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{'item': 'W240 2250632-1'}

Obsah (15)§ 21Art 133§ 4a§ 57§ 61§ 17§§ 4§§ 55§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlW240 2250632-1 SpruchW240 2250632-1/4E BeschlusS, W240 2250632-1/4E , , BeschlusS Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 21Abs.

3 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer (auch BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 27.08.2021 nach unrechtmäßiger Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Zur Person des BF liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor. Im Zuge seiner Erstbefragung vom 28.08.2021 gab der BF an, keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen EU-Land zu haben. Er habe seine Heimat im Jahr 2004 verlassen und sei über den Iran (Aufenthalt vier Jahre) und die Türkei (Aufenthalt acht bis neun Monate) nach Griechenland (Aufenthalt drei Jahre) und danach über unbekannt Länder nach Italien (Aufenthalt ein Jahr) gelangt. Nach Aufenthalten in Frankreich (zweieinhalb Jahre), Belgien (acht bis neun Monate) und den Niederlanden (zweieinhalb bis drei Jahren) sei er abermals nach Italien (Aufenthalt sechs bis sieben Monate) gereist, bevor er nun nach Österreich gelangt sei. Über die durchreisten Länder könne er nicht viel sagen. Er habe mit anderen Flüchtlingen zusammengewohnt, sei aber nicht in Flüchtlingsheimen untergekommen. Er habe Geld bei sich gehabt, mit dem er versucht habe auszukommen. Ab und zu habe er schwarz gearbeitet. Um Asyl habe er nicht angesucht und er wolle in keines der durchreisten Länder zurück. Als Fluchtgrund brachte er die Sicherheitslage in seinem Heimatsstaat und gesundheitliche Problem vor, die in seiner Heimat nicht richtig behandelt werden könnten. Der BF legte seine Tazkira und seine Heiratsurkunde (zweite Frau) mit Übersetzung sowie sein Familienbuch in Kopie vor. Aufgrund der Angaben zu seiner Fluchtroute richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge kurz: BFA) am 10.09.2021 Informationsersuchen gem. Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Belgien, Griechenland, Frankreich, die Niederlande und Italien. Aufgrund der Angaben zu seiner Fluchtroute richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge kurz: BFA) am 10.09.2021 Informationsersuchen gem. Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Belgien, Griechenland, Frankreich, die Niederlande und Italien. Am 22.09.2021 teilten die belgischen Behörden und am 06.10.2021 die niederländischen Behörden mit, dass ihnen der BF unbekannt sei. Mit Schreiben vom 13.10.2021 teilte Italien mit, dass der BF in Italien Anspruchsberechtigter internationalen Schutzes sei und ihm eine Aufenthaltsberechtigung im Rahmen des subsidiären Schutzes bis zum 06.10.2021 erteilt worden sei (AS 95) Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.12.2024 gab der BF an, dass er der Befragung folgen könne. Er sei HIV-positiv, bekomme schwer Luft, könne nachts nicht schlafen und habe psychische Probleme. Zudem habe er einen künstlichen Darmausgang. Er nehme verschiedene Medikamente und sei in Österreich in medizinischer Behandlung. Er habe auch in Frankreich, Italien, Belgien und den Niederlanden Medikamente genommen. Am 12.11.2020 sei er in Italien wegen seines Darms operiert worden. Im Zuge dessen sei festgestellt worden, dass er HIV-positiv sei. Er sei seit acht Monaten von seiner Ehefrau geschieden und habe seit ca. eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu dieser. Sie habe sich scheiden lassen, als sie von der HIV-Infektion erfuhr. Er habe noch eine zweite Frau. Die Eheschließung 2003 hätte sein Onkel organisiert, er selbst habe diese nie gesehen. Seine Kinder würden bei seinem Onkel in Pakistan leben. Seinen afghanischen Reisepass habe er weggeschmissen, als er in Österreich ankam. Er sei in Italien nach seiner Erkrankung von seinem Vermieter aus der Wohnung geschmissen worden, habe auf der Straße gelebt und Streit mit dem Sozialamt gehabt, da er keine Unterstützung erhalten habe. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Soldaten in Italien hätten ihn ausgewiesen und ihm gesagt, er solle seinen Aufenthaltsstatus nicht erwähnen. Er habe Angst, dass man ihm Medikamente in Italien gebe, die ihn verrückt machen würden. In Österreich habe er keine Angehörigen. Im EU-Raum habe er viele Bekannte und Verwandte, zu denen er aber keinen Kontakt habe. Aufgrund seiner Erkrankung habe er auch keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in Afghanistan oder Pakistan. Seit 19 oder 20 Jahren befinde er sich in Europa. Er habe nur in Italien um Asyl angesucht, wo er vor zwei Jahren subsidiären Schutz bekommen habe. Dieser sei bis März oder April 2021 gültig. Er habe auch diese Dokumente weggeschmissen, da man ihm gesagt hätte, dass dieser Status nicht verlängert werde. Nach Vorhalt, dass er in Italien bereits subsidiären Schutz erhalten habe, der ihm nicht aberkannt worden sei, gab der BF an, in Italien nicht ärztlich versorgt zu werden und keinen Schlafplatz zu haben. Ohne ärztliche Versorgung und Operationen werde er dort nicht überleben. In Österreich habe er einen Asylantrag gestellt, weil er medizinisch gut versorgt werde. In Italien habe er sich 16 oder 17 Jahr aufgehalten und sei nur immer wieder ausgereist, um in anderen Ländern zu arbeiten. Er sei in der Lage leichte Arbeiten auszuführen und habe viel in der Gastronomie und Hotellerie gearbeitet. In Italien habe es zu wenig und nur schlechtbezahlte Arbeit gegeben. Wegen seiner persönlichen Probleme habe er sich in Italien an die Zeitung gewandt und sei danach von Polizisten ausgewiesen worden. In Mailand habe er in einer selbst finanzierten Unterkunft gewohnt und in Bolzano seinen Aufenthalt verlängert, wobei er draußen schlafen hätte müssen. Über Vorhalt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag aus internationalen Schutz zurückzuweisen und seine Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen, gab der BF an, Italien habe ihn quasi ausgewiesen. Viele Personen würden auf der Straße leben. Vorgelegt wurde eine Terminbestätigung eines österreichischen Krankenhauses vom 23.11.2021 sowie zwei Karten eines weiteren Krankenhauses mit handschriftlich vermerkten Terminen am 22.11.2021 und 20.12.
  2. Mit Schriftsatz vom 15.12.2021 brachte der BF eine Stellungnahme zu den Länderberichten zu Italien ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass diese grob veraltet seien. Zudem wurde insbesondere im Hinblick auf die Lage wegen der Covid-19-Pandemie, an Unterkünfte und der medizinischen Versorgung in Italien Kritik geübt.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid betreffend die BF vom 27.12.2021 wurde der Antrage des BF auf internationalen Schutz vom 27.08.2021

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Es wurde festgehalten, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde (Spruchpunkt II.).

§ 61Abs.

1 Z. 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung

angeordnet und festgestellt, dass

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung des BF nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt III.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid betreffend die BF vom 27.12.2021 wurde der Antrage des BF auf internationalen Schutz vom 27.08.2021

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde festgehalten, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung

angeordnet und festgestellt, dass

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er sei geschieden und habe drei Söhne. Er sei HIV-positiv, immungeschwächt und habe einen künstlichen Darmausgang. Er sei am 06.07.2006 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden und habe den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Im Bundesgebiet verfüge der BF über keine schützenswerten Anbindungen, eine Überstellung nach Italien würde keine Verletzung Art. 8 EMRK bedeuten. Die Ausführungen des BF zum italienischen Asylwesen und seiner Behandlung in Italien würden den aktuelle Länderfeststellungen entgegenstehen, denen das stärkere Gewicht zuzubilligen sei. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle und es sei daher davon auszugehen, dass er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G seien weder ersichtlich noch wurden solche behauptet. Auch Verletzungen der Rechte des Art. 8 EMRK oder des Art. 3 EMRK seien nicht ersichtlich.Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er sei geschieden und habe drei Söhne. Er sei HIV-positiv, immungeschwächt und habe einen künstlichen Darmausgang. Er sei am 06.07.2006 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden und habe den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Im Bundesgebiet verfüge der BF über keine schützenswerten Anbindungen, eine Überstellung nach Italien würde keine Verletzung Artikel 8, EMRK bedeuten. Die Ausführungen des BF zum italienischen Asylwesen und seiner Behandlung in Italien würden den aktuelle Länderfeststellungen entgegenstehen, denen das stärkere Gewicht zuzubilligen sei. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle und es sei daher davon auszugehen, dass er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG seien weder ersichtlich noch wurden solche behauptet. Auch Verletzungen der Rechte des Artikel 8, EMRK oder des Artikel 3, EMRK seien nicht ersichtlich.

  1. Gegen vorzitierten Bescheid des BFA betreffend den BF richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 11.01.
  2. In dieser wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Italien über Monate mittel- und obdachlos sein könnte und keinen Zugang zu sozialen oder medizinischen Leistungen haben werde. Dies hätte eine erhebliche, lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge. Die Behörde habe die getroffenen Länderfeststellungen unzureichend berücksichtigt und es unterlassen sich mit der Situation subsidiär schutzberechtigter Personen, die nach Italien zurückkehren und über keinerlei Dokumente von den lokalen Behörden mehr verfügen, nähergehend auseinanderzusetzen. Das Bundesamt hätte konkret prüfen müssen, ob der BF in Italien in einer angemessenen Unterkunft untergebracht und entsprechend versorgt werde. Es sei nicht ersichtlich, dass der BF nach seiner Rückkehr nach Italien unmittelbaren einen effektiven Zugang zu medizinischen Versorgung haben werde. Folglich wäre der BF im Fall der Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, in eine iSd Art. 3 EMRK relevante Notlage zu geraten. Entgegen der Feststellung der Behörde, wonach der BF immungeschwächt sei, wies sie darauf hin, dass sein individuelles Risiko an SARS-Cov-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken sehr niedrig, weshalb eine medizinische Untersuchung zum Beweis der Zugehörigkeit des BF zur Risikogruppe beantragt werde.
  3. Gegen vorzitierten Bescheid des BFA betreffend den BF richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 11.01.
  4. In dieser wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Italien über Monate mittel- und obdachlos sein könnte und keinen Zugang zu sozialen oder medizinischen Leistungen haben werde. Dies hätte eine erhebliche, lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge. Die Behörde habe die getroffenen Länderfeststellungen unzureichend berücksichtigt und es unterlassen sich mit der Situation subsidiär schutzberechtigter Personen, die nach Italien zurückkehren und über keinerlei Dokumente von den lokalen Behörden mehr verfügen, nähergehend auseinanderzusetzen. Das Bundesamt hätte konkret prüfen müssen, ob der BF in Italien in einer angemessenen Unterkunft untergebracht und entsprechend versorgt werde. Es sei nicht ersichtlich, dass der BF nach seiner Rückkehr nach Italien unmittelbaren einen effektiven Zugang zu medizinischen Versorgung haben werde. Folglich wäre der BF im Fall der Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, in eine iSd Artikel 3, EMRK relevante Notlage zu geraten. Entgegen der Feststellung der Behörde, wonach der BF immungeschwächt sei, wies sie darauf hin, dass sein individuelles Risiko an SARS-Cov-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken sehr niedrig, weshalb eine medizinische Untersuchung zum Beweis der Zugehörigkeit des BF zur Risikogruppe beantragt werde. Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Dienstvertrag vom 31.12.2021 sowie ein Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.12.2021, mit welchem dem BF eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, vorgelegt.Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Dienstvertrag vom 31.12.2021 sowie ein Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 28.12.2021, mit welchem dem BF eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, vorgelegt.
  5. Mit Beschluss des BVwG vom 18.01.2022 wurde der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid aufschiebende Wirkung

§ 17BFA-VG zuerkannt.9. Mit Beschluss des BVw

G vom 18.01.2022 wurde der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid aufschiebende Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: ,
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer (auch BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 27.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Am 06.07.2006 stellte der BF in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz und erhielt den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Der BF ist HIV-positiv, auf Medikamente angewiesen, hat einen externen Darmausgang und leidet unter psychischen Problemen. Das BFA hat in den angefochtenen Bescheiden keine hinreichenden Feststellungen betreffend den gesundheitlichen Zustand sowie die erforderlichen medizinischen Therapien getroffen und sich insbesondere nicht ausreichend mit den Behandlungsmöglichkeiten und den Zugang zu diesen in Italien befasst. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach der BF immungeschwächte sei, ihn aber kein erhöhtes, individuelles Risiko eines schweren oder tödlichen Verlaufs im Falle einer Covid-19-Infektion treffe, widersprechen einander. Die belangte Behörde hat im konkreten Fall die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere auch die Berücksichtigung der Situation der vor dem Hintergrund der aktuellen COVID 19- Pandemie unterlassen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde keine Entscheidungsreife vorlag. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter , Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen verwiesen.,
  3. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei., Insbesondere liegen nach Durchsicht des gegenständlichen Akts keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende nachvollziehbare Beurteilung betreffend den aktuellen Gesundheitszustand des unter diversen gesundheitlichen Beschwerden leidenden BF vor. Seine Behandlungsbedürftigkeit ist vor dem Hintergrund der behaupteten gesundheitlichen Beschwerden und der vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend festgestellt. Um ausschließen zu können, dass bei dem BF aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in seine von Art. 3 EMRK geschützten Rechte vor dem Hintergrund der aktuellen Situation auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie für den BF – als immungeschwächte Person – in Italien droht, wurden keine Ermittlungen durch das Bundesamt vorgenommen.Insbesondere liegen nach Durchsicht des gegenständlichen Akts keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende nachvollziehbare Beurteilung betreffend den aktuellen Gesundheitszustand des unter diversen gesundheitlichen Beschwerden leidenden BF vor. Seine Behandlungsbedürftigkeit ist vor dem Hintergrund der behaupteten gesundheitlichen Beschwerden und der vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend festgestellt. Um ausschließen zu können, dass bei dem BF aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in seine von , Artikel 3, EMRK geschützten Rechte vor dem Hintergrund der aktuellen Situation auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie für den BF – als immungeschwächte Person – in Italien droht, wurden keine Ermittlungen durch das Bundesamt vorgenommen. Die erstinstanzliche Behörde hat eine abschließende Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes des BF in Summe nicht hinreichend durchgeführt.
  4. Rechtliche Beurteilung:Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
  5. Rechtliche Beurteilung:, Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
  6. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:„§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. 3.
  7. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:, „§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ---------- -
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,-1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, […] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. …§ 57

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:…, Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. … § 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, …“…“, § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:„§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:, „§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.,

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
  10. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“, § 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:„
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG lautet:, „
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“, § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.“

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“, 3.3.

§ 21Abs.

3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.3.

Paragraph 21, Absatz 3,

  1. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint., 3.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des BF nach Italien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3
  3. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen:3.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des BF nach Italien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3,
  5. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen:, Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120) ist im Zuständigkeitsverfahren nämlich aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen BF zu erfolgen hat. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120) ist im Zuständigkeitsverfahren nämlich aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen BF zu erfolgen hat. , Im vorliegenden Fall kann die allfällige Verpflichtung der Republik Österreich zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes noch nicht abschließend beurteilt werden. Das BFA hat in den angefochtenen Bescheiden keine hinreichenden Feststellungen betreffend den HIV-positiven, möglicherweise immungeschwächten und unter gesundheitlichen Problemen leidenden BF getroffen. Insbesondere ist auch nach Durchsicht des Aktes nicht klar ersichtlich, welche medikamentösen und ärztlichen Behandlungen – insbesondere auch medizinische Hilfsmittel im Zusammenhang mit dem externen Darmausgang bzw. weitere Operationen – der BF benötigt, ob ihm diese nach der Überstellung nach Italien zur Verfügung stehen würden sowie wie der BF notwendige Hygienemaßnahmen in Italien einhalten können werde. Neben der Covid-19-Pandemie sind Hygienemaßnehmen auch im Hinblick auf den externen Darmausgang des BF relevant. Es wurde der gegenständliche Sachverhalt in Summe nicht abschließend ermittelt, um eine Grundlage für ihre Entscheidung zu schaffen. Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere auch die Berücksichtigung der Situation vor dem Hintergrund der aktuellen Covid-19-Pandemie und der von der Behörde selbst festgestellten Immunschwäche des BF unterlassen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde keine Entscheidungsreife vorlag. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit dem Gesundheitszustand des BF sowie mit der aktuellen Lage in Italien (auch) von immungeschwächten Personen, auseinander zu setzen haben. In der Beschwerde wurde insbesondere darauf verwiesen, dass erhebliche Zweifel daran bestünden, dass der BF in Italien eine Unterkunft und Zugang zu Sozialleistungen sowie medizinischer Versorgung erhalten werde. Die von der belangten Behörde angeführte Argumentation stellt – wie bereits oben näher ausgeführt – keine maßgeblichen Schritte zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts dar. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit dem Gesundheitszustand des BF sowie mit der aktuellen Lage in Italien (auch) von immungeschwächten Personen, auseinander zu setzen haben. In der Beschwerde wurde insbesondere darauf verwiesen, dass erhebliche Zweifel daran bestünden, dass der BF in Italien eine Unterkunft und Zugang zu Sozialleistungen sowie medizinischer Versorgung erhalten werde. Die von der belangten Behörde angeführte Argumentation stellt – wie bereits oben näher ausgeführt – keine maßgeblichen Schritte zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts dar. , 3.
  6. Es erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommenen Ermittlungen als nicht hinreichend. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren im Sinne des Art. 3 EMKR den aktuellen Gesundheitszustand des BF sowie die erforderlichen medizinischen Behandlungen festzustellen haben und im Sinne des Art. 3 EMRK festzustellen haben, ob – unter Zugrundelegung aktueller Länderberichte zu Italien auch unter Berücksichtigung der aktuellen Covid-19-Pandemie – eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition des BF im Falle seiner Außerlandesbringung nach Italien ausgeschlossen werden kann.3.
  7. Es erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommenen Ermittlungen als nicht hinreichend. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren im Sinne des Artikel 3, EMKR den aktuellen Gesundheitszustand des BF sowie die erforderlichen medizinischen Behandlungen festzustellen haben und im Sinne des Artikel 3, EMRK festzustellen haben, ob – unter Zugrundelegung aktueller Länderberichte zu Italien auch unter Berücksichtigung der aktuellen Covid-19-Pandemie – eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsposition des BF im Falle seiner Außerlandesbringung nach Italien ausgeschlossen werden kann. Ergänzend zu den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen wird die belangte Behörde aktuelle Feststellungen zur medizinischen Versorgung Schutzberechtigter – insbesondere solcher ohne italienische Dokumente – und die Lage betreffend die Covid-19-Pandemie zu treffen haben, um die Möglichkeit der Inanspruchnahme der erforderlichen medizinischen Behandlungen sowie die erforderlichen Hygienemaßnahmen im gegenständlichen Fall beurteilen zu können. 3.
  8. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nicht hinreichenden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei dem BF aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in sein von Art. 3 EMRK geschützte Rechte droht und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition des BF im Falle seiner Außerlandesbringung nach Italien ausschließen zu können.3.
  9. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nicht hinreichenden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei dem BF aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in sein von Artikel 3, EMRK geschützte Rechte droht und um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsposition des BF im Falle seiner Außerlandesbringung nach Italien ausschließen zu können., 3.
  10. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb

§ 21Abs.

3

  1. Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war.3.
  2. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 3,

  1. Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war., 3.
  2. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

6a und 7 BFA-VG unterbleiben. Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.3.8. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei., B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W240.2250632.1.01

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