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{'item': 'G307 2253886-1'}

Obsah (23)§ 28Art 133§ 25§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 33§ 29Art 130§ 60§ 6§ 58§ 17§§ 16§ 31§ 8§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2022 GeschäftszahlG307 2253886-1 Spruch, G307 2253886-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n . A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid zur Gänze , a u f g e h o b e n und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl , z u r ü c k v e r w i e s e n . B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2021 von Organen der Finanzpolizei bei Malerarbeiten in einem Einfamilienhaus in XXXX , XXXX , welche der BF im Auftrag des XXXX , der auch der Inhaber einer gleichnamigen Firma ist, durchführte, ohne im Besitz einer entsprechenden arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung und zur Sozialversicherung angemeldet zu sein. Darüber sowie über den Umstand, dass der BF im Besitz eines bis 28.08.2021 gültigen Aufenthaltstitels von Malta ist, wurde das BFA noch am selben Tag schriftlich in Kenntnis gesetzt.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2021 von Organen der Finanzpolizei bei Malerarbeiten in einem Einfamilienhaus in römisch 40 , römisch 40 , welche der BF im Auftrag des römisch 40 , der auch der Inhaber einer gleichnamigen Firma ist, durchführte, ohne im Besitz einer entsprechenden arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung und zur Sozialversicherung angemeldet zu sein. Darüber sowie über den Umstand, dass der BF im Besitz eines bis 28.08.2021 gültigen Aufenthaltstitels von Malta ist, wurde das BFA noch am selben Tag schriftlich in Kenntnis gesetzt.
  3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 10.05.2021, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde dieser über die erfolgte Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Zudem wurde er zur schriftlichen Beantwortung seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse betreffender Fragen sowie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert. Mit besagtem Schreiben wurde dem BF ferner ein Informationsschreiben über dessen Verpflichtung zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat aufgrund eingeleiteten fremdenrechtlichen Verfahrens sowie eine auszufüllende Ausreisebestätigung, ausgestellt auf den BF, übermittelt. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab.
  4. Mit dem oben im Spruch genannten,

§ 25Zust

G durch öffentliche Bekanntmachung am 03.01.2022, erlassenen Bescheid des BFA, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, (Spruchpunkt IV.), dem BF

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht gewährt (Spruchpunkt V.), sowie

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem oben im Spruch genannten,

Paragraph 25, ZustG durch öffentliche Bekanntmachung am 03.01.2022, erlassenen Bescheid des BFA, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, (Spruchpunkt römisch vier.), dem BF

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde darin aus, der BF sei bei der Schwarzarbeit betreten worden, verfüge nicht über hinreichende finanzielle Mittel und in Österreich über keine sozialen wie familiären Anknüpfungspunkte und gelte es als erwiesen, dass er das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Ferner wurde ausgeführt, dass der BF im Besitz eines maltesischen Aufenthaltstitels gewesen, sein Aufenthalt in Österreich jedoch aufgrund der Aufnahme einer unrechtmäßig ausgeübten Erwerbstätigkeit rechtswidrig geworden und er der Aufforderung auszureisen, nicht nachgekommen sei. Unter Berücksichtigung der ausgeübten Schwarzarbeit, des Grundes der Einreise des BF sowie der fehlenden Bezugspunkte in Österreich, erweise sich der Ausspruch eines Einreiseverbotes aufgrund der vom Verhalten des BF ausgehenden tatsächlichen, erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, als rechtlich geboten. 4. Mit Schreiben vom 05.03.2022 trat der BF an das BFA heran, übermittelte Kopien seines Reisepasses zum Nachweis seiner Ausreise aus Österreich am 22.03.2021 und brachte vor, über eine Arbeitsstelle sowie eine Wohnung in Malta zu verfügen, aktuell jedoch nicht in den EU-Raum einreisen zu dürfen. 5. Mit per E-Mail am 21.03.2022 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz stellte der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Vw

GVG. Dieser bezog sich auf die Versäumung der Rechtmittelfrist gegen den oben im Spruch genannten Bescheid des BFA. Zugleich erhob der BF Beschwerde gegen den besagten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).5. Mit per E-Mail am 21.03.2022 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz stellte der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG. Dieser bezog sich auf die Versäumung der Rechtmittelfrist gegen den oben im Spruch genannten Bescheid des BFA. Zugleich erhob der BF Beschwerde gegen den besagten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages, die gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes, in eventu die Zurückverweisung der Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt. Zusammengefasst wird im Wesentlichen in der Beschwerde darauf verwiesen, dass der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels für Malta war, am 22.05.2021 aus dem Schengen-Raum ausgereist sei, über hinreichend Barmittel verfügte und über soziale Kontakte in Österreich bzw. im Schengen-Raum verfüge. Ferner wurde darin moniert, dass die belangte Behörde keine hinreichenden Ermittlungsschritte gesetzt habe und die Bestimmung des § 52 Abs. 6 FPG in Zusammenschau mit der Ausreise des BF der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie des Einreiseverbotes bei nicht gegebener Gefährdung öffentlicher Interessen im Wege stünde. Letztlich wird ausgeführt, dass der Lebensmittelpunkt des BF in Malta gelegen sei, wo er bis August 2021 über einen Aufenthaltstitel und eine Wohnung verfügt habe sowie einer Arbeit nachgegangen habe. Er habe auch fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung seines maltesischen Aufenthaltstitels gestellt. Aufgrund der gegenständlich angefochtenen Entscheidungen der belangten Behörde sei es dem BF jedoch nicht mehr möglich, nach Malta einzureisen und das Verfahren zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels weiter zu betreiben. Zusammengefasst wird im Wesentlichen in der Beschwerde darauf verwiesen, dass der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels für Malta war, am 22.05.2021 aus dem Schengen-Raum ausgereist sei, über hinreichend Barmittel verfügte und über soziale Kontakte in Österreich bzw. im Schengen-Raum verfüge. Ferner wurde darin moniert, dass die belangte Behörde keine hinreichenden Ermittlungsschritte gesetzt habe und die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG in Zusammenschau mit der Ausreise des BF der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie des Einreiseverbotes bei nicht gegebener Gefährdung öffentlicher Interessen im Wege stünde. Letztlich wird ausgeführt, dass der Lebensmittelpunkt des BF in Malta gelegen sei, wo er bis August 2021 über einen Aufenthaltstitel und eine Wohnung verfügt habe sowie einer Arbeit nachgegangen habe. Er habe auch fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung seines maltesischen Aufenthaltstitels gestellt. Aufgrund der gegenständlich angefochtenen Entscheidungen der belangten Behörde sei es dem BF jedoch nicht mehr möglich, nach Malta einzureisen und das Verfahren zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels weiter zu betreiben. Zudem brachte der BF diverse Unterlagen, wie beispielsweise einen Arbeitsvertrag, abgeschlossen zwischen dem BF und der in Malta etablierten Firma XXXX vom 21.06.2021, eine Bestätigung über die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Malta vom 24.08.2021, welchem auch die Wohnadresse des BF in Malta entnommen werden kann, sowie Kopien seines Reisepasses, in welchem ein Ausreisestempel vom 22.05.2021 ersichtlich ist, in Vorlage. Zudem brachte der BF diverse Unterlagen, wie beispielsweise einen Arbeitsvertrag, abgeschlossen zwischen dem BF und der in Malta etablierten Firma römisch 40 vom 21.06.2021, eine Bestätigung über die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Malta vom 24.08.2021, welchem auch die Wohnadresse des BF in Malta entnommen werden kann, sowie Kopien seines Reisepasses, in welchem ein Ausreisestempel vom 22.05.2021 ersichtlich ist, in Vorlage. 6. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 06.04.2022, der RV des BF zugestellt am 06.04.2022, wurde dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.03.2022

§ 33Abs. 1 Vw

GVG stattgegeben (Spruchpunkt I.) und dem Antrag

§ 33Abs. 4 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).6. Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 06.04.2022, der Regierungsvorlage des BF zugestellt am 06.04.2022, wurde dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.03.2022

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Antrag

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 11.04.2022 vorgelegt, wo sie am 12.04.2022 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen.
  3. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  5. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 VwGVG lautet:Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 33, VwGVG lautet: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „§ 33.

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung

§ 29Abs.

4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung

§ 29Abs.

4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung

§ 29Abs.

4 Kenntnis erlangt hat,beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.,

(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Der BF hat gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den oben im Spruch genannten Bescheid die gegenständliche Beschwerde beim BFA eingebracht/nachgeholt. Die belangte Behörde hat die besagten Schriftstücke dem BVwG am 11.04.2022 vorgelegt, zuvor über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden und die besagte Entscheidung der RV des BF am 06.04.2022 zugestellt. Gegen diese Entscheidung wurde bis dato keine Beschwerde erhoben – welche aufgrund des Vorliegens einer dem Antrag des BF vollständig entsprechenden Entscheidung des BFA letztlich auch mangels Beschwer zurückzuweisen wäre (vgl. VwGH 22.04.1999, 98/07/0107: Wonach sich eine Berufung die sich gegen einen Spruchpunkt, mit welchem dem Begehren des BF vollinhaltlich entsprochen worden ist, richtet, in diesem Umfang als unzulässig erweist.).Die belangte Behörde hat die besagten Schriftstücke dem BVwG am 11.04.2022 vorgelegt, zuvor über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden und die besagte Entscheidung der Regierungsvorlage des BF am 06.04.2022 zugestellt. Gegen diese Entscheidung wurde bis dato keine Beschwerde erhoben – welche aufgrund des Vorliegens einer dem Antrag des BF vollständig entsprechenden Entscheidung des BFA letztlich auch mangels Beschwer zurückzuweisen wäre vergleiche VwGH 22.04.1999, 98/07/0107: Wonach sich eine Berufung die sich gegen einen Spruchpunkt, mit welchem dem Begehren des BF vollinhaltlich entsprochen worden ist, richtet, in diesem Umfang als unzulässig erweist.). Demzufolge, in Bindung an die Wiedereinsetzungsentscheidung der belangten Behörde, ist die gegenständliche Beschwerde als fristgerecht anzusehen und einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen. 3.2. Zur Zurückverweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.

Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vergleiche auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist. Eine Zurückweisung der Sache

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Eine Zurückweisung der Sache

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

§ 60

AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden. 3.2.2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2.

  1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.2.
  2. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Nach der Judikatur des VwGH ist § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310).Nach der Judikatur des VwGH ist Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Artikel 6, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie beabsichtigte vergleiche 1078 BlgNR römisch 24 . GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310). Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass es im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass es im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). „Nach der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden nach dessen Abs. 1 (und darauf aufbauend die Erlassung eines Einreiseverbotes) voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat [hier: Bosnien und Herzegowina]) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dabei hat das VwG unberücksichtigt gelassen, dass es iZm. der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172).“ (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103)„Nach der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden nach dessen Absatz eins, (und darauf aufbauend die Erlassung eines Einreiseverbotes) voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat [hier: Bosnien und Herzegowina]) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dabei hat das VwG unberücksichtigt gelassen, dass es iZm. der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172).“ vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103) „Der dem § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd. § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd. § 67 Abs. 1 bzw. § 52 Abs. 6 FrPolG

  1. Demnach können jedenfalls im Regelfall einmalige Verstöße gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 7.5.2014, 2013/22/0233).“ (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103)„Der dem Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd. Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd. Paragraph 67, Absatz eins, bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG
  2. Demnach können jedenfalls im Regelfall einmalige Verstöße gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 7.5.2014, 2013/22/0233).“ vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103) „Die Behörde hat im Falle eines sich im Ablaufen befindlichen Aufenthaltstitels zu prüfen, ob der Fremden iSd § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 (weiterhin) "im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates" ist. Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung (und damit auch eines Einreiseverbotes) setzt nach der genannten Bestimmung in seiner ersten Alternative voraus, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert wurde, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben.“ (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128)„Die Behörde hat im Falle eines sich im Ablaufen befindlichen Aufenthaltstitels zu prüfen, ob der Fremden iSd Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 (weiterhin) "im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates" ist. Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung (und damit auch eines Einreiseverbotes) setzt nach der genannten Bestimmung in seiner ersten Alternative voraus, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert wurde, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben.“ vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128) 3.2.
  3. Die belangte Behörde hat es gegenständlich nicht nur unterlassen, den Sachverhalt hinreichend zu ermitteln, sondern auch diesen ausreichend festzustellen und zu begründen. So stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar fest, dass der BF im Besitz eines maltesischen Aufenthaltstitels gültig bis 28.08.2021 war. Es geht jedoch aus dem bekämpften Bescheid nicht hervor, ob dieser verlängert wurde oder tatsächlich zum besagten Termin abgelaufen ist. Vor dem Hintergrund, dass sich die Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde auf die einmalige Einräumung eines schriftlichen Parteiengehörs an den BF sowie die Abfrage aus öffentlichen Datenbanken beschränkt und sie ihre Entscheidung erst 6 ½ Monate nach besagtem Parteiengehör erließ, konnte diese zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht mehr von einem geklärten Sachverhalt ausgehen. Vor dem Hintergrund, des Verstreichenlassens eines über 6monatigen Zeitraumes bis zur Entscheidung, ohne weitere Ermittlungsschritte zu setzen, vermag auch der Umstand, dass der BF es unterlassen hat, auf das in der Vergangenheit eingeräumte Parteiengehör zu reagieren, daran nichts zu ändern. Der belangten Behörde war seit 10.05.2021 bekannt, dass der maltesische Aufenthaltstitel des BF am 28.08.2021 abgelaufen wird, – was für sich allein schon auf eine Änderung des seinerzeit festgestellten Sachverhalt Ende August hindeutet – und wäre daher, aufgrund der am Aufenthaltstitel vermerkten Wohnanschrift des BF in Malta, dazu angehalten gewesen, geeignete – ergänzende – Ermittlungsschritte im Hinblick auf den aktuellen Status des Aufenthaltstitels des BF zu setzen. Sohin hätte die belangte Behörde den im Zeitpunkt ihrer Entscheidung aktuellen und relevanten Sachverhalt, insbesondere unter Beachtung von § 52 Abs. 6 FPG und der dazu ergangenen Judikatur des VwGH, zu erheben, bzw. dahingehende geeignete Ermittlungsschritte zu setzen gehabt.3.2.
  4. Die belangte Behörde hat es gegenständlich nicht nur unterlassen, den Sachverhalt hinreichend zu ermitteln, sondern auch diesen ausreichend festzustellen und zu begründen. So stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar fest, dass der BF im Besitz eines maltesischen Aufenthaltstitels gültig bis 28.08.2021 war. Es geht jedoch aus dem bekämpften Bescheid nicht hervor, ob dieser verlängert wurde oder tatsächlich zum besagten Termin abgelaufen ist. Vor dem Hintergrund, dass sich die Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde auf die einmalige Einräumung eines schriftlichen Parteiengehörs an den BF sowie die Abfrage aus öffentlichen Datenbanken beschränkt und sie ihre Entscheidung erst 6 ½ Monate nach besagtem Parteiengehör erließ, konnte diese zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht mehr von einem geklärten Sachverhalt ausgehen. Vor dem Hintergrund, des Verstreichenlassens eines über 6monatigen Zeitraumes bis zur Entscheidung, ohne weitere Ermittlungsschritte zu setzen, vermag auch der Umstand, dass der BF es unterlassen hat, auf das in der Vergangenheit eingeräumte Parteiengehör zu reagieren, daran nichts zu ändern. Der belangten Behörde war seit 10.05.2021 bekannt, dass der maltesische Aufenthaltstitel des BF am 28.08.2021 abgelaufen wird, – was für sich allein schon auf eine Änderung des seinerzeit festgestellten Sachverhalt Ende August hindeutet – und wäre daher, aufgrund der am Aufenthaltstitel vermerkten Wohnanschrift des BF in Malta, dazu angehalten gewesen, geeignete – ergänzende – Ermittlungsschritte im Hinblick auf den aktuellen Status des Aufenthaltstitels des BF zu setzen. Sohin hätte die belangte Behörde den im Zeitpunkt ihrer Entscheidung aktuellen und relevanten Sachverhalt, insbesondere unter Beachtung von Paragraph 52, Absatz 6, FPG und der dazu ergangenen Judikatur des VwGH, zu erheben, bzw. dahingehende geeignete Ermittlungsschritte zu setzen gehabt. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass der BF seitens der belangten Behörde mittels allgemein gehaltenem Informationsblattes vom 10.05.2021 zwar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet angehalten wurde. Eine konkrete Aufforderung, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet von Malta zu begeben, lässt sich im besagten Schreiben jedoch nicht finden. Vielmehr wird darin ganz allgemein auf die Pflicht zur Ausreise hingewiesen, die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den Herkunftsstaat erwähnt und zudem auf allfällige Anordnungen im – aus damaliger Sicht zukünftigen Bescheid – verwiesen. Die allgemeine Information über die Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet erfüllt die im oben zitierten Judikat des VwGH geforderten Voraussetzungen, nämlich eine konkrete Aufforderung zur Ausreise in den Mitgliedsstaat, der dem BF einen Aufenthaltstitel erteilt hat, sohin nicht. Im konkreten Fall, der sich dadurch kennzeichnet, dass gegen den BF trotz seiner Bekanntgabe des Besitzes eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedsstaates und nicht erfolgter korrekter Aufforderung zur Ausreise iSd. § 52 Abs. 6 FPG, erst 6 ½ Monate nach erfolgtem Parteiengehör ohne Anstrengung weiterer Ermittlungen, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gestützt auf §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Z 6 und 7 FPG erlassen wurde, kann nicht – wie vom BF auch in der Beschwerde vorgebracht – ausgeschlossen werden, dass die gegenständlichen Entscheidungen der belangten Behörde möglicherweise auch – aus Sicht des BF – negative Auswirkungen auf das vom BF in Malta angestrengte Aufenthaltstitelverlängerungsverfahren gezeigt haben, was die Ermittlungen im gegenständlichen Fall erschweren bzw. aufwendiger gestalten lassen kann. Im konkreten Fall, der sich dadurch kennzeichnet, dass gegen den BF trotz seiner Bekanntgabe des Besitzes eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedsstaates und nicht erfolgter korrekter Aufforderung zur Ausreise iSd. Paragraph 52, Absatz 6, FPG, erst 6 ½ Monate nach erfolgtem Parteiengehör ohne Anstrengung weiterer Ermittlungen, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gestützt auf Paragraphen 52, Absatz eins und 53 Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG erlassen wurde, kann nicht – wie vom BF auch in der Beschwerde vorgebracht – ausgeschlossen werden, dass die gegenständlichen Entscheidungen der belangten Behörde möglicherweise auch – aus Sicht des BF – negative Auswirkungen auf das vom BF in Malta angestrengte Aufenthaltstitelverlängerungsverfahren gezeigt haben, was die Ermittlungen im gegenständlichen Fall erschweren bzw. aufwendiger gestalten lassen kann. Insofern die belangte Behörde notwendige Ermittlungsschritte unterlassen hat, hätte sie nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen dürfen. Angesichts dieses Sachverhaltes erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde sohin als nicht nachvollziehbar, zumal der relevante Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde, keine – hinreichenden – Feststellungen dazu getroffen wurden und es an einer nachvollziehbaren Begründung mangelt, wodurch Fragen aufgeworfen werden, die für die Entscheidung der gegenständlichen, vom BFA negativ beschiedenen Rechtssache, maßgeblich sind. 3.2.
  5. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat. 3.2.
  6. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden – konkret den Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechtfertigenden – behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden – konkret den Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechtfertigenden – behördlichen Entscheidung entspricht vergleiche Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG). 3.2.
  7. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid des Bundesamtes daher spruchgemäß

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren entsprechende Ermittlungsschritte, insbesondere im Hinblick auf die Ausreise des BF sowie den Status seines maltesischen Aufenthaltstitels zu setzen und den dabei erhobenen Sachverhalt in Zusammenschau der in Vorlage gebrachten Beweismittel und getätigten Vorbringen des BF unter allfälliger Anstrengung weiterführender Ermittlungsschritte, zu würdigen und rechtlich richtig zu bewerten haben. 3.2.7. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid des Bundesamtes daher spruchgemäß

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren entsprechende Ermittlungsschritte, insbesondere im Hinblick auf die Ausreise des BF sowie den Status seines maltesischen Aufenthaltstitels zu setzen und den dabei erhobenen Sachverhalt in Zusammenschau der in Vorlage gebrachten Beweismittel und getätigten Vorbringen des BF unter allfälliger Anstrengung weiterführender Ermittlungsschritte, zu würdigen und rechtlich richtig zu bewerten haben. 3.
  2. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben und der Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben und der Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G307.2253886.1.00

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