RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2022 GeschäftszahlW286 2156128-2 Spruch, W286 2156128-2/8EW286 2156130-2/8EW286 2156128-2/8E, W286 2156130-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von 1) XXXX alias XXXX (Erstbeschwerdeführer), geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, und 2) XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2021, Zahlen 1) 1086560702 – 210600890 und 2) 1086560909 – 210653785, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von 1) römisch 40 alias römisch 40 (Erstbeschwerdeführer), geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, und 2) römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin), geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2021, Zahlen 1) 1086560702 – 210600890 und 2) 1086560909 – 210653785, zu Recht: A) Den Beschwerden wird gemäß § 57 FPG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 57, FPG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wies mit Bescheiden jeweils vom 11.04.2017, die Anträge auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers, eines irakischen Staatsangehörigen, und seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin, einer marokkanischen Staatsangehörigen, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Erstbeschwerdeführer) bzw. Marokko (Zweitbeschwerdeführerin) ab. Die belangte Behörde erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak (Erstbeschwerdeführer) bzw. Marokko (Zweitbeschwerdeführerin) jeweils zulässig sei. Zudem setzte die belangte Behörde ihnen eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise.
- Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem am 28.04.2021 mündlich verkündeten Erkenntnis (Zahlen L529 2156128-1/26Z und L529 2156130-1/28Z) als unbegründet ab. Die beantragte schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses erfolgte am 07.10.
- Zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis haben die Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang beantragt.
- Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 14.07.2021, Zahlen 1) 1086560702/210600890 und 2) 1086560909/210653785, wurde den Beschwerdeführern jeweils aufgetragen, gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung BS RÜBE, XXXX zu nehmen.
- Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 14.07.2021, Zahlen 1) 1086560702/210600890 und 2) 1086560909/210653785, wurde den Beschwerdeführern jeweils aufgetragen, gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung BS RÜBE, römisch 40 zu nehmen.
- Am 29.07.2021 langte die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde ein.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.08.2021 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern die beabsichtigte weitere Vorgangsweise, nämlich die neuerliche Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG mit und räumte eine siebentätige Stellungnahmefrist ein. Diese Frist wurde auf Ersuchen der Antragsteller bis 20.08.2021 verlängert, an diesem Tag wurde eine Stellungnahme erstattet.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.08.2021 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern die beabsichtigte weitere Vorgangsweise, nämlich die neuerliche Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, FPG mit und räumte eine siebentätige Stellungnahmefrist ein. Diese Frist wurde auf Ersuchen der Antragsteller bis 20.08.2021 verlängert, an diesem Tag wurde eine Stellungnahme erstattet.
- Mit den Bescheiden vom 14.09.2021, Zahlen 1) 1086560702 – 210600890 und 2) 1086560909 – 210653785, trug die belangte Behörde den Beschwerdeführern gemäß § 57 FPG auf, bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung BS RÜBE, XXXX zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde von der belangten Behörde jeweils gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
- Mit den Bescheiden vom 14.09.2021, Zahlen 1) 1086560702 – 210600890 und 2) 1086560909 – 210653785, trug die belangte Behörde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, FPG auf, bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung BS RÜBE, römisch 40 zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde von der belangten Behörde jeweils gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Bescheide fristgerecht Beschwerde. Darin verwiesen sie im Wesentlichen auf die Unzumutbarkeit der Wohnsitzauflage aufgrund ihres bestehenden Privat- und Familienlebens.
- Die Beschwerdevorlage langte am 20.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Verfahren wurden zunächst der Gerichtsabteilung L507 zugewiesen. Aufgrund der Unzuständigkeitsanzeige des Leiters dieser Gerichtsabteilung infolge Annexität zu in der Gerichtsabteilung W286 anhängigen Verfahren wurden die gegenständlichen Verfahren am 22.10.2021 der Gerichtsabteilung W286 zugewiesen.
- Mit Beschluss vom 25.10.2021, Zlen. W286 2156128-2/4Z und W286 2156130-2/4Z wurde dem Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG stattgegeben und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Beschluss vom 25.10.2021, Zlen. W286 2156128-2/4Z und W286 2156130-2/4Z wurde dem Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG stattgegeben und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführer reisten nicht binnen der ihnen gewährten vierzehntägigen Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung – sohin bis zum 12.05.2021 – aus und kamen daher ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. 1.
- Die Beschwerdeführer sind nicht rückkehrwillig. 1.
- Die Beschwerdeführer halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie haben im Hinblick auf eine Beschwerde gegen die negative Entscheidung im Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz Verfahrenshilfeanträge beim Verfassungsgerichtshof gestellt. 1.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet. Sie leben seit gut sechs Jahren in Österreich. Die Beschwerdeführer leben in Österreich zusammen mit dem Sohn, der Tochter und der Enkelin des Erstbeschwerdeführers und teilen sich mit diesen eine Wohnung. Der Sohn des Erstbeschwerdeführers hat eine Aufenthaltsberechtigung plus, die Tochter und Enkelin befinden sich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, das bei der Gerichtsabteilung W286 anhängig ist. Zudem lebt eine Tochter des Erstbeschwerdeführers samt deren Familie in Wien. Zwischen den Familienangehörigen – insbesondere jenen im gemeinsamen Haushalt lebenden – ergibt sich kein über das übliche Naheverhältnis hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis. Verwandte des Erstbeschwerdeführers leben im Irak, Verwandte der Zweitbeschwerdeführerin in Marokko. Die Beschwerdeführer sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführer sind zeit ihres Aufenthalts in Österreich aufrecht gemeldet. 1.
- Der Erstbeschwerdeführer hat keinen Reisepass. Die Zweitbeschwerdeführerin besitzt einen bis zum XXXX gültigen marokkanischen Reisepass, den sie bei sich zuhause aufbewahrt (AS 233 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin).1.
- Der Erstbeschwerdeführer hat keinen Reisepass. Die Zweitbeschwerdeführerin besitzt einen bis zum römisch 40 gültigen marokkanischen Reisepass, den sie bei sich zuhause aufbewahrt (AS 233 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). 1.6.
- Eine Abschiebung des Beschwerdeführers steht nicht im Raum. 1.6.
- Eine alsbaldige Abschiebung der Beschwerdeführerin steht nicht im Raum. (Stellungnahme BFA vom 03.05.2022)
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere auch dem angefochtenen Bescheid, wobei die belangte Behörde im Wesentlichen vom Sinngehalt gleiche Feststellungen (wenn auch teilweise disloziert) traf. Zudem basieren sie auf dem im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2021 bzw. dessen schriftlicher Ausfertigung vom 07.10.2021, der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid und der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid setzt den getroffenen Feststellungen nichts Substantiiertes entgegen. Darüber hinaus waren auf Basis des unzweifelhaften Akteninhalts und einer aktuellen Stellungnahme der belangten Behörde präzisierende Feststellungen zu treffen, dies aufgrund folgender beweiswürdigender Erwägungen: 2.
- Die Feststellung zu Punkt 1.
- beruht aus dem bereits von der belangten Behörde ins Treffen geführten Umstand, dass sich die Beschwerdeführer bei den Rückkehrberatungsgesprächen jeweils am 03.05.2021 nicht rückkehrwillig zeigten (Rückkehrberatungsbericht vom 03.05.2021 im Akt des Erstbeschwerdeführers AS 231). Verstärkt und aktuell bestätigt wird dies dadurch, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 12.10.2021 gegen den angefochtenen Bescheid vorbringen, dass es den Beschwerdeführern nicht zumutbar sei, auszureisen, weil sich die Kernfamilie in Österreich befinde (Akt des Erstbeschwerdeführers AS 507). Damit zeigen die Beschwerdeführer, dass sie dem durchsetzbaren Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2021, konkret der Rückkehrentscheidung, nicht Folge leisten wollen und werden. 2.
- Der unrechtmäßige Aufenthalt ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsberechtigung verfügen. Die Feststellung zu den Verfahrenshilfeanträgen an den Verfassungsgerichtshof basiert auf den Angaben der Beschwerdeführer. 2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.
- basieren im Wesentlichen auf den Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2021 (schriftliche Ausfertigung im Akt des Erstbeschwerdeführers AS 415 ff). Es hat sich hier keine wesentliche Veränderung ergeben. Dass die Beschwerdeführer in Österreich immer aufrecht gemeldet waren, ergibt sich aus den Daten im ZMR. 2.
- Die Feststellungen zum jeweiligen Reisepass ergeben sich aus der Stellungnahme vom 16.08.2021 (AS 309 im Akt des Erstbeschwerdeführers). 2.6.
- Die Feststellung, dass beim Erstbeschwerdeführer keine Abschiebung im Raum steht, ergibt sich aus den Mitteilungen des BFA vom 03.05.2022, wo die belangte Behörde eben dies festhielt und ausführte, dass eine zwangsweise Abschiebung in den Irak nicht möglich sei und die Entscheidung des BVwG vom 07.10.2021, Zahl L529 2156128-1/33E, nur durch Information und Freiwilligkeit umgesetzt werden könne. (OZ 7 Akt Erstbeschwerdeführer) 2.6.
- Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin keine alsbaldige Abschiebung im Raum steht, ergibt sich aus den Mitteilungen des BFA vom 03.05.2022, wo die belangte Behörde eben dies festhielt. (OZ 7 Akt Zweitbeschwerdeführerin)
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Der mit „Wohnsitzauflage“ betitelte § 57 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet auszugsweise:Der mit „Wohnsitzauflage“ betitelte Paragraph 57, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet auszugsweise: „§ 57.
(1)Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn„§ 57.
(1)Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
- keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder
- keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde oder
- nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
- nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2)Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
(2)Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
- entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
- entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
- nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
- an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;
- an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitwirkt;
- im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
- im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(3)[…]
(4)Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange
(4)Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange
- die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
- die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
- sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder
- sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder
- ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(5)Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(6)Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“
(6)Die Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“ Die Beschwerdeführer als Staatsangehörige des Iraks bzw. Marokkos sind Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die Beschwerdeführer als Staatsangehörige des Iraks bzw. Marokkos sind Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Gegen die Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und sie sind ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Die Erteilung einer Wohnsitzauflage ist daher gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 FPG zulässig, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.Gegen die Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und sie sind ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Die Erteilung einer Wohnsitzauflage ist daher gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zulässig, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist gemäß § 57 Abs. 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen (Z 4).Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FPG insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen (Ziffer 4,). Da es sich bei § 57 Abs. 2 FPG um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.Da es sich bei Paragraph 57, Absatz 2, FPG um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.
- ausgeführt, haben sich die Beschwerdeführer bei den Rückkehrberatungsgesprächen jeweils am 03.05.2021 nicht rückkehrwillig gezeigt und wird dies durch das Vorbringen in der Beschwerde vom 12.10.2021 gegen den angefochtenen Bescheid, dass es den Beschwerdeführern nicht zumutbar sei, auszureisen, weil sich die Kernfamilie in Österreich befindet, bestärkt und aktuell bestätigt. Damit zeigen die Beschwerdeführer, dass sie dem durchsetzbaren Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2021, konkret der Rückkehrentscheidung, weiterhin nicht Folge leisten wollen und werden. Die Erlassung einer Wohnsitzauflage erfordert, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0406, ausführlich dargelegt hat, das Vorliegen von Gefahr im Verzug sowie eine einzelfallbezogene Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit unter Anlegung insbesondere der Kriterien des Art. 8 EMRK. Eine Wohnsitzauflage kann vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK niemals Selbstzweck sein, sondern sie muss – als ultima ratio – einem bestimmten Ziel, nämlich der Durchsetzung einer bestehenden, bislang nicht wahrgenommenen Ausreiseverpflichtung, dienen. Insoweit muss sich die Wohnsitzauflage als unaufschiebbare Maßnahme darstellen, deren Einsatzes es zur Abwendung von Gefahr im Verzug bedarf.Die Erlassung einer Wohnsitzauflage erfordert, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0406, ausführlich dargelegt hat, das Vorliegen von Gefahr im Verzug sowie eine einzelfallbezogene Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit unter Anlegung insbesondere der Kriterien des Artikel 8, EMRK. Eine Wohnsitzauflage kann vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK niemals Selbstzweck sein, sondern sie muss – als ultima ratio – einem bestimmten Ziel, nämlich der Durchsetzung einer bestehenden, bislang nicht wahrgenommenen Ausreiseverpflichtung, dienen. Insoweit muss sich die Wohnsitzauflage als unaufschiebbare Maßnahme darstellen, deren Einsatzes es zur Abwendung von Gefahr im Verzug bedarf. Vom Vorliegen einer Situation, die eine solche Maßnahme zum Entgegenwirken einer bestehenden Gefahr im Verzug notwendig macht, wird in aller Regel - so stellte der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis klar – nur dann ausgegangen werden können, wenn eine alsbaldige Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Raum steht, deren Vorbereitung seine Unterkunftnahme in dem konkret in Betracht gezogenen Quartier des Bundes erfordert (siehe auch die darauf verweisenden Erkenntnisse des VwGH 16.06.2021, Ra 2020/21/0530, Rn. 7/8; VwGH 23.06.2021, Ra 2020/21/0521, Rn. 9/10, und Ra 2021/21/0039, Rn. 10/11, VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0029, Rn. 9/10 sowie zuletzt VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0242, Rn. 9/10). Im vorliegenden Fall steht keine Abschiebung der Beschwerdeführer im Raum: beim Erstbeschwerdeführer ist die Situation so, dass zwangsweise Abschiebungen in den Irak nicht möglich sind (daher nicht nur keine „alsbaldige“, sondern überhaupt eine Abschiebung nicht im Raum steht), bei der Zweitbeschwerdeführerin steht jedenfalls keine alsbaldige Abschiebung im Raum. Vom Vorliegen einer Situation, die die Erlassung einer Wohnsitzauflage zum Entgegenwirken einer bestehenden Gefahr im Verzug notwendig macht, kann daher vor der eben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht ausgegangen werden. Die Verlegung der Beschwerdeführer in eine Rückkehrberatungseinrichtung ist daher – ohne erkennbare Absehbarkeit eines konkreten Abschiebetermins – zum jetzigen Zeitpunkt nicht geboten. Die angefochtenen Bescheide sind daher ersatzlos zu beheben. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Folgende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs waren maßgeblich: VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0406 und die darauf verweisenden Erkenntnisse VwGH 16.06.2021, Ra 2020/21/0530; VwGH 23.06.2021, Ra 2020/21/0521 und Ra 2021/21/0039; VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0029 sowie zuletzt VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0242.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Folgende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs waren maßgeblich: VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0406 und die darauf verweisenden Erkenntnisse VwGH 16.06.2021, Ra 2020/21/0530; VwGH 23.06.2021, Ra 2020/21/0521 und Ra 2021/21/0039; VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0029 sowie zuletzt VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/
- European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W286.2156128.2.00