgrund der Wegezeiten (Beschwerde 4.1., 4.2.). 3.
  14. Zur Nachverrechnung des Sachbezugs 3.1.
  15. Maßgebliche rechtliche Vorschriften Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) §
  16. [BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013]Paragraph 4, [BGBl. Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 187/2013]

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;2. bis 14. […]
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:, 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;, 2. bis 14. […]
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um, 1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder, 2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder, 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(4)und
(6)[…] § 42. [BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996]Paragraph 42, [BGBl. Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996]
(1)Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben
  1. die Dienstgeber,
  2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß § 49 Abs. 1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,
  3. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36),
  4. im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten,
(1)Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben,
  1. die Dienstgeber,,
  2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,,
  3. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (Paragraph 36,),,
  4. im Fall einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, oder Paragraph 36, Absatz 2, auch die Bevollmächtigten, längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.
(2)[…]
(3)Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln.
(4)[…] § 44. [BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015]Paragraph 44, [BGBl. Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 2/2015]
(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;2. bis 20 […]
(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:, 1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6;, 2. bis 20 […] […]
(2)bis
(8)[…] § 49. [BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015] Paragraph 49, [BGBl. Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 2/2015]
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2)[…]
(3)[Aufzählung, was nicht als Entgelt im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt]
(4)bis
(8)[…] §
  1. [BGBl. Nr. 189/1955] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer. Paragraph 50, [BGBl. Nr. 189/1955] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer. Sachbezugswerteverordnung Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges §
  2. [BGBl. II Nr. 416/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 29/2014]Paragraph 4, [BGBl. römisch zwei Nr. 416 aus 2001, zuletzt geändert durch BGBl. römisch zwei Nr. 29/2014]
(1)Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
(2)Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 360 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
(2)Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 360 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
(3)Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
(3)Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Absatz eins, ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Absatz 2,, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
(4)Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
(4)Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Absatz eins, des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
(5)Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.
(5)Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Absatz eins, zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.
(6)Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 anzusetzen.
(6)Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Absatz eins, anzusetzen.
(7)Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht, diesen auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen oder den Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen. 3.1.
  1. Maßgebliche Judikatur Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Sachbezug nur dann verneint werden könne, wenn ein ernstgemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur dann der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorge (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  2. Mai 2000, Zl. 99/13/0186, und vom
  3. Mai 2004, Zl. 2001/08/0229). (VwGH 01.04.2009, 2006/08/0305) Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Sachbezug nur dann verneint werden könne, wenn ein ernstgemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur dann der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorge vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  4. Mai 2000, Zl. 99/13/0186, und vom
  5. Mai 2004, Zl. 2001/08/0229). (VwGH 01.04.2009, 2006/08/0305) Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig hervorgehoben, dass aus dem Unterbleiben der Führung eines Fahrtenbuches allein nicht auf das Vorliegen einer Überlassung des dem Arbeitgeber gehörenden Fahrzeuges auch zur Privatnutzung geschlossen werden könne (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom
  6. Mai 2000 sowie die hg. Erkenntnisse vom
  7. Juli 2001, Zl. 2001/08/0076, vom
  8. Dezember 2001, Zl. 2001/15/0191, vom
  9. März 2003, Zl. 2001/13/0092, und vom
  10. November 2005, Zl. 2002/14/0143). (VwGH 01.04.2009, 2006/08/0305)Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig hervorgehoben, dass aus dem Unterbleiben der Führung eines Fahrtenbuches allein nicht auf das Vorliegen einer Überlassung des dem Arbeitgeber gehörenden Fahrzeuges auch zur Privatnutzung geschlossen werden könne vergleiche das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom
  11. Mai 2000 sowie die hg. Erkenntnisse vom
  12. Juli 2001, Zl. 2001/08/0076, vom
  13. Dezember 2001, Zl. 2001/15/0191, vom
  14. März 2003, Zl. 2001/13/0092, und vom
  15. November 2005, Zl. 2002/14/0143). (VwGH 01.04.2009, 2006/08/0305) Zur Frage der „Möglichkeit“ der Privatnutzung hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass diese nur so verstanden werden könne, dass nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen sein müsse, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit, wenn auch nur fallweise, nütze. Ob im Einzelfall eine derartige Sachverhaltskonstellation vorliege, sei eine Tatfrage (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  16. August 2001, Zl. 97/14/0175, vom
  17. März 2003, Zl. 2001/13/0092, vom
  18. Oktober 2003, Zl. 2000/13/0028 - in diesem Erkenntnis wurde auch hervorgehoben, dass schon die gelegentliche Benutzung des Firmenfahrzeuges zu einem Sachbezug führe -, sowie das hg. Erkenntnis vom
  19. November 2005, Zl. 2002/14/0143). (VwGH 01.04.2009, 2006/08/0305)Zur Frage der „Möglichkeit“ der Privatnutzung hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass diese nur so verstanden werden könne, dass nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen sein müsse, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit, wenn auch nur fallweise, nütze. Ob im Einzelfall eine derartige Sachverhaltskonstellation vorliege, sei eine Tatfrage vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  20. August 2001, Zl. 97/14/0175, vom
  21. März 2003, Zl. 2001/13/0092, vom
  22. Oktober 2003, Zl. 2000/13/0028 - in diesem Erkenntnis wurde auch hervorgehoben, dass schon die gelegentliche Benutzung des Firmenfahrzeuges zu einem Sachbezug führe -, sowie das hg. Erkenntnis vom
  23. November 2005, Zl. 2002/14/0143). (VwGH 01.04.2009, 2006/08/0305) 3.1.
  24. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Unter einer Sachleistung versteht man jeden geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der nicht in Geld besteht. Dazu gehört auch die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs. „Schon die bloße Überlassung eines Kfz ohne nähere Beschränkung begründet den Sachbezug, da im Zweifel auch Privatnutzung angenommen wird. Beitragsfreiheit trotz eines überlassenen Kfz besteht nur dann, wenn ein Privatnutzungsverbot ausdrücklich ausgesprochen wurde und dieses Verbot auch effektiv kontrolliert wird (VwGH 2001/08/0229, ZfVB 2006/114; 92/13/0274, VwSlg 7045 F), wie zB durch die genaue Führung eines Fahrtenbuches oder anderer vergleichbarer Aufzeichnungen (VwGH 85/14/0016, VwSlg 6009 F).“ (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 48, Stand 01.03.2021, rdb.at)„Schon die bloße Überlassung eines Kfz ohne nähere Beschränkung begründet den Sachbezug, da im Zweifel auch Privatnutzung angenommen wird. Beitragsfreiheit trotz eines überlassenen Kfz besteht nur dann, wenn ein Privatnutzungsverbot ausdrücklich ausgesprochen wurde und dieses Verbot auch effektiv kontrolliert wird (VwGH 2001/08/0229, ZfVB 2006/114; 92/13/0274, VwSlg 7045 F), wie zB durch die genaue Führung eines Fahrtenbuches oder anderer vergleichbarer Aufzeichnungen (VwGH 85/14/0016, VwSlg 6009 F).“ (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG Rz 48, Stand 01.03.2021, rdb.at) Im Beschwerdefall wurde der arbeitgebereigene XXXX dem Zeugen von der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin zur Wahrnehmung des Bereitschaftsdienstes zur Verfügung gestellt. Dafür war es nötig, dass der Zeuge das KFZ bei sich zu Hause abstellte, um so im Störungsfall jederzeit umgehend zum Einsatzort fahren zu können. Im Beschwerdefall wurde der arbeitgebereigene römisch 40 dem Zeugen von der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin zur Wahrnehmung des Bereitschaftsdienstes zur Verfügung gestellt. Dafür war es nötig, dass der Zeuge das KFZ bei sich zu Hause abstellte, um so im Störungsfall jederzeit umgehend zum Einsatzort fahren zu können. Die vorgelegten Fahrtenblätter decken nicht den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab. Sie weisen betreffend den Zeugen als Fahrer nicht für alle Kunden und Tage den KM-Beginn und das KM-Ende aus. Zudem ist weder ist ersichtlich, von welcher Adresse aus und wie oft an einem Tag die einzelnen Kunden angefahren wurden, noch an welcher Adresse die Tätigkeit für die Kunden vorgenommen wurde. Die diesbezüglichen Eintragungen ermöglichen daher keine eindeutige Zuordnung von Fahrwegen zu den angegebenen Kunden bzw. keine Überprüfung der gefahrenen Kilometer. Die vorgelegten Fahrtenblätter sind daher nicht geeignet, ein Privatnutzungsverbot des KFZ effektiv zu kontrollieren. Ein anderes Kontrollsystem bestand nicht. Soweit die Beschwerdeführerin daher vorbringt, dass die Privatnutzung des KFZ untersagt war und dies auch vom Zeugen bestätigt wurde, so erfüllt dieses Verbot in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen nicht die Vorgaben der oben zitierten Judikatur, wonach ein Privatnutzungsverbot auch effektiv kontrolliert werden muss. Darüber hinaus sind die Fahrtenblätter aufgrund der Lückenhaftigkeit und der angeführten Mängel auch für die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht nicht überprüfbar, sodass eine rein berufliche Nutzung des arbeitgebereigenen KFZ nicht nachgewiesen wurde bzw. eine Privatnutzung nicht ausgeschlossen werden konnte, zumal aus dem Fahrtenblatt betreffend XXXX ist ersichtlich ist, dass Privatnutzungen eines anderen KFZ durch den Zeugen vermerkt ist. Auch wenn nicht verkannt wird, dass diese Aufzeichnungen nicht den verfahrensgegenständlichen Zeitraum und auch nicht den XXXX betreffen, so ist dies dennoch ein Indiz dafür, dass eine Privatnutzung von arbeitgebereigenen KFZ für den Bereitschaftsdienst (sei es auch gegebenenfalls nach Absprache mit der Beschwerdeführerin) grundsätzlich möglich war und (vereinzelt) genutzt wurde. Darüber hinaus sind die Fahrtenblätter aufgrund der Lückenhaftigkeit und der angeführten Mängel auch für die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht nicht überprüfbar, sodass eine rein berufliche Nutzung des arbeitgebereigenen KFZ nicht nachgewiesen wurde bzw. eine Privatnutzung nicht ausgeschlossen werden konnte, zumal aus dem Fahrtenblatt betreffend römisch 40 ist ersichtlich ist, dass Privatnutzungen eines anderen KFZ durch den Zeugen vermerkt ist. Auch wenn nicht verkannt wird, dass diese Aufzeichnungen nicht den verfahrensgegenständlichen Zeitraum und auch nicht den römisch 40 betreffen, so ist dies dennoch ein Indiz dafür, dass eine Privatnutzung von arbeitgebereigenen KFZ für den Bereitschaftsdienst (sei es auch gegebenenfalls nach Absprache mit der Beschwerdeführerin) grundsätzlich möglich war und (vereinzelt) genutzt wurde. Die Beschwerdeführerin bestritt den nachverrechneten Sachbezug zwar dem Grunde nach, macht allerdings keine unrichtige Berechnung der belangten Behörde geltend. Wie ausgeführt sind die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, eine effektive Kontrolle eines Privatnutzungsverbots zu ermöglichen bzw. den Umfang von Privatfahrten nachzuweisen. Daher kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass sie den Sachbezug in voller Höhe nachverrechnet hat. Die Beschwerde war daher diesbezüglich unbegründet. 3.
  25. Berechnung der Nachverrechnung 3.2.
  26. keine Nachverrechnung für Wegzeiten Im anwendbaren Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe ist unter VIII. (Montagearbeiten sowie andere Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes) Punkt 6 geregelt: „Wegzeiten, die in die Arbeitszeit fallen, werden wie Arbeitszeiten bezahlt.“ Punkt 7 regelt die Entlohnung von Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeit.Im anwendbaren Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe ist unter römisch acht. (Montagearbeiten sowie andere Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes) Punkt 6 geregelt: „Wegzeiten, die in die Arbeitszeit fallen, werden wie Arbeitszeiten bezahlt.“ Punkt 7 regelt die Entlohnung von Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeit. Wie vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, fielen die Wegzeiten in die Arbeitszeit der im Rahmen der GPLA geprüften Personen. Daher erfolgt diesbezüglich keine Nachverrechnung. Die Beschwerde war insoweit begründet. 3.2.
  27. allgemeine, unbestrittene Nachverrechnungen Dem Bescheid ist die personenunabhängige Nachverrechnung von EUR 37,46, die Nachverrechnung von Lohndifferenzen in der Höhe von EUR 147,13 sowie die Nachverrechnung von Sonderzahlungen in der Höhe von EUR 339,50 zu entnehmen. Dem wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Unter Berücksichtigung, dass die Wegzeiten nicht nachverrechnet werden, beträgt die Nachverrechnung BMSVG für die vier in OZ 13 genannten Personen EUR 11,
  28. 3.2.
  29. Sachbezug KFZ Aus der Aufstellung Beitragsdifferenzen SV und BV (S. 8) sind Nachverrechnungen für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen KFZ durch den Zeugen in der Höhe von EUR 575,43 und EUR 956,64 ersichtlich. Die Gesamtsumme beträgt daher wie im angefochtenen Bescheid angegeben EUR 1.532,
  30. 3.2.
  31. Somit sind der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin (§ 35 Abs. 1 ASVG) in Summe EUR 2.067,92 (EUR 37,46 plus EUR 147,13 plus EUR 339,50 plus EUR 11,76 plus EUR 1.532,07) nachzuverrechnen. Die Verzugszinsen betragen gemäß § 59 Abs.1 ASVG EUR 519,20 und sind der Beschwerdeführerin anzulasten. 3.2.
  32. Somit sind der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin (Paragraph 35, Absatz eins, ASVG) in Summe EUR 2.067,92 (EUR 37,46 plus EUR 147,13 plus EUR 339,50 plus EUR 11,76 plus EUR 1.532,07) nachzuverrechnen. Die Verzugszinsen betragen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG EUR 519,20 und sind der Beschwerdeführerin anzulasten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.
  33. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
  34. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf den klaren Wortlaut der Rechtsvorschriften bzw. auf die herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde in der rechtlichen Begründung Bezug genommen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf den klaren Wortlaut der Rechtsvorschriften bzw. auf die herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde in der rechtlichen Begründung Bezug genommen. 3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W167.2181095.1.00

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