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{'item': 'I408 2201147-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2022 GeschäftszahlI408 2201147-1 SpruchI408 2201147-1/15E, I408 2201147-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

, Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der in Deutschland aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger und wurde am 08.06.2018 in XXXX beim Verkauf und im Besitz von 2 Kugeln Kokain aufgegriffen, In Haft genommen und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.06.2018, XXXX wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2a und 27 Abs 1 Z 1
  2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat unbedingt und sechs Monaten verurteilt.
  3. Der in Deutschland aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger und wurde am 08.06.2018 in römisch 40 beim Verkauf und im Besitz von 2 Kugeln Kokain aufgegriffen, In Haft genommen und mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.06.2018, römisch 40 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a und 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  4. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat unbedingt und sechs Monaten verurteilt.
  5. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verübte Straftat erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.07.2018 gegen ihn - verbunden mit dem amtswegigen Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 - gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte das BFA fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.), und erkannte gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).
  6. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verübte Straftat erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.07.2018 gegen ihn - verbunden mit dem amtswegigen Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 - gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte das BFA fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), und erkannte gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.).
  7. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/
  8. Stock, 1170 Wien bekämpfte der Beschwerdeführer diese Entscheidung in vollem Umfang und stellte einen Antrag, der Beschwerde aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen.
  9. Mit der Entlassung aus der Haft am 06.07.2018 wurde er in Schubhaft genommen. Am 15.07.2018 wurde er von seiner Lebensgefährtin in der Schubhaft besucht und mit seiner Entlassung am 19.07.2018 ist der Beschwerdeführer in Österreich auch nicht mehr in Erscheinung getreten.
  10. Mit Schreiben vom 11.12.2020 teilte die Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie in allen vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren die gem. § 52 BFA-VG erteilten Vollmachten mit 31.12.2020 niederlegt, außer in jenen Fällen, die gesondert unter Beilage A angeführt wurden. Darin ist das gegenständlichen Verfahren nicht enthalten.
  11. Mit Schreiben vom 11.12.2020 teilte die Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie in allen vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren die gem. Paragraph 52, BFA-VG erteilten Vollmachten mit 31.12.2020 niederlegt, außer in jenen Fällen, die gesondert unter Beilage A angeführt wurden. Darin ist das gegenständlichen Verfahren nicht enthalten.
  12. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache dem erkennenden Richter neu zugewiesen.
  13. Eine Nachfrage bei den deutschen Behörden hat am 04.05.2022 ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 26.08.2020 mit unbekannten Aufenthalt verzogen ist (OZ 14).
  14. Aus diesem Grund erfolgt die Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Auch wenn der Asylantrag des Beschwerdeführers in Deutschland abgewiesen wurde, verfügte er zum damaligen Zeitpunkt über eine bis 21.03.2019 befristete deutsche Aufenthaltsberechtigung und einem am 28.08.2016 in Deutschland ausgestellten nigerianischen Reisepass. Eine Aufforderung sich unverzüglich nach Deutschland zu begeben, erfolgte nicht. In Deutschland hat er mit Frau aus Eritrea zwei gemeinsame Kinder, geboren am XXXX .2014 und XXXX .
  16. Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung lebte er getrennt von seiner Frau und den beiden Kindern in einem Asylheim. In Deutschland hat er mit Frau aus Eritrea zwei gemeinsame Kinder, geboren am römisch 40 .2014 und römisch 40 .
  17. Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung lebte er getrennt von seiner Frau und den beiden Kindern in einem Asylheim. Die Ausübung einer geregelten Erwerbstätigkeit in Deutschland wurde weder behauptet noch vorgebracht. Bei seiner Verhaftung kurz nach seiner Einreise hatte er rund € 60, -- bei sich und wurde beim Verkauf Drogen, die er auch für den Eigenbedarf bei sich hatte, aufgegriffen. In Österreich hatte er keinen gemeldeten Wohnsitz und - abgesehen von seiner Straffälligkeit - konnte auch kein erlaubter Zweck für einen Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieser Aufenthalt einen kriminellen Hintergrund hatte, der letztendlich auch zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung nach dem SMG führte. Zudem wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz mit einem gefälschten griechischen Ausweis aufgegriffen. In Deutschland verfügt er weiterhin über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG, die bis 07.08.2023 befristet ist. Aktuell verfügt er über keine zustellfähige Anschrift in Deutschland.In Deutschland verfügt er weiterhin über eine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG, die bis 07.08.2023 befristet ist. Aktuell verfügt er über keine zustellfähige Anschrift in Deutschland. Rückkehrhindernisse, welche die Person des Beschwerdeführers betreffen, waren und sind weder dem damaligen noch dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Nigeria zu entnehmen.
  18. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den angeführten strafgerichtlichen und behördlichen Entscheidungen, den im Behördenakt befindlichen Ablichten des nigerianischen Reisepasses sowie der deutschen Aufenthaltskarte und der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 06.07.
  19. Hinzu kommen ein Schreiben der Rechtsvertretung vom 16.07.2018 und die Anfragebeantwortung der Polizeiinspektion Kiefersfelden vom 04.05.
  20. Die Zurücklegung der Vollmacht der Rechtsvertretung ergibt sich aus dem Schreiben vom 11.12.
  21. Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers am 06.07.
  22. Den Angaben des Beschwerdeführers kann zweifelsfrei entnommen werden, dass er sich von Kindesmutter und seinen Kindern getrennt hatte und in Österreich in Kontakt mit einer auf Facebook kennengelernten Frau aufnehmen wollte. Adresse und Namen konnte oder wollte er nicht nennen (AS 76), sodass dieser Begründung für einen (erlaubten) Aufenthalt kein Glaube zu schenken war. Auf der strafgerichtlichen Verurteilung beruht der Schluss, dass dieser Aufenthalt einen kriminellen Hintergrund hatte, der letztendlich auch zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung führte. Aus der Straffälligkeit kurz nach der Einreise und den fehlenden finanziellen Mitteln zur Ausreise resultiert die Feststellung zu seiner Mittelosigkeit, zumal sich im Verfahren auch keine Hinweise für eine legale Erwerbstätigkeit in Deutschland ergeben haben. In der Beschwerde vom 13.07.2018 wurde dieser Sachverhalt nicht in Abrede gestellt und im Wesentlichen rechtliche Bedenken vorgebracht. Rückkehrhindernisse wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und können auch den angeführten Länderinformationsblättern mit Stand 07.08.2017, welches in Bezug auf die maßgeblichen Feststellungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid wiedergegeben ist (Bescheid S 10 – 14) und 03.09.2021 entnommen werden.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  24. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen: Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind verfahrensgegenständlich nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.3.
  25. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen: Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG sind verfahrensgegenständlich nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.2: Zur Rückkehrentscheidung Nach § 52 Abs 1 Z 1 FPG ist gegen einen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bei einem Suchtmittelverkauf aufgriffen und konnte keinen legalen Grund für einen Aufenthalt in Österreich nachweisen. Und es fehlten ihm die entsprechenden Geldmittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes bzw. zur Rückkehr nach Deutschland. So brachte er bei seiner Einvernahme nur zum Ausdruck, dass er dort in einer Asylunterkunft lebt und sich von seinen beiden Kindern und der Kindesmutter getrennt hat. Damit erweist sich sein Aufenthalt – entgegen dem Beschwerdevorbringen – als nicht rechtmäßig. Wenn in der Beschwerde dazu das VwGH Erkenntnis vom 27.01.2015, 2013/22/0293, angeführt wird, übersieht die Rechtsvertretung, dass dabei von einem rechtmäßigen Aufenthalt ausgegangen wird. Nach § 52 Abs 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben und das auch nachzuweisen. Diese Aufforderung kann unterbleiben und es ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben und das auch nachzuweisen. Diese Aufforderung kann unterbleiben und es ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Höchstgerichte haben wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass Suchtmittelverkauf ein besonders schwerwiegendes Delikt darstellt, das die öffentliche Ordnung oder Sicherheit massiv gefährdet. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst bei seiner Einvernahme angegeben hat, dass er öfters in Europa herumreist und in der Schweiz mit einem gefälschten Reisepass festgenommen wurde. Im Ergebnis ist damit die unmittelbare Rückkehrentscheidung nicht zu beanstanden. Auf Grundlage des § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG - wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird - zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Auf Grundlage des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG - wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird - zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Verfahrensgegenständlich hatte sich die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von seinen Kindern und der Kindesmutter getrennt, sodass daraus auch aus Sicht des Kindeswohls keine EMRK Verletzung gesehen werden kann. Bei einem Verkauf von Drogen musste es dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er damit seinen Aufenthalt in Europa und den damit verbundenen Kontakt zu seinen Kindern gefährdet. Auch wenn der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Schubhaft wieder nach Deutschland zurückgekehrt sein dürfte, zeigt seine fehlende Wohnsitzmeldung seit 26.08.2020, dass kein großes Interesse für seine Kinder bestehen dürfte. Im Ergebnis erweist sich die Rückkehrentscheidung als zulässig. 3.3 Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria Nach § 25 Abs 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Nach Paragraph 25, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Wie den Länderberichten zu Nigeria zu entnehmen ist, spricht nichts gegen eine Abschiebung 3.
  26. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides): 3.
  27. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides): Nach § 55 Abs 4 FPG istt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Nach § 18 Abs 2 Z 1 ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Nach Paragraph 55, Absatz 4, FPG istt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Erfordernisse sind, wie schon ausgeführt, verfahrensgegenständlich gegeben. , 3.
  28. Einreiseverbot Nach § 53 Abs 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Nach Abs 3 Z 1 und 2 leg.cit. ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten sowie wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist. Zudem ist nach Abs 2 Z 6 lg.cit. ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wenn der Drittstaatsnagehöriger den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.Nach Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Nach Absatz 3, Ziffer eins und 2 leg.cit. ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten sowie wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist. Zudem ist nach Absatz 2, Ziffer 6, lg.cit. ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wenn der Drittstaatsnagehöriger den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots ist zudem das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige.Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots ist zudem das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige. Verfahrensgegenständlich wurde der Beschwerdeführer kurz nach seiner Einreise beim Verkauf von Kokain aufgegriffen und rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt verurteilt. Er war nicht in der Lage nachzuweisen, wie er seinen Unterhalt bestreitet bzw. ohne Unterstützung wieder Ausreisen konnte. Damit ist die Gefährdung, die vom Beschwerdeführer ausgeht evident. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dazu auf die Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid (Seite 25 – 25) verwiesen werden. Auch wenn seine in Deutschland aufhältige Familie ihn nicht von seiner Straftat abhalten konnte, war zu berücksichtigen, dass er unmittelbar vor seiner Entlassung von der Kindesmutter in Schubhaft besucht wurde, sodass eine Reduktion des verhängten Einreiseverbotes um ein Jahr (von 5 auf 4 Jahren) vertretbar erscheint.
  29. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine Beschwerdeverhandlung kann gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, die Entscheidung in zeitlicher Nähe liegt und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Verfahrensgegenständlich hat die belangte Behörde den Sachverhalt umfassend ermittelt und dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu äußern. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aktuell in Deutschland nicht erreichbar und unvertreten ist. Der erst nachträgliche Besuch der der Kindesmutter wurde in der Reduktion des Einreiseverbotes berücksichtigt. Unabhängig davon kann bei dieser Sachlage auch eine mündliche Verhandlung kein günstigeres Ergebnis für den Beschwerdeführer erbringen. Eine Beschwerdeverhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, die Entscheidung in zeitlicher Nähe liegt und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Verfahrensgegenständlich hat die belangte Behörde den Sachverhalt umfassend ermittelt und dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu äußern. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aktuell in Deutschland nicht erreichbar und unvertreten ist. Der erst nachträgliche Besuch der der Kindesmutter wurde in der Reduktion des Einreiseverbotes berücksichtigt. Unabhängig davon kann bei dieser Sachlage auch eine mündliche Verhandlung kein günstigeres Ergebnis für den Beschwerdeführer erbringen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2201147.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.