RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2022 GeschäftszahlI408 2203350-1 SpruchI408 2203349-1/24E, I408 2203349-1/24E I408 2203348-1/14E I408 2203350-1/13E I408 2203352-1/13EI408 2203354-1/13EI408 2203352-1/13E, I408 2203354-1/13E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.04.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, 2.) XXXX , geb. am XXXX , StA. IRAK, 3.) mj. XXXX , geb. am XXXX , StA. IRAK, 4.) mj. XXXX , geb. am XXXX , StA. IRAK und 5.) mj. XXXX , geb. am XXXX , StA. IRAK, alle vertreten durch: BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 29.06.2018, Zl. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 20.04.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, 2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. IRAK, 3.) mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. IRAK, 4.) mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. IRAK und 5.) mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. IRAK, alle vertreten durch: BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 29.06.2018, Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 20.04.2022 zu Recht erkannt: A) l.) Nach Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten l., II. und III. werden die Verfahren dazu eingestellt.l.) Nach Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten l., römisch zwei. und römisch drei. werden die Verfahren dazu eingestellt. II.) In Stattgabe der Beschwerde werden die übrigen Spruchpunkte behoben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei.) In Stattgabe der Beschwerde werden die übrigen Spruchpunkte behoben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. III.) Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG werden XXXX , XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX , und mj. XXXX , geb. am XXXX , eine „Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei.) Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG werden römisch 40 , römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 , und mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , eine „Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer eines Jahres erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2203350.1.00
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