RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlW185 2227353-1 Spruch, W185 2227353-1/3E W185 2227361-1/3E W185 2227362-1/3E W185 2227363-1/3E W185 2227360-1/3E W185 2227354-1/2E W185 2227359-1/2E W185 2227358-1/2E W185 2227355-1/2E W185 2227356-1/2E W185 2227357-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 27.11.2019, Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0042/2019, aufgrund des Vorlageantrages von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , XXXX , 4) mj. XXXX , XXXX , 5) mj. XXXX , XXXX , 6) mj. XXXX , geb. XXXX , 7) mj. XXXX , geb. XXXX , 8) mj. XXXX , geb. XXXX , 9) mj. XXXX , geb. XXXX , 10) mj. XXXX , geb. XXXX und 11) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Somalia, sämtliche vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 29.08.2019, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 27.11.2019, Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0042/2019, aufgrund des Vorlageantrages von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) römisch 40 , römisch 40 , 4) mj. römisch 40 , römisch 40 , 5) mj. römisch 40 , römisch 40 , 6) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 7) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 8) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 9) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 10) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 11) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Somalia, sämtliche vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 29.08.2019, beschlossen: A) I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2019, ZI Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0042/2019, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2019, ZI Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0042/2019, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben. II. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen. römisch zwei. Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer stellten am 30.06.2016 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (in der Folge: ÖB Addis Abeba) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde die (angebliche) Mutter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer bzw. die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, angeführt, welcher mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 01.09.2015 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer stellten am 30.06.2016 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (in der Folge: ÖB Addis Abeba) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde die (angebliche) Mutter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer bzw. die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, angeführt, welcher mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 01.09.2015 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Erstbeschwerdeführer stellte für die Sechst- bis Elftbeschwerdeführer am 17.08.2016 und 25.08.2016 bei der ÖB Addis Abeba Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG. Diese wurden von der ÖB Addis Abeba zunächst als unzulässig abgelehnt. Nach Weisung durch das BMEIA wurde den Beschwerdeführern seitens der ÖB Addis Abeba mitgeteilt, dass die Anträge der Sechst- bis Elftbeschwerdeführer angenommen werden müssten, da das Bundesamt eine Entscheidung zu treffen habe und die ÖB dafür rechtlich nicht zuständig sei. Bei der persönlichen Vorsprache bei der ÖB am 25.05.2017 wurde angegeben, dass es sich bei den Sechst- bis Elftbeschwerdeführern um die Enkelkinder des Erstbeschwerdeführers und der Bezugsperson handeln würde. Die Eltern der Sechst- bis Elftbeschwerdeführer seien verstorben.Der Erstbeschwerdeführer stellte für die Sechst- bis Elftbeschwerdeführer am 17.08.2016 und 25.08.2016 bei der ÖB Addis Abeba Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Diese wurden von der ÖB Addis Abeba zunächst als unzulässig abgelehnt. Nach Weisung durch das BMEIA wurde den Beschwerdeführern seitens der ÖB Addis Abeba mitgeteilt, dass die Anträge der Sechst- bis Elftbeschwerdeführer angenommen werden müssten, da das Bundesamt eine Entscheidung zu treffen habe und die ÖB dafür rechtlich nicht zuständig sei. Bei der persönlichen Vorsprache bei der ÖB am 25.05.2017 wurde angegeben, dass es sich bei den Sechst- bis Elftbeschwerdeführern um die Enkelkinder des Erstbeschwerdeführers und der Bezugsperson handeln würde. Die Eltern der Sechst- bis Elftbeschwerdeführer seien verstorben. Den Einreiseanträgen angeschlossen waren: - Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführer - Kopien der Geburtsurkunden der Beschwerdeführer - Kopie einer „Verantwortungserklärung“ des Somali Federal Government vom 28.09.2016, wonach die leiblichen Eltern der Sechst- bis Elftbeschwerdeführer getötet worden seien und die Verantwortung nun bei den Großeltern (Erstbeschwerdeführer und Bezugsperson) liegen würde. Mit Schreiben vom 08.06.2017 übermittelte die ÖB Addis Abeba die Antragsunterlagen an das Bundesamt und führte aus, dass aus der vorgelegten „Verantwortungserklärung“ keine rechtlich bindende Adoption hervorgehe. Außerdem sei das Dokument nur in Kopie vorgelegt worden und erst nach den Interviews der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer in Mogadishu – XXXX vom Wohnsitz des Erstbeschwerdeführers entfernt – ausgestellt worden. Eine Zustimmung der angeblich verschollenen Eltern könne deswegen nicht angenommen werden. Die ÖB erkenne dieses Dokument nicht an; die rechtlichen Voraussetzungen als Kernfamilie seien deswegen nicht gegeben. In Bezug auf somalische Dokumente wurde darauf hingewiesen, dass diese hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit nicht automatisch als korrekt eingestuft werden könnten. Eine Überprüfung durch die ÖB sei nicht möglich, da in Somalia keine funktionierenden behördlichen Strukturen bestehen würden, der ÖB keine Unterschrifts- und Stempelproben vorliegen würden und die ÖB über keine Vertrauensleute in Somalia verfüge, welche allfällige Recherchen durchführen könnten. Es bestünden Zweifel an der Identität, dem Verwandtschaftsverhältnis mit der Bezugsperson und an den sonstigen Angaben der Beschwerdeführer.Mit Schreiben vom 08.06.2017 übermittelte die ÖB Addis Abeba die Antragsunterlagen an das Bundesamt und führte aus, dass aus der vorgelegten „Verantwortungserklärung“ keine rechtlich bindende Adoption hervorgehe. Außerdem sei das Dokument nur in Kopie vorgelegt worden und erst nach den Interviews der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer in Mogadishu – römisch 40 vom Wohnsitz des Erstbeschwerdeführers entfernt – ausgestellt worden. Eine Zustimmung der angeblich verschollenen Eltern könne deswegen nicht angenommen werden. Die ÖB erkenne dieses Dokument nicht an; die rechtlichen Voraussetzungen als Kernfamilie seien deswegen nicht gegeben. In Bezug auf somalische Dokumente wurde darauf hingewiesen, dass diese hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit nicht automatisch als korrekt eingestuft werden könnten. Eine Überprüfung durch die ÖB sei nicht möglich, da in Somalia keine funktionierenden behördlichen Strukturen bestehen würden, der ÖB keine Unterschrifts- und Stempelproben vorliegen würden und die ÖB über keine Vertrauensleute in Somalia verfüge, welche allfällige Recherchen durchführen könnten. Es bestünden Zweifel an der Identität, dem Verwandtschaftsverhältnis mit der Bezugsperson und an den sonstigen Angaben der Beschwerdeführer. Nachdem die Antragsunterlagen dem Bundesamt übermittelt wurden, teilte dieses in seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG, datiert mit 26.09.2018 mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei:Nachdem die Antragsunterlagen dem Bundesamt übermittelt wurden, teilte dieses in seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG, datiert mit 26.09.2018 mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei: - „Die Antragsteller 1-11 konnten die Erfüllung folgender Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 - 3 AsylG 2005 nicht nachweisen und die Einreise der Antragsteller erscheint zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK nicht geboten:- „Die Antragsteller 1-11 konnten die Erfüllung folgender Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, - 3 AsylG 2005 nicht nachweisen und die Einreise der Antragsteller erscheint zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten: - über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (§ 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005);- über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005); - dass sie über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (§ 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005);- dass sie über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005); - dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (vgl. dazu § 11 Abs. 5 NAG) führen könnte (§ 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). - dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft vergleiche dazu Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). - Der Antragsteller 1 lebte bereits im Herkunftsland viele Jahre von der Bezugsperson im Inland getrennt, dh ein tatsächliches Familienleben iSd Art 8 EMRK besteht nicht oder nicht mehr.- Der Antragsteller 1 lebte bereits im Herkunftsland viele Jahre von der Bezugsperson im Inland getrennt, dh ein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht nicht oder nicht mehr. - Die Antragsteller 6-11 sind die behaupteten Enkelkinder der Bezugsperson im Inland, und somit nicht Familienangehörige im Sinn des
- Hauptstückes des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005), sodass die Einreise mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern ist.- Die Antragsteller 6-11 sind die behaupteten Enkelkinder der Bezugsperson im Inland, und somit nicht Familienangehörige im Sinn des
- Hauptstückes des AsylG 2005 (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005), sodass die Einreise mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern ist. - Die Angaben der Antragsteller 1-11 widersprechen in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben. Näheres ergibt sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes.“ In der angesprochenen Stellungnahme des Bundesamtes, datiert mit 26.09.2018, wurde ausgeführt, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger der Sechst- bis Elftbeschwerdeführer nicht bestehe, da eine gültige Adoption auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei. Die vorgelegten „Verantwortungserklärung“ könne nicht als echt eingestuft werden und sei erst ausgestellt worden, nachdem die ÖB dem Erstbeschwerdeführer mitgeteilt habe, dass die Sechst- bis Elftbeschwerdeführer kein Antragsrecht hätten. Auch scheine darin kein Todesdatum der Eltern der Sechst- bis Elftbeschwerdeführer auf und werde darin keine Adoption bestätigt. Das Dokument sei in Mogadischu und somit XXXX entfernt vom Wohnsitz des Erstbeschwerdeführers ausgestellt worden. Laut Mitteilung der ÖB erhalte in Somalia jeder gegen Bezahlung jede gewünschte Bestätigung und könne daher die „Verantwortungserklärung“ nicht anerkannt werden. Mit dem Erstbeschwerdeführer sei kein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt worden. Dieser habe die Bezugsperson und die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer bereits vor zwölf Jahren in Mogadischu zurückgelassen und sich XXXX entfernt bei seinen Brüdern aufgehalten. In dieser Zeit habe es sporadischen telefonischen Kontakt und Geldsendungen gegeben. Das Alter des Zweit- und Drittbeschwerdeführer sei nicht geklärt (evtl. Volljährigkeit). Es hätten sich aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführer massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben. Es hätten sich massive Widersprüche zwischen den Angaben der Bezugsperson und der Beschwerdeführer betreffend die Altersangaben aller Beschwerdeführer ergeben. Auch seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 -3 AsylG 2005 nicht erfüllt worden. Den Gegenbeweis zum bestehenden Ermittlungsergebnis in Form der Durchführung einer DNA-Analyse anzutreten, sei nicht möglich, da eine Abstammungsanalyse der Sechst- bis Elftbeschwerdeführer ohne DNA-Proben der Eltern zu keinem schlüssigen Ergebnis führe und dadurch bei den Zweit- und Drittbeschwerdeführern kein tatsächliches Alter festgestellt werden könne. Die Durchführung einer Altersfeststellung der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sei vor Ort nicht möglich. Da der Erstbeschwerdeführer trotz mehrfacher Belehrung durch die ÖB weiterhin darauf beharre, dass alle Beschwerdeführer nach Österreich einreisen müssten und durch die Entscheidung des Bundesamtes keine Situation entstehen dürfe, in der minderjährige Kinder alleine und unversorgt im Heimatland zurückbleiben, könnten nur sämtliche Anträge negativ entschieden werden.In der angesprochenen Stellungnahme des Bundesamtes, datiert mit 26.09.2018, wurde ausgeführt, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger der Sechst- bis Elftbeschwerdeführer nicht bestehe, da eine gültige Adoption auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei. Die vorgelegten „Verantwortungserklärung“ könne nicht als echt eingestuft werden und sei erst ausgestellt worden, nachdem die ÖB dem Erstbeschwerdeführer mitgeteilt habe, dass die Sechst- bis Elftbeschwerdeführer kein Antragsrecht hätten. Auch scheine darin kein Todesdatum der Eltern der Sechst- bis Elftbeschwerdeführer auf und werde darin keine Adoption bestätigt. Das Dokument sei in Mogadischu und somit römisch 40 entfernt vom Wohnsitz des Erstbeschwerdeführers ausgestellt worden. Laut Mitteilung der ÖB erhalte in Somalia jeder gegen Bezahlung jede gewünschte Bestätigung und könne daher die „Verantwortungserklärung“ nicht anerkannt werden. Mit dem Erstbeschwerdeführer sei kein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geführt worden. Dieser habe die Bezugsperson und die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer bereits vor zwölf Jahren in Mogadischu zurückgelassen und sich römisch 40 entfernt bei seinen Brüdern aufgehalten. In dieser Zeit habe es sporadischen telefonischen Kontakt und Geldsendungen gegeben. Das Alter des Zweit- und Drittbeschwerdeführer sei nicht geklärt (evtl. Volljährigkeit). Es hätten sich aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführer massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben. Es hätten sich massive Widersprüche zwischen den Angaben der Bezugsperson und der Beschwerdeführer betreffend die Altersangaben aller Beschwerdeführer ergeben. Auch seien die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, -3 AsylG 2005 nicht erfüllt worden. Den Gegenbeweis zum bestehenden Ermittlungsergebnis in Form der Durchführung einer DNA-Analyse anzutreten, sei nicht möglich, da eine Abstammungsanalyse der Sechst- bis Elftbeschwerdeführer ohne DNA-Proben der Eltern zu keinem schlüssigen Ergebnis führe und dadurch bei den Zweit- und Drittbeschwerdeführern kein tatsächliches Alter festgestellt werden könne. Die Durchführung einer Altersfeststellung der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sei vor Ort nicht möglich. Da der Erstbeschwerdeführer trotz mehrfacher Belehrung durch die ÖB weiterhin darauf beharre, dass alle Beschwerdeführer nach Österreich einreisen müssten und durch die Entscheidung des Bundesamtes keine Situation entstehen dürfe, in der minderjährige Kinder alleine und unversorgt im Heimatland zurückbleiben, könnten nur sämtliche Anträge negativ entschieden werden. Mit Schreiben vom 11.10.2018 wurde den Beschwerdeführern eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt nach Prüfung des Antrags mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei; hingewiesen wurde hiebei auf die beiliegende Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes vom 26.09.
- Daraus ergebe sich, dass die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen wären. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.Mit Schreiben vom 11.10.2018 wurde den Beschwerdeführern eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt nach Prüfung des Antrags mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei; hingewiesen wurde hiebei auf die beiliegende Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes vom 26.09.
- Daraus ergebe sich, dass die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abzulehnen wären. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. In der Stellungnahme vom 25.10.2018, verfasst durch die rechtsfreundliche Vertretung, brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG im vorliegenden Fall nicht zu erfüllen wären, da die Anträge innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 eingebracht worden seien. Die Trennung der Bezugsperson und des Erstbeschwerdeführers sei nicht freiwillig erfolgt; der Erstbeschwerdeführer würde als Polizist von Al-Shabab gesucht. Darüber hinaus habe im gesamten Zeitraum der Trennung Kontakt zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seiner Familie bestanden. Die Geburtsdaten in den vorgelegten Reisepässen seien richtig. Leider gäbe es keine andere Möglichkeit, die Identität oder das Alter mit anderen Dokumenten zu beweisen. Die Behörde könnte allenfalls eine DNA-Analyse durchführen; auf § 13 Abs. 4 BFA-VG wurde in diesem Zusammenhang verwiesen. Dass das Bundesamt dies außer Acht lasse, stelle einen groben Verfahrensfehler dar. Die Ausführungen des Bundesamtes betreffend die Volljährigkeit der Zweit- und Drittbeschwerdeführer entsprächen nicht den Tatsachen. Betreffend die Sechst- bis Elftbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass es sich bei diesen um keine Familienangehörigen iSd § 35 Abs. 5 AsylG handle. Es bestehe jedoch ein wesentliches Abhängigkeitsverhältnis zur Bezugsperson und zum Erstbeschwerdeführer; diese würden in der Pflicht stehen, die Obsorge für die Genannten zu übernehmen. Nach somalischem Gewohnheitsrecht würden Kinder nach dem Tod der Eltern automatisch in die Obhut der Verwandten in direkt aufsteigender Linie kommen. Die Obsorge sei daher automatisch auf die Bezugsperson und den Erstbeschwerdeführer übergegangen. Eine DNA-Analyse würde eine Verwandtschaftswahrscheinlichkeit zur Bezugsperson und zum Erstbeschwerdeführer nur zu ca. 50% feststellen. Allerdings würde eine DNA-Analyse beweisen, dass es sich bei den Sechst- bis Elftbeschwerdeführern um Geschwister handle. Überdies müsse Art. 8 EMRK und das Kindeswohl beachtet werden. Die Belehrung der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG über die Möglichkeit einer DNA-Analyse wurde beantragt.In der Stellungnahme vom 25.10.2018, verfasst durch die rechtsfreundliche Vertretung, brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG im vorliegenden Fall nicht zu erfüllen wären, da die Anträge innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, eingebracht worden seien. Die Trennung der Bezugsperson und des Erstbeschwerdeführers sei nicht freiwillig erfolgt; der Erstbeschwerdeführer würde als Polizist von Al-Shabab gesucht. Darüber hinaus habe im gesamten Zeitraum der Trennung Kontakt zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seiner Familie bestanden. Die Geburtsdaten in den vorgelegten Reisepässen seien richtig. Leider gäbe es keine andere Möglichkeit, die Identität oder das Alter mit anderen Dokumenten zu beweisen. Die Behörde könnte allenfalls eine DNA-Analyse durchführen; auf Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG wurde in diesem Zusammenhang verwiesen. Dass das Bundesamt dies außer Acht lasse, stelle einen groben Verfahrensfehler dar. Die Ausführungen des Bundesamtes betreffend die Volljährigkeit der Zweit- und Drittbeschwerdeführer entsprächen nicht den Tatsachen. Betreffend die Sechst- bis Elftbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass es sich bei diesen um keine Familienangehörigen iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG handle. Es bestehe jedoch ein wesentliches Abhängigkeitsverhältnis zur Bezugsperson und zum Erstbeschwerdeführer; diese würden in der Pflicht stehen, die Obsorge für die Genannten zu übernehmen. Nach somalischem Gewohnheitsrecht würden Kinder nach dem Tod der Eltern automatisch in die Obhut der Verwandten in direkt aufsteigender Linie kommen. Die Obsorge sei daher automatisch auf die Bezugsperson und den Erstbeschwerdeführer übergegangen. Eine DNA-Analyse würde eine Verwandtschaftswahrscheinlichkeit zur Bezugsperson und zum Erstbeschwerdeführer nur zu ca. 50% feststellen. Allerdings würde eine DNA-Analyse beweisen, dass es sich bei den Sechst- bis Elftbeschwerdeführern um Geschwister handle. Überdies müsse Artikel 8, EMRK und das Kindeswohl beachtet werden. Die Belehrung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG über die Möglichkeit einer DNA-Analyse wurde beantragt. Nachdem die ÖB Addis Abeba die Stellungnahmen der Beschwerdeführer an das Bundesamt übermittelte, teilte dieses am 26.08.2019 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Mit Bescheiden der ÖB Addis Abeba vom 29.08.2019, zugestellt an den gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführer am selben Tag, wurden die Einreiseanträge gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei:Mit Bescheiden der ÖB Addis Abeba vom 29.08.2019, zugestellt an den gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführer am selben Tag, wurden die Einreiseanträge gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei: - „Die Antragsteller 1-11 konnten die Erfüllung folgender Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 - 3 AsylG 2005 nicht nachweisen und die Einreise der Antragsteller erscheint zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK nicht geboten:- „Die Antragsteller 1-11 konnten die Erfüllung folgender Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, - 3 AsylG 2005 nicht nachweisen und die Einreise der Antragsteller erscheint zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten: - über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (§ 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005);- über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005); - dass sie über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (§ 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005);- dass sie über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005); - dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (vgl. dazu § 11 Abs. 5 NAG) führen könnte (§ 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). - dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft vergleiche dazu Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). - Der Antragsteller 1 lebte bereits im Herkunftsland viele Jahre von der Bezugsperson im Inland getrennt, dh ein tatsächliches Familienleben iSd Art 8 EMRK besteht nicht oder nicht mehr.- Der Antragsteller 1 lebte bereits im Herkunftsland viele Jahre von der Bezugsperson im Inland getrennt, dh ein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht nicht oder nicht mehr. - Die Antragsteller 6-11 sind die behaupteten Enkelkinder der Bezugsperson im Inland, und somit nicht Familienangehörige im Sinn des
- Hauptstückes des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005), sodass die Einreise mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern ist.- Die Antragsteller 6-11 sind die behaupteten Enkelkinder der Bezugsperson im Inland, und somit nicht Familienangehörige im Sinn des
- Hauptstückes des AsylG 2005 (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005), sodass die Einreise mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern ist. - Die Angaben der Antragsteller 1-11 widersprechen in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben.“ Die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 25.10.2018 sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass vollinhaltlich an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Gegen die Bescheide der ÖB Addis Abeba wurden, vertreten durch die rechtsfreundliche Vertretung, fristgerecht Beschwerden erhoben. Die Ausführungen der Stellungnahme vom 25.10.2018 wurden wiederholt. Weiters wurde vorgebracht, dass sich die Behörde nicht mit der Stellungnahme auseinandergesetzt habe. Für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör sei es nicht ausreichend, dass lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werde. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern sogar ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2019 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde. Es habe unstrittig eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vorgelegen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer sei ordnungsgemäß dem Bundesamt vorgelegt worden, welches bei seiner negativen Prognose geblieben sei. Erst in der Folge sei bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Einreiseanträge sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussichten der Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei in den angefochtenen Bescheiden auch ausschließlich Bezug genommen worden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2019 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerden gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde. Es habe unstrittig eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vorgelegen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer sei ordnungsgemäß dem Bundesamt vorgelegt worden, welches bei seiner negativen Prognose geblieben sei. Erst in der Folge sei bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Einreiseanträge sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussichten der Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei in den angefochtenen Bescheiden auch ausschließlich Bezug genommen worden. Am 11.12.2019 wurde bei der ÖB Addis Abeba ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Die Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2019 sei nach der vorgesehenen Frist von zwei Monaten eingelangt. Auf die Ausführungen der Stellungnahme vom 25.10.2018 sowie der Beschwerde vom 25.09.2019 wurde verwiesen. Am 11.12.2019 wurde bei der ÖB Addis Abeba ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Die Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2019 sei nach der vorgesehenen Frist von zwei Monaten eingelangt. Auf die Ausführungen der Stellungnahme vom 25.10.2018 sowie der Beschwerde vom 25.09.2019 wurde verwiesen. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 08.01.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.01.2020, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Stattgebung der Beschwerden und Zurückverweisung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 57/2018, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Beschwerdevorentscheidung § 14
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,) Vorlageantrag § 15
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Erkenntnisse § 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs. 4 Z13a) ist Art 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (§2 Absatz 4, Z13a) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG) idgF lauten: „Familienverfahren im Inland § 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
- im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Übergangsbestimmungen § 75
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
- November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/
- §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
- Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
- Mai 2018 weiter.“Paragraph 75,
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
- November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
- Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
- Mai 2018 weiter.“ Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer wurden am 30.06.2016 gestellt. Die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln der Sechst- bis Elftbeschwerdeführer wurden am 17.08.2016 und 25.08.2016 gestellt, wobei diese durch die ÖB selbst zu Unrecht als unzulässig abgewiesen wurden. Die persönliche Antragstellung der Sechst- bis Elftbeschwerdeführer erfolgte am 25.05.
- Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Bezugsperson wurde der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 rechtskräftig zuerkannt. Die Anträge auf Erteilung der Einreisetitel wurden am 30.06.2016 und 17.08.2016 bzw. 25.08.2016 und sohin innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 gestellt; die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 sind daher – entgegen der Auffassung der Behörde – nicht zu erfüllen.Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer wurden am 30.06.2016 gestellt. Die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln der Sechst- bis Elftbeschwerdeführer wurden am 17.08.2016 und 25.08.2016 gestellt, wobei diese durch die ÖB selbst zu Unrecht als unzulässig abgewiesen wurden. Die persönliche Antragstellung der Sechst- bis Elftbeschwerdeführer erfolgte am 25.05.
- Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Bezugsperson wurde der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 rechtskräftig zuerkannt. Die Anträge auf Erteilung der Einreisetitel wurden am 30.06.2016 und 17.08.2016 bzw. 25.08.2016 und sohin innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 gestellt; die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sind daher – entgegen der Auffassung der Behörde – nicht zu erfüllen. § 13 Abs. 3 und 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 13, Absatz 3 und 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF lautet: „Mitwirkung eines Fremden § 13
(3)Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.Paragraph 13,
(3)Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.
(4)Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.“
(4)Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.“ Die Beschwerden vom 25.09.2019, elektronisch eingelangt bei der ÖB Addis Abeba am selben Tag, wurden rechtzeitig erhoben und sind zulässig. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 27.11.2019, somit verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde, erlassen. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid – innerhalb von zwei Monaten – aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des § 27 VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 14 Rz 6), ebenso Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 6.).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid – innerhalb von zwei Monaten – aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des Paragraph 27, VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 14, Rz 6), ebenso Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 14, VwGVG K 6.). Diese zweimonatige Frist endete hinsichtlich der am 25.09.2019 bei der Behörde per Mail eingegangenen Beschwerde nach § 33 Abs. 2 AVG (iVm § 17 VwGVG) mit Ablauf des 25.11.
- Tatsächlich wurde die Beschwerdevorentscheidung erst am 27.11.2019 zugestellt, und ist somit als verspätet und von einer unzuständigen Behörde erlassen, zu qualifizieren. Das Einlangen der Beschwerde mit 25.09.2019 wurde in der Beschwerdevorentscheidung auch nicht bestritten.Diese zweimonatige Frist endete hinsichtlich der am 25.09.2019 bei der Behörde per Mail eingegangenen Beschwerde nach Paragraph 33, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) mit Ablauf des 25.11.
- Tatsächlich wurde die Beschwerdevorentscheidung erst am 27.11.2019 zugestellt, und ist somit als verspätet und von einer unzuständigen Behörde erlassen, zu qualifizieren. Das Einlangen der Beschwerde mit 25.09.2019 wurde in der Beschwerdevorentscheidung auch nicht bestritten. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben. (vgl. Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 7.)Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben. vergleiche Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 14, VwGVG K 7.) Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH festgestellt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000). Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des Bundesamtes steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH
- 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des Bundesamtes in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Bundesamt die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält. Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des Bundesamtes steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH
- 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des Bundesamtes in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Bundesamt die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor bzw. wurde auch Verfahrensvorschriften nicht ausreichend Rechnung getragen:Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor bzw. wurde auch Verfahrensvorschriften nicht ausreichend Rechnung getragen: Zu den Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG:Zu den Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG: Wie bereits oben ausgeführt, wurden die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer am 30.06.2016 gestellt. Die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln der Sechst- bis Elftbeschwerdeführer wurden am 17.08.2016 und 25.08.2016 gestellt, wobei diese durch die ÖB zu Unrecht als unzulässig abgewiesen wurden. Die Antragstellung vom 17.08.2016 bzw. 25.08.2016 erweist sich daher als fristwahrend. Die persönliche Antragstellung der Sechst- bis Elftbeschwerdeführer erfolgte am 25.05.
- Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Bezugsperson wurde der Status des Asylberechtigten sohin bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 (Anm: 01.06.2016) rechtskräftig zuerkannt. Die Anträge auf Erteilung der Einreisetitel wurden am 30.06.2016 und 17.08.2016 bzw. 25.08.2016 und sohin innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 gestellt, weshalb die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 daher – entgegen der Auffassung der Behörde – nicht zu erfüllen sind.Wie bereits oben ausgeführt, wurden die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer am 30.06.2016 gestellt. Die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln der Sechst- bis Elftbeschwerdeführer wurden am 17.08.2016 und 25.08.2016 gestellt, wobei diese durch die ÖB zu Unrecht als unzulässig abgewiesen wurden. Die Antragstellung vom 17.08.2016 bzw. 25.08.2016 erweist sich daher als fristwahrend. Die persönliche Antragstellung der Sechst- bis Elftbeschwerdeführer erfolgte am 25.05.
- Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Bezugsperson wurde der Status des Asylberechtigten sohin bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, Anmerkung, 01.06.2016) rechtskräftig zuerkannt. Die Anträge auf Erteilung der Einreisetitel wurden am 30.06.2016 und 17.08.2016 bzw. 25.08.2016 und sohin innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt, weshalb die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 daher – entgegen der Auffassung der Behörde – nicht zu erfüllen sind. Zur Familienangehörigeneigenschaft der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer gab an, der Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer und Ehemann der als Bezugsperson angeführten XXXX , welcher mit Bescheid des Bundesamts vom 01.09.2015 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, zu sein. Die Bezugsperson sei die leibliche Mutter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer.Der Erstbeschwerdeführer gab an, der Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer und Ehemann der als Bezugsperson angeführten römisch 40 , welcher mit Bescheid des Bundesamts vom 01.09.2015 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, zu sein. Die Bezugsperson sei die leibliche Mutter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer. Die Behörde wies die Einreiseanträge gegenständlich unter anderem mit der Begründung ab, dass das behauptete Familienverhältnis aufgrund der Zweifel an der Echtheit der Kopien der vorgelegten Urkunden und der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer und der Bezugsperson in deren Asylverfahren nicht als erwiesen anzunehmen sei. Da der Erstbeschwerdeführer darauf bestehe, dass alle Beschwerdeführer nach Österreich einreisen müssten und keine Situation entstehen dürfe, in der minderjährige Kinder (gemeint: die Sechst- bis Elftbeschwerdeführer) alleine und unversorgt im Heimatland zurückbleiben würden, könnten nur sämtliche Anträge negativ entschieden werden. Eine Überprüfung der vorgelegten Dokumente ist, wie sich auch aus dem Akt ergibt, aus von den Beschwerdeführern nicht zu vertretenden Gründen, gegenständlich unterblieben. Im Hinblick auf die von der Behörde hinsichtlich der Echtheit und der Richtigkeit des Inhalts der vorgelegten Urkunden geäußerten Bedenken ist vorweg festzuhalten, dass dies allein eine Ablehnung der Einreiseanträge nicht zu begründen vermag. In einem solchen Fall hat die Behörde andere Nachweise für das Bestehen der Familienangehörigeneigenschaft zu prüfen; darunter fallen etwa Einvernahmeprotokolle der Bezugsperson, deren zeugenschaftliche Einvernahme oder die Durchführung von DNA-Tests. Aus dem Protokoll der Einvernahme der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren vor dem Bundesamt ergibt sich, dass diese von Anfang an angegeben hat, verheiratet zu sein und insgesamt zehn Kinder zu haben (wovon einige verschollen seien). Sie gab dabei die Namen der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer an; diese stimmen mit den Angaben in den vorgelegten Reisepässen überein. Die Angaben der Bezugsperson betreffend das Alter der Kinder weichen lediglich geringfügig (um ein bis zwei Jahre) von den Daten in den vorgelegten Reisepässen ab. Hinsichtlich der fehlenden funktionierenden behördlichen Strukturen und dem Umstand, dass Urkunden im Heimatstaat der Beschwerdeführer keine allzu große Bedeutung zugemessen wird, sind die von der Behörde erkannten Widersprüche nicht geeignet, allein darauf aufbauend die Familienangehörigeneigenschaft der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer zu verneinen. Da die Behörde die vorgelegten Dokumente offenkundig für nicht geeignet befunden hat, das tatsächliche Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses nachzuweisen, wären Paralleleinvernahmen der Bezugsperson und zumindest des Erstbeschwerdeführers sowie gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG DNA-Analysen zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer in Hinblick auf die Bezugsperson bzw. die leiblichen Vaterschaft des Erstbeschwerdeführers zu den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern, erforderlich gewesen (nach der Rechtsprechung des VwGH, 22.2.2018, Ra 2017/18/0131, ist § 13 Abs. 4 BFA-VG auch in Verfahren nach § 35 AsylG anzuwenden).Da die Behörde die vorgelegten Dokumente offenkundig für nicht geeignet befunden hat, das tatsächliche Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses nachzuweisen, wären Paralleleinvernahmen der Bezugsperson und zumindest des Erstbeschwerdeführers sowie gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG DNA-Analysen zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer in Hinblick auf die Bezugsperson bzw. die leiblichen Vaterschaft des Erstbeschwerdeführers zu den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern, erforderlich gewesen (nach der Rechtsprechung des VwGH, 22.2.2018, Ra 2017/18/0131, ist Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG auch in Verfahren nach Paragraph 35, AsylG anzuwenden). Im gegenständlichen Fall wurde Verfahrensvorschriften insofern nicht ausreichend Rechnung getragen, als die Beschwerdeführer von der Behörde nicht entsprechend § 13 Abs. 4 BFA-VG über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse belehrt wurden. Eine korrekte Anwendung des § 13 Abs. 4 BFA-VG erfordert eine Belehrung des Fremden über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse. Ihm ist auf sein Verlangen und auf seine Kosten eine solche zu ermöglichen (vgl etwa BVwG W175 2142004-1f vom 17.05.2017; W205 21009987-1f vom 16.06.2016; W192 2009649-1f vom 24.03.2016 und W165 2012710-1 vom 07.01.2019).Im gegenständlichen Fall wurde Verfahrensvorschriften insofern nicht ausreichend Rechnung getragen, als die Beschwerdeführer von der Behörde nicht entsprechend Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse belehrt wurden. Eine korrekte Anwendung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG erfordert eine Belehrung des Fremden über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse. Ihm ist auf sein Verlangen und auf seine Kosten eine solche zu ermöglichen vergleiche etwa BVwG W175 2142004-1f vom 17.05.2017; W205 21009987-1f vom 16.06.2016; W192 2009649-1f vom 24.03.2016 und W165 2012710-1 vom 07.01.2019). Die Beschwerdeführer haben die Bereitschaft (sämtlicher Beschwerdeführer), sich zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft einer DNA-Analyse zu unterziehen, explizit erklärt und auch einen entsprechenden Antrag auf die Durchführung einer DNA-Analyse gestellt, falls die Behörde weiterhin „Zweifel am Vorliegen der Familieneigenschaft hegen“ sollte. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt jedoch eine entsprechende Belehrung nicht erteilt. Vor Abweisung eines Antrags gemäß § 35 AsylG aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis hat jedenfalls gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung eines DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg: „hat ihm … zu ermöglichen“; „ist zu belehren“; vgl VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0131). Im vorliegenden Fall, in dem sich die Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, ausdrücklich bereit erklärt haben, das Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Gutachten nachzuweisen, sofern entsprechende Zweifel bestünden, kann dieses Ersuchen nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführer damit um die gebotene behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn, somit auch eine Anleitung betreffend die Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse (u.a. Ort, Zeit und Kosten), ersucht haben (vgl auch VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0131).Vor Abweisung eines Antrags gemäß Paragraph 35, AsylG aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis hat jedenfalls gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung eines DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg: „hat ihm … zu ermöglichen“; „ist zu belehren“; vergleiche VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0131). Im vorliegenden Fall, in dem sich die Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, ausdrücklich bereit erklärt haben, das Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Gutachten nachzuweisen, sofern entsprechende Zweifel bestünden, kann dieses Ersuchen nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführer damit um die gebotene behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn, somit auch eine Anleitung betreffend die Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse (u.a. Ort, Zeit und Kosten), ersucht haben vergleiche auch VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0131). Aus dem Verfahrensakt ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern – trotz ausdrücklichen Ersuchens – eine derartige Belehrung erteilt bzw. eine organisatorische Hilfestellung gewährt worden wäre, was einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 13 Abs. 4 BFA-VG darstellt.Aus dem Verfahrensakt ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern – trotz ausdrücklichen Ersuchens – eine derartige Belehrung erteilt bzw. eine organisatorische Hilfestellung gewährt worden wäre, was einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG darstellt. Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid aber auch hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers aufzuheben. Sollten die nachzuholenden Ermittlungen des Bundesamtes zur Mutterschaft der Bezugsperson die Familienangehörigeneigenschaft der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer ergeben, so wäre - auch für den Fall, dass die wirksame Eheschließung zwischen Erstbeschwerdeführer und Bezugsperson vor deren Einreise nicht festgestellt werden sollte - vom Bundesamt nämlich zu prüfen, ob es Art. 8 EMRK im Fall der Visaerteilung an die noch minderjährigen Beschwerdeführer es gebieten würde, auch dem Erstbeschwerdeführer das beantragte Visum zu erteilen (s. hierzu die bisher nicht näher differenzierte Judikatur der Höchstgerichte, z.B. VfGH 06.06.2014, B 369/2013; 23.11.2015, E 1510- 1511/2015; VwGH 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid aber auch hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers aufzuheben. Sollten die nachzuholenden Ermittlungen des Bundesamtes zur Mutterschaft der Bezugsperson die Familienangehörigeneigenschaft der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer ergeben, so wäre - auch für den Fall, dass die wirksame Eheschließung zwischen Erstbeschwerdeführer und Bezugsperson vor deren Einreise nicht festgestellt werden sollte - vom Bundesamt nämlich zu prüfen, ob es Artikel 8, EMRK im Fall der Visaerteilung an die noch minderjährigen Beschwerdeführer es gebieten würde, auch dem Erstbeschwerdeführer das beantragte Visum zu erteilen (s. hierzu die bisher nicht näher differenzierte Judikatur der Höchstgerichte, z.B. VfGH 06.06.2014, B 369 aus 2013,; 23.11.2015, E 1510- 1511 aus 2015,; VwGH 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Zum Familienleben iSd Art. 8 EMRK mit dem Erstbeschwerdeführer:Zum Familienleben iSd Artikel 8, EMRK mit dem Erstbeschwerdeführer: Betreffend den Erstbeschwerdeführer wies die Behörde den gegenständlichen Antrag auch mit der Begründung ab, dass mit diesem kein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt werde, da dieser bereits im Jahr 2006 (somit neun Jahre vor der Ausreise der Bezugsperson aus Somalia) die Bezugsperson und die gemeinsamen Kinder allein in Mogadischu zurückgelassen habe und hunderte Kilometer davon entfernt bei seinen Brüdern gewohnt habe. Die Kontakte hätten sich seither auf sporadische Telefonate und Geldsendungen beschränkt.Betreffend den Erstbeschwerdeführer wies die Behörde den gegenständlichen Antrag auch mit der Begründung ab, dass mit diesem kein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geführt werde, da dieser bereits im Jahr 2006 (somit neun Jahre vor der Ausreise der Bezugsperson aus Somalia) die Bezugsperson und die gemeinsamen Kinder allein in Mogadischu zurückgelassen habe und hunderte Kilometer davon entfernt bei seinen Brüdern gewohnt habe. Die Kontakte hätten sich seither auf sporadische Telefonate und Geldsendungen beschränkt. Hierzu ist grundsätzlich auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bei einer umständehalber – etwa im Zuge einer Flucht – erfolgten Trennung das Familienband der Ehegatten nicht automatisch erlischt; das Eheband ist daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Art 8 EMRK zu berücksichtigen (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 u.a.). Nach EGMR 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali v. UK, kann die in der Eheschließung enthaltene Absichtserklärung das faktische Zusammenleben ersetzen, mit der Folge, dass die eheliche Beziehung auch dann, wenn sie noch nicht voll zur Entfaltung gekommen ist, als Familienleben geschützt ist. Wurde das Zusammenleben nämlich durch die Flucht oder diese auslösende Ereignisse vereitelt, muss dennoch davon ausgegangen werden, dass ein Familienleben existiert. Ansonsten ist eine gewisse Nähe der Angehörigen zueinander nötig (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar, K.18 zu § 34 AsylG).Hierzu ist grundsätzlich auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bei einer umständehalber – etwa im Zuge einer Flucht – erfolgten Trennung das Familienband der Ehegatten nicht automatisch erlischt; das Eheband ist daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 u.a.). Nach EGMR 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali v. UK, kann die in der Eheschließung enthaltene Absichtserklärung das faktische Zusammenleben ersetzen, mit der Folge, dass die eheliche Beziehung auch dann, wenn sie noch nicht voll zur Entfaltung gekommen ist, als Familienleben geschützt ist. Wurde das Zusammenleben nämlich durch die Flucht oder diese auslösende Ereignisse vereitelt, muss dennoch davon ausgegangen werden, dass ein Familienleben existiert. Ansonsten ist eine gewisse Nähe der Angehörigen zueinander nötig vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar, K.18 zu Paragraph 34, AsylG). Seit 2006 bestand unbestrittener Maßen kein gemeinsamer Haushalt (mehr) zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Bezugsperson. Angaben zu allfälligen Besuchen in dieser Zeit wurde nicht gemacht. Insofern ist der Behörde beizupflichten, dass seit dem genannten Zeitpunkt kein persönlicher Kontakt zwischen den Genannten mehr bestanden hat. Wenn die Behörde daraus jedoch den Schluss zieht, dass vom Nichtbestehen eines im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen sei, ist hiezu anzumerken, dass nicht (allein) auf den Umstand abzustellen ist, dass seit 2006 kein gemeinsamer Haushalt mehr zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Bezugsperson bestanden hat. Vielmehr ist anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis iSd Art. 8 EMRK vor der Trennung bzw. vor der Flucht der Bezugsperson bestanden hat und wie sich der Kontakt seither gestaltet hat. Auch stellte das Bundesamt selbst fest, dass seit der räumlichen Trennung weiterhin Kontakt zwischen den Familienangehörigen bestand und der Erstbeschwerdeführer seine Familie in dieser Zeit auch finanziell unterstützte.Wenn die Behörde daraus jedoch den Schluss zieht, dass vom Nichtbestehen eines im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen sei, ist hiezu anzumerken, dass nicht (allein) auf den Umstand abzustellen ist, dass seit 2006 kein gemeinsamer Haushalt mehr zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Bezugsperson bestanden hat. Vielmehr ist anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis iSd Artikel 8, EMRK vor der Trennung bzw. vor der Flucht der Bezugsperson bestanden hat und wie sich der Kontakt seither gestaltet hat. Auch stellte das Bundesamt selbst fest, dass seit der räumlichen Trennung weiterhin Kontakt zwischen den Familienangehörigen bestand und der Erstbeschwerdeführer seine Familie in dieser Zeit auch finanziell unterstützte. Unbeachtet blieben in diesem Zusammenhang jedoch auch die Ausführungen der Bezugsperson in deren Asylverfahren sowie die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers, wonach die Trennung im Jahr 2006 nicht freiwillig, sondern aufgrund der Verfolgung des Erstbeschwerdeführers durch die Al-Shabab-Milizen aufgrund seines Berufes als Polizist erfolgt sei. Zu den Zweifeln an der Minderjährigkeit der Zweit- und Drittbeschwerdeführer: Betreffend die Zweit- und Drittbeschwerdeführer wies die Behörde deren Anträge auch u.a. mit der Begründung ab, dass deren Alter und somit die Eigenschaft als Familiengehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG nicht geklärt und auch nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könne. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren von den Reisepässen abweichende Geburtsjahre der Zweit- und Drittbeschwerdeführer angegeben habe. Nach den Angaben der Bezugsperson würden sich die Geburtsjahre 1998 für den Zweit- und 2000 für die Drittbeschwerdeführerin ergeben. Nach den Angaben der Bezugsperson wären diese daher somit bereits volljährig und nicht mehr antragsberechtigt.Betreffend die Zweit- und Drittbeschwerdeführer wies die Behörde deren Anträge auch u.a. mit der Begründung ab, dass deren Alter und somit die Eigenschaft als Familiengehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht geklärt und auch nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könne. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren von den Reisepässen abweichende Geburtsjahre der Zweit- und Drittbeschwerdeführer angegeben habe. Nach den Angaben der Bezugsperson würden sich die Geburtsjahre 1998 für den Zweit- und 2000 für die Drittbeschwerdeführerin ergeben. Nach den Angaben der Bezugsperson wären diese daher somit bereits volljährig und nicht mehr antragsberechtigt. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass die Zweit- und Drittbeschwerdeführer bereits am 30.06.2016 die gegenständlichen Einreiseanträge stellten. Wie das Bundesamt zur Auffassung gelangt, dass die Drittbeschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt volljährig gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Selbst bei Annahme, diese sie bereits im Jahr 2000 – und nicht, wie im Reisepass ersichtlich im Jahr 2001 – geboren worden, würde sich im Antragszeitpunkt ein Alter von 16 Jahren ergeben. Betreffend den Zweitbeschwerdeführer ordnet § 13 Abs. 3 BFA-VG für das vom Bundesamt zu führende Verfahren allerdings folgende Vorgangsweise an:Betreffend den Zweitbeschwerdeführer ordnet Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG für das vom Bundesamt zu führende Verfahren allerdings folgende Vorgangsweise an: "
(3)Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.""
(3)Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen." Dementsprechend ist in einem Fall wie dem vorliegenden eine geeignete Untersuchung in Form einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose vorzunehmen, was im Beschwerdefall allerdings unterlassen wurde. Sollten sich nach Durchführung einer nachzuholenden adäquaten Untersuchung nach wie vor begründete Zweifel an der Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers zum Antragszeitpunkt ergeben, wäre zu seinen Gunsten von seiner Minderjährigkeit auszugehen. Die Minderjährigkeit eines Antragstellers zum Antragszeitpunkt ist unmittelbar entscheidungsrelevant für den Einreiseantrag: Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seiner Entscheidung vom 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0230 bis 0231, unter anderem ausgeführt, dass bei der Definition der Eigenschaft als "Familienangehöriger" bei minderjährigen Kindern ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei und insofern durch die Bestimmung des § 35 Abs. 5 AsylG eine Perpetuierung angeordnet werde, sodass dem Eintritt der Volljährigkeit bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Bedeutung mehr zukommen könne. Daher käme gegenständlich dem Zweitbeschwerdeführer im Falle seiner Minderjährigkeit zum Antragszeitpunkt – unter der Voraussetzung der Feststellung der Mutterschaft der Bezugsperson durch eine DNA-Analyse – Familienangehörigeneigenschaft im Sinne dieser Bestimmung zu und wäre der beantragte Einreisetitel zuzuerkennen.Die Minderjährigkeit eines Antragstellers zum Antragszeitpunkt ist unmittelbar entscheidungsrelevant für den Einreiseantrag: Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seiner Entscheidung vom 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0230 bis 0231, unter anderem ausgeführt, dass bei der Definition der Eigenschaft als "Familienangehöriger" bei minderjährigen Kindern ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei und insofern durch die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG eine Perpetuierung angeordnet werde, sodass dem Eintritt der Volljährigkeit bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Bedeutung mehr zukommen könne. Daher käme gegenständlich dem Zweitbeschwerdeführer im Falle seiner Minderjährigkeit zum Antragszeitpunkt – unter der Voraussetzung der Feststellung der Mutterschaft der Bezugsperson durch eine DNA-Analyse – Familienangehörigeneigenschaft im Sinne dieser Bestimmung zu und wäre der beantragte Einreisetitel zuzuerkennen. Zur Familienangehörigeneigenschaft der Sechst- bis Elftbeschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer gab an, der Großvater der Sechst- bis Elftbeschwerdeführer zu sein. Die Bezugsperson sei die Großmutter der Sechst- bis Elftbeschwerdeführer; deren Eltern seien verstorben. Betreffend die Sechst- bis Elftbeschwerdeführer führte die Behörde aus, dass diese als Enkelkinder der Bezugsperson keine Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG seien. Die Sechst- bis Elftbeschwerdeführer seien von der Bezugsperson und dem Erstbeschwerdeführer weder adoptiert worden, noch sei diesen die Obsorge übertragen worden. Sie seien demnach auch keine Adoptiv- oder Pflegekinder, würden nicht zur Kernfamilie zählen und käme ihnen daher kein Antragsrecht zu. Betreffend die vorgelegte „Verantwortungserklärung“ wurde ausgeführt, dass deren Echtheit nicht festgestellt werden könne und diese auch erst nach der Antragstellung ausgestellt worden sei. Zudem scheine darin auch nicht das Todesdatum der leiblichen Eltern auf und sei das Dokument XXXX vom Wohnsitz des Erstbeschwerdeführers entfernt ausgestellt worden. Auch habe die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren angegeben, dass die Kindeseltern im Jahr 2013 verstorben seien; aus den Reisepässen sei jedoch ersichtlich, dass die Zehnt- und Elftbeschwerdeführer erst 2014 geboren worden seien.Betreffend die Sechst- bis Elftbeschwerdeführer führte die Behörde aus, dass diese als Enkelkinder der Bezugsperson keine Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG seien. Die Sechst- bis Elftbeschwerdeführer seien von der Bezugsperson und dem Erstbeschwerdeführer weder adoptiert worden, noch sei diesen die Obsorge übertragen worden. Sie seien demnach auch keine Adoptiv- oder Pflegekinder, würden nicht zur Kernfamilie zählen und käme ihnen daher kein Antragsrecht zu. Betreffend die vorgelegte „Verantwortungserklärung“ wurde ausgeführt, dass deren Echtheit nicht festgestellt werden könne und diese auch erst nach der Antragstellung ausgestellt worden sei. Zudem scheine darin auch nicht das Todesdatum der leiblichen Eltern auf und sei das Dokument römisch 40 vom Wohnsitz des Erstbeschwerdeführers entfernt ausgestellt worden. Auch habe die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren angegeben, dass die Kindeseltern im Jahr 2013 verstorben seien; aus den Reisepässen sei jedoch ersichtlich, dass die Zehnt- und Elftbeschwerdeführer erst 2014 geboren worden seien. Im Hinblick auf die Bedenken der Behörde hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Verantwortungsurkunde ist nochmals festzuhalten, dass dies allein eine Ablehnung des Antrages nicht zu begründen vermag. In einem solche Fall hat die Behörde andere Nachweise für das Bestehen der Familienangehörigeneigenschaft zu prüfen; darunter fallen etwa Einvernahmeprotokolle der Bezugsperson, deren zeugenschaftliche Einvernahme oder die Durchführung von DNA-Tests. Dem Akteninhalt ist weiters nicht zu entnehmen, dass die Behörde ihren Feststellungen entsprechende Ermittlungen zum somalischen Kindschafts-, Adoptions- und Obsorgerecht zugrunde gelegt hätte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage darstellt, welche in einem – grundsätzlich amtswegigen – Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist (z.B. VwGH, 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; 19.03.2009, 2007/01/0633). Welcher Person nach somalischem Recht und der dortigen Anwendungspraxis in einer Konstellation wie der vorliegenden, nämlich dem Tod der Kindeseltern, die Obsorge für diese Minderjährigen rechtlich zukommt bzw. ob – wie von den Beschwerdeführern vorgebracht – eine Adoption, in Form wie sie in Österreich durchgeführt wird, im islamischen und somalische Recht überhaupt vorgesehen ist oder Kinder nach dem Tod der Eltern von den Verwandten in direkt aufsteigender Linie nach dem somalischen Recht automatisch in Obhut genommen werden, wird die Behörde im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben; dies unter Beachtung der vorgelegten Urkunde, den Angaben der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren, einer etwaigen Paralleleinvernahme der Bezugsperson und des Erstbeschwerdeführers sowie der notorischen Tatsache des langjährigen Fehlens staatlicher Strukturen in Somalia. Es wird letztlich an der Behörde liegen, im fortgesetzten Verfahren nach einer entsprechenden Recherche valide Feststellungen hiezu zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) der gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) der gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W185.2227353.1.00