RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2022 GeschäftszahlI412 2194811-1 Spruch, I412 2194811-1/17E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.04.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , StA. BENIN, vertreten durch: Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX Außenstelle XXXX vom 15.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. BENIN, vertreten durch: Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 Außenstelle römisch 40 vom 15.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2022 zu Recht erkannt: A)
- Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte l. bis III. wird als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte l. bis römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. l bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX wird gemäß §§ 55 Abs. 1 AsylG der
- Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Abs. l bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
- Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
- Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I412.2194811.1.00