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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlW208 2250468-1 Spruch, W208 2250468-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald S

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 10.11.2020 festgestellt wurde – brachte am 18.08.2021 (Postaufgabedatum) eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.
  2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 07.12.2020 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.
  3. Am 29.04.2021 wurde der BF einer Einrichtung zur Ableistung des Zivildienstes zugewiesen.
  4. Mit Bescheid der ZISA vom 11.05.2021 wurde der Antrag des BF auf Aufschub des Zivildienstes vom 10.05.2021, wegen seiner mit 03.06.2019 begonnenen Tischlerlehre bis 31.12.2021 aufgeschoben.
  5. Am 03.12.2021 brachte der BF einen weiteren Antrag auf Aufschub bis April 2022 ein, den er damit begründete, dass die Lehrabschlussprüfung erst im April 2022 stattfinden werde und er in der gesetzlichen Behaltefrist sein Gesellenstück im Betrieb fertigstellen müsse.
  6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 10.12.2021) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub gemäß § 14 Abs 1 und 2 ZDG ab.
  7. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 10.12.2021) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Lehrverhältnis lt den vorliegenden Unterlagen am 13.12.2021 geendet habe und er für die Zeit der gesetzliche Behaltefrist von 3 Monaten bis 13.03.2021 in der Firma angestellt sei. Gemäß § 14 Abs 1 Berufsausbildungsgesetz ende das Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit. Die Behaltefrist sei nicht mehr Teil der Lehre bzw der Ausbildung und könne einen Aufschub nicht begründen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Lehrverhältnis lt den vorliegenden Unterlagen am 13.12.2021 geendet habe und er für die Zeit der gesetzliche Behaltefrist von 3 Monaten bis 13.03.2021 in der Firma angestellt sei. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Berufsausbildungsgesetz ende das Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit. Die Behaltefrist sei nicht mehr Teil der Lehre bzw der Ausbildung und könne einen Aufschub nicht begründen.
  8. Mit Schreiben vom 22.12.2021 brachte der BF eine Beschwerde gegen den oa Bescheid ein, die er sinngemäß damit begründete, dass die Lehrabschlussprüfung für seinen Tischlerberuf voraussichtlich am 28./29.04.2022 stattfinden werde. Dafür sei ein Gesellenstück in seinem Betrieb anzufertigen und müsse er beim WIFI voraussichtlich am 21./22.04.2022 einen Vorbereitungskurs absolvieren. Er habe psychische Probleme, sodass er dies nicht neben seinem Zivildienst machen könne (beigelegt waren der Lehrvertrag, ein Schreiben der Wirtschaftskammer und seines Lehrbetriebes, sowie ärztliche Gutachten). Er ersuche um Aufschub seines Zivildienstes, sodass er den Lehrabschluss machen und einen Job in seinem Betrieb erhalten könne. Den Zivildienst werde er nach positiver Lehrabschlussprüfung antreten.
  9. Mit Schriftsatz vom 11.01.2022 legte die ZISA – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt 12.01.2022). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Aufgrund des oa Verfahrensganges und des vorgelegten Verwaltungsaktes steht fest, dass der BF im Jahr der Feststellung seiner Tauglichkeit

(2020)in einer Lehre als Tischler war, die er am 03.06.2019 begonnen hatte und die gemäß Lehrvertrag am 13.12.2021 geendet hat. Der BF hat einen Aufschub bis Ende April 2022 (Lehrabschlussprüfung) beantragt. Es besteht derzeit kein aufrechter Zuweisungsbescheid.
  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 28 Abs 1 iVm 31 VwGVG hat eine Verfahrenseinstellung mit ein Beschluss zu erfolgen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 VwGVG hat eine Verfahrenseinstellung mit ein Beschluss zu erfolgen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden. Zu A) 3.
  4. Gesetzliche Grundlagen Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):„§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare Paragraph 14, Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):, „§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“ Der in § 14 Abs 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise): "Ausschluss von der Einberufung § 25.
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen […]
  1. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. […]“ 3.
  2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 10.11.
  3. Der nach § 14 Abs 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2020, und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung (Tischlerlehre) bereits seit 03.06.2019 begonnen. Der vorliegende Fall ist daher daraufhin zu untersuchen, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 ZDG vorliegen. Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 10.11.
  4. Der nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2020, und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung (Tischlerlehre) bereits seit 03.06.2019 begonnen. Der vorliegende Fall ist daher daraufhin zu untersuchen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, ZDG vorliegen. Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass die Lehre als Tischler mit dem Auslaufen der Lehrzeit am 13.12.2021 geendet hat und beruft sich dabei auf § 14 Abs 1 Berufsausbildungsgesetz (BAG).Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass die Lehre als Tischler mit dem Auslaufen der Lehrzeit am 13.12.2021 geendet hat und beruft sich dabei auf Paragraph 14, Absatz eins, Berufsausbildungsgesetz (BAG). § 14 Abs 1 BAG lautet: Paragraph 14, Absatz eins, BAG lautet: „Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit.“ Der BF hält dem im Wesentlichen entgegen, dass er erst mit der positiven Lehrabschlussprüfung über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und beantragt Aufschub bis zum April
  5. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde geteilt wird. Mit Beendigung des Lehrvertrages ist die Berufsvorbereitung iSd § 14 Abs 1 ZDG abgeschlossen, sollten nicht besondere Umstände vorliegen. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde geteilt wird. Mit Beendigung des Lehrvertrages ist die Berufsvorbereitung iSd Paragraph 14, Absatz eins, ZDG abgeschlossen, sollten nicht besondere Umstände vorliegen. Da der vom BF beantragte Zeitraum des Aufschubes (bis Ende April 2022) mittlerweile verstrichen ist, ohne dass er zugewiesen wurde, erübrigt sich ein näheres Eingehen darauf, ob diese besonderen Umstände beim BF (Erforderlichkeit der Absolvierung eines Vorbereitungskurses, psychische Erkrankung) der Fall wäre. Er ist nicht mehr beschwert. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des BF kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des BF (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des BF kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des BF (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der BF klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des BF an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. zB: VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der BF klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des BF an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche zB: VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2250468.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.