Obsah (12)
§ 3§ 15Art 133§ 6§ 9§ 7§ 13§ 14§ 4§ 16§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2022 GeschäftszahlI413 2249000-1 Spruch, I413 2249000-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 3Abs 1 Z 1 des Gebührenanspruchgesetzes (Geb
AG) iVm §§ 6 Abs 1, 9 Abs 1 Z 1, 13, 14, 15 und 16 GebAG wie folgt bestimmt:„Die Gebühren des Zeugen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Ungarn, für die Teilnahme an der Verhandlung vom 16.04.2021 des Landesgerichts römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht, Zl. römisch 40 , werden
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Gebührenanspruchgesetzes (GebAG) in Verbindung mit Paragraphen 6, Absatz eins, 9, Absatz eins, Ziffer eins, 13, 14, 15 und 16 GebAG wie folgt bestimmt: 1. Reisekosten: XXXX – XXXX – XXXX (747 x 2 x EUR 0,42) EUR 627,482. Aufenthaltskosten (§ 13 GebAG): 2.1. Mehraufwand für Verpflegung (§ 13 Z 1 GebAG):
- a)für 15.04.2021: Mittagessen (§ 14 Abs 1 Z 2, Abs 2 GebAG) EUR 8,50Abendessen (§ 14 Abs 1 Z 3, Abs 2 GebAG) EUR 8,50b) für 16.04.2021 Frühstück (§ 14 Abs 1 Z 1, Abs 2 GebAG) EUR 4,00Mittagessen (§ 14 Abs 1 Z 2, Abs 2 GebAG) EUR 8,50Abendessen (§ 14 Abs 1 Z 3, Abs 2 GebAG) EUR 8,50c) für 17.04.2021 Frühstück (§ 14 Abs 1 Z 1, Abs 2 GebAG) EUR 4,00Mittagessen (§ 14 Abs 1 Z 2, Abs 2 GebAG) EUR 8,502.2. Kosten für die unvermeidliche Nächtigung (§ 13 Z 2 GebAG):
- a)für 15.04.2021: (Vergütung
§ 15Abs 2 Geb
AG) EUR 37,20b) für 16.04.2021: (Vergütung
§ 15Abs 1 Geb
AG) EUR 12,402.3. unbedingt notwendige weitere Auslagen (§ 16 letzter HS GebAG) Kosten SARS CoV-2 Rapid Antigentest EUR 41,58TOTAL EUR 769,16kaufmännisch auf volle 10 Cent gerundet (§ 20 Abs 3 GebAG) EUR 769,20“1. Reisekosten: römisch 40 – römisch 40 – römisch 40 (747 x 2 x EUR 0,42) EUR 627,48, 2. Aufenthaltskosten (Paragraph 13, GebAG): , 2.1. Mehraufwand für Verpflegung (Paragraph 13, Ziffer eins, GebAG): ,
- a)für 15.04.2021: , Mittagessen (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, GebAG) EUR 8,50, Abendessen (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, GebAG) EUR 8,50,
- b)für 16.04.2021 , Frühstück (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, GebAG) EUR 4,00, Mittagessen (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, GebAG) EUR 8,50, Abendessen (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, GebAG) EUR 8,50,
- c)für 17.04.2021 , Frühstück (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, GebAG) EUR 4,00, Mittagessen (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, GebAG) EUR 8,50, 2.2. Kosten für die unvermeidliche Nächtigung (Paragraph 13, Ziffer 2, GebAG): ,
- a)für 15.04.2021: (Vergütung
Paragraph 15, Absatz 2, GebAG) EUR 37,20, b) für 16.04.2021: (Vergütung
Paragraph 15, Absatz eins, GebAG) EUR 12,40, 2.3. unbedingt notwendige weitere Auslagen (Paragraph 16, letzter HS GebAG) , Kosten SARS CoV-2 Rapid Antigentest EUR 41,58, TOTAL EUR 769,16, kaufmännisch auf volle 10 Cent gerundet (Paragraph 20, Absatz 3, GebAG) EUR 769,20“ B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden als „Zeuge“ bezeichnet) wurde am 16.04.2021 um 13.30 Uhr vom Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht als Zeuge geladen und machte Gebühren in Höhe von insgesamt EUR 997,44 geltend.
- römisch 40 (im Folgenden als „Zeuge“ bezeichnet) wurde am 16.04.2021 um 13.30 Uhr vom Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht als Zeuge geladen und machte Gebühren in Höhe von insgesamt EUR 997,44 geltend.
- Mit angefochtenem Bescheid bestimmte die belangte Behörde die Gebühren des Zeugen mit EUR 905,
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass zu Unrecht die Reisekosten auf Basis des Kilometergelds bemessen wurden, da die Benützung eines Massenbeförderungsmittels entgegen der Auffassung der belangten Behörde zumutbar gewesen sei. Außerdem seien die Aufenthaltskosten unrichtig bestimmt worden, da diese der Höhe nach beschränkt seien und die Nächtigungskosten nicht das Dreifache der Pauschalvergütung von EUR 12,40 übersteigen dürften. Für das Frühstück sei nur der Pauschalbetrag von EUR 4,00 zuzusprechen. Insgesamt stünden dem Zeugen daher nur Gebühren in Höhe von EUR 345,70 zu. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Gebühren in Höhe von ERU 345,70 dem Beschwerdeführer zuzusprechen oder die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Mit Schriftsatz vom 30.11.2021 (eingelangt am 09.12.2021) legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der in XXXX , Ungarn, wohnhafte Zeuge wurde am 16.04.2021 um 13:30 Uhr vom Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht als Zeuge geladen. Seine Einvernahme endete um 15:38 Uhr.Der in römisch 40 , Ungarn, wohnhafte Zeuge wurde am 16.04.2021 um 13:30 Uhr vom Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht als Zeuge geladen. Seine Einvernahme endete um 15:38 Uhr. Der Zeuge reiste am 15.04.2021 mit dem Auto nach XXXX an, nächtigte in XXXX und am 16.04.2021 nochmals, um am 16.04.2021 zurück an seinen Wohnort in Ungarn zu gelangen. Um nach Österreich einreisen zu dürfen, musste er einen COVID-19 Antigentest vorweisen. Für diesen Test entstanden dem Zeugen Kosten iHv EUR 41,
- Der Zeuge reiste am 15.04.2021 mit dem Auto nach römisch 40 an, nächtigte in römisch 40 und am 16.04.2021 nochmals, um am 16.04.2021 zurück an seinen Wohnort in Ungarn zu gelangen. Um nach Österreich einreisen zu dürfen, musste er einen COVID-19 Antigentest vorweisen. Für diesen Test entstanden dem Zeugen Kosten iHv EUR 41,
- Die Distanz XXXX nach XXXX beträgt mit dem Auto in kürzester Distanz über die Autobahn 747 km. Die Reisezeit beträgt 8 Stunden und 36 Minuten. Die Kosten für eine Strecke betragen unter Verrechnung des amtlichen Kilometergeldes von EUR 0,42 für PKW EUR 313,74.Die Distanz römisch 40 nach römisch 40 beträgt mit dem Auto in kürzester Distanz über die Autobahn 747 km. Die Reisezeit beträgt 8 Stunden und 36 Minuten. Die Kosten für eine Strecke betragen unter Verrechnung des amtlichen Kilometergeldes von EUR 0,42 für PKW EUR 313,
- Mit einem Massenbeförderungsmittel kann die Anreise von XXXX nach XXXX mittels Bus und Bahn vorgenommen werden, wobei die Reisezeit inklusive Wartezeiten für Anschlüsse 13 Stunden und 11 Minuten beträgt. Hierzu muss der Zeuge zunächst mit dem Autobus von XXXX nach Balatinszentgyörgy fahren. Die reine Fahrzeit beträgt mindestens 35 Minuten. Von dort ist der Zug über Budapest, Györ und Wien nach XXXX zu nehmen. Die reine Fahrzeit mit dem Zug beträgt während des Tages insgesamt 09 Stunden und 17 Minuten, unter Benutzung eines Schlafwagens 12 Stunden und 32 Minuten. Die Kosten der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels (
- Klasse, Vollpreis) während des Tages betragen insgesamt für eine Strecke EUR 109,60, während den Nachtstunden unter Nutzung eines Schlafwagens auf der Strecke von Budapest nach XXXX betragen die Kosten EUR 129,00 zuzüglich EUR 27,00 für die Strecke von Balatonszentgyörgy nach Budapest. Die Rückreise mit einem Massenbeförderungsmittel von XXXX nach XXXX während des Tages erfordert eine weitere Übernachtung in Balatonszentgyörgy, da zwischen Balatonszentgyörgy und XXXX Busse nur bis 17:49 Uhr verkehren und später keine andere Möglichkeit besteht, mit einem Massenbeförderungsmittel nach XXXX zu gelangen. Die Rückreise mit dem Schlafwagen wäre ab XXXX am Tag der Verhandlung um 23:24 Uhr mit einem Umstieg in Budapest nach Balatonszentgyörgy möglich gewesen. In diesem Fall wäre der Zeuge am Tag nach der Verhandlung um 11:56 Uhr in Balatonszentgyörgy angekommen und unter Nutzung des Busses nach XXXX um 12:11 Uhr um 12:58 Uhr wieder an seinen Wohnsitz zurückgekehrt. Mit einem Massenbeförderungsmittel kann die Anreise von römisch 40 nach römisch 40 mittels Bus und Bahn vorgenommen werden, wobei die Reisezeit inklusive Wartezeiten für Anschlüsse 13 Stunden und 11 Minuten beträgt. Hierzu muss der Zeuge zunächst mit dem Autobus von römisch 40 nach Balatinszentgyörgy fahren. Die reine Fahrzeit beträgt mindestens 35 Minuten. Von dort ist der Zug über Budapest, Györ und Wien nach römisch 40 zu nehmen. Die reine Fahrzeit mit dem Zug beträgt während des Tages insgesamt 09 Stunden und 17 Minuten, unter Benutzung eines Schlafwagens 12 Stunden und 32 Minuten. Die Kosten der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels (
- Klasse, Vollpreis) während des Tages betragen insgesamt für eine Strecke EUR 109,60, während den Nachtstunden unter Nutzung eines Schlafwagens auf der Strecke von Budapest nach römisch 40 betragen die Kosten EUR 129,00 zuzüglich EUR 27,00 für die Strecke von Balatonszentgyörgy nach Budapest. Die Rückreise mit einem Massenbeförderungsmittel von römisch 40 nach römisch 40 während des Tages erfordert eine weitere Übernachtung in Balatonszentgyörgy, da zwischen Balatonszentgyörgy und römisch 40 Busse nur bis 17:49 Uhr verkehren und später keine andere Möglichkeit besteht, mit einem Massenbeförderungsmittel nach römisch 40 zu gelangen. Die Rückreise mit dem Schlafwagen wäre ab römisch 40 am Tag der Verhandlung um 23:24 Uhr mit einem Umstieg in Budapest nach Balatonszentgyörgy möglich gewesen. In diesem Fall wäre der Zeuge am Tag nach der Verhandlung um 11:56 Uhr in Balatonszentgyörgy angekommen und unter Nutzung des Busses nach römisch 40 um 12:11 Uhr um 12:58 Uhr wieder an seinen Wohnsitz zurückgekehrt. Um zum Ladungszeitpunkt pünktlich in XXXX erscheinen zu können, musste der Zeuge seine Anreise am Vortag der Verhandlung um 13:00 Uhr an seinem Wohnort beginnen, um in XXXX vor Einbruch der Dunkelheit um 19:51 Uhr einzutreffen. Um an seinen Wohnort nach Ende der Verhandlung in XXXX um 15:38 Uhr zurückzukehren, hätte der Zeuge seine Rückreise zur Nachtzeit nach 22:00 Uhr beendet. Tatsächlich übernachtete der Zeuge nochmals und reiste am Tag nach der Verhandlung, am 17.04.2021 zurück, wo bei einer Rückreise während des Tages am späteren Nachmittag um 16:35 Uhr an seinen Wohnsitz zurückkehren konnte. Um zum Ladungszeitpunkt pünktlich in römisch 40 erscheinen zu können, musste der Zeuge seine Anreise am Vortag der Verhandlung um 13:00 Uhr an seinem Wohnort beginnen, um in römisch 40 vor Einbruch der Dunkelheit um 19:51 Uhr einzutreffen. Um an seinen Wohnort nach Ende der Verhandlung in römisch 40 um 15:38 Uhr zurückzukehren, hätte der Zeuge seine Rückreise zur Nachtzeit nach 22:00 Uhr beendet. Tatsächlich übernachtete der Zeuge nochmals und reiste am Tag nach der Verhandlung, am 17.04.2021 zurück, wo bei einer Rückreise während des Tages am späteren Nachmittag um 16:35 Uhr an seinen Wohnsitz zurückkehren konnte. Der Zeuge nächtigte vom 15.04.2021 bis 16.04.2021 in einem Hotel in XXXX . Die Nächtigungskosten betrugen EUR 72,
- Zudem entstanden ihm Kosten für die Garage, für Frühstück und der City Tax. Der Zeuge nächtigte vom 15.04.2021 bis 16.04.2021 in einem Hotel in römisch 40 . Die Nächtigungskosten betrugen EUR 72,
- Zudem entstanden ihm Kosten für die Garage, für Frühstück und der City Tax. Für die Nachtunterkunft vom 16.04.2021 bis 17.04.2021 wurden keine Kosten vom Zeugen bescheinigt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich, soweit nicht im Folgenden anderes angegeben wird, aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Fahrtdistanz und Reisezeit mit dem PKW ergibt sich durch Abfrage der Route XXXX – XXXX im Michelin Routenplaner ( XXXX ). Hieraus ergeben sich drei mögliche Routen, wobei jene über die Autobahnen A9 und A12 über Graz und Innsbruck mit einer Strecke von 747 km die kürzeste Strecke ist. Die Feststellungen zur Fahrtdistanz und Reisezeit mit dem PKW ergibt sich durch Abfrage der Route römisch 40 – römisch 40 im Michelin Routenplaner ( römisch 40 ). Hieraus ergeben sich drei mögliche Routen, wobei jene über die Autobahnen A9 und A12 über Graz und Innsbruck mit einer Strecke von 747 km die kürzeste Strecke ist. Die Feststellungen zur Reise mit Massenbeförderungsmitteln und den damit verbunden Kosten und Reisezeit ergeben sich durch Abfrage der Reiseplattform Rome2rio ( XXXX ) sowie durch Abfrage über die Fahrplanauskunft der ÖBB (Https://www.oebb.at/de/fahrplan).Die Feststellungen zur Reise mit Massenbeförderungsmitteln und den damit verbunden Kosten und Reisezeit ergeben sich durch Abfrage der Reiseplattform Rome2rio ( römisch 40 ) sowie durch Abfrage über die Fahrplanauskunft der ÖBB (Https://www.oebb.at/de/fahrplan). Die Feststellung zu den Beginn- und Endigungszeiten der Reise des Zeugen ergibt sich aus den im Internet verfügbaren Fahrplänen (https://fahrplan.oebb.at). Danach hätte der Zeuge für eine Anreise während des Tages um 07:20 Uhr den Bus an seinem Wohnort besteigen müssen, um in Balatonszentgyörgy um 08:00 Uhr den Zug nach Györ (Ankunft 10:46 Uhr) und von Györ um 11:02 Uhr nach Wien (Ankunft 12:21 Uhr), von Wien um 12:21 Uhr nach Salzburg (Ankunft 15:48 Uhr) und von Salzburg um 15:56 Uhr nach XXXX (Ankunft 19:42 Uhr) zu gelangen. Dabei hätte die Reisezeit 11 Stunden und 42 Minuten betragen. Nach dem Ende der Verhandlung am Landesgericht XXXX wäre dem Zeugen frühest möglich eine Zugverbindung in Richtung Wien um 16:37 Uhr offen gestanden, die ihn nach einer Reisezeit von 17 Stunden und 20 Minuten nach Balatonszentgyörgy gebracht hätte; somit wäre er erst nach 22:00 Uhr an seinem Wohnort angekommen, sodass eine weitere Nächtigung unvermeidlich und notwendig war. Hätte der Zeuge am Folgetag den ersten Tageszug der ÖBB (nach 06:00 Uhr) von XXXX aus nach Wien genommen, wäre er mit zwei Mal Umsteigen um 16:53 Uhr in Györ und von dort aus um 19:59 Uhr in Balatonszentgyörgy angekommen, um an nächsten Tag, um 05:01 Uhr in 1 Stunde und 20 Minuten ( XXXX ) wieder an seinem Wohnort anzukommen und die Reise zu beenden. Aus dem im Internet ersichtlichen Busverbindungen zwischen Balatonszentgyörgy und XXXX ist ersichtlich, dass nur bis 17:49 Uhr eine Busverbindung und die nächste erst wieder um 05:01 Uhr am nächsten Tag besteht ( XXXX ). Dies bedeutet, dass eine mit einem Massenbeförderungsmittel während des Tages von XXXX ankommende Person in Balatonszentgyörgy nochmals nächtigen müsste, um am Folgetag am Vormittag den Bus nach XXXX nehmen zu können, womit die Notwendigkeit einer weiteren Übernachtung offenkundig gegeben ist. Die Feststellung zu den Beginn- und Endigungszeiten der Reise des Zeugen ergibt sich aus den im Internet verfügbaren Fahrplänen (https://fahrplan.oebb.at). Danach hätte der Zeuge für eine Anreise während des Tages um 07:20 Uhr den Bus an seinem Wohnort besteigen müssen, um in Balatonszentgyörgy um 08:00 Uhr den Zug nach Györ (Ankunft 10:46 Uhr) und von Györ um 11:02 Uhr nach Wien (Ankunft 12:21 Uhr), von Wien um 12:21 Uhr nach Salzburg (Ankunft 15:48 Uhr) und von Salzburg um 15:56 Uhr nach römisch 40 (Ankunft 19:42 Uhr) zu gelangen. Dabei hätte die Reisezeit 11 Stunden und 42 Minuten betragen. Nach dem Ende der Verhandlung am Landesgericht römisch 40 wäre dem Zeugen frühest möglich eine Zugverbindung in Richtung Wien um 16:37 Uhr offen gestanden, die ihn nach einer Reisezeit von 17 Stunden und 20 Minuten nach Balatonszentgyörgy gebracht hätte; somit wäre er erst nach 22:00 Uhr an seinem Wohnort angekommen, sodass eine weitere Nächtigung unvermeidlich und notwendig war. Hätte der Zeuge am Folgetag den ersten Tageszug der ÖBB (nach 06:00 Uhr) von römisch 40 aus nach Wien genommen, wäre er mit zwei Mal Umsteigen um 16:53 Uhr in Györ und von dort aus um 19:59 Uhr in Balatonszentgyörgy angekommen, um an nächsten Tag, um 05:01 Uhr in 1 Stunde und 20 Minuten ( römisch 40 ) wieder an seinem Wohnort anzukommen und die Reise zu beenden. Aus dem im Internet ersichtlichen Busverbindungen zwischen Balatonszentgyörgy und römisch 40 ist ersichtlich, dass nur bis 17:49 Uhr eine Busverbindung und die nächste erst wieder um 05:01 Uhr am nächsten Tag besteht ( römisch 40 ). Dies bedeutet, dass eine mit einem Massenbeförderungsmittel während des Tages von römisch 40 ankommende Person in Balatonszentgyörgy nochmals nächtigen müsste, um am Folgetag am Vormittag den Bus nach römisch 40 nehmen zu können, womit die Notwendigkeit einer weiteren Übernachtung offenkundig gegeben ist. Die Feststellung, wann der Zeuge jedenfalls seinen Wohnsitz verlassen musste und wann er wieder an diesen zurückkehren musste, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die reine Fahrtzeit mit dem PKW beträgt acht Stunden und fünfunddreißig Minuten für eine Strecke. Im Lichte der Rechtsprechung, dass eine Nachtfahrt eine nicht vom Zeugen ohne Notwendigkeit zuzumutende Unbequemlichkeit darstellt (vgl die diesbezügliche Rechtsprechung bei Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,
- Aufl., § 11 E 1), musste der Zeuge zur Bewältigung der Reise nach XXXX während des Tages um ca 13:00 Uhr am 15.04.2021 seinen Wohnsitz verlassen, um in XXXX vor Eintritt der Dunkelheit (zu dieser Zeit um ca 19:51 Uhr, vgl https://sunrise.maplogs.com/de/ XXXX _district_austria.64004.html) jedenfalls zu erreichen. Angesichts der festgestellten Fahrtzeit mit dem PKW hätte der Zeuge aufgrund des Endes der Verhandlung des Landesgerichts XXXX um 15:38 Uhr seine Rückreise zur Nachtzeit nach 22:00 Uhr beendet. Tatsächlich übernachtete der Zeuge nochmals und kehrte erst am Folgetag an seinen Wohnsitz zurück, welchen er – unter Beachtung einer Rückreise während des Tages, die um 08:00 Uhr begann, ist der Zeuge unter Berücksichtigung der festgestellten Fahrtzeit am späteren Nachmittag um 16:35 Uhr an seinen Wohnsitz wieder zurückgekehrt. Die Feststellung, wann der Zeuge jedenfalls seinen Wohnsitz verlassen musste und wann er wieder an diesen zurückkehren musste, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die reine Fahrtzeit mit dem PKW beträgt acht Stunden und fünfunddreißig Minuten für eine Strecke. Im Lichte der Rechtsprechung, dass eine Nachtfahrt eine nicht vom Zeugen ohne Notwendigkeit zuzumutende Unbequemlichkeit darstellt vergleiche die diesbezügliche Rechtsprechung bei Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,
- Aufl., Paragraph 11, E 1), musste der Zeuge zur Bewältigung der Reise nach römisch 40 während des Tages um ca 13:00 Uhr am 15.04.2021 seinen Wohnsitz verlassen, um in römisch 40 vor Eintritt der Dunkelheit (zu dieser Zeit um ca 19:51 Uhr, vergleiche https://sunrise.maplogs.com/de/ römisch 40 _district_austria.64004.html) jedenfalls zu erreichen. Angesichts der festgestellten Fahrtzeit mit dem PKW hätte der Zeuge aufgrund des Endes der Verhandlung des Landesgerichts römisch 40 um 15:38 Uhr seine Rückreise zur Nachtzeit nach 22:00 Uhr beendet. Tatsächlich übernachtete der Zeuge nochmals und kehrte erst am Folgetag an seinen Wohnsitz zurück, welchen er – unter Beachtung einer Rückreise während des Tages, die um 08:00 Uhr begann, ist der Zeuge unter Berücksichtigung der festgestellten Fahrtzeit am späteren Nachmittag um 16:35 Uhr an seinen Wohnsitz wieder zurückgekehrt. Die Feststellung zu dem Zeugen entstandenen Nächtigungskosten ergibt sich aus der einliegenden Hotelrechnung. In dieser sind die einzelnen Leistungen des Hotels genau aufgeschlüsselt, sodass festzustellen war, dass die reinen Kosten der Nachtunterkunft ohne Kosten für Frühstück und Garage EUR 72,00 betrugen. Dass keine weiteren Kosten einer Nachtunterkunft bescheinigt wurden, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, wonach über entsprechende Nachfrage der belangten Behörde die Gattin des Zeugen mitgeteilt hatte, den Beleg der Kosten der weiteren Nachtunterkunft nicht mehr aufzufinden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Strittig ist zunächst der Zuspruch der Reisekosten in Höhe von EUR 706,44, welche sich aus dem Kilometergeld für 1.682 km ( XXXX – XXXX und retour) zusammensetzt.3.
- Strittig ist zunächst der Zuspruch der Reisekosten in Höhe von EUR 706,44, welche sich aus dem Kilometergeld für 1.682 km ( römisch 40 – römisch 40 und retour) zusammensetzt.
§ 6Abs 1 Geb
AG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs 1 Z 1 GebaAG) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld). Der Reisekostenersatz bezieht sich, vorbehaltlich des § 4 GebAG, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebaAG) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld). Der Reisekostenersatz bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4, GebAG, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. Als Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs 1 GebAG ist jedes Beförderungsmittel zu verstehen, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können. Hierzu zählen etwa Bahn oder Autobus. Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, ist grundsätzlich dasjenige zu vergüten, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert (§ 7 Abs 2 GebAG). Zu vergüten ist stets der Fahrpreis der niedrigsten Klasse (§ 8 GebAG), wobei der Fahrpreis nach den jeweils geltenden Tarifen unter Einrechnung allgemeiner Tarifermäßigungen zu vergüten ist (§ 7 Abs 3 GebAG). Als Massenbeförderungsmittel im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, GebAG ist jedes Beförderungsmittel zu verstehen, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können. Hierzu zählen etwa Bahn oder Autobus. Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, ist grundsätzlich dasjenige zu vergüten, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert (Paragraph 7, Absatz 2, GebAG). Zu vergüten ist stets der Fahrpreis der niedrigsten Klasse (Paragraph 8, GebAG), wobei der Fahrpreis nach den jeweils geltenden Tarifen unter Einrechnung allgemeiner Tarifermäßigungen zu vergüten ist (Paragraph 7, Absatz 3, GebAG). Der Zeuge machte keine Kosten eines Massenbeförderungsmittels geltend, sondern die Kosten der Benutzung seines PKW.
§ 9Abs 1 Geb
AG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, einem Zeugen nur zu ersetzen,
- wenn in Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
- wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
- wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
- wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
Paragraph 9, Absatz eins, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, einem Zeugen nur zu ersetzen, ,
- wenn in Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist, ,
- wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels, ,
- wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder ,
- wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann. Kosten im Sinne dieser Bestimmung sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten (§ 9 Abs 2 GebAG).Kosten im Sinne dieser Bestimmung sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten (Paragraph 9, Absatz 2, GebAG). Die belangte Behörde sprach dem Zeugen die Reisekosten auf Basis des § 9 Abs 1 Z 1 GebAG zu, da bei der Benützung eines Massenbeförderungsmittels der Zeuge für die Zurücklegung einer Wegstrecke fast zehn Stunden benötigen würde und dies nicht als zweckmäßig oder zumutbar erscheine. Die belangte Behörde sprach dem Zeugen die Reisekosten auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zu, da bei der Benützung eines Massenbeförderungsmittels der Zeuge für die Zurücklegung einer Wegstrecke fast zehn Stunden benötigen würde und dies nicht als zweckmäßig oder zumutbar erscheine. Mit dieser – grundsätzlich nachvollziehbaren – Begründung weicht die belangte Behörde freilich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Nach dieser liegt in einer bloß längeren Fahrdauer – auch bei beträchtlichem Zeitunterschied – keine Unzumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln vor (vgl zB VwGH 17.02.1986, 85/15/0066 betreffend die Zumutbarkeit längerer Bahnfahrten; VwGH 23.05.1990, 90/17/0115; VwGH 24.09.1997, 96/03/0058, wonach bloße Zeitersparnis nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln nicht gerechtfertigt ist; vgl auch VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065 und VwGH 18.09.
- 2001/17/0054). Eine solche Unzumutbarkeit ist nicht einmal dann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegeben, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei der Benützung des Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten entstünden (vgl zB VwGH 21.10.2000, 2000/17/0080) oder dass mehrmaliges Umsteigen während der Fahrt notwendig ist (VwGH 25.02.1994, 93/17/0001). Dementsprechend wurde zB die Benützung der Eisenbahn für die Strecke Vaduz- Wien – Vaduz, Berlin – Wien – Berlin oder auch Prag – Krems – Prag in der Praxis als zumutbar angesehen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG,
- Aufl, 2018, § 9 GebAG E 8). Die Anreise nach XXXX vom Wohnort des Zeugen in Ungarn erweist sich mit Massenbeförderungsmitteln als beschwerlich. Mehrere Umstiege mit Wartezeiten wären mit der Anreise mittels eines Massenbeförderungsmittels verbunden gewesen und hätten an reiner Fahrtzeit neun Stunden und fünfzehn Minuten erfordert, wobei die Wartezeiten nicht einkalkuliert sind. Dieser Umstand würde den Zuspruch der Kosten eines anderen als eines Massenbeförderungsmittels nicht rechtfertigen, was auch in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird. Mit dieser – grundsätzlich nachvollziehbaren – Begründung weicht die belangte Behörde freilich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Nach dieser liegt in einer bloß längeren Fahrdauer – auch bei beträchtlichem Zeitunterschied – keine Unzumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln vor vergleiche zB VwGH 17.02.1986, 85/15/0066 betreffend die Zumutbarkeit längerer Bahnfahrten; VwGH 23.05.1990, 90/17/0115; VwGH 24.09.1997, 96/03/0058, wonach bloße Zeitersparnis nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln nicht gerechtfertigt ist; vergleiche auch VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065 und VwGH 18.09.
- 2001/17/0054). Eine solche Unzumutbarkeit ist nicht einmal dann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegeben, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei der Benützung des Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten entstünden vergleiche zB VwGH 21.10.2000, 2000/17/0080) oder dass mehrmaliges Umsteigen während der Fahrt notwendig ist (VwGH 25.02.1994, 93/17/0001). Dementsprechend wurde zB die Benützung der Eisenbahn für die Strecke Vaduz- Wien – Vaduz, Berlin – Wien – Berlin oder auch Prag – Krems – Prag in der Praxis als zumutbar angesehen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG,
- Aufl, 2018, Paragraph 9, GebAG E 8). Die Anreise nach römisch 40 vom Wohnort des Zeugen in Ungarn erweist sich mit Massenbeförderungsmitteln als beschwerlich. Mehrere Umstiege mit Wartezeiten wären mit der Anreise mittels eines Massenbeförderungsmittels verbunden gewesen und hätten an reiner Fahrtzeit neun Stunden und fünfzehn Minuten erfordert, wobei die Wartezeiten nicht einkalkuliert sind. Dieser Umstand würde den Zuspruch der Kosten eines anderen als eines Massenbeförderungsmittels nicht rechtfertigen, was auch in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird. Dennoch ist eine Unzumutbarkeit iSd § 9 Abs 1 Z 1 GebAG der Benützung von Massenbeförderungsmitteln gegeben. Eine Rückreise von XXXX nach XXXX mit Massenbeförderungsmitteln während des Tages würde eine weitere Übernachtung in Balatonszentgyörgy, wo die Zugfahrt endet, notwendig machen, da keine Busverbindung nach XXXX am Nachmittag und Abend besteht und der während des Tages aus XXXX anreisende Zeuge zwangsläufig am späteren Nachmittag bzw früheren Abend in XXXX eintreffen würde. Eine weitere Übernachtung in einem vom Wohnort des Zeugen eine Busfahrt von rund einer Stunde entfernten Ort erscheint im Lichte einer knapp zweistündigen Teilnahme an einer Verhandlung am Landesgericht XXXX unverhältnismäßig, würde dies bedeuten, dass der Zeuge zur Wahrung seiner Zeugenpflicht von wenigen Stunden volle drei Tage in Anspruch nehmen müsste. Vor diesem Hintergrund ist die Benutzung von Massenverkehrsmitteln während des Tages zur An- und Abreise dem Zeugen unzumutbar.Dennoch ist eine Unzumutbarkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG der Benützung von Massenbeförderungsmitteln gegeben. Eine Rückreise von römisch 40 nach römisch 40 mit Massenbeförderungsmitteln während des Tages würde eine weitere Übernachtung in Balatonszentgyörgy, wo die Zugfahrt endet, notwendig machen, da keine Busverbindung nach römisch 40 am Nachmittag und Abend besteht und der während des Tages aus römisch 40 anreisende Zeuge zwangsläufig am späteren Nachmittag bzw früheren Abend in römisch 40 eintreffen würde. Eine weitere Übernachtung in einem vom Wohnort des Zeugen eine Busfahrt von rund einer Stunde entfernten Ort erscheint im Lichte einer knapp zweistündigen Teilnahme an einer Verhandlung am Landesgericht römisch 40 unverhältnismäßig, würde dies bedeuten, dass der Zeuge zur Wahrung seiner Zeugenpflicht von wenigen Stunden volle drei Tage in Anspruch nehmen müsste. Vor diesem Hintergrund ist die Benutzung von Massenverkehrsmitteln während des Tages zur An- und Abreise dem Zeugen unzumutbar. Die Beschwerde verweist in diesem Zusammenhang auf Zugsverbindungen über Nacht und die Möglichkeit der Nutzung eines Schlafwagens. Ohne zwingende Notwendigkeit darf die Unbequemlichkeit einer Nachtreise nicht zugemutet werden, insbesondere, wenn Tageszüge zwischen den Orten verkehren (vgl die bei Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,
- Aufl, § 11 E 1 angeführte Rechtsprechung). Die Erläuterungen (abgedruckt bei Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, Anm 1) verweisen darauf, dass der Ersatz der Kosten eines Schlafwagens auf Fälle beschränkt sein soll, dass der Zeuge durch den Antritt der Reise zur Nachtzeit oder ihre Beendigung nach Mitternacht Zeit erspart, für die sonst, nämlich bei früherem Antritt oder früherer Beendigung der Reise, Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren oder sonst Kosten für Verpflegung oder Nächtigung auflaufen würden. Die Nutzung eines Schlafwagens zur Hin- und Rückfahrt würde tatsächlich die Aufenthaltskosten um Nächtigungskosten reduzieren. Die Beschwerde verweist in diesem Zusammenhang auf Zugsverbindungen über Nacht und die Möglichkeit der Nutzung eines Schlafwagens. Ohne zwingende Notwendigkeit darf die Unbequemlichkeit einer Nachtreise nicht zugemutet werden, insbesondere, wenn Tageszüge zwischen den Orten verkehren vergleiche die bei Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,
- Aufl, Paragraph 11, E 1 angeführte Rechtsprechung). Die Erläuterungen (abgedruckt bei Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, Anmerkung 1) verweisen darauf, dass der Ersatz der Kosten eines Schlafwagens auf Fälle beschränkt sein soll, dass der Zeuge durch den Antritt der Reise zur Nachtzeit oder ihre Beendigung nach Mitternacht Zeit erspart, für die sonst, nämlich bei früherem Antritt oder früherer Beendigung der Reise, Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren oder sonst Kosten für Verpflegung oder Nächtigung auflaufen würden. Die Nutzung eines Schlafwagens zur Hin- und Rückfahrt würde tatsächlich die Aufenthaltskosten um Nächtigungskosten reduzieren. Im Falle der berechtigten Nutzung des Schlafwagens für der An- und Abreise des Zeugen über Nacht hätte dieser zwar den Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises für den Schlafwagen – hier EUR 129,00 pro Strecke – nicht aber auf Vergütung der Kosten der Nächtigung. Pro notwendiger Nächtigung stehen dem Zeugen EUR 12,40, maximal aber – im Fall des § 15 Abs 2 GebAG – das Dreifache dieses Betrages, EUR 37,
- Angesichts der Kosten einer Fahrt während des Tages von EUR 96,80 ergibt sich unter Einrechnung der zweifachen Pauschalvergütung pro notwendiger Nächtigung keine Ersparnis, würde der Zeuge einen Schlafwagen nutzen. Im gegenständlichen Fall steht dem Zeugen für eine nachweislich den Betrag von EUR 12,40 übersteigende Übernachtung EUR 37,20 und für die weitere notwendige Übernachtung EUR 12,40 zu, sodass sich auch dann keine Ersparnis ergäbe, hätte der Zeuge den Schlafwagen genutzt (Kosten für Strecke Balatonszentgyörgy – Budapest EUR 27,00 * 2 = EUR 54,00 + Schlafwagen EUR 129,00 * 2 = EUR 312,00; Kosten der Tagesfahrten EUR 96,80 * 2 + Nächtigungskosten EUR 37,20 + EUR 12,40 = EUR 243,20). Damit ergibt sich im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit, dem Zeugen eine Nachtfahrt zuzumuten, womit die Kosten eines Schlafwagens auch nicht ersetzt werden könnten und die Nutzung des Schlafwagens dem Zeugen auch nicht zuzumuten ist. Im Falle der berechtigten Nutzung des Schlafwagens für der An- und Abreise des Zeugen über Nacht hätte dieser zwar den Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises für den Schlafwagen – hier EUR 129,00 pro Strecke – nicht aber auf Vergütung der Kosten der Nächtigung. Pro notwendiger Nächtigung stehen dem Zeugen EUR 12,40, maximal aber – im Fall des Paragraph 15, Absatz 2, GebAG – das Dreifache dieses Betrages, EUR 37,
- Angesichts der Kosten einer Fahrt während des Tages von EUR 96,80 ergibt sich unter Einrechnung der zweifachen Pauschalvergütung pro notwendiger Nächtigung keine Ersparnis, würde der Zeuge einen Schlafwagen nutzen. Im gegenständlichen Fall steht dem Zeugen für eine nachweislich den Betrag von EUR 12,40 übersteigende Übernachtung EUR 37,20 und für die weitere notwendige Übernachtung EUR 12,40 zu, sodass sich auch dann keine Ersparnis ergäbe, hätte der Zeuge den Schlafwagen genutzt (Kosten für Strecke Balatonszentgyörgy – Budapest EUR 27,00 * 2 = EUR 54,00 + Schlafwagen EUR 129,00 * 2 = EUR 312,00; Kosten der Tagesfahrten EUR 96,80 * 2 + Nächtigungskosten EUR 37,20 + EUR 12,40 = EUR 243,20). Damit ergibt sich im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit, dem Zeugen eine Nachtfahrt zuzumuten, womit die Kosten eines Schlafwagens auch nicht ersetzt werden könnten und die Nutzung des Schlafwagens dem Zeugen auch nicht zuzumuten ist. Zusammengefasst war daher die belangte Behörde im Ergebnis im Recht, dem Zeugen die Kosten eines anderen als eines Massenbeförderungsmittels zuzusprechen, da es dem Zeugen nicht zuzumuten ist, dass er im Rahmen seiner Rückkehr zum Wohnort zweimal nächtigen muss. Wenn sich auch dem Grunde nach der Gebührenanspruch auf Reisekosten von der belangten Behörde zutreffend erweist, so ist der Höhe nach der zugesprochene Betrag zu berichtigen. Die belangte Behörde setzte für die Distanz des Wohnortes des Zeugen nach XXXX 841 km an. Nach den Feststellungen beträgt eine solche Strecke in kürzester (Autobahn-) Distanz aber 747 km, hin und retour somit 1.494 km. Unter Verrechnung des amtlichen Kilometergeldes von EUR 0,42 für PKW beträgt damit die Gebühr für Reisekosten
§ 7Geb
AG EUR 627,48 und war entsprechend zu korrigieren. Wenn sich auch dem Grunde nach der Gebührenanspruch auf Reisekosten von der belangten Behörde zutreffend erweist, so ist der Höhe nach der zugesprochene Betrag zu berichtigen. Die belangte Behörde setzte für die Distanz des Wohnortes des Zeugen nach römisch 40 841 km an. Nach den Feststellungen beträgt eine solche Strecke in kürzester (Autobahn-) Distanz aber 747 km, hin und retour somit 1.494 km. Unter Verrechnung des amtlichen Kilometergeldes von EUR 0,42 für PKW beträgt damit die Gebühr für Reisekosten
Paragraph 7, GebAG EUR 627,48 und war entsprechend zu korrigieren. 3.2. Ferner ist der Zuspruch der von der belangten Behörde festgesetzten Aufenthaltskosten strittig. Aufenthaltskosten umfassen
§ 13Geb
AG
- den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
- die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.Aufenthaltskosten umfassen
Paragraph 13, GebAG ,
- den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und ,
- die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung. Hierbei sind
§ 14Abs 1 Geb
AG dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
- für das Frühstück EUR 4,00,
- für das Mittagessen EUR 8,50
- für das Abendessen EUR 8,50.Hierbei sind
Paragraph 14, Absatz eins, GebAG dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten ,
- für das Frühstück EUR 4,00, ,
- für das Mittagessen EUR 8,50 ,
- für das Abendessen EUR 8,50.
§ 14Abs 2 Geb
AG ist der Mehraufwand für das Frühstück zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
Paragraph 14, Absatz 2, GebAG ist der Mehraufwand für das Frühstück zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
§ 15Abs 1 Geb
AG ist dem Zeugen, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von EUR 12,40 zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste. Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen (§ 15 Abs 2 GebAG).
Paragraph 15, Absatz eins, GebAG ist dem Zeugen, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von EUR 12,40 zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste. Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen (Paragraph 15, Absatz 2, GebAG). Als aus dem Ausland angereister Zeuge stehen dem Zeugen grundsätzlich nach § 16 GebAG höhere Beträge zu, sofern er beweist, dass ihm höhere als die in § 14 und § 15 GebAG genannten Beträge erwachsen sind und bescheinigt, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen. Jedoch erfolgte ein derartiger Nachweis und eine solche Bescheinigung nicht, sodass § 16 GebAG im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommt. Als aus dem Ausland angereister Zeuge stehen dem Zeugen grundsätzlich nach Paragraph 16, GebAG höhere Beträge zu, sofern er beweist, dass ihm höhere als die in Paragraph 14 und Paragraph 15, GebAG genannten Beträge erwachsen sind und bescheinigt, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen. Jedoch erfolgte ein derartiger Nachweis und eine solche Bescheinigung nicht, sodass Paragraph 16, GebAG im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommt. Damit steht ausgehend von den Feststellungen dem Zeugen an Vergütung des Mehraufwands für Verpflegung
§ 14Abs 1 Geb
AG für die Reise von XXXX nach XXXX , welche er frühestens um 13:00 Uhr antreten musste am 15.04.2021 die Vergütung für ein Abendessen iHv EUR 8,50, am 16.04.2021 die Vergütung für ein Frühstück iHv EUR 4,00, ein Mittagessen iHv EUR 8,50 und ein Abendessen iHv EUR 8,50 sowie am 17.04.2021 die Vergütung für ein Frühstück iHv EUR 4,00 und ein Mittagessen iHv EUR 8,50 zu. Insgesamt beträgt die Gebühr aus dem Titel der Verpflegung
§ 13Z 1 i
Vm § 14 GebAG EUR 42,00.Damit steht ausgehend von den Feststellungen dem Zeugen an Vergütung des Mehraufwands für Verpflegung
Paragraph 14, Absatz eins, GebAG für die Reise von römisch 40 nach römisch 40 , welche er frühestens um 13:00 Uhr antreten musste am 15.04.2021 die Vergütung für ein Abendessen iHv EUR 8,50, am 16.04.2021 die Vergütung für ein Frühstück iHv EUR 4,00, ein Mittagessen iHv EUR 8,50 und ein Abendessen iHv EUR 8,50 sowie am 17.04.2021 die Vergütung für ein Frühstück iHv EUR 4,00 und ein Mittagessen iHv EUR 8,50 zu. Insgesamt beträgt die Gebühr aus dem Titel der Verpflegung
Paragraph 13, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, GebAG EUR 42,00. An Vergütung von unvermeidlichen Nächtigungen steht dem Zeugen
§ 15Abs 1 und Abs 2 Geb
AG für die Übernachtung vom 15.
- auf den 16.04.2021 der dreifache Pauschalbetrag des in Abs 1 leg cit genannten Betrages von EUR 12,40, somit EUR 37,20 zu. Der zu Recht bekämpfte Zuspruch der gesamten durch Rechnung nachgewiesenen Nächtigungskosten von EUR 98,25 war im Hinblick auf die Bestimmung des § 15 Abs 2 GebAG entsprechend zu korrigieren. Für die zweite unvermeidbare Übernachtung vom 16.
- auf den 17.04.2021 – sie erweist sich als unvermeidbar, da nach dem Ende der Verhandlung für den Zeugen auch mit dem PKW angesichts der großen Distanz und festgestellten Reisezeit keine Chance bestand, die Reise vor Eintritt Nachtzeit um 22:00 zu beenden – fehlt es an einem Nachweis im Sinne des § 15 Abs 2 GebAG, sodass dem Zeugen für diese Nächtigung nur die Vergütung von EUR 12,40 zusteht.An Vergütung von unvermeidlichen Nächtigungen steht dem Zeugen
Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 2, GebAG für die Übernachtung vom 15.
- auf den 16.04.2021 der dreifache Pauschalbetrag des in Absatz eins, leg cit genannten Betrages von EUR 12,40, somit EUR 37,20 zu. Der zu Recht bekämpfte Zuspruch der gesamten durch Rechnung nachgewiesenen Nächtigungskosten von EUR 98,25 war im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, GebAG entsprechend zu korrigieren. Für die zweite unvermeidbare Übernachtung vom 16.
- auf den 17.04.2021 – sie erweist sich als unvermeidbar, da nach dem Ende der Verhandlung für den Zeugen auch mit dem PKW angesichts der großen Distanz und festgestellten Reisezeit keine Chance bestand, die Reise vor Eintritt Nachtzeit um 22:00 zu beenden – fehlt es an einem Nachweis im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, GebAG, sodass dem Zeugen für diese Nächtigung nur die Vergütung von EUR 12,40 zusteht. Insgesamt ist daher aus dem Titel der Vergütung der Nächtigung
§ 13Z 2 i
Vm § 15 GebAG die Gebühr mit einem Betrag iHv EUR 49,60 zu bestimmen. Insgesamt ist daher aus dem Titel der Vergütung der Nächtigung
Paragraph 13, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 15, GebAG die Gebühr mit einem Betrag iHv EUR 49,60 zu bestimmen. Die belangte Behörde sprach weiter unter dem Titel der Aufenthaltskosten die Kosten eines COVID-19 Tests iHv EUR 41,58 zu. Dieser Gebührenteil wird zwar in der Beschwerde nicht ausdrücklich genannt. Jedoch wendet sich die Beschwerde gegen die Bemessung der Gebühr aus dem Titel Aufenthaltskosten, weshalb vorgenannter Gebührenteil von der Beschwerde mitumfasst, was aus Pkt. 3 der Beschwerde auch hervorgeht, und daher „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist. Nach § 16 letzter Halbsatz GebAG sind dem aus dem Ausland angereisten Zeugen auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen sind, zu ersetzen. Für die Einreise nach Österreich benötigte der Zeuge
§ 4Abs 2 der COVID-19-Einreise
V, BGBl II Nr 445/202 idF BGBl II Nr 270/2021, ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis iSd § 2 dieser Verordnung zum Nachweis, nicht mit COVID-19 infiziert zu sein. Die Rechnung dieses Tests wurde vorgelegt. Somit liegen alle Voraussetzungen vor, diese notwendigen Auslagen
§ 16Geb
AG dem Zeugen zu ersetzen. Die belangte Behörde sprach weiter unter dem Titel der Aufenthaltskosten die Kosten eines COVID-19 Tests iHv EUR 41,58 zu. Dieser Gebührenteil wird zwar in der Beschwerde nicht ausdrücklich genannt. Jedoch wendet sich die Beschwerde gegen die Bemessung der Gebühr aus dem Titel Aufenthaltskosten, weshalb vorgenannter Gebührenteil von der Beschwerde mitumfasst, was aus Pkt. 3 der Beschwerde auch hervorgeht, und daher „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist. Nach Paragraph 16, letzter Halbsatz GebAG sind dem aus dem Ausland angereisten Zeugen auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen sind, zu ersetzen. Für die Einreise nach Österreich benötigte der Zeuge
Paragraph 4, Absatz 2, der COVID-19-EinreiseV, BGBl römisch zwei Nr 445/202 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 270 aus 2021,, ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis iSd Paragraph 2, dieser Verordnung zum Nachweis, nicht mit COVID-19 infiziert zu sein. Die Rechnung dieses Tests wurde vorgelegt. Somit liegen alle Voraussetzungen vor, diese notwendigen Auslagen
Paragraph 16, GebAG dem Zeugen zu ersetzen. Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs 1 Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich.Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht nicht von ihr ab. Die Umstände der konkreten Bestimmung einer Zeugengebühr warfen keine Rechtsfrage von Bedeutung auf und sind als Einzelfall in der Regel auch nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2249000.1.00