3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung:, I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 29.06.2021 illegal über Italien kommend in Österreich ein und wurde
Am 30.06.2021 wurde der Beschwerdeführer in das PAZ XXXX überstellt. 1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 29.06.2021 illegal über Italien kommend in Österreich ein und wurde
Paragraph 39, FPG festgenommen. Am 30.06.2021 wurde der Beschwerdeführer in das PAZ römisch 40 überstellt. Laut EURODAC-Abfrage, wurde der Beschwerdeführer bereits am 23.04.2021 in Bulgarien, am 26.05.2021 in Rumänien und am 23.06.2021 in Slowenien (jeweils Kategorie 1) erkennungsdienstlich behandelt. 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte am 30.06.2021 ein Wiederaufnahmegesuch
1 lit b Dublin III-VO an Bulgarien, dem die bulgarische Dublinbehörde mit Schreiben vom 05.07.2021
1 lit d Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Im Antwortschreiben wurde auch eine Aliasidentität des Beschwerdeführers übermittelt. 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte am 30.06.2021 ein Wiederaufnahmegesuch
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Bulgarien, dem die bulgarische Dublinbehörde mit Schreiben vom 05.07.2021
Im Antwortschreiben wurde auch eine Aliasidentität des Beschwerdeführers übermittelt.
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
1 lit d Dublin III-VO Bulgarien zuständig sei (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde
1 Z 1 FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge
2 FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. 6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2021, zugestellt am 27.07.2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Bulgarien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen leiden würde, die seiner Überstellung nach Bulgarien im Wege stehen würden. Die bulgarischen Behörden hätten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt und könne somit festgestellt werden, dass er im Fall seiner Rückkehr die dort zugesicherten Leistungen werde in Anspruch nehmen können. Ein vom Beschwerdeführer in besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Im gegenständlichen Fall sei aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass enge familiäre Anknüpfungspunkte zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürger vorliegen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen leiden würde, die seiner Überstellung nach Bulgarien im Wege stehen würden. Die bulgarischen Behörden hätten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt und könne somit festgestellt werden, dass er im Fall seiner Rückkehr die dort zugesicherten Leistungen werde in Anspruch nehmen können. Ein vom Beschwerdeführer in besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Im gegenständlichen Fall sei aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass enge familiäre Anknüpfungspunkte zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürger vorliegen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. 7. Mit Schriftsatz vom 06.08.2021 wurde gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter Gewalt zur Asylantragstellung gezwungen worden und in Bulgarien unter unzumutbaren hygienischen Zuständen untergebracht gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei mittel- und vermögenslos und bestehe aus diesem Grund ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem, in Österreich lebenden, Bruder. In der Beschwerde wurde der Antrag gestellt, den Bruder des Beschwerdeführers zeugenschaftlich zu befragen. Die belangte Behörde habe sich zu Unrecht nicht näher mit den Erlebnissen des Beschwerdeführers in Bulgarien auseinandergesetzt. Überdies seien die herangezogenen Länderberichte unvollständig und teilweise einseitig. In der Beschwerde wurde deshalb unter anderem aus folgenden Berichten zitiert: Bulgarien – Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus des SFH vom 30.08.2019, AIDA Country Report von ECRE aus dem Jahr 2019 und der UNHCR-Stellungnahme zur Situation von Dublin-Rückkehrer*innen. Aus den zitierten Quellen lasse sich eindeutig erkennen, dass das bulgarische Asylsystem, insbesondere das Aufnahmesystem, mit systemischen Mängeln behaftet sei bzw. der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bulgarien der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein würde. Zudem bestehe die Gefahr unmenschlicher Behandlung sowie Misshandlung durch Sicherheitsbehörden ebenso wie rassistisch motivierte Gewalt, gegen die der Beschwerdeführer keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten könnte. Aufgrund des bestehenden Familienlebens zu dem in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen hätte die belangte Behörde zudem vom Selbsteintrittsrecht
1 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. 7. Mit Schriftsatz vom 06.08.2021 wurde gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter Gewalt zur Asylantragstellung gezwungen worden und in Bulgarien unter unzumutbaren hygienischen Zuständen untergebracht gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei mittel- und vermögenslos und bestehe aus diesem Grund ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem, in Österreich lebenden, Bruder. In der Beschwerde wurde der Antrag gestellt, den Bruder des Beschwerdeführers zeugenschaftlich zu befragen. Die belangte Behörde habe sich zu Unrecht nicht näher mit den Erlebnissen des Beschwerdeführers in Bulgarien auseinandergesetzt. Überdies seien die herangezogenen Länderberichte unvollständig und teilweise einseitig. In der Beschwerde wurde deshalb unter anderem aus folgenden Berichten zitiert: Bulgarien – Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus des SFH vom 30.08.2019, AIDA Country Report von ECRE aus dem Jahr 2019 und der UNHCR-Stellungnahme zur Situation von Dublin-Rückkehrer*innen. Aus den zitierten Quellen lasse sich eindeutig erkennen, dass das bulgarische Asylsystem, insbesondere das Aufnahmesystem, mit systemischen Mängeln behaftet sei bzw. der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bulgarien der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein würde. Zudem bestehe die Gefahr unmenschlicher Behandlung sowie Misshandlung durch Sicherheitsbehörden ebenso wie rassistisch motivierte Gewalt, gegen die der Beschwerdeführer keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten könnte. Aufgrund des bestehenden Familienlebens zu dem in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen hätte die belangte Behörde zudem vom Selbsteintrittsrecht
1 lit b der Dublin III-VO an Bulgarien gestellt, dem die bulgarische Dublinbehörde mit Schreiben vom 05.07.2021 ausdrücklich
1 lit d Dublin III-VO zustimmte. Am 30.06.2021 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen
, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO an Bulgarien gestellt, dem die bulgarische Dublinbehörde mit Schreiben vom 05.07.2021 ausdrücklich
Der vom Beschwerdeführer in Bulgarien gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde demnach bereits abgelehnt bzw. abgewiesen. Dem Beschwerdeführer steht es frei in Bulgarien einen Folgeantrag zu stellen. In der rezenten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, W125 2246892-1/17E, vom 02.12.2021 wurde nach Anfrage an die Staatendokumentation vom 05.10.2021 und vom 21.10.2021 Folgendes festgestellt: „Wie und wann über einen solchen Folgeantrag inhaltlich entschieden würde, ist nicht feststellbar. Es kann nicht festgestellt werden, dass das bulgarische Asylverfahren (betreffend Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz) systematische Mängel aufweist oder überhaupt dysfunktional wäre. Der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien wahrscheinlich zunächst in einem geschlossenen Zentrum untergebracht und versorgt werden. Es kann allerdings nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass er dann erstens während des (gesamten) Zeitraumes der Zulässigkeitsprüfung seines Folgeantrages und insbesondere zweitens auch noch nach Zulassung seines Verfahrens bzw. während er inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages dort untergebracht wäre, oder anderweitige staatliche Unterstützungsleistungen erhalten würde; der Beschwerdeführer hat während der Zulässigkeitsprüfung und der inhaltlichen Prüfung von Folgeanträgen kein Recht auf materielle Versorgung. Ebenso wenig kann konkret festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien genügend von NGOs angebotene Unterstützungsleistungen zur Verfügung stehen, auf die er im Bedarfsfall zurückgreifen kann. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien somit Obdachlosigkeit bzw. die Befriedigung seiner elementarsten Grundbedürfnisse ist dort nicht mit der im gegenständlichen Zusammenhang hinreichenden Sicherheit gewährleistet.“ Vorliegend liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor. Ebenso wurden auch im vorliegenden Bescheid keine anderlautenden Feststellungen zur Lage in Bulgarien getroffen (Länderfeststellungen vom 24.07.2020) und liegen auch von amtswegen dem erkennenden Gericht keine aktuelleren, diese Frage klärenden Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Bulgarien vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang, dem Reiseweg und den Asylantragstellungen in Österreich, Bulgarien, Rumänien und Slowenien ergeben sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Feststellung hinsichtlich des Wiederaufnahmegesuches seitens der österreichischen Dublinbehörde und die ausdrückliche Zustimmung Bulgariens beruht auf dem – im Verwaltungsakt dokumentierten – durchgeführten Konsultationsverfahren. Die Feststellung, wonach der in Bulgarien gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers in Bulgarien bereits abgewiesen wurde, gründet sich (implizit) auf die Zustimmung der bulgarischen Dublinbehörde
1 lit d Dublin III-VO. Die Feststellung, wonach der in Bulgarien gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers in Bulgarien bereits abgewiesen wurde, gründet sich (implizit) auf die Zustimmung der bulgarischen Dublinbehörde
Die Möglichkeit des Beschwerdeführers nach seiner Überstellung nach Bulgarien dort einen Folgeantrag zu stellen, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt zu Bulgarien. Die Feststellungen hinsichtlich der Situation für Folgeantragssteller in Bulgarien stützen sich auf das Erkenntnis W125 2246892-1/17E vom 02.12.2021. Hierbei handelt es sich um einen rezenten ähnlich gelagerten Fall (afghanischer Dublin-Rückkehrer, Zustimmung Bulgariens
1 lit d Dublin III-VO). Mit dieser Entscheidung wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stattgegeben, da zusammengefasst eine hinreichende Versorgung von Folgeantragstellern nach erfolgter negativer Entscheidung im Asylverfahren im Falle einer Rücküberstellung im Rahmen von Dublinverfahren nicht festgestellt werden konnte. Die Feststellungen hinsichtlich der Situation für Folgeantragssteller in Bulgarien stützen sich auf das Erkenntnis W125 2246892-1/17E vom 02.12.2021. Hierbei handelt es sich um einen rezenten ähnlich gelagerten Fall (afghanischer Dublin-Rückkehrer, Zustimmung Bulgariens
Mit dieser Entscheidung wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stattgegeben, da zusammengefasst eine hinreichende Versorgung von Folgeantragstellern nach erfolgter negativer Entscheidung im Asylverfahren im Falle einer Rücküberstellung im Rahmen von Dublinverfahren nicht festgestellt werden konnte. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgabe der Beschwerde
G ist ein nicht
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mimt der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. (…)
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mimt der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. (…)
3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen ein im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschweren im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen ein im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschweren im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Es ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon ausging, dass im gegenständlichen Fall grundsätzlich Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO begründet, zumal der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Bulgariens irregulär überschritten hat und er dort erkennungsdienstlich behandelt wurde. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert ferner auf der ausdrücklichen Zustimmung der bulgarischen Dublinbehörde auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit d der Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen; insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO begründet, zumal der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Bulgariens irregulär überschritten hat und er dort erkennungsdienstlich behandelt wurde. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert ferner auf der ausdrücklichen Zustimmung der bulgarischen Dublinbehörde auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen; insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Bulgariens zwischenzeitig untergegangen sein könnte, bestehen nicht und aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich jedenfalls nicht die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Bulgariens zwischenzeitig untergegangen sein könnte, bestehen nicht und aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich jedenfalls nicht die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Im vorliegenden Fall kann angesichts der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage aufgrund der nicht eindeutigen Länderfeststellungen und unter Berücksichtigung der jüngst ergangenen vergleichbaren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, W125 2246892-1/17E vom 02.12.2021 im gegenständlichen Fall nicht abschließend beurteilt werden, ob im Fall einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien die reale Gefahr einer Verletzung seiner
Daher kann auch die Verpflichtung zu einem Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden. Im vorliegenden Fall kann angesichts der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage aufgrund der nicht eindeutigen Länderfeststellungen und unter Berücksichtigung der jüngst ergangenen vergleichbaren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, W125 2246892-1/17E vom 02.12.2021 im gegenständlichen Fall nicht abschließend beurteilt werden, ob im Fall einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien die reale Gefahr einer Verletzung seiner
Daher kann auch die Verpflichtung zu einem Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer Abklärung, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Bulgarien als Folgeantragsteller während des gesamten Zeitraums der Zulässigkeitsprüfung seines Folgeantrages und insbesondere während dessen inhaltlicher Prüfung in einem geschlossenen Zentrum oder einer anderweitigen Unterkunft untergebracht wäre und staatliche oder von NGOs angebotene Unterstützungsleistungen erhalten würde, um seine elementarsten Grundbedürfnisse zu befriedigen, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC zu erfahren. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer Abklärung, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Bulgarien als Folgeantragsteller während des gesamten Zeitraums der Zulässigkeitsprüfung seines Folgeantrages und insbesondere während dessen inhaltlicher Prüfung in einem geschlossenen Zentrum oder einer anderweitigen Unterkunft untergebracht wäre und staatliche oder von NGOs angebotene Unterstützungsleistungen erhalten würde, um seine elementarsten Grundbedürfnisse zu befriedigen, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC zu erfahren. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die vorübergehende Unterbringung in einem geschlossenen Zentrum demgegenüber keine drohende Grundrechtsverletzung darstellt. Auch in Österreich kann – unter bestimmten Voraussetzungen – gegenüber irregulär eingereisten Personen die Schubhaft verhängt werden. Aus der vorliegenden Berichtslage geht jedenfalls nicht hervor, dass Bulgarien in menschenrechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Bulgarien – wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten – ausschließlich in einem gesetzlichen Rahmen zulässig. Sollte es zu widerrechtlichen Inhaftierungen kommen, ist festzuhalten, dass Bulgarien über ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten verfügt, um sich gegen behördliches Fehlverhalten zur Wehr zu setzen. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war. Der Verwaltungsgerichtshof geht – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG – davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde
3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterblieben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung
6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Der Verwaltungsgerichtshof geht – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG – davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterblieben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Angesichts der notwendigen Ermittlungen zur Situation in Bulgarien und der umfassenden Befragung des Beschwerdeführers kann das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel nicht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigen. Eine mündliche Verhandlung konnte
Vm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, das im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zuletzt auch die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und ergeben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg cit indiziert, das im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu zuletzt auch die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und ergeben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W212.2244631.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.