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{'item': 'W220 2252979-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 40§ 76§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 21Art. 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlW220 2252979-1 SpruchW220 2252979-1/2E, W220 2252979-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am 04.02.2022 in Wien bei einem Magistrat durch Beamte der LPD Wien angehalten. Er versuchte, sich mit einem gefälschten kroatischen Personalausweis behördlich anzumelden. Im Zuge der Amtshandlung wurde festgestellt, dass es sich bei dem kroatischen Personalausweis um eine Totalfälschung handelte. Es fand eine Beschuldigteneinvernahme durch Beamte der LPD Wien statt und wurde die Anzeige auf freiem Fuß verfügt. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journal wurde der Beschwerdeführer

§ 40BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG verbracht.1.

Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am 04.02.2022 in Wien bei einem Magistrat durch Beamte der LPD Wien angehalten. Er versuchte, sich mit einem gefälschten kroatischen Personalausweis behördlich anzumelden. Im Zuge der Amtshandlung wurde festgestellt, dass es sich bei dem kroatischen Personalausweis um eine Totalfälschung handelte. Es fand eine Beschuldigteneinvernahme durch Beamte der LPD Wien statt und wurde die Anzeige auf freiem Fuß verfügt. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journal wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG verbracht. 2. Am 05.02.2022 wurde der Beschwerdeführer zu einer möglichen Schubhaftverhängung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab er hierbei im Wesentlichen an, den gefälschten kroatischen Ausweis bereits in Belgrad gegen Entgelt erhalten zu haben; er hätte damit länger in Österreich bleiben wollen, wo er Autos billig ankaufe, um sie weiterzuverkaufen. Er verfüge gegenwärtig über Barmittel in der Höhe von 70 Euro. Mit Mandatsbescheid vom XXXX , Zl. XXXX , ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung an (Spruchpunkt I.).Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung an (Spruchpunkt römisch eins.). 3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.), gewährte ihm

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erließ gegen ihn

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren (Spruchpunkt VI.).3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte ihm

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ gegen ihn

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer als serbischer Staatangehöriger am 09.11.2021 in den Schengen-Raum eingereist sei, um Autos zu kaufen und zu verkaufen. Am 04.02.2022 habe der Beschwerdeführer bei einem Magistrat der Stadt Wien versucht, sich mit einem gefälschten kroatischen Personalausweis behördlich anzumelden, um sich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erschleichen und auf diesem Wege eine persönliche Besserstellung zu erwirken. Der Beschwerdeführer sei somit niemals als Tourist anzusehen gewesen. Aufgrund der Nichteinhaltung der Einreise – und Aufenthaltsbestimmungen stelle sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet als illegal dar. Der Beschwerdeführer habe sein bisheriges Leben in seiner Heimat Serbien verbracht, wo sich auch seine Familienangehörigen aufhielten, und befinde sich dort sein Lebensmittelpunkt. In Österreich wohne lediglich seine Großmutter, die österreichische Staatsbürgerin sei, bei welcher der Beschwerdeführer jedoch weder behördlich gemeldet noch wohnhaft gewesen wäre. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familien- bzw. Privatleben. Das gegenständliche Einreiseverbot begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass im Fall des Beschwerdeführers § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt sei. Er sei mittellos und habe selbst angegeben, seinen Aufenthalt aus illegalen Einnahmequellen zu finanzieren. Zudem weise er keine allumfassende Versicherung auf. Darüber hinaus habe er massiv die Bestimmungen nach dem FPG, MeldeG, AuslBG und dem SGK/SDÜ übertreten und stelle dieses Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stelle außerdem einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerkfreien Einreise dar. Aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers resultiere die Gefahr der Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen. Der bestehende unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar. Letztlich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur gegenwärtig, sondern auch zukünftig eine massive Bedrohung für die öffentliche Ordnung sei. Daher müsse mit dem gegenständlichen Einreiseverbot von drei Jahren gegen ihn vorgegangen werden.In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer als serbischer Staatangehöriger am 09.11.2021 in den Schengen-Raum eingereist sei, um Autos zu kaufen und zu verkaufen. Am 04.02.2022 habe der Beschwerdeführer bei einem Magistrat der Stadt Wien versucht, sich mit einem gefälschten kroatischen Personalausweis behördlich anzumelden, um sich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erschleichen und auf diesem Wege eine persönliche Besserstellung zu erwirken. Der Beschwerdeführer sei somit niemals als Tourist anzusehen gewesen. Aufgrund der Nichteinhaltung der Einreise – und Aufenthaltsbestimmungen stelle sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet als illegal dar. Der Beschwerdeführer habe sein bisheriges Leben in seiner Heimat Serbien verbracht, wo sich auch seine Familienangehörigen aufhielten, und befinde sich dort sein Lebensmittelpunkt. In Österreich wohne lediglich seine Großmutter, die österreichische Staatsbürgerin sei, bei welcher der Beschwerdeführer jedoch weder behördlich gemeldet noch wohnhaft gewesen wäre. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familien- bzw. Privatleben. Das gegenständliche Einreiseverbot begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass im Fall des Beschwerdeführers Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt sei. Er sei mittellos und habe selbst angegeben, seinen Aufenthalt aus illegalen Einnahmequellen zu finanzieren. Zudem weise er keine allumfassende Versicherung auf. Darüber hinaus habe er massiv die Bestimmungen nach dem FPG, MeldeG, AuslBG und dem SGK/SDÜ übertreten und stelle dieses Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stelle außerdem einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerkfreien Einreise dar. Aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers resultiere die Gefahr der Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen. Der bestehende unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar. Letztlich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur gegenwärtig, sondern auch zukünftig eine massive Bedrohung für die öffentliche Ordnung sei. Daher müsse mit dem gegenständlichen Einreiseverbot von drei Jahren gegen ihn vorgegangen werden. 4. Am 08.02.2022 gab der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des gegenständlichen Bescheides vom XXXX , Zl. XXXX , einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte I. bis III. ab und ersuchte um Veranlassung einer möglichst zeitnahen Ausreise nach Serbien.4. Am 08.02.2022 gab der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des gegenständlichen Bescheides vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. ab und ersuchte um Veranlassung einer möglichst zeitnahen Ausreise nach Serbien. Am 10.02.2022 wurde der Beschwerdeführer in sein Heimatland Serbien abgeschoben. 5. Am 28.02.2022 teilte die Staatsanwaltschaft Wien der belangten Behörde mit, dass gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 223

(2), 224 und 224 a StGB Anklage erhoben worden sei. 5. Am 28.02.2022 teilte die Staatsanwaltschaft Wien der belangten Behörde mit, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 223,
(2), 224 und 224 a StGB Anklage erhoben worden sei.
  1. Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde zur Ziffer 6 des § 53 Abs. 2 FPG lediglich ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer mittellos sei, seinen Aufenthalt aus illegalen Einnahmequellen finanziere und zu seinen Arbeitgebern keine Angaben machen habe wollen. Seine Aussagen im Rahmen der Einvernahme zur Schubhaftverhängung, wonach er Autos billig kaufe und dann weiterverkaufe und dass er noch Bargeld bei sich habe, fänden in der Begründung zur Mittellosigkeit keine Berücksichtigung. Auch sei der Beschwerdeführer lediglich zu Barmitteln befragt worden, nicht jedoch zu Geldern, welche sich auf allfälligen Bankkonten befänden. Er hätte dazu angeben können, dass er auch über ein serbisches Bankkonto verfüge; somit hätte er jedenfalls genügend Barmittel zu Verfügung gehabt, um seinen verbleibenden Aufenthalt sowie seine Fahrt zurück nach Serbien zu finanzieren. Schließlich habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzten, wie lange die vermeintlich von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei; es finde sich keine nachvollziehbare Begründung seitens der belangten Behörde, weshalb die Erlassung des Einreiseverbotes genau in der angegebenen Dauer nötig wäre.
  2. Gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde zur Ziffer 6 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG lediglich ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer mittellos sei, seinen Aufenthalt aus illegalen Einnahmequellen finanziere und zu seinen Arbeitgebern keine Angaben machen habe wollen. Seine Aussagen im Rahmen der Einvernahme zur Schubhaftverhängung, wonach er Autos billig kaufe und dann weiterverkaufe und dass er noch Bargeld bei sich habe, fänden in der Begründung zur Mittellosigkeit keine Berücksichtigung. Auch sei der Beschwerdeführer lediglich zu Barmitteln befragt worden, nicht jedoch zu Geldern, welche sich auf allfälligen Bankkonten befänden. Er hätte dazu angeben können, dass er auch über ein serbisches Bankkonto verfüge; somit hätte er jedenfalls genügend Barmittel zu Verfügung gehabt, um seinen verbleibenden Aufenthalt sowie seine Fahrt zurück nach Serbien zu finanzieren. Schließlich habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzten, wie lange die vermeintlich von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei; es finde sich keine nachvollziehbare Begründung seitens der belangten Behörde, weshalb die Erlassung des Einreiseverbotes genau in der angegebenen Dauer nötig wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste am 09.11.2021 mit seinem gültigen serbischen Reisepass in den Schengen-Raum bzw. über Ungarn kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich seitdem im Schengen-Raum auf. Mit seinem biometrischen Reisepass durfte er sich für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen zu touristischen Zwecken in Österreich aufhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich. Er war im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt, abgesehen von seiner Meldung im Zuge seiner Anhaltung im PAZ HG, aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder sozial- noch krankenversichert. Am 04.02.2022 versuchte der Beschwerdeführer, sich bei einem Magistrat der Stadt Wien mit einem gefälschten kroatischen Personalausweis behördlich anzumelden. Er wurde dabei durch Beamte der LPD Wien betreten, in weiterer Folge einer Beschuldigteneinvernahme unterzogen, auf freiem Fuß angezeigt, nach Rücksprache mit dem BFA-Journal festgenommen und in das PAZ HG überstellt. In Österreich lebt die Großmutter des Beschwerdeführers, zu der kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Sonstige soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Serbien, wo seine Mutter, drei Schwestern und seine Lebensgefährtin leben. Er spricht Serbisch auf muttersprachlichem Niveau und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen bzw. rechtmäßigen Beschäftigung nach und hielt sich auch nicht zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt war viel mehr auf die Schaffung einer Einnahmequelle durch den Ankauf bzw. Verkauf von billigen Autos gerichtet. Der Beschwerdeführer ist als mittellos anzusehen. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung auf. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Am 10.02.2022 wurde der Beschwerdeführer in sein Heimatland Serbien abgeschoben.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Identität sowie zu seiner Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie aus der im Akt einliegenden Kopie seines serbischen Reisepasses. Die Feststellung zur Einreise des Beschwerdeführers in den Schengen-Raum bzw. nach Österreich, zu seinem Aufenthalt im Schengen-Raum und zu seiner Abschiebung beruhen auf seinen Angaben im Laufe des Verfahrens, auf der im Akt einliegenden Kopie seines serbischen Reisepasses sowie auf dem ebenso einliegenden Durchführungsbericht. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nie über einen Aufenthaltstitel verfügte, dass er, abgesehen von seiner Anhaltung im PAZ HG, in Österreich zu keinem Zeitpunkt melderechtlich registriert war sowie dass er in Österreich weder sozial- noch krankenversichert ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister sowie aus den dahingehend im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer versuchte, sich bei einem Magistrat der Stadt Wien mit einem gefälschten kroatischen Personalausweises behördlich anzumelden und zum Umstand, dass er von Beamten der LPD Wien betreten und in weiterer Folge festgenommen sowie in das PAZ HG überstellt wurde, gründet sich auf den Verwaltungsakt sowie auf seine dahingehenden Angaben im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellung zu seiner im Bundesgebiet lebenden Großmutter, zu der kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, zu seinem Lebensmittelpunkt in Serbien, zu seinen dort lebenden Familienangehörigen, zu seiner Muttersprache sowie zum Umstand, dass er mit den kulturellen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit seinen dahingehenden Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich ebenso aus seinen Angaben im Verfahren ableiten. Sein derzeitiger Gesundheitszustand ergibt sich aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen der Beschwerdeführer nicht konkret entgegengetreten ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nachging, und mit der Absicht in das Bundesgebiet eingereist ist, sich durch den Ankauf und Weiterverkauf von Autos, eine Einnahmequelle zu schaffen, lässt sich aus seinen dahingehenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ableiten. Aus eben den selben Angaben sowie aus dem Faktum, dass sich der Beschwerdeführer mit einem gefälschten kroatischen Personalausweis bei einem Magistrat der Stadt Wien behördlich anzumelden versuchte, ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht zu touristischen Zwecken aufgehalten hat. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers beruht auf dem Umstand, dass er über unzureichende Barmittel verfügte und seinen Lebensunterhalt aus illegalen Einnahmequellen zu finanzieren versuchte. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ist aus dem von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem Strafregister ersichtlich.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Die gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.3.
  7. Die gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. 3.2.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Spruchteil A) 3.3. Zur Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. und Herabsetzung des verhängten Einreiseverbots, zur Ausreisefrist und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:3.3. Zur Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. und Herabsetzung des verhängten Einreiseverbots, zur Ausreisefrist und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: 3.3.1.

§ 53Abs.

1 FPG 2005 kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.3.1.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG 2005 ist ein Einreiseverbot – vorbehaltlich des Abs. 3 – für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 ist ein Einreiseverbot – vorbehaltlich des Absatz 3, – für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG 2005 stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).

§ 53Abs.

2 Z 6 FPG 2005 ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005 ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF. FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes zu Recht auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG 2005 gestützt:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005 gestützt: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, zum maßgeblichen Zeitpunkt über Barmittel in der Höhe von 70 Euro zu verfügen. Er wies keine Wohnsitzmeldung auf und hielt sich in Österreich auf, ohne über legale Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts zu verfügen. Da der Beschwerdeführer ganz offensichtlich zum Zweck der Ausübung einer illegalen Beschäftigung in das Bundesgebiet eingereist war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Zukunft keinerlei Wiederholungsgefahr bestünde. Zudem gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er schon öfters in Österreich gewesen sei und illegal gearbeitet habe; darüber hinaus sei er in Serbien wegen Suchtgiftdelikten zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Wenn der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde nunmehr vorbrachte, er wäre lediglich zu Barmitteln befragt worden und nicht zu „Geldern“, welche sich auf allfälligen Bankkonten befänden, wozu er angeben hätte können, dass er neben dem Bargeld auch über ein serbisches Konto verfüge und somit genügend Barmittel zu Verfügung gehabt habe, um seinen verbleibenden Aufenthalt sowie seine Fahrt zurück nach Serbien zu finanzieren, so ist diesem Einwand die ständige Rechtsprechung des VwGH entgegenzuhalten, wonach der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191). Wenn der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde nunmehr vorbrachte, er wäre lediglich zu Barmitteln befragt worden und nicht zu „Geldern“, welche sich auf allfälligen Bankkonten befänden, wozu er angeben hätte können, dass er neben dem Bargeld auch über ein serbisches Konto verfüge und somit genügend Barmittel zu Verfügung gehabt habe, um seinen verbleibenden Aufenthalt sowie seine Fahrt zurück nach Serbien zu finanzieren, so ist diesem Einwand die ständige Rechtsprechung des VwGH entgegenzuhalten, wonach der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191). Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer über keine Möglichkeit in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er hat kein zur Finanzierung seines Unterhalts im österreichischen Bundesgebiet ausreichendes Vermögen und auch keinen Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen, sodass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als erfüllt anzusehen ist.Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer über keine Möglichkeit in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er hat kein zur Finanzierung seines Unterhalts im österreichischen Bundesgebiet ausreichendes Vermögen und auch keinen Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen, sodass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als erfüllt anzusehen ist. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349, Rn. 35; VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN).Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche etwa VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349, Rn. 35; VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Die Verhängung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer war mangels nachgewiesener hinreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts jedenfalls notwendig und ist bei einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedenfalls von einer von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. von einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft auszugehen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung

§ 53Abs. 2 Z 6 Fr

PolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.7.2019, Ra 2018/14/0282). Es kann daher der Ansicht der belangten Behörde, es bestehe angesichts seiner Mittellosigkeit eine vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung, nicht entgegengetreten werden.Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.7.2019, Ra 2018/14/0282). Es kann daher der Ansicht der belangten Behörde, es bestehe angesichts seiner Mittellosigkeit eine vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung, nicht entgegengetreten werden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

eigenen Angaben bereits in der Vergangenheit in Österreich illegal beschäftigt war, ohne im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels oder eines zu Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels zu sein. Aus der Aktenlage geht jedoch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bei einer von ihm dargelegten illegalen Tätigkeit im Bundesgebiet betreten worden ist, sodass gegenständlich der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG formell nicht erfüllt ist. Dies hat dennoch bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers Berücksichtigung zu finden und ist in die Gefährdungsprognose ebenso einzubinden wie die Angabe des Beschwerdeführers, er wäre in Serbien wegen Suchtgiftdelikten zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

eigenen Angaben bereits in der Vergangenheit in Österreich illegal beschäftigt war, ohne im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels oder eines zu Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels zu sein. Aus der Aktenlage geht jedoch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bei einer von ihm dargelegten illegalen Tätigkeit im Bundesgebiet betreten worden ist, sodass gegenständlich der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG formell nicht erfüllt ist. Dies hat dennoch bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers Berücksichtigung zu finden und ist in die Gefährdungsprognose ebenso einzubinden wie die Angabe des Beschwerdeführers, er wäre in Serbien wegen Suchtgiftdelikten zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074), sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln (vgl. VwGH 12.7.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.9.2018, Ra 2018/20/0349) als gegeben angenommen werden.Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens vergleiche VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074), sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln vergleiche VwGH 12.7.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.9.2018, Ra 2018/20/0349) als gegeben angenommen werden. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt nach wie vor in Serbien, wo seine Familienangehörigen leben. In Österreich wohnt lediglich die Großmutter des Beschwerdeführers, zu der kein Abhängigkeitsverhältnis besteht und mit welcher der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmethoden aufrechterhalten werden kann. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig. Die seitens des Bundesamtes verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von drei Jahren erweist sich jedoch unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere dessen strafrechtlicher Unbescholtenheit in Österreich und des nur vergleichsweise kurzen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet als nicht angemessen, weshalb die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabzusetzen war. 3.3.2.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Da der Beschwerdeführer die Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt, war seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, zumal sich aus obigen Ausführungen ergibt, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht erfüllt sind.3.3.2.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Da der Beschwerdeführer die Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt, war seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, zumal sich aus obigen Ausführungen ergibt, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht erfüllt sind. 3.3.3.

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.3.3.3.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Im Ergebnis war daher die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis war daher die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Art. 47Abs.

1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Art. 47Abs.

2 GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Artikel 47

, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Artikel 47

, Absatz 2, GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der (damalige) Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der (damalige) Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 (vgl. zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 vergleiche zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Der Sachverhalt ist aus der Beschwerde in Verbindung mit dem Verwaltungsakt der belangten Behörde hinreichend geklärt. Aufgrund des kurzen Zeitraumes von etwa drei Monaten zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist auch davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gebotene Aktualität aufweist. Des Weiteren hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Den Feststellungen der belangten Behörde widersprechende Ausführungen haben sich als unsubstantiiert erwiesen. Das Beschwerdevorbringen wirft schließlich keine neuen oder noch zu klärenden Rechtsfragen auf. Es lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin ungeachtet des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrags

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin ungeachtet des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrags

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder postulierten Wichtigkeit (etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über ein Einreiseverbot stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068). Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W220.2252979.1.00

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