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{'item': 'W227 2253317-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlW227 2253317-1 SpruchW227 2253317-1/2E, W227 2253317-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom

  1. Dezember 2021, Zl. BMF-00109425/012-I/2/2021:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom
  2. Dezember 2021, Zl. BMF-00109425/012-I/2/2021: A) Der Beschwerde wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  3. Die Beschwerdeführerin ist beklagte Partei in der Rechtssache XXXX vor dem Landesgericht XXXX . In dem d.g. Verfahren wurde Herr XXXX als Zeuge geladen.
  4. Die Beschwerdeführerin ist beklagte Partei in der Rechtssache römisch 40 vor dem Landesgericht römisch 40 . In dem d.g. Verfahren wurde Herr römisch 40 als Zeuge geladen.
  5. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wurde dieser geladene Zeuge nicht von der Amtsverschwiegenheit entbunden. Eine Zustellung dieses Bescheides erfolgte an den Zeugen, nicht aber an die Beschwerdeführerin.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor: Sie sei schriftlich von der mangelnden Entbindung von der Amtsverschwiegenheit in Kenntnis gesetzt worden. Auch sei sie der Ansicht, Parteistellung im Verfahren zur Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zu haben. Es könne nicht sein, dass eine verwaltungsbehördliche Entscheidung dazu führe, die Rechte im Zivilprozess nicht durchsetzen zu können. An der Einvernahme des Zeugen bestehe ein rechtliches Interesse der Parteien des Zivilverfahrens. Auch in einem Verfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz genieße der Auskunftswerber Parteistellung. Eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem Interesse an der Aussage sei unterblieben. Der Beschwerdeführerin sei mit dem (hier) angefochtenen Bescheid das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK genommen worden.Der Beschwerdeführerin sei mit dem (hier) angefochtenen Bescheid das Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, EMRK genommen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen Die Beschwerdeführerin ist beklagte Partei in der Rechtssache XXXX vor dem Landesgericht XXXX . In dem d.g. Verfahren wurde Herr XXXX als Zeuge geladen.Die Beschwerdeführerin ist beklagte Partei in der Rechtssache römisch 40 vor dem Landesgericht römisch 40 . In dem d.g. Verfahren wurde Herr römisch 40 als Zeuge geladen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser geladene Zeuge nicht von der Amtsverschwiegenheit entbunden. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen die vorliegende Beschwerde.
  8. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  9. Rechtliche Beurteilung 3.
  10. Zur Zurückweisung [Spruchpunkt A)] 3.1.
  11. Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.3.1.
  12. Nach Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er gemäß § 46 Abs. 3 BDG 1979 dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er gemäß Paragraph 46, Absatz 3, BDG 1979 dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird. 3.1.
  13. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst enthält keine eigene Definition des Begriffs Partei (demgegenüber hatte der Ministerialentwurf – in § 6 Abs. 1 – noch eine eigene Definition enthalten, wonach Parteien im Verfahren der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die Personen, die durch den Ausgang des Verfahrens in ihren rechtlichen Interessen berührt werden [mitbeteiligte Parteien], sind). Im Ausschussbericht (2112 BlgNR,
  14. GP, 3) wird auf diesen Umstand und darauf, dass „daher“ auch § 8 AVG sinngemäß anzuwenden ist, verwiesen. Der Gesetzgeber hat also offenbar eine Regelung wie die in § 6 Abs. 1 des Ministerialentwurfs vorgeschlagene wegen der durch § 17 VwGVG angeordneten sinngemäßen Anwendung auch des § 8 AVG für entbehrlich erachtet (siehe VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).3.1.
  15. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst enthält keine eigene Definition des Begriffs Partei (demgegenüber hatte der Ministerialentwurf – in Paragraph 6, Absatz eins, – noch eine eigene Definition enthalten, wonach Parteien im Verfahren der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die Personen, die durch den Ausgang des Verfahrens in ihren rechtlichen Interessen berührt werden [mitbeteiligte Parteien], sind). Im Ausschussbericht (2112 BlgNR,
  16. GP, 3) wird auf diesen Umstand und darauf, dass „daher“ auch Paragraph 8, AVG sinngemäß anzuwenden ist, verwiesen. Der Gesetzgeber hat also offenbar eine Regelung wie die in Paragraph 6, Absatz eins, des Ministerialentwurfs vorgeschlagene wegen der durch Paragraph 17, VwGVG angeordneten sinngemäßen Anwendung auch des Paragraph 8, AVG für entbehrlich erachtet (siehe VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob jemandem Parteistellung in einem bestimmten Verfahren zukommt, primär nach Maßgabe des anzuwendenden Materiengesetzes, in Ermangelung entsprechender Regelungen nach den Grundsätzen des § 8 AVG zu beurteilen. Als Partei im Sinn des § 8 AVG ist demnach derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen einräumt, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Parteistellung besteht schon dann, wenn eine Beeinträchtigung von subjektiven Rechten nicht ausgeschlossen ist; ob eine derartige Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (siehe wieder VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022, m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob jemandem Parteistellung in einem bestimmten Verfahren zukommt, primär nach Maßgabe des anzuwendenden Materiengesetzes, in Ermangelung entsprechender Regelungen nach den Grundsätzen des Paragraph 8, AVG zu beurteilen. Als Partei im Sinn des Paragraph 8, AVG ist demnach derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen einräumt, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Parteistellung besteht schon dann, wenn eine Beeinträchtigung von subjektiven Rechten nicht ausgeschlossen ist; ob eine derartige Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (siehe wieder VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022, m.w.N.). Aus der Judikatur zu § 46 Abs. 3 BDG 1979 folgt, dass es sich bei der Entbindung von der Amtsverschwiegenheit um eine dem inneren Dienstbetrieb zugehörige Maßnahme der Diensthoheit handelt (siehe etwa OGH 10.12.1970, SSt 41/75; 08.11.1990, 12Os117/90; 21.06.1994, 14Os60/94 [14Os61/94]; 01.04.2008, 11Os108/07b; 11.03.2014, 11Os51/13d). Aus Art. 20 Abs. 2 (nun Abs. 3) B-VG kann kein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht auf Entbindung von der Amtsverschwiegenheit abgeleitet werden. Bei der Entbindung handelt es sich um eine Maßnahme der Diensthoheit; auch haben Parteien kein subjektives öffentliches Recht, dass Beamte vom Amtsgeheimnis entbunden werden (siehe VfGH 18.06.1956, B232/55). Aus der Judikatur zu Paragraph 46, Absatz 3, BDG 1979 folgt, dass es sich bei der Entbindung von der Amtsverschwiegenheit um eine dem inneren Dienstbetrieb zugehörige Maßnahme der Diensthoheit handelt (siehe etwa OGH 10.12.1970, SSt 41/75; 08.11.1990, 12Os117/90; 21.06.1994, 14Os60/94 [14Os61/94]; 01.04.2008, 11Os108/07b; 11.03.2014, 11Os51/13d). Aus Artikel 20, Absatz 2, (nun Absatz 3,) B-VG kann kein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht auf Entbindung von der Amtsverschwiegenheit abgeleitet werden. Bei der Entbindung handelt es sich um eine Maßnahme der Diensthoheit; auch haben Parteien kein subjektives öffentliches Recht, dass Beamte vom Amtsgeheimnis entbunden werden (siehe VfGH 18.06.1956, B232/55). Ein Privatankläger hat keinen Rechtsanspruch, dass ein Zeuge von der Amtsverschwiegenheit entbunden wird (siehe VfGH 08.10.1953, B112/53; siehe auch Fellner, BDG § 46 BDG [Stand 1.1.2018, rdb.at]).Ein Privatankläger hat keinen Rechtsanspruch, dass ein Zeuge von der Amtsverschwiegenheit entbunden wird (siehe VfGH 08.10.1953, B112/53; siehe auch Fellner, BDG Paragraph 46, BDG [Stand 1.1.2018, rdb.at]). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesem Verwaltungsverfahren lediglich der Beamte, dessen Amtsverschwiegenheit in Frage steht, Partei, nicht aber auch ein Privatkläger, der im gerichtlichen Strafverfahren den Beamten als Zeugen führen will (siehe VwGH 11.06.1968, 1795/67). 3.1.
  17. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Die Beschwerdeführerin, welche beklagte Partei im Zivilverfahren ist, genießt – wie oben ausgeführt – keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren gemäß § 46 Abs. 3 BDG
  18. Die Beschwerdeführerin, welche beklagte Partei im Zivilverfahren ist, genießt – wie oben ausgeführt – keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 46, Absatz 3, BDG
  19. Die Beschwerde ist daher mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe etwa VwGH 13.12.2021, Ra 2021/04/0190, m.w.N.).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe etwa VwGH 13.12.2021, Ra 2021/04/0190, m.w.N.). 3.
  20. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.
  21. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
  22. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  23. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Das hier die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. 3.2.
  24. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Das hier die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W227.2253317.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.