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{'item': 'W260 2240933-1'}

Obsah (10)§ 101Art. 133§ 203§ 409§ 24§ 418§ 419§ 432§ 434§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlW260 2240933-1 Spruch, W260 2240933-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 101

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2022 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Mag. Christoph U. KUHN, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 17.12.2020, Zahl: 5482 150169-002 DN, betreffend Ablehnung des Antrages auf rückwirkende Zustellung des gesetzlichen Zustandes

Paragraph 101, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2022 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX alias XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) stellte namens seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 24.08.2020, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA, im folgenden „belangte Behörde“) einen Antrag

§101

ASVG, die belangte Behörde möge ihm ab 11.11.2016 Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß von zumindest 20% zuerkennen. Der Antrag langte am 02.09.2020 bei der belangten Behörde ein.1. römisch 40 alias römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) stellte namens seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 24.08.2020, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA, im folgenden „belangte Behörde“) einen Antrag

§101

ASVG, die belangte Behörde möge ihm ab 11.11.2016 Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß von zumindest 20% zuerkennen. Der Antrag langte am 02.09.2020 bei der belangten Behörde ein. 2. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 17.12.2020, Zahl: 5482 150169-002 DN, wurde der Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes abgelehnt. Die belangte Behörde führte hier zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.02.2017 die Zuerkennung einer Rente ab 11.11.2016 mangels Vorliegens einer rentenbegründenden Minderung der Erwerbsfähigkeit

§ 203ASVG abgelehnt wurde.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Verletzungsfolge nicht berücksichtigt worden sei, wurde von der belangten Behörde nicht geteilt.Die belangte Behörde führte hier zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.02.2017 die Zuerkennung einer Rente ab 11.11.2016 mangels Vorliegens einer rentenbegründenden Minderung der Erwerbsfähigkeit

Paragraph 203, ASVG abgelehnt wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Verletzungsfolge nicht berücksichtigt worden sei, wurde von der belangten Behörde nicht geteilt.

  1. Mit Schreiben vom 19.01.2021 erhob der Beschwerdeführer namens seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2021 die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme am 31.03.2021 zur Entscheidung vor.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Rechtsvertreter die Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs, übermittelte die folglich einlangende Gegenschrift des Rechtsvertreters an die belangte Behörde und führte am 13.04.2022 eine mündliche Verhandlung im Beisein der Verfahrensparteien durch.
  3. Der Vertreterin der belangten Behörde wurde in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme insbes. zum Erkenntnis des BVwG vom 08.09.2021, GZ. L511 2243056-1, eingeräumt. Die belangte Behörde übermittelte folglich eine schriftliche Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht und eine Gleichschrift an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers.
  4. Feststellungen: Der beschwerdegegenständliche Bescheid vom 17.12.2020, Zahl: 5482 150169-002 DN, weist im Kopf die AUVA Landesstelle Wien als bescheidausfertigende Behörde aus. Die Fertigungsklausel lautet „Der Direktor der Landesstelle: i.A. XXXX “. Die Fertigungsklausel lautet „Der Direktor der Landesstelle: i.A. römisch 40 “. Der Bescheid weist keine Unterschrift auf und ist mit einer nicht personalisierten Amtssignatur „Dieses Dokument wurde amtssigniert.“ versehen.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde, den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.05.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  7. Zur Entscheidung in der Sache: 3.1.
  8. Zur sachlichen Zuständigkeit der AUVA

§ 409und §410 Abs.

1 ASVG ist die AUVA im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen (mit Ausnahme der im zweiten und dritten Satz des § 409 ASVG ausdrücklich und jedenfalls den Krankenversicherungsträgern zugewiesenen Angelegenheiten) berufen und hat in diesen Angelegenheiten auch Bescheide zu erlassen. Der Generalklausel in § 410 Abs. 1 1. Satz ASVG folgt eine demonstrative Aufzählung von Verwaltungssachen.

Paragraph 409 und §410 Absatz eins, ASVG ist die AUVA im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen (mit Ausnahme der im zweiten und dritten Satz des Paragraph 409, ASVG ausdrücklich und jedenfalls den Krankenversicherungsträgern zugewiesenen Angelegenheiten) berufen und hat in diesen Angelegenheiten auch Bescheide zu erlassen. Der Generalklausel in Paragraph 410, Absatz eins, 1. Satz ASVG folgt eine demonstrative Aufzählung von Verwaltungssachen. Als Verwaltungssache qualifiziert die Rechtsprechung die Entscheidung über die (Notwendigkeit der) Herstellung des gesetzlichen Zustands nach § 101 ASVG und verfahrensrechtliche Bescheide in Leistungssachen (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 410 ASVG Rz8; VwGH 22.01.2003, 2003/08/0003; 26.05.2010, 2009/08/0249).Als Verwaltungssache qualifiziert die Rechtsprechung die Entscheidung über die (Notwendigkeit der) Herstellung des gesetzlichen Zustands nach Paragraph 101, ASVG und verfahrensrechtliche Bescheide in Leistungssachen (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 410, ASVG Rz8; VwGH 22.01.2003, 2003/08/0003; 26.05.2010, 2009/08/0249).

§ 24Abs.

1 Z 1 ASVG ist die AUVA mit dem Sitz in Wien Träger der Unfallversicherung und hat

§ 24Abs.

2 ASVG die Unfallversicherung nach den Vorschriften des ASVG durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist die AUVA mit dem Sitz in Wien Träger der Unfallversicherung und hat

Paragraph 24, Absatz 2, ASVG die Unfallversicherung nach den Vorschriften des ASVG durchzuführen. Fallbezogen liegt dem Verfahren ein Antrag auf Herstellung des gesetzlichen Zustands nach § 101 ASVG in Bezug auf einen Leistungsbescheid der AUVA zu Grunde.Fallbezogen liegt dem Verfahren ein Antrag auf Herstellung des gesetzlichen Zustands nach Paragraph 101, ASVG in Bezug auf einen Leistungsbescheid der AUVA zu Grunde. 3.1.

  1. Zur örtlichen Zuständigkeit der AUVA: 3.1.2.
  2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid wurde von der AUVA Landesstelle Wien mit der Fertigungsklausel „Der Direktor der Landesstelle: i.A. XXXX “ erlassen. 3.1.2.
  3. Der beschwerdegegenständliche Bescheid wurde von der AUVA Landesstelle Wien mit der Fertigungsklausel „Der Direktor der Landesstelle: i.A. römisch 40 “ erlassen. Wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2021, GZ. L511 2243056-1, ausgeführt, erfolgt

§ 418Abs.

1 und Abs. 3 ASVG die Verwaltung der AUVA durch eine Hauptstelle und vier (in Abs. 3 näher umschriebenen) Landesstellen, darunter auch die Landesstelle Salzburg für die Länder Salzburg, Tirol und Vorarlberg. Wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2021, GZ. L511 2243056-1, ausgeführt, erfolgt

Paragraph 418, Absatz eins und Absatz 3, ASVG die Verwaltung der AUVA durch eine Hauptstelle und vier (in Absatz 3, näher umschriebenen) Landesstellen, darunter auch die Landesstelle Salzburg für die Länder Salzburg, Tirol und Vorarlberg.

§ 418Abs.

2 ASVG hat die Hauptstelle die Verwaltung zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landes- oder Außenstellen zugewiesen sind. § 418 Abs. 4 sieht vor, dass die Landesstellen die Hauptstelle in Angelegenheiten des allgemeinen Versicherten- und Dienstgeber/innenservice zu unterstützen und die im § 434 Abs. 2 bis 4 genannten Aufgaben [der Landesstellenausschüsse] zu besorgen haben.

Paragraph 418, Absatz 2, ASVG hat die Hauptstelle die Verwaltung zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landes- oder Außenstellen zugewiesen sind. Paragraph 418, Absatz 4, sieht vor, dass die Landesstellen die Hauptstelle in Angelegenheiten des allgemeinen Versicherten- und Dienstgeber/innenservice zu unterstützen und die im Paragraph 434, Absatz 2 bis 4 genannten Aufgaben [der Landesstellenausschüsse] zu besorgen haben.

§ 419

ASVG sind der Verwaltungsrat, die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen die Verwaltungskörper der Versicherungsträger.

Paragraph 419, ASVG sind der Verwaltungsrat, die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen die Verwaltungskörper der Versicherungsträger.

§ 432Abs.

1 ASVG obliegt dem Verwaltungsrat des jeweiligen Versicherungsträgers ua die Vertretung des Versicherungsträgers. Den Landesstellenausschüssen obliegt

§ 434Abs.

1 die Geschäftsführung hinsichtlich der ihnen nach den Abs. 2 bis 4 zugewiesenen Aufgaben. Sowohl der Verwaltungsrat als auch der Landesstellenausschuss kann die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.

Paragraph 432, Absatz eins, ASVG obliegt dem Verwaltungsrat des jeweiligen Versicherungsträgers ua die Vertretung des Versicherungsträgers. Den Landesstellenausschüssen obliegt

Paragraph 434, Absatz eins, die Geschäftsführung hinsichtlich der ihnen nach den Absatz 2 bis 4 zugewiesenen Aufgaben. Sowohl der Verwaltungsrat als auch der Landesstellenausschuss kann die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.

§ 418Abs. 4 ASVG i

Vm § 434 Abs. 3 ASVG sind den Landesstellenausschüssen der AUVA demanch folgende Aufgaben gesetzlich zugewiesen:

Paragraph 418, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph 434, Absatz 3, ASVG sind den Landesstellenausschüssen der AUVA demanch folgende Aufgaben gesetzlich zugewiesen: Entgegennahme von Leistungsanträgen (Z1); Mitwirkung an der Durchführung der Rehabilitation im Rahmen der Unfallversicherung, Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und ihre Durchführung; Mitwirkung an der Feststellung aller übrigen Leistungen und Vorlage der Leistungsanträge an den zur Entscheidung zuständigen Verwaltungskörper (Z2); Standesführung und Kontrolle der im Sprengel der Landesstelle wohnenden Renten(Pensions)empfänger/innen (Z3); Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung der Anstalt bei den für ihren Sprengel in Betracht kommenden Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgerichte bzw. dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, den Oberlandesgerichten und Landeshauptmännern/Landeshauptfrauen sowie bei anderen Behörden für die in Betracht kommenden Länder (Z4) und Mitwirkung bei der Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften, bei der Überwachung derselben durch Besichtigung der Betriebe und bei der Vorsorge für erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen (Z5). Somit sind weder die verfahrensgegenständlich relevante Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden in Leistungssachen (§101 ASVG, § 68 und § 69 AVG) noch eine etwaige Mitwirkung der Landesstellen bei Durchführung der diesbezüglichen Verfahren (im Gegensatz zur Mitwirkung bei der Feststellung von Leistungen im Sinne des §434 Abs. 3 Z1 und Z2 ASVG) im Gesetz vorgesehen.Somit sind weder die verfahrensgegenständlich relevante Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden in Leistungssachen (§101 ASVG, Paragraph 68 und Paragraph 69, AVG) noch eine etwaige Mitwirkung der Landesstellen bei Durchführung der diesbezüglichen Verfahren (im Gegensatz zur Mitwirkung bei der Feststellung von Leistungen im Sinne des §434 Absatz 3, Z1 und Z2 ASVG) im Gesetz vorgesehen. Eine weitere Übertragung von Aufgaben an den Landesstellenausschuss durch den Verwaltungsrat (im Anhang zur Geschäftsordnung) oder die Hauptversammlung (in der Satzung), wie dies vor der Neustrukturierung durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SV-OG] noch in § 434 Abs. 1 ASVG idF BGBl I Nr. 83/2009 für den Vorstand (nunmehr Verwaltungsrat) vorgesehen war, ist seit in Kraft treten des SV-OG mit 01.01.2020 nicht mehr vorgesehen, und es sind auch durch die Satzung der AUVA, Amtliche Verlautbarung Nr. 51/2020, und den Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der AUVA, Amtliche Verlautbarung Nr. 50/2020, keine derartigen Übertragungen von Aufgaben an den Landesstellenausschuss erfolgt.Eine weitere Übertragung von Aufgaben an den Landesstellenausschuss durch den Verwaltungsrat (im Anhang zur Geschäftsordnung) oder die Hauptversammlung (in der Satzung), wie dies vor der Neustrukturierung durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SV-OG] noch in Paragraph 434, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, für den Vorstand (nunmehr Verwaltungsrat) vorgesehen war, ist seit in Kraft treten des SV-OG mit 01.01.2020 nicht mehr vorgesehen, und es sind auch durch die Satzung der AUVA, Amtliche Verlautbarung Nr. 51 aus 2020,, und den Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der AUVA, Amtliche Verlautbarung Nr. 50 aus 2020,, keine derartigen Übertragungen von Aufgaben an den Landesstellenausschuss erfolgt. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass in Ermangelung einer durch Gesetz festgelegten Zuständigkeit der Landesstellen auf Grund der im § 418 Abs. 2 ASVG enthaltenen Generalklausel (auch) die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden der Hauptstelle des jeweiligen Versicherungsträgers obliegt und vom Landesstellenausschuss im Namen des Versicherungsträgers zu fertigen ist (vgl. J./R.Silbernagl in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 418 ASVG Rz11).Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass in Ermangelung einer durch Gesetz festgelegten Zuständigkeit der Landesstellen auf Grund der im Paragraph 418, Absatz 2, ASVG enthaltenen Generalklausel (auch) die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden der Hauptstelle des jeweiligen Versicherungsträgers obliegt und vom Landesstellenausschuss im Namen des Versicherungsträgers zu fertigen ist vergleiche J./R.Silbernagl in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 418, ASVG Rz11). 3.1.2.2. Zusammengefasst kommt die Kompetenz zum verfahrensgegenständlichen bescheidmäßigen Abspruch über einen Antrag auf Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes

§ 101

ASVG somit ausschließlich der Hauptstelle der AUVA zu, und es fehlt dem Direktor der Landesstelle Wien an der Ermächtigung zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, weshalb dieser so zu betrachten ist, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. VwGH vom 25.09.1990, 89/08/0119).3.1.2.2. Zusammengefasst kommt die Kompetenz zum verfahrensgegenständlichen bescheidmäßigen Abspruch über einen Antrag auf Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes

Paragraph 101, ASVG somit ausschließlich der Hauptstelle der AUVA zu, und es fehlt dem Direktor der Landesstelle Wien an der Ermächtigung zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, weshalb dieser so zu betrachten ist, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre vergleiche VwGH vom 25.09.1990, 89/08/0119). Die AUVA Landesstelle Wien hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid somit als unzuständige Behörde erlassen, sodass dieser wegen Unzuständigkeit ersatzlos in Form einer negativen Sachentscheidung aufzuheben (vgl. VwGH vom 20.07.2016, Ra2015/22/0055) und spruchgemäß zu entscheiden war.Die AUVA Landesstelle Wien hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid somit als unzuständige Behörde erlassen, sodass dieser wegen Unzuständigkeit ersatzlos in Form einer negativen Sachentscheidung aufzuheben vergleiche VwGH vom 20.07.2016, Ra2015/22/0055) und spruchgemäß zu entscheiden war. 3.1.2.

  1. Dieser Rechtsansicht wird seitens der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 02.05.2022 nicht entgegengetreten und führt diese ergänzend hiezu aus, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid in der Übergangszeit des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes 2018 erlassen worden ist und räumt ein, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid nicht von einer approbationsbefugten Person erlassen worden ist und als „Nicht-Bescheid“ zu betrachten ist. Nach Beschluss der Geschäftsordnung 2020 wurde mit Dienstanweisung vom 08.10.2021 u.a. auch die Fertigungsklausel dahingehend geändert, dass diese nunmehr zu klauten hat: ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT Der leitende Angestellte i.A. Name der/des AL“. 3.
  2. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SV-OG], BGBl. I Nr. 100/2018 eine Neuorganisation der Versicherungsträger erfolgte, welche auch eine Neufassung der Satzung und des Anhanges zur Geschäftsordnung erforderlich machten. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SV-OG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, eine Neuorganisation der Versicherungsträger erfolgte, welche auch eine Neufassung der Satzung und des Anhanges zur Geschäftsordnung erforderlich machten. Da zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Landesstellen der AUVA, fallbezogen zur Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden, nach Neuorganisation durch das SV-OG keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Da zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Landesstellen der AUVA, fallbezogen zur Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden, nach Neuorganisation durch das SV-OG keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W260.2240933.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.